Urteil vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (3. Kammer) - 3 Sa 458/16

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 23. November 2016 – 3 Ca 963/16 – wird mit der Maßgabe auf seine Kosten zurückgewiesen, dass es verurteilt wird, das Angebot des Klägers vom 14. Dezember 2014 auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell für die Zeit vom 01. August 2015 bis 30. Juni 2020 mit der Arbeitsphase vom 01. August 2015 bis 15. Januar 2018 und der Freistellungsphase vom 16. Januar 2018 bis 30. Juni 2020 anzunehmen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages.

2

Der am …… 1954 geborene Kläger ist bei dem beklagten Land seit dem 01. August 1991 aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 26. Mai 1992 (Anlage K1, Bl. 6 d. A.) als Grundschullehrer beschäftigt. Die Vergütung betrug zuletzt bei der Entgeltgruppe 11 TV-L ca. 4.700,- €. Zum 01. Juli 2020 kann der Kläger Altersrente beanspruchen.

3

Aufgrund arbeitsvertragliche Bezugnahme finden der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder sowie die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Dazu gehört – zwischen den Parteien unstreitig - auch der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung (fortan: TV ATZ LSA) vom 25. Januar 2012.

4

Dieser lautet auszugsweise, soweit vorliegend von Bedeutung:

5

„Präambel

6

Ausgehend von der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 10. März 2011 ist im Rahmen der Vorgaben des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vom 23. Juli 1996 in der jeweils geltenden Fassung die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis möglich.

7

§ 1
Geltungsbereich

8

Dieser Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TV-L) fallen.

9

§ 2
Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

10

(1) Der Arbeitgeber kann mit Beschäftigten, die

11

a) das 55. Lebensjahr vollendet und

12

b) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.

13

(2) Beschäftigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen nach Abs. 1 Buchst. b) erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Beschäftigte hat den Anspruch drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren, von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.

14

(3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.

15

(4) Das Arbeitsteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2017 beginnen. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich auf die Zeit erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann.

16

§ 3
Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit

17

(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.

18

Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Beschäftigten vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. ………..

19

(2) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie

20

a) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Beschäftigte anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Leistungen nach Maßgabe der §§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) ...“

21

In den Durchführungshinweisen des Ministeriums der Finanzen des beklagten Landes an die Personalreferate der obersten Landesbehörden vom 04. Dezember 2012 heißt es unter anderem:

22

„II.2.3.2 Haushaltsrechtliche Vorgaben

23

Die Genehmigung von Altersteilzeit ist nur zulässig, wenn das Personalausgabevolumen in Höhe der Personalausgaben der Tarifbeschäftigten nach Ablauf der Freistellungsphase dauerhaft eingespart wird. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn nach Ablauf der Freistellungsphase die Stelle des Tarifbeschäftigten nicht wieder besetzt wird und ersatzlos wegfällt. Die Verwendung von Mitteln für Aushilfskräfte zur Wahrnehmung der Aufgaben der wegfallenden Stelle ist nicht zulässig.

24

Die Genehmigung von Altersteilzeit ist nur zulässig, wenn dringende betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Beim Überhangpersonal der Titelgruppe 96 stehen der Genehmigung der Altersteilzeit keine dringenden dienstlichen und betrieblichen Gründe entgegen."

25

Das damalige Kultusministerium des beklagten Landes teilte dem Landesschulamt, das die Arbeitgeberfunktionen für Lehrkräfte wie Einstellungen und Entlassungen zentral ausübt (vgl. Gesetz zur Errichtung des Landesschulamtes vom 7. Dezember 2011, LSAErrGST, GVBl. LSA 2011, 815) mit Erlass vom 03. April 2014 (Anlage BK3, Bl. 107 d. A.) unter der Überschrift „Altersteilzeit für tarifbeschäftigte und verbeamtete Lehrkräfte an öffentlichen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen“ zur künftigen Bearbeitung der Anträge Folgendes mit:

26

„Die Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 1. April 2014 zur Absicherung der Unterrichtsversorgung für das Schuljahr 2014/15 vorgezogene Einstellungsmöglichkeiten für Lehrkräfte an allgemein- und berufsbildenden Schulen schon zum 1. August 2014 beschlossen. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass in der Regel dringende dienstliche Belange der Gewährung von Altersteilzeit entgegenstehen.

27

Aus diesem aktuellen Anlass gebe ich zur Bearbeitung von Altersteilzeitanträgen des o. g. Personenkreises im Schulbereich ab sofort nachfolgende ergänzende Hinweise:

1.

28

In Anwendung des § 2 Abs. 3 TV ATZ LSA und des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. Satz 2 LBG LSA sind die der Gewährung der beantragten Altersteilzeit entgegenstehenden dringenden dienstlichen Gründe oder Belange in jedem Einzelfall zu prüfen.

29

Im Rahmen des Abwägungsprozesses zwischen den persönlichen Interessen der Antragstellerinnen und Antragsteller und den dringenden dienstlichen Gründen oder Belangen ist in jedem Einzelfall der Bereich Unterrichtsversorgung zu beteiligen.

30

Unter Beachtung des durch den o. g. Kabinettsbeschluss verfügten engen Prüfungsmaßstabes ist auch bei Berücksichtigung des Anspruchs von Lehrkräften, die das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben, die Begründung entgegenstehender dringender dienstlicher Gründe oder Belange herauszuarbeiten und zu dokumentieren. ...“

31

Das beklagte Land schloss unstreitig mit Lehrkräften auch noch nach dauerhafter Erfüllung der Überlastquote Altersteilzeitarbeitsverträge ab. Allein im Jahre 2014 geschah dies nach dem eigenen Vorbringen des beklagten Landes bei Lehrkräften, die - wie der Kläger - das 60. Lebensjahr vollendet hatten, noch in etwa zwei Dutzend Fällen.

32

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2014 (Anlage K2, Bl. 7 d. A.) beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf gesundheitliche Gründe bei dem Landesschulamt des beklagten Landes die Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell ab dem 01. August 2015.

33

Im Runderlass des Ministeriums der Finanzen des beklagten Landes vom 19. Januar 2015 – 21-04031/2015 – Haushaltsführungs-Erlass (MBl. LSA 6/2015, 122 ff) heißt es im Abschnitt II unter der Überschrift „11. Umsetzung der Altersteilzeit“ (Anlage BK 4, Bl. 110 f. d. A.):

34

Altersteilzeit ist ein personalwirtschaftliches Instrument zur Ermöglichung altersgerechter Arbeitszeitmodelle, zur Reduzierung der Zahl der Beschäftigten und zur Reduzierung der Personalausgaben. Die Bewilligung von Altersteilzeit hat damit neben dem personalwirtschaftlichen Aspekt auch eine haushaltswirtschaftliche Komponente, die zur Erwirtschaftung der vom Landtag beschlossenen Minderausgabe im Einzelplan 13 genutzt werden muss. Aus diesem Grund ist es ausgeschlossen, vollständig und dauerhaft drittmittelfinanziertem Personal Altersteilzeit zu gewähren. Das gilt auch für das Personal, das ganz oder zum Teil aus der technischen Hilfe finanziert wird.

35

Nach dem Beschluss der Landesregierung über zusätzliche Einstellungen von Lehrkräften an allgemein- sowie berufsbildenden Schulen sowie zusätzliche Einstellungen von Polizeianwärtern vom 1.4.2014 (n. v.) stehen in der Regel dringende dienstliche Belange einer Gewährung von Altersteilzeit für Lehrerinnen und Lehrer sowie Polizeivollzugsbeamte entgegen. ...“

36

Der Haushaltsführungserlass ist sodann im damaligen Kultusministerium des beklagten Landes mit Schreiben vom 27. Februar 2015 gemäß dortigem Verteiler (Anlage BK 5, Bl. 112 d. A.) bekannt gegeben worden.

37

Zumindest mit sieben Fachpraxislehrern an Berufsschulen, für die wegen des „Aussterbens“ des vermittelten Berufsbildes und mangels alternativer Qualifikationen ein weiterer Einsatz nicht mehr möglich war, schloss das beklagte Land auch noch 2015 Altersteilzeitarbeitsverträge ab.

38

Das Landesschulamt lehnte den Antrag des Klägers mit Schreiben vom 30. Juni 2015 (Anlage K3, Bl. 8 bis 9 f. d. A.), den es dahin verstand, dass der Kläger Altersteilzeit im Blockmodel mit Beginn der Arbeitsphase am 01. August 2015, Beginn der Freistellungsphase am 01. August 2017 und Ende mit Erreichen der Antragsaltersgrenze am 30. Juni 2020 verstand, ab. Zur Begründung berief es sich auf die Überforderungsklausel nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG, da die Überlastquote von 5 % überschritten sei. Dazu machte es geltend, dass am Stichtag 1. August 2015 von 20456 Lehrkräften an den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sich 2263 in Altersteilzeitbeschäftigung befunden hätten. Dies entspreche einer Überlastquote von 11,06 %. Des Weiteren machte es dringende betriebliche Erfordernisse für die Ablehnung geltend und führte dazu aus:

39

„Bei Genehmigung der von Ihnen gewünschten Altersteilzeit im Blockmodell würde ihr Arbeitsvermögen mit Beginn der Freistellungsphase vollständig entfallen und ihre Stelle würde bis zum Ausscheiden bzw. Eintritt in den Ruhestand auch für eine Nachbesetzung aufgrund haushaltsrechtlicher Vorgaben nicht zur Verfügung stehen. Der vorzeitige Wegfall des Arbeitsvermögens durch Altersteilzeit wäre auch nicht durch zumutbare organisatorische Maßnahmen kompensierbar. Der Sicherstellung der Unterrichtsversorgung und der damit verbundenen Betreuung der Schülerinnen und Schüler in Abwägung mit Ihrem persönlichen Interesse an einem Abschluss eines Altersteilzeitvertrages ist Vorrang einzuräumen.“

40

Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. September 2015 (Anlage K4, Bl. 10 f. d. A.) forderte der Kläger nochmals erfolglos, seinem Antrag vom 14. Dezember 2014 zu entsprechen und verfolgt sein Begehren mit der vorliegenden, dem beklagten Land am 19. April 2016 zu gestellten Klage vom 13. April 2016 weiter.

41

Er ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf Abschluss des begehrten Altersteilzeitarbeitsvertrages. Dem stünden dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange schon deshalb nicht entgegen, weil ohnehin zukünftig altersbedingte Abgänge in erheblichem Maße zu ersetzen seien. Das beklagte Land könne sich auch nicht auf die – bestrittene - Erfüllung der Überlastquote nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG berufen, weil die Förderung nach dem Altersteilzeitgesetz bereits ausgelaufen sei. Aber selbst wenn die Überlastquote erfüllt sei, stehe dem Kläger der Anspruch aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes wegen des Abschlusses von Altersteilzeitarbeitsverträge auch noch nach deren Überschreitung zu. Beispielhaft verweist er auf zwei Grundschullehrerinnen.

42

Der Kläger hat beantragt,

43

das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger Altersteilzeit im Blockmodell zu bewilligen mit einer Arbeitsphase vom 01. August 2015 bis 31. Juli 2017 und einer Freistellungsphase vom 01. August 2017 bis 30. Juni 2020.

44

Das beklagte Land beantragt,

45

die Klage abzuweisen.

46

Es ist unter Bezugnahme auf das Ablehnungsschreiben der Ansicht, dass dem Kläger ein tariflicher Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages trotz unstreitiger Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 V ATZ LSA schon wegen dauerhafter Überschreitung der Überlastquote nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG im Personalbereich des Landesschulamtes nicht zustehe. Dem Begehren des Klägers stünden aber auch dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange entgegen. Dies ergebe sich bereits aus der auch im Ablehnungsschreiben dargelegten fehlenden Wiederbesetzungsmöglichkeit und dem Erfordernis der Sicherstellung der Unterrichtsversorgung. Diese solle 103,00 % betragen, um eine angemessene Vertretungsreserve zu gewährleisten. Zudem sei in den kommenden Jahren nicht mit einem Rückgang der Schülerzahlen an den Grundschulen zu rechnen.

47

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 23. November 2016 stattgegeben und dem beklagten Land die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 53 bis 56 d. A. Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger wegen Überschreitens der Überlastquote zwar kein tariflicher Anspruch auf Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages zustehe, jedoch ergebe sich der Anspruch in Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsanspruchs, weil das beklagte Land im Personalbereich des Landesschulamtes auch noch nach Überschreiten der Überlastquote Altersteilzeitarbeitsverträge abgeschlossen habe. Für dieses Verhalten habe das beklagte Land keinerlei Erklärung abgegeben. Insbesondere habe es eine Stichtagsregelung nicht dargelegt und auch keinerlei Tatsachen vorgetragen, woraus sich die sachliche Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung bezüglich der beiden von dem Kläger benannten Grundschullehrerinnen ergeben solle.

48

Gegen dieses ihm am 29. November 2016 zugestellte Urteil hat das beklagte Land mit dem 16. Dezember 2016 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 14. Dezember 2016 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28. Februar 2017 am 17. Februar 2017 begründet.

49

Mit seiner Berufung verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Es ist der Ansicht, dass dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein. Auf Abschluss des begehrten Altersteilzeitarbeitsvertrages zustehe. Der Anspruch scheitere bereits daran, dass die gesetzliche Überforderungsklausel nach allen denkbaren Berechnungsmethoden erfüllt sei, unabhängig davon, ob auf den maßgeblichen Betrieb – die Dienststelle Landesschulamt – oder sämtliche Beschäftigten des beklagten Landes abgestellt werde.

50

Entgegen der Auffassung der angefochtenen Entscheidung stehe dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auch nicht wegen Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu. Das beklagte Land habe bereits mit dem Beschluss der Landesregierung vom 1. April 2014 seine Bewilligungspraxis geändert. Spätestens mit den Haushaltsführungserlassen des Ministeriums der Finanzen vom 19. Januar 2015 (Anlage BK4, Bl. 108-111) und des damaligen Kultusministeriums vom 27. Februar 2015 (Anlage BK5, Bl. 112) habe es wirksam einen Stichtag gesetzt, mit der es seine Verwaltungspraxis geändert habe. Unerheblich sei, in welcher Form die geänderte Bewilligungspraxis bekannt gegeben worden sei. Ausreichend sei in jedem Fall die Veröffentlichung im Ministerialblatt und im Intranet.

51

Diese Regelung sei sodann ab Ende Februar 2015 konsequent umgesetzt worden. Sie sei auch sachgerecht. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Landesschulamt zu keinem Zeitpunkt die Altersteilzeit allein zum Zwecke des Stellenabbaus genutzt habe. Den durch natürliche Fluktuation, darunter auch den Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen ausscheidenden Lehrkräften seien jeweils Haushaltsjahr bezogene, bedarfsgerechte Einstellungskontingente gegenübergestellt worden. Diese Einstellungskorridore seien notwendige Mittel einer sachgerechten Personalplanung und dienten unter anderem auch der Steuerung der Altersstruktur bei den Lehrern.

52

Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger seinen Antrag vor diesem Stichtag gestellt habe, da der Zeitpunkt der Entscheidung eindeutig nach diesem Stichtag liege.

53

Von dieser geänderten Bewilligungspraxis sei das beklagte Land in mit dem Kläger vergleichbaren Fällen nicht abgewichen. Bezüglich der von dem Kläger genannten Beispielsfälle ergebe sich dies bereits daraus, dass diese Altersteilzeitarbeitsverträge bereits vor dem Stichtag abgeschlossen worden sein. Dieser Bewertung stehe auch nicht entgegen, dass das beklagte Land im Jahr 2015 unstreitig noch in sieben Fällen mit Lehrkräften an berufsbildenden Schulen Altersteilzeitarbeitsverträge abgeschlossen habe. Hier fehle es an einer Vergleichbarkeit, weil für die Unterrichtsfächer dieser Lehrkräfte in Zukunft kein Bedarf mehr bestehe.

54

In jedem Fall scheitere der Anspruch des Klägers aber daran, dass diesem Verlangen dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange entgegenstünden. Nach der im Zeitpunkt der Entscheidung im Juni 2015 angestellten Prognose sei der Kläger für die von ihm begehrte Freistellungsphase aus Gründen der Unterrichtsversorgung nicht verzichtbar. Dies ergebe sich sowohl bei einer Einzelfallbetrachtung bezogen auf die Grundschule S. als auch bezogen auf den angestrebten Gesamtbedarf einer Unterrichtsversorgung von 102,5 %. Aus den im Einzelnen dargestellten Personalbestand unter Berücksichtigung der zu erwartenden Altersabgänge, der Fluktuation und der beschlossenen Neueinstellungen für die Jahre 2015 bis 2018 ergebe sich unzweifelhaft eine Unterdeckung der Unterrichtsversorgung. Auch habe es nicht genügt, die Abgänge zu kompensieren, dass im Jahre 2016 insgesamt 743 Lehrkräfte neu hätten eingestellt werden dürfen.

55

Das beklagte Land beantragt,

56

das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 23. November 2016 – 3 Ca 963/16 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

57

Der Kläger beantragt unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung,

58

die Berufung des beklagten Landes mit der Klarstellung zurückzuweisen, dass das beklagte Land verurteilt wird, das Angebot des Klägers vom 14. Dezember 2014 auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell für die Zeit vom 1. August 2015 bis 30. Juni 2020 mit der Arbeitsphase vom 1. August 2015 bis 15. Januar 2018 und der Freistellungsphase vom 16. Januar 2018 bis 30. Juni 2020 anzunehmen.

59

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschriften sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen beider Instanzen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

60

A. Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG) Berufung ist von dem beklagten Land form- und fristgerecht eingelegt (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 519 ZPO) sowie auch ausreichend begründet worden (§ 520 ZPO). Sie hat auch bei Wahrunterstellung seines Sachvortrages jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht das beklagte Land verurteilt, mit dem Kläger einen Altersteilzeitarbeitsvertrag im Blockmodell abzuschließen. Der Anspruch des Klägers folgt aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz in Verbindung mit § 2 Abs. 2 TV ATZ LSA. Das beklagte Land hat auch nach dauerhafter Überschreitung der Überlastquote noch weitere Altersteilzeitarbeitsverträge abgeschlossen und diese Praxis nicht durch eine wirksame Stichtagsregelung wieder aufgegeben. Dem Anspruch des Klägers stehen dringende dienstliche oder betriebliche Belange nicht entgegen. Im Hinblick auf § 3 Abs. 2 Buchstabe a TV ATZ LSA war die Berufung klarstellend mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Altersteilzeit im begehrten Blockmodell entgegen des erstinstanzlichen Antrags und der angefochtenen Entscheidung hälftig auf die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu verteilen war.

61

I. Die Klage ist zulässig und mit der Änderung der Antragsfassung in der Berufungsinstanz auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

62

1. Die Änderung der klägerischen Antragsfassung in der Berufungsinstanz auf den gerichtlichen Hinweis stellt keine Klageänderung, sondern nur eine Klarstellung des durch Auslegung ermittelten Begehrens dar.

63

a) Der Kläger hat mit seinem handschriftlichen Antrag vom 14. Dezember 2014 lediglich die „Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell ab dem 1. August 2015“ beantragt. Zu der Verteilung von Arbeits- und Freistellungsphase verhält sich der Antrag nicht ausdrücklich. Dessen bedurfte es auch nicht. Aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung in § 3 Abs. 2 Buchstabe a TV ATZ LSA teilt sich die Altersteilzeit bei der Wahl des Blockmodells in zwei Hälften auf, die Arbeits- und Freistellungsphase. Unter Berücksichtigung des Endes des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit dem Zeitpunkt, zu dem Rente wegen Alters beansprucht werden kann (§ 2 Abs. 4 Satz 2 TV ATZ LSA), ist der Antrag des Klägers entsprechend §§ 133, 157 BGB ohne Weiteres entsprechend der nunmehr erfolgten Klarstellung auszulegen. Die erstinstanzliche Antragsfassung entspricht der von dem beklagten Land in seiner Ablehnung vom 30. Juni 2015 vorgenommenen Auslegung des klägerischen Antrags, die dieser dann im gerichtlichen Verfahren ohne weitere Prüfung übernommen hat. Weder in der Klagebegründung noch der Beantwortung der Klageerwiderung noch der Berufungserwiderung hat der Kläger eine von den Bestimmungen des TV ATZ LSA abweichende Verteilung von Arbeits- und Freistellungsphase geltend gemacht. Dem steht auch nicht entgegen, dass nach einem Erlass des damaligen Kultusministeriums des beklagten Landes vom 16. Mai 2012 der Beginn der Altersteilzeitarbeit auf den Anfang eines Schuljahres (01. August) zu legen sei (vgl. dazu: LAG Sachsen-Anhalt 19. Juni 2017 – 6 Sa 318/15). Unabhängig von der Verbindlichkeit des Erlasses verhält dieser sich nicht zur Verteilung von Arbeits- und Freistellungsphase, sodass auch keine vom Tarifvertrag abweichende Verteilung vorzunehmen ist.

64

b) Aber selbst wenn in der Änderung der Antragsfassung eine Einschränkung des Klageantrags gesehen wird, liegt hierin gemäß § 533 ZPO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung im Rechtssinne. § 533 ZPO legt besondere Zulassungsvoraussetzungen u. a. für die Klageänderung in der Berufungsinstanz fest. Sie ist jedoch dann nicht anzuwenden, wenn ein Fall des § 264 Nr. 2 ZPO vorliegt und daher nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung eine Antragsänderung nicht als Klageänderung anzusehen ist. Diese gesetzliche Definition des Begriffes der Klageänderung gilt auch in der Berufungsinstanz. § 264 Nr. 2 ZPO bestimmt, dass keine Klageänderung u. a. dann vorliegt, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache eingeschränkt wird (vgl. zum ganzen BAG 28. Oktober 2008 – 3 AZR 903/07, Rn. 21). Unzweifelhaft hat sich der Klagegrund nicht geändert.

65

2. Der Antrag ist auch bestimmt genug (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Er entspricht der vom Bundesarbeitsgericht in vergleichbaren Fällen regelmäßig vorgenommenen Antragsauslegung. Im Übrigen kann der Kläger seit der Geltung von § 311a BGB die begehrte Verurteilung zur Abgabe der Willenserklärung, auch wenn die Annahmeerklärung erst mit Rechtskraft der Entscheidung als abgegeben gilt (§ 894 Satz 1 ZPO), für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt verlangen (BAG 13. Dezember 2016 – 9 AZR 606/15, Rn. 15).

66

II. Zutreffend hat das Arbeitsgericht angenommen, dass der Anspruch bei Erfüllung der Überlastquote nicht aus dem TV ATZ LSA folgt.

67

1. Die Parteien streiten nicht darüber, dass der TV ATZ LSA kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet und der Kläger auch die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 TV ATZ LSA erfüllt.

68

2. Ein tariflicher Anspruch des Klägers scheitert aber bei Wahrunterstellung des Sachvortrags des beklagten Landes daran, dass die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG bestimmte Überlastquote dauerhaft sowohl im Bereich des Landesschulamtes als auch im Bereich der gesamten Landesverwaltung überschritten war. Diese Bestimmung ist auch im Anwendungsbereich des TV ATZ LSA zu berücksichtigen (BAG 13. Dezember 2016 – 9 AZR 606/15, Rn. 20 ff mwN). Das beklagte Land war auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung gehindert, sich auf die Überschreitung zu berufen, weil es auch noch nach deren Überschreitung Altersteilzeitarbeitsverträge abgeschlossen hat. Eine Verwirkung kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, der Arbeitgeber werde sich dauerhaft nicht auf die Überlastquote berufen (BAG 13. Dezember 2016 – 9 AZR 606/15, Rn. 24 mwN). Solche Tatsachen sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

69

III. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aber aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz i. V. m. § 2 Abs. 2 TV ATZ LSA. Das beklagte Land hat gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, indem es auch noch nach Überschreitung der Überlastquote mit Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge geschlossen, dies aber gegenüber dem Kläger abgelehnt hat.

70

1. Schließt der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern Altersteilzeitverträge, obwohl er wegen Überschreitens der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 1 AltTZG geregelten Überlastquote hierzu nicht verpflichtet ist, erbringt er eine freiwillige Leistung. Er hat deshalb bei der Entscheidung über den Antrag seines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten (BAG 15. April 2008 – 9 AZR 111/07, Rn. 4; BAG 15. November 2011 - 9 AZR 387/10, Rn. 26; BAG 13. Dezember 2016 – 9 AZR 606/15, Rn. 20). Das beklagte Land hat hierzu selbst vorgetragen, dass es sowohl im Jahre 2014 in zwei Dutzend Fällen als auch noch im Jahre 2015 mit sieben Fachpraxislehrern Altersteilzeitarbeitsverträge abgeschlossen hat. Es kommt deshalb vorliegend auch nicht mehr darauf an, dass bei den vom beklagten Land vorgetragenen Zahlen davon auszugehen ist, dass auch in den Vorjahren die Überlastquote dauerhaft erfüllt war und dennoch neue Altersteilzeitarbeitsverträge abgeschlossen worden sind, auch wenn diese namentlich nicht mehr untersetzt werden. Im Übrigen hat das beklagte Land auch in anderen Verfahren (vgl. dazu: LAG Sachsen-Anhalt 19. Juni 2017 – 6 Sa 318/15) noch erklärt, dass es auch mit Mitarbeitern unter 60 Jahren nach Überschreitung der Überlastquote noch Altersteilzeitvereinbarungen abgeschlossen hat, so mit pädagogischen Mitarbeitern, mit Mitarbeitern aus dem Bereich der Verwaltung und mit technischen Mitarbeitern.

71

2. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG bestimmt. Bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzung so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Verstößt der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (vgl. BAG 15. November 2011 - 9 AZR 387/10, Rn. 27, BAG 13. Dezember 2016 – 9 AZR 606/15, Rn. 27). Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten oder benachteiligten Arbeitnehmern, muss diese Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen. Dabei kommt es darauf an, ob sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigt, der einen Arbeitnehmergruppe Leistungen vorzuenthalten, die der anderen Gruppe eingeräumt worden sind. Eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer ist dann mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn die Unterscheidung gerade nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt ist (vgl. zum Ganzen: BAG 13. Dezember 2016 – 9 AZR 606/15, Rn. 27).

72

3. Das beklagte Land hat diese freiwillige Leistung nicht wirksam wieder eingestellt. Es kann sich hierzu insbesondere nicht auf den Erlass des damaligen Kultusministeriums vom 3. April 2014 noch auf den Haushaltsführungserlass vom 19. Januar 2015 berufen.

73

a) Mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist es vereinbar, wenn der Arbeitgeber einen Stichtag benennt, ab dem er eine freiwillige Leistung einstellt. Stichtagsregelungen sind als „Typisierung in der Zeit“ ungeachtet der damit verbundenen Härten zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises zulässig. Bei der Festlegung des Stichtages besteht ein weiter Ermessenspeilraum (BAG 15. November 2011 – 9 AZR 387/10, Rn. 32). Bestimmt der Arbeitgeber einen Stichtag in der Zukunft, obwohl er die Überlastquote schon überschritten hat, muss er bei der Gewährung dieser freiwilligen Leistung den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Um den berechtigten Arbeitnehmern die Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob sie Altersteilzeitanträge stellen wollen, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass ihnen der Stichtag bekannt wird (BAG 15. April 2008 – 9 AZR 111/07, Rn. 53 f.).

74

b) Dem Sachvortrag des beklagten Landes lässt sich nicht entnehmen, dass es zu irgendeinem Zeitpunkt diese freiwillige Leistung wieder eingestellt hätte.

75

aa) Unabhängig von der nur verwaltungsinternen Bedeutung des Erlasses des damaligen Kultusministeriums vom 3. April 2014 lässt sich diesem nicht entnehmen, dass insbesondere das Landesschulamt ab diesem Zeitpunkt wegen der Überschreitung der Überlastquote jeglichen Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages abzulehnen gehabt hätte. Eine solche Festlegung enthält der Erlass nicht. Die Überlastquote wird mit keinem Wort erwähnt. In Ziffer 1 wird ausdrücklich nur eine strenge Einzelfallprüfung entgegenstehender dringender dienstlicher Gründe oder Belange vorgegeben. Daraus lässt sich allenfalls ein Regel-Ausnahmeverhältnis entnehmen, nachdem die Anträge grundsätzlich abzulehnen sind, es sei denn dringende dienstliche Gründe oder Belange stehen nicht entgegen. Danach wird gerade nicht die vollständige Ablehnung aller Anträge vorgegeben, sondern vielmehr eine Einzelfallprüfung angeordnet, die dann aber auch das Ergebnis haben kann, dass Anträgen noch stattgegeben werden kann. Dem entspricht es auch, dass – soweit ersichtlich – die haushaltsrechtlichen Vorgaben unter II.2.3.2. der Durchführungshinweise vom 4. Dezember 2012, wonach beim Überhangpersonal der Titelgruppe 96 der Genehmigung der Altersteilzeit keine dringenden dienstlichen und betrieblichen Belange entgegenstehen, nicht zurückgenommen worden sind. Deshalb kann der Erlass vom 3. April 2014 auch nur dahingehend verstanden werden, dass bei Überhangpersonal der Titelgruppe 96 Altersteilzeit weiterhin zu bewilligen ist. Dem entspricht auch der vom beklagten Land selbst mitgeteilte Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen mit sieben Fachpraxislehrern an Berufsschulen im Jahre 2015. Zu Recht hat deshalb das Bundesarbeitsgericht (13. Dezember 2016 – 9 AZR 696/15, Rn. 31) angenommen, dass das beklagte Land die Vereinbarung von Altersteilzeit als Instrument des Personalabbaus nutzt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das beklagte Land auch zukünftig freiwillig Altersteilzeitarbeitsverträge abschließen wird, wenn es hiermit den bezweckten Personalabbau erreichen kann.

76

bb) Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis aus dem Haushaltsführungserlass vom 19. Januar 2015. Auch dieser erwähnt die Erfüllung der Überlastquote mit keinem Wort. Im Gegensatz zum Erlass vom 3. April 2014 wird jedoch nunmehr explizit die Ablehnung als Regel und die Bewilligung des Antrags auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages als Ausnahme insbesondere für Lehrerinnen und Lehrer vorgegeben. Eine Beendigung der Bewilligung von Altersteilzeitanträgen ist damit aber gerade nicht verbunden, sondern lediglich eine Beschränkung der zukünftig noch abzuschließenden Altersteilzeitarbeitsverträge im Bereich des Landesschulamtes (so auch: LAG Sachsen-Anhalt 11. Juli 2017 – 2 Sa 156/16).

77

cc) Das beklagte Land kann sich danach auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es im Bereich des Landesschulamtes faktisch seit 2014 nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen Anträge auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages bewilligt und somit seine bisherige Verwaltungspraxis im Wesentlichen eingestellt habe. Das trifft nicht zu. Gerade die vom beklagten Land vorgelegten Erlasse vom 3. April 2014 und 19. Januar 2015 belegen keine Entscheidung, Altersteilzeitarbeitsanträge in jedem Fall abzulehnen, sondern sie geben eine Einzelfallprüfung vor, sodass auch weiterhin der Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen möglich ist. Damit behält sich das beklagte Land ausdrücklich vor, bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen auch weiterhin Altersteilzeitanträgen zu entsprechen. Deshalb kann aus der tatsächlichen Ablehnung einer Vielzahl von Altersteilzeitanträgen nicht der Schluss auf eine zukünftige generelle Ablehnung gezogen werden.

78

dd) Danach bedürfen die weiter von den Parteien aufgeworfenen Fragen, ob und gegebenenfalls in welcher Form eine Stichtagsregelung bekannt gemacht werden muss und ob dies auch noch nach Antragstellung möglich ist, keiner Entscheidung mehr.

79

4. Soweit das beklagte Land sich zuletzt darauf berufen hat, dass hinsichtlich des Abschlusses der Altersteilzeitarbeitsverträge mit den sieben Fachpraxislehrern eine Vergleichbarkeit mit dem Kläger nicht gegeben sei, da der Bedarf für die Weiterbeschäftigung dieser Lehrer wegen des „Aussterbens“ des vermittelten Berufsbildes und mangels alternativer Qualifikationen weggefallen sei, so trifft dies ebenfalls nicht zu. Der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit für diesen Personenkreis ist keine Frage der Gruppenbildung, sondern ob dem Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages dringende dienstliche oder betriebliche Belange im Sinne von § 2 Abs. 3 TV ATZ LSA entgegenstehen. Auch wenn der Anspruch des Klägers nicht aus dem TV ATZ LSA, sondern dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsanspruch folgt, so geht der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsanspruch nicht weiter als der tarifliche Anspruch. Dies bedeutet, dass die tariflichen Voraussetzungen für die Bewilligung des Altersteilzeitarbeitsvertrages vorliegen müssen. Das beklagte Land kann sich lediglich nicht auf das Überschreiten der Überlastquote berufen.

80

5. Dem Antrag des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages stehen dringende dienstliche oder betriebliche Belange im Sinne von § 2 Abs. 3 TV ATZ LSA nicht entgegen. Das für diese negative Anspruchsvoraussetzung darlegungs- und beweispflichtige beklagte Land (BAG 21. Februar 2012 – 9 AZR 479/10, Rn. 16) hat keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, die den Schluss auf solche entgegenstehende Gründe zulassen.

81

a) Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags ist in den Fällen ausgeschlossen, in denen die von dem Arbeitnehmer begehrte Vertragsänderung gewichtige Belange des Arbeitgebers in erheblichem Maße beeinträchtigt. Die Aufwendungen des Arbeitgebers, die typischerweise mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis verbunden sind, stellen für sich genommen im Regelfall keine dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründe dar. Zu diesen typischen Aufwendungen gehören die finanziellen Lasten, die dem Arbeitgeber aufgrund der gesetzlichen und tariflichen Vorschriften mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis entstehen. Nicht ausgeschlossen ist, dass im Einzelfall eine unverhältnismäßig hohe finanzielle Belastung eintreten kann, die unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage den Arbeitgeber berechtigt, die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsvertrags aus dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen abzulehnen (BAG 21. Februar 2012 – 9 AZR 479/10, Rn. 16 mwN; so auch BVerwG 30. März 2006 – 2 C 23/05; Rn. 16 bis 18; BVerwG 29. April 2004 – 2 C 22/03, Rn. 14).

82

b) Solche gewichtigen Belange trägt das beklagte Land nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich.

83

aa) Das beklagte Land kann sich vorliegend nicht mit Erfolg darauf berufen, dass haushaltsrechtliche Gründe der Bewilligung der Altersteilzeit entgegenstünden. Dem Landesschulamt sei aufgrund der haushaltsrechtlichen Vorgaben die Wiederbesetzung der Stelle des Klägers untersagt. Diese Begründung aus dem Ablehnungsschreiben entspricht zwar den Durchführungshinweisen vom 04. Dezember 2012 und den Vorgaben des Haushaltsführungserlasses. Das genügt jedoch nicht. Dies widerspricht dem Regelungszweck des TV ATZ LSA.

84

(1) Zweck des TV ATZ LSA ist es, die „Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers zu ermöglichen“. Das folgt aus der Verweisung in § 2 Abs. 2 Satz 1 TV ATZ LSA i. V. m § 2 Abs. 1 Buchst. b TV ATZ LSA auf die Bestimmungen des Altersteilzeitgesetzes. Dort ist in § 1 Abs. 2 dieser Zweck ausdrücklich bestimmt (so ausdrücklich: BAG 13. Dezember 2016 – 9 AZR 606/15, Rn. 31, 36). Der Verweis auf das Altersteilzeitgesetz erschöpft sich mangels ausdrücklicher Einschränkung nicht auf die Anwendung der Überlastquote nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG. Deshalb ist entgegen der Ansicht des beklagten Landes auch keine andere Betrachtung unter Bezugnahme auf die Formulierung in der Zielsetzung des Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (BT-Drs. 13/4336, S. 1) veranlasst, nach der sich durch den Einsatz von Altersteilzeitarbeit unumgängliche betriebliche Personalanpassungsmaßnahmen durchführen lassen, ohne dass dies zu Lasten der Sozialversicherung geht und, ohne dass die wertvollen Kenntnisse und Erfahrungen älterer Arbeitnehmer verzichtet werden muss. Richtig ist zwar, dass die Neueinstellung keine notwendige Voraussetzung der Vereinbarung von Altersteilzeit ist (so ArbG Halle 24. Mai 2017 – 9 Ca 720/16). An dem Zweck der Altersteilzeit, wie er in § 1 Abs. 2 AltTZG festgehalten ist, ändert sich hierdurch aber nichts. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit ausgelaufen ist. Die Tarifvertragsparteien, zu denen auch das beklagte Land gehört, haben allgemein und insgesamt auf die Bestimmungen des Altersteilzeitgesetzes Bezug genommen und damit auch auf die Zweckbestimmungen.

85

(2) Dürfen nach den eigenen Vorgaben des beklagten Landes aber Altersteilzeitverträge nur mit Arbeitnehmern abgeschlossen werden, deren Stelle nicht wiederbesetzt werden muss, erschöpft sich die Vereinbarung von Altersteilzeit allein darin, ein Instrument des Personalabbaus zu sein. Richtig ist zwar, dass die Tarifvertragsparteien dies hätten vereinbaren können. Sie haben es jedoch gerade nicht getan, wie sich aus dessen Formulierung unzweifelhaft ergibt. Hätten die Tarifvertragsparteien etwas anderes gewollt, so hätte die pauschale Bezugnahme auf die Bestimmungen des Altersteilzeitgesetzes nicht erfolgen dürfen, sondern es hätten keine oder nur einzelne Regelungen in Bezug oder übernommen werden dürfen.

86

(3) Letztlich bedeutet die Praxis des beklagten Landes, dass es als Tarifvertragspartei allein definieren und damit bestimmen will, was ein dringendes dienstliches oder betriebliches Erfordernis im Sinne des Tarifvertrages ist, das der Bewilligung von Altersteilzeit entgegensteht. Diese Kompetenz steht jedoch den Tarifvertragsparteien nur gemeinsam zu. Bei einer anderen Betrachtung ergäben sich keine Unterschiede mehr zwischen den Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 TV ATZ LSA. Die Praxis des beklagten Landes zeigt, dass es die Unterschiede der tariflichen Voraussetzungen der Altersteilzeit zwischen den Arbeitnehmern, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und Arbeitnehmern, bei denen dies nicht der Fall ist, tatsächlich aufgegeben hat. Das entspricht nicht den Vorgaben des von ihm selbst abgeschlossenen Tarifvertrages.

87

(4) Dringende dienstliche oder betriebliche Gründe, die der Vereinbarung der Altersteilzeit mit dem Kläger entgegenstehen, ergeben sich auch nicht aus der prognostizierten Unterdeckung in der Unterrichtsversorgung, selbst wenn die vorgetragene personalwirtschaftliche Situation als zutreffend unterstellt und auch die geplante Unterrichtsversorgung von 102,5 % bzw. 103 % als sachgerecht zugrunde gelegt wird. Das beklagte Land hat nicht dargelegt, dass die Stelle des Klägers mit Eintritt in die Freistellungsphase nicht wieder besetzt werden kann.

88

(4.1) Nicht ausreichend ist die Berufung darauf, dass die im Jahre 2016 bewilligten Neueinstellungen von 743 Lehrkräften nicht genügen würden, die Abgänge zu kompensieren. Grundsätzlich ist es, wie bereits ausgeführt, notwendige Folge der aufgrund des TV ATZ LSA abzuschließenden Altersteilzeitarbeitsverträge, dass hierdurch bei gleichbleibenden oder steigenden Schülerzahlen für den an den Tarifvertrag gebundenen öffentlichen Arbeitgeber ein – zusätzlicher – Personalbedarf entsteht. Die durch die notwendige Anpassung des personalwirtschaftlichen Konzepts entstehenden Zusatzkosten hat er grundsätzlich zu tragen, ohne dass er diesen Umstand dem Altersteilzeitbegehren des Arbeitnehmers entgegenhalten könnte. Wenn es das beklagte Land als Vertragspartner des von ihm abgeschlossenen Tarifvertrages unterlassen hat, weil es die Auffassung vertreten hat, es könne den TV ATZ LSA als Instrument zum Personalabbau einsetzen, so kann dies mit dem Rechtsgedanken des § 162 BGB nicht zu einem eigenständigen Versagensgrund führen. Andernfalls könnte sich das beklagte Land den Versagensgrund selbst schaffen und quasi eine tariflich nicht vorgesehene, „verkappte“ Überlastregelung schaffen (vgl. in diesem Sinne auch: LAG Sachsen-Anhalt 11. Juli 2017 – 2 Sa 156/16). Im Übrigen zeigt dies auch, dass der Einstellungskorridor auch schon in der Vergangenheit nicht ausreichend gewesen ist.

89

(4.2) Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn das beklagte Land aufgrund der allgemeinen Haushaltslage nicht (mehr) imstande ist, die durch die Vereinbarung der Altersteilzeit zusätzlich erforderlichen Neueinstellungen zu finanzieren.

90

(4.2.1) Mit dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 29. April 2004 – 2 C 22/03, Rn. 15 ff) kann das kumulierte fiskalische Interesse daran, die Kosten für das im öffentlichen Dienst beschäftigte Personal niedrig zu halten, einen dringenden dienstlichen Belang darstellen, der die Möglichkeiten der Gewährung der Altersteilzeit einschränkt. Insbesondere ist es möglich, dass die allgemeine Haushaltslage des beklagten Landes auf die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der der Verwaltung übertragenen Aufgaben zurückwirkt - etwa, weil der ausscheidende Arbeitnehmer aus Mangel an Haushaltsmitteln nicht ersetzt werden kann, seine Stelle aber zur Erfüllung der vorgegebenen Aufgaben besetzt bleiben muss. Wenn und soweit dies der Fall ist, handelt es sich um einen dringenden dienstlichen Belang, der einer Gewährung von Altersteilzeit in entsprechendem Umfang entgegensteht.

91

(4.2.2) Der Sachvortrag des beklagten Landes rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Es trägt lediglich vor, dass die „bewilligten“ Neueinstellungen nicht ausreichend seien, die Abgänge zu kompensieren. Daraus kann aber nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, die Haushaltslage erlaube nicht die notwendige Anzahl von durch Altersteilzeit zusätzlich und vorzeitig ausscheidenden Lehrkräften. Nur hierauf und nicht auf die Altersabgänge insgesamt kommt es an. Vortrag zur Finanzsituation hält das beklagte Land nicht. Zur Schlüssigkeit eines solchen Vortrags hätte im Übrigen auch gehört, dass das beklagte Land eine Verschlechterung der Haushaltslage nach Abschluss des TV ATZ LSA im Jahre 2012 dargelegt hätte. Auch dies ist nicht ersichtlich.

92

(4.3) Des Weiteren wird auch von dem beklagten Land nicht vorgetragen, dass für den konkreten Tätigkeitsbereich des Klägers als Grundschullehrer nicht möglich sei, geeignetes Ersatzpersonal zu finden. Offensichtlich hat das beklagte Land aufgrund seiner Absicht, Altersteilzeit als Personalabbauinstrument zu nutzen, keine ausreichenden Anstrengungen unternommen, für die erforderliche Anzahl von Neueinstellungen zu sorgen. Es mag deshalb zutreffen, dass es allgemein schwieriger geworden ist, geeignete Nachwuchskräfte zu finden. Maßgeblich ist aber allein die Nachbesetzung für den Kläger.

93

IV. Nach alledem konnte die Berufung des beklagten Landes keinen Erfolg haben.

94

B. Das beklagte Land hat gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 525, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

95

C. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen