Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 377/16

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 22.06.2016, Az. 2 Ca 882/15, teilweise abgeändert und aus Gründen der Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

1. rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 01.07.2014 bis zum 30.06.2015 iHv. insgesamt € 61.912,68 brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich jeweils € 5.159,38 seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 01.08.2014 und endend mit dem 01.07.2015,

2. rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 01.07.2015 bis zum 31.01.2016 iHv. insgesamt € 36.910,30 brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich jeweils € 5.272,90 seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 01.08.2015 und endend mit dem 01.02.2016,

3. rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 01.02.2016 bis zum 30.06.2016 iHv. insgesamt € 19.790,10 brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich jeweils € 3.958,02 seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 01.03.2016 und endend mit dem 01.07.2016,

4. ab dem 01.07.2016 jeweils zum Monatsende eine Betriebsrente iHv. monatlich € 4.067,49 brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 4.067,49 seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 01.08.2016 und endend mit dem 01.02.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 6% und der Beklagte 94% zu tragen.

III. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen; im Übrigen wird sie nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob und ggf. in welcher Höhe der Beklagte dem Kläger eine Altersversorgung schuldet.

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Der 1950 geborene Kläger war vom 01.11.1978 bis zum 30.09.1994 bei dem beklagten Landesverband, der in der Rechtsform des eingetragenen Vereins geführt wird, zunächst als Justitiar, seit 1982 als Landesgeschäftsführer, angestellt. Seine durchschnittliche Monatsvergütung betrug zuletzt DM 15.547,29 (€ 7.949,20) brutto.

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In einem Dienstvertrag vom 30.09.1984 haben die Parteien die Altersversorgung des Klägers wie folgt geregelt:

"§ 5

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a) Herr Dr. A. und seine Angehörigen erhalten eine Versorgung entsprechend dem Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz) in der jeweils gültigen Fassung.

5

b) Als ruhegehaltsfähige Dienstbezüge gilt der monatliche Durchschnitt des Bruttobetrags der geldwerten Leistungen der letzten 12 Monate. Ausgenommen hiervon sind Leistungen für laufende Aufwendungen, die sich aus der Funktion des Landesgeschäftsführers ergeben. Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit wird mit Wirksamkeit dieses Vertrages auf 18 Jahre festgesetzt und schreibt sich nach § 14 Beamtenversorgungsgesetz fort. Die Dienstjahre beginnen jeweils mit dem 16. Mai eines Jahres.

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c) Die sich hieraus ergebende Versorgung ermäßigt sich um die Leistungen der gesetzlichen Versicherungsträger, bei denen der Landesverband Rheinland-Pfalz Beiträge für Herrn Dr. A. entrichtet hat.

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d) Für den Fall der Abberufung nach § 18 Ziffer 4 der Satzung des DRK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz gilt Herr Dr. A. als in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Die Versorgung regelt sich dann entsprechend § 14 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz. Im Übrigen gilt § 4 dieser Vereinbarung.

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e) Scheidet Herr Dr. A. auf eigenen Wunsch aus dem Dienstverhältnis mit dem Landesverband Rheinland-Pfalz aus, bleiben seine bis dahin erworbenen Versorgungsansprüche erhalten.

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f) Die Versorgungs- bzw. Ruhegeldansprüche werden jährlich entsprechend den durchschnittlichen prozentualen Steigerungen bei der Besoldung für Bundesbeamte angepaßt."

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Mit einem (weiteren) Versorgungsvertrag vom 20.07.1993 sicherte die Krankenhaus GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger war, ihm eine Altersversorgung zu, wonach ihm ab dem vollendeten 63. Lebensjahr ein lebenslängliches Ruhegeld iHv. monatlich 75% seiner letzten aktiven Bezüge gewährt werden sollte. Diese Versorgung war zugunsten des Klägers mit einer Lebensversicherung über eine Vertragssumme iHv. DM 700.000,00 unterlegt. Nach dem Ausscheiden des Klägers aus den Diensten der Krankenhaus GmbH am 30.09.1994 führte diese die Versicherung nicht weiter. Die Lebensversicherung wurde vielmehr auf den Kläger übertragen und bei einem Rückkaufswert von ca. DM 2.700,00 auch von ihm nicht weitergeführt.

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Zum 30.09.1994 schied der Kläger als Landesgeschäftsführer beim Beklagten aus. Parallel zu seiner neuen Tätigkeit behielt er seine - gesondert vergütete - Position als Geschäftsführer des Blutspendedienstes noch drei Monate bis zum 31.12.1994 bei, um aus organisatorischen und rechtlichen Gründen den Weiterbetrieb dieser (damals rechtlich unselbständigen) Einrichtung des Beklagten bis zur vorgesehenen Ausgliederung auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH) zum 01.01.1995 zu ermöglichen.

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Vom 01.10.1994 bis 30.06.2014 war der Kläger bei der als GmbH gegründeten, später in eine AG umgewandelten Bank für Sozialwirtschaft (BFS), zunächst als Geschäftsführer, zuletzt als Vorsitzender des Vorstandes in einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis angestellt. Am 01.07.2014 beendete er seine aktive berufliche Tätigkeit. Die BFS gewährt dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung.

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Seit dem 01.02.2016 bezieht der Kläger eine Regelaltersrente von der gesetzlichen Rentenversicherung Bund iHv. € 1.105,04 monatlich. In der Zeit seines Dienstverhältnisses zum Beklagten (01.11.1978 - 30.09.1994) erreichte er in der gesetzlichen Rentenversicherung 28,1446 Entgeltpunkte. Der Beklagte hatte für den Kläger auch Beiträge an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) entrichtet. Von der VBL bezieht der Kläger seit dem 01.02.2016 eine monatliche Betriebsrente iHv. € 652,92, seit dem 01.07.2016 iHv. € 659,45. Zum 01.07.2015 und erneut zum 01.07.2016 wurde die durchschnittliche Besoldung für Bundesbeamte um 2,2% erhöht.

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Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 22.06.2016 Bezug genommen.

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Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn

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1. für den Zeitraum 01.07.2014 bis 01.06.2015 eine Betriebsrente iHv. € 61.912,68 aus aufgelaufenen monatlichen Zahlungen nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die jeweilige Monatsrate (€ 5.159,38) ab dem Ersten des Folgemonats,

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2. für den Zeitraum 01.07.2015 bis 01.01.2016 eine Betriebsrente iHv. € 36.910,30 aus aufgelaufenen monatlichen Zahlungen nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die jeweilige Monatsrate (€ 5.272,90) ab dem Ersten des Folgemonats,

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3. für den Zeitraum 01.02.2016 bis 01.06.2016 eine Betriebsrente iHv. € 21.245,25 aus aufgelaufenen monatlichen Zahlungen nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die jeweilige Monatsrate (€ 4.249,05) ab dem Ersten des Folgemonats,

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4. ab dem 01.07.2016 eine monatliche Betriebsrente iHv. € 4.331,04 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die jeweilige Monatsrate ab dem Ersten des Folgemonats zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Arbeitsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Der Kläger habe für die Zeit vom 01.07.2014 bis 30.06.2015 (12 Monate) Anspruch auf eine Betriebsrente iHv. monatlich € 5.159,39; vom 01.07.2015 bis 31.01.2016 (7 Monate) iHv. monatlich € 5.272,90; vom 01.02.2016 bis 30.06.2016 (5 Monate) iHv. monatlich € 4.123,79 und ab 01.07.2016 bis auf weiteres iHv. monatlich € 4.233,36 brutto. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils vom 22.06.2016 Bezug genommen.

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Gegen das am 29.07.2016 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am 25.08.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 31.10.2016 verlängerten Begründungsfrist mit am 20.10.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet.

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Er macht geltend, die Ansprüche des Klägers auf Ruhestandsbezüge seien nicht fällig, weil sie nicht berechenbar seien. Mit der vollständigen Inbezugnahme des staatlichen Beamtenversorgungsrechts in § 5a des Dienstvertrags, seien zugleich auch die Regelungen und Strukturen "eingekauft" worden, die für die Versorgung von Beamten prägend seien. Soweit das Beamtenversorgungsrecht bestimmte Vorgaben erzwinge, seien diese auch für den Versorgungsanspruch des Klägers maßgebend. Dies gelte nur insoweit nicht, als in den Sonderregelungen der §§ 5b ff. des Dienstvertrags Abweichendes vereinbart worden sei. Wegen der vertraglich vereinbarten Dynamisierung seien alle (auch die negativen) Veränderungen des Beamtenversorgungsrechts anzuwenden. Insoweit wirke zulasten des Klägers, dass das Versorgungsniveau auch für bereits im Ruhestand befindliche Beamte von 75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge auf 71,75 % reduziert worden sei. Soweit das Arbeitsgericht die Reduzierung des Versorgungsniveaus unter Hinweis auf § 2 Abs. 5 BetrAVG unberücksichtigt gelassen habe, führe diese Argumentation zu unhaltbaren Ergebnissen. Es müsse die Frage aufgeworfen werden, ob auf die zwischen den Parteien vereinbarte spezifische Versorgungsregelung § 2 Abs. 5 BetrAVG überhaupt zur Anwendung kommen könne. Im Hinblick auf die Anknüpfung an das Beamtenversorgungsrecht sei die Regelung in § 5 des Dienstvertrages nicht wie eine betriebliche Altersrente zu verstehen.

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Selbst wenn die Regelungen des BetrAVG zur Anwendung gelangen sollten, sei die vom Arbeitsgericht angestellte Berechnung der Rente unrichtig. Denn nach § 2 Abs. 1 BetrAVG sei der in Rede stehende Versorgungsanspruch in eine Beziehung zu dem (fiktiven) Versorgungsanspruch zu setzen, der entstanden wäre, wenn der Kläger bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung im Landesverband geblieben wäre. Daraus sei dann eine zeitorientierte, an der Betriebszugehörigkeit gemessene Quote zu bilden. Da der Kläger 1994 ausgeschieden sei, fehlten ihm bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in 2015 noch 21 Jahre. Selbst wenn man mit dem Kläger (gem. § 5b Satz 3 des Dienstvertrags) von einem Dienstbeginn in 1966 ausgehe, habe er im Landesverband nur 57% der Gesamtdienstzeit zurückgelegt, mit der Folge, dass auch hinsichtlich der potentiell höchstens erreichbaren Versorgungsbezüge von 71,75 % eine entsprechende Quote zu bilden sei. Soweit das Arbeitsgericht demgegenüber davon ausgehe, dass er unbeschadet der Quotierungsregel des § 2 Abs. 1 BetrAVG die Gesamtversorgung für (18 + 10 =) 28 Dienstjahre zu tragen habe, werde der Kläger ungerechtfertigt übervorteilt. Er erlange durch die Kumulation mehrerer Versorgungen höhere Leistungen als er jemals erhalten hätte, wenn er zeitlebens in seinen Diensten geblieben wäre.

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Der Kläger habe mit der BFS einen Versorgungsvertrag abgeschlossen, der ebenfalls auf die beamtenrechtlichen Strukturregelungen Bezug nehme. Er erhalte von der BFS eine „signifikante Versorgung“. Der Kläger habe, den beamtenrechtlichen Strukturprinzipien folgend, mit der BFS eine Mitberücksichtigung von Vordienstzeiten vereinbart. Die doppelte Berücksichtigung seiner Dienstzeiten führe zu einer sowohl beamten- als auch rentenrechtlich unzulässigen Überversorgung. Auch insoweit sei der dem Kläger zustehende Versorgungsanspruch nicht berechenbar, bevor er nicht offenlege, welche Versorgungsbezüge ihm die Bank gewähre.

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Das Arbeitsgericht sei schließlich unzutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger zum 30.09.1994 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sei. Der Kläger habe noch bis zum 31.12.1994 als Geschäftsführer des Blutspendedienstes fungiert. Die gesonderte Vergütung, die er für diese Funktion erhalten habe, sei ihm als Jahresbetrag im Voraus gezahlt worden. Weil das Dienstverhältnis somit erst zum 31.12.1994 geendet habe, sei die Neuregelung des § 55 BeamtVG in der ab 01.10.1994 geltenden Fassung anwendbar.

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Der Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 22.06.2016, Az. 2 Ca 882/15, abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angefochtene Urteil und hebt insbesondere hervor, dass die vertragliche Versorgungszusage dem Rechtsregime des BetrAVG unterliege. Die Absenkung des Versorgungsniveaus der Beamten auf 71,75 % habe gem. § 2 Abs. 5 BetrAVG unberücksichtigt zu bleiben, weil sie erst nach seinem Ausscheiden erfolgt sei. Eine ratierliche Berechnung seiner Anwartschaft gem. § 2 Abs. 1 BetrAVG sei nicht angezeigt, weil in § 5e des Dienstvertrags vorgesehen sei, dass ihm beim Ausscheiden seine bis dahin erworbenen Versorgungsansprüche erhalten bleiben. Das Arbeitsgericht habe seine Versorgungsansprüche fehlerfrei berechnet, denn er habe 67,75% der Gesamtversorgung erreicht. Soweit der Beklagte zweitinstanzlich erstmals geltend mache, seine Versorgungsansprüche gegenüber der BFS seien auf die Altersversorgung anrechenbar, sei er mit dem Vortrag präkludiert. Unabhängig davon sei keine Anrechnung möglich, denn in § 5c des Dienstvertrags sei nur die Anrechnung der Leistungen gesetzlicher Versicherungsträger vorgesehen, für die der Beklagte Beiträge entrichtet habe. Außerdem fielen die Leistungen der BFS nicht unter die Anrechnungsvorschrift des § 55 Abs. 1 BeamtVG, weil er kein Beamter gewesen sei. Auf Art und Höhe der Versorgungszusage der BFS komme es nicht an. Dass sein Arbeitsverhältnis beim Beklagten am 30.09.1994 geendet habe, sei erstinstanzlich unstreitig gewesen. Wenn aus seiner Fortführung der Tätigkeit für den DRK-Blutspendedienst der Schluss gezogen werden sollte, dass sein Dienstverhältnis erst am 31.12.1994 geendet habe, erhöhe sich der Versorgungssatz auf 68%.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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A. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden.

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B. Die Berufung des Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg. Das angefochtene Urteil ist deshalb in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern.

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I. Prozessuale Bedenken stehen einer Entscheidung nicht entgegen. Die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht mehr zu überprüfen, § 65 ArbGG. Eine Rechtswegrüge wurde nicht erhoben, so dass die Berufungskammer nicht der Frage nachzugehen braucht, ob das Arbeitsgericht ohne weitere Prüfung von einer Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ausgehen konnte. Es kann offen bleiben, ob der Kläger in seiner Stellung als Geschäftsführer in einem abhängigen Arbeitsverhältnis oder in einem selbständigen Dienstverhältnis zum beklagten Landesverband, einem eingetragenen Verein, stand.

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II. Die Klage ist überwiegend zulässig. Lediglich der Klageantrag zu 4) ist nur in Bezug auf den Hauptanspruch, nicht jedoch bezüglich der Nebenforderungen zulässig.

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Beim Antrag zu 4) handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. BAG 30.09.2014 - 3 AZR 619/12 - Rn. 22 mwN).

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Der Antrag zu 4) ist unzulässig, soweit der Kläger für die nach Urteilserlass fällig werdenden Monatsraten (dh. für die Betriebsrente ab Februar 2017) Verzugszinsen einklagt. Verzugszinsen sind keine Leistungen iSv. § 258 ZPO, sondern Sekundäransprüche, deren Entstehung ungewiss ist. Insoweit könnte allenfalls Klage gemäß § 259 ZPO erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis begründet ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (vgl. BAG 14.07.2015 - 3 AZR 517/13 - Rn. 70 mwN). Für eine solche Besorgnis hat der Kläger nichts vorgetragen. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist daher für alle monatlichen Leistungen, die erst nach der Entscheidung der Kammer fällig werden, unzulässig.

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III. Die Klage ist überwiegend begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger für die Zeit vom 01.07.2014 bis zum 30.06.2015 rückständige Betriebsrente iHv. insgesamt € 61.912,68 brutto (Antrag zu 1), für die Zeit vom 01.07.2015 bis zum 31.01.2016 iHv. insgesamt € 36.910,30 brutto (Antrag zu 2), für die Zeit vom 01.02.2016 bis zum 30.06.2016 iHv. insgesamt € 19.790,10 brutto (Antrag zu 3) und ab dem 01.07.2016 eine monatliche Betriebsrente iHv. € 4.067,49 brutto (Antrag zu 4) zu zahlen.

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Das Urteil des Arbeitsgerichts enthält hinsichtlich der Klageanträge zu 3) und 4) bei der Berechnung der Höhe der anzurechnenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung einen falschen Parameter, weil der maßgebliche Rentenwert am 30.09.1994 nicht - wie vom Kläger irrtümlich angegeben - DM 34,49 (Rentenwert Ost), sondern DM 46,00 (Rentenwert West) betrug. Dadurch erhöht sich die anzurechnende gesetzliche Rente von € 496,19 (€ 17,63 x 28,1446) auf € 661,96 (€ 23,52 x 28,1446) pro Monat. Das angefochtene Urteil ist deshalb teilweise abzuändern, ebenso hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten Zinsen.

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1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger ab dem 01.07.2014 gegen den Beklagten einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hat. Der Anspruch folgt aus § 5 des Dienstvertrags vom 30.09.1984 iVm. § 17 Abs. 1 Satz 2, § 1 Abs. 1 BetrAVG, § 85 BeamtVG.

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a) In § 5a des Dienstvertrags hat der Beklagte dem Kläger und seinen Angehörigen eine Versorgung entsprechend dem Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz) in der jeweils gültigen Fassung versprochen. Entgegen der Ansicht der Berufung bestehen keine Zweifel daran, dass es sich bei dieser Zusage - in Form einer dynamischen Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht - um eine betriebliche Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG handelt, die den Bestimmungen des Betriebsrentenrechts und der hierzu entwickelten Rechtsprechung unterliegt.

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Betriebliche Altersversorgung ist zugesagt, wenn die Zusage die in § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG abschließend aufgezählten Voraussetzungen erfüllt: Sie muss eine Versorgung bezwecken, die durch ein biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod, ausgelöst werden soll, und von einem Arbeitgeber aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses versprochen worden sein (vgl. BAG 03.11.1998 - 3 AZR 454/97 - Rn. 23). Für eine Zuordnung zum Bereich der betrieblichen Altersversorgung ist damit entscheidend, dass die Leistung zur Alterssicherung bestimmt ist. Sie muss dazu dienen, die Versorgung des Arbeitnehmers nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbs- oder Berufsleben zu sichern. Im Streitfall ergibt sich der Versorgungscharakter der Zusage klar und eindeutig aus § 5 des Dienstvertrags.

46

Es kann offen bleiben, ob der Kläger als Landesgeschäftsführer Arbeitnehmer des beklagten Vereins war und die Zusage aus Anlass eines "Arbeitsverhältnisses" erfolgt ist. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG gelten die §§ 1 bis 16 BetrAVG entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind. Der Kläger gehörte jedenfalls zu dem in § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG genannten Personenkreis. Einschränkende Voraussetzung ist lediglich, dass die von § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG erfassten Personen für ein „fremdes“ Unternehmen und damit nicht selbst als Unternehmer tätig sind. Auf den Grad der Schutzbedürftigkeit im Einzelfall kommt es nicht an (vgl. BAG 15.04.2014 - 3 AZR 114/12 - Rn. 26, 35 mwN). Entgegen der Ansicht der Berufung ist deshalb unerheblich, ob der Kläger von der BFS, bei der er im Anschluss an seine Tätigkeit für den Beklagten von 1994 bis 2014 angestellt war, eine "signifikante" Versorgung erhält.

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b) Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung festgestellt, dass der Kläger mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus den Diensten des Beklagten ausgeschieden ist.

48

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG (in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung) bleibt einem Arbeitnehmer, dem Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens zehn Jahre bestanden hat oder der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens zwölf Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn mindestens drei Jahre bestanden hat. Der Kläger war zum Zeitpunkt seines Ausscheidens am 30.09.1994 44 Jahre alt, die Versorgungszusage, die der Beklagte am 30.09.1984 abgegeben hat, bestand zehn Jahre und einen Tag. Darüber hinaus lag der Beginn der Betriebszugehörigkeit (01.11.1978) länger als zwölf Jahre zurück, die Versorgungszusage bestand länger als drei Jahre.

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c) Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des geltend gemachten Betriebsrentenanspruchs liegen ab 01.07.2014 vor.

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aa) Der Anspruch richtet sich dem Grunde nach in erster Linie nach der Versorgungszusage in § 5 des Dienstvertrags vom 30.09.1984. Eine spezielle Regelung zum Eintritt des Versorgungsfalls haben die Parteien einzelvertraglich nicht getroffen. Nach § 5a des Dienstvertrags soll für die Versorgung des Klägers und seiner Angehörigen das Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz) in der jeweils gültigen Fassung gelten.

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Eine solche Inbezugnahme des jeweils geltenden Beamtenrechts ist im Betriebsrentenrecht grundsätzlich möglich und nicht - auch nicht unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten - zu beanstanden. Die beamtenversorgungsrechtlichen Bestimmungen werden damit in ihrer jeweils geltenden Fassung integraler Bestandteil der zwischen den Parteien getroffenen Versorgungsvereinbarung (vgl. BAG 14.12.2010 - 3 AZR 898/08 - Rn. 27 ff.; BAG 21.04.2009 - 3 AZR 285/07 - Rn. 34; jeweils mwN).

52

bb) Sowohl nach § 4 Abs. 2 BeamtVG als auch nach § 11 Abs. 2 LBeamtVG RP ist der Versorgungsfall an den Beginn des Ruhestandes geknüpft. Dieser tritt kraft Gesetzes bei Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 BBG bzw. § 37 LBG RP oder durch Ruhestandsversetzung (Verwaltungsakt) wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze gem. § 52 BBG bzw. § 39 LBG RP auf Antrag des Beamten ein.

53

Die maßgebliche Regelaltersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand hatte der 1950 geborene Kläger am 01.07.2014, dem Tag, ab dem er eine Betriebsrente verlangt, weder nach landes- noch nach bundesbeamtenrechtlichen Bestimmungen (65 Jahre bzw. 65 Jahre 4 Monate) erreicht. Das schließt einen vorzeitigen Ruhestand des Klägers nicht aus. Zwar hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass bei einer Vollverweisung auf die beamtenrechtlichen Versorgungsregeln (in Ermangelung einer spezielleren Versorgungszusage) der Begünstigte regelmäßig nur dann Altersruhegeld beanspruchen kann, wenn er am Ende seiner Amtszeit die Regelaltersgrenze erreicht (vgl. BGH 19.01.2004 - II ZR 303/01 - Rn. 18). Dem hat sich das Landesarbeitsgericht Köln in einem anders gelagerten Fall angeschlossen (vgl. LAG Köln 01.12.2015 - 12 Sa 708/15 - Rn. 50).

54

Nach Ansicht der Berufungskammer kommt in der vorliegenden Fallkonstellation auch der vorzeitige Eintritt in den Ruhestand entsprechend § 52 Abs. 3 BBG bzw. § 39 Abs. 1 LBG RP in Betracht. Nach diesen Bestimmungen können Beamte auf Lebenszeit auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. Da es sich bei den Parteien im Streitfall um Privatrechtssubjekte handelt, die lediglich die entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften auf das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis vereinbart haben, konnte ein „klassisches“ beamtenrechtliches Verfahren, das mit dem Erlass eines Verwaltungsaktes (Ruhestandsversetzung) abgeschlossen wird, nicht durchgeführt werden. Daraus ist allerdings nicht der Schluss zu ziehen, dass ein vorzeitiger Ruhestand ab dem 63. Lebensjahr von den Parteien ausgeschlossen sein sollte. Eine solche Argumentation ließe außer Acht, dass Parteien, denen verwaltungsrechtliche Verfahrensinstrumente offensichtlich nicht zur Verfügung stehen, auf den materiell-rechtlichen Gehalt der beamtenrechtlichen Vorschriften rekurrieren, wenn sie - wie hier - auf diese verweisen. Das ist nicht zuletzt Folge der von den Parteien gewählten Vollverweisung, die insoweit auch keiner einschränkenden Auslegung bedarf.

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Die § 52 Abs. 3 BBG bzw. § 39 Abs. 1 LBG RP sind ihrem materiellen Gehalt nach mithin im Streitfall anwendbar. Neben einem Antrag und dem Erreichen der Antragsaltersgrenze sind keine weitergehenden Voraussetzungen für einen vorzeitigen Ruhestand zu beachten. Da der Kläger am 01.07.2014 die maßgebliche Altersgrenze von 63 Jahren erreicht hatte und mit Schreiben vom 26.06.2014 sein Ruhegehalt geltend gemacht hat, lagen die Voraussetzungen für den Bezug einer vorzeitigen Betriebsrente zum 01.07.2014 vor.

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§ 6 BetrAVG steht dem so gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Zwar erfüllt der Kläger die dort normierten Voraussetzungen für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Betriebsrente - nämlich die vorzeitige Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente als Vollrente - zum Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand am 01.07.2014 nicht. Wie sich aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Normzweck des § 6 BetrAVG ergibt, soll einem Arbeitnehmer die Möglichkeit eröffnet werden, die betriebliche Altersversorgung zeitgleich mit den gesetzlichen Altersrenten abzurufen, wenn er von der Möglichkeit eines vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand Gebrauch macht (vgl. ErfK/Steinmeyer 17. Aufl. BetrAVG § 6 Rn. 1). Die Vorschrift steht indes einer einzelvertraglichen Versorgungszusage nicht entgegen, wonach dem Berechtigten - wie hier durch die Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht - auch ohne Inanspruchnahme einer Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein vorzeitiger Eintritt in den Ruhestand ermöglicht wird.

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cc) Die weiteren beamtenrechtlichen Voraussetzungen zur Erlangung eines Ruhegehalts entsprechend § 4 Abs. 2 BeamtVG, § 11 Abs. 2 LBeamtVG RP sind ebenfalls erfüllt. Der Kläger ist zum 30.06.2014 aus dem Dienstverhältnis mit der letzten Dienstgeberin BFS ausgeschieden, um in den vorzeitigen Ruhestand zu treten. Darüber herrscht zwischen den Parteien kein Streit. Der Versorgungsfall ist mithin am 01.07.2014 eingetreten.

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2. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die dem Kläger ab Eintritt des Versorgungsfalls am 01.07.2014 zustehende Betriebsrente sowohl berechenbar als auch fällig. Der Kläger ist nicht verpflichtet, Art und Höhe der Betriebsrente, die ihm die BFS ab demselben Datum gewährt, dem Beklagten zu offenbaren. Die Berufungskammer musste auch keinen Beweis über die Behauptung des Beklagten erheben, dass der Kläger mit der BFS eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Bestimmungen unter Anrechnung aller Vordienstzeiten vereinbart habe, so dass seine Gesamtversorgung die Höchstversorgung der Beamten von 71,75% (bzw. 75%) des zuletzt erzielten Bruttogehalts übersteige. Diese Behauptung kann als wahr unterstellt werden.

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Die Anrechnung anderer Versorgungsbezüge auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung kommt in den Grenzen des Betriebsrentengesetzes (§ 5 Abs. 2 BetrAVG) nur in Betracht, wenn die Anrechnung in einer betrieblichen Versorgungsordnung vorgesehen ist. Die Anrechnung bedarf einer besonderen Rechtsgrundlage (vgl. BAG 23.08.1994 - 3 AZR 171/94 - Rn. 41 mwN). Daran fehlt es vorliegend.

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a) Die Parteien haben in § 5d des Dienstvertrags vom 30.09.1984 vorgesehen, dass sich die betriebliche Altersversorgung des Klägers um die Leistungen der gesetzlichen Versicherungsträger ermäßigt, bei denen der Beklagte Beiträge für den Kläger entrichtet hat. Eine Anrechnungsklausel, dass Betriebsrenten, die nachfolgende Arbeit- oder Dienstgeber an den Kläger zahlen, auf die Leistungen des Beklagten angerechnet werden können, haben die Parteien nicht vereinbart. Der Regelung in § 5 des Dienstvertrags vom 30.09.1984 ist auch keine Höchstbegrenzungsklausel im Sinne einer Gesamtversorgungsobergrenze zu entnehmen.

61

b) Eine Möglichkeit, die Betriebsrente, die dem Kläger seit dem 01.07.2014 von der BFS - einer privatrechtlich organisierten Bank - gewährt wird, auf die Betriebsrente des Beklagten anzurechnen, folgt nicht aus der in § 5a des Dienstvertrags vom 30.09.1984 vereinbarten Verweisung auf die Beamtenversorgung.

62

Der Berufung ist zuzugeben, dass durch die dynamische Bezugnahme auf das Beamtenversorgungsrecht auch auf die Höchstgrenzen- und Anrechnungsregelungen in §§ 53 ff. BeamtVG, §§ 73 ff. LBeamtVG RP verwiesen wird. Auch bei einer umfassenden Verweisung auf das Beamtenrecht dürfen allerdings solche Bestimmungen nicht herangezogen werden, deren Anwendung auf Nichtbeamte "sinnwidrig" wäre (vgl. BAG 21.10.2003 - 3 AZR 83/03 - Rn. 29 mwN.)

63

So liegt der Fall hier. Es verbietet sich nach der Überzeugung der Berufungskammer, dass der Beklagte - wie es der Berufung vorschwebt - die Betriebsrente, die er dem Kläger einzelvertraglich versprochen hat, durch Anrechnung der Betriebsrente des nachfolgenden Dienstgebers BFS vollständig aufzehrt und damit entwertet (sog. "Nullfall"). Die beamtenversorgungsrechtlichen Anrechnungsvorschriften sollen - gemessen am Versorgungsziel - überhöhte Gesamtversorgungen ausschließen und Doppelbelastungen der öffentlichen Hand (im unmittelbaren Anwendungsbereich) oder des Versorgungsschuldners (bei entsprechender Anwendung) verhindern (vgl. BAG 21.10.2003 - 3 AZR 60/03 - Rn. 42 mwN). Im vorliegenden Fall kommt es zu keiner Doppelbelastung der öffentlichen Hand oder des Versorgungsschuldners. Der Kläger war weder Beamter noch war er - beim Beklagten oder der BFS - im öffentlichen Dienst beschäftigt. Deshalb verfängt auch das Argument des Beklagten nicht, aufgrund der dynamischen Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht sei das BetrAVG nicht oder nur eingeschränkt anwendbar.

64

Zwar könnte eine "Doppelversorgung" des Klägers vorliegen, wenn die BFS seine beim Beklagten zurückgelegten Beschäftigungszeiten bei der Berechnung ihrer Versorgungsleistungen voll berücksichtigen sollte. Damit entstünde für den Beklagten aber keine "Doppelbelastung". Dass der Kläger durch den Bezug mehrerer Betriebsrenten von mehreren Arbeit- bzw. Dienstgebern womöglich eine höhere Altersversorgung erhält als dies dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip entspricht, ist als Ausfluss der Vertragsfreiheit hinzunehmen. Der Kläger war nicht im öffentlichen Dienst, sondern in der privaten Wirtschaft beschäftigt. Wenn es ihm gelungen ist, mit seiner späteren Dienstgeberin, der BFS, eine hohe betriebliche Altersversorgung zu vereinbaren, entlastet dies den Beklagten nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen.

65

3. Der Höhe nach kann der Kläger vom Beklagten eine Betriebsrente von monatlich € 5.159,38 brutto ab 01.07.2014, von € 5.272,90 brutto ab 01.07.2015, von € 3.958,02 ab 01.02.2016 und von € 4.067,49 brutto ab 01.07.2016 beanspruchen.

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a) Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass sich der Versorgungssatz des Klägers in entsprechender Anwendung des § 85 Abs. 4 BeamtVG iVm. § 14 Abs. 1 BeamtVG auf 67,75% beläuft.

67

aa) Gemäß § 2 Abs. 5 BetrAVG ist bei dieser Berechnung auf die Versorgungsregelung und die Bemessungsgrundlagen für die Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge abzustellen, wie sie am 30.09.1994 galten, dem Zeitpunkt also, zu dem der Kläger aus dem Dienstverhältnis mit dem Beklagten ausgeschieden ist. Von diesem Ansatz ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen.

68

bb) Die Parteien haben in § 5b des Dienstvertrags vom 30.09.1984 die ruhegehaltsfähige Dienstzeit des Klägers ab Wirksamkeit des Vertrages auf 18 Dienstjahre festgesetzt. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist unerheblich, dass für Beamte erst Dienstzeiten ruhegehaltsfähig sind, die nach vollendetem 17. Lebensjahr in einem Beamtenverhältnis verbracht werden. Der vom Beklagten bemühte Gesichtspunkt der "strikten Gesetzesgebundenheit des Beamtenrechts", verfängt nicht. Der Beklagte ist ein eingetragener Verein, der auf der Ebene des Privatrechts mit dem Kläger einen Dienstvertrag über dessen Altersversorgung geschlossen hat. Die Parteien waren im Rahmen der Privatautonomie berechtigt, die Zahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre frei zu bestimmen.

69

Da das Vertragsverhältnis der Parteien bereits am 31.12.1991 bestanden hat, ist nach § 85 Abs. 1 BeamtVG das bis zum 31.12.1991 geltende Recht anzuwenden und § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 BeamtVG (heutiger Fassung) sind außer Acht zu lassen. Danach beträgt der Ruhegehaltssatz bis zur Vollendung einer 10-jährigen Dienstzeit 35%, steigt bis zum 25. Dienstjahr dann jeweils um weitere 2% und ab da bis zum Maximalsatz von 75% pro Jahr um 1%. Der Steigerungssatz von 1% gilt nach § 85 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG auch für die Dienstjahre, die ab dem 01.01.1992 abgeleistet wurden, ebenfalls bis zum Höchstsatz von 75%

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cc) Wie das Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, führt die Berücksichtigung der anrechnungsfähigen Dienstjahre bis zum 30.09.1984 zu einem Versorgungssatz von 51%. Bis zum 31.12.1991 sind noch weitere 7 Jahre (2 Monate sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung bis zum 31.12.1991 unberücksichtigt zu lassen) angefallen, die mit je 2% den Versorgungssatz erhöhen, so dass bis zum 31.12.1991 65% entstanden sind. Zwischen dem 01.01.1992 und dem 30.09.1994 sind 2,75 Jahre anzusetzen, die mit 1% zu berücksichtigen sind. Insgesamt waren am 30.09.1994 67,75% der maximalen Gesamtversorgung von 75% erreicht.

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Auf diesem Satz ist - entgegen der Ansicht des Beklagten - kein negativer Multiplikator gemäß § 85 Abs. 11 BeamtVG iVm. § 69e BeamtVG anzuwenden. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

72

§ 85 BeamtVG in der Fassung vom 01.01.1992, gültig bis einschließlich 30.09.1994, wies keinen Absatz 11 auf. Vielmehr war im Beamtenversorgungs-gesetz im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.09.1994 noch ein Höchstversorgungssatz von 75% geregelt. Nach § 2 Abs. 5 BetrAVG sind Änderungen der Versorgungsordnung und der Bemessungsgrundlagen, die nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis entstehen für die Berechnung der anteiligen Betriebsrente außer Acht zu lassen. Dies umso mehr, als § 85 Abs. 11 BeamtVG erst mit Gesetzesfassung vom 20.12.2001 eine Verweisung auf § 69e Abs. 4 BeamtVG aufnahm, so dass eine Rückwirkung dieser Regelung auf den Rechtszustand vor dem 30.09.1994 nicht in Betracht kommt.

73

dd) Entgegen der Ansicht der Berufung ist als maßgeblicher Zeitpunkt für das Ausscheiden des Klägers - und damit auch für die Veränderungssperre - auf den 30.09.1994, nicht den 31.12.1994 abzustellen. Der Dienstvertrag der Parteien, der die Versorgungszusage enthält, ist zum 30.09.1994 aufgelöst worden. Ob und in welchem Umfang, der Kläger auf anderer Rechtsgrundlage noch bis zum 31.12.1994 als Geschäftsführer des Blutspendedienstes des Beklagten tätig war, ist nicht maßgeblich. Ausweislich eines undatierten Vermerks aus dem Jahr 1994 (Bl. 256 d.A.) haben es die Parteien aus "organisatorischen und rechtlichen Gründen für sinnvoll gehalten", dass der Kläger vom 01.10. bis 31.12.1994 als Geschäftsführer des Blutspendedienstes "weiter fungiert". Mit dieser zeitlich befristeten Sonderregelung wurde das Arbeitsverhältnis nicht verlängert, zumal der Kläger ab 01.10.1994 ein neues Dienstverhältnis mit der BFS eingegangen ist. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte das Ausscheiden des Klägers zum 30.09.1994 in der ersten Instanz ausdrücklich zugestanden hat (§§ 280, 290 ZPO).

74

ee) Der Annahme, dass vorliegend die Veränderungssperre nach § 2 Abs. 5 BetrAVG greift, steht auch die von den Parteien vereinbarte dynamische Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht nicht entgegen. Die insoweit bestehende dynamische Fortschreibung des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses wird - jedenfalls bis zum Eintritt des Versorgungsfalls - durch das Ausscheiden des Klägers aus dem mit dem Beklagten bestehenden Vertragsverhältnisses durchbrochen. Die Entscheidungen des BAG vom 27.02.2007 (3 AZR 734/05 - Rn. 30), vom 21.04.2009 (3 AZR 285/07 - Rn. 36 ff.) sowie vom 14.12.2010 (3 AZR 898/08 - Rn. 40) stehen dem nicht entgegen. In den genannten Entscheidungen waren die Versorgungsberechtigten nicht vorzeitig und damit mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden.

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b) Der Versorgungssatz von 67,75% war mit der durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung des Klägers von zuletzt € 7.949,20 zu multiplizieren, so dass sich im Grundsatz eine monatliche Betriebsrente iHv. € 5.385,58 errechnet.

76

Diese ist, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, gem. § 14 Abs. 3 BeamtVG zu mindern, weil der Kläger die betriebliche Altersversorgung schon vor Vollendung seines 65. Lebensjahres ab dem 01.07.2014 in Anspruch nimmt. Er ist 14 Monate vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, in Ruhestand getreten, so dass ein Rentenabschlag von 4,2% (14 Kalendermonate x 0,3%) vorzunehmen ist.

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Das Arbeitsgericht hat deshalb zutreffend ab 01.07.2014 eine monatliche Betriebsrente iHv. € 5.159,38 errechnet. Diese erhöhte sich ab 01.07.2015 um 2,2% auf € 5.272,90 und ab 01.07.2016 im Ausgangswert um weitere 2,2% auf € 5.388,90, weil sich - was unstreitig ist - die durchschnittliche Besoldung der Bundesbeamten um diesen Prozentsatz erhöht hat.

78

c) Ab dem 01.02.2016 reduziert sich der Betriebsrentenanspruch des Klägers um die von der VBL geleistete Betriebsrente in voller Höhe von € 652,92 und ab dem 01.07.2016 in voller Höhe von € 659,45. Darüber herrscht zwischen den Parteien kein Streit.

79

Außerdem ist die gesetzliche Altersrente, die dem Kläger ab 01.02.2016 von der Deutschen Rentenversicherung Bund gewährt wird, sowohl nach § 5e des Dienstvertrags als auch nach § 55 BeamtVG auf die Betriebsrente anzurechnen. Anrechenbar ist nur die gesetzliche Rente, die der Kläger aufgrund von Entgeltpunkten erhält, die er in der Zeit vom 01.11.1978 bis zum 30.09.1994 erworben hat. Dies sind 28,1446 Entgeltpunkte, die mit dem zum 30.09.1994 geltenden Rentenwert zu multiplizieren sind. Anders als das Arbeitsgericht irrtümlich angenommen hat, betrug der maßgebliche Rentenwert zum 30.09.1994 nicht DM 34,49 (Rentenwert Ost), sondern DM 46,00 DM (Rentenwert West). Dadurch beläuft sich die anzurechnende gesetzliche Rente nicht - wie das Arbeitsgericht errechnet hat - auf € 496,19 (€ 17,63 x 28,1446), sondern auf € 661,96 (€ 23,52 x 28,1446) pro Monat.

80

Der Anspruch des Klägers ab 01.02.2016 beträgt mithin € 3.958,02 (€ 5.272,90 minus € 652,92 VBL-Rente minus € 661,96 anteilige gesetzl. Rente) und ab 01.07.2016 € 4.067,49 brutto (€ 5.388,90 minus € 659,45 VBL-Rente minus € 661,96 anteilige gesetzl. Rente).

81

Soweit der Beklagte erstinstanzlich die Anrechnung von Leistungen aus der Altersversorgung geltend gemacht hat, die die Krankenhaus GmbH dem Kläger am 20.07.1993 zugesagt hatte, hat das Arbeitsgericht die Anrechenbarkeit dieser (vermeintlich) weiteren Versorgungsleistung mit überzeugenden Argumenten, auf die Bezug genommen wird, abgelehnt. Dazu verhält sich das Berufungsvorbringen nicht.

82

4. Entgegen der Ansicht der Berufung ist der Beklagte trotz des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers nicht berechtigt, die Betriebsrente im Verhältnis von 191 Monaten tatsächlicher Betriebszugehörigkeit zu 442 Monaten (01.11.1978 bis 13.09.2015) möglicher Betriebszugehörigkeit zeitratierlich entsprechend den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 BetrAVG zu kürzen. Für die Berechnung der Versorgungsbezüge verweist der Dienstvertrag auf beamtenrechtliche Grundsätze. Das Beamtenversorgungsrecht enthält für die betriebsrentenrechtliche Quotierung keine Bestimmung, weil Beamte bei vorzeitigem Ausscheiden die Beamtenversorgung verlieren. Deshalb haben die Parteien in § 5e des Dienstvertrags vereinbart, dass dem Kläger bei einem vorzeitigen Ausscheiden (auf eigenen Wunsch), seine bis dahin erworbenen Versorgungsansprüche erhalten bleiben. Auf eine ratierliche Berechnung wurde mithin verzichtet.

83

5. Der Zinsanspruch folgt hinsichtlich der mit den Klageanträgen zu 1) bis 3) geltend gemachten Rückstände aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB. Hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 4) geltend gemachten Forderung stehen dem Kläger Zinsen nur auf die bis zum Urteilserlass bereits fällig gewordenen monatlichen Leistungen (bis einschließlich Januar 2017) zu. Deshalb war der Zinsausspruch auf den 01.02.2017 zu begrenzen.

84

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.

85

Die Kammer hat nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision für den Beklagten zugelassen.

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