Urteil vom Landgericht Bonn - 14 O 219/02

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 9.375,00 nebst Zinsen i. H. v. 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 19.11.2002 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien dürfen eine Sicherheitsleistung auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts bewirken.


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