Urteil vom Landgericht Essen - 18 O 207/13
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 1.784,10 € und ein angemessenes Schmerzensgeld i.H.v. 2.400 € nebst Zinsen i.H.v. jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2013 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 60 % aller materiellen und immateriellen Schäden, soweit sie aus dem Unfall am 20.12.2010 künftig entstehen werden, zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder anderen Dritten übergegangen ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 71 % und die Beklagte zu 29 %.
Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin macht Ansprüche aus einem behaupteten Glatteissturz auf dem Parkplatz der Beklagten geltend. Die Beklagte hatte die Streithelferin zu 1.) mit der Durchführung des Räum- und Streudienstes auf dem streitgegenständlichen Parkplatz beauftragt. Die Streithelferin zu 2.) ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Streitverkündeten zu 1.).
3Die Klägerin erledigte am 20.12.2010 mit ihrem Ehemann, dem Zeugen N, fußläufig einige Einkäufe für die anstehenden Feiertage. Die Klägerin und der Zeuge N betraten zu diesem Zweck die Filiale der Beklagten in der T-Straße .... . Die Filiale der Beklagten in der T-Straße ist nur über den vor dem Eingang der Filiale liegenden Parkplatz zu betreten. Der Parkplatz grenzt mit der östlichen Seite an die T-Straße. Ein weiterer Zugang zum Parkplatz führt seitlich hinter der Filiale über Treppen von einem kleinen Radweg, der parallel zur F-Straße verläuft. Gegen 19.15 Uhr verließen die Klägerin und ihr Ehemann die Filiale der Beklagten.
4Die Klägerin ging unmittelbar vor ihrem Ehemann, der sämtliche Einkaufstüten trug, über den leicht abschüssigen und nicht gut ausgeleuchteten Parkplatz der Beklagten-Filiale Richtung T-Straße. Kurz vor Ende des Parkplatzes rutschte die Klägerin auf einer Eisfläche aus und stürzte, was zwischen den Parteien streitig ist. Der Zeuge N und ein unbekannter Dritter brachten die Klägerin daraufhin wieder in die Filiale der Beklagten, wo ein Krankenwagen sie um ca. 19.40 Uhr abholte und in das I-Krankenhaus transportierte. Die Klägerin trug an dem besagten Tag Schuhe der Marke B mit Profilsohle.
5Die behandelnden Ärzte diagnostizierten bei der Klägerin, was zwischen den Parteien streitig ist, einen Bruch des rechten Fußgelenkes (Weber-B-Fraktur) und einen Bänderriss im rechten Fuß als Folge des Sturzes. In dem I-Krankenhaus setzten die behandelnden Ärzte der Klägerin noch am gleichen Abend eine Platte oberhalb des Sprunggelenkes in das Schienenbein operativ ein und verbanden den Knochen des Wadenbeins mit dem Schienenbein mittels einer Symdesmose. Die stationäre Behandlung der Klägerin endete am 01.01.2011.
6Mit Schreiben vom 05.01.2011 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte unter Schilderung der erlittenen Verletzungen zur Zahlung von Schadensersatz auf.
7Die Klägerin musste nach ihrer Entlassung für sechs Wochen rechts einen Gips tragen, der vom Fuß bis unterhalb des Knies reichte, und konnte sich nur mit Gehhilfen fortbewegen. Der angelegte Gips musste in der Folgezeit aufgrund eines Lymphstaus zweimal entfernt und erneut angelegt werden. Die endgültige Entfernung des Gipses erfolgte am 03.02.2011.
8Ab dem 11.02.2011 begab sich die Klägerin zweimal wöchentlich für insgesamt 3 Wochen in die ambulante Rehabilitationsstation des Krankenhauses in L. Im März 2011 unterzog sich die Klägerin insgesamt sechsmal einer physikalischen Therapie und bekam mehrmals eine Lymphdrainage.
9Mit Schriftsatz vom 21.03.2011 lehnte die Versicherung der Beklagten die Leistung von Schadensersatz ab.
10Am 22.10.2012 entfernten die behandelnden Ärzte im Rahmen eines dreitägigen Krankenhausaufenthaltes das Plattenimplantat operativ. In der Folgezeit trug die Klägerin beidseitig orthopädische Einlagen.
11Mit Rechnung vom 30.04.2013 stellten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 1.023,16 € in Rechnung.
12Die Klägerin behauptet, dass der streitgegenständliche Parkplatz der Filiale der Beklagten nicht ordnungsgemäß geräumt worden sei. Auf dem Parkplatz habe sich eine ca. knöchelhohe Schnee- und Matschschicht befunden. Stellenweise seien auf dem Parkplatz zudem Eisflächen unter dem Schnee vorhanden gewesen, wie auch an der Stelle an der die Klägerin gestürzt sei. Nach dem Sturz habe die Klägerin an starken Schmerzen gelitten und sei nicht mehr in der Lage gewesen selbstständig zu laufen.
13Die Klägerin behauptet, dass sie einen Betrag von insgesamt 339,80 € für Arztbehandlungen und Zuzahlungen zu Sanitätsprodukten bezahlt habe.
14Die Klägerin ist der Ansicht, dass ein Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 10.000 € angemessen sei. Dies ergebe sich neben der durch den Sturz erlittenen Schmerzen und des notwendigen Genesungsaufwandes vor allem daraus, dass die Klägerin vor dem Unfall eine sehr aktive und sportbegeisterte Person gewesen sei. So sei sie regelmäßig mit ihrem Mann Fahrrad gefahren und habe fast täglich Nordic Walking betrieben. Diese regelmäßige Sportausübung sei der Klägerin aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr möglich.
15Die Klägerin behauptet, dass sie aufgrund des Sturzes nicht mehr in der Lage gewesen sei, die im Haushalt anfallenden Tätigkeiten selbst zu verrichten. Vor dem Unfall habe die Klägerin wöchentlich ca. 22,5 Stunden (ca. 3,2 Stunden pro Tag) in ihrer 70 qm Wohnung Haushaltsarbeiten selbstständig ausgeführt. Insbesondere habe sich die Klägerin alleine um die Wäsche und die Zubereitung von Mahlzeiten, sowie überwiegend alleine um die in der Wohnung anfallenden Putzarbeiten gekümmert. Die Klägerin habe die Böden alle 2 Tage feucht durchgewischt. Zudem habe die Klägerin einmal in der Woche die Fenster gereinigt, jeden zweiten Tag in der Wohnung Staub gewischt und täglich die Badezimmer gereinigt. Die Zubereitung von insgesamt 3 bis 4 Mahlzeiten pro Tag, das Spülen des Geschirrs, die Erledigung der Wäsche, das Beziehen und Richten der Betten, den täglichen Einkauf, die zweiwöchige Reinigung des Haus- und Kellerflurs, der Waschküche und des Fahrradkellers, sowie die Entsorgung des Hausmülls habe die Klägerin alleine erledigt. Der Ehemann der Klägerin habe die Wohnung alle 2 bis 3 Tage mit dem Staubsauger gereinigt, sich um die Pflege des Gartens und der Außenwege gekümmert, Streudienste durchgeführt und das gemeinsame Auto gereinigt.
16In der Zeit von Januar bis März 2011 sei die Klägerin komplett außerstande gewesen irgendwelche Haushaltsarbeiten durchzuführen, da die Klägerin sich auch nach der Entfernung des Gipses in ihrer Wohnung nur mit einem Rollstuhl habe fortbewegen können. Stehende Arbeiten seien nicht möglich gewesen.
17In den Monaten April bis Juni 2011 sei die Fähigkeit der Klägerin zur Verrichtung der Haushaltsführung noch zu 60 % gemindert gewesen. Die Klägerin habe sich zwar ohne Gehhilfen fortbewegen können, aber schwere Hausarbeiten, wie den Transport der Wäsche von der Wohnung im Hochparterre zum Trockner im Keller, seien nach wie vor nicht möglich gewesen. In diesem Zeitraum habe die Klägerin nur selbstständig Staub putzen, das Frühstück zubereiten, kochen sowie die Betten richten können, da diese Tätigkeiten auch im Sitzen möglich gewesen seien. Einkäufe seien nur in Begleitung des Ehemannes möglich gewesen.
18Im Juli 2011 bis September 2011 habe noch ein Ausfall der Klägerin in der Haushaltsführung von 40 % vorgelegen. Die Klägerin habe in diesem Zeitraum noch unter eingeschränkter Bewegungsfähigkeit und Schmerzzuständen gelitten, so dass nur die Erledigung leichter Haushaltsarbeiten für sie möglich gewesen sei. Die Klägerin habe in diesem Zeitraum aber etwas länger selbstständig stehen können, so dass sie nur noch schwere Hausarbeiten, z.B. solche, die mit Bücken verbunden sind, nicht selbstständig habe ausführen können. Die Feuchtreinigung der Böden und die Reinigung der Badezimmer seien nur teilweise und oberflächlich, die Zubereitung der Mahlzeiten, sowie die Bestückung der Waschmaschine jedoch fast selbstständig ausführbar gewesen.
19Von Oktober 2011 bis März 2012 habe noch eine haushaltsspezifische Erwerbsminderung von 30 % vorgelegen. Freihändige und schwere Arbeiten, wie u.a. das Putzen der Fenster, der Transport der Wäsche zum Trockner im Keller, das Aufhängen der Wäsche und die Reinigung des Treppenhauses und des Flures seien aufgrund der Restbeschwerden nicht selbstständig ausführbar gewesen.
20Eine Umverteilung dieser Arbeiten auf den Mann der Klägerin sei in der Zeit ihrer haushaltsspezifischen Erwerbsminderung nicht möglich gewesen.
21Die Klägerin behauptet, dass sie noch über ein Jahr nach dem Unfall an einer verminderten Belastbarkeit des rechten Fußes und Schmerzen am Außenknöchel gelitten habe. Heutzutage könne sie beschwerdefrei über glatte Böden laufen. Eine Fortbewegung über unebene Flächen sei aber aufgrund der stärkeren Belastung des Fußes mit Druckschmerzen im Fuß verbunden.
22Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagte die Streithelferin zu 1.) mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragt hat und diese der Aufgabe bisher auch immer beanstandungsfrei nachgekommen ist.
23Die Beklagte hat der Streithelferin zu 1.) und zu 2.) mit Schriftsatz vom 04.10.2013 den Streit verkündet. Mit Erklärung vom 23.10.2013 sind die Streithelferinnen dem Rechtsstreit auf Beklagtenseite beigetreten.
24Die Klägerin beantragt,
251. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 339,80 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
262. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
273. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zum Ausgleich des Haushaltsführungsschadens für den Zeitraum vom Januar 2011 bis Februar 2012 einen Betrag von 7.461,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie Sachverständigenkosten i.H.v. 250 € zu zahlen.
284. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, soweit sie aus dem Unfall am 20.12.2010 künftig entstehen werden, zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.
295. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren ihrer Prozessbevollmächtigten i.H.v. 1.023,16 € zu zahlen, hilfsweise die Klägerin von den Gebühren freizustellen.
30Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen,
31die Klage abzuweisen.
32Die Beklagte behauptet, dass sie die Streithelferin zu 1.) mit Winterräum- und Streudiensten auf dem Gelände der Filiale in der Schnabelstraße beauftragt habe. Die Streithelferin zu 1.) habe in der Vergangenheit ihre vertraglichen Pflichten stets ordnungsgemäß wahrgenommen. Eine stichprobenartige Kontrolle der Streithelferin habe in regelmäßigen Abständen stattgefunden.
33Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass die Klägerin auf dem Parkplatz der Filiale in der Schnabelstraße gestürzt ist und einen Bruch des Fußgelenkes und einen Bänderriss erlitten hat. Des Weiteren werden die Ausführungen der Klägerin zum Haushaltsführungsschaden, insbesondere hinsichtlich des Umfanges der häuslichen Arbeiten, mit Nichtwissen bestritten.
34Die Streithelferinnen behaupten, dass ihre Angestelten, der Zeuge Hüttner und der Zeuge Radtke, den Parkplatz zuletzt am 16.12.2010 bis ca. 10.30 Uhr geräumt und dabei ca. 350 kg Streusalz verstreut haben. Nach diesem Einsatz habe es keinen Niederschlag mehr gegeben, der einen erneuten Räumeinsatz notwendig gemacht hätte.
35Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N, L1, Q, S, I2, C und T1 sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Sachverständigen Frau Dr. med. I3.
36Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2014 (Bl. 188ff. d.A.) und der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2014 (Bl. 255 ff. d.A.) sowie das Sachverständigengutachten der Frau Dr. med. I3 vom 11.09.2014.
37Entscheidungsgründe:
38I.
39Die Klage ist zulässig.
40Das hinsichtlich des Antrages zu 4.) erforderliche Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 I ZPO ist gegeben, da die Beklagte ihre haftungsrechtliche Verantwortlichkeit in Abrede stellt (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2001, VI ZR 381/99). Geht es um den Ersatz eines erst künftig befürchteten Schadens aufgrund einer nach Behauptung der Klägerin bereits eingetretenen Rechtsgutverletzung, setzt das Feststellungsinteresse weiter die Möglichkeit eines künftigen, mithin sich derzeit noch nicht vollständig verwirklichten Schadenseintritts voraus. Das Feststellungsinteresse fehlt nur dann, wenn es aus Sicht der klagenden Partei bei verständiger Würdigung keine Anhaltspunkte für ein zukünftiges Wiederauftreten oder eine Vertiefung des bereits entstandenen Schadens gibt (BGH, Urteil vom 16.01.2001, VI ZR 381/99; BGH, Urteil vom 20.03.2001, VI ZR 325/99, BGH, Beschluss vom 09.01.2007, VI ZR 133/06). Die Beklagte bestreitet nicht, dass zusätzliche Langzeitfolgen durch den Sturz der Klägerin am 20.12.2010 nicht absehbar seien.
41Der Feststellungsantrag ist auch nicht aufgrund des grundsätzlichen Vorrangs der Leistungsklage unzulässig, da ein bezifferter Leistungsantrag hinsichtlich eines künftig zu befürchtenden Schadens nicht gestellt werden kann.
42II.
43Die Klage ist teilweise begründet.
441.
45Der Antrag zu 1.) ist in Höhe von 167,88 € begründet.
46Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 280 I, 241 II BGB in Höhe von 167,88 €.
47a)
48Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand ein Schuldverhältnis i.S.d. § 280 I BGB in Form eines Kaufvertrages, § 433 BGB.
49Dies steht zur freien Überzeugung des Gerichts i.S.d. § 286 ZPO nach der in der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2014 durchgeführten Beweisaufnahme fest.
50Darlegungs- und beweisbelastet für das Bestehen eines Schuldverhältnisses i.S.d. § 280 I BGB ist die Klägerin, da es sich um eine streitige anspruchsbegründende Tatsache handelt, für die weder die Offenkundigkeit i.S.d. § 291 ZPO noch eine gesetzliche Vermutung i.S.d. § 292 ZPO streitet.
51Die Bekundungen des Zeugen N sind diesbezüglich glaubhaft. Der Zeuge bekundet, dass er zusammen mit der Klägerin unmittelbar vor ihrem Sturz Einkäufe für die anstehenden Feiertage in der Filiale der Beklagten getätigt hat. Die Aussage des Zeugen deckt sich mit den Angaben der Klägerin auch im Randgeschehen. Der Zeuge kann sich im Einklang mit der Klägerin z.B. teilweise daran erinnern, was im Einzelnen bei der Beklagten erworben wurde. Bestätigt wird dies auch von der Aussage der ehemaligen Angestellten der Beklagten, der Zeugin L1, die angibt, dass sie sich daran erinnern kann, dass die Klägerin nach ihrem Sturz wieder in den Laden zurückgekommen ist.
52b)
53Die Beklagte hat ihre nachvertragliche Schutzpflicht aus dem Kaufvertrag i.S.d. §§ 433, 241 II BGB gegenüber der Klägerin i.S.d. § 280 I BGB objektiv verletzt, indem sie den filialangehörigen Parkplatz trotz der Wetterbedingungen nicht ordnungsgemäß gestreut und geräumt hat.
54Die Beklagte ist als Betreiberin der Supermarktfiliale in der T-straße… im Rahmen ihrer Schutzpflicht gem. § 241 II BGB verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass Personen, die den filialangehörigen Parkplatz während der Öffnungszeiten betreten, hinreichend vor den von einer Glättebildung ausgehenden Gefahren geschützt werden. Sie ist dabei gehalten, durch geeignete Maßnahmen eine weitgehend ungefährdete Benutzung des Zugangs zu den Räumlichkeiten der Filiale zu ermöglichen und diejenigen Gefahren auszuräumen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht, oder nicht rechtzeitig, einzustellen vermag (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.04.2012, 7 U 254/10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.1999, 22 U 53/99; OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.04.1992, 22 U 245/91). Bei Wetterbedingungen, die zu einer allgemeinen Glätte auf dem filialangehörigen Parkplatz führen, hat der Betreiber eines Supermarktes die Pflicht die allgemeine Glätte auf dem Parkplatz durch die Räumung des Schnees und durch den Einsatz von Streumitteln in zumutbarem Maße zu beseitigen. Hierbei ist nicht von Bedeutung, ob der Geschädigte auf dem Weg in die Geschäftsräume des Betreibers oder auf seinem Weg hinaus stürzt. Die Schutzpflichten des § 241 II BGB wirken als nachvertragliche Pflicht auch bei Warenumsatzgeschäften noch in gewissem Maße nach Abschluss des Schuldverhältnisses fort (Palandt/Grüneberg, BGB, § 280 Rn 7).
55Die Beklagte war im Rahmen der Schutzpflicht aus § 241 II BGB am streitgegenständlichen Tag, dem 20.12.2010, verpflichtet den filialangehörigen Parkplatz streuen und räumen zu lassen.
56Auf dem streitgegenständlichen Parkplatz herrschte an dem 20.12.2010 - bedingt durch die vorhandene Schneedecke - eine allgemeine Glätte, die die Beklagte zur Räumung oder Streuung derselben verpflichtete.
57Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur freien Überzeugung des Gerichts i.S.d. § 286 ZPO fest.
58Die Klägerin, persönlich angehört, erklärte glaubhaft, dass es an dem besagten Tag geschneit hat und, dass auf dem streitgegenständlichen Parkplatz jede Menge Eis und Schnee lag. Dies wird bestätigt von den Angaben des Zeugen N. Dieser bekundete glaubhaft, dass die Witterungsverhältnisse am 20.12.2010 schwierig gewesen seien und, dass der Schnee auf dem Parkplatz ungefähr knöchelhoch, also ca. 15 bis 20 cm, gelegen habe. Der Schnee auf dem Parkplatz sei zudem hart und glatt gewesen und unter dem Schnee seien teilweise auch Eisflächen erkennbar gewesen. Die Bekundungen des Zeugen N werden von der Aussage des Zeugen Q bestätigt. Der Zeuge bekundete glaubhaft, dass der Parkplatz der Filiale der Beklagten am 20.12.2010, als der Zeuge dort einkaufen wollte, nicht gestreut war und dass überall Schnee und Eis lag. Die Bekundungen des Zeugen Q sind glaubhaft, denn er kann das Randgeschehen nachvollziehbar und detailreich schildern und auch nachvollziehbar erklären kann, warum er sich an die Wetterverhältnisse an dem streitgegenständlichen Tag so genau erinnert. Hinzu kommt, dass der Zeuge beruflich als Enteiser tätig und ihm somit zuzutrauen ist, die Witterungsbedingungen zutreffend einzuschätzen. Weitere Indizien für die Richtigkeit der Angaben der Klägerin, des Zeugen N und des Zeugen Q stellen die eingeholten Wetterauskünfte und die Bekundungen der Zeugin C dar. Aus den Unterlagen, die die Klägerin bei X eingeholt hat (Bl. 224 ff. d.A.) ergibt sich übereinstimmend mit den Tagebuchaufzeichnungen der Zeugin Becker (Bl. 235 f., 253 d.A.) und dem Wettergutachten der F1 (Bl. 102 d.A.), dass es in den Tagen vor dem Unfalltag und am 20.12.2010 selbst zu Schneefall in wechselnder Intensität gekommen ist und dass die Temperaturen durchgängig unter dem Gefrierpunkt gelegen haben. In dem Wettergutachten der F1 wird für den streitgegenständlichen Tag zudem festgehalten, dass die Bedingungen für Glätte am Schadensort aufgrund der gefrorenen Altschneedecke gegeben waren.
59Dieser Räum- und Streupflicht nach § 241 II BGB ist die Beklagte nicht nachgekommen.
60Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die von der Beklagten mit der Durchführung der Streu- und Räumarbeiten beauftragte Streithelferin zu 1.) nach dem 16.12.2010 gegen 10.30 Uhr keine Räum- und Streudienste an dem streitgegenständlichen Parkplatz mehr vorgenommen hat. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die von der Beklagte behaupteten Räumung und Streuung des Parkplatzes am 16.12.2010 von 9.20 bis 10.30 Uhr erfolgt ist, da in den Folgetagen bis zum 20.12.2010 nach der freien Überzeugung des Gerichts nach § 286 ZPO Wetterbedingungen vorlagen, die ein erneute Räumung und Streuung des Parkplatzes zur Erfüllung der Schutzpflichten aus § 241 II BGB erforderlich machten.
61Nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin C, sowie der von der Klägerin eingeholten Wetterauskunft, hatte es in den Folgetagen bei durchgängig unter dem Gefrierpunkt liegenden Temperaturen vermehrt Schneefall gegeben. So hat es nach der Wetterauskunft bereits nach dem behaupteten Ende der Streutätigkeit um 10.30 Uhr am 16.12.2010 noch bis 20 Uhr leichten bis normalen Schneefall gegeben. Auch am 17.12.2010 und am 18.12.2010 ist es zwischen 12 Uhr bis 16 Uhr erneut zu Neuschnee gekommen. Im Zeitraum vom 19.12.2010 0 Uhr bis zum Unfalltag 7 Uhr morgens ist zudem Schneefall in verschiedener Intensität verzeichnet. Da die Temperaturen in diesem Zeitraum durchgängig unter dem Gefrierpunkt lagen ist nicht davon auszugehen, dass der Schnee in dem genannten Zeitraum weggetaut und ein erneutes Räumen des Parkplatzes nicht erforderlich gewesen war. Bestätigt werden die statistischen Angaben durch die Tagebucheinträge und die Aussage der Zeugin C.
62Selbst wenn man die Behauptung der Beklagten, dass die Angestellten der Streithelferin zu 1.) am 16.12.2010 ca. 350 kg Streusalz auf dem Parkplatz verstreut hat, als wahr unterstellt, hat die Beklagte hierdurch nicht ihre Räum- und Streupflicht für die folgenden Tage ordnungsgemäß erfüllt. Aufgrund des neu gefallenen Schnees und dem Zustand des Parkplatzes am Unfalltag, welcher nach der Überzeugung des Gerichts eine etwa knöchelhohe Schneeschicht mit glatten Flächen aufwies, wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, auch am 20.12.2010 den Parkplatz erneut räumen und Streusalz ausbringen zu lassen.
63c).
64Die Beklagte hat die Verletzung ihrer Pflichten aus § 241 II BGB gem. § 280 I BGB auch zu vertreten.
65Das Verschulden der Beklagten hinsichtlich der Verletzung ihrer Schutzpflichten aus § 241 II BGB wird gem. § 280 I BGB vermutet.
66Weder die Beklagte, noch die Streithelferinnen haben den ihr obliegenden Beweis eines fehlenden Vertretenmüssens nach der Überzeugung des Gerichts zu führen vermocht.
67Die Beklagte kann sich nicht im Hinblick darauf entlasten, dass sie die Streithelferin zu 1.) mit der Wahrnehmung der Räum- und Streupflicht beauftragt hat. Zwar können Räum- und Streupflichten grundsätzlich in der Weise wirksam durch Vertrag auf einen Dritten übertragen werden, dass den Verkehrssicherungspflichtigen lediglich noch Überwachungs- und Kontrollpflichten treffen (vgl. BGH, Urt. v. 17.01.1989, VI ZR 186/88; BGH, Urt. v. 04.06.1996, VI ZR 75/95). Eine solche Übertragung ist im Hinblick auf § 278 BGB indes im Rahmen bestehender schuldrechtlicher Sonderbeziehungen nicht möglich (OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.10.2011, 4 U 400/10).
68Die Beklagte muss sich das Verschulden der Streithelferinnen nach § 278 BGB zurechnen lassen. Die Streithelferin zu 1.) ist vorliegend als Erfüllungsgehilfin für die Beklagte tätig geworden, da sie mit Wissen und Wollen der Beklagten eine ihr obliegende Verbindlichkeit, nämlich die Erfüllung des Streu- und Winterdienstes, erfüllte. Sie wäre nach den obigen Feststellungen aufgrund der Witterungsbedingungen und des gefallenen Neuschnees verpflichtet gewesen, auch in den Tagen nach dem 16.12.2010 den Parkplatz erneut zu streuen und zu räumen.
69d.)
70Der Klägerin ist durch den Unfall ein ersatzfähiger Schaden i.H.v. 279,80 € entstanden.
71Die Klägerin hat einen Schaden anhand der eingereichten Belege und Quittungen sowie anhand substantiierter Erläuterungen zum Entstehungsgrund der Kosten aufgrund des Schadensfalls nur bis zu einen Gesamtbetrag von 279,80 € schlüssig dargelegt und bewiesen. Soweit die Klägerin eine über diesen Betrag hinausgehende Summe geltend macht, hat sie diese nicht schlüssig dargelegt.
72Die Klägerin ist nach der freien Überzeugung des Gerichts aufgrund der Pflichtverletzung der Beklagten auf dem Parkplatz der streitgegenständlichen Filiale gestürzt und hat dadurch eine Weber-B-Fraktur des rechten Sprunggelenkes erlitten. Dies folgt aus den glaubhaften Schilderungen der Klägerin, die durch die Aussagen der Zeugen N und L1 bezüglich des Sturzes bestätigt werden. Auch die Sachverständige Dr. I3 kommt in ihrer Untersuchung unter nachvollziehbarer Schilderung der eigenen Untersuchungsergebnisse vom 19.08.2014 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin aufgrund des Sturzes am 20.12.2010 die bereits in den ärztlichen Unterlagen der Kliniken F2 vom 29.12.2010 und vom 13.01.2011 diagnostizierte Sprungelenkfraktur Typ-Weber-B erlitten hat. Das Gericht schließt sich den umfangreichen und ordentlich aufbereiteten Ausführungen der Sachverständigen an.
73Dadurch sind der Klägerin Kosten für die Zuzahlung für den Krankenhausaufenthalt im Krankenhaus I (130 €), die Taxifahrten vom Krankenhaus nach Hause (5 €) und zur Nachuntersuchung (8 €), die Zuzahlungen für einen Toilettenrollstuhl (10 €), Unterarmstützen (5 €), einen Rollstuhl (10 €), den Krankentransport zum Krankenhaus I am 20.12.2010 und 01.01.2010 zurück (je 10 €), die Behandlungen in der Reha-L (insgesamt 76,80 €), die ärztliche Bescheinigung (10 €) und für die orthopädischen Einlagen (5 €) entstanden. Die Kosten sind gem. §§ 249 ff. BGB ersatzfähig. Die Klägerin hat die genannten Kostenpunkte und deren Verbindung zum Unfall vom 20.12.2010 substantiiert dargelegt.
74e.)
75Der Anspruch der Klägerin ist gem. § 254 I BGB um einen Mitverschuldensanteil i.H.v. 40 % zu kürzen.
76Hat bei der Entstehung eines Schadensfalls ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so ist gem. § 254 I BGB der Anspruch des Geschädigten um den Grad seines Mitverschuldens zu kürzen. Das genaue Ausmaß der Kürzung bestimmt sich nach Abwägung der beidseitigen Verursachungsbeteiligungen an der Entstehung des Schadensfalles.
77Hinsichtlich einer Schädigung im Rahmen eines Glatteissturzes ist anerkannt, dass sich grundsätzlich jeder Verkehrsteilnehmer auf die Gefahren der Witterung selbst einstellen und die für die Verhinderung eines Schadens erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss, die nach der konkreten Gefahrenlage erforderlich sind. Im Rahmen der Pflicht zur Schadensverhütung kann der Geschädigte auch verpflichtet sein erkannte Gefahren zu umgehen, oder, wenn der Gefahr nicht ausgewichen werden kann, erhöhte Sorgfalt an den Tag zu legen und den Weg des geringsten Risikos einzuschlagen (OLG Hamm, Urteil vom 05.06.1998, 9 U 217/97).
78Die Klägerin hat nach der Überzeugung des Gerichts erkannt oder hätte zumindest erkennen können, dass die Begehung des streitgegenständlichen Parkplatzes aufgrund der allgemeinen Glätte mit Gefahren verbunden ist. Die Klägerin gibt im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung im Termin vom 17.02.2014 an, dass auf dem Parkplatz jede Menge Matsche und Eis gelegen habe. Sie habe nicht gesehen, ob es glatt gewesen sei. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen Q war der Parkplatz allerdings erkennbar glatt. So hat der Zeuge sogar von dem Verlassen seines Autos abgesehen, da er bereits beim Befahren des Parkplatzes gemerkt habe, dass dieser zu glatt sei, um ihn gefahrlos zu begehen. Auch der Zeuge N bekundet im Rahmen seiner Vernehmung am 17.02.2014 glaubhaft, dass der Parkplatz voller Schnee gelegen habe und dass jeder sehen konnte, dass es auf dem Parkplatz glatt war.
79Trotz der von ihr erkenbaren Glätte des Parkplatzes gibt die Klägerin im Termin vom 17.02.2014 jedoch an, dass sie nicht die ganze Zeit darauf geachtet habe, wo es glatt war, und wo Schnee oder Eis lag. Damit hat die Klägerin ihre Pflicht zur Schadensverhütung verletzt. Bei Witterungsbedingungen, die eine allgemeine Glätte zumindest nicht ausschließen lassen, ist jeder Fußgänger, der sich bewusst dieser Gefahr aussetzt, im Rahmen seiner allgemeinen Schadensverhütungspflicht aus § 254 I BGB verpflichtet genau auf den beschrittenen Weg zu achten, um mögliche Gefahrenstellen früh erkennen und dann umgehen zu können. Ein besonders hoher Sorgfaltsmaßstab ist dabei anzulegen, wenn zu der allgemeinen Glättegefahr noch weitere Umstände hinzutreten, die die Gefahr eines Sturzes noch erhöhen, wie z.B. im vorliegenden Fall ein abschüssiges Gelände, schlechte Ausleuchtung des Parkplatzes oder stark festgefahrener Schnee. In diesem Fall kann es zur Erfüllung des bezüglich der Schadensverhütungspflicht geforderten Sorgfaltsmaßstabes erforderlich sein, bei jedem Schritt darauf zu achten, wo man den Fuß hinsetzt.
80Ebenfalls pflichtwidrig i.S.d. § 254 I BGB war die Benutzung der B-Schuhe an dem streitgegenständlichen Tag. Bei den von der Klägerin getragenen Schuhen handelt es sich zwar nicht um für den Winter völlig untaugliche Schuhe, wie z.B. Schuhe mit einer profillosen Sohle oder einer glatten Ledersohle, da diese mit einer Profilsohle ausgestattet waren. Die von ihr getragenen Sportschuhe durfte die Klägerin aber bei den am Unfalltag herrschenden Witterungsbedingungen nicht als angemessen ansehen. Bei Schneefall und Glätte hat jeder Fußgänger durch das Tragen angemessenen Schuhwerks die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadensfalles gering zu halten. Die Klägerin hätte vor dem Hintergrund der starken und anhaltenden winterlichen Bedingungen im Dezember 2010 festes Schuhwerk mit einer knöchelschützenden Höhe, die der witterungsbedingt erhöhten Gefahr des Umknickens entgegenwirken kann, tragen müssen.
81Nicht pflichtwidrig i.S.d. § 254 I BGB ist es demgegenüber gewesen, das Gelände der Beklagten über den Parkplatz zu verlassen.
82Im Rahmen der Schadensverhütungspflicht aus § 254 I BGB ist der Geschädigte grundsätzlich verpflichtet bei erkennbaren Gefahren den am wenigsten gefährlichen Weg zu wählen und hierzu auch mögliche Umwege in Kauf zu nehmen. Die Klägerin hätte das Gelände der Beklagten vorliegend jedoch nicht auf einem weniger gefährlichen Weg verlassen können. Das Gelände der streitgegenständliche Filiale der Beklagte kann nur auf zwei Wegen betreten und verlassen werden: über den Parkplatz und über eine hinter dem Parkplatz gelegene Treppe. Die Benutzung der Treppe war für die Klägerin aus objektiver ex-ante Sicht genauso gefährlich, wenn nicht sogar gefährlicher, da die Treppe und der dahinter liegende Radweg unbestritten auch verschneit und nicht gestreut war.
83Unter Zusammenschau des Ausmaßes der verletzten Schutzpflichten der Beklagten und dem pflichtwidrigem Verhalten der Klägerin hält das Gericht eine Kürzung des Anspruches der Klägerin i.H.v. 40 % für angemessen und ausreichend. Eine darüber hinausgehende Anspruchskürzung nach § 254 I BGB scheidet aus, da die Schwere der Pflichtverletzung der Beklagten, den Parkplatz trotz Schneefalls und Minusgraden vier Tage lang nicht räumen zu lassen, die der Klägerin anzulastende Nachlässigkeit bei der vorzunehmenden Gesamtschau überwiegt.
842.
85Der Antrag zu 2.) ist in Höhe von 2.400 € begründet.
86Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 2.400 € gem. §§ 280 I, 241 II, 311 I BGB i.V.m. § 253 I, II BGB.
87Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Es kommt insoweit auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychische Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und ambulanten Heilbehandlung, den Zeitraum der entstandenen Beeinträchtigungen und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden (vgl. BGH NJW 1955, 1675; BGH NJW 1982, 985; BGH VersR 1992, 1410).
88Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen und der konkreten Umstände des Einzelfalls nach der Meinung des Gerichts ein Schmerzensgeld i.H.v. 4.000 € angemessen und ausreichend.
89In einem vergleichbaren Fall sprach das Landgericht Mannheim dem Geschädigten, der eine Sprunggelenksfraktur des Typs-Weber-C erlitten hatte und bei dem ebenfalls eine Platte zur Stabilisation des Sprunggelenkes operativ eingesetzt wurde ein Schmerzensgeld i.H.v. 3.067,75 € zu (LG Mannheim, Urteil vom 31.03.1995, 1 S 330/94). In einem Urteil des OLG Hamm erhielt eine Geschädigte, die einen mehrfachen Bruch der Ferse erlitt und vier Monate lang arbeitsunfähig war, ein Schmerzensgeld i.H.v. 2.000 € (OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2004, 6 U 83/04).
90Bei der Schätzung der angemessenen Schmerzensgeldsumme i.S.d. § 287 ZPO sind vor dem Hintergrund der Funktion des Schmerzensgeldes vor allem die Umstände des konkreten Einzelfalls ausreichend zu würdigen und bei der Festlegung des Betrages in Ansatz zu bringen. So ist im streitgegenständlichen Fall werterhöhend zu berücksichtigen, dass der Heilungsprozess der Klägerin mit atypischen Komplikationen und einer längerfristigen starken Beeinträchtigung der Klägerin verbunden gewesen ist. So musste der Gips der Klägerin zweimal unplanmäßig erneuert werden, da die Klägerin an schmerzhaften Lymphstaus litt. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Klägerin als sportbegeisterte Person über einen längeren Zeitraum vollständig und bis zum heutigen Tage teilweise an der Ausübung ihrer Hobbys in dem Umfang wie vor dem Unfall gehindert ist. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass die Sachverständige Frau Dr. med. I3 im Rahmen ihrer Untersuchung eine noch andauernde endgradig eingeschränkte obere Sprunggelenksfunktion und eine diskrete Kraftminderung des rechten Sprunggelenks feststellen konnte.
91Nach Abzug des Mitverschuldensanteils der Klägerin i.H.v. 40 % i.S.d. § 254 I BGB verbleibt noch ein Betrag i.H.v. 2.400 €.
923.
93Der Antrag zu 3.) ist in Höhe von 1.616,22 € begründet.
94Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ausgleich des Haushaltsführungsschadens gem. §§ 843 I, 249 ff. BGB für den Zeitraum Januar 2011 bis Februar 2012 in Höhe von insgesamt 1.616,22 €.
95Die haushaltsspezifische Erwerbsminderung der Klägerin aufgrund des Unfalls wird unter Berücksichtigung ihrer Angaben im Fragebogen zum Hohenheimer Verfahren zur Bewertung der Haushaltsarbeit und den Ausführungen der Sachverständigen Frau Dr. med. I3 für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.03.2012 gem. § 287 ZPO auf insgesamt 314,4 Stunden geschätzt.
96In dem Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.03.2011 war die Klägerin nach der freien Überzeugung des Gerichts zur Durchführung von Haushaltstätigkeiten im Umfang von 194,6 Stunden, in dem Zeitraum vom 01.04.2011 bis zum 30.06.2011 im Umfang von 69,6 Stunden, in dem Zeitraum vom 01.07.2011 bis zum 30.09.2011 in dem Umfang von 35,1 Stunden und in dem Zeitraum vom 01.10.2011 bis zum 31.03.2012 im Umfang von 15,1 Stunden unfallbedingt nicht fähig.
97Der zeitliche Aufwand der Klägerin für die einzelnen Haushaltstätigkeiten wurde auf Grundlage der Angaben der Klägerin auf Seite 13 im Fragebogen zum Hohenheimer Verfahren unter Berücksichtigung der glaubhaften Angaben des Zeugen N in Spalte 2 der unteren Tabellen geschätzt.
98Soweit die Beklagte die Richtigkeit der Angaben in dem Fragebogen mit Nichtwissen bestreitet, ist das Gericht nach der Vernehmung des Zeugen N zur Überzeugung gelangt, dass die Angaben im Wesentlichen die Haushaltstätigkeit der Klägerin wahrheitsgemäß wiedergeben. Der Zeuge N konnte die Angaben der Klägerin zu großen Teilen widerspruchsfrei bestätigen. Von einem abweichenden Umfang war jedoch hinsichtlich der Angaben zum Umfang der Haushaltstätigkeit bezüglich Ernährung, Zubereitung und Vorratshaltung. Soweit die Klägerin dort einen Umfang von 13,9 Stunden angibt war dieser auf 13 Stunden zu korrigieren, da nach der Überzeugung des Gerichts anhand der Aussage des Zeugen N nicht 4 Mahlzeiten pro Tag, wie es die Klägerin behauptet, sondern nur 3 Mahlzeiten pro Tag zubereitet worden sind. Nach Angaben der Klägerin hat diese insgesamt 70 % der angefallenen Arbeit selbst erledigt.
99In Spalte 3 der Tabellen findet sich der wöchentliche Zeitaufwand, die die Klägerin vor dem Unfall auf diese Aufgaben verwendet hat.
100In Spalte 4 ist die jeweilige unfallbedingte haushaltsspezifische Erwerbsminderung nach den Feststellungen des Sachverständigengutachtens festgehalten. Hinsichtlich der Haushaltstätigkeiten, zu denen das Sachverständigengutachten keine konkrete Erwerbsminderung ausspricht, hat das Gericht in Ausübung seines Schätzungsermessens i.S.d. § 287 ZPO anhand der Beschreibung der konkreten Belastungsfähigkeit und Beschwerden der Klägerin in dem Gutachten eine prozentuale Erwerbsminderung geschätzt. Für den Zeitraum vom 01.04.2011 bis zum 30.06.2011 ist für die Tätigkeit des Geschirrspülens eine Erwerbsminderung von 25 % angenommen worden.
101I. Zeitraum 01.01.2011 bis 31.03.2011
102Tätigkeit |
Aufwand pro Woche insgesamt in Stunden (Bl. 161 d.A.) |
Anteil der Klägerin in Stunden (70 %) ca. |
Minderung durch Unfall (SV) |
Gesamtausfall in Stunden pro Woche |
Einkaufen |
4 |
2,8 |
100 % |
2,8 |
Ernährung, Zubereitung, Vorratshaltung |
13 |
9,1 |
60 % |
5,5 |
Geschirr spülen |
2,3 |
1,6 |
60 % |
1 |
Reinigungsarbeiten |
7,45 |
5,2 |
80 % |
4,2 |
Bekleidungspflege |
4,26 |
3 |
60 % |
1,8 |
Häusliche Kleinarbeit, Sonstiges |
0,04 |
0,03 |
40 % |
0,01 |
Haushaltsführung |
1,08 |
0,8 |
0 % |
0 |
Gesamtausfall Januar bis März 2011 pro Woche |
15,3 |
|||
Gesamtausfall Januar bis März 2011 pro Tag |
2,2 |
|||
Gesamtausfall Januar bis März 2011 |
194,6 |
Im Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.03.2011 war die Klägerin nach den umfangreichen und auch für Laien nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen zunächst für kurze Wegstrecken anhand von Unterarmgehstützen und einem anliegenden zirkulären Scotch-Cast mobilisiert. Für mittelweite Strecken war die Klägerin nur in einem Rollstuhl mobil. Anhand der Angaben der Sachverständigen ergibt sich ein wöchentlicher Ausfall der Klägerin von 15,3 Stunden und ein Gesamtausfall für den oben genannten Zeitraum von 194,6 Stunden. Bei Zugrundelegung einer Vergütung für die haushaltsspezifischen Tätigkeiten von 9 € pro Stunde (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Oktober 2011, 1 U 236/10) ergibt sich ein Haushaltsführungsschaden der Klägerin von insgesamt 1.751,40 €
104II. Zeitraum 01.04.2011 bis 30.06.2011
105Tätigkeit |
Aufwand pro Woche insgesamt in Stunden (Bl. 161 d.A.) |
Anteil der Klägerin in Stunden (70 %) ca. |
Minderung durch Unfall (SV) |
Gesamtausfall in Stunden pro Woche |
Einkaufen |
4 |
2,8 |
30 % |
0,8 |
Ernährung, Zubereitung, Vorratshaltung |
13 |
9,1 |
25 % |
2,3 |
Geschirr spülen |
2,3 |
1,6 |
25 % |
0,4 |
Reinigungsarbeiten |
7,45 |
5,2 |
25 % |
1,3 |
Bekleidungspflege |
4,26 |
3 |
20 % |
0,6 |
Häusliche Kleinarbeit, Sonstiges |
0,04 |
0,03 |
20 % |
0,006 |
Haushaltsführung |
1,08 |
0,8 |
0 % |
0 |
Gesamtausfall April bis Juni 2011 pro Woche |
5,4 |
|||
Gesamtausfall April bis Juni 2011 pro Tag |
0,8 |
|||
Gesamtausfall April bis Juni 2011 |
69,6 |
Im Zeitraum vom 01.04.2011 bis zum 30.06.2011 war die Klägerin nach den schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen für kurze Wegstrecken innerhalb der Wohnung ohne Hilfsmittel bei Vollbelastung des rechten Beines mobil. Die Beweglichkeit des rechten Sprunggelenks der Klägerin war weiterhin eingeschränkt und ein Dauerbelastungsschmerz lag weiter vor. Aufgrund dieser Annahme ergibt sich ein wöchentlicher Ausfall der Klägerin von 5,4 Stunden und ein Gesamtausfall für den oben genannten Zeitraum von 69,6 Stunden. Bei Zugrundelegung einer Vergütung für die haushaltsspezifischen Tätigkeiten von 9 € pro Stunde ergibt sich ein Haushaltsführungsschaden der Klägerin von insgesamt 626,40 €.
107III. Zeitraum 01.07.2011 bis 30.09.2011
108Tätigkeit |
Aufwand pro Woche insgesamt in Stunden (Bl. 161 d.A.) |
Anteil der Klägerin in Stunden (70 %) ca. |
Minderung durch Unfall (SV) |
Gesamtausfall in Stunden |
Einkaufen |
4 |
2,8 |
0 % |
0 |
Ernährung, Zubereitung, Vorratshaltung |
13 |
9,1 |
10 % |
0,9 |
Geschirr spülen |
2,3 |
1,6 |
5 % |
0,08 |
Reinigungsarbeiten |
7,45 |
5,2 |
20 % |
1,4 |
Bekleidungspflege |
4,26 |
3 |
10 % |
0,3 |
Häusliche Kleinarbeit, Sonstiges |
0,04 |
0,03 |
0 % |
0 |
Haushaltsführung |
1,08 |
0,8 |
0 % |
0 |
Gesamtausfall Juli bis September 2011 pro Woche |
2,7 |
|||
Gesamtausfall Juli bis September 2011 pro Tag |
0,4 |
|||
Gesamtausfall Juli bis September 2011 |
35,1 |
Im Zeitraum vom 07.01.2011 bis zum 30.09.2011 lag bei der Klägerin nach dem Ergebnis der Untersuchungen der Klägerin, den unfallchirurgischen Erfahrung der Sachverständigen und den vorhandenen Befunddokumentationen nur noch eine endgradige Bewegungseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenkes sowie eine fortdauernde Einschränkung der Dauerbelastbarkeit vor. Aufgrund dieser Annahmen und den Angaben der Sachverständigen ergibt sich ein wöchentlicher Ausfall der Klägerin von 2,7 Stunden und ein Gesamtausfall für den oben genannten Zeitraum von 35,1 Stunden. Bei Zugrundelegung einer Vergütung für die haushaltsspezifischen Tätigkeiten von 9 € pro Stunde besteht ein Haushaltsführungsschaden der Klägerin von insgesamt 315,90 €.
110IV. Zeitraum 01.10.2011 bis 31.03.2012
111Tätigkeit |
Aufwand pro Woche insgesamt in Stunden (Bl. 161 d.A.) |
Anteil der Klägerin in Stunden (70 %) ca. |
Minderung durch Unfall (SV) |
Gesamtausfall in Stunden |
Einkaufen |
4 |
2,8 |
0 % |
0 |
Ernährung, Zubereitung, Vorratshaltung |
13 |
9,1 |
0 % |
0 |
Geschirr spülen |
2,3 |
1,6 |
0 % |
0 |
Reinigungsarbeiten |
7,45 |
5,2 |
10 % |
0,5 |
Bekleidungspflege |
4,26 |
3 |
5 % |
0,2 |
Häusliche Kleinarbeit, Sonstiges |
0,04 |
0,03 |
0 % |
0 |
Haushaltsführung |
1,08 |
0,8 |
0 % |
0 |
Gesamtausfall Oktober 2011 bis Februar 2012 pro Woche |
0,7 |
|||
Gesamtausfall Oktober 2011 bis Februar 2012 pro Tag |
0,1 |
|||
Gesamtausfall Oktober 2011 bis Februar 2012 |
15,1 |
Im Zeitraum vom 01.10.2011 bis zum 29.02.2012 ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen davon auszugehen, dass das rechte Sprunggelenk der Klägerin wieder reizfrei und die obere Sprunggelenkbeweglichkeit seitengleich normal gewesen ist. Aufgrund dieser Annahmen und den Angaben der Sachverständigen ergibt sich ein wöchentlicher Ausfall der Klägerin von 0,7 Stunden. Dies stellt keine konkrete haushaltsspezifische Beeinträchtigung erheblichen Umfangs i.S.d. § 843 I BGB dar. Bei einem wöchentlichen Haushaltstätigkeitsumfang von 22,5 Stunden liegt der Ausfall in dem vorgenannten Zeitraum bei lediglich 3 %. Der Klägerin war für diesen Zeitraum eine Umorganisation des Haushalts zuzumuten, zumal ihr Ehemann nicht erwerbstätig ist (OLG Köln, Urteil vom 17.03.2000, 19 U 202/98). Ersatzfähigkeit eines Haushaltsführungsschadens ist erst bei einem Ausfall ab 10 % anzunehmen (OLG Rostock, Urteil vom 14.06.2002, 8 U 79/00). Liegt der Ausfall unterhalb dieser Grenze ist dem Geschädigten im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht eine Umorganisation zuzumuten.
113Bei einer im Ergebnis nicht zu beanstandenden Zugrundelegung einer Vergütung für die haushaltsspezifischen Tätigkeiten von 9 € pro Stunde (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Oktober 2011, 1 U 236/10) ergibt sich ein Haushaltsführungsschaden der Klägerin von insgesamt 2.693,70 € für den streitgegenständlichen Zeitraum.
114Nach Abzug des Mitverschuldensanteils der Klägerin i.H.v. 40 % i.S.d. § 254 I BGB verbleibt ein Betrag i.H.v. 1.616,22 €.
1154.
116Der Klage ist hinsichtlich des Klageantrages zu 4.) nur teilweise begründet.
117Der Feststellungsantrag ist nach Abzug des Mitverschuldensanteils i.H.v. 40 % in dem Umfang begründet, dass die Beklagte gem. §§ 280 I, 241 II BGB verpflichtet ist, alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, soweit sie aus dem Unfall vom 20.12.2010 künftig entstehen werden, zu 60 % zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.
1185.
119Die Klage ist hinsichtlich des Antrages zu 5.) unbegründet.
120Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren i.H.v. 1.023,16 €.
121Nach dem Vortrag der Klägerin sind ihre Prozessbevollmächtigten gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 05.01.2011 nach bisherigem Sachvortrag verzugsbegründend i.S.d. §§ 280 I, II, 286 BGB tätig geworden, indem sie die Beklagte angeschrieben und Schadensersatzansprüche der Klägerin geltend gemacht haben. Eine vorherige Leistungsaufforderung durch die Klägerin mit Fristsetzung, die verzugsbegründend hätte wirken können, wird nicht vorgetragen.
122Die Zinsforderungen folgen aus §§ 288, 291 BGB.
123Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 92 I ZPO und bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 2 ZPO.
124Der Streitwert wird auf 20.800,80 EUR festgesetzt.
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