Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Sa 383/10
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 09.06.2010 - 8 Ca 2927/09 - teilweise abgeändert, soweit das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt hat, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrages als kaufmännische Angestellte zu den letzten Gehaltsbezügen bei der C. D. GmbH anzunehmen. Im Umfange der Abänderung wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Tenor des Urteils wird zur Klarstellung wie folgt gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrages ab dem 1. Februar 2010 auf einem adäquaten Arbeitsplatz in der A. zu den bei der Beklagten üblichen Bedingungen anzunehmen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/6 und der Beklagten zu 5/6 auferlegt.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Beschäftigung, hilfsweise auf Wiedereinstellung bei der Beklagten.
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Die Klägerin war in der Zeit vom 01.07.1970 bis zum 31.10.1987 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Wirkung zum 01.10.1987 ging ihr Arbeitsverhältnis durch einvernehmliche Parteivereinbarung auf die zum 01.01.1987 neu gegründete C. Informationssysteme GmbH über. Die Klägerin war bei der Beklagten und bei der C. D. GmbH als kaufmännische Angestellte zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 3.479,00 Euro beschäftigt.
- 3
Mit Beschluss vom 01.10.2009 eröffnete das Amtsgerichts C-Stadt über das Vermögen der C. D. GmbH das Insolvenzverfahren. Der Insolvenzverwalter stellte die Klägerin ab dem 01.10.2009 von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung unwiderruflich frei und kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin am 12.10.2009 zum 31.01.2010 wegen einer völligen Schließung des Betriebes im Rahmen des Insolvenzverfahrens. Gegen diese Kündigung erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage und machte gegenüber der Beklagten am 16.10.2009 einen Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bzw. auf Wiedereinstellung bei ihr geltend.
- 4
Die Beklagte hatte zum 01.01.1987 ihr Geschäftsfeld der kompatiblen Großrechner und Peripheriesysteme in die C. Informationssysteme GmbH, einer im Rahmen eines Joint-Venture mit der S. AG neugegründeten Gesellschaft, ausgegliedert. Im Vorfeld hatte die Beklagte mit dem Betriebsrat über die Modalitäten für die von der Ausgründung und dem damit verbundenen Betriebsübergang betroffenen Mitarbeiter verhandelt. Unter anderem erklärte die Beklagte -auf eine entsprechende Forderung des Betriebsrats- in zwischen den Betriebsparteien ausgetauschten Schreiben im Vorfeld einer abzuschließenden Betriebsvereinbarung, den übertretenden Mitarbeitern ein rechtsverbindliches Rückkehrrecht zur Beklagten für den Fall zuzusagen, dass das Arbeitsverhältnis eines überwechselnden Arbeitnehmers mit der neugegründeten Gesellschaft aus betrieblichen Gründen enden würde.
- 5
Mit Schreiben vom 04.11.1986 informierte die Beklagte die damals zum Überwechseln vorgesehenen Mitarbeiter über den damals aktuellen Verhandlungsstand des Vorhabens. In diesem Schreiben hieß es u.a.:
- 6
„Hinsichtlich der vorgesehenen vertraglichen Rahmenbedingungen möchten wir Ihnen folgendes mitteilen:
- 7
…
-der zwischen der B. Aktiengesellschaft und Ihnen bestehende Arbeitsvertrag endet am 31.12.1986. Am 01.01.1987 treten Sie in unserem Interesse in ein Arbeitsverhältnis zur neuen Gesellschaft über. Dabei ist sichergestellt, dass bestehende arbeitsvertragliche und betriebliche Regelungen der B. Aktiengesellschaft Bestandteil Ihres Arbeitsvertrages mit der neuen Gesellschaft werden.
- 8
-für den Fall, dass aus betrieblichen Gründen das Arbeitsverhältnis mit der neuen Gesellschaft endet, wird Ihnen die Wiedereinstellung bei der B. Aktiengesellschaft angeboten. Über die Annahme dieses Angebotes haben Sie die B. Aktiengesellschaft spätestens einen Monat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der neuen Gesellschaft zu unterrichten. Im Falle des Wiedereintritts gelten die dann bei der B. Aktiengesellschaft üblichen vertraglichen Bedingungen und Ihre letzten Gehaltsbezüge bei der neuen Gesellschaft."
- 9
Am 04.12.1986 schlossen die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung über „Rahmenbedingungen für in das Joint-Venture B./S. übertretende B. AG-Mitarbeiter“ ab.
- 10
Die Rahmenbedingungen enthielten neben –teilweise nur befristet geltenden- Vereinbarungen zum Erhalt von Altersversorgungs- und weiteren Ansprüchen aus Betriebsvereinbarungen der Beklagten in Ziffer 15 folgende Regelung:
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„Die B. AG garantiert den am 01.01.1987 in die neue Gesellschaft überwechselnden Mitarbeitern ein Rückkehrrecht auf einen adäquaten Arbeitsplatz in der B. AG, sofern eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist."
- 12
Am 04.12.1986 waren sich die Partner des Joint-Ventures über den Namen des neu zu gründenden Unternehmens noch nicht einig. Der zunächst ins Auge gefasste Firmenname "L." war von einem Vertragspartner nicht akzeptiert worden. Später einigten sie sich auf den Namen "C.". Deshalb sprach die Nr. 15 der Rahmenvereinbarung auch nur von „der neuen Gesellschaft“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 verwiesen.
- 13
Die Klägerin gehörte zunächst nicht zum Personenkreis, der zum 01.01.1987 durch Betriebsübergang zum neu gegründeten Unternehmen übergewechselt ist, weil sie Ende 1986 das entsprechende Ansinnen der Beklagten noch abgelehnt hatte. Sie wechselte zur C. Informationssysteme erst zum 01.11.1987.
- 14
Unter dem 23.10.1987 (vgl. Bl. 154 d.A.) trafen die Parteien folgende einvernehmliche Regelung:
- 15
Sehr geehrte Frau C.
Wir beziehen uns auf die bisher mit Ihnen geführten Gespräche, bei denen Ihr Übertritt zur C. GmbH zum 01.11.87 vereinbart wurde.
- 16
Da Ihr Wechsel in direktem Zusammenhang mit der Neugründung gesehen werden kann, erhalten Sie als Anlage die mit dem Betriebsrat getroffene Vereinbarung über die "Rahmenbedingungen für in das Joint-venture B./S. überwechselnde B. AG-Mitarbeiter".
- 17
Den "Rahmenbedingungen" können Sich die sich für Sie aus dem Übergang des Arbeitsverhältnisses ergebenden Rechte und Pflichten entnehmen. Wir sind sicher, dass wir mit dem Betriebsrat eine Regelung gefunden haben, welche ihre als B.-Mitarbeiter erworbenen Rechte langfristig sichert.
…
- 18
Wir bitten Sie, zum Zeichen Ihres Einverständnisses mit den vorstehenden Regelungen einschließlich der beiliegenden "Rahmenbedingungen für in das Joint-venture B./S. überwechselnde B. AG-Mitarbeiter" die anliegende Zweitschrift dieses Schreibens baldmöglichst unterzeichnet an uns zurückzusenden.
- 19
Das neue Unternehmen war von beiden Vertragsparteien (Beklagte und S. AG) als langfristig agierendes Unternehmen geplant.
- 20
In den Folgejahren erwarb die Beklagte von der S. AG sukzessive deren Geschäftsanteile an der C. Informationssysteme GmbH, kaufte 1991 deren letzten Anteile und verkaufte die Anteile danach in mehreren Transaktionen an Externe. Am 25.10.1999 veräußerte die Beklagte schließlich die restlichen von ihr bis dahin noch gehaltenen Anteile an dieser GmbH. Dadurch schied die C. Informationssysteme GmbH aus dem Konzernverbund der Beklagten aus. Zum 01.02.2004 wurde die C. D. H. GmbH in C. D. GmbH umbenannt und im Wege der Umwandlung mit der C. Informationssysteme GmbH verschmolzen. Das daraus hervorgegangene Unternehmen führte letztlich die Bezeichnung C. D. GmbH. Zum 01.03.2005 gründete die C. D. GmbH verschiedene Regionalgesellschaften aus in Form von jeweils einer eigenständigen GmbH und Co. KG.
- 21
Anlässlich des abzusehenden Verkaufs der letzten von der Beklagten gehaltenen Geschäftsanteile an der C. Informationssysteme GmbH erstellte eine Mitarbeiterin der Beklagten, Frau Dr. S., am 22.10.1998 eine gutachterliche Stellungnahme zu Fragen des Betriebsrates hinsichtlich der Auswirkungen des Ausscheidens der C. Informationssysteme GmbH aus dem Konzernverbund der Beklagten. Darin hieß es unter anderem, die mit dem Betriebsrat getroffene Rahmenvereinbarung vom 04.12.1986 sei hinsichtlich ihrer Geltungsdauer nicht befristet, so dass die aktuelle Beteiligungsveräußerung hierauf keinen Einfluss habe. Daher gelte das in Ziff. 15 enthaltende Rückkehrrecht unbefristet fort.
- 22
Diese Stellungnahme händigte die Beklagte dem Personalleiter der C. Informationssysteme GmbH, Herrn W. aus, welcher sie unter den betroffenen Mitarbeitern zu deren Information kommunizierte.
- 23
Mit Schreiben vom 20.08.2003 informierte der Personalleiter der C. Informationssysteme GmbH, Herr W., die Beklagte über die geplante Verschmelzung der C. Informationssysteme GmbH mit der C. D. GmbH zum 01.01.2004 und bat die Beklage um „Bestätigung, dass die in der Joint-Venture-Regelung vom 04.12.1986 vereinbarte Rückkehrklausel (Punkt 15) auch für diese Gesellschaft Gültigkeit hat“. Daraufhin antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 21.08.2003:
- 24
„Sehr geehrter Herr W.,
mit Mail vom 20. August haben Sie uns von der geplanten umwandlungsrechtlichen Verschmelzung der C. Informationssysteme GmbH auf die C. D. H. GmbH in Kenntnis gesetzt.
- 25
Sie bitten um Bestätigung, dass für die betroffenen ehemaligen B.-Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes auf die C. D. H. GmbH infolge der Verschmelzung übergehen, Ziffer 15 der Joint-venture Regelung vom 04.12.1986 auch nach Verschmelzung weiterhin Gültigkeit behält und dass gegenwärtig bestehende Mitgliedschaften dieses Personenkreises in der B. Pensionskasse gewährleistet bleiben. Hierauf können wir Ihnen folgendes mitteilen:
- 26
Soweit für den betroffenen Personenkreis die Joint-Venture Regelung anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 etwa begründete Rechtsposition von dem Verschmelzungsvorhaben unberührt.
…“
- 27
Darüber hinaus übersandte die Beklagte der Klägerin auf Bitte der C. Informationssysteme GmbH ein Schreiben vom 12.12.2003 - ob dieses Schreiben der Klägerin zugegangen ist, ist zwischen den Parteien streitig - mit folgendem Inhalt:
- 28
„…,
auf Anfrage von C. vom 09.12.2003 bestätigen wir Ihnen für den Fall der uns von C. mitgeteilten geplanten Verschmelzung der C. Informationssysteme GmbH auf die C. D. H. GmbH zum 01.01.2004 ergänzend zu unserem Schreiben an die C. vom 21.08.2003 gerne auch persönlich folgendes:
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Sofern Sie von dem genannten Verschmelzungsvorhaben erfasst sind und für Sie die Joint-Venture Regelung vom 04.12.1986 anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 der Joint-Venture Regelung etwa begründete Rechtsposition von dem Verschmelzungsvorhaben unberührt.“
- 30
Gegen die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch den Insolvenzverwalter hat die Klägerin Kündigungsschutzklage erhoben. Die Kündigungsschutzklage gegen eine weitere, vom Insolvenzverwalter vorsorglich ausgesprochenen Kündigung ist derzeit vor dem Arbeitsgericht C-Stadt ausgesetzt. Der Betrieb der C. D. GmbH ist mittlerweile stillgelegt.
- 31
Die Klägerin hat vorgetragen:
- 32
Das Schreiben der Beklagten vom 04.11.1986 stelle ein verbindliches Angebot iSv. § 145 BGB auf Abschluss eines Arbeitsvertrages dar, das sie mit ihrem Schreiben vom 16.10.2009 angenommen habe. Aus der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 habe sie einen Anspruch auf Wiedereinstellung. Nach dem Wortlaut von Ziffer 15 der Betriebsvereinbarung stehe ein zeitlich nicht befristetes Rückkehrrecht allein unter der Bedingung, dass eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich sei. Hingegen enthalte die Regelung keinen Vorbehalt, dass die neue Gesellschaft zum Zeitpunkt der Rückkehr noch zum Konzern der Beklagten gehören müsse. Der vorliegende Fall unterscheide sich von der der sog. M.-Entscheidung des BAG vom 19.10.2005 (5 AZR 32/05) zugrunde liegenden Fallgestaltung vor allem dadurch, dass die Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 flankiert worden sei durch persönliche Schreiben an sie in den Jahren 1986 und 2003. Aufgrund dieser Schreiben sei die Beklagte an ihre Zusage eines Rückkehrrechtes gebunden. Eine Beschäftigung sei der Beklagten möglich.
- 33
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
- 34
die Beklagte zu verurteilen, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrages ab dem 01. Februar 2010 als kaufmännische Angestellte zu den bei der Beklagten üblichen vertraglichen Bedingungen und den letzten Gehaltsbezügen bei der C. D. GmbH anzunehmen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 37
Die Beklagte hat vorgetragen:
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Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Wiedereinstellung. Ihr Schreiben vom 04.11.1986, stelle kein rechtsverbindliches Angebot dar, sondern habe der Information und damaligen Beruhigung der betroffenen Arbeitnehmer gedient und einen bloßen Hinweis enthalten auf eine noch abzuschließende Betriebsvereinbarung und die darin ins Auge gefassten Regelungen. Die Klägerin habe - was unstreitig ist - mit Schreiben vom 12.12.1986 dem Übergang des Arbeitsverhältnisses widersprochen, so dass das Schreiben vom 04.11.1986 seine Bedeutung verloren habe. Auch gewähre Ziffer 15 der Betriebsvereinbarung der Klägerin im Jahre 2009 kein Rückkehrrecht mehr, da die Voraussetzungen dieser Regelung nicht erfüllt seien. Das Rückkehrecht sei begrenzt gewesen auf die Zeitspanne, in der sie Geschäftsanteile an der C. Informationssysteme GmbH gehalten habe. Auch sei die Klägerin nach den gesellschaftlichen Strukturveränderungen innerhalb der C.-Gruppe nicht mehr Beschäftigte dieser in Ziffer 15 genannten "neuen Gesellschaft" gewesen. Ferner sei nicht erwiesen, dass die Klägerin tatsächlich nicht mehr bei der C. D. GmbH weiterbeschäftigt werden könne, weil die Klägerin auch gegen die betriebsbedingte Kündigung des Insolvenzverwalters mit Erfolg klage. Zudem habe sie keine Beschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin. Später abgegebene Erklärungen seien zum größten Teil nicht an die Klägerin gerichtet gewesen, sondern stellten bloße interne Meinungsäußerungen ohne rechtsgeschäftliche Relevanz dar. Das Schreiben vom 12.12.2003 sei der Klägerin nicht zugegangen. Auch sei es rein deklaratorischer Natur gewesen, was durch die Formulierung einer "etwa begründeten Rechtsposition" zum Ausdruck komme. Es enthalte lediglich Hinweise auf die bestehende Rechtslage, begründe aber keine neuen zusätzlichen Rechte.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.04.2010, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, stattgegeben.
- 40
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts habe die Klägerin einen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Beklagten zu den bei der Beklagten üblichen Arbeitsbedingungen in seiner zuletzt ausgeübten Funktion und Vergütung bei der C. D. GmbH.
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Der Anspruch der Klägerin auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages ergebe sich aus der Regelung von Ziffer 15 der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986. Die darin normierten Voraussetzungen müssten als erfüllt angesehen werden. Die Beklagte könne sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und dem Verbot widersprüchlichen Handelns nicht darauf berufen, das Rückkehrrecht habe nur während der Zugehörigkeit der C. Informationssysteme GmbH zu ihrem Konzernverbund gegolten. Aufgrund ihres Schriftverkehrs mit der C. Informationssysteme GmbH und dem an die Klägerin im Jahre 2003 gerichteten Schreiben sowie der Stellungnahme der Mitarbeiterin Dr. S., die der C. Informationssysteme GmbH und ihren Mitarbeitern zugänglich gemacht worden sei, ohne dass sich die Beklagte damals hiervon distanziert habe, hätten die betroffenen Mitarbeiter darauf vertrauen dürfen, dass ihr Rückkehrrecht auch nach den späteren Veränderungen nicht untergehe.
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Gegen dieses Urteil - der Beklagten zugestellt am 01.07.2010 - hat die Beklagte mit einem beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 22.07.2010 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat ihr Rechtsmittel - nach entsprechender Verlängerung - mit einem am 24.09.2010 eingegangenen Schriftsatz begründet.
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Die Beklagte ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrages bejaht.
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Ein Anspruch der Klägerin auf Wiedereinstellung ergebe sich weder aus dem Schreiben vom 04.11.1986, noch aus Ziffer 15 der Betriebsvereinbarung und auch nicht aus ihrem Schreiben vom 12.12.2003, dessen Zugang bei der Klägerin sie bestreite. Das in der Betriebsvereinbarung normierte Rückkehrrecht gelte nach der Rechtsprechung des BAG nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit der neu gegründeten Gesellschaft. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung sowie aus Sinn und Zweck der Regelungen. Auch sei die Klägerin nach der Fusion der C. Informationssysteme GmbH nicht mehr Mitarbeiterin des in der Betriebsvereinbarung als „neue Gesellschaft“ bezeichneten einstigen Tochterunternehmens. Mit dem Schreiben vom 12.12.2003 sei schon vom Wortlaut her keine Ausweitung bestehender Rechtspositionen gewollt gewesen, was mit der Verwendung des Ausdruckes „etwa begründete Rechtsposition“ zum Ausdruck gekommen sei. Damit habe sie auch keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, der zu einer Haftung aus Treu und Glauben führen könne. Dies habe das Arbeitsgericht zu Unrecht angenommen. Überdies bestehe angesichts der von der Klägerin bisher verrichteten Tätigkeit auch weiterhin keine Beschäftigungsmöglichkeit der Klägerin in ihrem Unternehmen.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Soweit die Klägerin erstinstanzlich obsiegt hat, verteidigt sie das erstinstanzliche Urteil.
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Aus den Gesamtumständen des Abschlusses der Betriebsvereinbarung sowie der Äußerungen der Beklagten in den Jahren 1999 – 2005 ergebe sich, dass die Beklagte selbst von ihrer Bindung an die Rückkehrzusage ohne Rücksicht auf die Konzernzugehörigkeit der C. Informationssysteme GmbH bzw. ihrer Nachfolger ausgegangen sei. Es sei beabsichtigt gewesen, die Mitarbeiter unter anderem mit der Rückkehrzusage für einen Übertritt in die neu gegründete Gesellschaft und später für einen Verbleib in den Gesellschaften der C. Gruppe zu gewinnen. Die Beklagte habe damals verhindern wolle, dass sie von ihrem Widerspruchsrecht gegen den Übergang auf eine andere Rechtspersönlichkeit Gebrauch gemacht habe und damit schon damals zu ihr hätte zurückkehren können.
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Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegen-stand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Das Rechtsmittel der Beklagten ist zulässig. Die Berufung ist nach § 64 Abs. 2 lit. a) ArbGG allein schon kraft Zulassung durch das Arbeitsgericht statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingereicht und in gleicher Weise begründet und erweist sich auch sonst als zulässig.
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In der Sache ist die Berufung nur zu einem geringen Teil begründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit der Klägerin ein Arbeitsverhältnis zu begründen.
I.
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1.) Die Klage der Klägerin ist zulässig. Die Klägerin hat die wesentlichen Arbeitsbedingungen, unter denen sie ein Arbeitsverhältnis begründet werden soll, in ihren Antrag mit aufgenommen, so dass die Klage bestimmt ist iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
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Auch hat die Klägerin ausdrücklich ein Datum angegeben hat, zu dem der Vertragsabschluss wirksam werden soll. Die Klägerin begehrt mit ihrem Antrag den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Beklagten. Mit Rechtskraft des obsiegenden Urteils gilt die Zustimmung der Beklagten nach § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO als erteilt (vgl. BAG NZA 2000, 1097 und BAG NZA 2008, 1309). Im Streitfalle ist auch unschädlich, dass die Klägerin einen rückwirkenden Abschluss eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten verfolgt. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG NZA 2009, 567) auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot rückwirkend angenommen werden soll.
II.
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1) Ein Rückkehranspruch der Klägerin im Oktober 2009 ergibt sich nicht mehr allein aus der Nr. 15 der in Form einer Betriebsvereinbarung abgeschlossenen Rahmenbedingungen, weil danach die Beklagte der Klägerin einen solchen Anspruch nur für den Fall zu verschaffen hat, dass ihr Arbeitsverhältnis mit der „neuen Gesellschaft“ aus betriebsbedingten Gründen beendet wird. Das mit Wirkung vom 01.11.1987 durch vertragliche Vereinbarung der Parteien auf die „C. Informationssysteme GmbH“ übergegangene Arbeitsverhältnis hat aber nicht dieses Unternehmen gekündigt, sondern deren Rechtsnachfolgerin.Die C. Informationssysteme GmbH war aufgrund ihrer Verschmelzung mit der C. D. H. GmbH 2004 als eigenständige Rechtspersönlichkeit untergegangen, da bei einer Verschmelzung gem. § 1 UmwG das gesamte Vermögen eines Rechtsträgers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Rechtsträger übergeht (Schmitt/Hörtnagl/Stratz - Hörtnagl, Umwandlungsgesetz und Umwandlungssteuergesetz, 5. Aufl. 2009, § 1 Rz. 11). Recht bald danach wurde diese Gesellschaft -ohne gesellschaftsrechtliche Veränderungen und damit ohne Einflussnahme auf die streitgegenständlichen bestehenden Übernahmeregelungen- umfirmiert in C. D. GmbH. Eine Rücknahmeverpflichtung bei einem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf spätere Rechtsnachfolger enthalten die Rahmenbedingungen nicht.
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2) Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Beklagte trotzdem verpflichtet ist, mit der Klägerin ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Dieser Anspruch der Klägerin ergibt sich aus der individualrechtlichen Zusage der Beklagten an die Klägerin aus dem Schreiben vom 12.12.2003, dessen ausdrückliche Annahme durch die Klägerin gem. § 151 BGB entbehrlich war. Die in diesem Schreiben von der Beklagten genannten Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Wiedereinstellung der Klägerin sind vorliegend erfüllt. Dieses Schreiben enthält entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten keine bloß unverbindliche rechtliche Äußerung oder einen unverbindlichen Hinweis auf die bestehende Rechtslage, sondern dieses Schreiben ist allein schon angesichts seines Inhalts als eigenständige Verpflichtungserklärung der Beklagten auszulegen.
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Eine Willenserklärung ist die Äußerung jedes auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willens. Es muss ein äußerer Erklärungstatbestand gegeben sein, der auf einen Handlungswillen, Rechtsbindungswillen und Geschäftswillen schließen lässt sowie ein entsprechender innerer Erklärungstatbestand. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass auch bei fehlendem Erklärungsbewusstsein auf der inneren Seite eine Willenserklärung dann vorliegt, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass seine Erklärung als Willenserklärung aufgefasst wird (BGH NJW 1993, 2100).
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Die Bestandteile des Vertrages darstellenden Willenserklärungen der Parteien sind gemäß §§ 133, 157, 242 BGB so auszulegen, wie sie der jeweilige Empfänger aufgrund des aus der Erklärung erkennbaren Willens verstehen konnte. Maßgeblich ist der objektive Erklärungsinhalt, wie er aus der Sicht des Empfängers zu bestimmen ist. Es ist nicht nur auf den Wortlaut der Erklärung abzustellen, sondern auch auf die Begleitumstände, die zwischen den Parteien der Abgabe der Erklärung vorausgingen, um festzustellen, was die Parteien tatsächlich erklären wollten. Dabei dürfen nur solche Begleitumstände berücksichtigt werden, die dem Erklärungsempfänger auch erkennbar waren. Die bloß subjektive Wertung oder Vorstellung einer Partei ist unbeachtlich (ständige Rechtsprechung des BAG, so schon BAGE 39, 271, 276; BGHZ 91, 324, 329). Entscheidend für die Auslegung des Schreibens vom 12.12.2003 ist daher nicht, welche Erklärung die Beklagte gegenüber der Klägerin abgeben wollte, sondern wie die Klägerin aus ihrer Sicht in Kenntnis aller Umstände dieses Schreibens nach Treu und Glauben auffassen durfte.
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Dem Schreiben vom 12.12.2003 war ein umfangreicher Schriftverkehr zwischen der Beklagten und der Personalabteilung der C. Informationssysteme GmbH über den Umfang des Rückkehrrechts der übergewechselten Arbeitnehmer vorausgegangen. Bereits im Schreiben vom 15.05.2003 hat der Leiter der Personalabteilung der C. Informationssysteme GmbH, Herr W., die Beklagte gebeten, ihm eine Stellungnahme zu Punkt 15 der Joint-Venture-Regelung zukommen zu lassen. Dies geschah im Zusammenhang mit der damals geplanten Überführung der Service-Funktionen der C. in eine rechtlich selbständige Gesellschaft. Im Antwortschreiben vom 21.05.2003 teilte die Beklagte mit, soweit für den betroffenen Personenkreis die Joint-Venture-Regelung anwendbar sei, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 etwa begründete Rechtsposition von dem Ausgliederungsvorhaben unberührt. In einem weiteren Informationsschreiben vom 20.08.2003 teilte der Leiter der Personalabteilung der C. Informationssysteme GmbH der Beklagten mit, dass nach der Ausgliederung der C. Services GmbH nunmehr weitere Veränderungen anstünden. Die Anteilseigner der bisherigen Gesellschaft beabsichtigen die Gesellschaft auf die C. D. H. GmbH zu verschmelzen. Die Verschmelzung erfolge nach den einschlägigen Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes. Nach Durchführung der Verschmelzung werde die bisher bestehende C. Informationssysteme GmbH erlöschen. Herr W. erklärte sodann, er gehe davon aus, dass aufgrund des Umwandlungsgesetzes die Joint-Venture-Regelung auch für den betroffenen Mitarbeiterkreis Gültigkeit behalte. Herr W. bat sodann um eine kurzfristige Prüfung und Bestätigung. Im Antwortschreiben vom 21.08.2003 erklärte dann die Beklagte unter Verwendung eines auch später immer wieder benutzten Textbausteines ua:
- 61
"Soweit für den betroffenen Personenkreis die Joint-Venture-Regelung anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 etwa begründete Rechtsposition von dem Verschmelzungsvorhaben unberührt."
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Später bat dann die C. die Beklagte, sie solle als Verpflichtete aus der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 selbst die betroffenen Arbeitnehmer unmittelbar anschreiben. In dem Schreiben vom 12.12.2003 hat die Beklagte zunächst auf die Anfrage der C. vom 09.12.2003 Bezug genommen und hat der Klägerin im Falle der Verschmelzung der C. Informationssysteme GmbH auf die C. D. H. GmbH zum 01.01.2004 auch persönlich dasselbe erklärt, was sie bereits zuvor in ihrem Schreiben an die C. Informationssysteme GmbH vom 21.08.2003 im zweitletzten Absatz mitgeteilt hatte.
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Bei der Auslegung der fraglichen Erklärung mit ihrer unklaren und unpräzisen Formulierung ist erkennbar, dass bei der Beklagten bereits damals die rechtliche Unsicherheit bestanden hat, ob ihre Verpflichtung aus der Ziffer 15 der Betriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen für in das Joint-Venture-Unternehmen (B./S. AG) übertretende B.-Mitarbeiter vom 04.12.1986 im Jahre 2003 noch Geltung hat. Womöglich ging die Beklagte davon aus, sich durch die gewählten Formulierungen mehrere Auslegungsvarianten schaffen zu können. Dem Schreiben vom 12.12.2003 ist der klar erkennbare Wille der Beklagten zu entnehmen, dass die Beklagte den Mitarbeiterkreis, der von den Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 erfasst war, nicht auf Außenstehende ausweiten wollte. Zu einem solchen externen Personenkreis zählt die Klägerin aber nicht, da bei ihr sämtliche im Schreiben vom 12.12.2003 genannten Voraussetzungen für eine Rückkehr erfüllt sind.
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Das Schreiben der Beklagten vom 12.12.2003 ist der Klägerin zugegangen. Zwar hat die Beklagte den Zugang bestritten. Aufgrund des Verlaufs der mündlichen Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch Parteivernehmung der Klägerin gem. § 448 ZPO ist das Berufungsgericht vom Zugang dieses Schreibens an die Klägerin überzeugt (§ 286 Abs. 1 ZPO). Die C. D. GmbH hat die Beklagte unter dem 08.12.2003 gebeten, die Beklagte solle persönlich die in Frage kommenden Mitarbeiter zur Unterrichtung anschreiben. Als Anlage dieses Schreibens war eine Adressenliste beigefügt, auf der auch der Name der Klägerin stand. Zuvor hatte die Klägerin selbst als Mitarbeiterin des Betriebsrats die Vollständigkeit und Richtigkeit der Liste überprüft gehabt. Die Existenz dieser Liste ist unstreitig, schließlich ist die Beklagte selbst in ihrem Besitz. Die Beklagte hat folglich nur den "Zugang" ihres Schreibens an die Klägerin bestritten. Wäre dieses Schreiben der Klägerin, die mit dem Vorgang selbst befasst war, nicht zugegangen, hätte sie dies sicherlich zeitnah beanstandet. In dieser Situation ist das Berufungsgericht schon nahezu in der erforderlichen Weise nicht nur von der unstreitigen Absendung des Schreibens vom 12.12.2003 an die Klägerin überzeugt, sondern auch von dessen Zugang bei der Klägerin. Allerletzte Zweifel konnte sich das erkennende Gericht in diesem Fall von der nach § 448 ZPO prozessual zulässigen (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 448 Rz 2 und 4; Schwab/Weth, ArbGG, 3. Aufl. § 58 Rz 77) Vernehmung der Klägerin als Partei verschaffen. Als Partei hat die Klägerin absolut glaubhaft bestätigt, sie habe das Schreiben der Beklagten vom 12.12.2003 erhalten, sei nur nicht im Stande dieses im Wege des Urkundsbeweises vorzulegen, weil sie es nicht mehr auffinden könne. Sie habe das Schreiben noch mitgenommen in den Betrieb, um sich mit dem Betriebsratsvorsitzenden darüber zu unterhalten, weil es inhaltlich verwirrend und komisch geschrieben gewesen sei. Genau dies dürfte bei der Klägerin in ihrer damaligen Situation der Fall gewesen sein.
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a) Unstreitig ist die Klägerin von dem Ende 2003 ins Auge gefassten Verschmelzungsvorhaben erfasst worden. Sie war Mitarbeiterin der C. Informationssysteme GmbH und sollte zur im Wege der Verschmelzung neu entstehenden Gesellschaft überwechseln. Für die Klägerin war auch die Joint-Venture-Regelung vom 04.12.1986 anwendbar. Die Klägerin zählte am 12.12.2003 zum Kreis der von den Rahmenbedingungen erfassten Mitarbeiter. Ende 1986 ist ihr Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmerin der Beklagten zwar nicht gemäß § 613 a BGB auf das neue Joint-Venture-Unternehmen übergegangen. Die Klägerin wechselte erst zum 01.11.1987 durch einvernehmliche Regelung der Parteien zur C. Informationssysteme GmbH über. Vertragsgrundlage hierfür war die Vereinbarung der Parteien vom 23.10.1987 (Bl. 154 d.A.). Darin sicherte die Beklagte der Klägerin zu, dass die Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 auch auf die Klägerin anwendbar sind und die darin festgeschriebenen Rechte und Pflichten auch für sie gelten. In diesem Falle garantierte die Nr. 15 der Betriebsvereinbarung der Klägerin ein Rückkehrrecht auf einen adäquaten Arbeitsplatz zur Beklagten, sofern eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist. In der Betriebsvereinbarung ist stets nur von der "neuen Gesellschaft" die Rede. Hierbei handelte es sich um die erst später gefundene Bezeichnung der Partner des Joint-Venture-Unternehmens "C. Informationssysteme GmbH". Zunächst hatten die Partner des Unternehmens ins Auge gefasst gehabt, das neue Unternehmen "L." zu benennen. Hierauf konnten sie sich jedoch nicht verständigen. Am 04.12.1986 hatten die Partner des Joint-Ventures noch keinen neuen Namen gefunden gehabt. Deshalb wurde in der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 stets die Bezeichnung "neue Gesellschaft" gebraucht.
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b) Die Betriebsvereinbarung hat im Streitfalle keine begrenzte Geltungsdauer gehabt für die Zeit, in der die Beklagte Geschäftsanteile an der C. Informationssysteme GmbH gehalten hat.
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Die Wiedereinstellungsklausel in der Nr. 15 der Betriebsvereinbarung ist eine Abschlussnorm, die Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein kann. Betriebsvereinbarungen können ebenso wie Tarifverträge Bestimmungen über Inhalt, Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen enthalten. Grundsätzlich können alle materiellen oder formellen Arbeitsbedingungen Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein (BAG NZA 1990, 816). Erforderlich ist lediglich, dass der Regelungsgegenstand der funktionellen Zuständigkeit des Betriebsrates unterliegt, d. h. ein Bezug zum Betrieb und zu den Interessen der von ihm vertretenen Arbeitnehmer besteht. Dies ist vorliegend der Fall.
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Das in der Nr. 15 enthaltene Rückkehrrecht bezog sich nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur auf den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeiten bei der C. Informationssysteme GmbH. Zwar ist es möglich, dass eine Betriebsvereinbarung im Einzelfall auch so gefasst sein kann, dass ihre Geltungsdauer auf die Zeit der Zugehörigkeit zu dem neuen Unternehmen begrenzt sein kann (vgl. BAG v. 19.10.2005 - 7 AZR 32/05, NZA 2006, 393). Eine solche Begrenzung ist bei Auslegung der vorliegenden Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 nicht gegeben.
- 69
Betriebsvereinbarungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wegen ihres normativen Charakters wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut und den dadurch vermittelten Wortsinn. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Dabei sind insbesondere der Gesamtzusammenhang sowie der Sinn und Zweck der Regelung zu beachten. Bleiben hiernach noch Zweifel, so können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte oder auch eine tatsächliche Übung, herangezogen werden. Im Zweifel gebührt der Auslegung der Vorzug, die zu einer gesetzeskonformen, sachgerechten und praktisch handhabbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung des BAG, z. B. NZA 2006, 395).
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Bei Anwendung dieser Grundsätze bezog sich die Geltungsdauer der vorliegenden Betriebsvereinbarung nur auf den Fall, dass für die Klägerin eine Weiterbeschäftigung innerhalb der "neuen Gesellschaft" - dies ist die C. Informationssysteme GmbH - aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist. Diese Gesellschaft hat bis Ende des Jahres 2003 bestanden. Sie ist durch Verschmelzung in die neu entstandene Gesellschaft mit eingebracht worden und hat damit ihre bisherige Identität verloren. Ohne das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 12.12.2003 wäre somit die Geltungsdauer aus der Nr. 15 der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 mit Wirksamwerden der Verschmelzung erschöpft. Wegen den im Falle einer Verschmelzung für die davon betroffenen Arbeitnehmer sich ergebenden Änderungen bestimmt § 324 Abs. 1 UmwG, dass die betroffenen Arbeitnehmer wegen des Austausches ihres bisherigen Arbeitgebers ein Widerspruchsrecht entsprechend § 613 a Abs. 6 BGB haben. Dieses Widerspruchsrecht hatte im Streitfalle Ende des Jahres 2003 noch Bestand.
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Im Gegensatz zu der Betriebsvereinbarung, die Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgerichts (M.-Entscheidung) im Verfahren 7 AZR 32/05 (NZA 2006, 393) war, ist die streitgegenständliche Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 nicht zeitlich dahingehend begrenzt, dass die Betriebsvereinbarung nur gilt, solange die Beklagte Geschäftsanteile an der C. Informationssysteme GmbH gehalten hat. Unstreitig war dies Ende 1999 nicht mehr der Fall gewesen. Das BAG hatte in seiner M.-Entscheidung in dem ihm vorliegenden Fall angenommen, dass aufgrund von zahlreichen lediglich befristeten Geltungen von einzelnen Bedingungen die gesamte Betriebsvereinbarung - obwohl der übrige Wortlaut hierfür nichts hergegeben hatte - nur so lange gegolten hat, als die Beklagte an der damaligen "neuen Gesellschaft" Geschäftsanteile gehalten hat. Die Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 enthalten - anders als die für die Ausgliederung der B. M. GmbH getroffene spätere Vereinbarung vom 04.12.1990- nur in einzelnen Nebenpunkten zeitliche Beschränkungen der Beibehaltung der bisher für die überwechselnden Arbeitnehmer geltenden Arbeitsbedingungen und Vergünstigungen: Die Erhöhung der Weihnachtssonderzahlung bei Tarifmitarbeitern erfolgte nur bis einschließlich 1992 nach den in der B. AG geltenden Vorgaben, die Jahresprämie wird nur bis 1990 in Höhe der B.-Jahresprämie gezahlt und die übertretenden Mitarbeiter können sich nur bis einschließlich 1992 an internen Stellenausschreibungen beteiligen. Im Übrigen bleiben die Arbeitsbedingungen unverändert. Insbesondere enthalten die Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 keine allgemeine Bestimmung, nach der nachteilige Veränderungen nur bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitpunktes vorgenommen werden dürfen. Sogar hinsichtlich der Dienstreiserichtlinien und der Umzugskostenregelung sind die Rahmenbedingungen zeitlich unbegrenzt, so dass es insoweit bei den bisherigen B.-Regelungen verbleibt. Die C. Informationssysteme GmbH hatte lediglich die Befugnis, diese Regelungen im Interesse einer Vereinheitlichung neu zu fassen, was aber insgesamt nicht zu einer Schlechterstellung der übertretenden Mitarbeiter führen durfte. Gleiches wurde für die Gleitzeitregelung bestimmt. Anders als die Vereinbarung, die für die Ausgliederung der B. M. GmbH getroffen worden ist, ist in der Protokollnotiz der Rahmenbedingung vom 04.12.1986 keine zeitlich befristete Weitergeltung einer bestimmten Vergünstigung vorgesehen. Im Gegenteil, dort ist ausdrücklich geregelt, dass aus Anlass des 125-jährigen Firmenjubiläums gezahlte Sach- und/oder Geldzuwendungen für Mitarbeiter der Beklagten auch die übertretenden Arbeitnehmer erhalten sollten. Die Bestimmungen in der Betriebsvereinbarung vom Jahre 1990 (M.-Mitarbeiter) gegenüber den Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 sind bezüglich der Anzahl und der Intensität der bloß zeitlich befristeten Regelungen so unterschiedlich, dass das Auslegungsergebnis, das das BAG in seinem Urteil vom 19.10.2005 - 7 AZR 32/05 - gefunden hat, nicht deckungsgleich auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden kann. Vielmehr ergibt im Umkehrschluss die Auslegung der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986, dass die Betriebspartner keine Begrenzung auf die Dauer einer Gesellschafterstellung der Beklagten bei der neuen Gesellschaft vorgenommen haben, weil nur drei Regelungen ausdrücklich befristet wurden, während dies bei der großen Masse der Regelungen gerade nicht der Fall war. Im Übrigen hätte nichts näher gelegen als eine solche Einschränkung in die Betriebsvereinbarung aufzunehmen, zumal die Betriebspartner ausdrücklich nur eine Begrenzung auf die „neue“ Gesellschaft vorgenommen haben, also die Gültigkeitsdauer -was eine Selbstverständlichkeit einer solchen Regelung ist- in einer bestimmtem Weise ausdrücklich festgelegt haben.
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Damit endet die Geltungsdauer der Rahmenbedingungen erst mit dem betriebsbedingten Verlust der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit der Klägerin bei der C. Informationssysteme GmbH.
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c) Auch die weitere Voraussetzung für eine wirksame individualrechtliche Zusage der Beklagten an die Klägerin im Schreiben vom 12.12.2003 ist erfüllt. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist mit Wirkung vom 01.01.2004 auf die aus der Verschmelzung hervorgegangene neue Gesellschaft übergegangen.
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Damit hatte die Klägerin aus der vertraglichen Vereinbarung der Parteien vom 06.03.1987 iVm. der Nummer 15 der Joint-Venture Regelung bis zur Verschmelzung nicht nur eine "etwa" begründete Rechtsposition, sondern eine „tatsächlich“ existierende Rechtsposition gehabt. In dem Schreiben vom 12.12.2003 hat die Beklagte der Klägerin zugesagt, dass bei Vorliegen all der in dem Schreiben genannten Voraussetzungen ihre Wiedereinstellungszusage aus der Joint-Venture Regelung vom 04.12.1986 "unberührt bleibt". Diese Aussage kann unter Berücksichtigung der gesamten vorliegenden Umstände angesichts des vorhergehenden Schriftverkehrs der Beklagten mit der Personalabteilung der C. Informationssysteme GmbH nur dahingehend verstanden werden, dass durch das Schreiben vom 12.12.2003 die in der Nr. 15 der Rahmenbedingungen enthaltene Wiedereinstellungszusage nicht nur für die C. Informationssysteme GmbH gegolten hat, sondern nunmehr auch für die aus der Verschmelzung hervorgehende neue Gesellschaft gilt. In diesem Punkt erweiterte das Schreiben vom 12.12.2003 als eigenständige individualrechtliche Zusage den Geltungsbereich aus der Nr. 15 der Rahmenbedingungen, was individualrechtlich nach dem Günstigkeitsprinzip zulässig ist. Der Sinn einer derartigen erweiternden Zusage ist im Übrigen evident. Im Falle des Untergangs der C. Informationssysteme GmbH durch die Verschmelzung hätte die Rückkehrgarantie aus der Nummer 15 der Rahmenbedingungen ihre Gültigkeit verloren. Die betroffenen Arbeitnehmer hätten die Möglichkeit gehabt, ihrem Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 324 Abs. 1 UmwG zu widersprechen, was unweigerlich mangels Bestehens einer Beschäftigungsmöglichkeit zu einer betriebsbedingten Kündigung hätte führen müssen. Damit wäre die Klägerin bereits Ende des Jahres 2003 zur Beklagten zurückgekehrt. Dies zu verhindern, bezweckte das Schreiben an die Klägerin vom 12.12.2003.
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Sollten bei der Auslegung des einseitig von der Beklagten erstellten und an einen großen Mitarbeiterkreis gerichteten Schreibens vom 12.12.2003 trotzdem noch irgendwelche Unklarheiten bestanden haben - was nach Auffassung der Kammer allerdings nicht der Fall ist -, so würde für das hier gefundene Ergebnis auch die jetzt in § 305 c Abs. 2 BGB normierte Unklarheitenregel zu Lasten der Beklagten sprechen. Die Unklarheitenregel -sie hatte schon vor der Schuldrechtsmodernisierung gegolten (vgl. zB. BAG NZA 1995, 936 und 1035)- erfasst alle allgemein formulierten Arbeitsvertragsbedingungen und damit auch die Zusage aus dem Schreiben vom 12.12.2003. Die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB gilt nur für Betriebsvereinbarungen, nicht aber für individualrechtliche Willenserklärungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.
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Nach alledem hat das Arbeitsgericht die Beklagte zu Recht verurteilt, mit der Klägerin ein neues Arbeitsverhältnis durch Abschluss eines Arbeitsvertrages zu begründen.
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Da die Parteien selbst einen Übernahmevertrag geschlossen haben, kann offenbleiben, ob bereits im Vorfeld dieses Schreibens in dem Schriftwechsel zwischen der C. Informationssysteme GmbH und der Beklagten, insbesondere aufgrund des Schreibens vom 21.08.2003 ein Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB), hier der Klägerin, geschlossen worden war.
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3) Das erstinstanzliche Urteil war abzuändern, soweit das Arbeitsgericht bereits konkrete Arbeitsbedingungen für ein erst zu begründendes Arbeitsverhältnis in seinem Urteil festgelegt hat. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, mit der Klägerin ein Arbeitsverhältnis zu begründen als kaufmännische Angestellte zu den letzten Gehaltsbezügen bei der C. D. GmbH. Eine Begründung für einen derartigen Anspruch der Klägerin hat das Arbeitsgericht nicht geliefert. Eine entsprechende Anspruchsgrundlage, wonach diese Arbeitsbedingungen als allein gültig gelten sollen, ist nicht ersichtlich. Als Anspruchsgrundlage käme allenfalls das von der Beklagten unter dem 04.11.1986 erstellte Schreiben in Betracht. Darin ist in seinem zweitletzten Absatz zwar ausdrücklich erwähnt, dass im Falle des Wiedereintritts der Klägerin bei der Beklagten unter anderem die letzten Gehaltsbezüge der Klägerin bei der neuen Gesellschaft gelten. Dieses Schreiben bezog sich jedoch nur auf die letzten Gehaltsbezüge bei der "C. Informationssysteme GmbH" und nicht auf andere Gesellschaften, insbesondere nicht auf spätere Rechtsnachfolger. In ihrem Schreiben vom 12.12.2003 hat sich die Beklagte lediglich verpflichtet, die bestehenden Rahmenbedingungen ungeachtet der anstehenden Verschmelzung weiterhin auf die Klägerin anzuwenden. Einen Bezug zum Schreiben vom 04.11.1986 wurde darin nicht hergestellt. Auf das Schreiben der Beklagten vom 04.11.1986 kann sich die Klägerin allein schon deshalb nicht berufen, weil sie Ende 1986 ein Überwechseln zur neuen Gesellschaft abgelehnt hatte. Damit hatte dieses Schreiben seinen Bezug zur Klägerin verloren. In der späteren Vereinbarung vom 23.10.1987 haben die Parteien nur die Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 als anwendbar erklärt. Das Schreiben vom 04.11.1986 ist darin nicht erwähnt. Zudem ist in dem ersten Unterpunkt des Schreibens vom 04.11.1986 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Unternehmensleitung und der Betriebsrat im Zusammenhang mit der Gründung der neuen Gesellschaft eine gemeinsame Kommission gebildet haben, um die näheren Einzelheiten des Übertritts der B.-Mitarbeiter zu regeln. Schon daraus konnten die Empfänger des Schreibens erkennen, dass die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schreiben vom 04.11.1986 noch nicht endgültig waren. In der späteren Betriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen des Überwechselns vom 04.12.1986 ist in der Nr. 15 lediglich geregelt, dass die Beklagte der Klägerin ein Rückkehrrecht auf einen "adäquaten Arbeitsplatz" in der B. garantiert. Daraus kann nur geschlossen werden, dass im Falle einer späteren Rückkehr zuerst noch ein adäquater Arbeitsplatz für die Klägerin gefunden werden muss. Dies bedarf zwangsläufig jedoch zunächst einer späteren Festlegung auf einen solchen Arbeitsplatz.
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Allein schon angesichts des Umstandes, dass die Beklagte im Streitfalle mit Nachdruck betont hat, die Klägerin mit ihren bisherigen Tätigkeiten nicht mehr beschäftigen zu können, weil sie solche Arbeiten, die die bisherige Arbeitgeberin der Klägerin ausgeübt hat, nicht mehr vorhält, konnte auch nur eine Verurteilung entsprechend der bestehenden Verpflichtung aus der Nummer 15 der Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 erfolgen. Dies war die Beschäftigung der Klägerin "auf einem adäquaten Arbeitsplatz" der Beklagten. Zwar verkennt das Berufungsgericht nicht, dass es damit eine weitgehend unbestimmte Verurteilung der Beklagten vorgenommen hat. Eine solche offene Weiterbeschäftigung haben jedoch die Betriebspartner in der fraglichen Betriebsvereinbarung ausdrücklich normiert. Zwar liegt es nahe, dass die Beklagte gerade die Klägerin in allererster Linie mit Aufgaben einer kaufmännischen Angestellten zu beschäftigen haben wird, eine strikte Eingrenzung auf diese Tätigkeit ist jedoch nicht zwingend. Die Weiterarbeit als kaufmännische Angestellte entspricht nicht automatisch als allein in Betracht kommender Beschäftigungsbereich eines "adäquaten“ Arbeitsplatzes. Dies gilt umso mehr als die Klägerin erst rund 23 Jahre nach ihrem Ausscheiden bei der Beklagten nunmehr wieder zur Beklagten zurückkehrt und die Beklagte angegeben hat, ihren IT-Bereich ausgegliedert und keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr für die Klägerin zu haben. Für eine Beschäftigung der Klägerin als kaufmännische Angestellte streitet, dass sie nicht im IT-Bereich eingesetzt, sondern Mitarbeiterin des Betriebsrats war.
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Für die vom Berufungsgericht vorgenommene Verurteilung der Beschäftigung auf einem "adäquaten Arbeitsplatz" spricht auch, dass es den Parteien in ihrem umfangreichen Sachvortrag nahezu ausschließlich um die Frage gegangen ist, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis erst zu begründen ist, aber nicht um Einzelheiten dieses Vertragsverhältnisses. Die wesentlichste Vorfrage allein der Existenz eines Arbeitsverhältnisses ist vorliegend zu klären.
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4) Die Klage war auch nicht wegen mangelnder Beschäftigungsmöglichkeiten der Klägerin bei der Beklagten abzuweisen, falls diese streitige Behauptung der Beklagten zutreffen sollte. Darauf stellen das Verpflichtungsschreiben der Beklagten vom 12.12.2003 und die Nr. 15 der Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 nicht ab. Sie enthalten nicht das Tatbestandsmerkmal einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit. Vielmehr ist in der Nr. 15 eine Garantiezusage von der Beklagten abgegeben worden, weil die Beklagte der Klägerin eine Rückkehr „garantiert“ hat. Ob es für die Klägerin tatsächlich keinen adäquaten Arbeitsplatz mehr bei der Beklagten gibt, kann erst im Rahmen eines begründeten Arbeitsverhältnisses mit den dann üblichen arbeitsrechtlichen Instrumentarien/Rechtsfolgen beurteilt werden. Die der Klägerin garantierte Rückkehr scheitert deshalb nicht bereits vor den Toren des Arbeitsverhältnisses.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 für beide Parteien zuzulassen.
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