Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 14c O 234/14

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Steuerungen für elektronische Spielgeräte gemäß nachstehenden Abbildungen, jeweils unabhängig von der konkreten Farbgebung,

IMG_0022

IMG_0009

zu benutzen, insbesondere anzubieten, in Verkehr zu bringen, ein- bzw. auszuführen und/oder zu einem dieser Zwecke zu besitzen und – insoweit nur bezogen auf die Beklagte zu 2) – herzustellen.

II.

Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten Handlungen gemäß Ziffer I. begangen haben, und zwar unter Angabe

  • 1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise, wobei die Beklagte zu 2) darüber hinaus Angaben zu Namen und Anschriften der Lieferanten zu machen hat,

  • 2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnung), wobei die Beklagte zu 1) darüber hinaus Angaben zu Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren, zu machen hat,

  • 3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnung) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

  • 4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

  • 5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei

-          es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Nehmer und ihre Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu benennenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist;

-          die Beklagten zum Nachweis der Angaben gemäß Ziffer II. 1 und 2 die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.

III.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die gemäß Ziffer I. begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

IV.

Die Beklagten werden verurteilt, die Erzeugnisse gemäß Ziffer I. gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten designverletzenden Zustand der Erzeugnisse und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackung- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen.

V.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 2.928,90 € an vorprozessualen Abmahnkosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 10.04.2015 zu bezahlen. Ferner wird die Beklagte zu 1) verurteilt, die weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz für die Zeit vom 15.01.2015 bis zum 09.04.2015 an die Klägerin zu zahlen hat.

VI.

Die Widerklage wird abgewiesen.

VII.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 10% und darüber hinaus die Beklagte zu 1) und zu 2) jeweils zu 45% allein zu tragen.

VIII.

Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffer I. (Unterlassung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 220.000,- €, hinsichtlich der Ziffer II. (Auskunft) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,- €, hinsichtlich der Ziffer IV. (Rückruf) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen