Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 92/21

Tenor

I.               Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

modulare Schalungen aus Kunststoff

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wenn diese ein Paneel mit einer ersten und einer zweiten Seite umfassen, das an der ersten Seite, die der mit dem Beton in Kontakt kommenden, zweiten Seite gegenüberliegt, einige Kantenrippen sowie Haupt-Querrippen aufweist,

wobei die besagten Kantenrippen aus zwei Wänden bestehen, die parallel zueinander und lotrecht zu dem Paneel stehen,

wobei sich zwischen den besagten zwei Wänden eine Vielzahl von Platten befindet, die die besagten zwei Wände verbinden,

wobei besagte modulare Schalung einige aufeinander ausgerichtete Löcher an den beiden Wänden der Kantenrippen umfasst,

und wobei die besagten Löcher derart an den Kantenrippen entlang angeordnet sind, dass bei Kupplung oder Ausrichtung verschiedener Modulelemente die besagten Löcher an den Wänden von zwei gekuppelten Kantenrippen der verschiedenen gekuppelten oder ausgerichteten Modulelemente aufeinander ausgerichtet sind, um Befestigungsmittel einfügen zu können, die die besagten Löcher an den beiden Wänden von zwei Kantenrippen überragen,

wobei die modulare Schalung anhand von Befestigungsmitteln in Form eines Schließschlüssels mit einer anderen, ähnlichen Schalung geschlossen wird,

wobei der besagte Schließschlüssel für modulare Schalungen aus einem zylindrischen Körper besteht und an einem Ende einen Handgriff aufweist, der lotrecht zu dem besagten Körper steht und am entgegengesetzten Ende zwei oder mehrere radiale Erhebungen aufweist,

und wobei der besagte zylindrische Körper einen Durchmesser aufweist, der jenem der Löcher der Kantenrippen der modularen Schalung gleicht, und eine Länge, die größer ist als die Dicke von zwei Kantenrippen,

und wobei die besagten radialen Erhebungen vorzugweise die Form eines ringförmigen Segments aufweisen, um die Rillen der Löcher der Kantenrippen der modularen Schalung zu passieren

und wobei die beiden parallelen, durch Platten verbundenen Wände im Wesentlichen, was die dem Paneel verliehene Steifheit betrifft, mit einer vollen Rippe gleicher Breite gleichwertig sind, jedoch weniger Kunststoffmaterial erfordern und leichter sind.

II.               Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 06.04.2016 begangen hat, und zwar unter Angabe

1.               der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

2.               der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

3.               der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

              wobei die Aufstellung in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu übermitteln ist,

              wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, höchst hilfsweise Zollpapiere) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.

III.               Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in einem geordneten Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 06.05.2016 begangen hat, und zwar unter Angabe

1.               der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer, wobei die entsprechenden Einkaufsbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) vorzulegen sind,

2.               der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei die entsprechenden Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) vorzulegen sind,

3.               der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

4.               der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Aufstellung in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu übermitteln ist und

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

IV.               Die Beklagte wird verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten.

V.               Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 06.04.2016 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse den gewerblichen Abnehmern gegenüber unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 09.01.2024, Aktenzeichen 4a O 92/21) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

VI.               Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 06.05.2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

VII.               Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

VIII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 5.000.000,00. Darüber hinaus werden folgende Teilsicherheiten festgesetzt: Die Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung (Ziff. I., IV., V. des Tenors) sind gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 3.750.000,00; ferner sind die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. II., III. des Tenors) gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 250.000,00. Die Kostenentscheidung ist gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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