Urteil vom Landgericht Detmold - 9 O 306/13

Tenor

  • 1. Die Beklagten werden verurteilt, die Herausgabe des beim AG Lemgo zum Aktenzeichen hinterlegten Betrages von 12.000 € nebst Zinsen an den Kläger zu bewilligen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 21.116,27 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 20.117,91 € seit dem 01.01.2013 und aus einem Betrag von 998,36 € seit dem 29.11.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 2. Die Widerklage wird abgewiesen.

  • 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 25 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 75 % zu tragen.

  • 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils für die Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

  • 5. Der Streitwert wird auf 44.169,36 € festgesetzt.


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