Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 10 Sa 937/05

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 02.02.2006 wird unter Aufhebung im übrigen mit folgender Maßgabe aufrechterhalten:

I. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das am 13.05.2005 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 5 Ca 12226/04 – teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

a) für die Zeit vom 01.03.2003 – 30.11.2003 (9 Monate) rückständige Betriebsrente von 1.385,55 € (9 x 153,95) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich jeweils 153,95 € ab dem 1. des Folgemonats, beginnend mit dem 01.04.2003, zu zahlen.

b) für die Zeit vom 01.12.2003 bis 31.08.2005 (21 Monate) rückständige Betriebsrente von 3.546,06 € (21 x 168,86) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich jeweils 168,86 € ab dem 1. des Folgemonats, beginnend mit dem 01.01.2004, zu zahlen.

c) ab 01.09.2005 über die gezahlte Betriebsrente von monatlich 437,15 € hinaus monatlich weitere 168,86 € zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 72,7 %, die Beklagte zu 27,3 % zu tragen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 73,6 %, der Beklagten zu 26,4 % auferlegt mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die der Kläger alleine zu tragen hat.

III. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.


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