Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (7. Kammer) - 7 SLa 252/24
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.09.2024, Az. 4 Ca 550/24, wird zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 4/5 und der Beklagte 1/5 zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche sowie eine weitere hilfsweise außerordentliche Kündigung und die Weiterbeschäftigung des Klägers.
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Der 1972 geborene Kläger war seit dem 16.04.2022 bei der Beklagten als Restaurantleiter beschäftigt. Er ist verheiratet und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet.
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Der Beklagte beschäftigt im Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer.
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Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag vom 27.03.2022 (Bl. 4 ff. d. erstinstanzl. A.) zugrunde. Laut Arbeitsvertrag erzielt der Kläger bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 44 Stunden wöchentlich eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von mindestens 3.550,00 € zuzüglich Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Nach § 14 Abs. 2 des Arbeitsvertrages kann das Dienstverhältnis nach Ablauf der Probezeit mit einer Frist von acht Wochen gekündigt werden, nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit mit einer Frist von drei Monaten.
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Das gehobene Restaurant des Beklagten ist an zwei Tagen in der Woche geschlossen. An den restlichen fünf Tagen hat der Kläger dort für die Beklagte gearbeitet. Hinzu kamen zusätzliche Tätigkeiten bei dortigen Events - im Sommer im Außenbereich sowie ganzjährig Kulturveranstaltungen im Keller. Das Restaurant hat eine große Getränkekarte mit sehr unterschiedlichen Weinen, Sekt, Champagner, Cocktails, alkoholischen Getränken und diversen Softgetränken.
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In der Eigenschaft als Restaurantleiter oblag dem Kläger unter anderem der Kassenabschluss, er hatte also abzurechnen und das Bargeld in den Tresor zu verbringen. Zu den Aufgaben des Klägers gehörte auch die Anweisung der entsprechenden Servicekräfte.
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Vom gesamten eingenommenen Trinkgeld wurden 40 % an die Küche und 60 % an die arbeitenden Servicekräfte im Restaurant verteilt. Dabei wurde das zustehende Trinkgeld jeden Abend nach Abschluss der Kasse gleichmäßig unter den Servicemitarbeitern verteilt. Der Anteil der Küche wurde wöchentlich mit entsprechenden Abrechnungen an den Küchenchef zur Verteilung in der Küche übergeben.
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Das Restaurant verfügt über mehrere Tische auf zwei Etagen und auf mehrere Räume verteilt.
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Kein Servicemitarbeiter inklusive des Restaurantleiters hat zugeordnete Tische, die er von der Bestellannahme bis zur Bezahlung betreut. Jede Servicekraft ist berechtigt, jeden Tisch abzurechnen und zu kassieren. Gezahlt wird von den Gästen zum Teil in bar, per Kreditkarte oder auch teilweise mit Gutscheinen. Zum Teil wird auch die Rechnung per Kreditkarte gezahlt und das Trinkgeld in bar.
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Vor der eigentlichen Abrechnung erhält jeder Tisch eine Kontroll- oder Zwischenabrechnung, damit der bezahlende Gast vor Erteilung der Rechnung überprüfen kann, dass alles seine Richtigkeit hat.
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Die digitale Kasse ist durch eine Kamera überwacht und jeder Vorgang wird grundsätzlich gefilmt. Einmal in der Woche wird die Kasse vom Beklagten gemeinsam mit seinem Vater mit dem digitalen System kontrolliert. In der Regel sind 250,00 € Bargeld in unterschiedlichem Hart- und Scheingeld als Wechselgeld in der Kasse. Jeder Mitarbeiter greift auf die gleiche Kasse zu und führt keine eigene Geldbörse zum Bedienen. Auch das in bar eingenommene Trinkgeld wird von jedem Mitarbeiter, also auch von dem Kläger, in einen Geldbeutel in einer Schublade an der Kasse gelegt.
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Am 13.04.2024 zahlte ein Kunde um 21:50 Uhr 824,80 € per Girocard und übergab der kassierenden Mitarbeiterin 60,00 € Trinkgeld in bar.
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Anschließend wurden Umbuchungen vorgenommen, durch die von dem bereits kassierten Tisch 95 einzelne Getränke auf die Tische 74 bzw. 75 umgebucht wurden.
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Um 22:35 Uhr erfolgte sodann die Buchung von 53,00 € Trinkgeld auf den Vorgang (Tisch) 95, die Umbuchung "bezahlt mit EC-Karte für 824,80 €" und dann der Abschluss des Vorgangs 95.
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Mit Schreiben vom 14.04.2024 (Bl. 9 d. erstinstanzl. A.), dem Kläger am 14.04.2024 per Bote zugestellt, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise innerhalb der vereinbarten Kündigungsfrist von drei Monaten zum 15.07.2024.
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Eine weitere außerordentliche Kündigung sprach der Beklagte mit Schreiben vom 24.05.2024 (Bl. 39 d. erstinstanzl. A.) aus.
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Gegen die Kündigungen vom 14.04.2024 wandte sich der Kläger mit der am 16.04.2024 beim Arbeitsgericht eingegangenen, dem Beklagten am 24.04.2024 zugestellten Kündigungsschutzklage, begehrte seine Weiterbeschäftigung und für den Fall seines Unterliegens die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses. Mit Klageerweiterung vom 27.05.2024 wandte sich der Kläger gegen die Kündigung vom 24.05.2024.
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Der Kläger war der Ansicht,
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es gebe keine Gründe für die außerordentliche als auch hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 14.04.2024. Die Einhaltung der Frist nach § 626 Abs. 2 BGB werde gerügt. Hinsichtlich der ordentlichen Kündigung berufe er sich auf § 1 KSchG.
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Die Kündigung vom 24.05.2025 sei nicht berechtigt. Auch diesbezüglich sei die Vierzehntagesfrist gemäß § 626 BGB nicht eingehalten worden
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Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
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1. festzustellen,
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a) dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 14.04.2024, zugestellt am 14.04.2024, noch durch die darin hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 14.04.2024 bzw. 15.07.2024 beendet wurde/wird;
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b) dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 14.04.2024 bzw. 15.07.2024 hinaus fortbesteht;
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2. den Beklagten zu verurteilen, ihn bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen weiter zu beschäftigen;
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3. für den Fall des Unterliegens, den Beklagten zu verurteilen, ein wohlwollendes qualifiziertes Beendigungszeugnis zu erteilen;
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4. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die weitere fristlose Kündigung vom 24.05.2024, zugegangen am 24.05.2024, beendet worden ist, sondern über den 24.05.2024 unverändert fortbesteht.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat vorgetragen,
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er habe am 11.04.2024 von seinen Mitarbeitern erfahren, dass der Kläger nach deren Auffassung die Trinkgelder nicht so im Team verteile wie von den Teammitgliedern untereinander vereinbart. Alle Zeugen hätten immer wieder gesehen, dass der Kläger Geldscheine in seine Hosentasche gesteckt habe, wenn er selbst geglaubt habe, nicht gesehen zu werden. Diese Scheine seien dann in den Trinkgeldauszahlungen, die der Kläger gegenüber den Teammitgliedern vorgenommen habe, nicht aufgetaucht. Er habe daher die Abrechnungen und Journaleinträge im Backend-Bereich des Kassensystems sowie die im Kassenbereich installierte Kamera ausgewertet. Auf den Kamerabildern habe er ersehen können, dass der Kläger tatsächlich regelmäßig Geldscheine in die Hosentasche gesteckt habe, die in Summe deutlich über dem Anteil Trinkgeld gelegen hätten, den die restlichen Servicemitarbeiter erhalten hätten. Er habe im Verlauf der Auswertungen leider auch sehen müssen, dass der Kläger ein System entwickelt gehabt habe, um Einnahmen an der Kasse vorbeizuschleusen. Im Kern habe es darin bestanden, Getränkeumsatz in Trinkgeld umzuwidmen und für sich zu vereinnahmen.
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Er habe am Vormittag des 14.04.2024 erfahren, dass der von der Mitarbeiterin S. am 13.04.2024 abends betreute 90er Tisch seinen Speise- und Getränkeumsatz per Girocard gezahlt und dabei 60,00 € Trinkgeld in bar gegeben habe. Der Verzehrnachweis gegenüber den Gästen sei per Zwischenrechnung erfolgt, denn der Kläger habe die Zeugin dazu angehalten gehabt, den Tisch im Kassensystem nicht abzuschließen, sondern dies ihm, dem Restaurantleiter, zu überlassen. Nachdem die Kartenzahlung um 21:50 Uhr von der Zeugin S. durchgeführt worden sei (Händlerbeleg über 824,82 €, Blatt 23 d. erstinstanzl. A.), sei die Übergabe des Vorgangs an Kläger erfolgt. Dieser habe dann in mehreren Schritten ab 21:54 Uhr bis 22:35 Uhr Getränke von diesem 90er Tisch weggebucht. Erst um 22:35 Uhr habe er den Tisch im Kassensystem abgeschlossen. Im Vergleich zur Zwischenrechnung, die der Gast genehmigt und per Karte bezahlt habe, hätten nun Getränke im Wert von 53,00 € gefehlt, die in der Abschlussrechnung als Trinkgeld ausgewiesen worden seien. Zusätzlich zu den 60,00 € Trinkgeld in bar habe der Kläger noch weitere 53,00 Euro Trinkgeld produziert, indem er den Getränkeumsatz nachträglich zu seinen (des Beklagten) Lasten nach unten frisiert habe.
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Auf die Dauer könne ein solches Verhalten auch bei einer Betriebsprüfung auffallen, weil der Rohgewinnaufschlag von den amtlichen Richtwerten nach unten abweiche. Die Finanzämter seien dann zur Zuschätzung berechtigt, ihm entstünde dadurch, weil der Ertrag aus dem Verkauf der Waren ihm tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden habe, erheblicher Schaden. Die eingekaufte Ware sei weg, ohne die kalkulierte Marge gebracht zu haben und die vom Finanzamt zugeschätzten Umsätze müssten nachträglich versteuert werden, obwohl sie nicht von ihm erzielt worden seien, sondern in die Tasche des Klägers gewandert seien.
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Die Befragung der Mitarbeiter habe ergeben, dass der Kläger Anweisung gegeben habe, Tische überhaupt nur dann abzuschließen, wenn ein Bewirtungsbeleg von den Gästen ausdrücklich angefragt werde. Ansonsten seien sie aufgefordert worden, die Vorgänge mit Bezahlung auf Basis der Zwischenrechnung offen zu lassen bzw. den Vorgang für den späteren Abschluss durch den Kläger im Kassensystem zu übergeben.
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Speisen und Getränke würden gemäß seiner Weisung von den Mitarbeitern grundsätzlich sofort nach Bestellannahme in der Kasse gebucht. Nur der Kläger habe sich nicht daran gehalten. Die Speisen seien zwar direkt gebucht worden, weil sonst in der Küche kein Bon ankomme und die Speisen nicht zubereitet würden, aber die Getränke habe er sich nur auf einem Zettel pro Tisch handschriftlich vermerkt und immer erst kurz vor der Bezahlung in die Kasse eingegeben. Händisch angefertigte Getränkezettel seien außerdem im Gegensatz zu Notizzetteln für Speisebestellungen mit ihren teilweise umfangreichen Sonderwünschen die Ausnahme, da sie bei den im Alltagsbetrieb leicht überschaubaren Getränkebestellungen gar nicht gebraucht würden. Die von ihm angefertigten Zettel habe der Kläger am Ende einer jeden Schicht vernichtet, indem er sie unauffällig in den Müll geworfen habe. Im Übrigen habe es eine Reviereinteilung gegeben und revierübergreifende Abrechnungstatbestände würden von den Mitarbeitern nur höchst selten einmal geschaffen.
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Der Kläger habe die Getränke seiner Tische und der Tische der Kollegen auf identische Getränkebestellungen abgeglichen. Wenn beispielsweise eine Flasche Riesling Sekt trocken an zwei Tischen bestellt worden sei, habe er beim Tisch, der zuerst habe bezahlen wollen, kurz vor der Zwischenrechnung den Sekt gebucht. Wenn dieser Tisch bezahlt gehabt habe und keine Bewirtungsbelege verlangt habe, habe er den Sekt vor Abschluss dieses Tisches in der Kasse auf den anderen Tisch umgebucht. Dadurch habe er beim ersten Tisch den Sektumsatz beim Abschluss in der Kasse zu Trinkgeld umwidmen können, was auch anhand eines Abgleichs der Journalzeiten und der Zeitstempel der Kameraaufzeichnungen leicht in Übereinstimmung zu bringen sei. Es sei zwar zweimal Sekt bezahlt, aber am Ende nur einmal gebucht und der andere voll bezahlte Sekt als Trinkgeld aus der Kasse genommen worden. Hierfür habe der Kläger teilweise das Suffix "/2" für Tische vergeben. Diese Bezeichnungserweiterung für Tischnummern diene eigentlich dazu, einen an einem Abend zweimal belegten Tisch zu kennzeichnen, sei für den Kläger aber eine willkommene „Arbeitserleichterung“ gewesen. Zum Teil seien so vom Kläger an einem Abend einzelne Getränke über mehrere Tische verschoben worden, sodass der dadurch entstandene wirtschaftliche Schaden im fünfstelligen Bereich liege.
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Am 13.04.2024 habe der Kläger selbst die Getränke zweimal M. Apero, dreimal Riesling Sekt, einmal Hausaperitif, einmal Riesling "vom Kalkstein", einmal Spätburgunder, einmal Black Forest, still als Bestellung an den ihm zugewiesenen Tischen 74 und 75 aufgenommen und nicht etwa vergessen, sondern sogar selbst serviert. In die Kasse habe er nur die Flasche Wasser eingegeben und die anderen Getränke auf den Zwischentischen 74/2 und 75/2 „geparkt“, um diese, nachdem Tisch 94 gezahlt gehabt habe, zu seinem Vorteil und in mehreren Schritten zwischen 21:54 Uhr und 22:19 Uhr umzubuchen. Hätte es wirklich eine Beanstandung durch die Gäste gegeben, wäre eine Bereinigung in einem Arbeitsgang und ohne Umwege über Zwischentische zu erwarten gewesen.
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Der Kläger habe vor dem Wegbuchen von Getränken nicht mit der tischverantwortlichen Servicekraft geklärt, ob denn Getränke überhaupt falsch gebucht worden seien. Hätte er Getränke wegbuchen müssen, wäre auf Gastseite auch eine Überzahlungsrüge zu erwarten gewesen. Es hätten sich aber nie Gäste über überhöhte Rechnungsstellung beschwert. Wären tatsächlich Bestellungen vertauscht worden, wären nicht Umbuchungen vorzunehmen gewesen, sondern richtigerweise Stornierungen von zu viel gebuchten oder gezahlten Umsätzen. Solche Stornierungen habe der Kläger aber gerade nicht vorgenommen. Tatsächlich hätten auch alle tischverantwortlichen Mitarbeiter anhand der von ihnen erstellten und den Gästen vorgelegten Zwischenrechnung stets geprüft und bestätigt, dass alle Positionen korrekt erfasst worden seien.
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Wegbuchungen seien - anders als Stornierungen - in der Nutzeransicht nicht erschienen. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, alle Buchungsvorgänge auch über mehrere Zwischenschritte hinweg im Backend der Buchungssoftware nachzuvollziehen. Dass der Kläger die Falschbuchungen während seiner Arbeitszeit angefertigt habe, lasse sich anhand der Synchronität der Kassen- mit der Videoaufzeichnung belegen.
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Das von ihm seit 2022 eingesetzte Kassensystem gastronovi entspreche den Anforderungen des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen, das zum 01.01.2020 zu einer erheblichen Schärfung der Anforderung an elektronische Registrierkassen geführt habe, die Technik sei also nicht veraltet, sondern entspreche dem aktuellen Stand.
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Im April 2024 habe er, der Beklagte, wegen der immer drängenderen Beschwerden der Mitarbeiter die Listenführung für Tagungs-/Veranstaltungsgeschäft und Restaurantumsätze vorgeschlagen, womit der Kläger nicht einverstanden gewesen sei und sich auch, sehr zum Unmut der Mitarbeiter, nicht daran gehalten habe. Geliefert habe er nämlich nur eine Aufstellung für - für das Trinkgeldaufkommen unmaßgebliche und von seinem System nur am Rande betroffene - Veranstaltungs-/Tagungsumsätze. Für den Abend des 13.04.2024 habe er eine solche Liste nicht angefertigt, jedenfalls liege sie nicht vor und sei daher auch nicht Grundlage der Trinkgeldverteilung für diesen Abend geworden.
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Eine Unterbesetzung habe es insbesondere am 13.04.2024 nicht gegeben. Die Zeugin Frau S. sei mit 27 Jahren äußerst langjährig, der Zeuge L. durch die mit gutem Erfolg abgeschossene Ausbildung bei der B. sehr qualifiziert in der Gastronomie tätig.
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Dass der Kläger sich systematisch und länger aus seiner Kasse bedient habe, zeige eine stichprobenartige Auswertung für den 07.04.2024. Auch hier habe der Kläger mehrfach nach Bezahlung Getränke auf hierfür eigens geöffnete und nach Verschiebung zum Verwischen seiner Spuren gelöschte "Tische" verschoben und Trinkgeld generiert: Nach dem Kartenzahlungsbeleg-Zeitstempel seien erneut Getränke im Wert von 103,00 € weggebucht und der Tisch erst danach geschlossen worden, eine Ausnahme bilde insofern die Verschiebung um 15:24 Uhr, als der Tisch bereits geschlossen gewesen sei und von dem Kläger sogar wieder eröffnet worden sei, um Getränke wegzubuchen (Journalauszug für den 07.04.2024, Bl. 123 ff. d. erstinstanzl. A.).
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Die außerordentliche Kündigung vom 24.05.2024 sei wegen einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit des Klägers am 12.05.2024 im f.restaurant in A-Stadt sowie im Restaurant V. in A-Stadt begründet.
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Der Kläger hat erwidert,
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er habe kein Geld oder Trinkgeld in seine eigene Tasche zu Lasten des Beklagten oder der übrigen Mitarbeiter gesteckt und/oder damit Trinkgeld an seine Kolleginnen und Kollegen nicht weitergegeben bzw. nicht mit diesen geteilt. Wenn mehrere Kunden bar bezahlt hätten, habe oft das Wechselgeld in der Kasse für einen ganzen Abend nicht ausgereicht. Er habe deshalb immer zusätzliches Wechselgeld - in der Regel zwischen mindestens 100,00 € und 120,00 €, in seiner Hosentasche aus seinem Privatvermögen gehabt und dieses bereitgehalten, wenn das Wechselgeld aus dem Kassenbestand ausgegangen sei, was regelmäßig vorgekommen sei. Wenn er sein Wechselgeld bereits aus seinem Privatvermögen verbraucht gehabt habe, habe er oft auch Kollegen und Kolleginnen angesprochen, ob sie noch Möglichkeiten hätten, mit kleineren Scheinen aus ihrem Privatvermögen gegen Austausch eines größeren Scheins aus der Kasse das Wechselgeld aufzufüllen. Dabei habe er zu keinem Zeitpunkt Trinkgeld von Gästen dabei verwandt oder sich an der Kasse durch Schmälerung des Kassenvermögens bereichert.
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Die Zeugin S. sei gelernte Gastronomiemitarbeiterin. Er habe sie aber regelmäßig kritisiert, da sie zu oft Rauchpausen gemacht habe und auch regelmäßig Falschbuchungen bei ihr vorgekommen seien. Da sie nicht gewohnt gewesen sei, in einem Restaurant der gehobenen Klasse, wie dem des Beklagten, zu arbeiten, habe er ihr regelmäßig als Restaurantleiter Anweisungen geben müssen, wie sie zu servieren, die Gäste zu bedienen, die Tische einzudecken und abzutragen habe. Dass Buchungen in der Kasse falsch vorgenommen und Bestellungen falschen Tischen zugeordnet worden seien, sei auch regelmäßig bei anderen Servicekräften passiert, die zum Teil nur als Aushilfen im Service gearbeitet hätten. Der Zeuge L. sei ein frisch ausgelernter Hotelfachmann. Als Servicekraft in einem Restaurant dieser Kategorie sei er jedoch nur wenig erfahren. Die übrigen Servicekräfte seien meist wechselnde Aushilfskräfte.
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Grundsätzlich sei es so gewesen, dass jede Servicekraft im Restaurant Bestellungen mit einem handgeschriebenen Zettel entgegengenommen habe und den Tisch mit der Nummer dabei auf den Zettel notiert habe. Auf einer Seite seien die Getränke vermerkt worden und auf der anderen die bestellten Speisen. Hintergrund hierbei sei gewesen, dass es zum Teil größere Tische mit Gesellschaften gegeben habe, bei denen gleichzeitig diverse Getränkewünsche aufgenommen worden seien. Im Anschluss seien diese Bestellungen in die Kasse zum jeweiligen Tisch, der mit einer Nummer versehen sei, eingebucht worden. Die händischen Zettel hätten aber für jeden Tisch mit der Tischnummer versehen neben der Kasse gelegen, um die Endabrechnung kontrollieren zu können. Denn es habe jede Servicekraft abgerechnet und habe auch Bestellungen von wechselnden Tischen entgegengenommen, sodass vor der Endabrechnung nur so eine Gegenkontrolle durch die Abrechnung der abrechneten Servicekraft habe stattfinden können.
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Bei jedem Tisch werde vor dem Kassieren dem zahlenden Gast die Auflistung der bestellten Getränke und Speisen zur Gegenkontrolle vorgelegt. Hier sei es immer wieder vorgekommen, dass Getränke nicht auf der Liste vorhanden oder zu viele Getränke aufgelistet gewesen seien. Bei entsprechender Beanstandung sei bei fehlenden aufgenommenen Bestellungen nachgebucht, bei zu vielen Positionen nach Überprüfung auf den händisch geführten Zetteln ausgebucht worden. Nach Abstimmung mit dem Gast sei die Zahlung erfolgt. Es habe dabei Trinkgeld mit Zahlung per Karte oder in Bargeld gegeben.
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Sämtliche Rechnungen blieben bis zum Abschluss der Kasse als vorläufige Rechnungen im Kassensystem und würden am Ende des Abends von ihm als Restaurantleiter nach Überprüfung der händischen Zettel erst abgeschlossen. Wenn die Kasse korrekt abgeschlossen worden sei, habe er die händisch geführten Zettel, da sie nicht mehr notwendig gewesen seien, im Papierkorb an der Kasse direkt entsorgt. Er habe dabei keine Anweisung jemals von dem Beklagten gehabt, dass diese Zettel aufgehoben bzw. dem Beklagten zur Gegenkontrolle vorgelegt hätten werden müssen
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Es habe ein Gespräch gegeben, bei dem der Beklagte ihn gebeten habe, zukünftig eine Trinkgeldliste anzufertigen. Dieses Gespräch habe am 11.04.2024 stattgefunden. Im Anschluss ab dem 12.04.2024 habe er sodann die Trinkgeldliste geführt. Vorher sei dies vom Beklagten zu keinem Zeitpunkt von ihm verlangt worden, sondern es sei ihm völlig offengelassen worden, wie insgesamt sogar das Trinkgeld verteilt und gehandhabt werde.
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Der von dem Beklagten zitierte Vorfall am 07.04.2024 werde mit Nichtwissen bestritten.
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Den Beklagten treffe bei diesem Kassensystem mit einer einzigen Kasse ohne klare Zuordnung zu jedem Mitarbeiter ein Organisationsverschulden. Der Service sei - insbesondere am Wochenende - notorisch unterbesetzt gewesen. Das habe dazu geführt, dass sich die Fehler gehäuft hätten. Es sei auch mit wechselnden Aushilfen gearbeitet worden. Auch das Handhabungssystem sei bei der Größe des Restaurants altertümlich. Hinzu komme, dass regelmäßig zu wenig Wechselgeld im Kassenbestand gewesen.
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Hinsichtlich der Umbuchung am 13.04.2024 sei Folgendes auszuführen: An diesem Tag sei sehr hektisch gewesen. Das Restaurant sei gut ausgebucht gewesen auch mit größeren Gruppen und der Service sei unterbesetzt gewesen. Die Zeugin S. habe den Tisch 94 größtenteils nicht nur bedient, sondern auch die Getränke und Speisen in die Kasse dieses Tisches eingebucht. Diesen Vorgang an sich habe er nur bedingt wahrgenommen, da er mit Serviceleistungen im restlichen Restaurant beschäftigt gewesen sei. Er habe sodann den Tisch 74/75 abgerechnet und die Rechnung den dortigen Gästen zur Gegenkontrolle der Richtigkeit vor dem Kassieren vorgelegt. Die Gäste dieses Tisches hätten ihn darauf aufmerksam gemacht, dass einige von ihnen bestellte Getränke auf ihrer Rechnung fehlten, die sie bekommen hätten. Sie hätten auch die fehlenden Getränke genannt. Dieser Tisch sei wohl möglicherweise von Frau S. mitbedient worden, aber gegebenenfalls auch von einer anderen Servicekraft, sodass dort wohl fälschlicherweise Getränke von Tisch 74/75 auf Tisch 94 gebucht worden seien. Er habe bei Herrn L. als auch bei Frau S. nachgefragt, ob Getränke von 74/75 fälschlicherweise auf einen anderen Tisch gebucht worden seien. Die Antwort von Herrn L. sei gewesen, dass er dies nicht wisse. Frau S. habe geantwortet, dass sie nicht wisse, ob sie es vergessen habe oder auf einen anderen Tisch versehentlich gebucht habe.
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Bei Kontrolle der händisch geführten Zettel von Frau S. habe er festgestellt, dass die benannten fehlenden Getränke von Tisch 74/75 von Frau S. auf Tisch 94 fälschlicherweise gebucht worden seien.
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Als Folge habe er sodann die falsch gebuchten Getränke von Tisch 94 im Kassensystem auf Tisch 74/75 umgebucht. Als er dies getan habe, habe er nicht gewusst, dass Frau S. zu diesem Zeitpunkt bereits den Tisch 94 abgerechnet und vollständig kassiert gehabt habe. Er sei von Gegenteiligem ausgegangen. Für ihn habe es damit sein Bewenden gehabt, da die Rechnung gegenüber den Tisch 74/75 korrekt mit den fehlenden Getränken nach Umbuchung abgerechnet worden sei. Da er davon ausgegangen sei, dass Tisch 94 noch nicht kassiert worden sei, sei er zu Recht davon ausgegangen, dass jeder Gast nur das bezahlt habe, was er am Ende bestellt habe. Von einer bewussten Umbuchung zur Schädigung des Beklagten könne daher nicht die Rede sein, denn weniger Einnahmen hätten sich deshalb nicht in der Kasse befunden. Allenfalls habe der Tisch 94 an diesem Abend zu viel gezahlt, was ihm jedoch nicht in die Schuhe zu schieben sei. Logischerweise habe dies zur Folge gehabt, da der Tisch 94 mit Karte gezahlt gehabt habe, dass sodann die endgültige Rechnung ein Trinkgeld ausgewiesen habe, welches die Differenz zu den tatsächlich nur verzehrten Speisen und Getränken zur Zahlung darstelle. Ob dieser Tisch auch zugleich an diesem Tag Trinkgeld noch zusätzlich in bar gezahlt habe, sei ihm nicht zugänglich.
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Von der Fehlbuchung hätten alle Servicemitarbeiter und die Mitarbeiter in der Küche profitiert, was er bei der Umbuchung aber nicht gewusst habe.
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Den zahlenden oder reservierenden Gast des Tisches 75 kenne er nicht namentlich. Er wisse aber, dass dieser Tisch mit einem Geschenkgutschein bezahlt habe und den Rest mit Karte.
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Er sei am nächsten Tag darauf angesprochen worden. Er habe sich jedoch nur bedingt in der Anhörung zur Wehr setzen können, da die händisch geführten Zettel der Mitarbeiter für die Bestellungen ihm nicht vorgelegt worden seien. Auch die vorgelegte Rechnung vom 13.04.2024 der Familie H. sei nicht von ihm oder von Frau S. ausgedruckt worden, sondern am nächsten Tag vom Beklagten selbst. Die Journaleinträge hätten nur eine begrenzte Aussage. Sie würden erst dann aussagekräftig, wenn die händisch geführten Zettel von jedem Servicemitarbeiter, insbesondere von demjenigen, der Bestellungen für die Tische 74/75 und 94 entgegengenommen habe, vorgelegt würden. Insofern werde beantragt, dem Beklagten aufzugeben, die Rechnung zu Tisch 74/75 vorzulegen sowie sämtliche geführten händischen Bestellzettel der jeweiligen Servicekraft am streitgegenständlichen Tag. Ferner werde beantragt, dem Beklagten aufzugeben, die Daten des zahlenden Gastes von Tisch 74/75 mitzuteilen. Die Anhörung sei oberflächlich gewesen und nicht ins Detail gegangen. Sie rechtfertige daher weder eine Verdachtskündigung schon gar nicht eine Tatkündigung.
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Er bestreite nicht, dass er die Anweisung gegeben habe, dass die Rechnungen erst abgeschlossen würden, wenn er diese am Abend kontrolliert habe. Auf dieses System sei er in Rücksprache mit dem Beklagten übergegangen, da es ständig zu Fehlbuchungen gekommen sei. Er habe dieses System in Absprache mit dem Beklagten circa seit einem halben Jahr angewandt. Da jeder Vorgang im digitalen Kassensystem nachvollziehbar sei, könne der Beklagte auch nicht behaupten, dass er darüber nicht Bescheid gewusst habe.
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Nach Ausspruch der Kündigung vom 14.04.2024 habe es ihm freigestanden, ein neues Arbeitsverhältnis zu beginnen, sodass die weitere Kündigung vom 24.05.2024 unwirksam sei. Er sei sogar von der Bundesagentur für Arbeit angehalten worden, dies zu tun. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot sei im Arbeitsvertrag nicht vereinbart. Im Übrigen habe er im Restaurant f.restaurant nicht gearbeitet, sondern unentgeltlich seine Freunde bei einem Event unterstützt.
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Das Arbeitsgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 11.09.2024 verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Endzeugnis zu erteilen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat - zusammengefasst - zur Begründung ausgeführt, die zulässige und auch innerhalb der Frist der §§ 13, 4 KSchG erhobene Kündigungsschutzklage sei unbegründet, da die außerordentliche Kündigung vom 14.04.2024 wirksam sei. Der Kläger habe deshalb lediglich einen Anspruch auf Erteilung eines Endzeugnisses nach § 109 Abs. 1 GewO. Die Kammer sei davon überzeugt, dass der Kläger die streitgegenständlichen Umbuchungen in der Absicht vorgenommen habe, den im Kassensystem ausgewiesenen Trinkgeldsaldo zu erhöhen und damit seinen Arbeitgeber zu schädigen. Der Kunde des Tisches 95 habe um 21:50 Uhr einen Betrag iHv. 824,80 € per Karte bezahlt gehabt. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass ein Kunde bei einem derartigen Rechnungsbetrag kein Trinkgeld gebe. Und wenn das Trinkgeld ebenfalls per Karte hätte bezahlt werden sollen, hätte es nahegelegen, den Zahlungsbetrag zumindest auf volle Euro aufzurunden. Formal betrachtet möge der Satz des Klägers, ihm sei „nicht zugänglich“, ob dieser Tisch auch zugleich Trinkgeld noch zusätzlich in bar gezahlt habe, zwar richtig sein, eine derartige Barzahlung habe er jedoch annehmen müssen und die Barzahlung von 60 € sei zuletzt auch unbestritten geblieben. Seine Einlassung, die Gäste des Tisches 74/75 hätten ihn beim Kassieren darauf aufmerksam gemacht, dass einige von ihnen bestellte Getränke auf ihrer Rechnung fehlten, weshalb er sodann die streitgegenständlichen Umbuchungen vorgenommen habe, überzeuge die Kammer aus mehreren Gründen nicht. Wenn er den Tisch 74/75 - auch im Kammertermin habe der Kläger erklärt, es sei rechnungsmäßig nur ein Tisch gewesen - abgerechnet habe und dabei darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass einige bestellte Getränke auf der Zwischenrechnung fehlten, hätte er die entsprechenden Korrekturbuchungen in einem Vorgang durchführen müssen. Die erste Umbuchung sei jedoch um 21:54 Uhr und die nächsten beiden um 22:16 Uhr erfolgt. Es sei nicht anzunehmen, dass ein Kunde, der abends bezahlen wolle und noch so anständig sei, auf fehlende Positionen hinzuweisen, 22 Minuten warten müssen, bis die korrigierte Rechnung dann zur Zahlung vorgelegt werde. Wenn der oder die zahlenden Gäste von Tisch 74/75 fehlende Getränke reklamiert hätten, hätten alle diese Getränke innerhalb kürzester Zeit vom Kläger umgebucht werden müssen. Zudem sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger sich berechtigt gesehen habe, die entsprechenden Positionen gerade von Tisch 95 und nicht einem anderen Tisch umzubuchen. Mit seiner Vorgehensweise - Gutgläubigkeit unterstellt - habe er doch riskiert, dass bestimmte Positionen sowohl dem Tisch 74/75, als auf dem Tisch 95 serviert worden seien, jedoch nur von einem der beiden Tische gezahlt worden seien. Bevor er von Tisch 95 etwas abgebucht habe, hätte er mit den dortigen Gästen klären müssen, ob auf ihrer Zwischenrechnung zu viele Positionen aufgeführt gewesen seien. Spätestens dann hätte ihm auffallen müssen, dass diese bereits gezahlt gehabt hätten. Hinzu komme schließlich der Abschluss der Kasse um 22:35 Uhr. Selbst wenn der Kläger bis dato nicht gewusst habe, dass der Tisch 95 bereits bezahlt gewesen sei, hätte er spätestens in diesem Zeitpunkt erkennen müssen, dass 53,00 € Trinkgeld gebucht worden seien, weil die Kartenzahlung um diesen Betrag höher gewesen sei als der sich nach den Umbuchungen ergebende Sollbetrag. Selbst wenn die Errechnung des Trinkgeldbetrages nicht nur automatisch, sondern sogar für ihn nicht sichtbar erfolgt wäre, hätte er doch spätestens hier überprüfen müssen, ob der gezahlte Betrag mit dem nach seinen Buchungen reduzierten Sollbetrag übereingestimmt habe oder nicht. Wenn der Kläger wirklich bei der Umbuchung davon ausgegangen wäre, dass der Tisch 94 (richtig: 95) „überhaupt noch nicht abkassiert“ gewesen wäre, hätte er die streitgegenständlichen Positionen nicht vom Tisch 95 abbuchen dürfen, ohne mit den dortigen Gästen Rücksprache zu halten. Entgegen der Auffassung des Klägers sei durch diese Handlungsweise auch dem Beklagten ein Schaden entstanden, da er die fraglichen 53,00 € nicht seinen eigenen Betriebseinnahmen, sondern dem Trinkgeld habe zuordnen müssen (über das automatische Kassensystem). Ein derartiges Vermögensdelikt wäre bereits dann ein ausreichender Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die Trinkgelder ausschließlich den Kollegen des Klägers zu Gute gekommen wären und er nicht auch prozentual davon profitiert hätte. Umstände, die im Rahmen der nach § 626 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung entgegenstehen könnten, seien nicht ersichtlich. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 133R ff. d. erstinstanzl. A.) Bezug genommen.
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Das genannte Urteil ist dem Kläger am 15.10.2024 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 29.10.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 28.10.2024 Berufung eingelegt. Der Kläger hat die Berufung mit am 14.01.2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 13.01.2025 (innerhalb der durch Beschluss vom 30.10.2025 bis zum 15.01.2025 einschließlich verlängerten Berufungsbegründungsfrist) begründet.
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Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie der Schriftsätze vom 12.06.2025 und vom 30.07.2025, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 27 ff., 100 ff., 2143 ff. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen zusammengefasst geltend,
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am 13.04.2024 seien drei Servicekräfte (Herr L., Frau S. sowie er selbst) im Restaurant gewesen. Es sei noch eine weitere Kraft vor Ort gewesen, die jedoch an diesem Tag nur zur Probe gearbeitet habe. Diese sei ihm als Restaurantleiter unterstellt gewesen und habe ihm noch zusätzliche Zeit gekostet, da er sich zusätzlich um diese habe kümmern und sie habe anleiten müssen. Normalerweise sei das Restaurant meist mit sechs Kräften besetzt (vier Servicekräfte und zwei Aushilfskräfte). Hinzugekommen sei noch, dass an diesem Abend Hotelgäste angereist seien und eingecheckt hätten. Auch diese seien von ihm und den anderen Servicekräften betreut und auf die Zimmer gebracht worden.
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Er als Restaurantleiter habe schwerpunktmäßig die Tische im Untergeschoß bedient, da er auch die ankommenden Gäste empfangen und an ihre Tische - je nach Reservierung und Kapazitäten - verbracht habe. Im Obergeschoß hätten deshalb Herr L. und Frau S. vornehmlich gearbeitet, wobei diese auch im Untergeschoss Bestellungen entgegengenommen und beim Servieren geholfen hätten.
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Der Tisch 74/75 sei im Untergeschoss, der Tisch 95 (aus mehreren Tischnummern bestehend) habe sich im Obergeschoss befunden. Dieser Tisch sei vornehmlich wohl von Frau S. bedient und auch abkassiert worden.
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Er habe den Tisch 74/75 teilweise bedient. Dieser Tisch sei auch noch zusätzlich von anderen Servicekraft an diesem Abend bedient worden. Dieser Tisch habe sodann bei ihm bezahlen wollen. Als er dem Kunden die Zwischenabrechnung zur Kontrolle vorgelegt habe, hätten ihm die Gäste mitgeteilt, dass einige der Getränke, die definitiv konsumiert worden seien, auf der Zwischenrechnung fehlten. Diese Gäste hätten auch die konkreten Getränke mitgeteilt, die auf der Zwischenabrechnung gefehlt hätten. Er habe sodann die anderen Servicekräfte gefragt, ob aus Versehen die bzw. diese Getränke auf einen falschen Tisch gebucht worden seien. Er habe sich hierbei an Herrn L. und auch an Frau S. gewandt und versucht den Sachverhalt aufzuklären. Keine der Servicekraft habe zur Aufklärung beitragen können, sodass er die händisch geführten Zettel durchgegangen sei und hierbei festgestellt habe, dass bestimmte Getränke sich auf den Notizzetteln befunden hätten und zwar für Tisch 95 und somit auch auf diesen gebucht worden seien und nicht auf Tisch 74/75.
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Er habe zwei Zettel für Tisch 95 von Frau S. geschrieben gefunden, was er an ihrer Handschrift erkannt habe. Er habe noch einen weiteren Zettel mit der Nr. 74/75 mit Getränken gefunden, ebenfalls von Frau S. geschrieben. Dort seien genau die Getränke erwähnt gewesen, die auf Tisch 74/75 gefehlt hätten. Er habe sodann die Einbuchung in der Kasse geprüft und festgestellt, dass Getränke von Tisch 74/75 wohl auf Tisch 95 versehentlich gebucht worden seien. Er habe auch dort die eingebuchten Getränke mit den Handzetteln verglichen. Insofern sei er zu Recht davon ausgegangen, dass kein Konsum der gleichen Getränke an den Tischen 74/75 und 95 stattgefunden habe, sondern eine reine Fehlbuchung. Es habe an diesem Abend sogar noch mehr Fehlbuchungen gegeben. Es sei in einen Tisch 91 eingebucht worden, der überhaupt nicht besetzt gewesen sei. Er sei schlicht und ergreifend in der Hektik davon ausgegangen, dass der Tisch 95 noch nicht bezahlt habe. Er habe auch nicht gewusst, dass Tisch 95 ein Trinkgeld in bar bezahlt habe. Es habe für ihn überhaupt keine Veranlassung dazu bestanden, dies zu überprüfen, da die Angelegenheit mit der Umbuchung für ihn sein Bewenden gehabt habe.
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Auch der Kollege L. habe an diesem Abend eine fehlerhafte Buchung vorgenommen, die ebenfalls wohl habe korrigiert werden müssen, die aber nicht zu Buche geschlagen sei, da hier zu diesem Zeitpunkt die Tische in den Abrechnungen noch alle offen gewesen seien.
- 71
Es mache keinen Unterschied, ob er ein Getränk storniert oder umgebucht hätte. Dem Beklagten entstehe kein Schaden, sondern nur beim zahlenden Gastgeber des Tisches 95.
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Der Beklagte hätte die Möglichkeit gehabt, ihm zu helfen sich zu entlasten oder zumindest den Sachverhalt sauber aufzuklären. So hätte er sich durch die Gastgeber der Tische 95 und 74/75 entlasten können, wenn er diese als Zeugen benennen könnte. Hierzu hätte er die konkreten Personendaten der beiden Tische haben müssen. In der Regel seien diese Daten zugänglich, da wenige - außer das Trinkgeld - in bar zahlten. Die meisten zahlten durch eine Kreditkarte. Auch reservierten die Gäste meist telefonisch. Hierbei werde der vollständige Name des Gastes notiert und auch seine Telefonnummer. Aus Fürsorgepflichten wäre der Beklagte dazu verpflichtet gewesen, ihm bei diesem unzureichenden Kassensystem zu helfen.
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Die Umbuchungen seien in wenigen Minuten erfolgt. Er könne noch nicht einmal sagen, ob der erste Umbuchungsvorgang von zweimal M. Apéro von Vorgang 95 auf 75/2 erfolgt sei. Er wisse es nicht. Er habe lediglich sicher die Umbuchungen ab 22:16 Uhr bis 22:24 Uhr vorgenommen. Es spreche sogar vieles dafür, dass er die Umbuchung um 21:54 Uhr nicht vorgenommen habe, da hier von Tisch 75/2 gesprochen werde. Die übrigen Umbuchungen seien auf Tisch 74/2 erfolgt. Es habe sogar noch eine weitere Umbuchung von Tisch 75 auf Tisch 91 um 22:24 Uhr gegeben. Dies habe aber nichts mit den Umbuchungsvorgängen von Tisch 95 auf 74/2 zu tun.
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Völlig an der Realität vorbei gehe der Hinweis des Arbeitsgerichts, er habe, bevor er auf Tisch 74/75 umbuche, dies mit dem Tisch 95 klären müssen. Keine Servicekraft gehe zu einem Tisch eines gehobenen Restaurants mit einer größeren Gesellschaft und frage den Tischherrn oder die Tischdame, die eingeladen hätten, ob versehentlich die Getränke XYZ auf diesen Tisch gebucht worden seien.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.09.2024 teilweise (soweit die Klage abgewiesen wurde) abzuändern und weiter
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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 14.04.2024, zugestellt am 14.04.2024 noch durch die darin hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 14.04.2024 bzw. 15.07.2024 beendet wurde/wird;
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2. den Beklagten zu verurteilen, ihn bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits als Restaurantleiter in Vollzeit im Restaurant des Beklagten zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen weiter zu beschäftigen;
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3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die weitere fristlose Kündigung vom 24.05.2024, zugegangen am 24.05.2024, beendet worden ist, sondern über den 24.05.2024 unverändert fortbesteht.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 20.02.2025 sowie der Schriftsätze vom 24.06.2025, 07.08.2025 (beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 29.08.2025) und vom 19.09.2025, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 70 ff., 107 ff., 2159 ff., 2188 d. A.), als rechtlich zutreffend.
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Die Auswertung des Zeitstempels zu jedem Buchungsvorgang und des Zeitstempels der Kameraüberwachung habe ergeben, dass die Umdeklarationen eindeutig dem Kläger zuzuordnen seien.
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Der Kläger habe Frau S. und Herrn L. nicht zu dem Thema Tisch 74/75 im Erdgeschoss befragt. Der vom Kläger angebotene Zeuge G. sei am 13.04.2024 gar nicht im Dienst gewesen. Es habe zu diesem Zeitpunkt keinen handschriftlichen Getränkezettel für Tisch 95 im Obergeschoss mehr gegeben, da Frau S. diesen nach Eingabe in das Kassensystem wie üblich zusammen geknüllt in den Papiermüll entsorgt habe. Frau S. habe jedoch anhand der Zwischenrechnung die Korrektheit und Vollständigkeit der Getränkebuchung mit dem Gast von Tisch 95 vorab abgestimmt und festgestellt, dass alles korrekt gebucht gewesen sei. Der Kläger habe die Getränkebestellungen für Tisch 74/75 selbst aufgenommen. Diese hätten in seinem Tischebereich gelegen. Er habe die Getränke für diesen Tisch, anhand der Buchungsdaten im Backend des Kassensystems zu belegen, nicht bei der Bestellung eingebucht, sondern erst kurz vor der Abrechnung des Tisches. Der Kläger habe auch nicht etwa wie zu erwarten in einem Vorgang Getränke von Tisch 95 verschoben, sondern dies über einen Zeitraum von über 40 Minuten (zwischen 21:55 und 22:35 Uhr) in mehreren Schritten. Hätten die Tische 74 und 75, die beide in seinem Zuständigkeitsbereich gelegen hätten, tatsächlich beide reklamiert, dass Getränke fehlten, wären maximal zwei Buchungsschritte nachvollziehbar. Wenn tatsächlich Getränke falsch gebucht worden wären, hätten diese bei Tisch 95 storniert und nicht weggebucht werden dürfen und ein frei werdender Betrag hätte nicht als Trinkgeld verbucht werden dürfen, sondern der Gastgeber kontaktiert werden müssen. In Wahrheit habe der Kläger über einen längeren Zeitraum die Tische 74/2 und 75/2 als Warteplätze eingerichtet, um seine Getränkeverschieberei möglichst unauffällig zu gestalten. Als ihm die optimale Vorgehensweise klar gewesen sei und er die Getränke durch weitere Buchungen den Tischen 74/1 und 75/1 zugeordnet gehabt habe, habe er die Tische 74/2 und 75/2 wieder ohne Umsatz schließen können.
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Die Probearbeitnehmerin sei zuvor langjährig in der Gastronomie tätig gewesen und habe dem Kläger keinerlei Einarbeitungsaufwand verursacht, weil sie den ganzen Abend über von Frau S. eingewiesen worden sei und sie im Service begleitet habe. Ein von ihm behaupteter Einarbeitungsaufwand oder auch nur erhöhter Stresspegel sei nicht erkennbar gewesen und habe auch nicht geherrscht. Das Restaurant fasse maximal 65 Gäste und nur bei voller Auslastung kämen vier Servicekräfte zum Einsatz. Diese seien nicht alle in Vollzeit beschäftigt. Er habe im Service vielmehr S. in Vollzeit, L. in Vollzeit, den Kläger in Vollzeit sowie Aushilfen auf Minijob-Basis beschäftigt. Am streitigen Abend sei das Restaurant mit 45 Gästen belegt gewesen. Die vier für den Abend vorhandenen Kräfte seien daher völlig ausreichend gewesen. Der Kläger habe im Verlauf des Abends circa eine halbe Stunde Zeit gefunden, um sich mit seinem Handy zu beschäftigen. Die insgesamt nur drei Hotelanreisen an diesem Tag seien vor der Restaurantöffnung bereits eingecheckt worden und hätten keinerlei Mehraufwand während der Servicezeit verursacht. Die beiden unterschiedlichen Tische 74 und 75 lägen tatsächlich im Untergeschoss, zu Tisch 95 müsse ausgeführt werden, dass der Raum (benannt als Salon 90), in dem der Tisch stehe, über mehrere Tische verfüge (91, 92, 93, 94, 95). Wenn der Raum als Ganzes gebucht werde, würden die fünf Tische dort zur Tafel zusammengestellt und diese Tafel erhalte dann die Tischnummer 95.
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Unwahr sei die Behauptung des Klägers zu den Tischen 74 und 75, die ohnehin nichts miteinander zu tun hätten. Um 22:02 Uhr sei ein Gast von Tisch 74 und um 22:17 Uhr seien zwei Gäste von Tisch 75 in die Bar zum Kläger gekommen, um zu bezahlen. Eine Reklamation habe es von beiden Tischen nicht gegeben. Kasseneintragungen zu- oder weggebuchter Getränke hätten in diesem Zusammenhang zu beiden Tischen mangels beanstandungswürdiger Sachverhalte entgegen der Behauptungen des Klägers nicht stattgefunden. Der Kläger beabsichtige durch gemeinsame Benennung der Tische 74 und 75 lediglich eine verschleiernde Erklärung dafür zu liefern, dass die von ihm später vorgenommenen Buchungen zeitgleich stattgefunden hätten. Das liege aber nicht daran, dass es Fehler bei der Buchungsaufnahme gegeben habe, sondern dass er unrechtmäßige Buchungen vorgenommen habe. Die Getränke, die vermeintlich falsch auf Tisch 95 gebucht worden seien, seien dort schon um 17:52 Uhr und 18:24 Uhr eingebucht worden, bevor die Gäste der Tische 74 und 75 überhaupt das Restaurant betreten hätten, geschweige denn eine Bestellung aufgegeben hätten, um deren Aperitif-Bestellung der Kläger sich dann persönlich gekümmert habe. Eine plausible Erklärung für die Kettenumbuchungen über einen überhaupt nicht erforderlichen Tisch 74/2 habe der Kläger nicht geliefert. Tatsächlich habe er die Tische 74/2 und 75/2 nur als „Puffer“ für später angestrebte Buchungsoperation verwendet. Es handele sich um die an Tisch 95 bestellten, verzehrten und in der Abrechnung dort deshalb auch nicht beanstandeten, sondern umstandslos bezahlten Getränke: 17:52 Uhr Uhr: Zweimal M. Apero, dreimal Riesling Sekt und einmal Hausaperitif; 18:24 Uhr: Einmal Spätburgunder und einmal Riesling. Es sei auch nicht irgendwann später wegen angeblich sehr vieler Getränkebestellungen gebucht worden, sondern sehr zeitnah und ohne jeglichen Druck. Die Existenz zweier weiterer handschriftlicher Zettel werde bestritten. Dass eine Buchung zu Tisch 91 stattgefunden haben solle, der nicht besetzt gewesen sei, liege daran, dass Tisch 91 als 91/1 in Tisch 95 enthalten gewesen sei. Dass der Kläger sich so genau daran erinnere, liege darin, dass er selbst diesen Tisch geöffnet habe, um dort um 22:24 Uhr eine Flasche Wasser von Tisch 73 im von ihm betreuten Untergeschoss weg- und in 91/1 einzubuchen. Auch an dem von ihm betreuten Tisch 73 sei dadurch ein erhöhter Trinkgeldanteil für ihn entstanden, da der in Rechnung gestellte Gesamtbetrag der Gleiche geblieben sei. Tisch 95 habe um 21:50 Uhr eine EC-Kartenzahlung veranlasst. Eine Umbuchung von Tisch 73 auf 91/1, der an diesem Abend wegen der Zusammenlegung der Tische sonst überhaupt nicht zu buchen gewesen sei, und von 91/1 auf 95 sei nach 21:50 Uhr durch nichts veranlasst gewesen. Der Tisch 95 sei von 21:49 bis 21:51 Uhr längst vollständig und beanstandungsfrei bezahlt worden. Die Bezahlung des Tisch 95 sei mit EC-Karte erfolgt, ein Bewirtungsbeleg sei nicht gewünscht gewesen. Die Zeugin S. habe ein Trinkgeld von 60,00 € in bar erhalten. Der Kläger habe dies alles mitbekommen und die Gäste sogar noch mit persönlichen Worten um 21:52 Uhr verabschiedet.
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Aus den Kassenunterlagen ergäben sich signifikante Umbuchungsraten immer an den Tagen, an denen der Kläger anwesend gewesen sei. An Tagen, an den der Kläger nicht anwesend gewesen sei, habe die Umbuchungsrate von Getränken bei 0,3 bis 1,2 gelegen und seit dem 15.04.2025 zwischen 0,2 bis 3,9, wobei der Wert der Getränkeumbuchungen pro Tag in den Abwesenheitszeiten des Klägers zwischen 1,30 € bis 29,40 € schwanke. In Zeiten der Anwesenheit des Klägers betrage die Anzahl der Umbuchungen dagegen 8,7 bis 18,2 und der Wert der Umbuchungen 78,50 € bis 152,50 €.
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Der Kläger erwidert,
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mit Nichtwissen werde bestritten, dass die Umbuchungsrate bei seiner Anwesenheit höher gewesen wäre. Selbst, wenn dies der Richtigkeit entsprechen würde, wäre es auch nicht verwunderlich, da es seine Aufgabe als Restaurantleiter gewesen sei, die Kasse und die Abrechnungen zu prüfen. Unabhängig davon sage die Umbuchungsrate bei seiner Anwesenheit überhaupt nichts aus. Es werde bestritten, dass er für die Erhöhung dieser Rate verantwortlich gewesen sei.
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Er gehe davon aus, dass die Buchungen um 17:52 Uhr und 18:24 Uhr wahrscheinlich von Frau S. vorgenommen worden seien. Herr L. wäre sogar möglich.
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Mit der Einführung der Screenshots und etwaigen Aufnahmen werde gegen die Datenschutzbestimmungen der DSGVO verstoßen. Er habe zu diesen Videoaufnahmen oder besser gesagt der Überwachung keine ausdrückliche Zustimmung erteilt. Auch im Hinblick auf den Vorwurf einer Straftat gegenüber ihm in diesem Verfahren sei die Verwertung der Videoaufnahmen und Screenshots unzulässig, denn sie wäre nur zulässig im Sinne einer Vorratshaltung bei einer konkreten Verdächtigung des Täters. Hier werde aber ständig seitens des Beklagten gefilmt.
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Er habe der Probearbeiterin genauso wie die anderen Servicekräfte an diesem Abend Anleitungen gegeben und ihr den Ablauf erklärt. Das Restaurant sei am streitigen Abend voll besetzt gewesen. Laut Buchung hätten mehr als 60 Reservierungen vorgelegen. Es seien auch in diesem Umfang Gäste da gewesen. Es sei durchaus stressig gewesen, da über den Abend immer wieder Hotelgäste gekommen seien, die er, aber auch Frau S. zu den jeweiligen Zimmern ins andere Haus begleitet hätten. Richtig sei, dass Tisch 74 und 75 und Tisch 95 in verschiedenen Geschossen seien. Der Tisch 95 bestehe zum Teil bei größeren Gesellschaften aus mehreren Tischen von 91 bis 95. Er habe an den Tischen 74 und 75 eine Probeabrechnung vorgelegt und dabei sei festgestellt worden, dass konsumierte Getränke gefehlt hätten. Er habe definitiv bei Herrn L. aber auch bei Frau S. nachgefragt, ob diese Getränke falsch gebucht worden seien. Er habe keine Antwort bekommen, die sein Problem gelöst hätte. Insofern habe er sich dann der Sache selbst durch Überprüfung der händischen Zettel angenommen gehabt. Er habe bereits in erster Instanz beantragt, dass der Beklagte die Namen der Gäste an den Tischen, die streitgegenständlich seien, mit ladungsfähiger Anschrift benenne. Dieser Antrag werde nicht mehr aufrechterhalten und, sofern nun der Beklagte diesen Antrag selbst aufnehme, werde dieser Antrag abgelehnt und auch hier die Verspätung gerügt.
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Er räume insofern ein, dass Tisch 74 und 75 zwei unterschiedliche Tische seien. Seine Umbuchung habe vornehmlich Tisch 74 betroffen. Er könne heute nach der langen Zeit noch nicht einmal sagen, ob er auch die Umbuchung von Tisch 75 vorgenommen habe. Er könne auch nicht sagen, ob er die Umbuchung der Flasche Wasser von Tisch 73 auf Tisch 91/1 vorgenommen habe. Er habe definitiv nicht gewusst, dass der Tisch 90 bis 95 geschlossen gewesen sei und bereits gegangen gewesen sei. Er bestreite nicht, dass er möglicherweise auch die Gäste am Tisch 95 beim Verlassen des Restaurants verabschiedet habe. Er verabschiede grundsätzlich alle gehenden Gäste ohne Zuordnung zu einem Tisch, auch wenn er diese nicht bedient habe oder wenn er diese nicht kenne. Er helfe bei der Garderobe und helfe auch den Damen und den Herren in die jeweiligen Jacken/Mäntel. Dies bedeute aber nicht, dass er damit gewusst habe, dass der streitgegenständliche Tisch bereits gezahlt habe. In jedem Geschoss gebe es mehrere Tische.
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Um zu ersehen, wie viele Tische reserviert seien und welche Veranstaltung/Events in den nächsten Tagen angestanden hätten, schaue er auch regelmäßig in sein Handy, dass er in diesem Fall als Restaurantleiter dienstlich genutzt habe. Er habe nämlich seitens des Beklagten kein Laptop oder iPad zur Verfügung gestellt bekommen und habe für diese Zwecke sein privates Handy mitbenutzt.
- 95
Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 21.05.2025 und vom 03.09.2025 (Bl. 83 ff., 2167 ff. d. A.) Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnungen vom 13.04.2024. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 03.09.2025 (Bl. 2168 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
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Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.
B.
- 97
In der Sache hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Kündigungsschutzantrag des Klägers zu Recht abgewiesen. Mit der Abweisung des Antrags auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 14.04.2024 nicht beendet wurde, sind die weiteren Kündigungsschutzanträge betreffend die hilfsweise ausgesprochene Kündigung vom 14.04.2024 sowie die weitere fristlose Kündigung vom 24.05.2024 ebenso wie der Weiterbeschäftigungsantrag nicht mehr zur Entscheidung angefallen.
- 98
Seine Verurteilung zur Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Endzeugnisses hat der Beklagte nicht mit einer Berufung angegriffen.
- 99
Das Arbeitsverhältnis hat aufgrund der außerordentlichen Kündigung des Beklagten vom 14.04.2024 seine Beendigung gefunden.
I.
- 100
Die Kündigung des Beklagten vom 14.04.2024 gilt nicht gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4 Satz 1, 7 KSchG als von Anfang an wirksam. Der Kläger hat mit am 16.04.2024 beim Arbeitsgericht eingegangener und dem Beklagten am 24.04.2024 zugestellter Klageschrift innerhalb von drei Wochen nach Kündigungszugang Klage erhoben.
II.
- 101
Die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB hat der Beklagte gewahrt. Er stützt seine außerordentliche Kündigung vom 14.04.2024 in erster Linie auf Pflichtverletzungen des Klägers am 13.04.2024.
III.
- 102
Ein wichtiger Grund im Sinn des 626 Abs. 1 BGB ist gegeben.
1.
- 103
Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", dh. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (st. Rspr., BAG 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 15 mwN.; 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 16 mwN.).
2.
- 104
Das Verhalten des Klägers ist "an sich" als wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB geeignet. Zum Nachteil des Arbeitgebers begangene Eigentums- oder Vermögensdelikte, aber auch nicht strafbare, ähnlich schwerwiegende Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers kommen typischerweise - unabhängig vom Wert des Tatobjekts und der Höhe des eingetretenen Schadens - als Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht (BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 25). Das gilt auch bei Eigentums- und Vermögensdelikten gegen das Vermögen der Kunden, die der Arbeitnehmer bei der Ausübung seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit begeht.
- 105
a) Begeht der Arbeitnehmer bei oder im Zusammenhang mit seiner Arbeit rechtswidrige und vorsätzliche - gegebenenfalls strafbare - Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen seines Arbeitgebers, verletzt er zugleich in schwerwiegender Weise seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen. Ein solches Verhalten kann auch dann einen wichtigen Grund im Sinn des § 626 Abs. 1 BGB darstellen, wenn die rechtswidrige Handlung Sachen von nur geringem Wert betrifft oder nur zu einem nur geringfügigen, möglicherweise zu gar keinem Schaden geführt hat (BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 26 mwN.). Ein Arbeitnehmer, der die Integrität von Eigentum und Vermögen seines Arbeitgebers vorsätzlich und rechtswidrig verletzt, zeigt ein Verhalten, das geeignet ist, die Zumutbarkeit seiner Weiterbeschäftigung in Frage zu stellen. Die durch ein solches Verhalten ausgelöste "Erschütterung" der für die Vertragsbeziehung notwendigen Vertrauensgrundlage tritt unabhängig davon ein, welche konkreten wirtschaftlichen Schäden mit ihm verbunden sind. Aus diesem Grund ist die Festlegung einer nach dem Wert bestimmten Relevanzschwelle mit dem offen gestalteten Tatbestand des § 626 Abs. 1 BGB nicht zu vereinbaren (BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 27). Anders als im Strafrecht (vgl. § 248a StGB) ist die Berechtigung einer verhaltensbedingten Kündigung nicht daran zu messen, ob diese als Sanktion für den fraglichen Vertragsverstoß angemessen ist. Statt des Sanktions- gilt das Prognoseprinzip. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist gerechtfertigt, wenn eine störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht, künftigen Pflichtverstoßen demnach nur durch die Beendigung der Vertragsbeziehung begegnet werden kann (st. Rspr, BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 28 mwN.).
- 106
Für die kündigungsrechtliche Beurteilung ist die strafrechtliche Bewertung nicht maßgeblich. Entscheidend ist der Verstoß gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten und der mit ihm verbundene Vertrauensbruch (vgl. BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - Rn.30 mwN.). Auch eine nicht strafbare, gleichwohl erhebliche Verletzung der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Pflichten kann deshalb ein wichtiger Grund im Sinn von § 626 Abs. 1 BGB sein (BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 31).
- 107
b) Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts (§ 286 ZPO) fest, dass eine erhebliche, die Schwelle zum wichtigen Grund überschreitende Pflichtverletzung des Klägers vorliegt. Dabei genügt für eine Überzeugungsbildung im Sinn des § 286 Abs. 1 ZPO ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. nur BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 46).
- 108
Der Kläger hat zur Überzeugung der Kammer sich (und seinen Kollegen) einen Vermögensvorteil, der diesen nicht zustand, dadurch verschafft, dass er Getränkeumsatz in Trinkgeld umgewandelt und an sich und seine Kollegen in Service und Küche zur Auszahlung gebracht hat. Dabei ist die Umwandlung des Getränkeumsatzes in Trinkgeld dadurch erfolgt, dass der Kläger Getränke von einem bereits abkassierten Tisch (konkret: Tisch 95) auf einen bzw. mehrere andere Tische umgebucht hat. Dadurch fehlten - zuvor bereits von den Gästen bezahlte - Getränke auf der Abschlussrechnung des Tischs 95, so dass die Differenz als Trinkgeld ausgewiesen wurde.
- 109
aa) Um 17:36 Uhr am 13.04.2024 wurde der Tisch (Vorgang) 95/1 geöffnet. Um 17:52 Uhr wurden auf diesen Vorgang unter anderem die Positionen "3x Riesling Sekt trocken 0,1 l" für 6,50 €, "3x M. Apero" für 8,50 € sowie "2x Hausaperitif 0,1" gebucht für 6,50 €. Nach der Buchung weiterer Getränke und Speisen auf diesen Tisch wurde um 18:15 Uhr die Position "1x Riesling 'vom Kalkstein' trocken 0,2 l" auf diesen Vorgang gebucht für 11,50 € sowie um 18:24 Uhr die Position "1x Spätburgunder PNT&C Rosé, trocken 0,1 l" für 5,00 €.
- 110
Der Vorgang (Tisch) 75/1 wurde sodann um 18:55 Uhr, der Vorgang (Tisch) 74/1 um 19:00 Uhr geöffnet. Entgegen dem bis in die Berufungsinstanz gehaltenen Vortrag des Klägers handelte es sich bei diesen beiden Tischen nicht um einen einheitlichen Tisch, sondern um zwei separate Tische. Zeitlich entsprechend wurden um 18:55 Uhr die Gäste des Tisches 75 begrüßt, um 18:59 Uhr diejenigen des Tisches 74. Auf dem in Augenschein genommen Video begrüßte der Kläger um 18:55:48 Uhr einen Gast, der sich - auf dem Video nicht zu sehen - im Flurbereich befindet mit dem Vornamen "C.". Um 18:59:15 Uhr war beim Abspielen des Videos zu hören, dass der Kläger eine oder mehrere Personen im Flurbereich begrüßt, die nicht zu sehen sind. In der Folgezeit bereitete der Kläger selbst Getränke zu, unter anderem zwei Gläser mit einer rosa-orangenen Flüssigkeit und eine Flasche Sekt mit vier Sektgläsern. Diese Getränke wurden jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht im System gebucht. Erst um 22:16 Uhr wurde die Position "3x Riesling Sekt trocken 0,1 l" vom Kläger vom Vorgang #95/1 über #74/2 auf Tisch 74/1 umgebucht.
- 111
Um 19:01 Uhr wurde auf den Tisch 75/1 eine Position "Peterstaler medium 0,75 l" gebucht, um 19:11 Uhr erfolgte die erste Buchung auf Tisch 74/1, ebenfalls die Position "Peterstaler medium 0,75 l". Weitere Getränkebuchungen erfolgten zunächst nicht. Um 19:17 Uhr wurden Speisen auf Tisch 75/1 gebucht. Erst um 19:41 Uhr wurden zwei Getränke ("1x W. Grauer Burgunder 0,2 l" und "Chardonnay trocken 0,2 l") auf diesen Tisch gebucht.
- 112
Um 19:59 Uhr wurden Speisen auf den Tisch 74/1 gebucht, um 20:17 Uhr zwei Getränke; um 20:28 Uhr zwei Getränke auf Tisch 75/1 sowie um 21:13 Uhr ein Getränk auf Tisch 74/1. Um 21:18 Uhr wurde ein Getränk auf Tisch 75/1 und um 21:20 Uhr wurden ein "ertrunkener Espresso" und ein "Marmor. Mango-Litschi Sorbet" auf Tisch 74/1 gebucht.
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Wie auf dem Video zu hören, wurde um 21:48 Uhr eine Gruppe von Gästen im Flurbereich verabschiedet. Frau S. kam - wie auf dem Video zu sehen - um 21:49:15 Uhr mit einem älteren weiblichen Gast in den Barbereich. Die ältere Dame hat sich eine Zwischenrechnung durchgeschaut, mit dem Finger auf diese gedeutet. Der Kläger hat vor 21:49:26 Uhr ebenfalls den Barbereich betreten. Während der Kläger sich zur Kasse wandte, hat die ältere Dame mit Karte bezahlt, die Frage von Frau S., ob ein Bewirtungsbeleg benötigt wird, verneint, Trinkgeld in Scheinen übergeben, den EC-Kartenzahlungsbeleg entgegengenommen und sich um 21:51 Uhr verabschiedet. Der Kläger folgte dem weiblichen Gast bis zum Flurbereich und wünschte ebenfalls einen schönen Abend und einen schönen Sonntag. Um 21:51 Uhr ist der Kläger zur Kasse zurückgegangen, Frau S. hat die Rechnung zur Kasse gelegt und der Kläger ging zu dieser an die Kasse. Frau S. nannte den Tisch "91", der Kläger korrigierte sie, Frau S. wiederholte die korrigierte Zahl. Um 21:53 Uhr legte der Kläger den EC-Kartenbeleg neben die Kasse. Frau S. verließ um 21:54 Uhr den Kassenbereich und kam um 21:54:28 Uhr zurück.
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Der Kläger arbeitete sodann an der Kasse. Aus dem von der Beklagten vorgelegten Journal lässt sich entnehmen, dass um 21:54 Uhr ein Vorgang 75/2 geöffnet wurde. Sodann wurden um 21:54 Uhr die Positionen "2x M. Apero" von Vorgang #95/1 auf Vorgang #75/2 umgebucht und sodann von Vorgang #75/2 auf Vorgang #75/1, anschließend wurde der Vorgang #75/2 gelöscht.
- 115
Um 22:01:43 Uhr ist ein Kunde im weißen Hemd in den Barbereich zum Kläger gekommen, der nunmehr an der Kasse stand. Der Kläger hat das Tablet genommen, dem Kunden die Rechnung gezeigt und ist sie mit ihm durchgegangen. Der Kunde hat jedes genannte Getränk abgenickt. Der Kunde hat sodann um 22:02:53 Uhr mit Karte gezahlt und zuvor einen Gutschein abgegeben. Der Kunde hat um 22:02 Uhr den Kassenbereich verlassen. Wie sich aus den Journaleinträgen (dort um 22:36 Uhr) ergibt, handelte es sich bei dem zahlenden Kunden um den Gast des Tischs 74, da dieser mit MasterCard und Gutschein gezahlt hat.
- 116
Um 22:16 Uhr wurde ausweislich der Journaleinträge ein Tisch 74/2 geöffnet. Auf diesen wurden sodann von Tisch 95/2 "3x Riesling Sekt trocken 0,1l" und "1x Hausaperitif 0,1" umgebucht, die anschließend wiederum von Tisch 74/2 auf Tisch 74/1 umgebucht wurden. Danach wurde der Vorgang 74/2 gelöscht.
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Um 22:16 Uhr ist auf der Videoaufnahme zu sehen, dass zwei Gäste an der Tür zur Bar standen, mit denen der Kläger französisch gesprochen hat. Der Kläger begab sich zu diesen Gästen mit seinem i-Pad und ging mit ihnen die Rechnung durch, wobei auf der Videoaufzeichnung das Wort "Chardonnay" deutlich zu hören ist. Der Kläger ist sodann mit dem Tablet zurück zur Kasse gegangen. Reklamiert wurde von den Kunden nichts. Die beiden Kunden zahlten an der Kasse, verneinten die Frage nach einer "großen Rechnung". Sie wurden vom Kläger um 22:18:11 Uhr verabschiedet. Der Tisch 75/1 wurde um 22:19 Uhr geschlossen. Stimmig ist, dass bei der Überprüfung der Rechnung das Wort "Chardonnay" gefallen ist. Ein "Chardonnay trocken 0,2 l" war (um 19:41 Uhr) auf dem Tisch 75/1 gebucht worden. Ansonsten wurde an diesem Abend ein Chardonnay lediglich auf den Tisch 82 gebucht, der aber schon um 20:59 Uhr als bar gezahlt verbucht wurde.
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Ebenfalls um 22:19 Uhr wurde der Tisch 74/2 erneut geöffnet und von Tisch 95/1 die Positionen "1x Riesling 'vom Kalkstein' trocken 0,2 l" sowie "1x Spätburgunder PNT&C Rosé, trocken 0,1 l" zunächst auf Tisch 74/2 und sodann auf Vorgang 74/1 umgebucht. Im Anschluss wurde der Vorgang #74/2 erneut gelöscht.
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Um 22:35 Uhr wurde der Tisch 95/1 mit 824,80 € und einem Trinkgeld in Höhe von 53,00 € abgeschlossen. Der Tisch 74/1 wurde um 22:36 Uhr geschlossen.
- 120
Um 22:24 Uhr wurde eine Position "1x Black Forest, still 0,75 l" von Vorgang #73/1 über Vorgang #91/1 auf Vorgang #95/1 umgebucht.
- 121
Durch die Umbuchungen von Tisch 95/1 über die Zwischentische #75/2 und #74/2 wurden vom Kläger bereits gezahlte Getränke auf die Tische 75/1 und 74/1 verschoben, so dass beim Tisch 95/1 nach Zubuchen der Position "1x Black Forest, still 0,75 l" letztlich zu Lasten des Beklagten statt Umsatz 53,00 € Trinkgeld gebucht wurden.
- 122
bb) Das Gericht erachtet das Verteidigungsvorbringen des Klägers unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme für nicht wahr. Im Einzelnen:
- 123
(1) Entgegen der Behauptung des Klägers hat Frau S. die Bestellungen nicht fehlerhaft für Tisch 95 statt für Tisch 74/75 notiert.
- 124
(a) Die zu einem späteren Zeitpunkt von Tisch 95 auf die Tische 74 bzw. 75 umgebuchten Getränke wurden zu Zeiten gebucht (17:52 Uhr, 18:15 Uhr und 18:24 Uhr), als die Tische 74 und 75 noch nicht geöffnet und die Gäste zu diesen Tischen noch nicht eingetroffen waren.
- 125
(b) Bei den Tischen 74 und 75 handelte es sich am 13.04.2024 um zwei Einzeltische, nicht um einen Doppeltisch wie der Kläger vorgetragen hat. Der Kläger hat über zwei Instanzen stets von Tisch 74/75 gesprochen. So hat er ausweislich Seite 6 des erstinstanzlichen Urteils auch im erstinstanzlichen Kammertermin erklärt, der Tisch 74/75 sei abrechnungsmäßig nur ein Tisch gewesen. Erst nach Vorlage der Screenshots aus den Videos durch die Beklagte hat er eingeräumt, dass es sich um getrennte Tische 74 und 75 handelt.
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(c) Von diversen zur selben Zeit auf Tisch 95 gebuchten Getränken wurden nach der Behauptung des Klägers nur einzelne falsch verbucht und deshalb von ihm später umgebucht: So wurden von den drei gemeinsam um 17:52 Uhr auf Tisch 95/1 gebuchten " M. Apero" später lediglich zwei umgebucht, von zwei "Hausaperitif 0,1" nur ein Aperitif. Von den beiden um 18:24 Uhr gebuchten Getränken wurde später nur die Position "1x Spätburgunder PNT&C Rosé, trocken 0,1 l" auf Tisch 74 umgebucht.
- 127
(2) Die Gäste an Tisch 74/75 haben entgegen der Behauptung des Klägers, wie in seinem Schriftsatz vom 12.06.2025, dort auf Seite 2, nicht das Fehlen von Getränken auf der Proberechnung beanstandet und konkret die Getränke benannt, die sich nicht auf der Probeabrechnung befunden hätten. Das ergibt sich bereits daraus, dass es sich um keinen einheitlichen Tisch, sondern um zwei Tische handelte. Auch die Zahlung erfolgte durch verschiedene Personen. Wie auf dem Video zu sehen, ging der Kläger mit dem jeweils zahlenden Gast die jeweilige Zwischenrechnung im Einzelnen durch, Beanstandungen gab es nicht. Soweit der Kläger zuletzt vorgetragen hat, die Beanstandung sei bereits längere Zeit zuvor am Tisch erfolgt, steht dem wiederum entgegen, dass es keinen einheitlichen Tisch 74/75 gegeben hat. Gab es keinen Tisch 74/75 kann der Kläger auch neben zwei Zetteln von Frau S. für Tisch 95 nicht einen weiteren Zettel mit der Nr. 74/75 mit Getränken gefunden haben, ebenfalls von Frau S. geschrieben (so der Klägervortrag im Schriftsatz vom 12.06.2025, dort auf Seite 2). Er kann aus den Zetteln auch nicht genau erkannt haben, dass der Zettel von Frau S. bezeichnet mit Tisch 74/75 genau den fehlenden Getränken entsprochen habe, die bei der Probeabrechnung benannt worden waren. Somit kann er auch nicht zu Recht davon ausgegangen sein, dass kein Konsum der gleichen Getränke an den Tischen 74/75 und 95 stattgefunden habe, sondern eine reine Fehlbuchung. Weiter kann der Kläger - entgegen seinem Vortrag - auch nicht, als er den Tisch 74/75 endgültig abrechnete, davon ausgegangen sein, dass der Tisch 95 noch nicht bezahlt habe bzw. abkassiert worden sei. Ein Bezahlen des Tischs 74/75 hat nicht stattgefunden, die Tische 74 und 75 zahlten getrennt zu unterschiedlichen Zeitpunkten, nämlich der Tisch 74 um 22:01 Uhr und der Tisch 75 um 22:17 Uhr. Nicht zu erklären wäre - der Vortrag des Klägers unterstellt - in diesem Fall auch, wieso die Umbuchungen nicht "in einem Zug", sondern zu verschiedenen Uhrzeiten erfolgten. Nicht nachvollziehbar ist auch, wieso der Kläger Zwischenrechnungen zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal hätte ändern müssen.
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(3) Der Kläger nahm die Umbuchungen zur Überzeugung der Kammer auch nicht in Unkenntnis des Umstandes vor, dass der Tisch 95 bereits gezahlt hatte. Der Kläger war bei der Zahlung des älteren weiblichen Gastes anwesend. Anschließend hat Frau S. ihm mitgeteilt, dass es sich um Tisch "91" handelte. Hierbei konnte es sich nur um die Tafel "95" im Obergeschoss handeln, da an diesem Tag der gesamte Raum (Salon 90, bestehend aus den Tischen 91 bis 95) - unstreitig - als Ganzes gebucht worden war und die durch Zusammenschieben der Einzeltische entstandene Tafel als Tisch 95 bezeichnet wurde. Dem Video ist auch zu entnehmen, dass der Kläger die Zeugin S. verstanden hat, da er sie antwortend korrigiert hat. Aber auch im Übrigen ist es nicht nachvollziehbar, dass der Kläger als Restaurantleiter, der auch Gäste verabschiedet und mit den Mänteln geholfen hat, nicht bemerkt haben will, dass die größere Gesellschaft im ersten Stock (elf Personen, sitzend an einer Tafel bestehend aus fünf Tischen und mit einem Verzehr in Höhe von 824,80 €) das Restaurant verlassen hat.
- 129
(4) Aus der Videoaufzeichnung lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Kläger bei Frau S. nachgefragt hätte, ob eine Verwechslung der Getränke vorgekommen sein könnte. Im Zuge der Zahlung durch den älteren weiblichen Gast von Tisch 95 und der Umbuchung von Getränken von Tisch 95 erfolgte eine derartige Rückfrage nicht.
- 130
(5) Entgegen dem Einwand des Klägers war auf den Videosequenzen in keiner Weise zu erkennen, dass es am fraglichen Abend "sehr hektisch" oder das Personal unterbesetzt gewesen wäre. Auch eine "Betreuung" der probearbeitenden Kraft durch den Kläger war nicht zu sehen. Aus den Journaleinträgen lässt sich ersehen, dass der erste Tisch (Tisch 95/1) bereits um 17:52 Uhr geöffnet wurde, die zehn weiteren Tische nacheinander um 17:58 Uhr (Tisch 82/1), um 17:59 Uhr (Tisch 84/1), 18.11 Uhr (Tisch 85/1), 18:29 Uhr (Tische 72/1 und 83/1), 18:46 Uhr (Tisch 71/1), 18:55 Uhr (Tisch 75/1), 19:00 Uhr (Tisch 74/1), 19:06 Uhr (Tisch 81/1), 19:31 Uhr (Tisch 76/1), 19:46 Uhr (Tisch 73/1) und um 20:41 Uhr (erneut Tisch 83/1). Geschlossen wurden die ersten Tische bereits wieder ab 20:18 Uhr, beginnend mit dem Tisch 83/1. Der Abend endete mit dem Schließen des letzten Vorgangs durch den Kläger um 22:36 Uhr. Soweit der Kläger sich weiter darauf beruft, es seien auch Übernachtungsgäste zu ihren Zimmern zu begleiten gewesen, konnte die Kammer dies den in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen nicht entnehmen. Aus der Zimmerbuchungsliste für den 13.04.2024 (Bl. 2138 d. A.) lässt sich ersehen, dass an diesem Tag lediglich drei Zimmer gebucht waren.
- 131
(6) Der Kläger kann sich auch nicht auf ein Organisationsverschulden des Beklagten berufen. Zur Überzeugung der Kammer ist dem Kläger oder einer Servicekraft gerade nicht in der Hektik ein Fehler passiert, der mangels fester Zuordnung der Tische zu einer Servicekraft und fehlender Nachvollziehbarkeit, wer die Buchungen vorgenommen hat, nun nicht mehr aufgeklärt werden könnte.
- 132
(7) Seinen Vortrag, er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass Tisch 95 bereits gezahlt habe, der Schaden sei allenfalls beim Gast eingetreten, als wahr unterstellt, hätte der aufgrund der Falschbuchungen überzahlte Betrag in Höhe von 53,00 € dem Kunden erstattet werden müssen - auch und gerade in einem gehobenen Restaurant. Dem Kläger hätte auffallen müssen, dass ein mit Karte gezahltes Trinkgeld in Höhe von 53,00 €, das sich nach den von ihm durchgeführten Umbuchungen ergab, bei einer zu zahlenden Rechnung in Höhe von 824,60 € ungewöhnlich ist. Zu erwarten wäre entweder ein runder Trinkgeldbetrag (wie die tatsächlich von dem Gast bar gegebenen 60,00 €) oder aber ein Betrag, durch den der Rechnungsbetrag auf einen runden Betrag aufgerundet wird (also x5,40 €). Da der ältere weibliche Gast mit Karte gezahlt hatte, wäre eine Rückerstattung des überzahlten Betrags auch nicht unmöglich gewesen. Der Kläger hätte sich nicht auf den Standpunkt stellen dürfen, in einem gehobenen Restaurant sei Derartiges unüblich. Damit zeigt der Kläger einen wenig wertschätzenden Umgang mit dem Geld der zahlenden Restaurantgäste bzw. des Beklagten.
- 133
cc) Die Kammer durfte die Videoaufzeichnungen bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigen. Die Frage, ob die Gerichte für Arbeitssachen erhebliches Prozessvorbringen der Parteien bzw. deren Beweisantritte bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigen dürfen bzw. müssen, beantwortet sich nach Inkrafttreten der DSGVO nach deren Vorschriften. Die DSGVO regelt die Zulässigkeit von Datenverarbeitungen auch im Verfahren vor den nationalen Zivilgerichten (BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 23).
- 134
(1) Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b DSGVO kann die Rechtsgrundlage für entsprechende Verarbeitungen durch das Recht des Mitgliedstaats festgelegt werden, dem der Verantwortliche unterliegt. Dieses muss nach Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DSGVO ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen. Davon ist auszugehen, wenn die Zivilgerichte - zu denen nach unionsrechtlichem Verständnis auch die Gerichte für Arbeitssachen gehören - die ihnen durch das nationale Recht übertragenen gerichtlichen Befugnisse ausüben (BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 24 mwN.).
- 135
(2) Erfolgt diese Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, ist das nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO iVm. deren Erwägungsgrund 50 insbesondere dann zulässig, wenn die zweckändernde Verarbeitung auf dem Recht eines Mitgliedstaats beruht und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Art. 23 Abs. 1 DSGVO genannten Ziele darstellt. Ausweislich des Erwägungsgrundes 50 ist der Verantwortliche zum Schutz dieser wichtigen Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses berechtigt, die personenbezogenen Daten ungeachtet dessen weiterzuverarbeiten, ob sich die Verarbeitung mit den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbaren ließ (BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 25 mwN.). Zu den in Art. 6 Abs. 4 DSGVO normierten Zielen gehören nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. f DSGVO der "Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und der Schutz von Gerichtsverfahren", wobei dieses Ziel nicht nur den Schutz der Rechtspflege vor internen und externen Eingriffen, sondern auch eine ordnungsgemäße Rechtspflege gewährleistet. Darüber hinaus stellt nach Art. 23 Abs. 1 Buchs. j DSGVO die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche ebenfalls ein Ziel dar, das eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als demjenigen rechtfertigen kann, zu dem sie erhoben wurden (BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 25 mwN.). Den vorstehenden unionsrechtlichen Vorgaben genügen die §§ 138, 286, 355 ff. ZPO. Diese Vorschriften des nationalen Rechts verpflichten die Parteien zu einem substantiierten und wahrheitsgemäßen Vorbringen und das Gericht zu dessen vollständiger Berücksichtigung und gegebenenfalls einer tatrichterlichen Würdigung auch im Hinblick auf eine etwaige Beweisaufnahme. Sie stellen nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b DSGVO erforderliche Rechtsgrundlagen für entsprechende Verarbeitungen im gerichtlichen Verfahren dar (BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 25).
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(3) Die - gegebenenfalls zweckändernde - Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch das Gericht kommt selbst dann in Betracht, wenn die vor- oder außergerichtliche Erhebung dieser Daten durch eine Prozesspartei sich nach Maßgabe der DSGVO oder des nationalen Datenschutzrechts als rechtswidrig darstellt (BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 26). Dies folgt aus Art. 17 DSGVO (BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 26). Selbst wenn Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO keine Rechtsgrundlage für die weitere Verarbeitung in diesen Fällen darstellte, läge der notwendige Erlaubnistatbestand in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e iVm. Abs. 3 und gegebenenfalls Abs. 4 iVm. Art. 23 Abs. 1 Buchst. f und j DSGVO iVm. § 3 BDSG iVm. §§ 138, 286, 355 ff. ZPO (BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 26).
- 137
dd) Ein Sachvortrags- oder Beweisverwertungsverbot kommt - gerade auch im Geltungsbereich der DSGVO - nur in Betracht, wenn die Nichtberücksichtigung von Vorbringen oder eines Beweismittels wegen einer durch Unionsrecht oder Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition des Arbeitnehmers zwingend geboten ist. Dies ist bei einer von ihm vorsätzlich begangenen Pflichtverletzung, die von einer offenen Überwachungsmaßnahme erfasst wurde, regelmäßig nicht der Fall (BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 27).
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Ein auf Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG gestütztes Verwertungsverbot scheidet - selbst unter Berücksichtigung der zugunsten des Arbeitnehmers unterstellten Vorgaben aus Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO - regelmäßig in Bezug auf solche Bildsequenzen aus einer offenen Videoüberwachung aus, die vorsätzlich begangene Pflichtverletzungen zu Lasten des Arbeitgebers zeigen (sollen), ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit der gesamten Überwachungsmaßnahme ankäme (BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 31). In diesem Fall wurde der Arbeitnehmer durch die vorangegangene Überwachung und Auszeichnung seines Verhaltens nicht daran gehindert, selbstbestimmt zu handeln. Er hat sich vielmehr - trotz seiner Kenntnis von der Überwachung - für die Begehung einer Vorsatztat zu Lasten des Arbeitgebers entschieden. Zwar wurde dieses Verhalten dokumentiert und damit eine Verbreitung ermöglicht. Doch muss der Arbeitnehmer diese - von ihm angesichts der Offenheit der Überwachung erkennbare - Folge hinnehmen, soweit die betreffende Bildsequenz dazu verwendet wird, den "Tatbeweis" in einem Kündigungsschutzprozess zu führen, also lediglich der Durchsetzung rechtlich geschützter Belange des Arbeitnehmers dienen soll (BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 32 mwN.). Das grundgesetzlich verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann nicht zu dem alleinigen Zweck in Anspruch genommen werden, sich der Verantwortung für vorsätzlich rechtswidriges Handeln zu entziehen (BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 32 mwN.). Eine Beweiserhebung darf auch nicht auf die bloße Möglichkeit ihrer Grundrechtswidrigkeit hin - weil sie womöglich gar kein Verhalten des Arbeitnehmers zeigt, das eine vorsätzliche Verletzung der Rechtsgüter des Arbeitgebers darstellt oder doch auf eine solche hindeutet, unterbleiben, weil Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 47 Abs. 2 GRC grundsätzlich gebieten, einem erheblichen Beweisantritt nachzugehen (vgl. BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 34).
- 139
ee) Danach waren die Erkenntnisse des Beklagten aus der Videoüberwachung vom Abend des 13.04.2024 zu berücksichtigen.
- 140
Es handelte sich unstreitig um eine offene Videoüberwachung. Der Kläger wusste, dass eine Aufzeichnung und Speicherung seines Verhaltens im Thekenbereich mit Kasse erfolgt. Er wurde nicht heimlich "ausgespäht", sondern hat sich einer Erfassung seiner möglichen vorsätzlichen Pflichtverletzung "sehenden Auges" ausgesetzt.
- 141
Da nicht das gesamte Restaurant, sondern nur der Thekenbereich mit der Kasse überwacht wurde, ist das Vorliegen einer zu einem ständigen Anpassungs- und Leistungsdruck führenden Dauer- oder Totalüberwachung auszuschließen. Die Intim- oder Privatsphäre des Klägers wurde dabei nicht tangiert. Eine schwere Grundrechtsverletzung folgt auch nicht daraus, dass der Beklagte möglicherweise mit der erstmaligen Sichtung des Bildmaterials zugewartet und es bis dahin vorgehalten hat (vgl. BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 37 f. mwN.). Der rechtmäßig gefilmte Vorsatztäter ist in Bezug auf die Aufdeckung und Verfolgung seiner materiell-rechtlich noch verfolgbaren Tat nicht schutzwürdig. Er wird dies auch nicht durch bloßen Zeitablauf. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann nicht zu dem alleinigen Zweck in Anspruch genommen werden, sich vor dem Eintritt von Verfall, Verjährung oder Verwirkung der Verantwortung für vorsätzlich rechtswidriges Handeln zu entziehen (BAG 23.08.2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 30 mwN.). Zugleich verliert das in Bezug auf vorsätzliche Schädigungshandlungen beträchtliche, durch Art. 12 und Art. 14 GG geschützte Verarbeitungs- und Nutzungsinteresse des Arbeitgebers nicht an Gewicht, solange die Rechtsverfolgung materiell-rechtlich nicht ausgeschlossen ist (BAG 23.08.2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 30). Überdies ist zu beachten, dass gedeihliche Arbeitsvertragsbeziehungen von beiderseitigem Vertrauen getragen sein müssen. Dem widerspräche es, wenn der Arbeitgeber gezwungen wäre, die Aufzeichnungen aus einer offenen, vorrangig zu präventiven (Verhinderung von Pflichtverletzungen) und nur bei Verfehlung dieses Primärziels zu repressiven Zwecken (Aufklärung und Verfolgung von Pflichtverletzungen) eingesetzten Videoüberwachung laufend vollumfänglich einzusehen, um relevante Sequenzen weiterverarbeiten zu dürfen. Das hielte ihn zu ständigem Misstrauen an. Zugleich würde durch einen faktischen Zwang zu zeitnaher Aufdeckung und „Sanktionierung“ von Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerschutz durch die Vorgaben des Datenschutzrechts in sein Gegenteil verkehrt. Die Speicherung - nach wie vor - erforderlicher Sequenzen kann deshalb nur unangemessen sein, wenn das Verhalten des Arbeitgebers objektiv den Schluss zulässt, er wolle diese Passagen nicht allein zur Rechtsverfolgung verwenden. Es muss die greifbare Gefahr eines Missbrauchs personenbezogener Daten bestehen BAG 23.08.2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 30 mwN.).
- 142
Für eine solches Aufsparen von möglichen Kündigungsgründen bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.
- 143
Mit der Verwertung der betreffenden Bildsequenzen im vorliegenden Rechtsstreit ist keine Zweckänderung im Sinn von Art. 6 Abs. 4 DSGVO verbunden. Der maßgebliche abstrakte Zweck der Datenerhebung (Schutz der berechtigten Interessen des Beklagten und widrigenfalls Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche) stimmt mit dem Zweck der Datenverarbeitung im vorliegenden Verfahren (Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche) überein (vgl. BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 38 mwN.). Selbst wenn eine Zweckänderung vom Eigentums- hin zum Vermögensschutz vorläge, ergibt die Abwägung der wechselseitigen Interessen, dass die Grundrechtspositionen des Klägers aus Art. 7 und Art. 8 GRC nicht das durch Art. 47 Abs. 2 GRC garantierte, in concreto besonders hoch zu bewertende Recht des Beklagten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gegenüber einem - vermeintlich - vorsätzlichen Fehlverhalten seines Arbeitnehmers überwiegen (vgl. BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 38).
- 144
c) Seine Pflicht zur einschränkungslosen Wahrung der Vermögensinteressen des Beklagten gehört zum Kernbereich der Arbeitsaufgaben des Klägers. Diese hat er vorsätzlich verletzt, um auch sich selbst einen Vermögensvorteil zu Lasten des Beklagten zu verschaffen. Dabei ist er über den gesamten Abend geplant vorgegangen, hat bei ihm aufgegebene Getränkebestellungen zunächst nicht gebucht, sondern lediglich handschriftlich notiert, um zu einem späteren Zeitpunkt in mehreren Vorgängen einige der identischen Getränkebestellungen von einem anderen Tisch, der nach seiner Kenntnis bereits abkassiert war, umzubuchen. Die komplexe mehraktige Vorgehensweise des Klägers setzt ein vorsätzliches Vorgehen voraus, eine fahrlässige Begehungsweise scheidet aus. Dem Kläger ist zur Überzeugung der Kammer gerade nicht nur schlicht ein Fehler unterlaufen.
3.
- 145
Die außerordentliche Kündigung erweist sich auch aufgrund der gemäß § 626 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismäßig.
- 146
a) Bei der Prüfung im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen (BAG 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 28 mwN.).
- 147
aa) Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Dabei lassen sich die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumindest bis zum Ende der Frist für eine ordentliche Kündigung zumutbar war oder nicht, nicht abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Sie scheidet aus, wenn es ein "schonenderes" Gestaltungsmittel - etwa Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (BAG 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 29 mwN.). Der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers ist im Rahmen der Interessenabwägung insbesondere hinsichtlich einer möglichen Wiederholungsgefahr von Bedeutung. Je höher er ist, desto größer ist diese (BAG 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 29 mwN.).
- 148
bb) Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Ordentliche und außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus. Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 30 mwN.).
- 149
b) Nach Auffassung der Kammer war ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen vorliegend eine Abmahnung vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung entbehrlich. Der Kläger hat durch das Umwandeln von Umsatz in Trinkgeld auch zu seinen Gunsten und zu Lasten des Beklagten seine Pflichten so schwer verletzt, dass eine Hinnahme dieses vorsätzlichen Fehlverhaltens nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für ihn selbst erkennbar - ausgeschlossen war.
- 150
Das Verhalten des Klägers stellte eine objektiv schwerwiegende, das Vertrauensverhältnis der Parteien erheblich belastende Pflichtverletzung dar. Es war geeignet, das Vertrauen des Beklagten in die zuverlässige Erfüllung der dem Kläger übertragenen Aufgaben als Restaurantleiter zu erschüttern. Erschwerend kommt hinzu, dass dem Kläger als Restaurantleiter gerade der tägliche Kassenabschluss und das Verbringen des Bargelds in den Tresor übertragen war. Der Beklagte muss sich auf die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit seines mit der Kassenabrechnung betrauten Restaurantleiters verlassen dürfen. Er muss davon ausgehen können, dass dieser unabhängig vom Wert der jeweiligen Buchungen korrekt abrechnet. Verstößt der Kläger, dessen originäre Aufgabe es neben der zufriedenstellenden Bewirtung der Gäste und der Anleitung der Servicemitarbeiter auch ist, Einnahmen zu sichern und zu verbuchen, vorsätzlich und (auch) zur persönlichen Bereicherung gegen eine Pflicht, die gerade dem Schutz des Eigentums oder Vermögens des Arbeitgebers oder eines Kunden dient, liegt darin regelmäßig ein erheblicher, das Vertrauen in seine Redlichkeit beeinträchtigender Vertragsverstoß (vgl. BAG 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 42).
- 151
Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass das Verhalten des Klägers auf Heimlichkeit angelegt und auf den ersten Blick nicht als fehlerhaft zu erkennen war. Angesichts der Position des Klägers und der Vielzahl von Einzelbuchungen und Gästen sowie der Lage der Restauranträumlichkeiten in zwei Stockwerken und verschiedenen Räumen an einem Tag ist dem Beklagten eine ständige Überwachung des Klägers nicht möglich und zumutbar.
- 152
Zwar hat der Beklagte im Wesentlichen nur die Vorkommnisse an einem einzelnen Tag zur Begründung der Kündigung herangezogen, so dass der entstandene Schaden mit 53,00 € vergleichsweise gering ist. An diesem einen Tag hat der Kläger jedoch nicht nur eine unzutreffende Buchung vorgenommen, sondern gezielt Getränkebestellungen herausgegriffen und Umbuchungen zu verschiedenen Zeitpunkten im Verlauf des Abends vorgenommen. Durch das Notieren der bei ihm aufgegebenen Bestellungen auf einem Zettel ohne Eingabe in das Kassensystem hat er die späteren Umbuchungen erst ermöglicht und vorbereitet. Als Begründung für die von ihm vorgenommenen unzutreffenden Umbuchungen hat er Schlechtleistungen der Servicemitarbeiter, insbesondere der Frau S., die er als Restaurantleiter anzuleiten hat, behauptet.
- 153
Der Kläger war im Kündigungszeitpunkt erst seit zwei Jahren bei dem Beklagten beschäftigt. Auch unter Berücksichtigung seines Lebensalters und seiner Unterhaltspflichten überwiegen nach Auffassung der Kammer die Interessen des Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses diejenigen des Klägers an seiner Fortsetzung. Dem Beklagten ist nach Auffassung der Kammer nicht einmal die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist von drei Monaten zuzumuten.
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Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist daher durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 14.04.2024 beendet worden. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
C.
- 155
Die Kostenentscheidung - bei der die Rücknahme der Anschlussberufung durch den Beklagten zu berücksichtigen war - folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.
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