Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 303/15
Tenor
1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 10. Juni 2015 verkündete Teilurteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30. April 2015, Az. 5 Ca 219/14, abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 72.505,99 festgesetzt.
Tatbestand
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Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung geendet hat, oder ob es auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt, weil es nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt worden ist.
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Der 1976 geborene Kläger hat ein Studium mit der ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen abgeschlossen. Er hat keinen Vorbereitungsdienst absolviert und keine zweite Staatsprüfung abgelegt. Am 10.01.2013 schloss er mit dem beklagten Land einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.02. bis zum 05.07.2013 als vollbeschäftigte Lehrkraft mit 27 Pflichtstunden. Im Vertrag wurde die Geltung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) mit einer Vergütung nach Entgeltgruppe 12 vereinbart. Der Vertrag wurde durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier unterzeichnet, die das beklagte Land vertrat. Der Kläger wurde in der B.-Schule in B., einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen, eingesetzt.
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Vom 08.07. bis 16.08.2013 waren in Rheinland-Pfalz Sommerferien. Der Kläger hat unstreitig am 16.08.2013, dem letzten Ferientag, an der Gesamtkonferenz teilgenommen und in der ersten Schulwoche vom 19. bis 23.08.2013 in verschiedenen Klassen der Förderschule Unterricht gehalten und sonstige Leistungen (ua. Pausenaufsicht) erbracht. Ob er in den Sommerferien die Homepage der Schule überarbeitet hat, ist streitig. Am 23.08.2013 teilte ihm der Schulleiter mit, dass er keinen neuen Arbeitsvertrag erhalte, weshalb er nicht mehr arbeiten dürfe.
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Ebenfalls am 23.08.2013 versandte der Kläger unter der Überschrift "Motivationsschreiben für die Aufnahme des Referendariats" ein Schreiben an die ADD Trier zu Händen des Regierungsschuldirektors I.. Das Schreiben schließt mit folgendem Text (Bl. 357 d.A.) ab:
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"Ich möchte hiermit folgendes konstatieren:
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Es ist mein erklärtes Ziel in das Referendariat zu gehen, um die angefangene Ausbildung zum Lehrer erfolgreich mit dem 2. Staatsexamen abzuschließen. Den von mir eingeschlagenen Weg, nämlich den Beruf des Lehrers zu ergreifen, erkenne ich weiterhin als den für mich richtigen an, auch und gerade wegen der in den letzten Jahren erhaltenen positiven Rückmeldungen durch Vorgesetze, KollegInnen, SchülerInnen und Eltern.
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Ich bitte Sie eindringlich, diesem, meinem Ansinnen positiv zuzustimmen.“
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Mit Klageschrift vom 11.09.2013 "wegen Entfristung" beantragte der Kläger festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 10.01.2013 nicht am 05.07.2013 und nicht am 23.08.2013 geendet hat, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht. Außerdem machte er seine Weiterbeschäftigung als Lehrer geltend. Darüber hinaus begehrte er nach mehrfacher Klageerweiterung Vergütung wegen Annahmeverzugs zuletzt für die Zeit vom 06.07.2013 bis zum 31.03.2015 (einschließlich der tariflichen Jahressonderzahlungen für 2013 und 2014), abzüglich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, die er seit 01.12.2013 bezieht.
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Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestands und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des am 10.06.2015 verkündeten erstinstanzlichen Teilurteils des Arbeitsgerichts Trier Bezug genommen.
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Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
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1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 10.01.2013 nicht am 05.07.2013 und nicht am 23.08.2013 endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht,
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2. das beklagte Land zu verurteilen, ihn über den 23.08.2013 hinaus zu unveränderten Bedingungen als Lehrer gem. Arbeitsvertrag vom 10.01.2013 weiter zu beschäftigen,
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3. das beklagte Land zu verurteilen, ihm unter Erstellung ordnungsgemäßer Lohnabrechnungen ausstehende Vergütung in einer Gesamthöhe von € 77.432,27 brutto abzgl. € 7.275,80 netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
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aus € 2.879,87 brutto ab 01.08.2013,
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aus weiteren € 3.433,70 brutto ab 01.09.2013,
- 16
aus weiteren € 3.433,70 brutto ab 01.10.2013,
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aus weiteren € 3.433,70 brutto ab 01.11.2013,
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aus weiteren € 4.912,13 brutto ab 01.12.2013,
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aus weiteren € 3.433,70 brutto abzgl. € 446,30 netto ab 01.01.2014,
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aus weiteren € 3.536,91 brutto abzgl. € 455,30 netto ab 01.02.2014,
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aus weiteren € 3.536,91 brutto abzgl. € 455,30 netto ab 01.03.2014,
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aus weiteren € 3.536,91 brutto abzgl. € 455,30 netto ab 01.04.2014,
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aus weiteren € 3.536,91 brutto abzgl. € 455,30 netto ab 01.05.2014,
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aus weiteren € 3.536,91 brutto abzgl. € 455,30 netto ab 01.06.2014,
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aus weiteren € 3.536,91 brutto abzgl. € 455,30 netto ab 01.07.2014,
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aus weiteren € 3.536,91 brutto abzgl. € 455,30 netto ab 01.08.2014,
- 27
aus weiteren € 3.536,91 brutto abzgl. € 455,30 netto ab 01.09.2014,
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aus weiteren € 3.536,91 brutto abzgl. € 455,30 netto ab 01.10.2014,
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aus weiteren € 3.536,91 brutto abzgl. € 455,30 netto ab 01.11.2014,
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aus weiteren € 5.201,34 brutto abzgl. € 455,30 netto ab 01.12.2014,
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aus weiteren € 3.536,91 brutto abzgl. € 455,30 netto ab 01.01.2015,
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aus weiteren € 3.536,91 brutto abzgl. € 455,30 netto ab 01.02.2015,
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aus weiteren € 4.025,62 brutto abzgl. € 455,30 netto ab 01.03.2015,
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aus weiteren € 4.235,59 brutto abzgl. € 455,30 netto ab 01.04.2015
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zu zahlen.
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Das beklagte Land hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Arbeitsgericht Trier hat der Klage mit am 10.06.2015 verkündeten Teilurteil stattgegeben. Lediglich wegen eines Teilbetrags iHv. € 1.187,39 brutto (beantragte Entgelterhöhung und Stufenaufstieg für Februar und März 2015) war der Zahlungsantrag nicht zur Entscheidung reif. Zur Begründung des Teilurteils hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, die Befristung vom 01.02. bis zum 05.07.2013 sei wegen Verstoßes gegen § 30 Abs. 3 Satz 1 TV-L unwirksam. Nach dieser tariflichen Vorschrift sei eine sachgrundlose Befristung für eine Vertragsdauer von weniger als sechs Monaten - wie sie hier vorliege - unzulässig. Der Kläger habe die Unwirksamkeit der Befristung rechtzeitig geltend gemacht, obwohl er erst am 11.09.2013 Klage erhoben habe. Wenn das Arbeitsverhältnis - wie hier - nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt werde, beginne die Dreiwochenfrist gem. § 17 Satz 3 TzBfG erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei. Diese Frist habe hier nicht vor dem 23.08.2013 begonnen. Es sei unstreitig, dass der Kläger nach dem 05.07.2013 verschiedene Tätigkeiten ausge2;bt habe, die seinem vertraglichen Aufgabenspektrum als Lehrer unterfielen. Unerheblich sei, dass er wegen der Sommerferien nicht "nahtlos" als Lehrer weitergearbeitet habe. Abzustellen sei auf die Weiterarbeit mit Beginn des neuen Schuljahres am 19.08.2013. Der Kläger habe ab dem ersten Schultag unstreitig Lehr-, Aufsichts- und Betreuungstätigkeiten ausgeübt, die im Stundenplan für ihn ausgewiesen worden seien. Der Schulleiter habe erst am 23.08.2013 seine Arbeitsleistung unmissverständlich abgelehnt. Auf eine positive Kenntnis des Arbeitgebers von der Weiterarbeit komme es, anders als bei § 15 Abs. 5 TzBfG, nicht an. Im Rahmen des § 17 Satz 3 TzBfG genüge es, dass der Arbeitnehmer sich durch das Verhalten des Arbeitgebers zu keiner früheren Klageerhebung veranlasst sehen musste. Dies sei hier der Fall. Der Kläger habe auf seine Weiterbeschäftigung vertrauen dürfen. Das beklagte Land könne nicht geltend machen, etwaige Lehrertätigkeiten des Klägers ab dem 19.08.2013 seien ohne Kenntnis der zuständigen ADD Trier erfolgt. Da die Einsatzschule des Klägers am PES (Personalmanagement im Rahmen Erweiterter Selbstständigkeit von Schulen) teilnehme, sei der Schulleiter grundsätzlich befugt gewesen, den Kläger arbeitsvertraglich zu verpflichten. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, müsste sich das beklagte Land die Kenntnis des Schulleiters von der Weiterarbeit des Klägers nach Treu und Glauben bzw. aus Rechtsscheinsgesichtspunkten zurechnen zu lassen. Daher habe für den Kläger jedenfalls bis zum 23.08.2013, als ihm der Schulleiter eröffnete, dass er nicht weiterbeschäftigt werde, keine Veranlassung zur Klageerhebung bestanden. Unabhängig hiervon bestehe das Arbeitsverhältnis gem. § 15 Abs. 5 TzBfG unbefristet fort. Daher sei auch dem Weiterbeschäftigungsantrag und der Zahlungsklage - soweit entscheidungsreif - stattzugeben. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Teilurteils des Arbeitsgerichts Trier vom 10.06.2015 (Bl. 566 ff d.A.) Bezug genommen.
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Gegen das am 23.06.2015 zugestellte Teilurteil hat das beklagte Land mit am 01.07.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 23.09.2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 22.09.2015 eingegangenem Schriftsatz begründet.
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Das beklagte Land macht geltend, die Vorschrift des § 17 Satz 3 TzBfG sei auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar. Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei nicht iSv. § 15 Abs. 3 TzBfG nach dem vereinbarten Ende am 05.07.2013 fortgesetzt worden. Für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses reiche nicht aus, dass eine Lehrkraft nach Fristablauf in der Schule in irgendeiner Weise weiterhin Aktivitäten entwickle. Diese müssten vielmehr mit Wissen des Arbeitgebers erfolgt sein. Der Schulleiter sei grundsätzlich nicht zum Abschluss von Arbeitsverträgen befugt, so dass sich die ADD auch nicht dessen positive Kenntnis von gewissen Aktivitäten des Klägers zurechnen lassen müsse. Die ADD sei die für den Schulbereich zuständige Behörde. Die ADD dulde nicht, dass Schulleiter Lehrkräfte "einsetzen", obwohl ihr Arbeitsverhältnis durch Ablauf der Befristung beendet sei. Die ADD habe zu keiner Zeit ggü. dem Kläger oder auch ggü. dem Schulleiter zu erkennen gegeben, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers fortgesetzt werden soll. Der Kläger habe sich in den Schulferien im Urlaub befunden, so dass eine Fortsetzung schon per definitionem iSv. § 15 Abs. 5 TzBfG ausgeschlossen sei. Eine Unterbrechung der Tätigkeit - gleich welcher Dauer - stehe der Fiktionswirkung grundsätzlich entgegen. Es sei auch kein Vertrauenstatbestand beim Kläger entstanden. Der befristete Arbeitsvertrag vom 10.01.2013 sei von der ADD und nicht vom Schulleiter unterzeichnet worden. Der Kläger habe somit nicht darauf vertrauen können, dass der Schulleiter bevollmächtigt sei, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis für das Land zu begründen. Die vom Kläger behauptete Bevollmächtigung des Schulleiters auf der Grundlage von PES betreffe lediglich kurzfristig anfallende Befristungen bis zur Dauer von längstens einem Schuljahr, und zwar in summa. Auch der Schulleiter habe stets hervorgehoben, dass ein neuer befristeter Vertrag für den Fall der in Frage kommenden Weiterbeschäftigung durch die ADD abgeschlossen würde.
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Das beklagte Land beantragt zweitinstanzlich,
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das am 10.06.2015 verkündete Teilurteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30.04.2015, Az. 5 Ca 219/14, abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Schriftsätze vom 30.11.2015 und 27.01.2016, auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. Das beklagte Land habe den Schulleiter im Rahmen von PES mit der Abschlusskompetenz für Vertretungsverträge und sonstige Anstellungsverträge ausgestattet. Das beklagte Land müsse sich Kenntnisse und Handlungen des Schulleiters zurechnen lassen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des beklagten Landes ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.
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II. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 10.01.2013 vereinbarten Befristung am 05.07.2013 geendet. Es ist nicht durch Weiterarbeit des Klägers nach § 15 Abs. 5 TzBfG auf unbestimmte Zeit verlängert worden. Der Kläger kann deshalb nicht verlangen, im Schuldienst des beklagten Landes als Lehrer weiterbeschäftigt zu werden. Auch Abrechnungs- und Zahlungsansprüche für die Zeit vom 06.07.2013 bis zum 31.03.2015, einschließlich der tariflichen Jahressonderzahlungen für 2013 und 2014, stehen ihm nicht zu. Das Teilurteil des Arbeitsgerichts ist deshalb abzuändern und die Klage abzuweisen.
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1. Der Klageantrag zu 1) ist nach gebotener Auslegung zulässig.
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a) Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem beklagten Land nicht aufgrund der vereinbarten Befristung zum 05.07.2013 beendet ist. Hierbei handelt es sich um eine Befristungskontrollklage nach § 17 KSchG, für die es keines besonderen Feststellungsinteresses bedarf (vgl. BAG 24.06.2015 - 7 AZR 541/13 - Rn. 18 mwN, NZA 2015, 1511).
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b) Der Streit der Parteien ist durch die am 11.09.2013 erhobene Entfristungsklage allein nicht abgedeckt. Der Wendung "…, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht …" kommt eine eigenständige Bedeutung im Sinne einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zu. Das ergibt sich daraus, dass sich der Kläger (auch) auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 5 TzBfG beruft. Dieses Klagebegehren ist nicht mit einer Befristungskontrollklage geltend zu machen, sondern mit einer allgemeinen Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. BAG 18.10.2006 - 7 AZR 749/05 - Rn. 10, Juris). Dem hat der Kläger mit seiner Antragstellung Rechnung getragen. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, weil sich das beklagte Land auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruft.
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2. Die Entfristungsklage ist unbegründet.
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a) Soweit der Kläger geltend macht, die für die Zeit vom 01.02. bis zum 05.07.2013 vereinbarte Befristung verstoße gegen § 30 Abs. 3 Satz 1 TV-L, wonach bei sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen die Vertragsdauer mindestens sechs Monate betragen muss, hat er die Anrufungsfrist gem. § 17 Satz 1 KSchG nicht gewahrt. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung seines Arbeitsvertrags rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet worden ist, § 17 Satz 1 TzBfG. Eine solche Klage hat der Kläger bis drei Wochen nach Ablauf des 05.07.2013 nicht erhoben. Er hat die Befristung des Arbeitsverhältnisses erst mit seinem am 11.09.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag angegriffen. Dies hat zur Folge, dass die Befristung zum 05.07.2013 gem. § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als rechtswirksam gilt.
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b) Der Kläger hat die Unwirksamkeit der Befristung wegen Verstoßes gegen die tarifliche Mindestdauer des sachgrundlos befristeten Vertrages auch nicht im Rahmen der Anrufungsfrist nach § 17 Satz 3 TzBfG rechtzeitig geltend gemacht.
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aa) Wenn das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt wird, beginnt gem. § 17 Satz 3 TzBfG die Dreiwochenfrist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung beendet sei. Nach der Gesetzesbegründung, die auf einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung beruht, stellt Satz 3 klar, dass der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Befristung auch dann noch gerichtlich geltend machen kann, wenn sich der Arbeitgeber erst nach Ablauf der vereinbarten Befristungsdauer auf die Wirksamkeit der Befristung beruft (BT-Drucks. 14/4625, S. 21). Der Geltungsbereich des § 17 Satz 3 TzBfG ist auf den Fall beschränkt, dass das Arbeitsverhältnis ohne die Vereinbarung einer neuen Rechtsgrundlage über den vereinbarten Endzeitpunkt fortgesetzt wird (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 24.02.2005 - 1 Sa 777/04 - Rn. 42, Juris; APS/Backhaus TzBfG 4. Aufl. § 17 Rn. 29). Satz 3 kommt nach seinem Wortlaut nicht zur Anwendung, wenn es nicht zu einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über das kalendermäßig vereinbarte Ende hinaus gekommen ist (vgl. KR-Bader 11. Aufl. § 17 TzBfG Rn. 28 f; ErfK/A.-Glöge 16. Aufl. § 17 TzBfG Rn. 10; MüKoBGB/Hesse 6. Aufl. § 17 TzBfG Rn. 12 f).
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bb) So liegt der Fall hier. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht über das Ende der Vertragslaufzeit am 05.07.2013 fortgesetzt worden. Vielmehr waren in der Zeit vom 08.07. bis zum 16.08.2013 Sommerferien. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muss im unmittelbaren Anschluss an den Ablauf der Vertragszeit erfolgen. Bereits eine zehntägige Unterbrechung wegen Freizeitausgleichs und Urlaubs steht nach der Rechtsprechung des BAG der Fiktion entgegen. Entscheidend ist die tatsächliche Erbringung einer Arbeitsleistung (vgl. BAG 19.09.2001 - 7 AZR 574/00 - Rn. 22; BAG 02.12.1998 - 7 AZR 508/97 - Rn. 14; ErfK/A.-Glöge 16. Aufl. TzBfG § 15 Rn. 27a mwN). Hieran fehlt es.
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Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts liegt im Streitfall während der Sommerferien keine „Fortsetzung“ über das Ende der Vertragslaufzeit vor. In den Sommerferien fand kein Unterrichtsbetrieb statt. Die pauschale Behauptung des Klägers in der Klageschrift vom 11.09.2013, er sei damit beauftragt worden, "in den Sommerferien" die Homepage der Schule zu überarbeiten, genügt nicht, um die tatsächliche Erbringung einer Arbeitsleistung "im unmittelbaren Anschluss" an den 05.07.2013 darzulegen. Im Schriftsatz vom 12.11.2013 hat der Kläger vorgetragen, dass bereits im Februar 2013 die Überarbeitung der Schulhomepage thematisiert worden sei. Er habe sich bereit erklärt, seinen Teil beizutragen. Der Schulleiter habe ihn im März 2013 mit der Erstellung der Homepage beauftragt. In den Osterferien und an den Wochenenden habe er daran gearbeitet. Schließlich hat der Kläger im Schriftsatz vom 23.03.2015 vorgetragen, dass ihm bereits in einer Konferenz am 29.01.2013 (später berichtigt: 25.01.2013), an der er teilgenommen habe, die Bearbeitung der Homepage angetragen worden sei. Unabhängig davon, dass der Vortrag wechselnd, unklar und widersprüchlich ist, hat der Kläger nicht näherungsweise dargetan, wann, von wem und mit welchem konkreten Inhalt er beauftragt worden sein soll, in den Sommerferien an der Homepage zu arbeiten. Seinem Sachvortrag lässt sich auch nicht entnehmen, was er in den Sommerferien ab dem 08.07.2013 konkret gearbeitet haben will. Unstreitig ist lediglich, dass er dem Schulleiter am 15.08.2013 Screenshots von Seiten der Homepage übersandt und in der Gesamtkonferenz am 16.08.2013 den aktuellen Stand der Homepage, die nicht fertig war, vorgestellt hat. Diese Umstände genügen nicht, um eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als Lehrer im unmittelbaren Anschluss an den Ablauf der Vertragslaufzeit am 05.07.2013 anzunehmen. Der Kläger hat seine Tätigkeit faktisch erst mit Beginn des neuen Schuljahres am 19.08.2013 bzw. mit der Teilnahme an der Konferenz am 16.08.2013 und damit zu einem Zeitpunkt fortgeführt, der nicht unmittelbar an das Ende des Zeitvertrags am 05.07.2013 anschließt. Das schließt die Anwendung des 167; 17 Satz 3 TzBfG aus.
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3. Auch die allgemeine Feststellungsklage ist unbegründet.
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a) Zwischen den Parteien ist kein unbefristetes Arbeitsverhältnis auf Grund gesetzlicher Fiktion entstanden.
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Nach § 15 Abs. 5 TzBfG gilt ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht. Die Vorschrift regelt die stillschweigende Verl28;ngerung von Arbeitsverhältnissen unabhängig vom Willen der Parteien in Form einer unwiderleglichen gesetzlichen Vermutung. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch die Vertragsparteien iSv. § 15 Abs. 5 TzBfG ist ein Tatbestand schlüssigen Verhaltens kraft gesetzlicher Fiktion. Die Regelung beruht auf der Erwägung, die Fortsetzung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers sei im Regelfall der Ausdruck eines stillschweigenden Willens der Parteien zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG 11.07.2007 - 7 AZR 501/06 - Rn. 23 mwN, AP HRG § 57a Nr. 12).
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§ 15 Abs. 5 TzBfG setzt auf Seiten des Arbeitnehmers die tatsächliche Fortführung des Arbeitsverhältnisses im unmittelbaren Anschluss an das Ende der Befristung voraus (vgl. BAG 24.10.2001 - 7 AZR 620/00 - Rn. 35 mwN, NZA 2003, 153). Wie oben - zu II 2 b bb der Gründe - ausgeführt, fehlt es bereits an einer tatsächlichen Arbeitsleistung im unmittelbaren Anschluss an das vereinbarte Fristende. Es ist unerheblich, dass der Kläger im Stundenplan für das neue Schuljahr nach den Sommerferien ua. als Klassenlehrer eingetragen war. Die Ankündigung einer Arbeitsleistung im Stundenplan für die Zeit nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses steht der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht gleich (zu Angaben im Vorlesungsverzeichnis einer Universität vgl. BAG 11.07.2007 - 7 AZR 501/06 - Rn. 32, aaO). Es kann daher offenbleiben, ob auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 5 TzBfG vorliegen. Für den Eintritt der in § 15 Abs. 5 TzBfG angeordneten Fiktion genügt jedenfalls nicht jegliche Weiterarbeit des Arbeitnehmers. Diese muss vielmehr mit Wissen des Arbeitgebers selbst oder eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Vertreters erfolgen (vgl. BAG 11.07.2007 - 7 AZR 501/06 - Rn. 24 mwN, aaO). Für den Schulbereich ist nach der Rechtsprechung des BAG Arbeitgeber iSd. § 15 Abs. 5 TzBfG nur die zum Abschluss von Arbeitsverträgen befugte Stelle der Schulverwaltung und nicht etwa ein zur Einstellung nicht befugter Schulleiter (vgl. BAG 20.02.2002 - 7 AZR 662/00 - Rn. 27, EzA BGB § 625 Nr. 5). Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Schulleiter bei Vorliegen der Voraussetzungen berechtigt ist, mit Vertretungslehrkräften sog. PES-Verträge abzuschließen. Um einen befristeten PES-Vertrag, der nach der einschlägigen Landesverordnung vom Schulleiter bis zur Dauer von längstens einem Schuljahr abgeschlossen werden darf, ging es im Streitfall ersichtlich nicht.
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b) Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ist auch nicht dadurch zustande gekommen, dass der Kläger in der ersten Schulwoche nach den Sommerferien vom 19.08. bis 23.08.2013 in der Förderschule Leistungen erbracht oder am 16.08.2013 an der Gesamtkonferenz teilgenommen hat.
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Dem Kläger war nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) klar, dass ein Vertrag mit dem beklagten Land nur bei Wahrung des Schriftformerfordernisses zustande kommen soll. Auf diesen Vertrag, der dem Schulleiter von dem für das Vertragswesen bei der ADD zuständigen Mitarbeiter zugesagt worden sein soll, wartete der Kläger nach eigenem Vorbringen ab 19.08.2013 vergeblich. Im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 12.02.2014 (ab Seite 34) hat er - wenn auch nur pauschal - vorgetragen, dass ihm der Schulleiter bereits Ende Mai/Anfang Juni 2013 versichert habe, ihm sei von Herrn X., einem Amtsrat bei der ADD Trier, zugesagt worden, dass er (der Kläger) für das nächste Schuljahr einen Vertrag erhalte. Der Schulleiter habe ihm außerdem erklärt, es sei aufgrund seiner Gespräche mit Frau F., einer Ansprechpartnerin der ADD Trier, klar, dass er ohne weiteres für zwei Jahre einen befristeten Vertrag erhalten könne, und dass ihm die Möglichkeit gegeben werde, das Referendariat nachzuholen.
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Dem Kläger war damit bewusst, dass ein neuer befristeter Arbeitsvertrag oder eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Förderschulen im rheinland-pfälzischen Schuldienst nicht durch bloße Arbeitsaufnahme zum neuen Schuljahr oder Teilnahme an einer Lehrerkonferenz, sondern erst durch Unterzeichnung des von der zuständigen ADD ausgefertigten Vertrags zustande kommen konnte. Selbst wenn man die nach den Sommerferien erfolgte Arbeitsaufnahme des Klägers als ein konkludentes Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags ansehen wollte, liegt in der bloßen Entgegennahme der Arbeitsleistung des Klägers durch den Schulleiter keine Annahme eines vermeintlichen Vertragsangebots des Klägers durch das beklagte Land. Der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags stand ausdrücklich unter dem Vorbehalt eines schriftlichen Vertragsschlusses.
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c) Die Berufung des beklagten Landes auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 05.07.2013 verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
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Die Berufung auf eine an sich wirksame Befristung ist rechtsmissbräuchlich, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer auf Grund des Verhaltens des Arbeitgebers berechtigterweise davon ausgehen konnte, er werde im Anschluss an den Zeitvertrag weiterbeschäftigt werden. Allein die subjektive Erwartung genügt allerdings nicht. Vielmehr ist erforderlich, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss oder während der Dauer des Zeitvertrages objektiv einen Vertrauenstatbestand schafft (vgl. BAG 24.10.2001 - 7 AZR 620/00 - Rn. 30, aaO).
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Vorliegend kann ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand zugunsten des Klägers nicht angenommen werden. Der Kläger beruft sich im Wesentlichen auf das Verhalten des Schulleiters bzw. dessen Stellvertreterin. Deren Verhalten muss sich das beklagte Land - entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts - nicht zurechnen lassen. Der Schulleiter war zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen in Bezug auf das Arbeitsverh228;ltnis des Klägers nicht bevollmächtigt. Das war dem Kläger auch bekannt. Von einem sog. "PES-Vertretungsvertrag", den der Schulleiter zur Abdeckung von temporärem Unterrichtsausfall im Namen des beklagten Landes unter bestimmten - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen abschließen darf, war keine Rede. Die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen vor und nach den Sommerferien, die Einteilung im Stundenplan etc. konnten vom Kläger nur so verstanden werden, dass diese Maßnahmen unter dem Vorbehalt des Abschlusses eines neuen (befristeten) Arbeitsvertrags standen. Das hat der Kläger auch so verstanden, wenn er vortragen lässt, dass ihm das Fehlen eines schriftlichen Vertrags keine Ruhe gelassen habe, so dass er am 19.08.2013 beim Schulleiter nachgefragt habe, wo der Verlängerungsvertrag, der aufgrund einer Zusage des für das Vertragswesen zuständigen Mitarbeiters der ADD in "trockenen Tüchern" gewesen sein soll, nun bleibe. Schließlich hat der Kläger mit Schreiben vom 23.08.2013 an die ADD die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst (Referendariat) beantragt. Wörtlich führte der Kläger aus: "Es ist mein erklärtes Ziel in das Referendariat zu gehen, um die angefangene Ausbildung zum Lehrer erfolgreich mit dem 2. Staatsexamen abzuschließen". Auch der Inhalt dieses Schreiben zeigt, dass weder von der ADD noch vom Schulleiter ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis geweckt worden ist.
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4. Der Weiterbeschäftigungsantrag (Klageantrag zu 2) ist unbegründet. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, den Kläger für die Dauer dieses Rechtsstreits vorläufig als Lehrer weiterzubeschäftigen, weil das Arbeitsverhältnis aufgrund der wirksamen Befristung am 05.07.2013 geendet hat.
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5. Die Zahlungsklage (Klageantrag zu 3) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs (§§ 611 Abs. 1, 615 Satz 1 BGB) für die Zeit vom 06.07.2013 bis zum 31.03.2015. Er kann auch gem. § 20 TV-L keine tariflichen Jahressonderzahlungen für 2013 und 2014 beanspruchen, weil das befristete Arbeitsverhältnis am 05.07.2013 geendet hat. Die Klage auf Erteilung von Entgeltabrechnungen für die Zeit nach Fristablauf ist mangels Zahlungsanspruchs ebenfalls unbegründet.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil er in vollem Umfang unterlegen ist. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung muss im Schlussurteil getroffen werden, weil das Teilurteil des Arbeitsgerichts ohne Kostenentscheidung ergangen ist.
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Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.
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Referenzen
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- ArbGG § 69 Urteil 1x
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- § 17 Satz 3 TzBfG 7x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- ZPO § 519 Berufungsschrift 1x
- § 15 Abs. 5 TzBfG 11x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 1x
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 1x
- ZPO § 256 Feststellungsklage 3x
- 7 AZR 662/00 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko 1x
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