Urteil vom Landgericht Essen - 4 O 244/24
Tenor
Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, es zu unterlassen,
1.
in Bezug auf den Verfügungskläger zu behaupten und/oder zu verbreiten/ oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen:
„Hinzu kommt die dubiose Rolle seines Beigeordneten O., der offenbar Beihilfe durch Unterlassung zum Kindesmissbrauch geleistet haben könnte."
2.
in Bezug auf den Verfügungskläger identifizierend über einen Verdacht der Beihilfe zum Kindesmissbrauch zu berichten, wenn dies jeweils geschieht wie in dem Artikel: „Ein Bürgermeister tritt nach - Schaden für I. durch den Bürgermeister“ vom 00.00.0000 auf der Internetseite https://www. … .de.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, angedroht.
Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Der Verfügungskläger ist Erster Beigeordneter der Stadt I..
3Die Verfügungsbeklagte betreibt die Internetseite https://www. … .de. Hierbei handelt es sich um eine Nachrichtengemeinschaft der Anzeigenblätter K./T.. Auf dieser Internetseite bietet sie Nachrichten zu verschiedenen Rubriken an, u.a. zu der Rubrik „Politik“. Veröffentlicht werden dabei sowohl Artikel von ihren professionellen journalistischen Redakteuren als auch solche von nicht bei ihr beschäftigten nicht professionellen sog. Bürgerreportern. Unter den einzelnen Beträgen werden der Name und der Wohnort des jeweiligen Autors angegeben. Durch einen Klick auf den Namen des Autors öffnet sich sein Profil mit weiteren Angaben zur Person. Die Profile werden von den jeweiligen Bürgerreportern ohne Einflussmöglichkeit der Verfügungsbeklagten erstellt.
4Unter der Rubrik „Bürgerreporter werden“ (Anl. AG3, Bl. 92) heißt es u.a.:
5„[…] Hier finden Sie Berichte aus den unterschiedlichen Städten, eingestellt von unseren Lokalredaktionen vor Ort, aber auch Berichte von BürgerReportern. Das sind Menschen wie Sie und Ich, die ein Interesse daran haben, Texte und Beiträge einer interessierten Online-Gemeinschaft zu präsentieren. Oft handelt es sich dabei um Themen, die vor der eigenen Haustür passieren, aber auch Fotografie, Reisen oder die Bundespolitik finden hier statt. Und das Beste: Regelmäßig werden Berichte von BürgerReportern in den Anzeigenblättern vor Ort abgedruckt!“
6In den auf der Internetseite dargestellten AGB der D. Gmbh und Co.KG heißt es u.a.:
7„§ 4 Urheberrechte an Inhalten
81.
9Der Nutzer räumt K. an den vom ihm auf "… .de" eingestellten Inhalten (Texte/Bilder/Bewegtbilder) das räumlich und zeitlich unbeschränkte, jedoch nicht exklusive Nutzungsrecht an den jeweiligen Inhalten ein. K. ist unter Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts und der Persönlichkeitsrechte des Nutzers berechtigt, die eingestellten Inhalte für eigene Zwecke zu nutzen, zu vervielfältigen, zu verbreiten, drahtgebunden oder drahtlos auf Abruf zur Verfügung zu stellen (Online-, Zugriffs-, und Übertragungsrecht), zu archivieren und in Datenbanken aufzunehmen, sowie in Printmedien aller Art (insbesondere Zeitungen und Zeitschriften) zu nutzen. K. ist ferner unter Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts berechtigt, die eingestellten Inhalte des Nutzers zu bearbeiten und umzugestalten, insbesondere wenn dies aus redaktionellen Gründen und/oder zur Verbindung mit anderen Werken erforderlich ist. K. kann die vorstehenden Rechte ganz oder teilweise auf Dritte weiter übertragen, ohne dass es einer Zustimmung des Nutzers bedarf.
102.
11Für die Einräumung der vorgenannten Nutzungsrechte erhält der Nutzer kein Honorar.
123.
13Soweit das Urheberrecht an Inhalten von "… .de" oder verbundenen Online-Portalen K. zusteht, sind Vervielfältigungen und/oder Veröffentlichungen von Inhalten/Fotos, auch von Teilen, ohne schriftliche vorherige Zustimmung durch … .de unzulässig. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen sowie Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
14§ 5 Haftung des Nutzers:
15Der Nutzer stellt K. von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen K. wegen der Verletzung eigener Rechte durch Inhalte des Nutzers geltend machen, es sei denn, die Ansprüche beruhen auf Bearbeitungen der Inhalte durch K.. Der Nutzer ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der K. in diesen Fällen durch die erfolgreiche Inanspruchnahme durch Dritte entsteht. Hierzu zählen auch Kosten der Rechtsverfolgung.“
16Auf der Internetseite der S. (Anl. AG 1, Bl. 90) heißt es u.a:
17„… .de ist das BürgerReporter*innen-Portal der NRW-Anzeigenblätter. Hier stellt die Redaktion, zusammen mit über 100.000 BürgerReporter*innen, Berichte online und machen die Plattform so zum größten deutschen Anzeigenblatt-Portal.“
18Am 00.00.0000 veröffentlichte der Bürgerreporter Y. (Profil: Anl. AG 7, Bl. 107) auf der Internetseite
19https://www. … .de/…
20den folgenden Artikel:
21- Text wurde entfernt -
22Die den Verfügungskläger betreffende Äußerung (vom Gericht hervorgehoben) ist unzutreffend.
23Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.10.2024 mahnte er die Verfügungsbeklagte ab und forderte sie auf, den Artikel zu löschen und bis zum 25.10.2024 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, mit der sie sich verpflichtet, ihn betreffende Verletzungshandlungen zu unterlassen (Anl. AST07, Bl. 29).
24Am 21.10.2024 (Anl. AST 05, Bl. 42) teilte der „Community Manager“ der Verfügungsbeklagten mit, dass der Artikel in den „Entwurfsmodus“ zurückversetzt worden sei, wodurch er nicht mehr einsehbar sei.
25Der Verfügungskläger ist der Auffassung, ihm stehe ein Anspruch auf Unterlassung der Äußerung zu. Durch den Artikel, der ohne weiteres eine Identifizierung seiner Person zulasse, werde er rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Artikel vom 00.00.0000 genüge nicht den Anforderungen an eine Verdachtsberichterstattung. Die Verfügungsbeklagte müsse sich als verantwortliche Portalbetreiberin die von den Bürgerreportern auf ihrer Plattform veröffentlichten Artikel zurechnen lassen, weil sie sich den Artikel zu eigen gemacht habe. Für den verständigen Durchschnittsnutzer erwecke sie den Eindruck, dass ihr sämtliche veröffentlichten Artikel zuzuordnen seien.
26Weil sie sich die Artikel der Bürgerreporter zu eigen mache, sei die Verfügungsbeklagte unmittelbare Störerin. Eine Differenzierung zwischen bei ihr beschäftigten Autoren und Bürgerreportern sei anhand der Autorenprofile nicht möglich. Ihrer Haftung stehe nicht entgegen, dass sie auf ihrer Internetseite darauf hinweise, dass einige Autoren von Privatpersonen veröffentlicht würden, weil sie – unstreitig – eine redaktionelle Kontrolle über die eingestellten Artikel ausübe und diese in ihr eigenes redaktionelles Angebot aufnehme, was sich auch in § 4 der vorgenannten AGB niederschlage.
27Weil sich die Verfügungsbeklagte (unstreitig) geweigert habe, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, bestehe Wiederholungsgefahr.
28Der Verfügungsgrund sei darin zu sehen, dass eine als Bürgerreporter auftretende Person ihn in seinem Wahlkampf um das Bürgermeisteramt gezielt schädigen wolle. Es sei jederzeit mit einem erneuten Hochladen des Artikels zu rechnen, ggf. auch unter einem anderen Benutzernamen.
29Der Verfügungskläger beantragt,
30die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, hat es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
311.
32in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen,
33„Hinzu kommt die dubiose Rolle seines Beigeordneten O., der offenbar Beihilfe durch Unterlassung zum Kindesmissbrauch geleistet haben könnte. Solche Vorwürfe sind nicht nur erschreckend, sondern werfen ein beängstigendes Licht auf das Führungsverhalten des Bürgermeisters. Wie kann es sein, dass eine solche Person weiterhin in einer Führungsposition tätig ist, während die Stadt unter diesen schweren Anschuldigungen leidet?“
34und / oder
352.
36in Bezug auf den Antragsteller identifizierend über einen Verdacht der Beihilfe zum Kindesmissbrauch zu berichten,
37wenn dies jeweils geschieht wie in dem www. … .de-Artikel: „Ein Bürgermeister tritt nach - Schaden für I. durch den Bürgermeister“ vom 00.00.0000, abrufbar unter der nachfolgenden URL:
38https://www. … .de/…
39vorgelegt als Anlage AST 01.
40Die Verfügungsbeklagte beantragt,
41den Antrag zurückzuweisen.
42Sie ist der Ansicht, sie sei für den angegriffenen Artikel nicht verantwortlich, weil sie keinerlei redaktionellen Einfluss auf die veröffentlichten Artikel der Bürgerreporter habe. Diese Artikel mache sie sich auch nicht zu eigen. In diesem Zusammenhang behauptet sie, dem Durchschnittsleser sei bekannt, dass 95% der veröffentlichten Artikel von Bürgerreportern stammten.
43Sie meint, sie sei auch nicht als mittelbare Störerin anzusehen, weil sie ihren Verpflichtungen als Hostprovider nachgekommen sei.
44Weil der Artikel nicht mehr veröffentlicht sei, fehle es darüber hinaus an dem Verfügungsgrund. Dem Verfügungskläger sei es zuzumuten, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
45Entscheidungsgründe
46Der zulässige Antrag ist begründet.
47Der Verfügungskläger hat sowohl einen Verfügungsgrund als auch einen Verfügungsanspruch gem. §§ 935, 936, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht.
48I. Nach § 935 ZPO sind einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Das ist bei Unterlassungsansprüchen nicht alleine deshalb der Fall, weil auf Grund einer vorangegangenen Zuwiderhandlung nach materiellem Recht eine Wiederholungsgefahr (§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB) zu bejahen ist. Außerhalb des Wettbewerbsrechts (§ 12 Abs. 1 UWG) reicht es deshalb nicht in jedem Fall aus, dass der Schuldner eine Unterlassungserklärung ablehnt. Es ist vielmehr eine Folgenabschätzung vorzunehmen. Das Interesse des Antragstellers muss die Nachteile eines Zuwartens bis zur Hauptsacheentscheidung so überwiegen, dass der Eingriff in die Sphäre des Antragsgegners auf Grund eines bloß summarischen Verfahrens gerechtfertigt ist. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist insbesondere zu fragen, welche Folgen beim Antragsteller aus der Rechtsverletzung bis zum Erlass einer Entscheidung in der Hauptsache erwachsen, ob diese Nachteile nachträglich angemessen kompensiert werden können und wann mit einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu rechnen ist. Bei einer fortbestehenden Rechtsverletzung wird sich die Dringlichkeit zwar in der Regel aus der Lage des Falles selbst ergeben. Die tatsächliche Beendigung der Verletzungslage kann jedoch dazu führen, dass der Verfügungsgrund entfällt und dem Verletzten nur das Hauptsacheverfahren verbleibt (OLG Köln, Urteil vom 10.10.2024, 15 U 55/24, nicht veröffentlicht.).
49Nach diesem Maßstab ist dem Verfügungskläger das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung nicht zuzumuten. Zwar ist der Artikel derzeit nicht mehr abrufbar, weil die Verfügungsbeklagte ihn in den „Entwurfsmodus“ zurückversetzt hat. Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass derselbe oder ein leicht abgewandelter Artikel von dem Bürgerreporter Y. erneut hochgeladen wird, was die Verfügungsbeklagte im Termin am 14.11.2024 selbst eingeräumt hat. Weder hat die Verfügungsbeklagte den Bürgerreporter Y. gesperrt oder noch hat sie vorgetragen anderweitige Vorkehrung getroffen zu haben, um ein erneuten Hochladen zu verhindern. Sollten jedoch die zu unterlassenen Äußerungen erneut veröffentlicht werden, besteht die Gefahr eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils im anstehenden Wahlkampf des Verfügungsklägers um das Bürgermeisteramt. Zwar finden die Kommunalwahlen erst im September 2025 statt. Dass zeitnah vor Beginn des Wahlkampfes eine (rechtskräftige) Entscheidung in der Hauptsache ergeht, ist denkbar, aber keinesfalls naheliegend. Dass die hiermit verbundenen Nachteile des Verfügungsklägers nachträglich kompensiert werden können, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache abgewartet wird, ist nicht ersichtlich.
50Dass Vorbringen der Beklagten aus ihrem Schriftsatz vom 02.12.2024, wonach der Account des Bürgerreporters Y. gesperrt worden sein soll, bleibt unberücksichtigt, weil der Schriftsatz entgegen § 296a ZPO erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangen ist. Ein Grund, die mündliche Verhandlung gem. § 156 ZPO wiederzueröffnen, liegt nicht vor.
51II.
52Dem Verfügungskläger steht gegen die Verfügungsbeklagte ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1, 2, BGB, 186 StGB zu wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG durch die Formulierungen in dem Artikel auf der Plattform www. … .de und es besteht die Gefahr einer Wiederholung derartiger Formulierungen.
531.
54Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der EMRK interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2014, 2029 Rn. 22 m.w.N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen die Meinungsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt (LG Frankfurt, Urteil vom 14. Dezember 2022 – 2-03 O 325/22 –, Rn. 34 - 35, juris).
55Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt (BVerfG NJW 1994, 1779; 1996, 1529). Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (BGH NJW 2011, 2204; BVerfG, NJW 2008, 358, 359).
56Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen maßgeblich vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind - jedenfalls, wenn sie nicht die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre betreffen (BVerfG, NJW 1999, 1322, 1324) -, unwahre dagegen nicht (BVerfG, NJW 2012, 1643, Rn. 33). Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 GG stehen - abgesehen von solchen Tatsachenbehauptungen, die von vornherein Dritten nicht zur Meinungsbildung dienen können (BGH, GRUR-RR 2008, 257, Rn. 12 m.w.N.) - aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht, denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die als unwahr anzusehen sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit regelmäßig kein schützenswertes Interesse (BGH, GRUR 2014, 693, Rn. 23 - Sächsische Korruptionsaffäre). Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (BGH, GRUR 2013, 312 - IM Christoph; BGH, GRUR 2014, 693, Rn. 23 - Sächsische Korruptionsaffäre; LG Frankfurt a. M. Urt. v. 2.9.2020 – 2-34 O 48/20, GRUR-RS 2020, 31723 Rn. 40). Gemäß der über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB ist es Sache des Verfügungsbeklagten als Äußernder, die Wahrheit seiner Behauptung nachzuweisen (BGH NJW 2014, 2029 Rn. 24).
57Ist der Wahrheitsgehalt einer Tatsachenbehauptung, die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, ungeklärt, ist sie demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (BGH NJW 2022, 940 Rn. 18). Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (BGH a.a.O. Rn. 20).
58Nach diesem Maßstab liegt in dem Satz:
59Hinzu kommt die dubiose Rolle seines Beigeordneten O., der offenbar Beihilfe durch Unterlassung zum Kindesmissbrauch geleistet haben könnte.
60eine Tatsachenbehauptung ungeklärten Wahrheitsgehaltes über den ohne weiteres in dem Artikel identifizierbaren Verfügungskläger vor, ohne dass die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung erfüllt sind. Denn es fehlt bereits an einem Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt dieser Äußerung sprechen. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Verfügungskläger keine Beihilfe durch Unterlassung zum Kindesmissbrauch geleistet hat. Ein entsprechender Verdacht bestand zu keinem Zeitpunkt, was die Verfügungsbeklagte nicht in Abrede stellt. Es lief – ebenfalls unstreitig - zu keinem Zeitpunkt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Verfügungskläger wegen des Verdachts des Kindesmissbrauchs. Es ist nicht vorgetragen, dass der Veröffentlichung des Artikels überhaupt eine Recherche zum Wahrheitsgehalt dieser Behauptung vorausgegangen ist.
61Darüber hinaus ist die (Verdachts-)Berichterstattung auch deshalb unzulässig, weil eine Stellungnahme des Verfügungsklägers vor der Veröffentlichung des Artikels weder von der Verfügungsbeklagten noch von dem Bürgerreporter Y. eingeholt worden ist.
622.
63Die Verfügungsbeklagte ist für diese Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers als unmittelbare Störerin verantwortlich.
64Der Betreiber einer Internet-Seite macht sich Inhalte zu eigen, wenn er nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen oder den zurechenbaren Anschein erweckt hat, er identifiziere sich mit den fremden Inhalten. Ob ein Zu-Eigen-Machen vorliegt, ist aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen Dafür, dass der Diensteanbieter sich die fremden Informationen zu Eigen gemacht hat, spricht, dass er die von Dritten hochgeladenen Inhalte inhaltlich-redaktionell auf Vollständigkeit und Richtigkeit kontrolliert oder auswählt oder die fremden Informationen in das eigene redaktionelle Angebot einbindet (BGH, GRUR 2015, 1129, 1131). Zu berücksichtigen ist weiter, ob der Anbieter sich weitreichende Nutzungsrechte einräumen lässt und Dritten anbietet, diese Inhalte kommerziell zu nutzen (BGH, GRUR 2010, 616, 618; Frey, in: Gerecke, Handbuch Social-Media-Recht, 2023, Rn. 57).
65Danach hat die Beklagte sich den Beitrag des Bürgerreporters Y. zu eigen gemacht. Die Beiträge der Bürgerreporter stehen gleichrangig neben denen der Mitarbeiter der Beklagten; optisch ist kein Unterschied zu erkennen. In der Produktbeschreibung heißt es, die Redaktion stelle, zusammen mit über 100.000 Bürgerreporterinnen, Berichte online (Anl. AG 1, Bl. 91). In den Erläuterungen heißt es, zu finden seien Berichte, „eingestellt von unseren Lokalredaktionen vor Ort, aber auch Berichte von Bürgerreportern“ (Anl. AG 2, Bl. 92). Eine Differenzierung, welche Artikel von Bürgerreportern und welche von bei der Verfügungsbeklagten beschäftigten Autoren veröffentlicht werden, ist für den Leser nicht möglich. Es findet sich auch kein Hinweis darauf, dass 95% der Artikel auf der Internetseite … .de von Bürgerreportern verfasst werden.
66Der Einwand der Verfügungsbeklagten, der Leser könne durch einen Klick auf den Namen des Verfassers herausfinden, ob der konkrete Artikel durch einen ihrer Beschäftigten oder einen Bürgerreporter veröffentlicht worden sei, verfängt nicht. Denn im Hinblick auf den Bürgerreporter Y. ist dies anhand des vorgelegten Profils (Anl. AG7, Bl. 107) nicht glaubhaft gemacht. Der Beschreibungstext ist von den einzelnen Nutzern frei wählbar. Insbesondere kann auch gewählt werden, ob überhaupt ein Beschreibungstext vorhanden sein soll. Jedenfalls in dem konkreten Profil des Y. findet sich kein Hinweis darauf, ob es sich bei dem Autor um einen Bürgerreporter handelt. Hinterlegt sind lediglich der Name, der Wohnort, das Datum der Registrierung (00. Oktober 2024) und die erreichten Leser. Es findet sich weder der Hinweis, er sei Bürgerreporter noch, er sei bei der Verfügungsbeklagten beschäftigt. Eine weitergehende Recherche wird der durchschnittliche Leser, so er denn überhaupt das Profil des Autors zur Kenntnis nimmt, regelmäßig nicht vornehmen.
67Aber selbst wenn der Leser durch einen Klick auf den Namen des Autors herausfinden könnte, ob es sich um einen Bürgerreporter handelt, ändert dies nichts daran, dass sich die Verfügungsbeklagte die jeweiligen Beiträge zu eigen gemacht hat. Denn sie hat sich wegen der Beiträge der Bürgerreporter gem. § 4 ihrer AGB das räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht der veröffentlichten Inhalte einräumen lassen. Darüber hinaus wird ihr die Möglichkeit der kommerziellen Nutzung durch das Anbieten der fremden Inhalte an Dritte eingeräumt. Damit hat sie sich weitreichende Nutzungsrechte einräumen lassen. Dass die von Bürgerreportern veröffentlichten Beiträge auch tatsächlich von der Verfügungsbeklagten genutzt werden, zeigt sich daran, dass sie selbst damit wirbt, dass derartige Beiträge regelmäßig in den Anzeigenblättern vor Ort abgedruckt werden (Anl. AG2, Bl. 92).
68Ferner geht auch die Verfügungsbeklagte offenbar selbst davon aus, für die Inhalte der Bürgerreporter einstehen zu müssen. Denn § 5 ihrer AGB sind die Nutzer verpflichtet, ihr diejenigen Schäden zu ersetzen, die durch eine Inanspruchnahme durch Dritte entstehen.
69Schließlich greift auch der Einwand der Verfügungsbeklagten, sie habe keine redaktionelle Kontrolle über die veröffentlichten Artikel, nicht durch. Denn die Tatsache, dass sie den angegriffenen Artikel in den „Entwurfsmodus“ versetzen konnte zeigt, dass sie jedenfalls im Nachgang über den weiteren Verbleib der veröffentlichten Artikel von Bürgerreportern entscheiden kann.
703.
71Es besteht die für den Verfügungsgrund erforderliche Wiederholungsgefahr. Sie wird aufgrund der Erstbegehung vermutet. Die Vermutung ist nicht widerlegt. Der Verfügungsbeklagte hat die mit dem Schreiben vom 18.10.2024 gefordert Unterlassungserklärung nicht abgegeben.
724.
73Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf § 890 Abs.1 ZPO.
74III.
75Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand 2x
- ZPO § 936 Anwendung der Arrestvorschriften 1x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x
- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 2x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- BGB § 2 Eintritt der Volljährigkeit 1x
- StGB § 186 Üble Nachrede 2x
- ZPO § 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung 1x
- ZPO § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung 1x
- StGB § 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen 1x
- § 4 der vorgenannten AGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 1 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 ihrer AGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 ihrer AGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- 15 U 55/24 1x (nicht zugeordnet)
- 03 O 325/22 1x (nicht zugeordnet)
- 34 O 48/20 1x (nicht zugeordnet)