Urteil vom Landgericht Aachen - 10 O 247/16
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 4.169,26 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p.a. hieraus seit dem 28.07.2016 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 1.987,35 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 22 % und die Beklagte zu 78 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um die Rückforderung einer Vorfälligkeitsentschädigung sowie um die Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach Erklärung des Widerrufs der Willenserklärungen zum Abschluss von einem zwischen ihnen geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag.
3Am 11.07.2006 schlossen die Klägerin zu 1) und ihr damaliger Ehemann, Herr N, als Verbraucher mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der I AG, einen endfälligen Darlehensvertrag mit der Nummer 100/379320-J-50 über einen Nettodarlehensbetrag von 50.000,00 Euro bei einem Nominalzinssatz von 4,56 % p.a., festgeschrieben bis zum 31.01.2024. Das Darlehen wurde u.a. durch eine Grundschuld am Objekt F in Höhe der Darlehensvaluta besichert. Vereinbart wurde die ausschließliche Zahlung einer monatlichen Zinsrate von 190,00 Euro sowie eines monatlichen Sparbeitrages von 112,50 Euro in einen Bausparvertrag, der dann der (Teil-)Ablösung des streitgegenständlichen Darlehensvertrages dienen sollte.
4Im Zuge des Vertragsabschlusses wurden die Klägerin zu 1) und ihr damaliger Ehemann über ihr bestehendes Widerrufsrecht belehrt. Die Widerrufsbelehrung lautet auszugsweise wie folgt:
5„Handelt es sich bei dem vorliegenden Vertrag um ein Haustürgeschäft im Sinne von § 312 Abs. 1 BGB gilt für Sie Folgendes:
6Widerrufsbelehrung
7Widerrufsrecht
8Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat nach deren Abgabe ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
9L3
10[…]
11Widerrufsfolgen
12Im Fall eines wirksamen Widerrufs sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie diese Leistungen uns ganz oder teilweise nicht zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung erfüllen.
13[…]“
14Wegen des Inhalts der Widerrufsbelehrung im Übrigen sowie der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf die Anlagen K 1 und K 2 zur Klageschrift (Bl. 12ff, 16 d.A.) ergänzend verwiesen.
15Unter dem 18.08.2006 wurde die Darlehensvaluta an die Klägerin zu 1) und ihren damaligen Ehemann ausgezahlt. Sodann nahm die Klägerin die vereinbarte Ratenzahlung auf und zahlte einmalig am 31.08.2006 87,64 Euro und danach ab dem 29.09.2006 jeweils zum Ende eines Monats 190,00 Euro.
16Auf Antrag der Klägerin zu 1) vom 04.08.2009 trat ihr jetziger Ehemann, der Kläger zu 2), als neuer Darlehensnehmer unter gleichzeitiger Entlassung des Ex-Mannes der Klägerin, Herrn N, aus der Schuldhaft in den streitgegenständlichen Darlehensvertrag ein. Eine Widerrufsbelehrung wurde dem Kläger zu 2) in diesem Zusammenhang nicht erteilt.
17Im Sommer 2014 entschloss sich die Klägerin zu 1) die besicherte Immobilie in Waldeck zu veräußern. Dementsprechend kündigten die Kläger den streitgegenständlichen Darlehensvertrag. Mit Schreiben vom 06.06.2014 erklärte sich die Beklagte mit einer vorzeitigen Rückzahlung der Darlehensvaluta gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 4.169,26 Euro einverstanden. Abzüglich des Guthabens aus dem ebenfalls gekündigten Bausparvertrag bezifferte die Beklagte ihre Forderung exklusive der Vorfälligkeitsentschädigung auf 38.830,51 Euro. Am 30.06.2014 zahlten die Kläger vereinbarungsgemäß die beanspruchte Vorfälligkeitsentschädigung und führten die noch offenstehende Darlehensvaluta zurück. Bis zu diesem Zeitpunkt zahlten die Kläger auf den streitgegenständlichen Darlehensvertrag Zinsen in Höhe von 17.947,64 Euro.
18Mit Schreiben vom 12.04.2016 (Bl. 24 d.A.) widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages einschließlich des Schuldbeitritts gerichteten Willenserklärungen und forderten die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 26.04.2016 zur Anerkennung des Widerrufs einschließlich der sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis ergebenden Ansprüche auf. Die Beklagte wies diese Begehren mit Schreiben vom 26.04.2016 zurück. Mit Schreiben vom 18.05.2016 (Bl. 28ff. d.A.) erklärten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger nochmals den Widerruf der von den Klägern abgegebenen Willenserklärungen.
19Die Kläger beziffern die ihnen unter Berücksichtigung der vorzeitigen Rückführung des endfälligen Darlehens behauptet zustehende Nutzungsentschädigung auf 3.703,77 Euro, wohingegen sich der der Beklagten zustehende Nutzungsersatz mit den von ihnen gebrachten Zinsleistungen decke.
20Die Kläger sind der Ansicht, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, da sie zum einen für ein tatsächlich nicht vorliegendes Haustürgeschäft belehre und zum anderen keinerlei Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist enthalte. Ein Verbraucher müsse annehmen, dass ihm in der vorliegenden Konstellation kein Widerrufsrecht zugestanden habe.
21Jedenfalls sei die Beklagte, die aufgrund der Verwendung einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung erst die Möglichkeit eines unbefristeten Widerrufs geschaffen habe, nicht schutzwürdig. Das im Rahmen einer Verwirkung erforderliche Umstandsmoment sei nicht gegeben, da die Beklagte als Bank – auch bei vollständiger Rückführung des Darlehens – keine Vermögensdisposition im Vertrauen auf die Nichtausübung des Widerrufs vorgenommen habe. Im Übrigen seien die Gründe, aus denen sie sich für einen Widerruf entschieden hätten, ohne Belang und nicht geeignet, den Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen Handelns zu begründen. Zu ihren Gunsten sei entsprechend der Vermutung der Rechtsprechung anzunehmen, dass die Beklagte Nutzungen aus den geleisteten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen habe.
22Sie behaupten, die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten seien durch ihre Rechtsschutzversicherung gezahlt worden.
23Mit der am 27.07.2016 zugestellten Klage beantragen die Kläger,
241. die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 4.169,26 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p.a. hieraus seit dem 01.07.2014 zu zahlen;
252. die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger weitere 3.703,77 Euro zu zahlen;
263. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 485,04 Euro zu erstatten.
27Die Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Die Beklagte meint, sie genieße die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion, da ihre Widerrufsbelehrung dem Muster für eine Widerrufsbelehrung der BGB-InfoV in der damals geltenden Fassung entspreche. Etwaige geringfügige Abweichungen seien unerheblich, weder verwirrend noch sonst nachteilig. Jedenfalls sei der Widerruf eines Darlehensvertrages aus dem Jahr 2006 und viele Monate nach vollständiger vorbehaltloser Rückzahlung nach vorheriger Kündigung gemäß § 490 BGB wegen eines Objektverkaufs verwirkt bzw. stelle sich als unzulässige Rechtsausübung dar. Die Kläger seien auf das Darlehen zur Finanzierung ihrer Immobilie angewiesen gewesen, weshalb es an einer Kausalität zwischen der fehlenden bzw. fehlerhaften Widerrufsbelehrung und der Fortführung des Darlehensvertrages fehle. Zudem hätten die Kläger das Darlehen über einen langen Zeitraum hinweg bedient und schließlich abgelöst, sodass das Umstandsmoment erfüllt sei. Da die Kläger allenfalls eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erhalten hätten, seien sie weniger schutzbedürftig als bei gänzlichem Fehlen einer Widerrufsbelehrung. Die verwendete Belehrung habe den Klägern jedenfalls das Bestehen eines befristeten Widerrufsrechts vor Augen geführt. Im Hinblick auf die vollständige vorbehaltslose Tilgung sei der Darlehensvertrag erloschen. Der Widerruf eines bereits beendeten Verbraucherkreditvertrages sei nicht mehr möglich, da der Darlehensvertrag nach Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung und vollständiger Tilgung keinen Bestand mehr habe.
30Zudem beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung und meint, ein Anspruch der Kläger auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufserklärung sei bereits drei Jahre nach Vertragsschluss verjährt, weshalb entsprechend § 218 BGB auch von einer Unwirksamkeit der erklärten Widerrufe auszugehen sei.
31Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
32E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
33I.
34Die zulässige Klage hat in Höhe von 6.156,61 Euro Erfolg und ist im Übrigen unbegründet.
351. Zunächst haben die Kläger gegen die Beklagte gemäß §§ 346 Abs. 1, Abs. 2, 417 BGB i.V.m. §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. einen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 4.169,26 Euro. Denn durch ihr Schreiben vom 12.04.2016 haben die Kläger die Willenserklärungen zum Abschluss des Darlehensvertrages vom Juli 2006 wirksam widerrufen. Die der Klägerin zu 1) und ihrem damaligen Ehemann seitens der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung hat die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt, weil sie fehlerhaft war. Im Übrigen ist der Kläger zu 2) im Rahmen des Schuldbeitritts gar nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden.
36a) Auf den im Juli 2006 geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag sowie den Schuldbeitritt aus August 2009 finden gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2, § 9 EGBGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 3 Nr. 1 OLGVertrÄndG die §§ 495, 355, 357 BGB in der bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung (im Folgenden: a.F.) Anwendung.
37b) Die Widerrufsbelehrung entspricht zunächst im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist nicht den Anforderungen an das in § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. geregelte Deutlichkeitsgebot. Denn eine Belehrung, die sich – wie vorliegend – hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf die Abgabe beschränkt, dass die Widerrufsfrist nach Abgabe der eigenen Vertragserklärung zu laufen beginnt, ist nicht in der erforderlichen Weise eindeutig und umfassend.
38Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss eine Widerrufsbelehrung umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu belehren (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009, XI ZR 118/08, juris Rn 14 m.w.N.).
39Vorliegend knüpft die Beklagte für den Beginn der Widerrufsfrist ausschließlich an die Abgabe der Vertragserklärung durch die Klägerin und ihren damaligen Ehemann als Verbraucher an. Hingegen bleibt für den Verbraucher völlig im Unklaren, dass entsprechend § 355 Abs. 2 S. 1, S. 3 BGB a.F. maßgeblich für den Fristbeginn nicht nur die Abgabe der eigenen Vertragserklärung ist, sondern zusätzlich eine Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Textform erforderlich ist sowie die Aushändigung einer Vertragsurkunde, des schriftlichen Antrags des Verbrauchers, einer Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags des Verbrauchers. Die Klägerin und ihr damaliger Ehemann wurden damit im Unklaren darüber gelassen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängig war. Bei ihnen konnte der fehlerhafte Eindruck entstehen, dass bereits mit Unterzeichnung des Angebots auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages die Widerrufsfrist zu laufen begonnen hätte.
40Darüber hinaus entspricht die Widerrufsbelehrung auch insoweit nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 495 Abs. 1 BGB a.F., als dass die Belehrung ausweislich des Einleitungssatzes nur für Haustürgeschäfte im Sinne des § 312 Abs. 1 BGB a.F. gelten sollte. Hingegen räumte § 495 Abs. 1 BGB a.F. dem Verbraucher bei Vorliegen eines Verbraucherdarlehensvertrages uneingeschränkt ein Widerrufsrecht im Sinne des § 355 Abs. 1 BGB ein. Durch den Einleitungssatz kann bei einem Verbraucher der falsche Eindruck entstehen, dass für ihn bei Abschluss eines „normalen“ Verbraucherdarlehensvertrages in einer Filiale – wie vorliegend – gar kein Widerrufsrecht besteht oder aber jedenfalls keines nach den Vorgaben der im Vertrag enthaltenen Widerrufsbelehrung. Für einen Verbraucher erscheint es naheliegend, dass für ihn allenfalls eine andere als die mitgeteilte Widerrufsbelehrung gelten soll. Es bleibt für ihn daher völlig unklar, unter welchen Voraussetzungen ein Widerrufsrecht ausgeübt werden kann. Dies ist irreführend und unzweifelhaft geeignet, einen Verbraucher von der Geltendmachung seines Widerrufsrechts abzuhalten.
41c) Weiterhin kann sich die Beklagte vorliegend nicht mit Erfolg auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Denn die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung entspricht nicht der Musterwiderrufsbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Darlehensvertrages im Juli 2006 maßgeblichen Fassung vom 02.12.2004.
42Ein Unternehmer kann sich auf den Vertrauensschutz aus der BGB-InfoV berufen, wenn er ein Formular verwendet, das der Musterbelehrung in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich der äußeren Gestaltung vollständig entspricht; entscheidend ist dabei, ob der Unternehmer die Belehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzieht oder nicht. Greift er nämlich selbst in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext ein, kann er sich schon deshalb auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, juris Rn 37).
43Die verwendete Widerrufsbelehrung entspricht nicht den Vorgaben der BGB-InfoV. Es liegen erhebliche – auch inhaltliche – Abweichungen von der Musterbelehrung vor:
44aa) Zunächst entspricht die in der Widerrufsbelehrung verwendete Formulierung zum Fristanlauf nicht den Vorgaben aus der Musterbelehrung. Insoweit heißt es „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat nach deren Abgabe […] widerrufen.“ anstelle von „Sie können Ihre Vertragserklärung […] widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“. Dies stellt sich gleichermaßen als inhaltliche Bearbeitung dar. Denn die Klägerin und ihr damaliger Ehemann wurden durch die Umformulierung des Fristbeginns im Unklaren darüber gelassen, dass für den Beginn der Widerrufsfrist auch eine Aushändigung der Widerrufsbelehrung erforderlich ist, was geeignet ist, Unklarheiten über den tatsächlichen Beginn der Widerrufsfrist zu bewirken.
45Auch hinsichtlich der Widerrufsfolgen findet sich eine verkürzende Darstellung. Die Belehrung lautet „Im Fall eines wirksamen Widerrufs sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren […]“ anstatt „Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren“. Hierdurch wird das im Falle eines wirksamen Widerrufs entstehende Rückgewährschuldverhältnis unvollständig dargestellt. Dem Verbraucher wird der unzutreffende Eindruck vermittelt, nur er und nicht auch die Bank habe die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Diese unvollständige Belehrung ist ebenfalls geeignet, einen Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechtes abzuhalten.
46bb) Hingegen ist ohne Belang, ob sich der Mangel der Widerrufsbelehrung im konkreten Fall zulasten des Verbrauchers auswirkt, etwa weil dessen Verständnis des Widerrufsrechts dadurch erschwert wurde (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, juris Rn 26; OLG Köln, Urteil vom 23.01.2013, 13 U 69/12, juris Rn 31; Urteil vom 23.01.2013, 13 U 217/11, juris Rn 25).
47Schließlich kommt es auch auf den konkreten Umfang der vom Unternehmer vorgenommenen Änderungen nicht an, zumal es mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters ohnehin nicht möglich wäre, eine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze zu ziehen, ab deren Überschreitung die Schutzwirkung nicht mehr gelten würde (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, juris Rn 39).
48d) Ein Erlöschen des Widerrufsrechts ergibt sich auch nicht daraus, dass die Kläger die Darlehensvaluta nach Erklärung einer Kündigung entsprechend § 490 BGB zum 30.06.2014 vollständig zurückgeführt haben.
49In der Ausübung des Kündigungsrechts liegt nicht zugleich ein Verzicht auf das Widerrufsrecht. Denn Voraussetzung für einen Verzicht auf ein Widerrufsrecht wäre, die positive Kenntnis eines Verbrauchers, dass er zum Zeitpunkt der Kündigung noch hätte widerrufen können. Nur bei Kenntnis von einem noch nicht verfristeten Widerrufsrecht kann er entscheiden, ob und wenn ja unter welchen Bedingungen er dieses Recht aufgeben will (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2015, 6 U 21/15, juris Rn 56f; OLG Hamm, Urteil vom 04.11.2015, 31 U 64/15, juris Rn 2).
50Auch steht – entgegen der Ansicht der Beklagten – die beiderseitiger Erfüllung der Verpflichtungen aus der vorzeitigen Abwicklung des Darlehensvertrages der Ausübung des Widerrufsrechtes nicht entgegen. Der ursprüngliche Darlehensvertrag ist durch die Beendigung nicht „weg“. Vielmehr stellt er auch nach Erfüllung grundsätzlich einen Rechtsgrund zum Behaltendürfen der wechselseitigen Leistungen dar. Durch die erklärte Kündigung wurde das ursprüngliche Vertragsverhältnis lediglich modifiziert. Daher ist auch nachträglich noch ein Widerruf der zum ursprünglichen Vertragsverhältnis führenden Willenserklärungen möglich (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 501/15, juris Rn 10, 41).
51e) Zudem erweist sich die Erklärung des Widerrufs weder als rechtsmissbräuchlich noch als verwirkt, § 242 BGB.
52Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Ausübung der Widerrufsrechte durch die Kläger nicht bereits deshalb rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB, weil die Kläger sich hierdurch – jedenfalls nach Auffassung der Beklagten – ausschließlich einen finanziellen Vorteil verschaffen wollen. Vielmehr ist es nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 12.07.2016 (XI ZR 501/15, juris Rn 23; XI ZR 546/15, juris Rn 45, 46) gerade ohne Belang, aus welchen Gründen ein Widerrufsrecht ausgeübt wird und ob dessen Ausübung dem Schutzzweck des Widerrufsrechtes entspricht.
53Auch erweist sich die Ausübung des Widerrufsrechts vorliegend nicht aufgrund des erheblichen Zeitablaufes zwischen Abschluss der Darlehensverträge (Juli 2006), Rückführung der Darlehensvaluta und mithin vorzeitiger Beendigung des Darlehensvertragsverhältnisses (Juni 2014) sowie Erklärung der Widerrufe (April 2016) als illoyal verspätet und damit nicht als unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB. Wie der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 12.07.2016 (XI ZR 501/15, juris Rn 39ff.; XI ZR 546/15, juris Rn 37ff.) nochmals betont hat, kann die Ausübung eines an sich bestehenden Widerrufsrechtes rechtsmissbräuchlich sein. Dabei setzt eine illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten neben einem Zeitmoment, für das auf das Zustandekommen des Verbrauchervertrages abzustellen ist, ein Umstandsmoment voraus. Das Umstandsmoment ist gegeben, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 501/15, juris Rn 40 m.w.N.).
54Das Zeitmoment ist vorliegend unzweifelhaft erfüllt, denn zwischen Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages und Erklärung des Widerrufs sind knapp 10 Jahre verstrichen. Hingegen ist das Umstandsmoment nicht erfüllt. Ein schützenswertes Vertrauen der Beklagten auf die Nichtausübung eines fortbestehenden Widerrufsrechtes weniger als zwei Jahre nach vollständiger Rückführung der Darlehensvaluta bestand im Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs im April 2016 nicht.
55Zunächst kann die Beklagte ein Vertrauen nicht darauf gründen, dass bei Vertragsabschluss grundsätzlich eine Widerrufsbelehrung – wenngleich eine fehlerhafte – erteilt wurde. Denn es kommt für das Umstandsmoment nicht darauf an, wie gewichtig der Fehler ist, der zur Wirkungslosigkeit der Widerrufsbelehrung führt, da ein Verbraucher entweder ordnungsgemäß belehrt ist oder eben nicht (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, juris Rn 40). Gleiches gilt im Hinblick auf die nach erklärter Kündigung vertragsgemäße Rückzahlung der Darlehensvaluta. Wenn bereits ein laufend vertragstreues Verhalten des Verbrauchers durch fristgerechte Ratenzahlungen nicht geeignet ist, ein schützenswertes Vertrauen des Darlehensgebers zu bilden (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, juris Rn 39 m.w.N.), muss dies ebenso für die vorliegende Konstellation der vorzeitigen Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrages gelten. Dementsprechend muss neben die vollständige Rückführung der Darlehensvaluta noch ein weiteres Element treten, was nur eine weitere Zeitkomponente sein kann (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 06.10.2016, 5 U 72/16, juris Rn 41; in diese Richtung auch OLG Köln, Urteil vom 08.06.2016, 13 U 23/16, juris Rn 25), da die interne Verbuchung der zurückgeführten Darlehensvaluta für den Verbraucher nicht nach außen erkennbar wird. Zur Bestimmung dieser (weiteren) Zeitkomponente, für die anders als beim Zeitmoment auf die zwischen der vorzeitigen Rückführung der Darlehensvaluta und Erklärung des Widerrufs verstrichene Zeit abzustellen ist, lehnt sich die Kammer an den Rechtsgedanken aus §§ 195, 199 Abs. 1 BGB an. Spätestens nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren im Anschluss an die vorzeitige Beendigung eines Darlehensvertragsverhältnisses muss für jeden Verbraucher klar sein, dass eine Bank, die mit dem ihr zur Verfügung stehenden Kapital wirtschaften muss, anderweitige Dispositionen betreffend eine vorzeitig zurückgeführte Darlehensvaluta getroffen hat. Nach Ablauf dieser objektiv bestimmbaren Zeitspanne von drei Jahren nach Schluss des Jahres, in dem die vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrages erfolgte, muss eine beklagte Bank daher nicht mehr mit der Ausübung eines fortbestehenden Widerrufsrechtes rechnen. Dieses weitere Zeitmoment war vorliegend aber nicht erfüllt, da zwischen Rückführung der Darlehensvaluta und Erklärung des Widerrufs nicht einmal zwei Jahre vergangen waren.
56f) Letztlich geht auch die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ins Leere. Die Ausübung des Widerrufsrechts ist nicht gemäß § 218 Abs. 1 BGB unwirksam.
57Die Vorschrift des § 218 Abs. 1 BGB ist bereits nicht anwendbar. Denn § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. erklärt die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur insoweit für anwendbar, als dass nicht ein anderes bestimmt ist. Vorliegend regelt § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. aber ausdrücklich, dass ein Widerrufsrecht bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung über das bestehende Widerrufsrecht gerade nicht erlischt.
58Hinzukommt, dass der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass die beklagte Bank es selbst in der Hand hat, den aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung bis zur tatsächlichen Erklärung eines Widerrufs bestehenden Schwebezustand durch die Erteilung einer Nachbelehrung zu beenden, wobei stets Voraussetzung ist, dass der Verbraucher ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen wird, dass er seinen ursprünglichen Vertrag noch widerrufen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15.02.2011, XI ZR 148/10, juris Rn 14, 16; Urteil vom 06.12.2011, XI ZR 401/10, juris Rn 25). Diese strengen Anforderungen würden indes konterkariert, wenn man nun den bloßen Zeitablauf genügen ließe, um den Anspruch der Kläger auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung zu Fall zu bringen. Auch hat der Bundesgerichtshof betont, dass eine Nachbelehrung nach Beendigung eines Verbraucherdarlehensvertrages noch möglich wäre, lediglich im Hinblick auf die intendierte Zielrichtung nicht mehr sinnvoll ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 501/15, juris Rn 41).
59g) Dem Kläger zu 2) steht im Hinblick auf den im August 2009 erklärten Schuldbeitritt zum streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensvertrag zunächst ein „eigenes“ Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB a.F. zu, welches er wirksam ausgeübt hat.
60Grundsätzlich ist die Erklärung eines Schuldbeitritts zu einem Verbraucherdarlehensvertrag bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen widerrufbar (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.1996, XI ZR 202/95, NJW 1997, 654, 655; Urteil vom 10.07.1996, VIII ZR 213/95, NJW 1996, 2865, 2866). Unstreitig war der Kläger zu 2) Verbraucher. Entgegen §§ 495, 355 Abs. 2 BGB a.F. wurde er weder bei Abgabe der Übernahmeerklärung noch später in ordnungsgemäßer Weise über sein Widerrufsrecht belehrt.
61Des Weiteren stand dem Kläger zu 2) in entsprechender Anwendung des § 417 BGB das ursprüngliche Widerrufsrecht des ausgeschiedenen Darlehensnehmer N zu, welches mangels Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung auch nicht verfristet war (s.o.). Auch insoweit gilt, dass sowohl die Ausübung des eigenen Widerrufsrechts durch den Kläger zu 2) als auch des übernommenen Widerrufsrechts nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB ist (s.o.).
622. Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 286 Abs. 1 S. 2, 280 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB erst ab dem 28.07.2016 begründet, da die Klage der Beklagten am 27.07.2016 zugestellt wurde. Einen früheren Zinsbeginn haben die Kläger bereits nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere enthalten die vorgerichtlichen Schreiben vom 12.04.2016 und vom 18.05.2016 keine den Anforderungen des § 286 Abs. 1 BGB entsprechende Mahnung.
633. Weiterhin schuldet die Beklagte den Klägern gemäß § 357 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 346 Abs. 1 2. HS BGB a.F. die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zur Rückführung der Darlehensvaluta zum 30.06.2014 erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, allerdings nur in Höhe von 1.987,35 Euro.
64a) Der streitgegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag ist durch den wirksamen Widerruf der Kläger vom 12.04.2016 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden (s.o.). Dementsprechend schuldet die Beklagte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Wertersatz für die gezogenen Nutzungen an Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016, XI ZR 366/15, juris Rn 17; Beschluss vom 22.09.2015, XI ZR 116/15, juris Rn 7). Hierdurch wird die Beklagte als Bank auch nicht unbillig benachteiligt, da es ihr freisteht, die zu ihren Lasten streitende Vermutung zu widerlegen, indem sie nachweist entweder keine Nutzungen oder aber nur geringere Nutzungen gezogen zu haben.
65b) Die Kammer schätzt den Nutzungswertersatz gemäß § 287 ZPO auf 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
66Bei Zahlungen an eine Bank besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank aus den eingenommenen Geldern Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat. Der „übliche“ Verzugszins liegt indes bei Immobiliardarlehen – wie dem vorliegenden – gemäß § 497 Abs. 1 S. 2 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) bzw. § 503 Abs. 2 BGB (in der ab 11. Juni 2010 geltenden Fassung) bei 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, so dass dieser Zinssatz für die Bemessung des geschuldeten Nutzungswertersatzes heranzuziehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, juris Rn 58; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 20.01.2016, 4 U 79/15, juris Rn 106; OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2015, 6 U 148/14, juris 69; OLG Nürnberg, Urteil vom 11.11.2015, 14 U #####/####, juris Rn 47).
67Es ist weiter allgemein anerkannt, dass die Grundsätze, die bei der Berechnung des Verzugsschadens zugunsten von Banken gelten, bei der Schätzung von Nutzungszinsen nach § 818 Abs. 1 BGB ebenfalls gelten (vgl. grundlegend: BGH, Urteil vom 12.05.1998, XI ZR 79/97, juris Rn 24). Sachliche Gründe, für die Schätzung von Nutzungswertersatz im Rahmen des § 346 Abs. 1 BGB einen anderen Maßstab heranzuziehen als bei dem bereicherungsrechtlich nach § 818 Abs. 1 BGB geschuldeten Nutzungswertersatz, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, juris Rn 29). Da die beklagte Bank im vorliegenden Fall bei der Berechnung eines etwaigen Verzugsschadens nach § 497 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. lediglich Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hätte verlangen können, geht es nicht an, zum Nachteil der Bank eine Nutzungsentschädigung in Höhe des allgemeinen gesetzlichen Verzugszinses von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz widerleglich zu vermuten (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, juris Rn 58; OLG Nürnberg, aaO, Rn 47).
68c) Unstreitig haben die Kläger bis zum 30.06.2014 insgesamt einen Betrag in Höhe von 17.947,64 Euro an Zinsleistungen erbracht, wobei die erste Rate 87,64 Euro betrug und danach fortlaufend fällig zum 30. eines Monats weitere Raten in Höhe von 190,00 Euro gezahlt wurden.
69d) Unter Berücksichtigung einer Rechnung nach der Deutschen kaufmännischen Zinsmethode ergeben sich die herauszugebenden, bis zum 30.06.2014, mithin dem Tag der Rückführung des streitgegenständlichen Darlehens, gezogenen Nutzungen wie folgt:
70
Zum Monatsende entrichtete Zins- und Tilgungsleistungen |
Zinssatz |
Verzinsung 2,5 PP ü BZS |
|
August 2006 |
87,64 |
4,45 % |
0,3250 |
Sept. 2006 |
277,64 |
4,45 % |
1,3546 |
Oktober 2006 |
467,64 |
4,45 % |
3,1466 |
November 2006 |
657,64 |
4,45 % |
5,5853 |
Dezember 2006 |
847,64 |
4,45 % bzw. 5,20 % |
5,7949 |
Januar 2007 |
1.037,64 |
5,20 % |
9,3456 |
Februar 2007 |
1.227,64 |
5,20 % |
13,6922 |
März 2007 |
1.417,64 |
5,20 % |
19,0120 |
April 2007 |
1.607,64 |
5,20 % |
28,3599 |
Mai 2007 |
1.797,64 |
5,20 % |
32,3263 |
Juni 2007 |
1.987,64 |
5,20 % bzw. 5,69 % |
40,3757 |
Juli 2007 |
2.177,64 |
5,69 % |
49,7734 |
August 2007 |
2.367,64 |
5,69 % |
60,4432 |
September 2007 |
2.557,64 |
5,69 % |
72,0440 |
Oktober 2007 |
2.747,64 |
5,69 % |
84,1715 |
November 2007 |
2.937,64 |
5,69 % |
97,6342 |
Dezember 2007 |
3.127,64 |
5,69 % bzw. 5,82 % |
111,5635 |
Januar 2008 |
3.317,64 |
5,82 % |
127,2156 |
Februar 2008 |
3.507,64 |
5,82 % |
142,7698 |
März 2008 |
3.697,64 |
5,82 % |
160,3489 |
April 2008 |
3.887,64 |
5,82 % |
178,8802 |
Mai 2006 |
4.077,64 |
5,82 % |
197,7353 |
Juni 2008 |
4.267,64 |
5,82 % bzw. 5,69 % |
218,1711 |
Juli 2008 |
4.457,64 |
5,69 % |
238,4222 |
August 2008 |
4.647,64 |
5,69 % |
260,2634 |
September 2008 |
4.837,64 |
5,69 % |
283,0355 |
Oktober 2008 |
5.027,64 |
5,69 % |
305,9740 |
November 2008 |
5.217,64 |
5,69 % |
330,6080 |
Dezember 2008 |
5.407,64 |
5,69 % bzw. 4,12 % |
355,3483 |
Januar 2009 |
5.597,64 |
4,12 % |
375,0051 |
Februar 2009 |
5.787,64 |
4,12 % |
393,5830 |
März 2009 |
5.977,64 |
4,12 % |
413,4539 |
April 2009 |
6.167,64 |
4,12 % |
434,6612 |
Mai 2009 |
6.357,64 |
4,12 % |
455,8368 |
Juni 2009 |
6.547,64 |
4,12 % bzw. 2,62 % |
478,3923 |
Juli 2009 |
6.737,64 |
2,62 % |
492,9608 |
August 2009 |
6.927,64 |
2,62 % |
508,1617 |
September 2009 |
7.117,64 |
2,62 % |
523,7912 |
Oktober 2009 |
7.307,64 |
2,62 % |
539,3314 |
November 2009 |
7.497,64 |
2,62 % |
555,8182 |
Dezember 2009 |
7.687,64 |
2,62 % |
572,1880 |
Januar 2010 |
7.877,64 |
2,62 % |
589,5322 |
Februar 2010 |
8.067,64 |
2,62 % |
606,1584 |
März 2010 |
8.257,64 |
2,62 % |
623,7727 |
April 2010 |
8.447,64 |
2,62 % |
660,8469 |
Mai 2010 |
8.637,64 |
2,62 % |
680,3344 |
Juni 2010 |
8.827,64 |
2,62 % |
699,6081 |
Juli 2010 |
9.017,64 |
2,62 % |
719,9529 |
August 2010 |
9.207,64 |
2,62 % |
740,7264 |
September 2010 |
9.397,64 |
2,62 % |
761,2446 |
Oktober 2010 |
9.587,64 |
2,62 % |
782,8754 |
November 2010 |
9.777,64 |
2,62 % |
804,2232 |
Dezember 2010 |
9.967,64 |
2,62 % |
826,7113 |
Januar 2011 |
10.157,64 |
2,62 % |
848,1496 |
Februar 2011 |
10.347,64 |
2,62 % |
870,7419 |
März 2011 |
10.537,64 |
2,62 % |
894,5160 |
April 2011 |
10.727,64 |
2,62 % |
917,9380 |
Mai 2011 |
10.917,64 |
2,62 % |
942,5694 |
Juni 2011 |
11.107,64 |
2,62 % bzw. 2,87 % |
969,0580 |
Juli 2011 |
11.297,64 |
2,87 % |
996,9789 |
August 2011 |
11.487,64 |
2,87 % |
1.025,3693 |
September 2011 |
11.677,64 |
2,87 % |
1.053,2983 |
Oktober 2011 |
11.867,64 |
2,87 % |
1.082,6279 |
November 2011 |
12.057,64 |
2,87 % |
1.111,4658 |
Dezember 2011 |
12.247,64 |
2,87 % bzw. 2,62 % |
1.139,2679 |
Januar 2012 |
12.437,64 |
2,62 % |
1.165,5182 |
Februar 2012 |
12.627,64 |
2,62 % |
1.194,0076 |
März 2012 |
12.817,64 |
2,62 % |
1.222,9256 |
April 2012 |
13.007,64 |
2,62 % |
1.251,3256 |
Mai 2012 |
13.197,64 |
2,62 % |
1.281,1009 |
Juni 2012 |
13.387,64 |
2,62 % |
1.310,3306 |
Juli 2012 |
13.577,64 |
2,62 % |
1.340,9633 |
August 2012 |
13.767,64 |
2,62 % |
1.372,0246 |
September 2012 |
13.957,64 |
2,62 % |
1.402,4988 |
Oktober 2012 |
14.147,64 |
2,62 % |
1.434,4174 |
November 2012 |
14.337,64 |
2,62 % |
1.465,7212 |
Dezember 2012 |
14.527,64 |
2,62 % bzw. 2,37 % |
1.495,5715 |
Januar 2013 |
14.717,64 |
2,37 % |
1.523,6699 |
Februar 2013 |
14.907,64 |
2,37 % |
1.553,1125 |
März 2013 |
15.097,64 |
2,37 % |
1.583,9243 |
April 2013 |
15.287,64 |
2,37 % |
1.614,1174 |
Mai 2013 |
15.477,64 |
2,37 % |
1.645,7047 |
Juni 2013 |
15.667,64 |
2,37 % bzw. 2,12 % |
1.673,4930 |
Juli 2013 |
15.857,64 |
2,12 % |
1.702,4420 |
August 2013 |
16.047,64 |
2,12 % |
1.731,7379 |
September 2013 |
16.237,64 |
2,12 % |
1.760,4244 |
Oktober 2013 |
16.427,64 |
2,12 % |
1.790,4140 |
November 2013 |
16.617,64 |
2,12 % |
1.819,7718 |
Dezember 2013 |
16.807,64 |
2,12 % |
1.847,0702 |
Januar 2014 |
16.997,64 |
1,87 % |
1.872,6753 |
Februar 2014 |
17.187,64 |
1,87 % |
1.899,4594 |
März 2014 |
17.377,64 |
1,87 % |
1.927,4422 |
April 2014 |
17.567,64 |
1,87 % |
1.954,8184 |
Mai 2014 |
17.757,64 |
1,87 % |
1.983,4131 |
Juni 2014 |
17.947,64 |
1,87 % |
1.984,3454 |
4. Hingegen steht den Klägern kein Anspruch auf Erstattung der nicht-anrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 485,04 Euro zu. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 280 Abs. 1, 488 Abs. 1, 249 BGB.
72Zwar scheinen die Kläger ihre jetzige Prozessbevollmächtigte erst nach Erklärung des Widerrufs beauftragt zu haben. Jedoch haben sie bereits nicht schlüssig dargelegt, dass sich die Beklagte zu diesem Zeitpunkt mit der Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung sowie der Zahlung einer Nutzungsentschädigung im Verzug befunden hätte. Die klägerischen Schreiben vom 12.04.2016 und vom 18.05.2016 enthalten keine Fristsetzung zur Rückzahlung der mit den Klageanträgen zu 1) und 2) bezifferten Beträge. Im Übrigen scheidet auch ein Anspruch aus §§ 488, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 BGB aus, da die Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung jedenfalls keine schuldhafte Pflichtverletzung darstellt. Die Beklagte hat nicht fahrlässig bzw. sorgfaltswidrig im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB gehandelt. Denn zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages konnte sie nicht erkennen, dass ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Insoweit gilt, dass die Berechtigung eines Widerruf und der daraus resultierenden Forderungen sicher nur in einem Rechtsstreit geklärt werden. Indes kann von der Beklagten nicht erwartet werden, dass sie das Ergebnis eines solchen Rechtstreits im Vorfeld oder außerhalb eines Rechtsstreits voraussieht. Solange der eigene Rechtsstandpunkt plausibel ist, scheidet ein Vertreten müssen aus (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2009, V ZR 133/08, juris Rn 20 m.w.N.).
73II.
74Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 S. 2, 1, 708 Nr. II, 7 ZPO.
75III.
76Der Streitwert wird auf 7.873,00 Euro festgesetzt.
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- BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 3x
- XI ZR 118/08 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 79/97 1x (nicht zugeordnet)
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- XI ZR 501/15 3x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 148/10 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 401/10 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 1x
- VIII ZR 213/95 1x (nicht zugeordnet)
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- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- 5 U 72/16 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 564/15 5x (nicht zugeordnet)
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- XI ZR 202/95 1x (nicht zugeordnet)