Urteil vom Landgericht Bonn - 5 S 230/11

Tenor

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 19.08.2011 (17 C 514/11) abgeändert und im Hauptsachetenor wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.053,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.03.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 32 % und die Beklagte zu 68 %, die Kosten zweiter Instanz trägt die Beklagte allein.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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