Urteil vom Landgericht Bielefeld - 15 O 104/20

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. zu vollziehen an ihrer Geschäftsführerin, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen in der Weise für ihr Dienstleistungsangebot zu werben und/oder werben zu lassen, dass die nachfolgenden Unternehmen als Kunden oder Referenzen angegeben werden:

U. AG [Klägerin zu 1],

F. AG [Klägerin zu 2],

wie nachstehend wiedergegeben auf der Internetpräsenz unter www.xxx.com geschehen:

[3 Bilder wurde aus Gründen der Anonymisierung entfernt. Der anonymisierte Text darin lautet:

Kunden & Referenzen

hier ein Auszug der Kunden, die mit Provider [Beklagte zu 2] zusammenarbeiten und zusammengearbeitet haben.

Dort werden unter anderen die Klägerinnen aufgeführt.]

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerinnen 2.255,85 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 3., die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. zu je 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 1. und zu 2. tragen die Beklagten zu 1. und zu 2 zu je 1/2. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3. trägt diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und zu 2. tragen diese zu je 2/3 und die Klägerin zu 3. jeweils zu 1/3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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