Urteil vom Landgericht Bochum - I-2 O 574/12

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1 und 2 zur gesamten Hand ein Schmerzensgeld aus übergegangenem Recht i.H.v. 50.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2013 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger zu 1, 2 und 3 jeweils ein Schmerzensgeld i.H.v. 20.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2013 zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Kläger zu 1 und 2 als Gesamtgläubiger 11.324,38 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.394,38 € seit dem 1.1.2010 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 2 einen Betrag i.H.v. 4.843,14 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2012 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger zu 1 einen Betrag in Höhe von 2.691,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.4.2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtlichen künftigen weiteren immateriellen und materiellen Schaden aus dem Tatgeschehen vom 6.10.2009 zu ersetzen, soweit solche Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Der Beklagte wird schließlich verurteilt, die Kläger von einer Vergütungsforderung der Rechtsanwälte M & Partner i.H.v. 3.085,19 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2013 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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