Urteil vom Landgericht Dortmund - 1 S 18/13

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 04.12.2012 zum Aktenzeichen 95 C 21/12 wird das Urteil teilweise abgeändert und insgesamt zu Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.263,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 33,45 € seit dem 02.12.2011, aus 30 € seit dem 02.01.2012 und aus jeweils 240,00 € seit dem 02.02.2012, seit dem 02.03.2012, dem 02.04.2012, dem 02.05.2012 und dem 02.06.2012 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 30,00 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Frankfurt am Main (13. Zivilkammer) - 2-13 S 68/18
25. Oktober 2018
2-13 S 68/18 25. Oktober 2018

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