Urteil vom Landgericht Dortmund - 1 S 221/12
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts E3 vom ##.##.#### zum Aktenzeichen 20a C ##/## wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts E3 vom ##.##.#### zum Aktenzeichen 20a C ##/## abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2I.
3Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 62 Abs. 2 WEG abgesehen.
4II.
5Die Berufung der Kläger ist unbegründet. Die Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
61.
7Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung der Kläger ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig.
8Das Rechtsmittel der Kläger bleibt in der Sache erfolglos. Die Einwände der Kläger rechtfertigen keine für die Kläger vorteilhaftere Entscheidung.
9a)
10Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass den Klägern kein Anspruch auf Zustimmung der übrigen Miteigentümer zu einer Auftragsvergabe an die Firma L1 zu den Bedingungen des Angebotes vom 08.08.2011, Angebotsnummer D 110802, gegen die Beklagten zusteht.
11Eine Zustimmung zu der Auftragsvergabe an die Firma L1 in der beantragten Form entspräche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung i. S. v. § 21 Abs. 4 WEG.
12aa)
13Zunächst haben die Kläger den Beklagten nicht zumindest drei Vergleichsangebote vorgelegt. Dies ist jedoch bei Maßnahmen der Instandhaltung und -setzung insbesondere wegen des Gebotes der Wirtschaftlichkeit und der Leistungsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich. In der Regel sind drei Vergleichsangebote einzuholen, ehe der Auftrag vergeben wird, um eine Überteuerung zu vermeiden und, um ein qualitativ möglichst hochwertiges und zugleich günstiges Angebot einholen zu können (Bärmann/Merle, WEG, 12. A., § 21 Rn. 112 m. w. N.).
14Das gilt, entgegen der Ansicht der Kläger, auch vor dem Hintergrund, dass das Gutachten der Firma L1 auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen S1 angefordert worden ist. Die vorherige Einholung eines Gutachtens macht die Einholung von Vergleichsangeboten nicht entbehrlich. Das gilt insbesondere bei Aufträgen, wie im vorliegenden Fall, in denen es um beträchtliche finanzielle Aufwendungen geht. Es ist erforderlich, ein möglichst günstiges und zugleich qualitativ hochwertiges Angebot sicherzustellen, was durch die Einholung von Vergleichsangeboten gewährleistet wird. Denn – wie die Kläger zutreffend in ihrem Schriftsatz vom 28.01.2014 vorgebracht haben – ist Sinn und Zweck der Einholung von Konkurrenzangeboten, es zu gewährleisten, dass insbesondere auf die Wirtschaftlichkeit geachtet wird. Allein aufgrund des auf der Grundlage des Gutachtens eingeholten Angebots kann nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass es auch das wirtschaftlichste Angebot ist. Zudem gibt es daneben möglicherweise abweichende berechtigte Interessen der Gemeinschaft, sich für ein anderes Angebot zu entscheiden, etwa wenn zu einem bestimmten Unternehmen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht und die Gemeinschaft insoweit bereits über positive Erfahrungswerte verfügt. Darüber hinaus ist es – wie der vorliegende Fall zeigt – trotz Einholung eines Gutachtens möglich, dass ein Angebot nicht sämtliche möglichen Maßnahmen und Kosten abdeckt.
15Das Gutachten gewährt der Wohnungseigentümergemeinschaft lediglich die Sicherheit, dass die Angebote nicht exorbitant voneinander abweichen bzw. eine solche Abweichung offenbar wird und dass die Angebote von gleichen Voraussetzungen ausgehen.
16Weiter ist zu beachten, dass es vorliegend nicht um die Anfechtbarkeit eines etwaigen Negativbeschlusses geht, sondern um eine Verpflichtung der Eigentümer zur Zustimmung zu einem bestimmten Angebot. Insoweit sind die Anforderungen ohnehin strenger, weil die Eigentümergemeinschaft durch die Verpflichtung zur Annahme eines einzigen Angebots erheblich in ihrem Selbstorganisationsrecht eingeschränkt wird.
17Daran ändert auch nichts, dass die Kläger verschiedene Angebote eingeholt haben. Sie haben selbst die Entscheidung getroffen, welches dieser Angebote am ehesten geeignet ist. Diese Entscheidung obliegt jedoch der Gemeinschaft und nicht den jeweiligen Wohnungseigentümern, die den Beschlussantrag stellen.
18Die fehlende Vorlage von Vergleichsangeboten ist berücksichtigungsfähig, weil dieser Umstand zwischen den Parteien unstreitig geblieben ist. Die Frist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG bewirkt keinen materiell-rechtlichen Ausschluss, weil streitgegenständlich insoweit nicht die Anfechtung eines Beschlusses ist, sondern die von den Klägern begehrte Zustimmung der Beklagten zur Auftragsvergabe an die Firma L1.
19bb)
20Zudem entspricht eine Zustimmung der Eigentümer zu dem Angebot der Firma L1 vom 08.08.2011 nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil das eingeholte Angebot nicht sämtliche Kosten berücksichtigt.
21(1)
22Das ist vom Amtsgericht in tatsächlicher Hinsicht erstinstanzlich festgestellt worden.
23An die tatsächlichen Feststellungen des Ausgangsgerichtes ist die Kammer nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden.
24(2)
25Die von den Klägern vorgetragenen Einwände rechtfertigen nicht die Annahme von Zweifeln an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Feststellungen. Zweifel ergeben sich weder aus dem Gutachten oder den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2012 noch aus der Person des Sachverständigen. Die Ausführungen des Sachverständigen sind insbesondere widerspruchsfrei. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen rechtfertigen.
26Dabei kann letztlich dahinstehen, ob die fehlende Berücksichtigung sämtlicher Kosten zu einer unangemessenen Kostenbelastung der Wohnungseigentümer führt. Die Wohnungseigentümer können jedenfalls nicht dazu verpflichtet werden, einem offensichtlich unvollständigen Angebot zuzustimmen. Dann sind ersichtlich noch nicht sämtliche Tatsachen geklärt, die die übrigen Teileigentümer benötigen, um eine Entscheidung treffen zu können. Dementsprechend kann auch keine Verpflichtung zur Zustimmung ausgeurteilt werden.
27cc)
28Das weiter als Anlage mit Schriftsatz vom 11.07.2012 erstmals in der Berufungsinstanz vorgelegte Angebot der Firma L1 vom 09.07.2012 kann hinsichtlich des Hauptantrags schon keine Berücksichtigung finden, weil die Kläger dort ausschließlich die Zustimmung zu dem Angebot vom 08.08.2011 begehren.
29dd)
30Das insbesondere im Schriftsatz vom 07.02.2014 vorgetragene widersprüchliche Verhalten der Beklagten im Vorfeld zu der Eigentümerversammlung vom 08.06.2010 rechtfertigt nicht die Annahme eines Anspruchs auf Zustimmung zu der begehrten Auftragsvergabe. Es ist schon nicht ersichtlich, worauf ein solcher Anspruch fußen soll. Insbesondere § 242 BGB ist grundsätzlich keine eigenständige Anspruchsgrundlage (vgl. etwa BGH, Urt. v. 23.04.1981, Az.: VII ZR 196/80; BeckOK-BGB/Sutschet, BGB, 31. A., § 242, Rn. 29 m. w. N.).
31b)
32Der erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachte Hilfsantrag der Kläger auf Zustimmung zu dem Angebot der Firma L1 vom 09.07.2012, Angebotsnummer D 110802, war von der Kammer als Klageänderung gem. §§ 533, 529 ZPO nicht zu berücksichtigen. Die Klageänderung ist nicht sachdienlich. Die Zulassung der Klageänderung räumt den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits nicht aus. Denn es fehlt bereits an der erforderlichen Vorabbefassung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Zudem verbleibt es auch insoweit bei der fehlenden Vorlage von Vergleichsangeboten.
332.
34Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig.
35Das Rechtsmittel der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
36a)
37Der in der Eigentümerversammlung vom 08.06.2010 unter TOP 7 getroffene Negativbeschluss entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.
38Der begehrte Beschluss war nicht hinreichend bestimmt. Die Grundfragen der Art und Weise der Durchführung der begehrten Maßnahme waren nicht geregelt. Der Beschlussantrag enthielt insbesondere keinerlei Angaben dazu, wie die Kosten verteilt werden sollen und wie ggf. eine Finanzierung erfolgen soll.
39Der Beschluss kann auch nicht lediglich als Grundbeschluss eingeordnet werden, hinsichtlich der Maßnahmen gemeinschaftlich vorgehen zu wollen. Dies geht nicht deutlich aus dem Beschlusstext hervor (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 02.03.2011, Az.: 318 S 193/10, ZMR 2011, 387). Aus dem Beschlusstext ergibt sich nicht, dass hier lediglich die Zustimmung zu einem gemeinschaftlichen Vorgehen erreicht werden sollte. Vielmehr sollte die Durchführung der beantragten Maßnahme bereits unmittelbar auf der Grundlage des Beschlusses erfolgen.
40b)
41Der Einwand der Beklagten, den Klägern fehle für die Anfechtung des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 08.06.2010 zu TOP 10 das Rechtsschutzbedürfnis, greift im Ergebnis durch.
42aa)
43Zwar fehlt den Klägern das Rechtsschutzbedürfnis nicht allein aufgrund der erfolgten Einziehung (BGH, Urt. v. 13.05.2011, Az.: V ZR 202/10).
44bb)
45Allerdings fehlt den Klägern das Rechtsschutzbedürfnis, weil gar kein Beschluss vorliegt, der durch richterlichen Gestaltungsakt für ungültig erklärt werden kann. In der Eigentümerversammlung vom 08.06.2010 wurde zu TOP 10 kein Beschluss gefasst. Es ist ausweislich des Versammlungsprotokolls keine Stimmabgabe für oder gegen einen Beschlussantrag erfolgt, was aber für das Vorliegen eines Beschlusses erforderlich ist (Bärmann/Merle, WEG, 12. A., § 23 Rn. 127).
463.
47Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, weil die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht gegeben sind.
484.
49Die Revision war nicht zuzulassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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Referenzen
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- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- ZPO § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage 1x
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- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
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