Grund- und Teilurteil vom Landgericht Essen - 17 O 198/11

Tenor

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.340,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.972,43 € seit dem 05.08.2011 und aus 26.715,09 € seit dem 22.06.2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen hat, der ihm durch Verlegung der undichten Kupferrohrleitungen im Alten- und Pflegeheim M, C-weg …, … E, entstanden ist, soweit dieser einen Betrag in Höhe von 40.340,33 € zuzüglich des sich im Betragsverfahren ergebenenden weiteren Zahlungsbetrages überschreitet.

Ferner wird festgestellt, dass die Beklagte auch künftige Schäden an der Kupferrohrleitung im Alten- und Pflegeheim M, C-weg …, … E, nachzubessern hat und dem Kläger Schäden zu ersetzen hat, die durch Folgen dieser Undichtigkeit entstanden sein werden, soweit diese Undichtigkeiten auf Fehler der Beklagten bei der Installation dieser Rohre zurückzuführen sein werden.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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