Urteil vom Landgericht Flensburg (2. Große Strafkammer) - II KLs 106 Js 27021/20
Leitsatz
Handeltreiben mit Cannabis.(Rn.84)
Orientierungssatz
Auch bei regelmäßigem Eigenkonsum größerer Mengen Cannabis kann eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG vorliegen, wenn die nach sachgerechter Schätzung verbleibende Wirkstoffmenge die Grenze von 7,5 g THC übersteigt. Eine solche Schätzung ist zulässig, wenn sie auf konkretisierten Konsumangaben der Angeklagten (z.B. Tagesverbrauch in Gramm) und ergänzenden Beweismitteln wie Telekommunikationsüberwachung, Sicherstellungen oder forensischen Erfahrungswerten beruht. Die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB ist regelmäßig nicht angezeigt, wenn zwischen Hang und Anlasstat kein symptomatischer Zusammenhang feststellbar ist.(Rn.80) (Rn.84) (Rn.141)
Tenor
Der Angeklagte L... ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen sowie des tateinheitlich begangenen 2-fachen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig.
Gegen ihn wird eine Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 7 Monaten verhängt.
Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen den Angeklagten L... wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 29.238,00 EUR angeordnet.
Der Angeklagte E... ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, des Verstoßes gegen ein vollziehbares Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 1 WaffG, des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag, davon in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen ein vollziehbares Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 1 WaffG schuldig.
Gegen ihn wird eine Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 2 Monaten verhängt.
Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen den Angeklagten E... wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.159,00 EUR angeordnet.
Der zuständigen Verwaltungsbehörde wird untersagt, dem Angeklagten E... vor Ablauf einer Frist von 2 Jahren nach Rechtskraft des Urteils eine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
Für den Angeklagten L...:
§ 29a BtMG, §§ 52, 53, 54, 56, 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB
Für den Angeklagten E...:
§§ 113 Abs. 1, 242 Abs. 1, 267 Abs. 1, 52, 53, 54, 56, 69a, 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB, § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG, § 21 Abs. 1 StVG, § 6 Abs. 1 PflVG, §§ 29, 29a BtMG
Gründe
- 1
abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO
I.
- 2
1. Angeklagter L...
- 3
Der Angeklagte L... verfügt über einen Sonderschulabschluss. Eine Berufsausbildung absolvierte er nicht. Von 2022 bis Ende 2023 arbeitete er bei der Firma M... als Fitnesstrainer, musste diese Tätigkeit aber aufgrund einer Schulterverletzung einstellen. Derzeit ist er aufgrund der fortwirkenden Einschränkungen der Verletzungen zwei Stunden täglich arbeitsfähig. Er geht einer Anstellung bei der Firma U... nach, wo er Montagetätigkeiten übernimmt.
- 4
Er hat eine Tochter und eine Verlobte. Das Paar beabsichtigt, nächstes Jahr zu heiraten. Aus einer früheren Beziehung hat der Angeklagte L... noch einen Sohn.
- 5
Drogen konsumiert er - seit der Inhaftierung in dieser Sache - nicht mehr.
- 6
Strafrechtlich ist der Angeklagte L... bisher nicht in Erscheinung getreten.
- 7
Er befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Flensburg vom 03.02.2021 (Az. 485 Gs 83/21) in der Zeit vom 10.02.2021 bis 05.05.2021 in Untersuchungshaft. Mit Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 05.05.2021 (Az. 485 Gs 442/21) ist er von der Untersuchungshaft verschont worden. Die Kammer hat den Haftbefehl schließlich am 03.01.2024 aufgehoben.
- 8
2. Angeklagter E...
- 9
Der Angeklagte E... wuchs in familiär prekären Verhältnissen auf, die sich durch mangelnde Stabilität und häusliche Gewalt auszeichneten. Zu beiden Elternteilen hat er keinen Kontakt mehr.
- 10
Er verfügt weder über einen Schulabschluss noch eine Berufsausbildung. Er arbeitete zuletzt sporadisch in selbstständiger Tätigkeit mit einem Haus- und Gartenservice. Er hat drei Kinder von verschiedenen Partnerinnen. Eins der Kinder lebt in einer Pflegefamilie.
- 11
Im Alter von etwa 14-15 Jahren begann er - bis heute unter Steigerung der Konsummenge anhaltend - Cannabis zu konsumieren. Zusätzlich konsumiert er regelmäßig Opiate.
- 12
Er ist strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten:
- 13
So verurteilte ihn das Amtsgericht Flensburg am 16.09.2022 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit: 27.07.2022) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,00 Euro.
- 14
Am 28.03.2023 wurde er ebenfalls vom Amtsgericht Flensburg wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen (Tatzeiten: 08.06.2022 und 25.07.2022) unter Einbeziehung der zuvor genannten Entscheidung zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20,00 Euro verurteilt (rechtskräftig seit dem 15.04.2023). Der zuständigen Verwaltungsbehörde wurde untersagt, ihm vor Ablauf einer Frist von 9 Monaten nach Rechtskraft eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Ihm wurde für die Dauer von 3 Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Die Geldstrafe beglich er am 08.12.2023 vollständig.
- 15
Der Angeklagte E... befand sich zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Flensburg vom 03.02.2021 (Az: 485 Gs 84/21) seit dem 10.02.2021 in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom 07.07.2021 setzte die Kammer den Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug. Diesen hat die Kammer mit Beschluss vom 24.07.2023 aufgehoben und die Invollzugsetzung des Haftbefehls vom 03.02.2021 angeordnet, da der Angeklagte unbekannten Aufenthalts war. Seit dem 28.11.2023 befand sich der Angeklagte E... - zunächst aufgrund des Haftbefehls vom 03.02.2021 - erneut in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom 19.12.2023 hat die Kammer den Haftgrund auf Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO abgeändert und den Haftbefehl insgesamt neu gefasst.
- 16
3. Einstellungen
- 17
Soweit den Angeklagten mit der Anklageschrift vom 22.05.2021 weitere - jeweils nicht urteilsgegenständliche - Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorgeworfen worden sind, hat die Kammer diese auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Bei dem Angeklagten L... handelte es sich um die Taten zu 3., 15. und 17. der Anklageschrift des führenden Verfahrens und im Hinblick auf den Angeklagten E... die Taten zu 7. bis 34. sowie 36. jenes Verfahrens.
II.
- 18
A. Angeklagter L...
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Der Angeklagte L... hat in der Zeit zwischen dem 27.11.2020 bis 10.02.2021 von unterschiedlichen Lieferanten, wie den gesondert Verurteilten P... C... und T... W... sowie dem gesondert Verfolgten A. Cannabisblüten bezogen. Dabei handelte es sich jeweils um Mengen zwischen 500 g und 1.500 g.
- 20
Die erworbenen Betäubungsmittel lagerte er bei dem gesondert Verfolgten A. A. und holte diese dann sukzessive - zumeist 100 bis 200 Gramm - ab bzw. ließ sie durch Dritte, wie den Angeklagten E..., abholen. Aus seiner gemeinsam mit dem Angeklagten E... genutzten Wohnung in der H... Straße ... verkaufte er kleinere Mengen an Endabnehmer zu einem Preis von durchschnittlich 7,50 Euro. Das Marihuana enthielt einen Wirkstoffgehalt von jedenfalls 14% THC.
- 21
Ein Teil der erworbenen Betäubungsmittel stellte er dem Angeklagten E... zur Verfügung, die dieser ebenfalls an Endabnehmer verkaufte. Der Angeklagte E... zahlte dem Angeklagten L... dann im Nachhinein das Entgelt für die ihm zur Verfügung gestellten Mengen an Cannabisblüten von seinen generierten Einnahmen.
- 22
Von den erworbenen Mengen waren - soweit es Cannabis betraf - jeweils 12% für seinen Eigenkonsum vorgesehen.
- 23
Im Einzelnen handelte es sich um die folgenden Taten:
- 24
1. Tat (Ziffern 1. und 7. der Anklageschrift vom 22.05.2021)
- 25
Der Angeklagte L... erwarb in der Woche von dem 27.11.2020 mindestens 180 g Marihuana bei einem unbekannten Dritten, um davon 158,4 g (Wirkstoffmenge: 22,2 g THC) gewinnbringend weiterzuveräußern. Er lagerte dieses bei dem gesondert Verfolgten A. zwischen, wo es dann sukzessive zum weiteren Verkauf abholte.
- 26
2. Tat (Ziffern 2., 12., 13., 14., und 16. der Anklageschrift vom 22.05.2021)
- 27
Der Angeklagte L... erwarb am 24.12.2020 100 g Marihuana bei dem gesondert Verurteilten T... W..., um davon 88 g gewinnbringend weiter zu veräußern. Am selben Tag erwarb er zu dem gleichen Zweck 440 g Marihuana (Gesamtmenge 500 g, davon 60 g für den Eigenkonsum bestimmt) bei dem gesondert Verurteilten P... C.... Beide Mengen deponierte er zeitgleich bei dem gesondert Verfolgten A., um von dort kleinere Mengen sukzessive zum weiteren Verkauf abzuholen. Der Nettowirkstoffgehalt der zum Weiterverkauf bestimmten Mengen betrug 73,9 g THC.
- 28
3. Tat (Ziffern 4., 19., 20., 21. und 22. der Anklageschrift vom 22.05.2021)
- 29
Der Angeklagte L... erwarb in der Woche vor dem 15.01.2021 550 g Cannabisblüten bei einem unbekannten Dritten, um davon 484 g (Wirkstoffgehalt: 67,8 g THC) gewinnbringend weiter zu veräußern. Er lagerte die Cannabisblüten auch hier bei dem gesondert Verfolgten A. zwischen.
- 30
4. Tat (Ziffern 5., 6. und 23. bis 27. der Anklageschrift vom 22.05.2021)
- 31
Der Angeklagte L... erwarb am 18.01.2021 500 g Marihuana bei dem gesondert Verfolgten P... C... und am 19.01.2021 weitere 100 g bei dem gesondert Verfolgten T... W.... Davon waren 528 g (Wirkstoffgehalt: 73,9 g) für den Weiterverkauf bestimmt. Beide Mengen deponierte er - in zeitlicher Hinsicht jedenfalls in Teilen zusammentreffend - bei dem gesondert Verfolgten A., wo er sie sukzessive zum weiteren Verkauf abholte oder abholen ließ.
- 32
5. Tat (Ziffer 8. der Anklageschrift vom 22.05.2021)
- 33
Der Angeklagte L... erwarb am 02.12.2020 500 g Marihuana bei dem gesondert Verfolgten P... C..., um davon 440 g (Wirkstoffgehalt: 61,6 g THC) gewinnbringend weiterzuveräußern.
- 34
6. Tat (Ziffern 9. der Anklageschrift vom 22.05.2021)
- 35
Der Angeklagte L... erwarb am 12.12.2020 500 g Marihuana bei dem gesondert Verfolgten P... C..., um davon 440 g (Wirkstoffgehalt 61,6 g THC) gewinnbringend weiterzuveräußern.
- 36
7. Tat (Ziffer 10. Der Anklageschrift vom 22.05.2021)
- 37
Der Angeklagte L... erwarb am 16.12.2020 100 g Marihuana bei dem gesondert Verfolgten P... C..., um davon 88 g (Wirkstoffgehalt: 12,3 g) gewinnbringend weiterzuveräußern.
- 38
8. Tat (Ziffer 11. der Anklageschrift vom 22.05.2021)
- 39
Der Angeklagte L... erwarb über den gesondert Verfolgten A. an den Tagen vor dem 21.12.2020 von einem unbekannten Dritten 300 g Marihuana, um davon 264 g (Wirkstoffgehalt: 37 g THC) gewinnbringend weiterzuveräußern. Der gesondert Verfolgte A. bewahrte das Marihuana für den Angeklagten L... auf.
- 40
9. Tat (Ziffer 18. der Anklageschrift vom 22.05.2021)
- 41
Am 02.01.2021 erwarb der Angeklagte L... bei einem unbekannten Dritten 100 g Marihuana, um davon 88 g (Wirkstoffgehalt: 12,3 g) gewinnbringend weiter zu veräußern.
- 42
10. Tat (Ziffern 28.-36. der Anklageschrift vom 22.05.2021)
- 43
Der Angeklagte L... erwarb am 27.01.2021 bei dem gesondert Verfolgten P... C... 500 g Marihuana sowie am 29.01.2021 weitere 500 g bei einem unbekannten Dritten über den gesondert Verfolgten A.. Diese wollte er - abzüglich der für den Eigenkonsum vorgesehen Menge von insgesamt 120 g - gewinnbringend weiterverkaufen (Wirkstoffgehalt: 123,2 g).
- 44
Beide Mengen deponierte er - jedenfalls in Teilen zeitgleich - bei dem gesondert Verfolgten A. und holte von dort sukzessiv kleinere Mengen zum Weiterverkauf ab.
- 45
11. Tat (Ziffer 37 der Anklageschrift vom 22.05.2021)
- 46
An der Anschrift der Zeugin N... J... in der W... in F... lagerte der Angeklagte L... am 10.02.2021 145 Gramm Ecstasy-Tabletten (rund 200 Stück) mit einem Wirkstoffgehalt von 36,6 Gramm MDMA als Base, um diese in der Folge gewinnbringend weiterzuverkaufen.
- 47
B. Angeklagter E...
- 48
1.-6. Tat (Ziffern 1., 2., 4.-6., 35- der Anklageschrift vom 22.05.2021)
- 49
Der Angeklagte E... holte in dem Tatzeitraum auf Anweisung des Angeklagten L... zuvor durch diesen definierte und erworbene Mengen Marihuana bei dem gesondert Verfolgten A. ab. Dabei wusste er, dass der Angeklagte L... die Betäubungsmittel aus der gemeinsam genutzten Wohnung heraus gewinnbringend weiterveräußerte. Jeweils 50 g der abgeholten Mengen stellte der Angeklagte L... dem Angeklagten E... jeweils zur Verfügung, damit er diese seinerseits - soweit nicht wie vorab beabsichtigt für den Eigenkonsum genutzt - ebenfalls gewinnbringend weiterveräußern konnte, was der Angeklagte E... auch tat. Er verkaufte die ihm zur Verfügung gestellte Menge von jeweils 50 g - abzüglich einer Menge von 7 g für den eigenen Konsum - binnen eines Tages zu einem Preis von durchschnittlich 9 Euro pro Gramm.
- 50
Dabei handelte es sich im Einzelnen um die folgenden Abholvorgänge:
- 51
Ziffer laut
Anklageschrift
v. 22.5.21Datum
Abgeholte
MengeZum Handeltreiben
bestimmte MengeWirkstoffgehalt
THC in g1
27.11.2020
100 g
87 g
12,2
2
28.12.2020
200 g
175 g
24,5
4
18.01.2020
100 g
87 g
12,2
5
23.01.2021
150 g
131 g
18,3
6
24.01.2021
100 g
87 g
12,2
35
03.02.2021
200 g
175 g
24,5
- 52
7. Tat (Ziffer 3. der Anklageschrift vom 22.05.2021)
- 53
Am 29.12.2020 erwarb der Angeklagte E... über den gesondert Verfolgten F... J... bei dem gesondert Verfolgten F... C... 65 g Marihuana. 14 g davon waren für seinen Eigenkonsum bestimmt. Die restlichen 51 g waren für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt (Wirkstoffgehalt 7,14 g THC).
- 54
8. Tat (Ziffer 38 der Anklageschrift vom 22.05.2021)
- 55
Der Angeklagte bewahrte am 10.02.2021 in seinem Zimmer in der H... Straße ... in Flensburg einen Teleskopschlagstock auf, obwohl ihm bekannt war, dass ihm der Besitz durch die Ordnungsverfügung der Stadt F… vom 25.07.2016 (Waffenverbot nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 WaffG) zuvor untersagt worden war.
- 56
9. Tat (Anklageschrift vom 12.05.2023, ehemals II KLs 108 Js 13772/23)
- 57
Der Angeklagte befuhr am 02.02.2023 gegen 23:06 Uhr mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... die BAB... zwischen den Kilometerabschnitten 22 und 20,5, ohne über die erforderliche Fahrerlaubnis zu verfügen, was er auch wusste.
- 58
10. Tat (Ziffer 1 der Anklageschrift vom 18.07.2023, ehemals II KLs 108 Js 20558/23)
- 59
Der Angeklagte hatte an seinem Pkw Golf IV die nicht für diesen ausgegebenen amtlichen Kennzeichen ... angebracht, um den Anschein eines für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugs zu erwecken. Mit diesem Fahrzeug befuhr er am 24.03.2023 gegen 12:52 Uhr die F... Straße in S... Dem Angeklagten war bewusst, dass er nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte und dass für den Pkw kein wirksamer Haftpflichtversicherungsvertrag bestand.
- 60
Als die Zeugin POM B... und PHK'in H..., welche mit ihrem Streifenwagen ebenfalls die F... Straße in S... befuhren, den Angeklagten kontrollieren wollten und dies deutlich erkennbar mit einem Stopsignal anzeigten, erhöhte der Angeklagte seine Geschwindigkeit, um sich der Kontrolle zu entziehen. Er fuhr über die Bergstraße, die B... und die N... Straße bis zur B.. und schaffte es, den Sichtkontakt des Streifenwagens zu unterbrechen. In der B... verließ er das Fahrzeug fußläufig, um zu flüchten und sich zu verstecken.
- 61
Während der gesamten Zeit führte der Angeklagte einen Teleskopschlagstock bei sich, obwohl ihm bekannt war, dass ihm aufgrund der Ordnungsverfügung der Stadt F... vom 25.07.2016 (Waffenverbot nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 WaffG) nicht berechtigt war, eine Waffe zu erwerben und zu besitzen.
- 62
11. Tat (Ziffer 2 der Anklageschrift vom 18.07.2023, ehemals II KLs 108 Js 20558/23)
- 63
Die Polizeibeamten gelang es schließlich, den Angeklagten zu stellen. Den Aufforderungen, seine Personalien anzugeben, seinen Personalausweis herauszugeben und die Entnahme einer Blutprobe zu dulden (eine solche hatten die Zeugen aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des Angeklagten, das einen Drogenkonsum als wahrscheinlich vermuten ließ, angeordnet) kam der Angeklagte nicht nach. Er war auch auf Aufforderung der Polizeibeamten nicht bereit, sie zum 1. Polizeirevier in F... zwecks Blutprobenentnahme zu begleiten.
- 64
Nunmehr traten die Zeugen POM B... und PHK'in H... sowie die zwischenzeitlich als Verstärkung hinzugestoßenen PK H... und POM M..., an den Angeklagten heran und packten ihn an den Armen, um ihn zum Funkstreifenwagen zu verbringen. Der Angeklagte verschränkte indes die Arme vor der Brust und sperrte sich mit seinem gesamten Körpergewicht gegen das Verbringen in den Streifenwagen. Nachdem die Zeugen ihn zu Boden gebracht hatten und beabsichtigten ihm Handfesseln anzulegen, zog der Angeklagte seine Arme fest unter seinen Oberkörper, sodass er auf ihnen lag und ein Anlegen der Handfesseln durch die Zeugen nicht möglich war. Schließlich gelang es den Zeugen erst mit erheblichem Kraftaufwand die Arme hervorzuholen und auf dem Rücken des Angeklagten zu fesseln.
- 65
12. Tat (Ziffer 1 der Anklageschrift vom 14.12.2023, ehemals II KLs 108 Js 20313/23)
- 66
Am 06.03.2023 gegen 14:20 Uhr befuhr der Angeklagte mit einem von ihm zuvor erworbenen Pkw Golf IV die B… in Richtung des Kreisverkehrs in B..., obwohl er wusste, dass für das Fahrzeug kein Haftpflichtversicherungsvertrag bestand und er selbst nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte. Um den Anschein der Ordnungsmäßigkeit zu erwecken, hatte der Angeklagte zuvor die Kennzeichen „...“, die zum Fahrzeugs seiner damaligen Lebensgefährtin, der Zeugin S..., gehörten, an sein Fahrzeug montiert.
- 67
13. Tat (Ziffern 2 und 3 der Anklageschrift vom 14.12.2023, ehemals II KLs 108 Js 20313/23)
- 68
In der Nacht vom 29. auf den 30.03.2023 begab sich der Angeklagte auf das Betriebsgelände der Firma C... T... B..., B... in ... und entwendete dort von dem Fahrzeug des Zeugen A... B... die amtlichen Kennzeichen …, um sie für sich zu verwenden.
- 69
Die entwendeten Kennzeichen montierte er in einer Zeit jedenfalls vor dem 31.03.2023, 10:09 Uhr an seinem Pkw (dem unter 10. beschriebenen Pkw Golf IV) und stellte diesen vor der M.... in R... ab. Dem Angeklagten war bewusst, dass er über eine Fahrerlaubnis zum Führen des Pkw nicht verfügte und dass für das Fahrzeug kein Haftpflichtversicherungsvertrag bestand.
- 70
14. Tat (Anklageschrift vom 03.07.2023, ehemals II KLs 108 Js 18162/23)
- 71
Der Angeklagte befuhr am 07.04.2023 gegen 12:40 Uhr mit seinem Pkw Audi A6 mit dem amtlichen Kennzeichen …, welchen er erst am 03.04.2023 von dem Zeugen B… F… erworben hatte, unter anderem die Straße S... in ... T..., ohne über die erforderliche Fahrerlaubnis zu verfügen, was er auch wusste.
- 72
15. Tat (Anklageschrift vom 15.12.2023, ehemals II KLs 108 Js 18160/23)
- 73
Der Angeklagte befuhr am 12.04.2023 mit dem Pkw Audi A6, Fahrgestellnummer: ..., amtliches Kennzeichen .., welchen er am 03.04.2023 von dem Zeugen F... erworben hatte, die H... in Höhe der Hausnummer ... in B..., obgleich er wusste, dass er über eine Fahrerlaubnis nicht verfügte.
- 74
Der Pkw ist durch Staatsanwaltschaft F... sichergestellt und notveräußert worden. Im Hinblick darauf erklärte der Angeklagte E... im Rahmen der Hauptverhandlung, auf die Geltendmachung etwaiger Ansprüche zu verzichten.
III.
- 75
1. Feststellungen zur Person
- 76
Die Feststellungen zur Person der Angeklagten beruhen jeweils auf deren Angaben sowie der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 15.12.2023 betreffend den Angeklagten L... und vom 08.01.2024 betreffend den Angeklagten E....
- 77
2. Feststellungen zur Sache
- 78
a) Die Angeklagten haben sich geständig eingelassen. Ihre Einlassungen werden durch die Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung und - soweit es für den Angeklagten E... die über die Verstöße gegen des BtMG hinausgehenden Taten betrifft - die Angaben der Zeugen PK B..., PK H..., POK R... und PK S... bestätigt.
- 79
b) Die Feststellung zum Wirkstoffgehalt des gehandelten Marihuanas beruhen auf den Medianwerten für die in Schleswig-Holstein sichergestellte Cannabisblüten in den Jahren 2020 und 2021 in der Stellungnahme der Generalzolldirektion vom 26.04.2023 zum Verf. II KLs 106 Js 11090/22 (Bl. 951-953 d.A.).
- 80
c) Die Feststellungen zum Eigenkonsum des Angeklagten L... beruhen auf einer Schätzung der Kammer, die auf folgenden Grundlagen basiert: Die Gesamtmenge der im Tatzeitraum von insgesamt 73 Tagen erworbenen Cannabisblüten beträgt 4.430 g. Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Eigenkonsums von 7 g pro Tag - entsprechendes bekundete der Angeklagte L... im Rahmen der Hauptverhandlung - ergibt dies eine Gesamtkonsummenge von 511 g im Tatzeitraum. Im Verhältnis zur gesamten erworbenen Menge entspricht dies einem Anteil von - zugunsten des Angeklagten aufgerundet - 12%. Diesen Anteil hat die Kammer als zum Eigenkonsum bestimmte Menge bei der zum Handel bestimmten Menge in Abzug gebracht.
- 81
Auch für den Angeklagten E... hat die Kammer - entsprechenden seinen Angaben - einen Eigenkonsum von durchschnittlich 7 g pro Tag berücksichtigt. Dies wirkt sich wie folgt auf die zum Handeltreiben bestimmte Menge aus:
- 82
Bei den Taten 1., 2., 4. bis 6. und 35. sind dem Angeklagten E... von der abgeholten Menge Cannabisblüten 50 g durch den Angeklagten L... zur Verfügung gestellt worden, die der Angeklagte E... nach eigenen Angaben stets binnen eines Tag verkaufte. Die Kammer hat die von dem Angeklagten angegebene Menge für den täglichen Eigenkonsum daher auch nur einmal von den jeweils erhaltenen 50 g in Abzug gebracht. Soweit der über die 50 g hinausgehende Teil der jeweils abgeholten Menge dem Angeklagten L... übergeben wurde, setzt die Kammer auch hier 12% an Eigenkonsum (des Angeklagten L...) an. Bei der Tat zu 7. (Angeklagte L... ist nicht beteiligt) hat die Kammer - hier lag die Menge höher als 50 g - hat die Kammer den Eigenkonsum des Angeklagten E... für zwei Tage (14 g) in Abzug gebracht.
IV.
- 83
1. Der Angeklagte L... hat sich wie folgt strafbar gemacht:
- 84
Soweit es die Taten zu II.A.1, 3, 5-9, 11 betrifft jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG und soweit es die Taten zu II.A.2, 4 und 10 betrifft jeweils wegen des tateinheitlich begangenen 2-fachen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 52 StGB).
- 85
Die nicht geringe Menge in Höhe von 7,5 g THC ist jeweils in folgender Höhe überschritten worden:
- 86
Tat
THC-Gehalt
x-faches der nicht
geringen Menge1
22,2 g
2,96
2
73,9 g
9,85
3
67,8 g
9,04
4
73,9 g
9,85
5
61,6 g
8,21
6
61,6 g
8,21
7
12,3 g
1,64
8
37 g
4,93
9
12,3 g
1,64
10
123,2 g
16,43
- 87
Bei der Tat zu Ziffer 11 betrug der festgestellte Wirkstoffgehalt 36,6 g MDMA als Base, was einer 1,22-fachen nicht geringen Menge entspricht.
- 88
2. Der Angeklagte E... hat sich wie folgt strafbar gemacht:
- 89
Hinsichtlich der Taten zu II.B.1.-6. hat er sich wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht. Soweit es die Tat zu 7. betrifft, hat er den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG verwirklicht. Die nicht geringe Menge ist bei der letzten Tat nicht überschritten worden.
- 90
Die nicht geringe Menge bei den Taten zu 1.- 6. ist jeweils wie folgt überschritten worden:
- 91
Tat
THC-Gehalt
X-faches der nicht
geringen Menge1
12,2 g
1,63
2
24,5 g
3,27
3
12,2 g
1,63
4
18,3 g
2,44
5
12,2 g
1,63
6
24,5 g
3,27
- 92
Durch das Aufbewahren des Teleskopschlagstocks (Tat zu 8.) entgegen des behördlichen Verbots verstieß er gegen ein vollziehbares Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 1 WaffG und verwirklichte den Straftatbestand des § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG.
- 93
Im Rahmen der Taten zu 9., 14. und 15. hat er sich jeweils wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 StVG strafbar gemacht.
- 94
Er hat sich außerdem im Rahmen der Taten zu 10., 12. und 13. jeweils wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 StVG) in Tateinheit mit Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB), mit vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeuges ohne Haftpflichtversicherungsvertrag (§ 6 Abs. 1 PflVG) strafbar gemacht. Bei der Tat zu 10. hat er sich zusätzlich in Tateinheit dazu mit einem Verstoß gegen ein vollziehbares Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 1 WaffG (§ 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG) strafbar gemacht; im Rahmen der Tat zu 13. verwirklichte er zusätzlich tateinheitlich den Tatbestand des Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB.
- 95
Soweit es die Tat zu Ziffer 11. betrifft, verwirklichte er den Tatbestand des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 StGB.
- 96
3. Soweit im Hinblick auf den Eigenkonsum der Angeklagten L... (alle unter II.A.) und E... (Taten 1 bis. 7. unter II.B.) eine strafrechtliche Ahndung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmittel usw. in Betracht kam, war die Strafverfolgung auf das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge) nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bzw. § 29 Abs. 1 S. 1 BtMG gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt.
V.
- 97
Die Angeklagten handelten jeweils schuldhaft. Anhaltspunkte für eine erhebliche verminderte oder gar aufgehobene Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit hat die Kammer sachverständig beraten durch die forensische Psychiaterin Dr. H... nicht festgestellt.
- 98
Für den Angeklagten L... diagnostizierte die Sachverständige einen missbräuchlichen Cannabiskonsum im Tatzeitraum. Eine Suchterkrankung könne sie, so die Sachverständige, nicht sicher feststellen. Gegen eine solche spreche, dass die Taten professionell und zielgerichtet gewirkt hätten. Es seien auch keine Hinweise auf eine psychosoziale Wesensveränderung erkennbar. Der Angeklagte sei einer Erwerbsarbeit nachgegangen und auch mühelos in der Lage gewesen, sein Geld auch auf legalem Wege zu verdienen. Der missbräuchliche Cannabiskonsum erfülle die Voraussetzungen eines Eingangsmerkmals erkennbar nicht.
- 99
Bei dem Angeklagten E... sei von einem polyvalenten Substanzkonsum, vordergründig bezogen auf Opiate, Amphetamine und Cannabis, auszugehen. Es sei zwar von einer gewissen Suchtproblematik auszugehen, die sich in einem Grenzbereich zur Abhängigkeit befinde, sie verfüge aber nicht über die erforderliche Schwere. Dies ergebe sich u.a. daraus, dass der Angeklagte ohne Weiteres in der Lage gewesen sei, seinen Konsum an die ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel anzupassen. Zudem wirkten die Taten zielgerichtet und seien primär von einer gewissen Gewerbsmäßigkeit - er habe vor allem gut gelebt von den Umsätzen und das verdiente Geld für Urlaubsreisen und Autokäufe verwendet - geprägt, als von Suchtdruck. Auch hier seien die Kriterien von Eingangsmerkmalen nicht erfüllt.
VI.
- 100
Die Kammer hat gegen die Angeklagten die jeweils tenorierten Gesamtfreiheitsstrafen verhängt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat.
- 101
1. Angeklagter L...
- 102
Bei der Festsetzung der Einzelstrafen hat die Kammer für die Taten 2, 3, 4, 5, 6 und 10 jeweils den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG - Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr - und soweit es um die Taten 1, 7, 8, 9 und 11 geht - dort ist der Grenzwert für die Annahme einer nicht geringen Menge jeweils nur geringfügig überschritten worden -, den Strafrahmen des minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG von drei Monaten bis fünf Jahre zugrunde gelegt. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat sie berücksichtigt, dass sich der Angeklagte L... vollumfänglich geständig eingelassen hat, nicht vorbestraft war und seit der Inhaftierung nicht mehr straffällig geworden ist. Zudem handelt es sich bei der gehandelten Droge um eine sog. „weiche Droge“, was sich ebenfalls strafmildernd auswirkt.
- 103
Im Einzelnen hat sie die folgenden Strafen festgesetzt:
- 104
Tat 1: 8 Monate
- 105
Tat 2: 1 Jahr 2 Monate
- 106
Tat 3: 1 Jahr
- 107
Tat 4: 1 Jahr 2 Monate
- 108
Tat 5: 1 Jahr
- 109
Tat 6: 1 Jahr
- 110
Tat 7: 6 Monate
- 111
Tat 8: 9 Monate
- 112
Tat 9: 6 Monate
- 113
Tat 10: 1 Jahr und 4 Monate
- 114
Tat 11: 6 Monate
- 115
Aus den verwirkten Einzelstrafen hat die Kammer unter Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe (Tat zu 10.) gemäß § 54 Abs. 1 StGB und unter erneuter Würdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 7 Monaten erkannt.
- 116
Die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe hat sie gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt, da sie die begründete Erwartung hat, dass der Angeklagte auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges nicht mehr straffällig wird. Die urteilsgegenständlichen Taten liegen bereits rund 3 Jahre zurück. Der Angeklagte ist seitdem strafrechtlich nicht weiter in Erscheinung getreten. Er hat sich vielmehr bemüht, eine bürgerliche Existenz mit einer legalen Berufstätigkeit und der Gründung einer Familie aufzubauen.
- 117
2. Angeklagter E...
- 118
a) Soweit es die Taten II.B.1. bis 6. betrifft, hat die Kammer ihrer Strafzumessung den Strafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG - Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu 5 Jahren - zugrunde gelegt und insoweit im Hinblick auf die jeweils nur geringfügigen Überschreitungen des Grenzwertes für die Annahme der nicht geringen Menge einen minder schweren Fall angenommen.
- 119
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sie zudem berücksichtigt, dass der Angeklagte E... sich vollumfänglich geständig eingelassen hat und jedenfalls mit Straftaten aus dem Bereich der Betäubungsmittelkriminalität nicht weiter in Erscheinung getreten ist. Bei dem gehandelten Cannabis handelt es sich zudem um eine sog. „weiche Droge“.
- 120
Unter Abwägung dieser Umstände hat die Kammer auf die folgenden Einzelstrafen erkannt:
- 121
Tat 1.: 6 Monate
- 122
Tat 2.: 8 Monate
- 123
Tat 3.: 6 Monate
- 124
Tat 4.: 7 Monate
- 125
Tat 5.: 6 Monate
- 126
Tat 6.: 8 Monate
- 127
b) Im Hinblick auf die Tat 7 hat die Kammer ihrer Strafzumessung den Strafrahmen des 29 Abs. 1 S. 1 BtMG zugrunde gelegt, der eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Auch hier hat die erneut die Umstände zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich geständig eingelassen hat und die Art des gehandelten Betäubungsmittels (“weiche Droge“).
- 128
Sie hat auf eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen erkannt.
- 129
c) Im Rahmen der Strafzumessung im Hinblick auf die Tat 8 hat die Kammer den Strafrahmen des § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG - Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe - zugrunde gelegt und unter Berücksichtigung der geständigen Einlassung des Angeklagten auf eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen erkannt.
- 130
d) Für die Taten 9, 14 und 15 hat die Kammer jeweils den Strafrahmen des § 21 Abs. 1 StVG herangezogen. Dieser sieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Der Angeklagte hat sich zwar geständig eingelassen, ist aber bereits mehrfach einschlägig in Erscheinung getreten. Die Kammer hielt daher die folgenden Strafen für tat- und schuldangemessen:
- 131
Tat 9: 90 Tagessätze,
- 132
Tat 14: 120 Tagessätze und
- 133
Tat 15: 120 Tagessätze.
- 134
e) Für die Tat zu 10 hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten festgesetzt, die sie gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB dem Strafrahmen des § 267 Abs. 1 StGB entnommen hat, der eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sie zulasten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser bereits - soweit es das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis betrifft - in Erscheinung getreten war und dass mehrere Strafgesetze tateinheitlich verletzt worden sind. Zu seinen Gunsten hat sie auch hier das Geständnis gewertet.
- 135
f) Für die Tat zu 11 hat die Kammer unter Zugrundelegung des Strafrahmens des § 113 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe) eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen verhängt. Auch hier wirkte sich das Geständnis des Angeklagten strafmildernd aus.
- 136
g) Die Kammer hat zudem für die Tat zu 12 eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen gegen den Angeklagten verhängt. Gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB war hier der Strafrahmen des § 267 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe) maßgeblich. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer zulasten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser wiederholt gegen die genannten Normen verstoßen hat und dass er mehrere Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht hat. Zu seinen Gunsten war auch hier das Geständnis zu werten.
- 137
h) Schließlich hat die Kammer gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten gegen den Angeklagten für die Tat zu 13 verhängt. Unter Zugrundelegung des Strafrahmens des § 242 Abs. 1 StGB bzw. des § 267 Abs. 1 StGB (jeweils Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe) gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB hat die Kammer zulasten des Angeklagten den wiederholten Verstoß sowie die tateinheitliche Verletzung mehrerer Tatbestände gewürdigt; zu seinen Gunsten erneut die geständige Einlassung.
- 138
i) Aus den verhängten Einzelstrafen (Taten zu 2. bzw. 6) hat sie unter Erhöhung der jeweils höchsten verwirkten Einzelstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe - unter erneuter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände - von 1 Jahr und 2 Monaten gebildet.
- 139
In die hier zu verhängende Strafe wäre grundsätzlich die Entscheidung des Amtsgerichts F... vom 28.03.2023 miteinzubeziehen gewesen, da diese gesamtstrafenfähig im Sinne des § 55 StGB war. Da diese jedoch bereits vollstreckt ist - der Angeklagte E... beglich sie am 08.12.2023 vollständig - konnte eine nachträgliche Gesamtstrafe nicht gebildet werden, sodass ein Härteausgleich erfolgen musste. Bei der Bemessung der hiesigen Gesamtstrafe ist daher die bereits vollstreckte und gesamtstrafenfähige Strafe zugunsten des Angeklagten E... berücksichtigt worden.
- 140
Die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da die Kammer die Erwartung hat, dass der Angeklagte auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Dabei hat sie vor allem in ihre Bewertung eingestellt, dass der Angeklagte vor Beginn der hiesigen Hauptverhandlung und über deren Dauer erneut inhaftiert wurde und ihm so die möglichen Konsequenzen einer erneuten Straffälligkeit spürbar vor Augen geführt worden sind.
VII.
- 141
1. Sachverständig beraten durch Dr. H... hat die Kammer von der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB abgesehen.
- 142
Sie führte aus, dass der Angeklagte L... seit über zwei Jahren keine Drogen mehr konsumiere und für sich keine Notwendigkeit einer therapeutischen Behandlung sehe, sodass die Verhängung der Maßregel keinen Sinn ergäbe.
- 143
Auch bei dem Angeklagten E... sei der symptomatische Zusammenhang zwischen einem wohl bestehenden Hang zum Betäubungsmittelkonsum und den Anlasstaten - relevant seien hier vor allem die Taten, die einen Handel mit Betäubungsmitteln zum Inhalt hätten - bereits fraglich. So habe er zwar im Zeitraum konsumiert und Kontakte in das Milieu gepflegt, in erster Linie habe er aber von dem verdienten Geld „gut gelebt“ (Erwerb von Autos, Urlaubsreisen usw.). Die Taten wirkten zielgerichtet und nicht aus einem Suchtdruck heraus stammend, sodass eine überwiegende Ursächlichkeit des Hanges für die Anlasstaten nicht angenommen werden könne. Zudem habe der Angeklagte E... ihr gegenüber geäußert, dass er die Verhängung einer Maßregel nicht wünsche und auch nicht für erforderlich halte. Dem schließe sie sich an.
- 144
Die Kammer hat diese Ausführungen nachvollzogen und sich ihnen nach eigener kritischer Würdigung angeschlossen.
- 145
2. Gemäß § 69a Abs. 1 S. 3 StGB hat die Kammer für den Angeklagten E... eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Grund für die Anordnung ist der Umstand, dass sich der Angeklagte nach § 69 Abs. 1 S. 1 StGB als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Dies ergibt sich aus dem wiederholten Führen von Kraftfahrzeugen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis trotz bereits einschlägiger Vorverurteilungen. Bei der Bemessung der Sperre hat sich die Kammer von § 69a Abs. 3 StGB leiten lassen, wonach das Mindestmaß der Sperre ein Jahr beträgt, wenn gegen den Angeklagten - wie hier - in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden war.
VIII.
- 146
Die Kammer hat gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB gegen den Angeklagten L... die Einziehung des Wertersatzes des Taterlangten angeordnet in Höhe von 29.238,00 Euro (= 3898,4 g x 7,50 €/g) sowie gegen den Angeklagten E... in Höhe von 3.159 Euro (= 351 g (= 6x 50g (= Taten 1.-6.) + 51 g (Tat zu 7.)) x 9 €/g).
IX.
- 147
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO verwiesen.
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