Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 10 O 265/09

Tenor

1.

Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 5) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 91.792,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 62.039,76 €  ab dem 15.07.2009 und aus 29.752,82 € ab dem 07.06.2011 zu zahlen,

2.

der Beklagte zu 5) wird verurteilt, an die Klägerin weitere 30.597,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 20.679,93 € ab dem 15.07.2009 und aus 9.917,60 € ab dem 07.06.2011 zu zahlen,

3.

die Beklagten zu 2) und 3) werden hinsichtlich der vorstehenden Verurteilung gemäß Ziffer 1. neben den Beklagten zu 1) und 5) als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu zahlen:

a) die Beklagte zu 2):  15.000,00 €  nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15.07.2009,

b) die Beklagte zu 3): 11.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15.07.2009 und zwar Zug um Zug gegen Rückgabe der Bürgschaft vom 29.03.2006, Nr. B 181 – 161416/ 3 – 06 / 1 im Original,

4.

die Beklagte zu 4) wird hinsichtlich der vorstehenden Verurteilung gemäß Ziffer 1. neben den Beklagten zu 1) und 5) als Gesamtschuldnerin verurteilt, an die Klägerin 15.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 17.07.2009 zu zahlen und zwar Zug um Zug gegen Rückgabe der Bürgschaft vom 03.04.2006, lautend über einen Höchstbetrag von 15.000,00 € und überschrieben mit „Unsere Zeichen“ 3001007/ 7000138276,

5.

es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 5) verpflichtet sind, der Klägerin als Gesamtschuldner 75 %, der Beklagte zu 5) über die Haftung der Beklagten zu 1) hinaus weitere 25 % aller weiteren Kosten zu ersetzen, die durch die Beseitigung von Mängeln an den Kalksteinbelägen und dem Verlegemörtel auf den dreiseitig umlaufenden Betonwänden der Terrasse im gartenseitigen Untergeschoss, auf den beiden Treppenläufen von der Terrasse zu den beiden Zwischenpodesten vor der stirnseitigen Betonwand der Terrasse, auf den beiden Zwischenposten, auf den vier Treppenläufen von den Zwischenposten in den Garten, auf dem Treppenlauf der freitragenden Treppe vom mittleren Treppenpodest zum Balkon im Erdgeschoss und an den an die Kalksteinplatten angrenzenden verputzten und mit weißer Farbe gestrichenen Wandflächen, Seitenwangen und der Untersicht der freitragenden Treppe des Hauses Rheinallee 146 in 40545 Düsseldorf entstehen.

6.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 10 %, die Beklagten zu 1) und 5) als Gesamtschuldner weitere 65 % und der Beklagte zu 5) darüber hinaus weitere 25 % allein. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt. Die Kosten der Nebenintervention tragen die Streithelfer selbst.

7.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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