Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 273/08

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Abschnürvorrichtungen für Körperteile mit einem Schlossge-häuse, das einen Bodenteil, zwei Seitenwände und an der Oberseite eine Abdeckwand aufweist, mit einem mit einem En-de am Schlossgehäuse mittels eines Rastschuhs angekoppel-ten Abschnürband, das unter Bildung einer Schlaufe mit seinem anderen freien Ende zwischen dem Bodenteil und der Abdeckwand durch das Schlossgehäuse geführt ist, und mit einer Wippe, die zum Festklemmen des Bandes im Schlossgehäuse schwenkbar gelagert ist, und einen über dem Bodenteil angeordneten, plattenartigen Abschnitt, über den das freie Ende des Bandes geführt und im festgeklemmten Zustand gegen ein darüber angeordnetes Widerlager des Schlossgehäuses gedrückt ist, und einen im Bereich der der Schlaufe abgewandten Stirnseite des plattenartigen Abschnittes angebrachten Betätigungsteil aufweist, der in seinem Ansatzbereich etwa über die Breite des plattenartigen Abschnittes reicht und eine Durchführöffnung für das freie Ende des Bandes besitzt, wobei die Wippe auf einer auf dem Bodenteil vorgesehenen Leiste gelagert ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen als Widerlager über dem plattenartigen Abschnitt parallel zum Bodenteil fest verbunden mit dem Schlossgehäuse eine Mittelwand angeordnet ist, die von der Oberseite des plattenartigen Abschnittes bei dessen paralleler Stellung einen lichten Abstand aufweist, der größer als die Dicke des Bandes ist, und

bei denen die Abdeckwand des Schlossgehäuses auf ihrer von der Schlaufe abgewandten Seite gegenüber dem plattenartigen Abschnitt der Wippe verkürzt ist, und

bei denen der Betätigungsteil nach hinten abgebogen ist und bis in die Nähe dieser Seite der Abdeckwand verläuft und ge-genüber der Oberseite der Abdeckwand im Klemmzustand leicht vorsteht;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 29.05.1993 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbe-zeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträ-gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Ver-breitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie den Mes-sen und Ausstellungen, auf denen die zu I. 1. bezeichneten Abschnürvorrichtungen ausgestellt und/oder angeboten worden sind,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu Buchstabe a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder Liefer- und Zollpapiere in Kopie vorzulegen haben.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kläge-rin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 29.05.1993 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin EUR 7.427,60 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2008 zu zahlen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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