Urteil vom Landgericht Dortmund - 1 S 18/13
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 04.12.2012 zum Aktenzeichen 95 C 21/12 wird das Urteil teilweise abgeändert und insgesamt zu Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.263,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 33,45 € seit dem 02.12.2011, aus 30 € seit dem 02.01.2012 und aus jeweils 240,00 € seit dem 02.02.2012, seit dem 02.03.2012, dem 02.04.2012, dem 02.05.2012 und dem 02.06.2012 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 30,00 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2I.
3Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 62 Abs. 2 WEG abgesehen.
4II.
5Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung des Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig.
6Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.
71.
8Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von weiteren 33,45 € aus §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 WEG in Verbindung mit dem Wirtschaftsplan 2011 zu.
9a)
10Ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist gem. §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 i. V. m. dem Wirtschaftsplan 2011 in Höhe von 320,00 € entstanden, weil der Wirtschaftsplan bestandskräftig genehmigt worden ist. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Wirtschaftsplans bestehen nicht.
11b)
12Der Anspruch ist teilweise erloschen.
13aa)
14Zunächst infolge der Zahlung der Beklagten in Höhe von 160,11 € gem. § 362 BGB durch Erfüllung; danach verbleibt ein Zahlungsanspruch in Höhe von 159,89 € verbleibt.
15bb)
16Die Beklagte kann in Höhe von 126,44 € der verbliebenen Forderung Klägerin in Höhe von 159,89 € die rechtsvernichtende Einwendung der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB entgegenhalten. Die Rechtsausübung ist in dieser Höhe unzulässig, weil der Klägerin insoweit ein schutzwürdiges Eigeninteresse fehlt. Sie fordert eine Leistung, die alsbald zurückzugewähren wäre (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est).
17(1)
18Grundsätzlich bleibt § 28 Abs. 2 WEG nach Abschluss des Wirtschaftsjahres alleinige Anspruchsgrundlage für die Vorschusszahlungen. Der Beschluss der Jahresabrechnung hat daher keine Verdoppelung des Rechtsgrundes zur Folge (BGH, Urt. v. 01.06.2012, Az.: V ZR 171/11 sowie Urt. v. 09.03.2012, Az.: V ZR 147/11; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 30.11.2009, Az.: 14 S 5724/09, jeweils zitiert nach juris). Der spätere Beschluss über die Jahresabrechnung lässt den früheren Beschluss des Einzelwirtschaftsplans unberührt (Bärmann/Becker, WEG, 12. A., § 28, Rn. 64). Dabei entspricht es – entgegen der Ansicht des Amtsgerichts – ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Jahresabrechnung – wie im vorliegenden Fall – die Differenz zwischen den Sollzahlungen und den tatsächlichen Ausgaben ausweist. Denn das ist die eigentliche sog. Abrechnungsspitze (BGH a.a.O.). Ein Beschluss über eine Jahresabrechnung, welche die Differenz zwischen den tatsächlichen Zahlungen und den Ausgaben ausweist, wäre sogar – zumindest wenn die tatsächlichen Zahlungen nicht den Sollzahlungen entsprechen – mangels Beschlusskompetenz nichtig (BGH a.a.O.).
19(2)
20Jedoch stehen die gem. § 28 Abs. 2 WEG geschuldeten Vorschüsse – wie das Ausgangsgericht zutreffend ausgeführt hat – unter dem Vorbehalt der Korrektur durch die später nach Ablauf des Wirtschaftsjahres genehmigte Jahresabrechnung (Bärmann/Becker, WEG, 12. A., § 28, Rn. 65). Bei der Ausweisung der Differenz zwischen Sollzahlungen und tatsächlichen Ausgaben in der Jahresabrechnung und einem Guthabenbetrag – wie hier – folgt dementsprechend eine Deckelung der vom Wohnungseigentümer noch zu zahlenden Wohngeldrückstände daraus, dass der Forderung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht (ähnl. Bärmann/Becker, WEG, 12. A., § 28, Rn. 65, der auf das Bestehen einer rechtsvernichtenden Einwendung hinweist sowie Spielbauer, WEG, § 28, Rn. 69 a. E.).
21Die Deckelung ist begrenzt auf den Guthabenbetrag aus der Abrechnung. Der weitere Differenzbetrag in Höhe von 33,45 € zwischen dem Guthabenbetrag in Höhe von 126,44 € und dem Wohngeldrückstand in Höhe von 159,89 € ist aus dem Rückstand aus dem Wirtschaftsplan 2011 geschuldet. Anlass für eine weitergehende Deckelung auf den Guthabensbetrag in der Jahresabrechnung ohne Abzug der Wohngeldrückstände, sieht die Kammer nicht. Insbesondere nicht, wenn – wie hier – vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BGH in der Jahresabrechnung die Sollzahlungen eingestellt werden. Eine solche Deckelung würde vielmehr zu ungerechten Ergebnissen führen, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft Wohngeldrückstände dann zumindest teilweise nicht mehr geltend machen könnte.
222.
23Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286 BGB.
243.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, weil die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht gegeben sind (§ 62 Abs. 2 WEG).
Zitiert von
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Urteil vom Landgericht Frankfurt am Main (13. Zivilkammer) - 2-13 S 68/18
25. Oktober 2018
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2-13 S 68/18 | 25. Oktober 2018 |
Referenzen
- 95 C 21/12 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- ZPO § 511 Statthaftigkeit der Berufung 1x
- ZPO § 513 Berufungsgründe 1x
- ZPO § 517 Berufungsfrist 1x
- ZPO § 519 Berufungsschrift 1x
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 1x
- §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 WEG 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 362 Erlöschen durch Leistung 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- § 28 Abs. 2 WEG 2x (nicht zugeordnet)
- V ZR 171/11 1x (nicht zugeordnet)
- V ZR 147/11 1x (nicht zugeordnet)
- 14 S 5724/09 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- § 62 Abs. 2 WEG 1x (nicht zugeordnet)