Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamburg (7. Kammer) - 7 Sa 66/17

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17. Februar 2017 (Az. 1 Ca 229/16) teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1. Juli 2017 über den Betrag von € 3.545,97 brutto hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von € 146,61 brutto zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 2.234,40 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem auf die Rechtskraft des vorliegenden Urteils folgenden Tag zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz trägt der Kläger 25 %, die Beklagte 75% ebenso wie von der Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um einen Anspruch auf höhere Rentenanpassung für die Jahre 2015 bis 2017.

2

Die Beklagte ist ein Lebensversicherungsunternehmen, das in den deutschen A.-Konzern eingebunden ist.

3

Die klagende Partei war vom 01. Oktober 1977 bis zum 30. November 2007 bei einem Unternehmen des B.-Konzerns tätig, dessen Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Unstreitig war die klagende Partei als Leiter der Bereiche Archivsystem und Expedition leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG. Sie bezieht seit dem 1. August 2012 betriebliche Versorgungsleistungen.

4

Die klagende Partei schied aufgrund einer Aufhebungsvereinbarung vom 05. September 2006 im Rahmen einer Frühpensionierung aus dem Arbeitsverhältnis zur Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin aus (Anl. B 3, Bl. 103 ff d.A.). Dort ist in § 9 zur Altersversorgung Folgendes geregelt:

5

„Herr M. erhält ab dem 01. Oktober 2011 (handschriftlich korrigiert auf 1. August 2012) Versorgungsbezüge. Der Versorgungsbezug beträgt - unabhängig von der Höhe außerbetrieblicher Leistungen oder Leistungen aus der Versorgungskasse der B. VVaG. – monatlich 2.600 € brutto. Die Zahlung und Anpassung der laufenden Versorgungsbezüge erfolgen nach Maßgabe der Regelungen des betrieblichen Versorgungswerks in der jeweils aktuellen Fassung.“

6

Die B. errichtete in den 60iger Jahren eine betriebliche Altersversorgung, die als „Betriebliches Versorgungswerk“ (kurz: BVW) bezeichnet wird.

7

Unter dem 8. Juli 1987 schlossen der Gesamtbetriebsrat und die B. D. L. AG die Betriebsvereinbarung „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ (Anl. K1, Bl. 18 ff d.A., i.d.F. vom 19.04.2002). Diese Betriebsvereinbarung gliedert sich in Grundbestimmungen, Ausführungsbestimmungen und Übergangsbestimmungen.

8

Die als Gesamtversorgungsbezüge bezeichnete Leistung (vgl. §§ 4 und 5 der Ausführungsbestimmungen, im Folgenden: AusfBest BVW) ergibt sich daraus, dass zunächst ein bestimmtes Versorgungsniveau ermittelt wird (vgl. hierzu § 4 der AusfBest BVW). Sodann wird unter Berücksichtigung der in § 5 der Ausführungsbestimmungen genannten Leistungen (im Wesentlichen gesetzliche Rentenleistungen und Rentenleistungen einer konzerneigenen Versorgungskasse) bestimmt, ob das Versorgungsniveau erreicht wird. Ergibt sich eine Differenz, wird diese mittels der Betriebsrente, auch als Pensionsergänzungsrente bezeichnet, ausgeglichen (vgl. § 5 AusfBest BVW). Auf den Abrechnungen werden die Leistungen der konzerneigenen Versorgungskasse als „V1-Altersrente“ und die Pensionsergänzungsrente als „V2-Rente“ bezeichnet.

9

Bis zum 30. Juni 2015 erhielt die klagende Partei monatlich eine V1-Altersrente in Höhe von € 813,44 brutto und eine betriebliche Rente in Höhe von € 2.650,01 brutto (vgl. Anl. K 3, Bl. 32 d.A.). Bis zum 30. Juni 2016 erhielt die klagende Partei sodann eine V1-Altersrente in Höhe von € 813,44 brutto und eine betriebliche Rente in Höhe von € 2.663,26 brutto (vgl. Anl. K 5, Bl. 35 d.A.). Ab dem 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 bezog die klagende Partei eine V1-Altersrente in Höhe von € 817,59 brutto und eine betriebliche Rente in Höhe von € 2.676,58 brutto (vgl. Anl. K 6, Bl. 36 d.A.). Seit dem 1. Juli 2017 bezieht die klagende Partei eine V1-Altersrente in Höhe von € 818,41 brutto und eine betriebliche Rente in Höhe von € 2.727,56 brutto.

10

Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge ist in § 6 der AusfBest BVW wie folgt geregelt:

11

„§ 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse

12

1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. (...)

13

2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.

14

3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll.

15

Der Beschluss ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.

16

4. Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 der Ausführungsbestimmungen anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge, erreichen oder überschreiten.

17

Betriebsangehörige, die eine Pensionsergänzung zu den Leistungen der Versorgungskasse zunächst nicht bekommen haben, weil ihre anzurechnenden Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbezüge erreichen oder überschreiten, erhalten gegebenenfalls bei Veränderung nach der Ziffer 1 oder 3 später eine Pensionsergänzung allein durch das in der Ziffer 1 oder 3 dargestellte Verfahren.“

18

Parallel zu der in § 6 der AusfBest BVW geregelten Anpassung erfolgt alle drei Jahre eine Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG. Diese Anpassung erfolgt nicht zusätzlich, sondern die Anpassungshöhe richtet sich nach dem jeweils höheren Steigerungssatz.

19

Vorliegend streiten die Parteien nicht um eine Anpassung nach § 16 BetrAVG, die ordnungsgemäß zum 1. Juli 2015 erfolgt ist, sondern um eine Anpassung gemäß § 6 der AusfBest BVW.

20

Zum 1.07.2015 erhöhten sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09717 %.

21

Der Vorstand der A. D. AG hatte am 3. Juni 2015 beschlossen, dass eine Anpassung der Renten im BVW um mehr als 0,5 % nicht als vertretbar erscheine. In Folge dieser Entscheidung beschloss der Vorstand der Beklagten gemeinsam mit dem Aufsichtsrat am 25. August 2015 bzw. 9. Oktober 2015 entsprechend, eine Rentenanpassung „der Gesamtversorgungsbezügen bzw. der Renten in den genannten Versorgungswerken“ nur in Höhe von 0,5 % zu erhöhen. Die Betriebsräte waren zuvor mit Schreiben vom 15. Juni 2015 angehört worden (Anl. B 86, Bl. 136 ff d.A.). Anschließend nahmen diese Stellung (Anl. B 9, Bl. 140 ff d.A.).

22

Die Beklagte teilte der klagenden Partei mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 u.a. mit (Anl. K 4, Bl. 33 f.. d. A.):

23

„Die Vorstände und Aufsichtsräte der A. Versicherungen haben beschlossen, die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten unter Anwendung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks normierten Regelung zum 01.07.2015 für diesen Stichtag um 0,5 % zu erhöhen.“

24

Je nachdem, was für den jeweiligen Ruhegeldempfänger günstiger war, sollte entweder die Gesamtversorgung um 0,5 % erhöht (und sodann die gesetzlich – erhöhte – Rente sowie die V2-Rente abgezogen, um den neuen Betrag der Pensionsergänzung zu berechnen), oder es sollte allein die Pensionsergänzung um 0,5 % erhöht werden. Da Letzteres für die klagende Partei – wie letztlich für alle aus dem Betrieblichen Versorgungswerk berechtigten Betriebsrentner – die günstigere Regelung darstellte, wurde ihre Pensionsergänzungsrente um 0,5 % erhöht.

25

Zum 01. Juli 2016 wurden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung um 4,2451 % erhöht.

26

Mit Schreiben aus dem August 2016 (Anl. K 6, Bl. 36 f. d.A.) teilte die Beklagte der klagenden Partei mit, dass die Versorgungsleistungen aus dem BVW zum 1. Juli 2016 wiederum um 0,5 % auf Euro 2.676,58 brutto erhöht wurden. Die entsprechenden Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat erfolgten am 20. Juni 2016 bzw. am 22. Juni 2016 (Anl. B 11, Bl. 267 d.A., und B 14, Bl. 303 ff d.A.). Die Betriebsräte waren zuvor mit der Bitte um Stellungnahme angehört worden (Anl. B 14 und Stellungnahme der BR in der Anl. B 15, Bl. 164 ff d.A.).

27

Zum 1. Juli 2017 wurden die gesetzlichen Renten um 1,90476 % erhöht, ebenso die betrieblichen Versorgungsleistungen.

28

Mit der am 18. Oktober 2016 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Zahlungsklage hat die klagende Partei die Differenzen zwischen den bereits gewährten Rentenanpassungen und der seiner Ansicht nach gemäß § 6 Ziffer 1 der AusfBestg BVW zu gewährenden Rentenanpassung zum 1. Juli 2015 sowie zum 1. Juli 2016 begehrt.

29

Die klagende Partei hat vorgetragen, dass die Beklagte zum 1. Juli 2015 die Gesamtversorgungsbezüge um 2,0972% sowie zum 1. Juli 2016 um 4,2451 % hätte anheben müssen. Danach stünde ihr ab Juli 2015 ein Anspruch auf Zahlung von monatlichen Gesamtversorgungsbezügen in Höhe von € 3.536,09 brutto (V1-Altersrente + Pensionsergänzungsrente + 2,0972%) und ab Juli 2016 in Höhe von € 3.686,37 brutto (V1-Altersrente + Pensionsergänzungsrente „neu“ + 4,2451 %). Aufgrund der Erhöhung der Beklagten zum 1.07.2015 ergebe sich eine monatliche Differenz von € 59,39 sowie zum 1.07.2016 in Höhe von insgesamt € 192,20. Die Regelung in § 6 Ziffer 3 AusfBestg BVW, auf die die Beklagte ihre Anpassung um 0,5% stütze, sei unwirksam; zumindest aber seien deren Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Regelung in § 6 Ziffer 3 AusfBestg BVW sei unwirksam, da sie der Arbeitgeberin das Recht einräume, den Anspruch auf Steigerung der Gesamtversorgungsbezüge einseitig zu beseitigen, wobei die Regelung keine konkreten Angaben mache, unter welchen Bedingungen der Arbeitgeberin dieses Recht zustehe. Auch bliebe unklar, welche Folgen eintreten sollten, sollte der Vorstand eine Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge für nicht vertretbar erachten. Außerdem sei zu beachten, dass die Regelung einen unzulässigen Verzicht des Gesamtbetriebsrates auf das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG enthalte, da es sich hier gerade nicht um eine Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG handele und daher die Mitbestimmungsrechte nicht grundsätzlich ausgeschlossen seien. Die Beklagte habe sich durch die Regelungen in dem mitbestimmungspflichtigen betrieblichen Versorgungswerk bereits zur Steigerung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend dem Steigerungssatz der gesetzlichen Renten verpflichtet (§ 6 Ziffer 1). Da § 6 Ziffer 3 AusfBestg BVW die Beklagte nicht nur zur Absenkung des Steigerungsbetrages ermächtige, sondern auch die Frage der Verteilung des zur Verfügung stehenden Gesamtbetrages betreffe, sei das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gegeben. Selbst wenn aber die Regelung in § 6 Ziffer 3 wirksam sei, hätte die Beklagte die Voraussetzungen nicht gewahrt. Zum einen sei der Gesamtbetriebsrat/Betriebsrat jeweils nicht ordnungsgemäß angehört worden. Zum anderen werde mit Nichtwissen bestritten, dass formell ordnungsgemäße Beschlüsse zustande gekommen seien. Auch sei der Beschluss betreffend das Jahr 2015 nicht rechtzeitig erfolgt. Gem. § 6 Ziffer 2 AusfBestg BVW habe die Anpassung nach § 6 Ziffer 3 AusfBestg BVW zum gleichen Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem die gesetzliche Rente erhöht werde. Vorliegend sei ein solcher Beschluss nicht rechtzeitig vor dem 1. Juli 2015 erfolgt. Die Beklagte habe somit rückwirkend in bereits entstandene Ansprüche eingegriffen. Hierzu sei sie nicht befugt.

30

Die klagende Partei hat beantragt:

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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger beginnend mit dem 1. September 2016 über den Betrag von 3.494,17 EUR (der sich aus 817,59 EUR und 2.676,58 EUR zusammensetzt) hinaus jeweils zum 1. eines Monats einen Betrag in Höhe von 192,20 EUR brutto zu zahlen;

32

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.097,08 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins auf einen Betrag in Höhe von 59,39 EUR seit dem 1. Juli 2015, auf 59,39 EUR seit dem 1. August 2015, auf 59,39 EUR seit dem 1. September 2015, auf 59,39 EUR seit dem 1. Oktober 2015, auf 59,39 EUR seit dem 1. November 2015, auf 59,39 EUR seit dem 1. Dezember 2015, auf 59,39 EUR seit dem 1. Januar 2016, auf 59,39 EUR seit dem 1. Februar 2016, auf 59,39 EUR seit dem 1. März 2016, auf 59,39 EUR seit dem 1. April 2016, auf 59,39 EUR seit dem 1. Mai 2016, auf 59,39 EUR seit dem 1. Juni 2016, auf 192,20 EUR seit dem 1. Juli 2016 und auf 192,20 EUR seit dem 1. August 2016 zu zahlen.

33

Die Beklagte hat beantragt,

34

die Klage abzuweisen.

35

Die Beklagte hat vorgetragen, über die bereits erfolgte Erhöhung der Versorgungsbezüge um jeweils 0,5 % hinaus bestehe kein Anspruch. Aufgrund der Aufhebungsvereinbarung im Rahmen eines Frühpensionierungsmodells sei die bei ihr geltende Systematik der Gesamtversorgung durchbrochen, die Regelungen zum BVW damit abgelöst. Der im Aufhebungsvertrag festgeschriebene Betrag stelle eine Direktzusage dar. Die klagende Partei gehe im Rahmen ihrer Anspruchsbegründung von einem unzutreffenden System aus. Mit der Aufhebungsvereinbarung und der Regelung in § 9 werde die klagende Partei nicht schlechter gestellt als sie bei Anwendung des BVW stünde, da keine Anrechnung der gesetzlichen Rente sowie der Versorgungskasse auf seine Betriebsrente erfolge. Es werde jeweils nur der festgeschriebene Rentenbetrag angepasst. Vorsorglich werde zu den Ausführungen der klagenden Partei und den Regelungen des Gesamtversorgungssystems im BVW vorgetragen, wobei die Anpassungsregelungen in § 6 AusfBestg BVW aufgrund der Regelungen in § 9 der Aufhebungsvereinbarung auch auf die Rente der klagenden Partei Anwendung fände. Weder begründe § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW einen automatischen Anpassungsanspruch noch unterliege ihre Ermessensentscheidung gem. § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW einer Billigkeitskontrolle. Sie habe die Anpassung nach § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW durch Beschluss der Geschäftsführung gemäß § 6 Ziffer 3 AusfBestg BVW abändern und die Anpassung auf 0,5 % festlegen können. Die Regelung in § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW sei weder unklar noch aus sonstigen Gründen unwirksam. Die Regelung sei nicht zu unbestimmt, da die Auslegung des Wortes „vertretbar“ ergebe, dass die jährliche gemeinsame Ermessensentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat nach den Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu erfolgen habe. Demnach bedürfe es eines sachlichen Grundes für die Abweichung von der in § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW geregelten Rentenanpassung. Die vorgenommenen Entscheidungen für die Jahre 2015 und 2016 seien ermessensfehlerfrei ergangen. Zu verweisen sei unter anderem auf folgende Aspekte, die für eine reduzierte Rentenanpassung sprächen: ein schwieriges ökonomisches Umfeld durch langanhaltende Niedrigzinsen, demografische Trends und kulturelle Umbrüche (z.B. Digitalisierung, Langlebigkeitsrisiko); ein abschwächendes Wachstum im Versicherungsmarkt in 2015; steigende Anforderungen zur Regulierung (Kapitalisierungsanforderungen durch Solvency II, Umsetzung Lebensversicherungsreformgesetz); steigende Kundenanforderungen (hohe Preissensitivität, sinkende Loyalität). Diese Rahmenbedingungen hätten den Konzern zu einer neuen Strategie veranlasst (S.-Konzept), in deren Umsetzung u.a. Personalkosten eingespart werden sollen und aufgrund dessen die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten müssten. Entsprechend sei es angemessen, dass auch die Rentner einen Beitrag leisteten. Außerdem erhielten Rentner anderer Versorgungssysteme im Konzern aufgrund des niedrigen Anstiegs des Verbraucherpreisindexes (auf Basis des § 16 BetrAVG) eine deutlich niedrigere Anpassung als nach dem Anstieg der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Versorgungsniveau der Rentner des BVW und Betriebsvereinbarung „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ sei zudem bereits überdurchschnittlich hoch. Die Regelung in § 6 Ziffer 3 der AusfBestg BVW sei auch nicht wegen Ausschlusses des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates unwirksam, da ein solches nicht bestehe. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG sei gewahrt und durch den Abschluss der Betriebsvereinbarung „Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes“ auch verbraucht. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sei bei der teilweisen Aussetzung der Anpassung nach § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW nicht eröffnet. Dieses Mitbestimmungsrecht bestehe nicht. Es erstrecke sich nicht auf die nach § 16 BetrAVG vorgesehenen Anpassungen laufender Renten, weil insoweit allein die aus dem aktiven Dienst ausgeschiedenen Ruhegeldempfänger betroffen seien, eine Rechtsfrage zu entscheiden sei, und es zudem um die Höhe des Ruhegeldes gehe. Da die gleichen Erwägungen auch im Hinblick auf die Anpassung der Zahlungen oder deren Aussetzung gelten, habe der Betriebsrat bei der streitgegenständlichen Entscheidung der teilweisen Aussetzung der Betriebsrentenanpassung nicht mitzubestimmen. Die Beschlüsse der Beklagten vom 9. Oktober 2015 bzw. 22. Juni 2015 seien ordnungsgemäß erfolgt. Insbesondere seien die Formalien gewahrt. Der Gesamtbetriebsrat sowie die Betriebsräte im Konzern seien ordnungsgemäß durch Anhörung beteiligt worden. Der Vorstand und der Aufsichtsrat hätten jeweils nach Abwägung der beteiligten Interessen den Beschluss gefasst, eine Anpassung nur in Höhe von 0,5% vorzunehmen. Hierbei seien auch die Stellungnahmen der Betriebsräte mit eingeflossen. Auch sei der Beschluss für das Jahr 2015 nicht verfristet, da § 6 Ziff. 2 AusfBestg BVW insoweit keinen festen Stichtag vorsehe, bis wann ein Beschluss nach § 6 Ziff. 3 vorliegen müsse.

36

Die klagende Partei hat erwidert, entgegen der Ansicht der Beklagten führe § 9 der Aufhebungsvereinbarung nicht zu einem Durchbrechen der geltenden Systematik der Gesamtversorgung sowie zu einer Ablösung der Regelungen zum BVW. Der im Aufhebungsvertrag festgeschriebene Betrag stelle keine einzelvertragliche Leistung aus einer Direktzusage dar. Es handele sich auch nicht um eine eigenes Modell zur Frühpensionierung/Vorruhestand mit Regelungen zur daran anschließenden betrieblichen Altersversorgung. Es sei lediglich der für die Pensionsergänzung maßgebliche Betrag zum Zeitpunkt des Renteneintritts festgelegt worden. Dass damit auch das Gesamtversorgungssystem nicht mehr habe anwendbar sein sollen, sei explizit nicht niedergeschrieben worden. Selbst wenn eine solche Formulierung in die Klausel hineingelesen werden könne, könne dies nicht das Gesamtversorgungssystem aushebeln. Ein solcher Verzicht sei nach § 77 Abs. 4 S. 2 BetrVG unwirksam, eine Zustimmung des Betriebsrats liege nicht vor. Außerdem stelle eine solche Klausel eine überraschende Klausel gemäß § 305 c Abs. 1 BGB dar.

37

Mit Urteil vom 17. Februar 2017 hat das Arbeitsgericht der Klage überwiegend (bis auf einen Teil des Zinsanspruchs) stattgegeben. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anpassungsbestimmung in § 6 AusfBestg BVW unwirksam sei, weil die Beklagte bei den vorgenommenen Anpassungsentscheidungen billiges Ermessen nicht gewahrt habe. § 6 BVW setze das Vorliegen veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse voraus, d.h. eine veränderte wirtschaftliche Lage der Beklagten. Quantifizierbare wirtschaftliche Umstände habe die Beklagte aber nicht vorgetragen. Wegen der Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17. Februar 2017 verwiesen (Bl. 237 ff d.A.).

38

Das Urteil ist der Beklagten am 13. April 2017 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 15. Mai 2017 (einem Montag) Berufung eingelegt und ihre Berufung mit Schriftsatz vom 13. Juli 2017, am selben Tag vorab per Fax beim Landesarbeitsgericht eingegangen, begründet nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 13. Juli 2017.

39

Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe der Klage zu Unrecht (überwiegend) stattgegeben. Sie wiederholt zunächst den Hinweis, dass im Fall der klagenden Partei die Gesamtversorgung aufgrund der Regelungen in § 9 der Aufhebungsvereinbarung abgelöst worden sei. Dementsprechend schulde sie der klagenden Partei keine Gesamtversorgung mehr, sondern nur eine Anpassung des festgeschriebenen Betrags nach den Bestimmungen in § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW. Durch die Festlegung eines bestimmten Auszahlungsbetrags sei die klagende Partei nicht ungünstiger gestellt als solche Betriebsrentner, die nach dem BVW anspruchsberechtigt seien. Eine Anrechnung der staatlichen Rente und der V1-Rente erfolge im Fall der klagenden Partei nämlich nicht. Es werde stets nur die Pensionsergänzungsrente angepasst. Darauf nehme § 9 der Aufhebungsvereinbarung aber auch Bezug. Da de facto identische Regelungen bestünden, greife vorliegend das Günstigkeitsprinzip nicht ein. Zudem habe der klagenden Partei der feste Betrag von € 2.600,00 brutto bereits zu dem Zeitpunkt zugestanden, zu welchem diese (ggf. mit Abschlägen) erstmals gesetzliche Rente habe beziehen können, hier der 01. August 2009. Nach den Regelungen des BVW würde die Zahlung der Pensionsergänzung aber frühestens mit Beginn der Rentenzahlungen aus der Versorgungskasse einsetzen. Außerdem läge die Höhe der Pensionsergänzungszahlung nach den Regelungen des BVW niedriger als der Betrag, der in § 9 der Aufhebungsvereinbarung festgelegt worden sei. Grund hierfür sei, dass gem. § 5 Ziffer 1.1 der BVW AusfBestg. Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet würden. Falls diese gekürzt würden, werde die fiktive ungekürzte Leistung aus der gesetzlichen Rente gegengerechnet. Im Rahmen des Aufhebungsvertrags sei bei der Ermittlung der Pensionsergänzung eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung ermittelt und von der ermittelten Gesamtversorgung in Abzug gebracht worden, die jedoch auf das Alter 63 und nicht wie bei der Ermittlung einer unverfallbaren Anwartschaft auf 65 hochgerechnet worden sei. Somit sei eine geringere Leistung in Abzug gebracht worden als es nach den Regelungen der AusfBestg BVW der Fall gewesen wäre. Ein Verzicht auf Rechte aus dem BVW sei damit nicht gegeben, einer Zustimmung des Betriebsrats habe es nicht bedurft. Schließlich unterfalle die klagende Partei als (ehemaliger) leitender Angestellter nicht dem BetrVG, ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats sei vorliegend nicht gegeben. Ihre Entscheidungen zur Rentenanpassung im Jahr 2015 und 2016 seien von § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW gedeckt. Die Anpassungsentscheidungen seien auch nicht unbillig. Grundlage der Beschlussfassungen von Vorstand und Aufsichtsrat seien die widrigen Rahmenbedingungen und der Druck am Markt gewesen, welche wegen der konkreten Auswirkungen erhebliche Spar- und Personalreduzierungsprogramme mit sich gebracht hätten, so insbesondere das sog. „S.-Konzept“ mit weiteren begleitenden Maßnahmen, was sich bei der Beklagten in der Umsetzung befände. Die geringeren Rentenanpassungen seien Teil eines umfassenden Einsparkonzeptes, um sicherzustellen, dass der A.-Konzern auch in Zukunft am Markt mit Gewinnen bestehen könne. Das schwierige Marktumfeld werde maßgeblich durch die niedrigen Zinsen (Leitzins von 0% bzw. 0,05 %) und die niedrige Inflation (0,28 % im Juni 2015 und im Juni 2016) bestimmt. Auch der Verbraucherpreisindex habe sich von Juni 2014 bis Juni 2015 nur von 106,7 auf 107 erhöht. Mit der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise werde es für Versicherer immer schwieriger, das Geld der Kunden lukrativ anzulegen. Das unverändert niedrige Zinsniveau stelle eine erhebliche Belastung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns und damit auch der Beklagten dar. Die Beklagte sei im Zeitpunkt der Anpassungsprüfung zum 1. Juli 2015 davon ausgegangen, dass sich das Wachstum im Versicherungsmarkt 2015 abschwächen werde und gehe im Euroraum weiter von einer nur schwachen konjunkturellen Entwicklung aus (vgl. Anl. B 10, Bl. 158 d.A.). Größere Risiken ergäben sich zudem aus der demographischen Entwicklung und der steigenden Lebenserwartung. Zudem seien signifikant gestiegene Kundenanforderungen zu verzeichnen, v.a. die angestiegene Preissensitivität bei sinkender Loyalität. Weitere Risikopotentiale seien aus den vertrieblichen Herausforderungen im Branchenumfeld entstanden, die letztlich die Folge der Finanzmarktkrise seien. Wettbewerber würden Kostensenkungs- und Automatisierungsprogramme forcieren und variable Produktmodelle ohne feste Garantien. Ferner sei die Komplexität der Lebensversicherung durch das Mitte 2014 in Kraft getretene Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) weiter gesteigert worden, und es sei der für Lebensversicherungsprodukte erforderliche finanzielle Aufwand deutlich erhöht worden. Die Umsetzung des LVRG habe zu erheblichen Produktänderungen im gesamten Konzern und zu einer Veränderung der Provisionsregelungen geführt. Der Aufwand der Versicherungsunternehmen für die Vergütung der Vermittler habe sich spürbar erhöht, was der Gesetzgeber auch so bezweckt habe (Anl. B 17, Bl. 406 f. d.A.). Des Weiteren verschlechtere Solvency II die Rahmenbedingungen. Die Versicherer müssten hiernach über so viel Kapital verfügen, dass sie selbst Negativergebnisse verkraften könnten, die statistisch gesehen nur einmal in 200 Jahren aufträten. Es müsse ein nicht unerheblicher Rückgang der Eigenmittel verkraftbar sein, um die Leistungen an die Versicherungsnehmer auch bei Eintritt sehr unwahrscheinlicher Risiken sicher zu stellen. Somit hätte zum 1. Januar 2016 mit der Umsetzung von Solvency II in nationales Recht die Notwendigkeit bestanden, eine risiko- bzw. marktwertorientierte Bewertung ihrer Kapitalanlagen und Leistungsverpflichtungen vorzunehmen. Zudem seien weitgehende Anforderungen an die Geschäftsorganisation der Versicherungsunternehmen gestellt und die Berichtspflichten von Versicherern erweitert worden. All diese Umsetzungen hätten einen finanziellen Aufwand durch den Konzern und damit auch durch die Beklagte gekostet. Das negative Marktumfeld habe konkrete negative Folgen gehabt. So habe der Konzern u.a. eine sog. Zinszusatzreserve bilden müssen. Es sei eine Reserve von etwa 2 Milliarden Euro aufgebaut worden. Allein 2016 habe dieser Posten um ca. 620 Millionen Euro aufgefüllt werden müssen, und es sei mit steigenden Entwicklungen zu rechnen (Anl. B 19, Bl. 409 d.A.). Die Möglichkeit der Gewinnerzielung durch Kapitalanlagen falle aufgrund der Niedrigzinsphase praktisch weg. Als Folge des Marktdrucks sei es konzernweit zu einem Einstellungsstopp und einem massiven Personalabbau gekommen. 2016 hätten im Konzern etwa 1.135 Personen den Konzern bei einem Personalbestand von etwa 13.000 verlassen. Ca. 509 Austritte würden auf die Beklagte entfallen. Allein im Zuge des S.-Konzepts seien bei der Beklagten ca. 111 Aufhebungsverträge, Altersteilzeitvereinbarungen und Vereinbarungen zum sog. „Überbrückungsmodell“ erfolgt (bei etwa 442 im Konzern). Der angestellte Außendienst werde reduziert, das Provisionsmodell massiv angepasst. Im Konzern gebe es weitere Sparprogramme zur Kostenreduzierung (Raumverknappung, Betriebsübergänge, Spesenreduzierungsprogramme, Reduzierung der Altersversorgung auf Führungsebene für Neueintritte). Die Reduzierung der Rentenerhöhung habe allein im Zeitraum 1. Juli 2015 bis 1. Juli 2016 zu Einsparungen in Höhe von etwa € 2,7 Mio. sowie eine Reduzierung der Rückstellungen um € 43,6 Millionen geführt. Auf die Beklagte entfielen hiervon € 193.380 Einsparungen für den Zeitraum 1.7.2015 bis 30.6.2016 sowie € 336.588 für den Zeitraum 1.7.2016 bis 31.12.2016. Aufgrund dieser Maßnahmen sei es noch gelungen, für die Unternehmen des Konzerns einen Gewinn zu erwirtschaften. Vor allem der Personalabbau von ca. 8,5 % der kompletten Belegschaft in Deutschland allein im Jahr 2016 zeige, wie sehr auf den Marktdruck habe reagiert werden müssen. Näheres ergebe sich auch aus dem S.-Konzept. Vorüberlegungen hierzu seien beginnend mit dem 23. Februar 2015 erfolgt. Zum 25. Mai 2015 sei es soweit abgeschlossen gewesen, dass es gegenüber der Belegschaft der Beklagten habe kommuniziert werden können. Das Konzept beinhalte eine Neuausrichtung zur Sicherung der zukünftigen Wettbewerbsfähigkeit und es hätten die nötigen Schritte eingeleitet werden sollen, solange noch die Möglichkeit dazu bestanden habe, die Zukunft aktiv zu gestalten. Im September 2015 hätten die Verhandlungen mit den Betriebsräten über die Umsetzung des Konzepts aufgenommen werden können. Mittlerweile befände sich das Konzept in der Umsetzungsphase. In finanzieller Hinsicht ziele das Konzept auf die konzernweite Einsparung von Kosten in Höhe von 160 bis 190 Mio. Euro pro Jahr ab. Ein Teil der Planungen habe in dem Übergang des gesamten Personals der Beklagten und der A. V. AG auf die neue A. D. AG bestanden, was mit Standortverlagerungen und Standortzusammenschlüssen einhergegangen sei. In diesem Zusammenhang stünde auch der Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen im Raum. Die aktive Belegschaft leiste einen erheblichen Beitrag für die zukunftsfähige Ausrichtung des Konzerns mit u.a. folgenden Maßnahmen: Personalabbau i.V.m. einem Einstellungs- und Beförderungsstopp sowie einem Verbot von Entfristungen befristeter Arbeitsverträge, was eine Verdichtung der Arbeitsbelastung bedeute; Betriebsübergänge auf die A. D. AG; Reduzierung des angestellten Außendienstes; Kürzung der Budgets für Sach-, Reise-, Bewirtungs- und Fortbildungskosten; Kürzung des Budgets für Leistungszusagen in der betrieblichen Altersversorgung bei Neueintritten auf der Stufe der Vorstände und leitenden Angestellten um die Hälfte des bisherigen Volumens; keine Gehaltserhöhung für außertarifliche Angestellte in 2016 (bis auf individuelle Sonderfälle). Demgegenüber wögen die Interessen der klagenden Partei nur gering. Auch die Betriebsrentner hätten ihren Beitrag zur zukunftsfähigen Ausrichtung des Konzerns und der Beklagten leisten müssen. Der von ihnen eingeforderte Beitrag sei im Verhältnis zu dem Beitrag der aktiven Belegschaft nur sehr gering. Das Versorgungsniveau bei den Versorgungsempfängern im BVW sei schon jetzt überdurchschnittlich hoch. Kaufkraftschwund und die Inflationsentwicklung seien bei der Anpassungsentscheidung im Jahr 2015 ausreichend berücksichtigt worden. Auf schutzwürdiges Vertrauen könne sich die klagende Partei nicht berufen, denn die Aussetzung der Rentenanpassung sei in § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW angelegt. Von Beginn an sei hier ein Vorbehalt geregelt gewesen. Wie bereits erstinstanzlich dargelegt, hätten der Vorstand der Beklagten und der Vorstand der A. L. AG in Folge der Entscheidung des Vorstands der A. D. AG beschlossen, die Ausnahmeregelung in § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW anzuwenden und den Aufsichtsräten der beiden Gesellschaften jeweils zur gemeinsamen Beschlussfassung vorzuschlagen, die zum 1. Juli 2015 zu gewährende Rentenanpassung der Gesamtversorgungsbezüge bzw. der Renten nur in Höhe von 0,5 % zu gewähren, da eine darüber hinausgehende Erhöhung für nicht vertretbar gehalten worden sei. Bei Festlegung der Anpassungshöhe hätten sich die Vorstände an der Inflationsrate orientiert, die am 15. Juli 2015 bei 0,28 % gelegen habe. Dabei habe man die Inflationsrate im Zeitpunkt der Entscheidung auf 0,5 % geschätzt. Die Betriebsräte seien, wie ebenfalls erstinstanzlich dargelegt, vor der Beschlussfassung ausreichend angehört und mit der Bitte um Stellungnahme angeschrieben worden und hätten auch Stellung genommen. Im zweiten Schritt hätten Vorstand und Aufsichtsrat auf Basis des Vorschlags des Vorstands gemeinsam die Reduzierung der vertraglichen Anpassung auf 0,5 % zum 1. Juli 2015 beschlossen. Der Beitrag des Vorstands zur gemeinsamen Beschlussfassung sei am 26. August 2015, der inhaltlich entsprechende Beschluss des Aufsichtsrats der Beklagten am 9. Oktober 2015 erfolgt. Auf die Erforderlichkeit einer Interessenabwägung sei in den jeweiligen Beschlussvorlagen ausdrücklich hingewiesen worden. Beide Gremien hätten alle Argumente abgewogen und in ihre Entscheidung einfließen lassen, auch die Stellungnahmen der Betriebsräte seien einbezogen worden. Zudem seien Erwägungen zur ungekürzten Anpassung und weniger einschneidenden Kürzungen enthalten gewesen. Für das Jahr 2016 sei ebenfalls beschlossen worden, eine Erhöhung nur um 0,5 % vorzunehmen. Der Vorstand habe seine Entscheidung am 20. Juni 2016 nach Anhörung des Betriebsrats (Anl. Konv. B 14, Bl. 164 ff d.A.) getroffen und die Erhöhung dem Aufsichtsrat um 0,5 % vorgeschlagen. Sodann hätten Vorstand und Aufsichtsrat im zweiten Schritt am 20. bzw. am 22. Juni 2016 (Anl. B 13, Bl. 163 ff d.A., und B 16, Bl. 200 d.A.) gemeinsam die Reduzierung der vertraglichen Anpassung auf 0,5 % zum 1. Juli 2016 beschlossen und auch dabei wiederum alle Umstände abgewogen. Die Beklagte habe von § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW auch Gebrauch machen dürfen. Eine Beschränkung auf wirtschaftliche Notlagen oder Veränderungen der wirtschaftlichen Unternehmensdaten sei nicht geregelt und auch nicht jahrzehntelanges Verständnis der Betriebsparteien. Der Anpassung habe ein Wert zugrunde gelegen, der die Inflationsrate überstiegen habe. Aus rechtlicher Sicht sei zunächst anzumerken, dass kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gegeben sei. Ein solches habe nicht bestanden und habe somit auch nicht zur Unwirksamkeit von § 6 Ziff. 3 AusfBestg. BVW führen können. Der Betriebsrat habe schon keine Regelungskompetenz für Betriebsrentner, da diese nicht mehr wahlberechtigt seien. Zudem sei keine Veränderung der Verteilungsgrundsätze erfolgt. Es habe nur eine Entscheidung über die Höhe der Rentenanpassung gegeben, alle Betriebsrentner seien nach denselben Maßstäben behandelt worden. Verteilungsschlüssel, Rentenplan und -gestaltung seien nicht berührt gewesen. Außerdem sei einem evtl. Mitbestimmungsrecht ausreichend Rechnung getragen worden. Arbeitgeber und Betriebsrat hätten sich vorliegend auf eine Regelung geeinigt, ob und wie die Leistungen möglich sein sollen, ohne dass der Betriebsrat bei einer Änderung der Verteilungsgrundsätze infolge der Anpassungsentscheidung noch einmal beteiligt werden solle. Diese Absprache sei Teil der mitbestimmten Regelung. Die Regelung in § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW sei auch im Übrigen wirksam. Sie sei hinreichend bestimmt, was ihre Auslegung ergebe. Auslegungsbedürftig sei der Begriff „vertretbar“. Dieser sei so zu verstehen, dass die jährliche gemeinsame Ermessensentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat nach § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW durch die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingeschränkt sei. Das bedeute, dass eine von § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW negativ abweichende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge einen sachlichen Grund voraussetze, der die Abweichung nach Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beklagten und der betroffenen Betriebsrentner rechtfertige. Eine Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff BGB finde bei Betriebsvereinbarungen nicht statt. Auf Grundlage von § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW habe die Beklagte eine formell und materiell rechtmäßige Entscheidung über die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge im Jahr 2015 nach billigem Ermessen getroffen, bei der vor allem das Interesse der Beklagten an einer gedeihlichen Fortentwicklung des Unternehmens einerseits und das Interesse der klagenden Partei an einem Teuerungsausgleich anderseits angemessen in Ausgleich gebracht worden seien. Vorstand und Aufsichtsrat hätten einen formell wirksamen Beschluss gefasst, in dessen Rahmen alle relevanten Umstände und Interessen abgewogen worden seien. Dieser Beschluss habe die automatische Anpassung nach § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW ersetzt und wirke zurück auf den Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden (§ 6 Ziff. 2). Die klagende Partei sei von der Anpassungsentscheidung in Kenntnis gesetzt worden. Auch die materiellen Voraussetzungen von § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW seien erfüllt. Ein Eingriff in laufende Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge sei grundsätzlich zulässig und zu messen an den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes, wobei die Anforderungen an die Rechtfertigungsgründe von der Schwere des Eingriffs abhängen würden. Vorliegend sei jedoch nicht einmal ein Eingriff in laufende Leistungen gegeben, da der Vorbehalt von Beginn an in § 6 der AusfBestg BVW geregelt und somit Teil der Leistungszusage gewesen sei. Die klagende Partei habe daher damit rechnen müssen, dass die Beklagte zu einem Prüfungstermin im Rahmen des billigen Ermessens von dieser Möglichkeit Gebrauch machen würde. Ein sachlicher Grund sei vorliegend gegeben. Dieser müsse nicht zwingend ein wirtschaftlicher Grund im Sinne einer aktuellen wirtschaftlichen Zwangslage sein, sondern könne auch in einem Konzept zur zukunftsfähigen Ausrichtung eines Unternehmens liegen. Erforderlich, aber auch ausreichend sei es, wenn die sachlichen Gründe willkürfrei, nachvollziehbar und anerkennenswert seien. Ausreichend sei es, wenn der Arbeitgeber die Beweggründe für diese bloß wirtschaftlich motivierten Maßnahmen nachvollziehbar darlege und der Eingriff willkürfrei sei. Das sei hier der Fall, da ein Gesamtkonzept zur zukunftsfähigen Ausrichtung der Beklagten anlässlich des hohen Markt- und Konkurrenzdrucks existiere und bei der Beklagten auch umgesetzt worden sei. Bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten und der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahme stehe dem Arbeitgeber eine Einschätzungsprärogative zu. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts stehe ihm ein Beurteilungsspielraum zu, der die Entscheidung decke, zur Realisierung eines Zukunftskonzepts neben der aktiven Belegschaft auch die Betriebsrentner angemessen einzubeziehen. Das bereits dargestellte Gesamtkonzept des A.-Konzerns erstrecke sich auf die Beklagte, wobei der wesentliche Baustein das S.-Konzept sei. In diesen Rahmen füge sich die Anpassungsentscheidung der Beklagten ein. Das sei nicht willkürlich. Billiges Ermessen sei gewahrt, da die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gewahrt seien und die Interessen der Beklagten die der klagenden Partei überwögen. Angesichts der anvisierten Einsparungen von 160 bis 190 Mio. Euro jährlich sowie des Einsparpotentials bei vorliegender Anpassung der Betriebsrenten erscheine die von der Beklagten vorgenommene Anpassung als ein taugliches Mittel zur zukunftsweisenden Neuaufstellung, die mit dem S.-Konzept bezweckt sei. Die Interessen der klagenden Partei würden nur gering wiegen, insbesondere da ein Teuerungsausgleich erfolgt bzw. übertroffen worden sei. Außerdem sei das Versorgungsniveau im BVW schon jetzt überdurchschnittlich hoch. Eine weitere Anpassung von 2,1 Prozent mit Wirkung zum 1. Juli 2015 wäre weitaus höher, als eine Anpassung für Versorgungsempfänger in anderen Versorgungswerken bei der Beklagten und im A.-Konzern. Auch dieses ungleiche Verhältnis zu anderen Versorgungsempfängern trage zur sachlichen Begründung der Entscheidung bei.

40

Die Beklagte beantragt:

41

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17. Februar 2017, Az.: 1 Ca 229/16, aufgehoben und die Klage abgewiesen.

42

Die klagende Partei beantragt,

43

die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe,

44

1. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei beginnend mit dem 01.07.2017 über einen Betrag von € 3.560,73 hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von € 195,69 brutto zu zahlen;

45

2. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von € 3.017,04 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins seit dem auf die Rechtskraft des vorliegenden Urteils folgenden Tag zu zahlen.

46

Die Beklagte beantragt,

47

die Anschlussberufung bzw. Klagerweiterung aus dem Schriftsatz vom 28. September 2017 abzuweisen.

48

Die klagende Partei verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und trägt vor, die Klageanträge seien aufgrund der Steigerungen zum 01. Juli 2017 geändert worden. Zum 01. Juli 2017 seien die Versorgungsleistungen von der Beklagten (entsprechend der Steigerung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) um 1,90476 % angehoben worden. Es seien der Ausgangsbetrag und der monatliche Differenzbetrag dementsprechend ab dem 01. Juli 2017 um 1,90475% angehoben worden. Zudem seien die Differenzbeträge für den Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016 eingeklagt. Die Differenzbeträge betrügen beginnend mit dem Monat Juli 2015 € 59,39 brutto und mit dem Monat Juli 2016 € 192,03 brutto. Die klagende Partei habe einen Anspruch auf Ansprüche aus dem BVW. Die Aufhebungsvereinbarung lasse den Anspruch der klagenden Partei unberührt. Im Übrigen wäre der Aufhebungsvertrag unwirksam, da ein Verzicht auf die Rechte aus einer Betriebsvereinbarung nur mit Zustimmung des Betriebsrats möglich sei. Eine solche liege nicht vor. Soweit die Beklagte meine, die Aufhebungsvereinbarung verschlechtere die Ansprüche der klagenden Partei nicht, sei das nicht zutreffen. Nach den Regelungen des BVW würden die Gesamtversorgungsbezüge, die sich u.a. aus der V1-Rente und der Pensionsergänzungsrente zusammensetze, gesteigert. Die Beklagte meine, nur die Pensionsergänzungsrente steigern zu müssen. Da die V1-Rente somit nicht angepasst werden solle, werde die klagende Partei schlechter gestellt. Im Übrigen bleibe es dabei, dass die Regelung in § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW unwirksam sei, da sie nicht hinreichend bestimmt sei. Das gelte sowohl für die Tatbestandsseite („nicht für vertretbar“) als auch für die Rechtsfolgenseite („schlägt vor wie verfahren werden soll“). § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW sei ferner deshalb unwirksam, weil der Betriebsrat unzulässig auf sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verzichtet habe. Darüber hinaus sei seitens der Beklagten für 2015 kein rechtzeitiger bzw. formal ordnungsgemäßer Beschluss getroffen worden, da die Beschlüsse deutlich nach dem 1. Juli 2015 gefasst worden seien. Diese hätten den nach § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW bereits entstandenen Anspruch nicht rückwirkend entfallen lassen können. Ferner sei § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW so zu verstehen, dass nur dann von § 6 Ziff. 1 abgewichen werden dürfe, wenn veränderte wirtschaftliche Verhältnisse vorlägen - d.h. wenn die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers eine Anpassung nicht zulasse und der Fortbestand der Gesellschaft gefährdet sei. Das sei vorliegend nicht der Fall. Darauf hätten auch sämtliche Betriebsräte im Rahmen ihrer Stellungnahmen hingewiesen. Nur mit Blick auf die zusätzlichen Kosten, die durch die Erhöhung der Betriebsrente entstünden, dürfe die Beklagte entscheiden, dass von § 6 Ziff. 1 abgewichen werde. Anderenfalls würde der Anpassungsanspruch vollständig entwertet. Die von der Beklagten vorgetragenen Gründe rechtfertigten den Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat nicht, da die Entscheidung letztlich mit einem Interesse an einer Gewinnmaximierung begründet worden sei. Das genüge nicht. Zudem bestünden zwischen den personellen/strukturellen Veränderungen im Unternehmen der Beklagten und der Frage, ob ein Anpassungsanspruch erfüllt werde, kein sachlicher Zusammenhang, so dass die Entscheidung willkürlich sei. Auch sei der Vortrag der Beklagten zum Teil zu allgemein und nicht einlassungsfähig. Ferner werde bestritten, dass sich durch das LVRG der finanzielle Aufwand für die Beklagte deutlich erhöht habe. Hinzuweisen sei auch auf einen Bericht des Handelsblatts vom 18. Juni 2016, wonach der A.-Konzern im Jahr 2015 so viel verdient habe wie seit acht Jahren nicht mehr. Die Steigerung der Dividende im Jahr 2015 stehe zudem im Widerspruch zu der Entscheidung, dass die Erfüllung der Anpassungsansprüche der Betriebsrentner nicht vertretbar sei. Unklar sei auch, inwiefern steigende Kundenanforderungen im Zusammenhang mit der Entscheidung stünden. Entsprechendes gelte für die vertrieblichen Herausforderungen im Branchenumfeld. Bestritten werde, dass im Jahr 2016 eine zusätzliche Zinsreserve von € 620 Millionen habe aufgebaut werden müssen, dass die Reduzierung der Rentenerhöhung zu Einsparungen von € 2,7 Millionen und zu einer Reduzierung der Rückstellungen in Höhe von € 43,6 Millionen führe, dass bei der Beklagten Einsparungen im dargestellten Umfang vom 1.7.2015 bis zum 30.12.2016 realisiert worden seien und dass das S.-Konzept konzernweit zu Einsparungen von € 160 bis 190 Mio. pro Jahr führe. Im Übrigen sei nicht erkennbar, in welchem Zusammenhang Betriebsübergänge, Änderungen im Vertrieb, Budgetkürzungen bei Sach-, Reise-, Bewirtungs- und Fortbildungskosten mit der Vertretbarkeit der Anpassung der Betriebsrenten stehen sollen. Betriebsbedingte Kündigungen seien nicht ausgesprochen worden, und kein Mitarbeiter habe auf finanzielle Ansprüche verzichten müssen. Ermessensfehlerhaft sei es zudem, wenn sich die Entscheidung des Vorstands und Aufsichtsrats nicht an § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW, sondern am Inflationsausgleich orientiere, weil hierfür § 16 Abs. 1 BetrAVG einschlägig sei. Schließlich sei es ermessensfehlerhaft, wenn nicht die Gesamtversorgungsbezüge, sondern lediglich die sogenannte Pensionsergänzung gesteigert werde. Allein die Erhöhung der Pensionsergänzung sei systemwidrig.

49

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Protokolle sowie den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

50

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

A.

51

Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 64, Abs. 1, 2 a ArbGG statthaft. Sie wurde im Sinne der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet.

B.

52

Das Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Der klagenden Partei stehen die geltend gemachten Erhöhungsansprüche in Bezug auf die Betriebsrente nur in reduziertem Umfang zu, nämlich in Höhe von monatlich € 42,33 brutto statt der beantragten € 59,39 brutto ab dem 1. Juli 2015, in Höhe von monatlich € 143,87 brutto statt der beantragten € 192,20 brutto ab dem 1. Juli 2016 sowie in Höhe von monatlich € 146,61 brutto statt der beantragten € 195,69 brutto ab dem 1. Juli 2017. Im Einzelnen:

1.

53

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Klagantrag zu 1), der auf die Gewährung einer wiederkehrenden Leistung gerichtet ist, gem. § 258 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG zulässig. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. BAG, 17.06.2014, 3 AZR 529/12; zit. nach juris).

2.

54

Die Klage ist zum Teil begründet. Die klagende Partei hat ab dem 1.07.2015 einen Anspruch auf eine um € 42,33 brutto höhere monatliche betriebliche Altersversorgung nach § 9 des Aufhebungsvertrags i.V.m. § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW, ab dem 1. Juli 2016 auf eine um € 143,87 brutto höhere und ab dem 1. Juli 2017 auf eine um € 146,61 brutto höhere betriebliche Altersversorgung. Gleichzeitig steht ihr ein Anspruch auf Zahlung der aufgelaufenen Differenzen in Höhe von insgesamt € 2.234,40 brutto für den Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2017 zu. Im Übrigen war die Klage als unbegründet abzuweisen und der Berufung teilweise stattzugeben.

a)

55

Die klagende Partei hat Anspruch auf Erhöhung der monatlichen betrieblichen Versorgungsleistung aus Ziff. 9 des Aufhebungsvertrags um 2,0972 % und nicht nur um 0,5 % ab dem 1. Juli 2015, um 4,24512 % ab dem 1. Juli 2016 und um 1,90476 % ab dem 1. Juli 2017. Entgegen seiner Ansicht hat er aber nicht auch einen Anspruch auf Erhöhung der V1-Rente um die vorgenannten Prozentsätze. Die Beklagte schuldet nur die Anpassung des im Aufhebungsvertrag genannten Betrags (in Gestalt der jährlich erfolgten Steigerungen), da die nach dem BVW grundsätzlich vorgesehene Gesamtversorgungsleistung durch die Vereinbarungen in § 9 des Aufhebungsvertrags einvernehmlich abbedungen wurden. Das ergibt die Auslegung des Aufhebungsvertrags:

aa)

56

Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Ebenso sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen (BAG, 10.12.2014, 10 AZR 63/14; 21.1.2014, 3 AZR 362/11; zit. nach juris).

bb)

57

Der Wortlaut in § 9 des Aufhebungsvertrags vom 5. September 2006 ist eindeutig. Ebenso die unterschiedliche Systematik der im Aufhebungsvertrag zugesagten Altersversorgung im Vergleich zu der des BVW. Wortlaut und Systematik lassen es nicht zu, auf den Willen der Vertragsparteien zu schließen, der klagenden Partei, die aufgrund des Aufhebungsvertrags im Rahmen einer Frühpensionierungsvereinbarung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, die Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung gemäß den Regelungen des BVW zukommen zu lassen.

58

So ist ausdrücklich bestimmt, dass die Arbeitgeberin der klagenden Partei ab dem 1. August 2012 unabhängig von der Höhe außerbetrieblicher Leistungen oder Leistungen aus der Versorgungskasse eine monatliche Rente in Höhe des konkret bezifferten Betrags (€ 2.600,00 brutto) gewährt. Aus der Formulierung „unabhängig“ wird deutlich, dass keine Berechnung der betrieblichen Altersversorgung in Form der Pensionsergänzungsrente im Rahmen eines Gesamtversorgungssystems, wie es das BVW vorsieht, erfolgen soll. Denn bei dem Gesamtversorgungssystem des BVW ist die Höhe der Pensionsergänzungsrente gerade abhängig von der Höhe der gesetzlichen Rente und der V1-Rente im Verhältnis zu der Versorgungsobergrenze, die dem jeweiligen Arbeitnehmer nach dem BVW zusteht (in Abhängigkeit von der Dauer der Betriebszugehörigkeit, vgl. § 4 AusfBestg BVW). Ferner spricht die Tatsache, dass in § 9 des Aufhebungsvertrags ein bezifferter Betrag genannt ist, dafür, dass die Parteien von dem System des BVW abweichen wollten. Anderenfalls hätte eine Bezugnahme auf die betrieblichen Regelungen insgesamt genügt. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass nach § 1 Ziff. 2 der AusfBestg BVW die Zahlung der Pensionsergänzungsrente frühestens mit Beginn der Rentenzahlung aus der Versorgungskasse beginnt. Nach § 9 des Aufhebungsvertrags erfolgt die Zahlung der dort zugesagten Altersversorgung ab einem konkret genannten Zeitpunkt, also ohne dass ein Bezug zum Beginn der Zahlungen aus der Versorgungskasse hergestellt wurde.

59

Diese Umstände belegen insgesamt den Willen der Parteien, sich von der Systematik des BVW loszulösen und stattdessen eine Direktzusage zu vereinbaren. Die klagende Partei hat keinen Anspruch mehr auf eine Gesamtversorgung nach dem BVW und damit auch nicht auf Erhöhung eines Gesamtversorgungsbetrags, von dem sodann zur Ermittlung der (neuen) Höhe der Pensionsergänzungsrente die (erhöhte) gesetzliche Rente und die (ggf. ebenfalls erhöhte) V1-Rente in Abzug zu bringen wären. Nur Zahlung und Anpassung des zugesagten, konkret benannten Versorgungsbetrags soll sich gemäß § 9 S. 2 des Aufhebungsvertrags nach den „betrieblichen Bestimmungen“ richten, d.h. nach den Regelungen der AusfBestg BVW.

cc)

60

Die Vereinbarung in § 9 des Aufhebungsvertrags begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere war nicht erkennbar, dass die klagende Partei hierdurch auf Rechte aus der Gesamtbetriebsvereinbarung zu ihrem Nachteil verzichtet hatte, was ohne Zustimmung des Gesamtbetriebsrats unwirksam wäre (§§ 77 Abs. 4 S. 2 BetrVG, 134 BGB).

61

aaa)

62

Im Fall der klagenden Partei ist zu berücksichtigen, dass sie nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG war. Insoweit kommt es nicht auf die Frage an, ob die klagende Partei wirksam auf Rechte aus einer Betriebsvereinbarung verzichten konnte. Das BetrVG findet auf leitende Angestellte keine Anwendung, der Gesamtbetriebsrat musste vorliegend nicht eingebunden werden.

63

bbb)

64

Selbst wenn aber die Bestimmungen des BetrVG auf die klagende Partei anwendbar wären, wäre ein Verzicht auf Ansprüche aus dem BVW mit Blick auf die betriebliche Altersversorgung unter Berücksichtigung des Günstigkeitsprinzips wirksam.

(1)

65

Das Günstigkeitsprinzip findet bei einem individuellen Verzicht auf Ansprüche aus einer Gesamtbetriebsvereinbarung Anwendung (vgl. BAG, 27.1.2004, 1 AZR 148/03; zit. nach juris). Hiernach führt ein solcher Verzicht dann zur Unwirksamkeit einer Individualvereinbarung, wenn diese nicht zugunsten des Arbeitnehmers wirkt (vgl. BAG, 27.1.2004, 1 AZR 148/03; 14.12.1999 1 AZR 81/99; zit. nach juris). Für die Prüfung ist ein objektiver Beurteilungsmaßstab anzulegen. Abzustellen ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt, zu dem sich Betriebsvereinbarung und einzelvertragliche Abrede erstmals konkurrierend gegenüberstehen (vgl. BAG, 27.1.2004, 1 AZR 148/03; zit. nach juris). Zu diesem Zeitpunkt muss feststehen, dass die von einer Betriebsvereinbarung abweichende Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist (vgl. BAG, 27.1.2004, 1 AZR 148/03; zit. nach juris).

66

Vorzunehmen ist ein sog. Sachgruppenvergleich, d.h. die in einem inneren Zusammenhang stehenden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen sind zu vergleichen (BAG, 20.4.1999, 1 ABR 72/98; zit. nach juris). Sind wiederkehrende Leistungen zu vergleichen, so ist ein überschaubarer Zeitraum zugrunde zu legen. Mittelbare Fernwirkungen bleiben wegen der Unsicherheit einer Prognose regelmäßig außer Betracht. Gleiches gilt für unwahrscheinliche Kausalverläufe (vgl. BAG, 27.1.2004, 1 AZR 148/03; zit. nach juris). Ist nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die Abweichung für den einzelnen Arbeitnehmer günstiger ist, bleibt es bei der zwingenden Geltung der Betriebsvereinbarung (BAG, 15.4.2015, 4 AZR 587/13; zit. nach juris).

(2)

67

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war vorliegend von einer günstigeren Regelung in § 9 der Aufhebungsvereinbarung im Vergleich zu den Ansprüchen aus dem BVW auszugehen. Der in der Aufhebungsvereinbarung zu sehende Verzicht auf die Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung nach dem BVW ist damit wirksam.

68

Unstreitig ist, dass der in § 9 des Aufhebungsvertrags konkret festgelegte Betrag höher ist als er nach den Regelungen der Ausführungsbestimmungen des BVW wäre. Es wurde nämlich das Gesamtversorgungsniveau (nach den Bestimmungen des BVW) auf ein Austrittsalter 65 bestimmt und keine Kürzung bei den anrechnungsfähigen Dienstjahren vorgenommen, obwohl die klagende Partei bereits mit 58 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Sodann wurden im Näherungsverfahren berechnete Beträge der gesetzlichen Rente und Ansprüche aus der Versorgungskasse abgezogen und die verbleibende Differenz auf ein Austrittsalter 63 gequotelt. Damit ergab sich unstreitig ein günstigerer betrieblicher Rentenbetrag als bei Annahme des tatsächlichen Austrittsdatums. Die negativen Auswirkungen des frühen Austrittsalters waren niedriger als nach den Bestimmungen des BVW, das Anfangsniveau des betrieblichen Versorgungsbetrags somit höher und damit günstiger als nach den betrieblichen Bestimmungen.

69

Die Anpassung des zugesagten Betrags richtet sich nach den gleichen Bestimmungen wie eine betriebliche Altersversorgung nach dem BVW, nämlich nach § 6 AusfBestg BVW. Insoweit erfährt die klagende Partei auch keine ungünstigere Behandlung.

70

Der zukünftige Unterschied ist einzig der, dass der klagenden Partei nach dem BVW eine Gesamtversorgung zugestanden hätte, nach § 9 des Aufhebungsvertrags jedoch ein konkret zugesagter Betrag – dieser allerdings höher als nach den Bestimmungen des BVW. Ein Nachteil der klagenden Partei könnte sich somit nur ergeben, wenn in der Zukunft die Altersversorgung nach dem BVW (als Gesamtversorgung) zu einem höheren Versorgungsniveau führte als die Ansprüche, die der klagenden Partei aus dem Aufhebungsvertrag zustehen (betriebliche Rente gemäß Aufhebungsvertrag zzgl. die gesetzliche Rente und die V1-Rente, die sich jeweils unabhängig voneinander erhöhen). Das wiederum wäre nur dann denkbar, wenn die V1-Rente zukünftig nicht oder nur in ganz geringem Umfang erhöht würde. In diesem Fall könnte es rechnerisch zu einem ungewissen, irgendwann in der Zukunft liegenden Zeitpunkt dazu kommen, dass der Gesamtversorgungsbetrag höher ist als der Rentenanspruch der klagenden Partei zuzüglich gesetzliche Rente und V1-Rente. Dieser Zeitpunkt ist jedoch weder erkennbar noch näher bestimmbar. Ebenso liegen keinerlei Anhaltspunkte dahingehend vor, dass die V1-Rente – dauerhaft – stagnieren könnte. Zudem hat sich die klagende Partei nicht ausdrücklich darauf berufen, dass die Vereinbarung im Aufhebungsvertrag sie ungünstiger stellen würde. Eine Parallelrechnung, die verdeutlich hätte, dass ihr nach den Bestimmungen des BVW ein höherer Betrag zustünde oder in überschaubarer Zukunft zustehen wird, ist nicht erfolgt. Insgesamt war damit aufgrund der erkennbaren Umstände, insbesondere aufgrund des höheren Rentenbetrags in § 9 des Aufhebungsvertrags im Vergleich zu dem entsprechenden Pensionsergänzungsbetrags nach dem BVW, davon auszugehen, dass die Vereinbarung im Aufhebungsvertrag die klagende Partei begünstigte bzw. begünstigt.

dd)

71

Entgegen der Ansicht der klagenden Partei stellt § 9 des Aufhebungsvertrags keine überraschende Klausel gemäß § 305 c Abs. 1 BGB dar.

72

Nach dieser Vorschrift werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Dieses setzt objektiv eine ungewöhnliche Klausel voraus, mit der der Arbeitnehmer subjektiv nicht zu rechnen brauchte (BAG, 24.2.2016, 5 AZR 258/14; 16.5.2012, 5 AZR 331/11; zit. nach juris). Das Überraschungsmoment kann sich auch aus dem Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen oder auch dem ungewöhnlichen äußeren Zuschnitt einer Klausel oder ihrer Unterbringung an unerwarteter Stelle ergeben (BAG, 15.2.2007, 6 AZR 286/06; zit. nach juris).

73

Gemessen an diesen Anforderungen ist die Vereinbarung in § 9 des Aufhebungsvertrags nicht überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB. Es liegt äußerlich kein ungewöhnlicher Zuschnitt vor oder eine Unterbringung der Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung an unerwarteter Stelle. Der Wortlaut ist klar und eindeutig. Es wurde ausdrücklich darauf abgestellt, dass die klagende Partei einen konkret bezifferten Betrag ab dem 1. August 2012 erhalten soll und zwar unabhängig von der Höhe außerbetrieblicher Leistungen oder Leistungen aus der Versorgungskasse. Auch mit Blick auf die ehemalige Stellung der klagenden Partei als leitender Angestellter konnte erwartet werden, dass der Wortlaut von § 9 zur Kenntnis genommen und verstanden wurde. Entgegenstehende Umstände, z.B. hiervon abweichende Zusicherungen aus den Verhandlungen zum Aufhebungsvertrag, sind nicht vorgetragen worden.

b)

74

Der klagenden Partei steht nach den betrieblichen Bestimmungen in § 6 Ziffer 1 AusfBestg BVW i.V.m. § 9 des Aufhebungsvertrags grundsätzlich eine Anpassung ihrer betrieblichen Altersversorgung entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Renten zu. Diese stiegen im Jahr 2015 um 2,0972 %. Das ergibt im Fall der klagenden Partei eine monatliche Differenz in Höhe von € 42,33 brutto ab dem 1.7.2015 (€ 2.650,01 zzgl. 2,0972 % = € 2.705,59 abzgl. € 2.663,26 = € 42,33 brutto), in Höhe von € 143,87 brutto ab dem 1. Juli 2016 (€ 2.705,59 zzgl. 4,24512 % = € 2.820,45 abzgl. € 2.676,58 = € 143,87 brutto) sowie in Höhe von € 146,61 brutto ab dem 1. Juli 2017 (€ 2.820,45 zzgl. 1,90476 % = € 2.874,56 abzgl. € 2.727,56 = € 146,61 brutto) sowie eine aufgelaufene Differenz bis Juni 2017 in Höhe von insgesamt € 2.234,40 brutto.

75

Diesem Anspruch auf Erhöhung der monatlichen Versorgungsleistungen (aus § 9 des Aufhebungsvertrags) um die vorgenannten Prozentsätze konnte die Beklagte nicht die Beschlüsse vom 26. August/9. Oktober 2015 bzw. 20./22. Juni 2016 nach § 6 Ziff. 3 der AusfBestg BVW entgegen setzen, wonach „die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten“ nur um 0,5 % steigen sollten. Diese Beschlüsse sind unwirksam. Es fehlt an den tatbestandlichen Voraussetzungen der – auch im Fall der klagenden Partei anwendbaren – Ausnahmeregelung in § 6 Ziff. 3, 1. Hs. AusfBestg BVW. Ob die Entscheidungen zudem systemwidrig waren, da die Verteilungsgrundsätze der AusfBestg BVW nicht beachtet wurden, ob die Beklagte gegen das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verstoßen hat und ob sich solche Rechtsverstöße auch gegenüber der klagenden Partei auswirkten, kann dahinstehen.

aa)

76

Der klagenden Partei steht ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte ab Juli 2015 in Höhe von monatlich € 42,33 brutto zu, da die Beklagte gem. § 6 Ziffer 1 der AusfBestg BVW verpflichtet war, die betriebliche Versorgungsleistung der klagenden Partei aus § 9 des Aufhebungsvertrags zum 1. Juli 2015 um 2,0972 % anzupassen. Ebenso steht ihr ab Juli 2016 ein Anspruch in Höhe von insgesamt € 143,87 brutto zu, da die Beklagte verpflichtet war, die betriebliche Versorgungsleistung um weitere 4,24512 % anzupassen, sowie ab Juli 2017 in Höhe von insgesamt € 146,61 brutto (weitere Steigerung der angepassten Betriebsrente um 1,90476 %). Die Erhöhung um 1,90476 % ab Juli 2017 ist unstreitig, allerdings ist diese Steigerung auf den in den Jahren 2015 und 2016 um 2,0972 % bzw. 4,24512 % angepassten Rentenbetrag zu berechnen.

77

Unstreitig und im Übrigen eindeutig ist in § 9 des Aufhebungsvertrags vereinbart, dass sich die Anpassung der zugesagten und im Aufhebungsvertrag konkret bezifferten Betriebsrente nach den betrieblichen Bestimmungen richtet, d.h. nach § 6 AusfBestg BVW. Ebenso unstreitig wurden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,0972 %, zum 1. Juli 2016 um 4,24512 % und zum 1. Juli 2017 um 1,90476 % angehoben.

78

Die nur um 0,5 % erhöhte betriebliche Rente in den Jahren 2015 und 2016 führt zu einer monatlichen Differenz in Höhe von zunächst € 42,33 brutto, ab Juli 2016 in Höhe von € 143,87 brutto und in Höhe von insgesamt € 146,61 brutto ab Juli 2017 - ausgehend von einer Erhöhung der Versorgungsbezüge um 2,0972 %, um 4,24512 % sowie um 1,90476 %.

bb)

79

Die Anpassungsverpflichtungen gem. § 6 Ziff. 1 der AusfBestg BVW wurden – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht gem. § 6 Ziff. 3 der AusfBestg BVW durch die Beschlüsse der Beklagten vom 26. August/09. Oktober 2015 bzw. 20./22. Juni 2016 ersetzt, da diese Beschlüsse unwirksam sind.

80

Die Unwirksamkeit der vorgenannten Beschlüsse folgt daraus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 6 Ziff. 3, 1. Hs. AusfBestg BVW jeweils nicht erfüllt waren.

81

aaa)

82

Nach § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW werden die Gesamtversorgungsbezüge jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst und zwar gemäß Ziff. 2 zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.

83

Nach § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW darf die Beklagte für den Fall, dass der Vorstand die Anpassung nach § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW für nicht vertretbar hält, vorschlagen und sodann gemeinsam mit dem Aufsichtsrat beschließen, was nach seiner Auffassung geschehen soll.

84

§ 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW beinhaltet eine Anpassungsautomatik als Grundsatz, ohne dass eine Entscheidung der Beklagten getroffen werden muss. Der Wortlaut der Bestimmung ist an dieser Stelle eindeutig. Sprachlich wird eine direkte Verbindung zur gesetzlichen Regelung in § 49 AVG bzw. dessen Nachfolgeregelung in §§ 65, 68 SGV VI gezogen, und es wird ein Grundsatz formuliert, wie die Gesamtversorgungsbezüge in der Zukunft angepasst werden sollen, ohne dass dem eine Entscheidung auf Seiten der Arbeitgeberin vorangehen muss. Dies ergibt sich auch aus dem Zusammenspiel mit § 6 Ziff. 3, S. 2 AusfBestg BVW: hiernach „ersetzt“ der Beschluss die Anpassung nach § 6 Ziff. 1. Ersetzt werden kann aber nur etwas Bestehendes bzw. Feststehendes.

85

§ 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW regelt sodann unter bestimmten Voraussetzungen einen Anpassungsvorbehalt zugunsten der Beklagten. Dabei darf sie auf der Tatbestandsebene entscheiden, ob die Anpassung nach § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW nicht vertretbar ist, sowie zum anderen auf der Rechtsfolgenebene vorschlagen und beschließen, was stattdessen geschehen soll.

86

bbb)

87

Diese Regelungen sind wirksam, insbesondere hinreichend bestimmt.

(1)

88

Die Formulierung in § 6 Ziff. 3, 1. Hs. AusfBestg BVW „für nicht vertretbar hält“ ist hinreichend bestimmt, was die Auslegung dieser Regelung ergibt.

89

Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und diese wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 08.12.2015, 3 AZR 267/14; zit. nach juris). Ist eine Ausnahmeregelung gegeben, so ist eine solche grundsätzlich nicht extensiv, sondern eng auszulegen (vgl. BAG, 26.3.1997, 10 AZR 751/96; 13.1.1981, 6 AZR 678/78; zit. nach juris).

90

Richtig ist, dass auch Betriebspartner bei Aufstellen ihrer normativen Regelungen dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot unterliegen (BAG, 29.9.2010, 3 AZR 557/08; 26.5.2009, 1 ABR 12/08; zit. nach juris). Allerdings dürfen auch die Betriebspartner unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden. Durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe können die Betriebspartner eine Auslegung und Anwendung der Betriebsvereinbarung auf der Basis geänderter tatsächlicher Verhältnisse ermöglichen, wenn dies aufgrund der Besonderheiten des Regelungsgegenstandes erforderlich ist (BAG, 29.9.2010, 3 AZR 557/08; zit. nach juris).

91

Die Formulierung „nicht für vertretbar halten“ stellt einen solchen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Dieser Rechtsbegriff ist aber auslegungsfähig. Unter Beachtung der vorgenannten Auslegungsgrundsätze ergibt sich vorliegend, dass die in § 6 Ziff. 3, 1. Hs. AusfBestg BVW auf der Tatbestandsebene gegebene Formulierung „für nicht vertretbar hält“ im Wege der Auslegung einen hinreichend bestimmten Inhalt erhält. Sie ist dahingehend zu verstehen, dass die Arbeitgeberin von der Ausnahmeregelung in § 6 Ziff. 3, 1. Hs. AusfBestg BVW nur dann Gebrauch machen darf, wenn sie eine Interessenabwägung vorgenommen hat, die auf Arbeitgeberseite wirtschaftlich veränderte, finanziell belastende Verhältnisse einzubeziehen und sich auf entsprechende sachliche Gründe zu stützen hat. Dabei muss sie den Ausnahmecharakter des Anpassungsvorbehalts beachten sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit sowie des Vertrauensschutzes wahren. Im Ergebnis haben ihre Interessen die der Betriebsrentner zu überwiegen.

92

Schon aus dem Wortlaut ergibt sich, dass die Beklagte bei ihrer Entscheidung, von dem Anpassungsgrundsatz abweichen zu wollen, eine Interessenabwägung vorzunehmen hat. Der Begriff „für nicht vertretbar hält“ ist gleichbedeutend mit „nicht verantworten“ können (vgl. Duden online unter www.duden.de). Wird etwas als nicht zu verantworten eingeschätzt, so setzt das einen Abwägungsvorgang, d.h. eine Interessenabwägung voraus und zwar vorliegend, ob im konkreten Einzelfall (hier für die Jahre 2015 und 2016) von § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW abgewichen werden darf. Eine solche Interessenabwägung hat die in der Regel gegenläufigen Interessen der Betriebsrentner und die Interessen der Beklagten einzubeziehen.

93

Auf Arbeitgeberseite hat die Interessenabwägung auf wirtschaftliche, sprich finanzielle Gründe abzustellen, die im konkreten Einzelfall dazu führen, dass die Weitergabe der Anpassung nach § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW aus Unternehmersicht nicht verantwortet werden kann. Das folgt zunächst aus dem Wortlaut der Überschrift von § 6 AusfBestg BVW („Anpassung an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse“): auf der Ebene der Betriebsrentner bedeutet dies die Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch erhöhte gesetzliche Renten; auf der Ebene der Beklagten sind entsprechend ihre – veränderten – wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, die der grundsätzlich vorgesehen Anpassung (§ 6 Ziff.1 AusfBestg BVW) als rechtfertigender Sachgrund entgegen stehen müssen.

94

Systematisch fügt sich das ein in das Regel-Ausnahme-Verhältnis von § 6 Ziff. 1 zu § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW und berücksichtigt den Umstand, dass Ausnahmebestimmungen grundsätzlich eng auszulegen sind. Der Grundsatz besagt, dass die Anpassung der Gesamtversorgung entsprechend dem Steigerungssatz der gesetzlichen Renten zu erfolgen hat. Seinerzeit, bei Abschluss der Betriebsvereinbarung, hatte sich die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin dazu entschieden, für die grundsätzlich vorgesehene Anpassung nach § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW entsprechende finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Dieser Bezug zu den finanziell zur Verfügung gestellten Mitteln und die Überschrift von § 6 AusfBestg BVW sowie der Umstand, dass ein Abweichen von § 6 Ziff. 1 nur im Ausnahmefall – nach entsprechender Prüfung durch den Vorstand – erfolgen soll, verdeutlichen, dass jeweils im konkreten Einzelfall der vorgesehenen Gesamtversorgungssteigerung wirtschaftliche, sprich finanzielle Gründe gegeben sein müssen, um eine andere Entscheidung treffen zu dürfen. Aus dem Ausnahmecharakter von § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW folgt zugleich, dass die Betriebsparteien als Normgeber der Arbeitgeberin nicht freie Hand bezüglich der Frage geben wollten, ob von § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW abgewichen werden darf, sondern dass die Sichtweise eines vernünftigen Vorstands maßgeblich sein soll, der die grundsätzlich vorgesehene Anpassung gemäß dem Steigerungssatz der gesetzlichen Renten, die Interessen der Betriebsrentner und die eigene wirtschaftliche Interessenlage objektiv betrachtet und gegeneinander abwägt. Dabei müssen die wirtschaftlichen Gründe, auf die die Arbeitgeberin ihre Entscheidung, die grundsätzlich vorgesehene Erhöhung der Betriebsrenten bzw. der Gesamtversorgung nicht weiter geben zu wollen, stützt, nicht die Anforderungen von § 16 BetrAVG erfüllen. Denn es geht nicht um die gesetzlich vorgesehene Betriebsrentenanpassung. Der systematische Zusammenhang zwischen dem Grundsatz in § 6 Ziff. 1 und der Ausnahme in § 6 Ziff. 3 verdeutlicht aber eine Wechselbeziehung zwischen der in Ziff. 1 vorgesehenen Anpassung gemäß dem Steigerungssatz der gesetzlichen Renten, für den sich die Betriebsparteien entschieden haben, und der Finanzierbarkeit einer solchen Anpassung. Wenn diese Finanzierbarkeit, entgegen der insoweit bei Inkrafttreten des Betrieblichen Versorgungswerks zur Verfügung gestellten bzw. grundsätzlich versprochenen Finanzmittel, nicht für gegeben erachtet wird, darf eine andere Vorgehensweise beschlossen werden. Da es somit um die Frage der Finanzierbarkeit der Anpassung der Gesamtversorgung geht, müssen entsprechende finanzielle Gründe im Rahmen der Entscheidung nach § 6 Ziff. 3, 1. Hs. AusfBestg BVW berücksichtigt und angeführt werden. Anderenfalls wäre die Regel-Ausnahme-Vorschrift in sich nicht schlüssig. Welches Ausmaß die finanziellen Gründe haben müssen, ist davon abhängig, wie weitgehend in den Anpassungsgrundsatz eingegriffen wird, d.h. in welchem Ausmaß die nach § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW vorgesehene Anpassung nicht gewährt wird.

95

Auch der Zweck der Norm spricht dafür, einen Eingriff in den Anpassungsgrundsatz nur dann zuzulassen, wenn die Finanzierbarkeit der Rentensteigerung in Frage steht. Dabei folgt der Zweck der Norm aus dem Zusammenhang der Bestimmungen in § 6 Ziff. 1 und § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW: grundsätzlich entsprach es dem Willen der Betriebsparteien, die Betriebsrenten im Gleichlauf mit den gesetzlichen Renten zu erhöhen mit dem Ziel, die betrieblichen Renten einer Dynamisierung im Gleichlauf mit den gesetzlichen Rentensteigerungen zu unterwerfen, um so den Lebensstandard halten zu können und die Betriebsrenten vor einer Auszehrung zu schützen. Dabei wurde als sachgerechter Maßstab die Entscheidung des Gesetzgebers gesehen und akzeptiert, ob und in welchem Umfang die gesetzlichen Renten jährlich steigen. Soll dieses Ziel im Regelfall auch erreicht werden, so sind für eine Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrenten geringer (oder gar nicht) steigen zu lassen als die gesetzlichen Renten, höhere Anforderungen zu stellen als allein das Vorliegen eines willkürfreien, sachlichen, nachvollziehbaren Grundes. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Betriebsrentner ihre Gegenleistung für die zugesagten Betriebsrenten bereits erbracht haben und dass die Betriebsrenten insbesondere ab dem Zeitpunkt des Versorgungsfalls einen besonderen Schutz genießen, weil die Betriebsrentner selbst nicht mehr für einen anderweitigen Ausgleich von Versorgungslücken sorgen können (vgl. BAG, 28.6.2011, 3 AZR 282/09; 26.10.2010, 3 AZR 711/08; zit. nach juris).

96

Schließlich kann im Hinblick auf die Anforderungen, die an den sachlichen Grund für eine Abweichung vom Anpassungsgrundsatz zu stellen sind, auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Eingriffen in Betriebsrentenansprüche zurückgegriffen werden (sog. Drei-Stufen-Modell, vgl. grundlegend BAG, 17.4.1985, 3 AZR 72/83; zit. nach juris). Zwar geht es vorliegend nicht um einen klassischen Eingriff in Versorgungsanwartschaften oder in Renten-Dynamiken. Ebenso geht es nicht um einen Eingriff in Anpassungsregelungen, da der Anpassungsvorbehalt von vornherein der Bestimmung in § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW inne wohnte. Aber es geht um ein Abweichen der grundsätzlich zugesagten Erhöhung der Betriebsrenten bzw. der Gesamtversorgung gemäß der Steigerungsrate der gesetzlichen Renten (§ 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW). Das rechtfertigt es bei der Prüfung des die Entscheidung der Arbeitgeberin rechtfertigenden Grundes, jedenfalls die hinter der vorgenannten Rechtsprechung stehenden Grundsätze auch vorliegend zur Anwendung gelangen zu lassen, nämlich den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie den Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. die Rechtsprechung des BAG zu Eingriffen in Anpassungsregelungen, z.B. BAG, 18.9.2012, 3 AZR 431/10; 9.11.1999, 3 AZR 432/98; zit. nach juris). Dabei erscheint es vorliegend allerdings nicht ausreichend, einen irgendwie nachvollziehbaren, willkürfreien, sachlichen Grund für das Abweichen vom Anpassungsgrundsatz genügen zu lassen. Zwar ist der Beklagten Recht darin zu geben, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dies für Eingriffe in Anpassungsregelungen dann genügen lässt, wenn ein geringfügiger Eingriff gegeben ist (vgl. BAG, 28.6.2011, 3 AZR 282/09; zit. nach juris). Ebenso mag hier ein geringfügiger Eingriff vorliegen, weil die Kaufkraft der Renten durch den Ausgleich der Inflationsrate gewahrt blieb und die Rentner insoweit keinen Anlass gehabt hätten, anderweitig eine Versorgungslücke zu schließen (vgl. BAG, 28.6.2011, 3 AZR 282/09; zit. nach juris). Allerdings ist zu beachten, dass es eben nicht um einen Eingriff in eine Anpassungsregelung geht, welchen die Normgeber – hier die Betriebsparteien – gemeinsam vorgenommen haben. Sondern es geht um ein von vornherein vorgesehenes einseitiges Recht der Arbeitgeberin, in den gemeinsam aufgestellten Anpassungsgrundsatz im Ausnahmefall eingreifen zu dürfen. Da in einem solchen Fall die Arbeitgeberin allein entscheiden darf und zudem eine Ausnahmebestimmung vorliegt, sind die Entscheidungsgrenzen eng zu ziehen, um den gemeinsamen Willen der Betriebsparteien, grundsätzlich sei die gesetzliche Rentensteigerung an die Betriebsrentner weiter zu geben, nicht leer laufen zu lassen. Das spricht dafür, nicht jeden willkürfreien, sachlichen Grund genügen zu lassen, sondern die Ausnahme auf wirtschaftliche Gründe zu beschränken, d.h. vorliegend finanzielle Gründe von der Beklagten zu fordern, die den Eingriff in den Anpassungsgrundsatz rechtfertigen müssen.

97

Soweit die Beklagte eingewendet hat, die Forderung nach wirtschaftlichen Gründen auf ihrer Seite habe keinen Niederschlag im Wortlaut der Norm gefunden, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen ist dieses Ergebnis die Folge der Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, den die Betriebsparteien verwendet haben. Insoweit kann das Fordern wirtschaftlicher Gründe in die Formulierung „nicht für vertretbar halten“ aus den angeführten Gründen hineingelesen werden. Zum anderen findet diese Anforderung ihren Niederschlag in der Überschrift von § 6 AusfBestg BVW.

98

Insgesamt führen die vorstehenden Erwägungen demnach zu dem Ergebnis, dass der Begriff „nicht für vertretbar hält“ auslegungsfähig ist und der Regelung so ein hinreichend bestimmter Inhalt zugeführt werden kann: Es hat eine Interessenabwägung zu erfolgen, die auf wirtschaftlich veränderte Verhältnisse abzustellen und sich auf entsprechende sachliche Gründe zu stützen hat, den Ausnahmecharakter des Anpassungsvorbehalts beachten muss und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit sowie des Vertrauensschutzes zu wahren hat. Das Gewicht des sachlichen Grundes, der auf Beklagtenseite finanzielle Aspekte zu beinhalten hat, hängt davon ab, wie stark im konkreten Fall in die nach § 6 Ziff. 1 grundsätzlich vorgesehene Steigerung eingegriffen wird (vgl. die Rechtsprechung des BAG zu Eingriffen in Anpassungsregelungen, z.B. BAG, 18.9.2012, 3 AZR 431/10; 9.11.1999, 3 AZR 432/98; zit. nach juris). Dieses Auslegungsergebnis führt zu einer pragmatischen, handhabbaren und interessengerechten Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung von § 6 Ziff. 3, 1. Hs. Entgegen der Ansicht der Beklagten genügt aber nicht jedweder willkürfreier, sachlich nachvollziehbarer Grund.

(2)

99

Auf der Rechtsfolgenebene von § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW, wonach der Vorstand vorschlagen (und mit dem Aufsichtsrat entscheiden) darf, „was geschehen soll“, erscheint die Frage nach hinreichender Bestimmtheit weniger kritisch, da hier mangels genannter Kriterien die gesetzliche Regelung von § 315 BGB eingreift: d.h. die Beklagte hat ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht und darf nach billigem Ermessen entscheiden, in welcher Höhe die Anpassung erfolgen soll.

100

Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Welche Umstände dies im Einzelnen sind, hängt auch von der Art der Leistungsbestimmung ab, die der Berechtigte zu treffen hat (BAG, 30.8.2016, 3 AZR 272/15; 10.7.2013, 10 AZR 915/12; zit. nach juris).

101

Auf der Rechtsfolgenebene ist vorliegend zusätzlich zu beachten, dass § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW eine mitbestimmte Regelung ist (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). Insoweit hat die Beklagte bei ihrer Entscheidung im Rahmen von § 6 Ziff. 3, 2. Hs. AusfBestg BVW die gemeinsam aufgestellten Verteilungsgrundsätze zu beachten. Verstößt sie hiergegen, erweist sich die Entscheidung wegen Verstoßes gegen die Betriebsvereinbarung unabhängig von der Frage, ob billiges Ermessen gewahrt wurde, als unwirksam – jedenfalls gegenüber den Betriebsrentnern, die unmittelbar einen Anspruch aus dem BVW haben.

102

Das Mitbestimmungsrecht des (Gesamt-)Betriebsrats folgt aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Hat sich der Arbeitgeber verpflichtet, selbst Versorgungsleistungen zu erbringen, so ergibt sich das Recht des Betriebsrats, bei der Regelung von Fragen der betrieblichen Altersversorgung mitzubestimmen, aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, wobei sich diese Mitbestimmung auf die konkrete Ausgestaltung der Leistungsordnung bezieht (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; zit. nach juris). Die Mitbestimmung soll der Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Entgeltgefüges und der Wahrung der innerbetrieblichen Entgeltgerechtigkeit dienen (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; 3.12.1991, GS 2/90; zit. nach juris). Die Entscheidung des Arbeitgebers, ob er überhaupt eine betriebliche Altersversorgung gewährt und welche Mittel er dafür zur Verfügung stellt, ist mitbestimmungsfrei. Mitbestimmungspflichtig sind aber alle Regeln, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02, m.w.N.; zit. nach juris). Dies gilt auch für die Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; zit. nach juris). Diesem Mitbestimmungsrecht ist mit der Betriebsvereinbarung „AusfBestg BVW“ zwar hinreichend Genüge getan worden. Dabei ist in § 6 Ziff. 3, 2. Hs. AusfBestg BVW der Beklagten in Form eines Anpassungsvorbehalts i.V.m. § 315 BGB ein Entscheidungsspielraum eingeräumt worden, was grundsätzlich zulässig ist (vgl. BAG, 12.10.2011, 10 AZR 631/10; zit. nach juris). Dieser ist allerdings dahingehend auszulegen, dass die Beklagte – unter Wahrung von § 315 Abs. 1 BGB – nicht völlig frei entscheiden kann, was im Fall des Gebrauchmachens von dem Anpassungsvorbehalt geschehen soll. Vielmehr ist sie im Hinblick auf ihre Ermessenentscheidung an die Grundsätze und den Rahmen des gemeinsam aufgestellten Versorgungssystems gebunden. In diesem Rahmen hat sich ihre Ermessensentscheidung zu bewegen, und die mitbestimmten Verteilungsgrundsätze sind einzuhalten. Nur ein solches Verständnis von § 6 Ziff. 3, 2. Hs. führt zu dem Ergebnis, dass der Gesamtbetriebsrat wirksam von seinem Mitbestimmungsrecht Gebraucht gemacht und hierauf nicht unzulässiger Weise verzichtet hat.

103

Wollte man § 6 Ziff. 3, 2. Hs. AusfBestg BVW dahingehend verstehen, dass die Beklagte auf Rechtsfolgenseite generell freie Hand und die mitbestimmten Verteilungsgrundsätze nicht zu beachten hätte, so wäre von einem Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht in § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG auszugehen. Dann nämlich könnte die Beklagte – vorausgesetzt, die Voraussetzungen von § 6 Ziff. 3, 1. Hs. AusfBestg BVW sind erfüllt – über die Verteilung der zur Verfügung gestellten Mittel ohne Beachtung der mitbestimmten Verteilungsgrundsätze entscheiden und hiervon abweichen. Das hätte zum Ergebnis, dass der Gesamtbetriebsrat in § 6 Ziff. 3, 2. Hs. AusfBestg BVW bei Aufstellen der Verteilungsgrundsätze in unzulässiger Weise auf sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vorab verzichtet hätte (vgl. BAG, 3.6.2003, 1 AZR 349/02, m.w.N.; zit. nach juris). Bei der Auslegung einer Betriebsvereinbarung (hier § 6 Ziff. 3, 2. Hs. AusfBestg BVW) ist jedoch zu beachten, dass sich die Betriebspartner grundsätzlich gesetzeskonform verhalten und die Mitbestimmungsrechte achten und wahren wollen. Insofern ist § 6 Ziff. 3, 2. Hs. AusfBestg BVW so zu interpretieren, dass die Beklagte zwar ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zugewiesen bekommen hat. Allerdings ist dieses Leistungsbestimmungsrecht einschränkend dahingehend auszulegen, dass sich die Entscheidung der Arbeitgeberin in dem gemeinsam aufgestellten System der Betriebsvereinbarung zum BVW bewegen und die dortigen Verteilungsgrundsätze einhalten muss.

104

Hält sich die Beklagte nicht hieran, so verstößt sie gegen die Regelungen der Betriebsvereinbarung mit der Folge, dass eine solche Entscheidung unbeachtlich ist, da Betriebsvereinbarungen unmittelbar und zwingend gelten (§ 77 Abs. 4S. 1 BetrVG). Dabei geht es – wie bereits dargelegt – nicht um die Frage, ob billiges Ermessen (§ 315 BGB) gewahrt wurde, sondern um die Frage, ob die konkrete Entscheidung der Arbeitgeberin an sich wirksam ist oder nicht. Letzteres ist der Fall, wenn sie die in den AusfBestg BVW vorgegebene Entscheidungskompetenz überschritten hat.

105

ccc)

106

Ausgehend von diesem Verständnis von § 6 Ziff. 3, 1. und 2. Hs. AusfBestg BVW zeigt sich, dass die Beklagte aus den von ihr angeführten Gründen nicht von dem Anpassungsgrundsatz in § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW nach § 6 Ziff. 3, 1. Hs. AusfBestg BVW abweichen durfte, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

107

Ob die Beklagte mit ihrer Entscheidung, im Jahr 2015 und 2016 nur die Pensionsergänzungsrente um jeweils 0,5 % zu erhöhen und nicht die Gesamtversorgung gleichmäßig anzuheben, die ihr von der Betriebsvereinbarung zugewiesene Entscheidungskompetenz überschritten hat und dies auch gegenüber der klagenden Partei zur Unwirksamkeit der Beschlüsse führt, kann dahinstehen. Denn die Beschlüsse der Beklagten aus 2015 und 2016 sind jedenfalls deshalb – auch gegenüber der klagenden Partei – unwirksam, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Im Einzelnen:

(1)

108

Die Beklagte durfte vorliegend nicht von der Ausnahmeregelung in § 6 Ziff. 3 AusfBestg BVW Gebrauch machen, was zur Unwirksamkeit ihrer Entscheidungen vom 26. August/9. Oktober 2015 bzw. 20./22. Juni 2016 führt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die von § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW abweichenden Entscheidungen nach § 6 Ziff. 3, 1. Hs. AusfBestg BVW waren nicht erfüllt. Es fehlte insoweit an einem hinreichenden sachlichen Grund.

109

Wie dargestellt, hat im Hinblick auf die Frage, ob von der Grundregelung in § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW abgewichen werden darf, eine Interessenabwägung zu erfolgen. Diese hat auf wirtschaftlich veränderte Verhältnisse abzustellen und sich auf entsprechende sachliche Gründe zu stützen, den Ausnahmecharakter des Anpassungsvorbehalts zu beachten und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit sowie des Vertrauensschutzes zu wahren. Das Gewicht des sachlichen Grundes, der auf Beklagtenseite finanzielle Aspekte zu beinhalten hat, hängt davon ab, wie stark im konkreten Fall in die nach § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW grundsätzlich vorgesehene Steigerung eingegriffen wird.

(2)

110

Legt man dies zugrunde, so zeigt sich, dass die Entscheidung der Beklagten, nur die Pensionsergänzungsrenten und diese jeweils nur um 0,5 % zu erhöhen, unwirksam ist, weil kein hinreichender sachlicher Grund für diese von § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW abweichenden Anpassungsentscheidungen (zuungunsten der klagenden Partei) vorlag.

111

Mit der Entscheidung, die Renten nur um 0,5 % zu erhöhen, hat die Beklagte im Jahr 2015 lediglich etwa ein Viertel der vorgesehenen Erhöhung weiter gegeben, im Jahr 2016 sogar nur etwas mehr als 1/10 (11,8 %). Im Hinblick auf die grundsätzlich zugesagten Erhöhungen stellt dies ein erhebliches Abweichen von der nach § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW vorgesehenen Anpassung dar. Beachtet man allerdings, dass aufgrund des Inflationsausgleichs – zumindest für das Jahr 2015 – jedenfalls die Kaufkraft gewahrt wurde, mag sich der Eingriff etwas relativieren.

112

Dennoch rechtfertigen die von der Beklagten angeführten Gründe die Entscheidung für die Jahre 2015 und 2016 nicht, von der Ausnahmeregelung in § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW Gebrauch zu machen und die grundsätzlich vorgesehene Rentenanpassung nicht weiter zu geben, sondern jeweils eine nur – vor allem im Jahr 2016 – deutlich geringere Steigerung vorzunehmen. Die Beklagte führt für ihre unternehmerische Entscheidung letztlich das sog. S.-Konzept an, das sie aufgrund der Marktbedingungen und gesetzlichen Rahmenbedingungen beschlossen hatte, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, die Gewinne zu sichern bzw. steigern und ihr Unternehmen zukunftsfähig auszurichten. Insoweit hat sich die Beklagte zwar auf wirtschaftliche Aspekte berufen, allerdings nicht auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit. Sie hat ihre Entscheidung auf ein Reorganisations- und Umstrukturierungsprogramm des Gesamtkonzerns zur Gewinnstabilisierung bzw. -steigerung und Stärkung ihrer Marktposition gestützt. Das genügte aber nicht. Wie dargelegt, müssen bei Nichtweitergabe der grundsätzlich in § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW vorgesehenen Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge auf Beklagtenseite zur Rechtfertigung dieser Entscheidung finanzielle Gründe vorliegen. Der Wunsch nach Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, nach Stärkung der Marktposition und zukunftsfähigen Ausrichtung des Konzerns bzw. Unternehmens der Beklagten reichte zur Rechtfertigung nicht aus, auch wenn insoweit eine willkürfreie Entscheidung gegeben ist, die aus unternehmerischer Sicht sachlich nachvollziehbar ist. Die unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Beklagten ist vorliegend aufgrund der Bindung an die Betriebsvereinbarungen zum Betrieblichen Versorgungswerk eingeschränkt. Wie gezeigt, darf von § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW nur abgewichen werden, wenn die grundsätzlich vorgesehene und zugesagte Erhöhung der Gesamtversorgung wirtschaftlich für das Unternehmen nicht vertretbar ist. Ein „Nicht-Können“ legt die Beklagte aber nicht dar. Ein „Nicht-Wollen“ ist nicht genügend. Ebenso genügen wirtschaftlich motivierte Gründe, die durch ein selbst gestaltetes Umstrukturierungs- und Reorganisationsprogramm geschaffen werden, nicht, um den Eingriff in den Anpassungsgrundsatz zu rechtfertigen. Eine solche Entscheidung entspricht nicht der Grundentscheidung der Betriebspartner, die Gesamtversorgungsbezüge im Gleichlauf mit den gesetzlichen Renten zu erhöhen.

113

Soweit es um die von der Beklagten vorzunehmende Interessenabwägung geht, sind zudem folgende Aspekte zu beachten:

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Die aktiven Mitarbeiter hatten keine finanziellen Nachteile bzw. Einschnitte hinzunehmen (mit Ausnahme der außertariflichen Mitarbeiter, die allerdings erst im Jahr 2016 eine Nullrunde hinzunehmen hatten). Es wurden auch keine betriebsbedingten Kündigungen ausgesprochen noch sind solche konkret geplant. Die Mitarbeiter mögen ihren Beitrag auf andere Art und Weise leisten, z.B. durch Einschränkungen aufgrund von Standortverlagerungen, Einschnitten bei Fortbildungs- und Reisekosten sowie bei Spesenregelungen, etc. Ein vergleichbarer Beitrag ist den Betriebsrentnern jedoch nicht mehr möglich, führt im Umkehrschluss aber nicht dazu, dass sie dann finanzielle Einbußen hinzunehmen hätten. Des Weiteren hatte der A.-Konzern im Jahr 2015 so viel verdient, wie seit 8 Jahren nicht mehr, was eindeutig gegen wirtschaftlich notwendige Einsparungen durch Kürzungen bei der Anpassung der Gesamtversorgung spricht. Das Gleiche gilt für die Erhöhung der Dividenden im Jahr 2015.

115

Die übrigen angeführten Gründe, die letztlich zum S.-Konzept geführt haben, stellen ebenfalls keine ausreichenden Sachgründe im Sinne von § 6 Ziff. 3, 1. Hs. AusfBestg BVW dar. Zum einen ist der Vortrag der Beklagten an dieser Stelle sehr allgemein gehalten, z.B. soweit es um Lebenserwartungen, niedriges Zinsniveau, steigende Kundenanforderungen, vertriebliche Herausforderungen im Branchenumfeld, geringste Überschussbeteiligung in der Versicherungsbranche, etc. geht. Zum anderen sind konkrete Auswirkungen in finanzieller Hinsicht nicht dargelegt, d.h. wie diese Umstände die Beklagte wirtschaftlich belasten und dass und warum aus finanziellen Gründen daher die nach § 6 Ziff. 1 AusfBestg BVW vorgesehene Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge nicht vertretbar ist. Zu erwartende Gewinneinbrüche oder gar Verluste sind nicht dargestellt. Außerdem stützt die Beklagte ihre Entscheidung ausdrücklich nicht auf ihre aktuelle wirtschaftliche Lage, sondern auf das schwierige Marktumfeld und die aus ihrer Sicht notwendige zukünftige Neuausrichtung des Konzerns bzw. ihres Unternehmens, wozu auch die Rentner ihren Beitrag leisten sollten. Soweit auf das hohe Versorgungsniveau der Mitarbeiter der ehemaligen B.-Unternehmen abgestellt wird, ist es zwar richtig, dass die Vereinheitlichung verschiedener in einem Unternehmen zur Anwendung kommenden Versorgungsordnungen ein Kriterium für die Veränderung solcher Versorgungsordnungen sein kann. Allerdings hat die Beklagte keine solche Anpassung vorgenommen, denn die Versorgungsordnungen an sich blieben unberührt.

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Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass jeweils eine konzernweite Entscheidung getroffen und dargestellt wurde unabhängig von den (wirtschaftlichen) Verhältnissen der einzelnen Unternehmen und damit auch unabhängig von der konkreten Lage der Beklagten. Eine Interessenabwägung hat aber grundsätzlich die konkrete Lage der Beteiligten zu berücksichtigen. Eine dementsprechende Abwägung hat offensichtlich nicht stattgefunden.

cc)

117

Der Anspruch auf Zinsen folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge ist zum letzten Tag des Monats fällig. Mit Ablauf dieses Tages befand sich die Beklagte mit der Zahlung der monatlichen Differenz in Verzug. Da aber bezüglich der anders lautenden Zinsentscheidung des Arbeitsgerichts keine Anschlussberufung eingelegt worden ist, verbleibt es insoweit bei der Entscheidung der ersten Instanz.

II.

118

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Ausgehend von einem Streitwert in Höhe von € 6.919,20 (36 x € 192,90) in der ersten ergibt sich ein Obsiegen der klagenden Partei in Höhe von etwa 75 %. Gleiches gilt für das Berufungsverfahren ausgehend von einem Streitwert in Höhe von € 7.044,84 (36 x € 195,69).

119

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung und der Vielzahl der betroffenen Arbeitsverhältnisse gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für die Beklagte zuzulassen.

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