Urteil vom Landgericht Duisburg - 32 KLs-163 Js 262/21-4/23
Tenor
Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Gründe:
2I.
3Der 47-jährige Beschuldigte wurde in E. als einer von sechs Geschwistern geboren und wuchs im elterlichen Haushalt auf. Drei der Geschwister sind bereits verstorben. Nach einer unauffälligen Kindheit und Jugend heiratete der Beschuldigte im Alter von 16 Jahren, wobei die Ehe durch die Eltern des Beschuldigten arrangiert worden war. Ein Jahr später kam das erste Kind des Beschuldigten, ein Sohn, zur Welt. Die Ehe war von Beginn an von Streitigkeiten des Paares begleitet und scheiterte schließlich nach einigen Jahren, wobei das Paar noch zwei weitere Kinder bekam, die letztlich in Pflegefamilien untergebracht wurden. Jedenfalls seit seinem 20. Lebensjahr konsumierte der Beschuldigte Cannabis. Später kamen auch Kokain und Ecstasy dazu. Seit dem Jahr 0000 begann sich die psychische Erkrankung des Beschuldigten zu zeigen. Er fühlte sich verfolgt und begab sich zeitweilig freiwillig stationär in ein psychiatrisches Krankenhaus. Im Jahr 0000 folgte ein zweiter Klinikaufenthalt. Im November 0000 kam es zur Unterbringung des Beschuldigten zunächst nach dem PsychKG und in der Folge aufgrund einer einstweiligen Unterbringungsanordnung, bevor der Beschuldigte am 00.00.0000 durch das Landgericht E (00 KLs 00/00), rechtskräftig seit dem 00.00.0000, im Maßregelvollzug untergebracht wurde. Anlassdelikt war eine im Zustand der Schuldunfähigkeit begangene schwere Brandstiftung vom 00.00.0000. Bei dem Beschuldigten wurde eine paranoide Schizophrenie, eine Neigung zu extremen Impuls- und Aggressionsausbrüchen, Rauschmittelmissbrauch und eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Während der darauffolgenden Unterbringung kam es im Juni 0000 zu einer mehrwöchigen Flucht des zur damaligen Zeit Untergebrachten in die U., begleitet von Drogenkonsum. Mit Beschluss vom 00.00.0000 erklärte das Oberlandesgericht E2 (III-0 Ws 000/00) die Unterbringungsanordnung wegen fehlender Verhältnismäßigkeit auf ein Rechtsmittel des Beschuldigten gegen den Fortdauerbeschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts L vom 00.00.0000, welche darin zu einer negativen Gefahrenprognose gelangt war, für erledigt und es kam letztlich am 00.00.0000 zur Entlassung des Beschuldigten aus dem Maßregelvollzug. Mit Beschluss vom 00.00.0000 (000 StVK 00/00) setzte die Strafvollstreckungskammer die Dauer der Führungsaufsicht auf fünf Jahre fest. Nach der Entlassung befand sich der Beschuldigte zunächst im P-Haus, einer Einrichtung des betreuten Wohnens für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen. Bereits im Jahr 0000 kam es dort zu Konflikten und notwendigen Helferkonferenzen, wegen beleidigendem und grenzüberschreitendem Verhalten des Beschuldigten. Am 00.00.0000 teilte die Einrichtungsleitung des P-Hauses der zuständigen Führungsaufsichtsstelle mit, dass sie den Beschuldigten für präpsychotisch halte. Zudem bestünden Zweifel daran, dass der Beschuldigte seine Medikamente regelmäßig einnehme. Am 00.00.0000 teilte der Beschuldigte seinem behandelnden Arzt mit, dass er die orale Medikation eigenmächtig von insgesamt 2 mal 20mg Abilify am Tag auf 2 mal 10mg reduziert habe. Eine Drogenurinkontrolle verweigerte er. Im Anschluss reiste der Beschuldigte erneut zu seiner Mutter in die U.
4Nachdem es gegen Ende des Jahres 0000 zunächst zu einer Verbesserung der Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten kam, verschlechterte sich diese Anfang des Jahres 0000 wieder. Anfang des Jahres 0000 zog der Beschuldigte in eine eigene Wohnung in der T-Straße 12, in E. Aufgrund mehrerer Beschwerden über den Beschuldigten erhielt dieser jedoch im April eine Kündigung. Daraufhin brach der Kontakt zur Führungsaufsicht zunächst ab. Der Beschuldigte, gab an, „abzutauchen“, war ohne festen Wohnsitz und reiste im Mai und im August 0000 in die U. Im Juli und im November 0000 war der Beschuldigte teilweise stationär in psychiatrischer Behandlung.
5Der Beschuldigte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
61.
7Am 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, verurteilte ihn das Amtsgericht E3 (00 Js 000/00) wegen Führens eines nicht versicherten Kraftfahrzeugs zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 10,00 DM.
82.
9Am 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, verurteilte ihn das Amtsgericht E4 (0 Ds 000 Js 0000/00 (000/00)) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 DM. Es wurde eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis bis zum 00.00.0000 erteilt.
103.
11Am 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, verurteilte ihn das Amtsgericht E (00 Cs 000 Js 0000/00 (000/00) wegen „Beförderungserschleichung in zwei Fällen“ zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 15,00 Euro.
124.
13Am 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, verurteilte ihn das Amtsgericht E3 (0 Cs 0000 Js 000/00 (000/00)) wegen versuchter Strafvereitelung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 5,00 Euro.
145.
15Am 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, verurteilte ihn das Amtsgericht O (00 Js 00/00 V 0 Cs 000/00) wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
166.
17Am 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, bildete das Amtsgericht E3 aus den beiden vorbenannten Verurteilungen eine nachträgliche Gesamtstrafe von 35 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
187.
19Am 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, ordnete das Landgericht E (000 Js 000/00 00 KLs 00/00) wegen schwerer Brandstiftung die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Die Unterbringung war am 00.00.0000erledigt. Es wurde die Führungsaufsicht bis zum 00.00.0000 angeordnet.
20II.
211.
22Am 00.00.0000 gegen 17:22 Uhr suchte der Beschuldigte seine Mutter, die Geschädigte D in der H-Straße 1 in E auf und bat diese um Geld. Als diese seine Bitte ablehnte, schubste er die Geschädigte zunächst und schüttelte diese, indem er sie an ihrer Kleidung packte. Dabei zerriss er die Kleidung der Geschädigten und ihre Brille fiel zu Boden. Außerdem zog der Beschuldigte fest an den Ohrringen seiner Mutter, welche diese zu diesem Zeitpunkt an ihren Ohren trug, so dass ein Ohrring zu Boden fiel. Das körperliche Wohlbefinden der D wurde durch das Schütteln nicht nur unerheblich beeinträchtigt, was der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf nahm.
232.
24Am 00.00.0000 gegen 19:00 Uhr befand sich der Beschuldigte bei der B an deren Wohnanschrift O2-Markt 16 in E. Er hatte eine „on-off-Beziehung“ mit der B und wollte, nachdem man einige Zeit zusammen verbracht hatte, die Wohnanschrift wieder verlassen. Das Fahrrad des Beschuldigten befand sich im abgesperrten Keller der B. Die B ging mit dem Beschuldigten zu der noch abgesperrten Kellertür, wobei die B den Kellerschlüssel in der Hand hielt. Plötzlich riss der Beschuldigte ihr unvermittelt den Schlüssel aus der Hand, um damit die Kellertür aufzuschließen. Dabei stieß er die B gegen die Wand und flüchtete. Durch den Stoß ging diese zu Boden und erlitt eine Schramme am rechten Zeigefinger und eine Rötung am rechten Knie.
253.
26In dem Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 befand sich der Beschuldigte in stationärer Behandlung in der psychiatrischen Abteilung des Evangelischen Krankenhauses auf der G Straße 133 in E. In diesem Zeitraum bezeichnete er das dort beschäftigte Pflegepersonal E5, S, H2 und N unter anderem als „Hurensohn“, „Fotze“, „Dreckstürkin“, „Hure“ und „scheiß Nazis“. Der Beschuldigte beabsichtigte dadurch, die Adressierten in ihrer Ehre zu verletzen und zu kränken. Weiterhin äußerte er den Pflegenden gegenüber, „ er „werde sie ficken“, und „ihr werdet sehen und in den Nachrichten hören, was mit ihr passiert ist, sie wird vergewaltigt und getötet werden, ich mache das selbst“ und gegenüber dem H2, er werde „seine gesamte Familie schwängern und schänden“. Er handelte dabei in der Absicht, dass die Drohung den Eindruck der Ernstlichkeit erwecken würde, was bei den Adressierten auch den von ihm beabsichtigten Effekt hatte.
274.
28Am 00.00.0000 gegen 14:30 Uhr suchte der Beschuldigte die Anschrift seiner Schwester, D2 in der H-Straße 1 in E auf, um seine Wäsche, welche diese für ihn zu dieser Zeit wusch, dort abzuholen. Erbost darüber, dass die Wäsche noch nass war, schlug der Beschuldigte der D2 gegen den Kopf, so dass deren Kopf gegen die Hauswand prallte. Er handelte dabei in der Absicht, diese zu verletzen. Die Zeugin versuchte ihr Gesicht mit der Hand zu schützen, so dass durch den Schlag des Beschuldigten der Daumen der linken Hand verletzt wurde. Der Daumen schwoll dadurch an und wurde blau. Eine spätere Untersuchung ergab eine Fraktur des Grundgliedes. Die Bewegung des Daumens war vorerst- wie von dem Beschuldigten zumindest billigend in Kauf genommen – nicht mehr möglich.
295.
30Am 00.00.0000 gegen 21:45 Uhr suchte der Beschuldigte erneut die Anschrift seiner Schwester der D2 in der H-Straße 1 in E auf, um diese, wie üblich, um Geld zu bitten. Als die Herausgabe des Geldes abgelehnt wurde, trat er aus Zorn darüber gegen den rechten Außenspiegel des PKW der D2 (Marke Toyota Corolla, amtliches Kennzeichen XX-XX 0000) sowie gegen den rechten Außenspiegel des PKW der L2 (Tochter von D2) (Marke Ford Fiesta, amtliches Kennzeichen XX-XX000) und schlug zudem gegen die Windschutzscheibe des PKW seiner Nichte L2, in der Absicht, diese zu demolieren. Dadurch hingen die Außenspiegel jeweils nur noch lose an der Fahrzeugseite. Die Windschutzscheibe des PKW der L2 wies einen golfballgroßen Sprung auf.
316.
32Am 00.00.0000 gegen 16:30 Uhr suchte der Beschuldigte die H-Straße 1 in E auf und schlug dort mit der Hand gegen die hintere rechte Heckleuchte des PKW (Marke Toyota Corolla, amtliches Kennzeichen XX-XX0000) der D2, sodass diese – wie von dem Beschuldigten beabsichtigt – zersplitterte.
337.-9.
34Am 00.00.0000 gegen 01:20 Uhr erhielten der Polizeibeamte PK C und die Polizeibeamtin PK‘in E6 einen Einsatz, in die B2-Straße 18 in E zu fahren, weil der Beschuldigte dort seinen Nachbarn mit dem Tode bedrohe. Es wurde daher wegen Fremdgefährdung eine Einweisung nach dem PsychKG eingeleitet. Während des Einsatzes bezeichnete der Beschuldigte den PK C unter anderem als „Hurensohn“ und „Schwanzlutscher“ und PK’in E6 unter anderem als „dreckige Nutte“ und empfahl ihr „Schieben Sie sich das Ding (Einsatzmehrzweckstock) in ihren Arsch“. Weiterhin äußerte er über die Polizeibeamtin: „Die hat schon viele Schwänze gelutscht. Die hat sich so hochgearbeitet.“ Der Beschuldigte wurde sodann auf die Polizeiwache I verbracht.
35Dort traf der Beschuldigte auf PK M und PK C2, wobei er PK M unter anderem als „Nuttenkind“ und „Hurensohn“ und PK C2 als „Inzestkind“ und „Nazi“ bezeichnete. Den ebenfalls anwesenden PK L3 bezeichnete der Beschuldigte unter anderem „Hurensohn. Schwanzlutscher.“ Der Beschuldigte beabsichtigte durch all diese Äußerungen, die Polizeibeamten in ihrer Ehre zu verletzen und zu kränken, beziehungsweise in der Absicht, PK’in E6 in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
36Als der Beschuldigte schließlich in den KTW steigen sollte, um zu dem C3-Klinikum überführt zu werden, weigerte sich der Beschuldigte, sich freiwillig zu dem KTW zu begeben. PK C2 und PK L3 fassten den Beschuldigten daher unter den Armen, um ihn aus der Wache zu führen. Dabei sperrte sich der Beschuldigte und leistete passiven Widerstand. Vor der Wache schließlich spuckte der Beschuldigte den PK L3 gegen die linke Wange, in Kenntnis dessen, dass bedingt durch die Covid-19-Pandemie die Regierung zu diesem Zeitpunkt das Einhalten der AHA-Regel (Abstand, Hygiene und Masken) empfahl und das Tragen von Masken in geschlossenen Räumen weiterhin Teil der zu diesem Zeitpunkt geltenden Coronaschutzverordnung war. Der Beschuldigte nahm dabei zumindest billigend in Kauf, die Polizeibeamten infizieren zu können. Nachdem der Beschuldigte dennoch in den Krankentransportwagen verbracht und fixiert werden konnte, äußerte er PK‘in E6 gegenüber: „Ich hetze meine kurdischen Freunde auf dich. Die werden dich zerfleischen“. Er handelte dabei in der Absicht, dass die Drohung den Eindruck der Ernstlichkeit erwecken würde.
3710.
38Am 00.00.0000 gegen 11:20 Uhr suchte er die Anschrift seiner Nichte, der D3 in der H-Straße 1 in E auf und äußerte ihr gegenüber, dass er ihren Vater töten wurde. Dabei vollführte er mit der Hand eine entsprechende Geste an seinem Hals. Des Weiteren äußerte er ihr gegenüber „Danach werde ich deine Tante umbringen und danach andere.“ Auch diese Drohung nahm die D3 ernst.
3911.
40Am 00.00.0000 gegen 19:39 Uhr am Freibad B3 in E7 begab sich der Beschuldigte hinter den Weidezaun der angrenzenden Weide des X e.V., auf der sich unter anderem ein Schaf befand. Dort schlug er zunächst mit einem Stein auf das Schaf ein. Sodann ergriff er mit einer Hand das Genick des Tieres und nahm dieses in einen Würgegriff. In der anderen Hand hielt er einen Schraubendreher. Mit diesem stach er mehrfach, mindestens zwei Mal, kraftvoll in den Halsbereich des Tieres. Erst als die Passanten I 2 und S2 den Beschuldigten ansprachen, ließ dieser von dem Tier ab. Das Tier verstarb - wie von dem Beschuldigten von Anfang an beabsichtigt - infolge dieser Einwirkung.
4112.
42Die Fähigkeit des Beschuldigten, sein Handeln entsprechend der noch vorhandenen Unrechtseinsicht zu steuern, war bei allen Taten infolge einer krankhaften seelischen Störung, und zwar aufgrund der bei ihm bestehenden chronischen schizophrenen Psychose vollständig aufgehoben im Sinne des § 20 StGB.
43Soweit in der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft E vom 00.00.0000 noch weitere Taten aufgeführt wurden (Ziffern 3,4,5,6,10,12,19) so erfolgte eine Beschränkung gemäß §§ 154 Abs. 1, 2 StPO.
44III.
451.
46Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Beschuldigten (I) beruhen auf seinen Angaben, soweit ihnen gefolgt werden konnte, den glaubhaften Angaben der Schwester des Beschuldigten, der Zeugin D2, den Ausführungen des Bewährungshelfers und Zeugen G2, den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. G3 und dem Bundeszentralregisterauszug vom 00.00.0000.
47Der Beschuldigte hat seine persönlichen Verhältnisse geschildert und Angaben zu seiner Ehe und dem Verhältnis zu seinen übrigen Familienangehörigen gemacht. Diese waren jedoch zum Teil widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. So gab dieser unter anderem anfangs an, bei seiner Mutter, der Zeugin D, handele es sich nicht um seine Mutter, sondern vielmehr um seine Großmutter. Er sei der Sohn der „Aynur“, seinen Vater kenne er nicht. Es werde durch seine Familie versucht, die wahren Familienverhältnisse zu verschleiern und ihn in die Psychiatrie abzuschieben, um ihn um sein Erbe und um einen Lottogewinn – bestehend aus einem Audi TT und 130.000 Euro – zu bringen.
48Die Zeugin D bestätigte letztlich die Angaben des Beschuldigten zu seiner schwierigen Ehe und schilderte nachvollziehbar die Familienverhältnisse und die Krankheitsentwicklung des Beschuldigten, insbesondere auch nach seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug im Jahr 0000. Diese Schilderungen standen im Einklang mit der glaubhaften Aussage des Zeugen G2, der den Beschuldigten nach dessen Entlassung aus dem Maßregelvollzug betreute und die zunehmenden Symptome dessen psychischer Erkrankung, die letztlich in dessen Wohnungslosigkeit mündeten, schilderte.
49Die Feststellungen zu der psychischen Erkrankung des Beschuldigten ergeben sich aus dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. G3, wie noch weiter ausgeführt wird (III.3.).
50Die Kammer schließt sich nach kritischer Prüfung den von ihr nachvollzogenen, überzeugenden und sorgfältig begründeten Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. G3 an. Seine Bewertungen stehen im Einklang mit den Eindrücken und Erkenntnissen, die die Kammer in der Hauptverhandlung von dem Beschuldigten gewonnen hat.
512.
52Die Kammer ist von den unter II. 1.-11. festgestellten Sachverhalten überzeugt aufgrund des teilweise vorliegenden Geständnisses des Beschuldigten (Tat zu Ziffer II.5.,11.) sowie im Übrigen aufgrund der glaubhaften und überzeugenden Bekundungen der Zeugen D, D2, L2, C4, Z, D3, B, PK W, H2, S, PHK C und PK’in E6 und den in Augenschein genommenen Lichtbildern Bl.7-9 Fallakte 7, Bl. 17f. Fallakte 18,
53(1)
54Die Feststellung zu dem unter Ziffer II.1. festgestellten Sachverhalt beruhen auf den glaubhaften und überzeugenden Angaben der Zeuginnen D und D2, L2 und der C4.
55Der Beschuldigte hat sich dahingehen eingelassen, die Vorwürfe seien nicht zutreffend.
56Die Zeugin D, die Mutter des Beschuldigten, gab zunächst an, der Beschuldigte habe sie nicht angegriffen, räumte jedoch in der Folge ein, es stimme, dass dieser sie so sehr geschüttelt hatte, dass ihre Brille runtergefallen und ihr Kleid zerrissen sei. Auch habe er ihr die Ohrclips von den Ohren gezogen.
57Die Zeugin C4 schilderte, sie habe durch das offene Fenster gehört, wie die Zeugin D um Hilfe geschrien habe und dann, als sie daraufhin vom Balkon auf die Straße geblickt habe gesehen, wie diese dort saß mit zerrissenem Kragen und schrie, die Zeugin solle die Polizei rufen, was diese sodann auch tat. Als die Zeugin C4 sodann auf die Straße gelaufen sei habe sie noch gesehen, wie der Beschuldigte die Zeugin D angeschrien habe. Dieser habe sodann zur Zeugin Bozkurt gesagt: „Ich ficke Euch ihr Huren“.
58Die Zeugin L2 schilderte nachvollziehbar, sie sei zusammen mit ihrer Mutter, der Zeugin D2 zu der Tatörtlichkeit gerannt, nachdem die Zeugin C4 sie benachrichtigt hatte. Die Zeugin D habe geweint und nach Hilfe gerufen. Ihre Kleidung sei zerrissen gewesen und ein Ohrring sei verschwunden gewesen. Auch sei die Brille ihrer Großmutter beschädigt gewesen.
59Die Feststellung, dass das körperliche Wohlbefinden der Zeugin D durch das Einwirken des Beschuldigten mehr als nur unerheblich beeinträchtigt war, entnimmt die Kammer den von den Zeuginnen C4, L2 und D2 glaubhaft und überzeugend geschilderten Beobachtungen des Verhaltens der D. So schrie diese lautstark um Hilfe und nach der Polizei, weinte und ihr Kleid war am Kragen zerrissen.
60Soweit die Staatsanwaltschaft E in der Antragsschrift vom tatbestandlichen Vorliegen einer Raubtat ausgegangen ist, so konnte die Kammer die dafür notwendigen Feststellungen nicht treffen.
61(2)
62Die Feststellungen zum unter Ziffer II.2. festgestellten Sachverhalt beruhen auf den überzeugenden Bekundungen der Zeugen B und PK W sowie auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern Bl.7-9 Fallakte 7.
63Der Beschuldigte hat sich dahingehend eingelassen, er habe die Nacht zuvor bei der Zeugin B verbracht, mit der er auch jedenfalls eine gewisse Zeit liiert gewesen sei. Sie habe ihn nicht gehen lassen wollen und habe ihm zunächst nicht den Schlüssel für den Fahrradkeller gegeben, in dem sein Fahrrad gestanden habe. Daher habe er ihr den Schlüssel aus der Hand genommen, dabei habe er schon etwas ziehen müssen, da sie zunächst nicht losgelassen habe. Verletzt worden sei die Zeugin dabei aber keinesfalls.
64Die Zeugin B bestätigte zunächst die Angaben des Beschuldigten, über das dargelegte Verhältnis. Sie gab jedoch an, dieser habe sie jedoch so stark geschubst, dass sie hingefallen und sich an der Hand und am Knie verletzt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Verletzungsbildes an der Hand und am Knie der Zeugin wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die bei der Akte befindlichen Abbildungen verwiesen (Bl. 7-9 Fallakte 7). Die Kammer hat bei der Würdigung der Aussage der Zeugin B nicht außer Betracht gelassen, dass diese ganz offenbar auch unter psychischen Beeinträchtigungen leidet. Jedoch werden ihre Angaben von den glaubhaften und nachvollziehbaren Bekundungen des PK W gestützt.
65So gab der Zeuge PK W zwar an, es seien häufiger Polizeikräfte bei der Zeugin B, da diese eine schwierige und laute Persönlichkeit sei, in diesem Fall habe er aber durchaus den Eindruck gehabt, es sei zu einer Körperverletzung zu ihrem Nachteil gekommen, zumal auch die in der Akte dokumentierten Verletzungen zu sehen gewesen seien.
66Soweit die Staatsanwaltschaft E in der Antragsschrift vom tatbestandlichen Vorliegen eines räuberischen Diebstahls ausgegangen ist, so konnte die Kammer die dafür notwendigen Feststellungen nicht treffen.
67(3)
68Die Feststellungen zu dem unter Ziffer III.2 niedergelegten Sachverhalt beruhen auf den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben Bekundungen der Zeugen H2 und S.
69Der Beschuldigte ließ sich dahingehend ein, die Vorwürfe träfen nicht zu.
70Der Zeuge H2, welcher als Pflegekraft im Evangelischen Klinikum O3 arbeitet, wo der Beschuldigten zeitweise untergebracht und auch fixiert war, gab an, er habe den Beschuldigten u.a. zusammen mit der weiteren Zeugin S betreut. Der Beschuldigte sei zum Teil fixiert gewesen. Er sei durchaus gewohnt, dass die psychisch kranken Patienten verbal ausfällig würden, allerdings hätten die Äußerungen des Beschuldigten dieses gewohnte Maß um ein weites überstiegen. Dieser habe tagelang bedrohliche und beleidigende Inhalte von sich gegeben. Er habe sich bedroht gefühlt. Man wisse ja nie, wann die Patienten entlassen würden. Er habe auch Familie und sei nicht immer zu Hause um diese zu schützen und durch die Möglichkeiten des Internets seien ja letztliche alle Menschen irgendwie aufzufinden.
71Auch die Zeugin S führte aus, die von dem Beschuldigten geäußerten Bedrohungen und Beleidigungen hätten sie in besonderem Maß beeindruckt. Gerade die persönliche Konnotation der Bedrohungen, er würde sie vergewaltigen lassen von Kollegen, sie solle aufpassen, wenn sie nach der Arbeit zu ihrem Auto gehe, hätten sie nachhaltig verängstigt. Der Beschuldigte könne auf der Station ja ungestört telefonieren und da sei es durchaus möglich, dass er diese „Kollegen“ wie von ihm angekündigt, benachrichtige. Aufgrund ihrer Angst habe sie sich mit Kolleginnen und Kollegen verabredet, um nach der Arbeit sicher zu ihrem Auto zu gelangen. Da der Beschuldigte offensichtlich versuchte die Namen der Pflegekräfte zu erfahren, sei veranlasst worden, dass auf den Namensschildern der Pflegekräfte nicht mehr deren voller Name zu lesen sei.
72(4.)
73Die Feststellungen zu dem unter Ziffer II.4. niedergelegten Sachverhalt beruhen auf den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der Zeuginnen D2 und L2.
74Der Beschuldigte ließ sich dahingehend ein, die Vorwürfe träfen nicht zu.
75Die Zeugin D2, die offen einräumte, sich aufgrund der Vielzahl der Auseinandersetzungen nicht an jedes einzelne Detail dieser Geschehnisse erinnern zu können, gab dazu an, sie habe die Wäsche des Beschuldigten zu dieser Zeit gewaschen und auch häufig Essen für ihn zubereitet. Der Beschuldigte habe an diesem Tag seine Wäsche abholen wollen und sei dann in Wut geraten, da diese noch nicht trocken gewesen sei. Er habe ihr aus dieser Wut heraus gegen den Kopf geschlagen. Sie könne nicht mehr sagen, ob dies eine Ohrfeige gewesen sei oder ob der Schlag mit der Faust ausgeführt worden sei. Sie habe daraufhin einen Tag lang an Kopfschmerzen gelitten, da ihr Kopf gegen die Hauswand geschlagen sei. Sie habe ihr Gesicht mit der Hand schützen wollen, mit der Folge, dass ihr Daumen durch den Schlag des Beschuldigten gebrochen worden sei.
76Diese Angaben werden bestätigt durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugin L2. Diese führte aus, sie habe gehört, wie ihre Mutter geschrien habe und sei daraufhin zu deren Wohnanschrift gelaufen. Dort habe sie gesehen, wie der Beschuldigte ihre Mutter an die Wand gestoßen habe. Sie habe dann versucht die Beiden auseinanderzuhalten.
77(5.)
78Der Beschuldigte hat den unter Ziffer II.5 niedergelegten Sachverhalt eingeräumt.
79Darüber hinaus hat auch die Zeugin D2 glaubhaft und nachvollziebar das Tatgeschehen bekundet. Der Beschuldigte sei an ihrer Wohnanschrift erschienen und habe Geld von ihr gefordert. Da sie dieser Forderung nicht nachgekommen sei, sei er in Wut geraten und habe laut geschrien. Sie habe dann vom Inneren ihres Hauses gesehen, wie der Beschuldigte ihr Auto und das ihrer Tochter, der L2 beschädigt habe.
80(6.)
81Die Feststellungen zu dem unter Ziffer II.6. niedergelegten Sachverhalt beruhen auf den glaubhaften und nachvollziehbaren Bekundungen der Zeugen D2, L2, C4 und Z sowie auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern (Fallakte 18, Bl. 17-18).
82Der Beschuldigte hat sich dahingehend eingelassen, der Vorwurf träfe nicht zu.
83Die Zeugin D2 schilderte, der Beschuldigte sei an diesem Tag an ihrer Wohnanschrift erschienen und habe laut geschrien und geklingelt. Sie habe die Tür jedoch nicht geöffnet. Als er letztlich gegangen sei, habe man die festgestellte Beschädigung an ihrem PKW bemerkt. Es sei auch Blut an dem PKW gewesen, genau wie an der Klingel ihrer Wohnung. Diese Angaben werden bestätigt durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugin C4, der Nachbarin der Zeugin D2. Diese schilderte, sie habe den Beschuldigten vor der Wohnanschrift schreien und beleidigen hören. Er habe sich lautstark mit der Zeugin D2 gestritten. Es sei um Geld gegangen. Später habe sie die Beschädigung am PKW gesehen und es sei Blut am PKW und an der Klingel der D2 gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Verletzungsbildes an der Hand des Beschuldigten und der Beschädigung am PKW der Zeugin D2 wird auf die bei der Akte befindlichen Lichtbilder verwiesen (Fallakte 18, Bl. 17-18). Auch der Zeuge Z, welcher zum Tatzeitpunkt auch im Haushalt der Zeugin D2 anwesend gewesen war, hat glaubhaft angegeben, der Beschuldigte sei lautstark vor dem Haus „durchgedreht“. Später sei der PKW der D4 beschädigt gewesen.
84Soweit in der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft tateinheitlich eine Bedrohung gemäß § 241 StGB gegenüber dem Zeugen D4 angenommen wurde, so konnte die Kammer die hierfür notwendigen Feststellungen nicht treffen.
85(7.-9.)
86Die Feststellungen zu dem unter Ziffer II. 7.-9. niedergelegten Sachverhalten beruhen auf den glaubhaften und nachvollziehbaren Bekundungen der Zeugen PK C und PK’in E6.
87Der Beschuldigte hat sich dahingehend eingelassen, die Vorwürfe träfen nicht zu.
88Die Zeugen hatten trotz des nicht unerheblichen Zeitablaufs noch eine gute Erinnerung an das Zusammentreffen mit dem Beschuldigten und schilderten die Sachverhalte wie festgestellt. Der Zeuge PK C hat ausgeführt, der Beschuldigte habe sich geweigert, in den Einsatzwagen zu steigern und dem PK L3 ins Gesicht gespuckt. Zuvor sei er körperlich noch nie aggressiv gewesen, sondern nur verbal. Die beleidigenden Äußerungen hätten sie nach dem Einsatz so notiert. Die Zeugin PK’in E6 gab an, der Beschuldigte habe sehr aggressiv auf sie gewirkt. Er habe keine Impulskontrolle mehr gehabt. Die festgestellten Äußerungen habe sie direkt nach dem Einsatz schriftlich fixiert und die Bedrohungen auch ernst genommen, da sie den Freundeskreis des Beschuldigens nicht kenne und daher die Drohung inhaltlich auch nicht wirklich ausschließen habe können. Sie habe häufiger mit dem Beschuldigten zu tun gehabt. Es habe sicher über 50 auf ihn bezogene Einsätze gegeben. Dabei habe sie auch Veränderungen bei dem Beschuldigten bemerkt. Nach seiner Entlassung aus der Klinik sei es diesem zunächst besser gegangen, dann sei es jedoch stetig bergab gegangen.
89(10)
90Die Feststellungen zu dem unter Ziffer II.10. niedergelegten Sachverhalt beruhen auf den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der Zeugin D3.
91Der Beschuldigte hat sich dahingehend eingelassen, die Vorwürfe träfen nicht zu.
92Die Zeugin D3, bei der es sich um die Nichte des Beschuldigten handelt, hat angegeben, sie hätte insbesondere, als der Beschuldigte diese Geste an seinem Hals gemacht habe, große Angst bekommen. So habe sie ihn noch nie zuvor erlebt.
93(11)
94Die Feststellungen zu dem unter Ziffer II.11. niedergelegten Sachverhalt beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Beschuldigten, der ausführte, er habe das Schaf schächten und anschließend essen wollen, da er Hunger gehabt und kein Geld gehabt habe.
953.
96Die Feststellungen dazu, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten aufgehoben war, gründen sich auf das nachvollziehbare und überzeugende psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr. med. G3.
97Der Sachverständige hat sich – insbesondere auch unter Berücksichtigung der Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen – eingehend mit der Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten (§§ 20, 21 StGB) auseinandergesetzt und hierzu in der Hauptverhandlung im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
98Bei dem Beschuldigten liege eine chronische schizophrenen Psychose (ICD-10: F20.0/5) und an ein multipler Substanzabusus (ICD-10:F19.1) vor.
99Bei dem Beschuldigten bestehe seit etwa 0000 eine psychotische Beschwerdesymptomatik, die mit Impulsdurchbrüchen und Aggressivität einhergehe und die durch den Konsum von Betäubungsmitteln ausgelöst worden sei. Diese psychotische Symptomatik zeige insbesondere eine schizophrene Positivsymptomatik mit Störungen des inhaltlichen Denkens bzw. mit Wahnvorstellungen. Dies habe sich auch deutlich im Verlauf der Hauptverhandlung gezeigt, wenn der Beschuldigte durch Größenwahn (Lottogewinn), stark ausgeprägte sexuelle Ideen (Orgien unter Teilnahme des Pflegepersonals, siehe auch von dem Beschuldigten angefertigte Skizze, Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 00.00.0000) sowie Abstammungsideen, wie die, seine leibliche Mutter sei nicht die D, sondern seine Schwester, die L4. Auch zeige er sog. Ich-Störungen, wenn er im Verlauf der Exploration mitteilte, ihm seien „Nanosonden“ implantiert worden mit der Folge, er werde nun mittels eines Handys überwacht und gesteuert. Insgesamt könne eine deutliche Störung des inhaltlichen Gedankenganges festgestellt werden.
100Darüber hinaus bestehe bei dem Beschuldigten ein Abusus verschiedener Substanzen (Medikamenten, Betäubungsmitteln, Alkohol) seit Mitte der 0000er Jahren. Der Drogenkonsum habe höchstwahrscheinlich die psychotische Erkrankung ausgelöst. Dieser multiple Substanzkonsum sei allerdings in Anbetracht des Verlaufs der Erkrankung und des Konsumverhaltens des Beschuldigten als solcher gelegentlicher Natur zu beurteilen, der im Rahmen der bei dem Beschuldigten bestehenden schizophrenen Psychose als ein Versuch der Selbstheilung zu verstehen sei.
101Zusammenfassend sei festzustellen, dass bei dem Beschuldigten ein prognostisch ungünstiger Verlauf einer paranoiden Schizophrenie gegeben sei, wobei der Längsschnittverlauf der Erkrankung darauf hindeute, dass der Beschuldigte seit seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug im Februar 0000 immer wieder psychotische Krankheitsschübe erfahren habe oder durchgängig psychotisch gewesen sei. Erschwerend komme der multiple Substanzkonsum hinzu, welcher die psychotische Erkrankung noch zusätzlich in ungünstiger Art beeinflusst und unterhalten habe. Während des Tatzeitraum habe bei dem Beschuldigten zweifelsfrei eine chronische Schizophrenie mit begleitender Suchterkrankung bestanden, die mit einer allgemeinen Zerrüttung seines Denkens und Handelns einhergegangen sei. Aus psychiatrischer Sicht sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu folgern, dass psychopathologische Auffälligkeiten und Störungen der Geistestätigkeit angesichts des chronischen Krankheitsverlaufs auch im Tatzeitraum bestanden haben, die überdauernde Symptome der seelischen Erkrankung des Beschuldigten seien. Im Hinblick auf Dauer und Komplexität dieses Leidens und der ätiopathologischen Genese dieser Erkrankung liege eine „krankhafte seelische Störung“ im Sinne des § 20 StGB vor. Bei dieser schweren psychischen Störung des Beschuldigten könne es durch eine krankheitsbedingte Persönlichkeitsveränderung mit Ich-Strukturverformung, Halluzinationen und durch eine Wahnsymptomatik zu einer Labilisierung und Zerrüttung des gesamtseelischen Gefüges kommen. Hierdurch werde die Wirksamkeit normaler rationaler Kontrollmechanismen schwer beeinträchtigt, weshalb die Sinngesetzlichkeit seelischer Vorgänge bzw. Handlungsabläufe aufgehoben sein könne. Es sei aus psychiatrischer Sicht zu folgern, dass der Beschuldigte unter dem Eindruck seines paranoiden Erlebens agiert habe und dabei durchaus in der Lage gewesen sein könnte, aufgrund allgemeiner Verstandesleistungen das Unrecht seiner Handlungen einzusehen. Allerdings sei der Beschuldigte in Zusammenhang mit der bei ihm bestehenden schizophrenen Psychose in seinem seelischen Erleben so schwer erschüttert gewesen, dass er letztlich krankheitsbedingt unfähig gewesen sei, seine Handlungen nach rationalen Einsichts- und Vernunftgründen zu steuern. Aus gutachterlicher Sicht sei bei allen Taten von einer Aufhebung der Steuerungsfähigkeit auszugehen.
102Die Kammer hat sich den nachvollziehbaren Ausführungen und Einschätzungen des Sachverständigen aus eigener Anschauung aufgrund ihres eigenen in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks von dem Beschuldigten und seinen Taten vollumfänglich angeschlossen. Zweifel an der fachlichen Kompetenz des sehr erfahrenen und als äußerst sorgfältig bekannten Sachverständigen, der Chefarzt einer Klinik für Psychosomatische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie ist, sind nicht angezeigt.
103IV.
104Ausgehend von den getroffenen Feststellungen war die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen.
105Gemäß § 63 StGB ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat und eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
106Diese Voraussetzungen liegen nach den getroffenen Feststellungen vor.
107Der Beschuldigte hat elf rechtswidrige Taten, namentlich drei Taten der Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB (Ziffern II. 1, 2 und 4), drei Taten der Bedrohung gemäß § 241 StGB (Ziffern II.3, 9 und 10) in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung gemäß § 185 StGB (Ziffer II.3), zwei Taten der Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB (Ziffer II.5., 6.), eine weitere Tat der Beleidigung gemäß § 185 StGB (Ziffer II.7.), eine Tat des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung gemäß § 113, 185, 52 (Ziffer II.8.) StGB sowie eine Tat des Verstoßes gegen das TierschG gemäß § 17 Nr. 1 TierSchG in Tateinheit mit Sachbeschädigung gemäß §§ 17 Nr. 1 TierschG, §§ 303, 52 StGB (Ziffer II.11.).
108Dabei belegen bereits die drei hier in Rede stehenden Körperverletzungsdelikte, die als erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 63 StGB einzustufen sind, dass bei dem Beschuldigten aus anfänglichen Beleidigungen und Bedrohungen auch rasch erhebliche körperliche Misshandlungen seiner Opfer werden können. Der Beschuldigte hat bei den Taten mit natürlichem Vorsatz gehandelt. Der „natürliche Vorsatz“ wird nicht dadurch berührt, dass der Täter infolge seines Zustands Tatsachen verkennt, die jeder geistig Gesunde richtig erkannt hätte (BGH, Beschluss 00.00.0000 – 0 StR 000/00, zitiert nach juris).
109Auch handelt es sich nach der Überzeugung der Kammer bei den Bedrohungsdelikten um solche schwerwiegender Natur (siehe Fischer, StGB, 70. Auflage [0000], § 63, Rdnr. 31 mwN). So haben die Zeugen S und H2, die den Beschuldigten während einer Fixierung im Rahmen einer Unterbringung nach dem PsychKG betreut haben angegeben, die Äußerungen des Beschuldigten hätten sie nachhaltig verängstigt und zu Verhaltensänderungen veranlasst. So berichtete die Zeugin S, sie sei nach Dienstende nicht mehr alleine zu einem etwas abgelegenen Parkplatz gegangen, sondern nur noch in Begleitung von Kolleginnen. Sie habe es durchaus für möglich gehalten, dass der Beschuldigte, der ungestört telefonieren konnte, „Kollegen“ damit beauftragen könnte, sie zu vergewaltigen. Der Beschuldigte habe auch versucht, ihren Namen zu erfahren, so dass sämtliche Pflegekräfte nur noch Namensschilder mit den Vornamen trugen und den Nachnamen abklebten. Darüber sei sie sehr froh gewesen, da sie es durchaus für realistisch gehalten habe, der Angeklagte würde seine Drohungen wahrmachen. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Beschuldigte die Bedrohungsdelikte zum Teil während einer Unterbringung und während einer Fixierung begangen hat. Auch die Familie des Beschuldigten zeigte sich deutlich beeinträchtigt und verängstigt. Auch diese hatten die Gefahr, dass der Beschuldigte seine Drohungen verwirklichen könnte, für naheliegend gehalten.
110Die Schuldfähigkeit des Beschuldigten war bei diesen Taten aufgehoben im Sinne des § 20 StGB, vgl. unter III.3.
111Darüber hinaus hat die Gesamtwürdigung des Beschuldigten und seiner Taten ergeben, dass von ihm infolge seines Zustands weitere erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Der Sachverständige Dr. med. G3, hat hierzu ausgeführt, nach aktueller gutachterlicher Einschätzung falle eine klinische Prognosebeurteilung ungünstig aus. Es gebe keine Hinweise auf eine nachhaltig stabilisierende Betreuung oder Behandlung. Es sei von einer fortbestehenden Gefährlichkeit – auch mit Begehung erheblicher strafbarer Handlungen – auszugehen. Dies zeige auch ein Schreiben der LVR-Klinik C5 vom 00.00.0000, indem mitgeteilt wird, der Beschuldigte sei seit seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug am 00.00.0000 durch sein krisenhaftes Verhalten aufgefallen. Es werde dort auf die Verwendung von Messern hingewiesen und darauf, der Beschuldigte fühle sich durch Ausländer verfolgt und vergewaltigt, bei nachgewiesenem Konsum von Alkohol, Cannabis und Amphetaminen. Die LVR-Klinik weise in dem Schreiben ausdrücklich auf die zunehmende Gefahr für fremdaggressive Verhaltensweisen mit zukünftigen Straftaten durch den Beschuldigten hin. Betrachte man die zur Therapieprognose gehörenden Beurteilungsbereiche der anamnestischen Befunde, vor allem hinsichtlich der früheren Delinquenz, das aktuelle Querschnittsbild der Persönlichkeit bzw. der Erkrankung, den Verlauf des Befunds bei dem Beschuldigten seit den Tatbegehungen und seine Zukunftsperspektiven, läge eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass von dem Beschuldigten weitere vergleichbare Straftaten, etwa Körperverletzungsdelikte oder schwerwiegende Bedrohungsdelikte wie festgestellt, zu erwarten seien. Aber auch erhebliche gewalttätige Auseinandersetzungen seien sehr wahrscheinlich. So könnten sich Streitigkeiten, die in der Familie begännen, auch auf die Allgemeinheit ausweiten. Dabei sei durchaus auch zu gewichten, dass es in der Vergangenheit, wenn auch länger zurückliegend, zu einem Brandstiftungsdelikt gekommen sei.
112Die Kammer schließt sich nach kritischer Prüfung den von ihr nachvollzogenen, überzeugenden und sorgfältig begründeten Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. G3 an. Seine Bewertungen stehen im Einklang mit den Eindrücken und Erkenntnissen, die die Kammer in der Hauptverhandlung von dem Beschuldigten gewonnen hat. So war es im Verlauf der Hauptverhandlung nach Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen – der die Kammer uneingeschränkt folgt – zu einer Krankheitsprogredienz bis zur vollständigen Verhandlungsunfähigkeit bei dem Beschuldigten gekommen. Dieser fiel durch immer wiederkehrende starke Erregungszustände, die sich durch ständiges Dazwischenreden, Schreien, Aufstehen und Hin- und Hergehen auf der Anklagebank auszeichnen, auf. Es kam bereits zu einer schwerwiegenden Beleidigung einer Zeugin (L2) als „Inzesthure“ und zu folgender Äußerung gegenüber einem in der Hauptverhandlung tätigen Dolmetscher durch den Beschuldigten: „Übersetze richtig bitte, bevor ich dich zusammenklatsche. Der ist ja schon Opfer, guck mal wie der aussieht.“ Der Beschuldigte war auch durch wiederholtes Ermahnen und zur Ruhe Bitten nicht dazu zu veranlassen, sich im Ton zu mäßigen oder abzuwarten, bis ihm das Wort erteilt wird. Aufgrund der Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten verhandelte die Kammer in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 (einschließlich) und zeitweise am 00.00.0000 ohne Anwesenheit des Beschuldigten (§ 415 Abs. 3 StPO).
113Die Kammer ist angesichts des seitens des Sachverständigen überzeugend und nachvollziehbar dargelegten schwerwiegenden Krankheitsbilds des Beschuldigten davon überzeugt, dass von dem Beschuldigten krankheitsbedingt mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Straftaten, insbesondere auch vorsätzliche und gefährliche Körperverletzungen, zu erwarten sind.
114V.
115Die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus konnte angesichts des Schweregrads der Erkrankung und der Gefährlichkeit des Beschuldigten nicht gemäß § 67b Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch ohne deren Vollstreckung erreicht werden kann. Nach § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung aus, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch durch die Aussetzung erreicht werden kann. Besondere Umstände sind solche in der Tat, in der Person des Täters, seiner gegenwärtigen oder künftigen Lage, die erwarten lassen, dass die von ihm ausgehende Gefahr weiterer Taten abgewendet oder so abgeschwächt wird, dass zunächst ein Verzicht auf den Vollzug der Maßregel gewagt werden kann (Fischer, StGB, 67. Auflage [0000], § 67b, Rn. 3 m. w. N.). Diese erforderlichen besonderen Umstände liegen bei dem Beschuldigten nicht vor. Vielmehr schließt sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung auch insoweit der Einschätzung des Sachverständigen an, der aufgrund der Gesamtheit der bereits dargestellten ungünstigen prognostischen Faktoren von einer Notwendigkeit der Vollziehung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ausgeht. Insbesondere das Fehlen eines sozialen Empfangsraums, das Fehlen eines realistischen Zukunftsplans, die fehlende Krankheitseinsicht und die fehlende Bereitschaft, auch außerhalb eines geschlossenen Settings Medikamente einzunehmen, machen ein Absehen von dem Vollzug der Maßregel unmöglich.
116VI.
117Die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Beschuldigten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB lagen dagegen nicht vor. Es kann schon kein Hang des Beschuldigten im Sinne des § 64 StGB festgestellt werden, da bei dem Beschuldigten trotz seines langjährigen Drogenkonsums keine in der Persönlichkeit verwurzelte psychische Disposition bzw. Neigung besteht, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Der Konsum des Beschuldigten ist nach der Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. G3 als solcher nur gelegentlicher Natur zu qualifizieren, der das Maß eines Hanges nicht erreiche.
118VII.
119Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 414 Abs. 1, 465 Abs. 1 StPO.
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