Urteil vom Landgericht Frankfurt am Main (5. Kammer für Handelssachen) - 3-05 O 170/25

Anmerkung

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche auf Zahlung des Unterschiedsbetrages aus § 31 Abs. 6 S. 1 i.V.m. Abs. 5 WpÜG, und insoweit insbesondere um deren Verjährung.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht. Ihr Unternehmensgegenstand ist neben dem Lebensversicherungsgeschäft der Betrieb einer Sozialeinrichtung der deutschen Eisenbahner. In dieser Eigenschaft erlaubt die Satzung auch die Eingehung von Kapitalisierungsgeschäften.

Sie war Aktionärin der C mit Sitz in D (AG Frankfurt am Main, HRB …; im Folgenden auch: Zielgesellschaft oder C) und hielt 15.579 Stückaktien.

Die Klägerin und die A sind miteinander verbundene große Versicherer, die große Vermögenswerte verwalten und eine Rechtsabteilung unterhalten. In der Rechtsabteilung ist auch übernahmerechtliche Expertise vertreten und wird die Entwicklung des Übernahmerechts fortlaufend beobachtet.

Die Anteile an der Beklagten gehören den beiden internationalen Finanzinvestoren M und N. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der O (im Folgenden einheitlich: Beklagte).

Am 19.07.2017 veröffentlichte die Beklagte als Bieterin ein (erneutes) freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot (Barangebot) an die Aktionäre der Zielgesellschaft über 66,25 Euro je Aktie. Das Angebot stand unter der Angebotsbedingung, dass die Beklagte eine 63 %ige Annahmequote erreicht, um der Beklagten den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages (im Folgenden auch: BGAV) mit der Zielgesellschaft zu ermöglichen.

Die Beklagte gab am 18.08.2017 bekannt, dass das Angebot der Beklagten innerhalb der (ursprünglichen) Annahmefrist bis zum 16.08.2017 von Aktien im Umfang von 63,76 % des Grundkapitals der C angenommen worden sei.Die Klägerin nahm das Angebot an. Sie diente 15.579 Stückaktien an der Zielgesellschaft an und erhielt den angebotenen Übernahmepreis von 66,25 Euro je Aktie.Die Beklagte verhandelte nicht öffentlich mit Herrn P sowie den von diesem kontrollierten Fondsgesellschaften der P-Gruppe (im Folgenden auch: P) über das Zustandekommen eines BGAV.Unter dem 30.08.2017 schlossen die Beklagte und P eine Vereinbarung, das sog. "Irrevocable Commitment" (Anlage B0, Bl. 164 ff. d.A.; im Folgenden auch: IC). Danach verpflichtete sich P insbesondere unwiderruflich, seine Aktien bis zur Hauptversammlung über den Abschluss eines BGAV nicht an mit P nicht verbundene Parteien zu veräußern und in der entsprechenden Hauptversammlung dem Abschluss eines BGAV zuzustimmen, wobei im Beschlussvorschlag eine Abfindung für außenstehende Aktionäre nach § 305 Abs. 1 AktG von mindestens 74,40 Euro pro Aktie festgelegt werden sollte.P veröffentlichte am 31.08.2017 eine Pressemitteilung (Anlage B1, Bl. 186 f. d.A.; im Folgenden auch: P-Pressemitteilung), die u.a. folgenden Inhalt auswies: "[P hat die Beklagte] informiert, dass P einen Gewinnabführungs-und/oder Beherrschungsvertrag zwischen der [Zielgesellschaft] und der [Beklagten] […] nur unterstützt, falls die an die außenstehenden Aktionäre gem. § 305 Abs. 1 AktG zu zahlende […] Abfindung nicht weniger als EUR 74,40 pro Aktie beträgt."Die P-Pressemitteilung wurde von der deutschen (S. 7 ff. der Klageerwiderung, Bl. 108 d.A. und Anlage B2, Bl. 188 ff. d.A.) und englischsprachigen (S. 14 f. der Klageerwiderung, Bl. 115 ff. d.A. und Anlage B3, Bl. 201 ff. d.A.) Presseberichterstattung am selben und am Folgetag, dem 01.09.2017, aufgegriffen.In einer weiteren Annahmefrist bis zum 01.09.2017 wurde das Angebot der Beklagten von einigen weiteren C-Aktionären angenommen. Insgesamt erlangte die Beklagte (unter Einschluss eigener Aktien) ein Andienungsvolumen von ca. 63,87 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft.Die Beklagte veröffentlichte am 03.09.2017 eine Pressemitteilung (Anlage B4, Bl. 214 f. d.A.; im Folgenden auch: Beklagten-Pressemitteilung) über die angestrebte Abfindung für die außenstehenden Aktionäre im Rahmen des beabsichtigten BGAV, die u.a. ausführte, dass die Beklagte die Pressemitteilung von P zur Kenntnis genommen und nach langem Überlegen entschieden habe, dem Vorstand und Aufsichtsrat der C im Rahmen der Verhandlungen zum BGAV vorzuschlagen, den außenstehenden Aktionären eine Abfindung i.H.v. 74,40 Euro anzubieten. Die Pressemitteilung wurde auf DGAP und daneben auch auf der Angebotswebseite für das Übernahmeangebot veröffentlicht.Diese Beklagten-Pressemitteilung wurde von der deutschen und internationalen Presse aufgegriffen (vgl. S. 17 ff. der Klageerwiderung, Bl. 118 ff d.A. und Anlagen B5 und B6, Bl. 216 ff. d.A.).Am 19.12.2017 schlossen die Beklagte und die Zielgesellschaft einen BGAV mit einer Abfindung für außenstehende Aktionäre in Höhe von 74,40 Euro. Die Presse berichtete über den avisierten BGAV (Anlage B7, Bl. 240 ff. d.A.) und wies darauf hin, dass der Betrag genau der Forderung von P entsprach.Die Hauptversammlung der Zielgesellschaft stimmte dem BGAV am 02.02.2018 mit den Stimmen der Beklagten als Mehrheitsaktionärin sowie den Stimmen von P zu; es wurde die erforderliche (qualifizierte) Zustimmungsmehrheit erreicht.Auch im Umfeld der außerordentlichen Hauptversammlung vom 02.02.2018 und später berichtete die Presse (Anlage B8, Bl. 248 ff. d.A.), dass P eine Abfindung von mindestens 74,40 Euro gefordert hatte und M und N dem nachgekommen seien.Der BGAV wurde am 20.03.2018 in das Handelsregister der Zielgesellschaft eingetragen; der BGAV wurde damit wirksam. Weitere Presseberichterstattung gab es nach dieser Eintragung des BGAV und im Zusammenhang mit dem Delisting-Angebot (Anlage B9, Bl. 261 ff. d.A.).Dass die Beklagte und P das IC geschlossen hatten und welchen Inhalt dieses hatte, veröffentlichten sie in den Jahren 2017 und 2018 (und auch danach jedenfalls bis zum Jahr 2023) nicht.Eine Veröffentlichung nach § 23 Abs. 2 WpÜG seitens der Beklagten erfolgte erst am 14.08.2023 (Anlage K4, Bl. 31 f. d.A).Einige andere Aktionäre erhoben in Parallelverfahren Klage gegen die Beklagte. Das Landgericht Frankfurt am Main wies in einem Parallelverfahren (3-05 O 138/18) mit Urteil vom 21.03.2019 die Klage ab. Das Urteil wurde im Oktober 2019 in der NZG (NZG 2019, 782) und der AG (AG 2019, 698) und im Jahr 2020 in der Zeitschrift der Konzern (Der Konzern 2020, 70) veröffentlicht und war frei im Internet zugänglich.

In dem Urteil ist u.a. ausgeführt: "Bereits zuvor am 30.08.2017 war eine Vereinbarung zwischen verschiedenen Gesellschaften, die zu diesem Zeitpunkt 13,26 % der Aktien von S hielten, und den Beklagten geschlossen worden, in der sich E [hier: P] verpflichtete, für den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zu stimmen, wenn […] den außenstehenden Aktionären mindestens eine Abfindung nach § 305 AktG von 74,40 Euro angeboten werde".Der damalige Klägervertreter veröffentlichte eine Urteilsanmerkung hierzu im Jahr 2019 (NZG 2019, 771). Das Urteil wurde in Newslettern von zwei internationalen Anwaltskanzleien, darunter von Y besprochen. Hinsichtlich des Inhalts der Newsletter wird auf Anlagen B10, Bl. 282 ff. d.A. und B10a, Bl. 306 ff. d.A. verwiesen. Ferner wurde es auch in Kommentierungen zum WpÜG aufgegriffen.Auch das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Berufungsverfahren (Urteil vom 07.07.2020 – 5 U 71/19) wurde in der NZG, der AG und darüber hinaus in der ZIP veröffentlicht (NZG 2020, 1391, AG 2021, 161, ZIP 2020, 1215).Im Tatbestand des Urteils heißt es unter anderem: "Am 30.8.2017, dh einen Tag vor Ablauf der verlängerten Angebotsfrist, schlossen die Bekl. mit verschiedenen Gesellschaften (die im Folgenden zusammengefasst als "Elliott" bezeichnet werden), die insgesamt 13,26 % der B-Aktien hielten, ein so genanntes Irrevocable Commitment, nach dem sich Elliott ua verpflichtete, mit ihren Stimmrechten für den Abschluss eines BGAV zu stimmen (Nr. 1., 1.1 des Irrevocable Commitment), wenn ua den außenstehenden Aktionären mindestens eine Abfindung gem. § 305 AktG iHv 74,40 Euro je Aktie angeboten werde. […] Ebenfalls am 31.8.2017 veröffentlichte die Unternehmensgruppe Elliott eine Mitteilung, wonach sie dem BGAV nur für eine Mindestabfindung von 74,40 Euro je Aktie zustimmen werde. Zur Veröffentlichung einer solchen Mitteilung hatte Elliott sich gem. Nr. 2.1 des so genannten Irrevocable Commitment verpflichtet. […] Unter dem 3.9.2017 veröffentlichte die Bekl. zu 2 eine Mitteilung über die angestrebte Abfindung für die außenstehenden Aktionäre im Rahmen des beabsichtigten BGAV gem. § 305 AktG iHv 74,40 Euro je Aktie."Das Urteil wurde in Newslettern von zwei internationalen Anwaltskanzleien, Y und Z, kommentiert. Hinsichtlich des Inhalts der Newsletter wird auf Anlage B11, Bl. 313 ff. d.A., Anlage B12, Bl. 357 ff. d.A. und Anlage B12a, Bl. 383 ff. d.A. verwiesen. In einem E-Mail-Newsletter wurde wieder auf eine frei zugängliche Internetquelle verlinkt.Auch dieses Urteil wurde in WpÜG-Kommentaren aufgegriffen und in im Jahr 2021 veröffentlichten Urteilsanmerkungen unter Nennung der Beteiligten und des Irrevocable Committments in juristischen Fachzeitschriften veröffentlicht (S. 30 ff. der Klageerwiderung, Bl. 131 ff. d.A.).Die Rechtsabteilung hat die NJW, ZIP, AG und BB und der Konzern jedenfalls in digitaler Form abonniert. Y und Z sandten ihre übernahmerechtlichen Newsletter auch der Klägerin zu.In weiteren Parallelverfahren urteilte der BGH am 23.05.2023, dass die Beklagte den Unterschiedsbetrag zu zahlen habe (Urteil vom 23.05.2023 – II ZR 219/21, NJW 2023, 2573; sowie Urteil vom 23.05.2023 – II ZR 220/21, veröffentlicht in juris). Die Entscheidungen des BGH in den Parallelverfahren vom 23.05.2023 wurden auf dessen Homepage im Juli 2023 veröffentlicht. Eine Veröffentlichung der Entscheidungen des BGH in der allgemeinen Presse erfolgte erstmals am 21.07.2023 seitens der Börsenzeitung.Mit der Klage macht die Klägerin den Unterschiedsbetrag zwischen Übernahmepreis i.H.v. 66,25 Euro und Abfindungspreis i.H.v. 74,40 Euro, und damit 8,15 Euro je C-Aktie geltend, nämlich bei 15.579 Aktien den Gesamtbetrag von 126.968,85 Euro.

Die Klägerin forderte diesen Betrag vorgerichtlich mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 05.05.2025 (Anlage K5, Bl. 33 f. d.A.) von der Beklagten.

Die Beklagte teilte mit anwaltlichem Schreiben vom 21.05.2025 (Anlage K6, Bl. 35 f. d.A. mit, sie erhebe die Einrede der Verjährung.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Anspruch sei nicht verjährt. Sie behauptet, sie habe von der Existenz des IC nichts gewusst und hätte jedenfalls vor dem 23.05.2023 auch keine Kenntnis von dem IC und damit den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangen müssen. Sie habe erst zu Jahresbeginn 2025 aus Investorenkreisen erstmals von den tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhängen erfahren. Sie habe weder aus der Presse (da dort unerwähnt) noch aus anderer Quelle gewusst, dass es zwischen der Beklagten und P Geheimabsprachen über die Modalitäten des Zustandekommens dieses BGAV gegeben habe. Die Klägerin beziehungsweise ihr zurechnungsgeeignete Organmitglieder hätten die Presseberichte nicht gelesen und hätten diese auch nicht lesen müssen. Sie ist der Ansicht, eine Kenntnisnahme der Presseberichte hätte auch keine verjährungsauslösende Wirkung, da die Presseberichte die heimlichen Absprachen, insbesondere das Irrevocable Commitment, nicht wiedergäben. Aus den Veröffentlichungen der Urteile der Vorinstanzen zu den beiden BGH-Entscheidungen in den Parallelverfahren lasse sich ein Kennenmüssen des IC nicht herleiten. Es handele sich um eine aussichtslose Einzelklage, die keine weitere Beachtung verdiene.Sie ist der Ansicht, jedenfalls sei keine Verjährung eingetreten, weil es sich um eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage gehandelt habe.Der Beklagten sei es jedenfalls nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf Verjährung zu berufen, da sie erst am 14.08.2023 ihrer Veröffentlichungspflicht nach § 23 Abs. 2 WpÜG nachgekommen sei. Dies habe zur Folge, dass die Kapitalmarktteilnehmer nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 23 WpÜG so gestellt werden müssten, als sei der Nacherwerbsfalls erst im August 2023 eingetreten. Die Beklagte könne daneben auch gegenüber solchen Personen, die das IC möglicherweise kannten, keine Verjährungseinrede erheben, da sie bis zur Veröffentlichung nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 23 WpÜG für einen inhaltsgleichen Nachzahlungsanspruch mit der Folge haften würde, dass gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB eine zehnjährige Verjährungsfrist gegolten habe. Jedenfalls für die Fälle des Kennenmüssens im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB könne sich der Bieter für die Dauer der Regelverjährung ab Erfüllung der Veröffentlichungspflicht nicht auf ein Kennenmüssen berufen.Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 126.968,85 nebst Zinsen hierauf in Höhe von a) 9% p.a. über dem Basiszins seit dem 12.01.2018 bis zur Rechtshängigkeit dieser Klage; b) hilfsweise in Höhe von 5% p.a. seit dem 01.09.2017 bis zur Rechtshängigkeit dieser Klage; zuzüglich 9% über dem Basiszins p.a. seit Rechtshängigkeit dieser Klage zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Verjährungsfrist habe mit Ablauf des Jahres 2017, in welchem das IC geschlossen worden sei, begonnen und sei daher mit Ablauf des Jahres 2020 abgelaufen.Es habe bei der Klägerin auch im Jahr 2017 bereits Kenntnis oder jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis vorgelegen, da sich eine Einigung über einen höheren Preis aus der Presseberichterstattung habe entnehmen lassen. Auf die Kenntnis des konkreten IC komme es dagegen nicht an.Sie behauptet, einer großen Versicherungsgesellschaft mit einer auf kapitalmarktrechtliche Themen spezialisierten Rechtsabteilung könne die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 07.07.2020 aufgrund der Behandlung in der juristischen Literatur nicht verborgen geblieben sein. Spätestens im Jahr 2021 sei bei der Klägerin aufgrund der in der juristischen Literatur intensiv rezipierten ersten Berufungsentscheidung des OLG Frankfurt am Main der anspruchsbegründende Sachverhalt, insbesondere dass sich P gegenüber der Beklagten in einem Irrevocable Committment verpflichtet habe, für einen BGAV zu stimmen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt seien, bekannt gewesen.Jedenfalls wäre eine Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen grob fahrlässig gewesen, weil es Mitarbeiter der Rechtsabteilung gegeben habe, deren Aufgabe es gewesen sei, Entwicklungen im Übernahmerecht zu beobachten.Sie ist der Ansicht, eine Klageerhebung sei nicht unzumutbar gewesen. Dies ergebe sich schon daraus, dass die BGH-Urteile vom 23.05.2023 in den Parallelverfahren lediglich eine inkrementelle Fortentwicklung der sog. Celesio-I-Entscheidung des BGH aus 2017 (Urteil vom 07.11.2017, II ZR 37/16) seien. Eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage sei gerade nicht schon immer gegeben, wenn noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu einer bestimmten Frage vorliege; Unzumutbarkeit könne vielmehr insbesondere bei einer gegenteiligen höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommen werden.Ein Berufen auf die Verjährung sei auch nicht treuwidrig. Bei der kenntnisabhängigen Verjährung bestehe kein Grund, den Beginn der Verjährungsfrist hinauszuschieben, weil eine Bekanntmachung nach § 23 Abs. 2 WpÜG nicht erfolgt sei. Wenn ein Gläubiger hinreichende Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen habe, sodass der Lauf der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginne, sei er auf weitere Informationen nicht angewiesen. Sie ist ferner der Auffassung, dass § 23 Abs. 2 WpÜG kein Schutzgesetz sei.Die Klägerin macht mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 05.11.2025 geltend, dass die Beklagte es versäumt habe vorzutragen, welcher Wissensträger bei der Klägerin Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen gehabt habe. Ferner trägt sie vor, die von der Beklagten behauptete Kenntnis der Instanzurteile qualifiziert bestritten zu haben.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2025 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 126.968,85 Euro nebst den im Klageantrag geltend gemachten Zinsen.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 126.968,85Euro gem. §§ 31 Abs. 5 S. 1, Abs. 6 S. 1 WpÜG.a) Der Anspruch ist zwar entstanden. Die Klägerin kann nach § 31 Abs. 5 S. 1, Abs. 6 S. 1 WpÜG Zahlung des Unterschiedsbetrags verlangen. Der Bieter ist gem. § 31 Abs. 5 S. 1 WpÜG gegenüber den Inhabern der Aktien, die das Angebot angenommen haben, zur Zahlung einer Geldleistung in Höhe des Unterschiedsbetrags verpflichtet, wenn er innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung gem. § 23 Abs. 1 S. 2 WpÜG außerhalb der Börse Aktien der Zielgesellschaft erwirbt und hierfür wertmäßig eine höhere als die im Angebot genannte Gegenleistung gewährt oder vereinbart. Dies gilt nach § 31 Abs. 5 Satz 2 WpÜG nicht für den Erwerb von Aktien im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Verpflichtung zur Gewährung einer Abfindung an Aktionäre der Zielgesellschaft. Gemäß § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG sind Vereinbarungen einem Erwerb gleichgestellt, auf Grund derer die Übereignung von Aktien verlangt werden kann.Bei dem IC handelt es sich um eine einem Erwerb nach § 31 Abs. 3 bis 5 WpÜG gleichgestellte Vereinbarung nach § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG. Für die nähere Begründung, der sich das Gericht vollumfassend anschließt, wird auf die Ausführungen des BGH (Urteil vom 23.05.2023 – II ZR 219/21, NJW 2021, 2573, Rn. 12 ff.) verwiesen.Zudem ist der Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrags auch nicht nach § 31 Abs. 6 S. 1, Abs. 5 S. 2 Fall 1 WpÜG ausgeschlossen; vielmehr steht die Vereinbarung, nämlich das IC, mit dem sich ein Paketaktionär vor dem Abschluss eines BGAV verpflichtet, mit seinen Stimmrechten die Zustimmung der Hauptversammlung nach § 293 Abs. 1 S. 1 AktG zum Abschluss eines BGAV zu unterstützen, wenn den außenstehenden Aktionären eine dem Betrag nach bestimmte Mindestabfindung angeboten wird, nicht im Zusammenhang mit der gesetzlichen Verpflichtung zur Gewährung einer Abfindung an Aktionäre der Zielgesellschaft gem. § 305 Abs. 1 AktG. Auf die Ausführungen des BGH (a.a.O., Rn. 39 ff.) wird verwiesen.Der Anspruch ist nach § 31 Abs. 5 S. 1, Abs. 6 S. 1 WpÜG auf den Unterschiedsbetrag zwischen der im IC in Aussicht gestellten Abfindung von 74,40 Euro je Aktie einerseits und der im Übernahmeangebot genannten Gegenleistung von 66,25 Euro je Aktie andererseits gerichtet (vgl. auch näher BGH, a.a.O., Rn. 54 f.). Bei einem daraus resultierenden Unterschiedsbetrag von 8,15 Euro je Aktie und bei von der das Angebot annehmenden Klägerin eingereichten 15.579 Stückaktien errechnet sich ein Betrag von 126.968,85 Euro.b)Dem Anspruch steht jedoch die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Der Anspruch ist verjährt, §§ 195, 199 BGB.Ansprüche aus § 31 Abs. 5 und 6 WpÜG verjähren mangels spezieller Vorschriften nach der Grundregel der §§ 195, 199 BGB; § 12 Abs. 4 WpÜG gilt nicht analog (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2022 – II ZR 14/21 (Postbank II), BGHZ 235, 295, Rn. 147 ff.; Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.04.2024 – 3-05 O 30/23).Die 3-jährige Verjährungszeit (§ 195 BGB) ist abgelaufen. Die Verjährungsfrist begann spätestens im Jahr 2021 zu laufen, § 199 Abs. 1 BGB. Sie endete mithin spätestens Ende des Jahres 2024, § 195 BGB. Die Klage ist jedoch bei Gericht erst am 27.05.2025 eingegangen, so dass es auf die Frage, ob sie im Anschluss "demnächst" i.S.v. § 167 ZPO zugestellt worden ist, nicht mehr ankommt.Die Verjährungsfrist begann bereits spätestens im Jahr 2021 zu laufen, § 199 Abs. 1 BGB. Denn in dieser Zeit hat die Klägerin jedenfalls Kenntnis des Urteils des OLG Frankfurt am Main vom 07.07.2020 und damit Kenntnis von der Existenz und dem wesentlichen Inhalt des IC und damit den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt.Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem (1) der Anspruch entstanden ist und (2) der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.(1) Es ist davon auszugehen, dass der Anspruch bereits im Jahr 2017 entstanden ist. Denn in der Vereinbarung des IC ist eine einem Erwerb nach § 31 Abs. 3 bis 5 WpÜG gleichgestellte Vereinbarung nach § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG zu sehen (vgl. BGH, a.a.O.), so dass bereits der Abschluss des IC die Pflicht zur Zahlung des Unterschiedsbetrages auslöst.(2) Die Klägerin erlangte zudem spätestens im Jahr 2021 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Tatsachen.

(a) Eine frühere Kenntnis oder ein Kennenmüssen war nicht bereits aufgrund der in den Jahren 2017 und 2018 öffentlich gewordenen Informationen, insbesondere der Presseberichterstattungen, anzunehmen. Denn diese vermittelten keine ausreichende Kenntnis oder Kennenmüssen der konkreten, anspruchsauslösenden Vereinbarung. Die Informationen vermittelten insbesondere keine ausreichende Kenntnis darüber, dass die Beklagte und P bereits am 30.08.2017 eine unwiderrufliche Vereinbarung, nämlich das Irrevocable Commitment (IC) getroffen hatten, und dass P danach dem Abschluss eines BGAV zustimmt, wenn die darin festgelegte Abfindung für die außenstehenden Aktionäre mindestens 74,40 Euro beträgt. Dass die Beklagte und P das IC mit diesem Inhalt vereinbart hatten, haben weder sie öffentlich gemacht noch ist dies sonst in den Jahren 2017 oder 2018 an die Öffentlichkeit gedrungen.Die einzigen Informationen, die die Beklagte und P insoweit veröffentlicht haben, waren die (im IC bereits vereinbarten) Pressemitteilungen vom 31.08. und 03.09.2017. Diese sind aber nicht ausreichend, um eine Kenntnis oder ein Kennenmüssen der anspruchsbegründenden Tatsachen anzunehmen. Denn diese sind gerade so formuliert, dass eine bindende Einigung der beiden hierin nicht kommuniziert wird. Vielmehr ist die P-Pressemitteilung vom 31.08.2017 gerade so gehalten, dass sie eine vorangehende Einigung nicht vermuten lässt. Dies ergibt sich schon aus der Formulierung, dass P die Beklagte "informiert" habe, dass P einen BGAV nur unterstützen würde, falls die an die außenstehenden Aktionäre zu zahlende Abfindung nicht weniger als 74,40 Euro pro Aktie beträgt. Aus der Formulierung "informiert" und dem übrigen Text folgt eindeutig, dass es sich insoweit um eine Forderung von P handeln sollte. Eine Interpretation dahingehend, dass dahinter eine bereits erfolgte Einigung stehen könnte, ist unter keinem Auslegungsgesichtspunkt möglich. Der Wortlaut dieser Mitteilung ist so eindeutig, dass eine damit vermittelte Kenntnis vom IC oder überhaupt einer bereits erfolgten Einigung oder ein entsprechendes Kennenmüssen ausgeschlossen sind. Gleiches gilt für die darauf folgende Presseberichterstattung. (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.04.2024 - 3-05 O 572/23 –, juris; Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.02.2025 - 3-05 O 104/24)Eine Kenntnis oder ein Kennenmüssen der anspruchsbegründenden Tatsachen folgt auch nicht aus der darauffolgenden Pressemitteilung der Beklagten vom 03.09.2017, dass die Beklagte die Pressemitteilung von P zur Kenntnis genommen und nach langem Überlegen entschieden habe, dem Vorstand und Aufsichtsrat der C im Rahmen der Verhandlungen zum BGAV vorzuschlagen, den außenstehenden Aktionären eine Abfindung i.H.v. 74,40 Euro anzubieten. Denn auch diese Pressemitteilung verweist weder explizit noch implizit auf die konkrete schuldrechtliche Vereinbarung zwischen der Beklagten und P, mit der P sich unwiderruflich verpflichtet, dem Abschluss des BGAV in der Hauptversammlung zuzustimmen, wenn der BGAV eine Abfindung für die außenstehenden Aktionäre in Höhe von 74,40 Euro vorsieht. (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.04.2024 - 3-05 O 572/23 –, juris; Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.02.2025 - 3-05 O 104/24)Da der BGH aber genau diese Vereinbarung des IC als anspruchsbegründende Vereinbarung i.S.v. § 31 Abs. 6 WpÜG angesehen hat (vgl. BGH v. 23.05.2023, a.a.O.), kann es für eine Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen auch nur auf die Kenntnis der wesentlichen Umstände hinsichtlich dieser Vereinbarung ankommen. Diese werden aber mit den Pressemitteilungen gerade nicht vermittelt, sondern es wird damit allenfalls eine andere Art von "Einlassen" der Beklagten auf Ps Forderung offengelegt. Selbst wenn diese Art von "Einlassen" einen Anspruch begründen würde, würde doch das IC daneben ebenfalls einen Anspruch begründen, so dass es für die Frage, ob der Anspruch, der sich auf das IC gründet, verjährt ist, auch nur auf die Kenntnis von diesem – jedenfalls im Hinblick auf die wesentlichen Eckpunkte – ankommt. Denn es handelte sich hier um zwei unterschiedliche Tatsachengrundlagen, die einen Anspruch begründen würden. (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.04.2024 - 3-05 O 572/23 –, juris; Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.02.2025 - 3-05 O 104/24)Soweit die Beklagte argumentiert, der BGH-Entscheidung sei zu entnehmen, dass das IC nicht maßgeblich sei, weil sie gerade keine Vereinbarung verlange, auf Grund derer die Übereignung verlangt werden könne, vermag sich das Gericht dieser Schlussfolgerung nicht anzuschließen. Zwar ist wie ausgeführt zutreffend, dass nicht eine Vereinbarung verlangt wird, auf Grund derer die Übereignung verlangt werden kann; allerdings verlangt der BGH durchaus eine Vereinbarung, die Grundlage für ein Übereignungsverlangen ist und bei objektiver Betrachtung eine auf den Erwerb von Aktien der Zielgesellschaft gerichtete rechtsgeschäftliche Disposition des Bieters enthält. Daraus folgt gerade, dass nicht nur irgendeine rechtsgeschäftliche Disposition erforderlich ist, sondern eine solche, die sich aus einer Vereinbarung ergibt. Diese Vereinbarung stellt aber gerade das IC dar. Die Beklagte räumt selbst ein, dass mit dem IC die Beklagte nur die Option erworben habe, von P bei einer bestimmten Abfindungshöhe die Zustimmung zu einem BGAV zu verlangen, und dass dies aus Sicht des BGH ausreichend war, um einen Nachabfindungsanspruch auszulösen. Soweit sie nachfolgend trotzdem ausführt, eine rechtsgeschäftliche Disposition sei einzige Anspruchsvoraussetzung, ist dies nur insoweit zutreffend, als die Disposition gerade auf Grundlage einer rechtsverbindlichen Vereinbarung erfolgen muss. (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.02.2025 - 3-05 O 104/24)

Auch aus dem Argument der Beklagten, das IC sei erst mit den dort vereinbarten Pressemitteilungen wirksam zustande gekommen, folgt gerade, selbst wenn man dies unterstellt, dass nicht die Pressemitteilungen selbst die Vereinbarung darstellen, sondern das IC, das diese Pressemitteilungen in der Anlage vorsah. Dass die rechtsgeschäftliche Disposition nicht ausdrücklich in der Vereinbarung selbst geregelt sein muss, sondern "nur" bei objektiver Betrachtung enthalten sein müsse, spricht gerade nicht dagegen, auf das IC abzustellen, sondern folgt im Gegenteil gerade dem, was der BGH entschieden hat. Aus den gleichen Gründen ist für die Verjährung auch nicht ausschließlich auf die Pressemitteilungen abzustellen, weil die Beklagte erst mit der Veröffentlichung der Pressemitteilung die Option gegen P unter dem IC wirksam erworben habe. Ohne das IC stellten die Pressemitteilungen keine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen der Beklagten und P dar. Selbst wenn im IC vereinbart ist, dass P auf den Zugang der Annahmeerklärung gem. § 151 S. 1 BGB ausdrücklich verzichtet und nach Ziff. 2.2 IC die Verpflichtung von P unter dem IC entfallen sollte, wenn die Beklagte nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die Pressemitteilung veröffentlicht, ändert sich hieran nichts. Wenn die Parteien im IC vereinbaren, dass eine Pressemitteilung, die eigentlich keinen Rückschluss auf eine rechtsverbindliche Einigung zulässt, als Annahmeerklärung i.S.v. § 151 BGB, die nicht zugehen muss, zu verstehen sein soll, ändert dies weder etwas daran, dass die grundlegende Vereinbarung im IC zu sehen ist noch daran, dass vom objektiven Empfängerhorizont her und auch aus Sicht eines verständigen Anlegers, auf dessen Erkenntnishorizont es für die Verjährungsfrage ankommt, aus der Pressemitteilung weder auf eine rechtsverbindliche Einigung geschlossen werden kann noch gar die konkrete Vereinbarung im IC bekannt sein muss. (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.02.2025 - 3-05 O 104/24)Selbst wenn man in dem öffentlich kommunizierten "Einlassen" anderer Art nicht schon grundsätzlich eine allenfalls andere Tatsachengrundlage sehen würde, folgte hieraus keine ausreichende Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen.Denn die auf diese Weise öffentlich gewordenen Informationen, also die beiden Pressemitteilungen, vermittelten keinen Anspruch nach §§ 31 Abs. 5 S. 1, 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG. Nach diesen Informationen musste ein ehemaliger Aktionär der C, der das Übernahmeangebot angenommen hatte, nicht die Tatsachengrundlage dafür erkennen, dass die Beklagte und P eine einem Erwerb gleichstehende Vereinbarung i.S.v. § 31 Abs. 6 WpÜG getroffen hatten. Gemäß § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG sind Vereinbarungen einem Erwerb gleichgestellt, auf Grund derer die Übereignung von Aktien verlangt werden kann. In dem öffentlich bekannt gemachten "Einlassen" der Beklagten auf die öffentlich bekannt gemachte Forderung von P nach einem bestimmten Abfindungspreis kann eine solche Vereinbarung aber nicht gesehen werden. Denn hätte es tatsächlich allein diese beiden in den Pressemitteilungen bekannt gemachten Erklärungen gegeben, wäre darin gerade nicht eine Vereinbarung nach § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG zu sehen, auf Grund derer die Übereignung von Aktien verlangt werden kann. (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.04.2024 - 3-05 O 572/23 –, juris; Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.02.2025 - 3-05 O 104/24)Zwar setzt eine Vereinbarung i.S.v. § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG nicht voraus, dass nach dieser Vereinbarung der Bieter die Übereignung von Aktien verlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 23.05.2017 – II ZR 219/21, a.a.O., Rn. 14 ff.). Jedoch werden nur Vereinbarungen erfasst, auf Grund derer die Übereignung von Aktien verlangt werden kann, ohne dass näher bestimmt wird, wer aus der Vereinbarung berechtigt und wer verpflichtet ist (ebenda, insbes. Rn. 17). Allein auf Basis der öffentlich gemachten Informationen – P informiert, sie werde einem BGAV nur zustimmen, wenn ein Mindestbetrag für die Abfindung gezahlt wird, und die Beklagte wird dem C-Vorstand und Aufsichtsrat vorschlagen, diesen Mindestbetrag als Abfindungsbetrag im BGAV vorzusehen – kann aber nicht darauf geschlossen werden, dass eine der beiden Parteien auf dieser Basis die Übereignung von Aktien verlangen kann. Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht primär darauf an, ob die Beklagte inhaltlich zu verstehen gibt, dass sie bereit ist, einen bestimmten Preis (nämlich in Höhe von 74,40 Euro) für die Aktie zu bezahlen. Zwar ist eine entsprechende rechtsgeschäftliche Disposition in der Tat Voraussetzung dafür, dass davon ausgegangen werden kann, dass § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG erfüllt ist. Jedoch genügt hierfür nicht die inhaltliche Bekanntgabe eines avisierten Preises. Vielmehr ist gerade eine Vereinbarung erforderlich, mit anderen Worten ein schuldrechtlicher, bindender Vertrag. Bei Auslegung der veröffentlichten Erklärungen von P und der Beklagten vom objektiven Empfängerhorizont her (§§ 133, 157 BGB) könnte man aber auf einen solchen mit Rechtsbindungswillen geschlossenen Vertrag nicht schließen. Vielmehr kann weder die eine noch die andere Pressemitteilung dahin verstanden werden, dass die jeweils erklärende Partei eine Willenserklärung abgibt, mit der sie sich bei deren Annahme zu einem Vertrag verpflichtend binden will. Vielmehr kann schon in der Erklärung von P, sie habe die Beklagte "informiert", dass P einen BGAV nur unterstützen würde, falls die an die außenstehenden Aktionäre zu zahlende Abfindung nicht weniger als 74,40 Euro pro Aktie beträgt, nicht die mit Rechtsbindungswillen abgegebene Erklärung gesehen werden, dass P sich bereits bei Abgabe dieser Presseerklärung rechtlich bindend festlegen würde, bei einem entsprechend vorgesehenen Abfindungspreis einem BGAV ohne weiteres zuzustimmen. Auch wenn es vor diesem Hintergrund schon nicht mehr darauf ankommt, kann umgekehrt auch die Erklärung in der Pressemitteilung der Beklagten vom objektiven Empfängerhorizont her nicht dahin verstanden werden, dass sie eine mit Rechtsbindungswillen abgegebene Willenserklärung dahin enthielt, dass sie sich vertraglich binden wollte, im Rahmen des BGAV (soweit ihr möglich) einen Abfindungspreis von 74,40 Euro vorzusehen. Denn ein Rechtsbindungswille würde nur vorliegen, wenn die Erklärung vom objektiven Empfängerhorizont her dahin verstanden werden könnte, dass P sich unabänderlich und von der Vertragspartei einklagbar verpflichtet, bei dem vorgesehenen Preis dem BGAV zuzustimmen. Vom objektiven Empfängerhorizont kann die genannte Erklärung dahin aber nicht verstanden werden, da sie gerade als eine solche in einem öffentlichen Macht- und Preiswettkampf dargestellt wurde; P hatte sich dabei vom objektiven Empfängerhorizont durchaus auch offengehalten, z.B. bei einem geänderten Marktumfeld bis zum Abschluss des BGAV, auch einen höheren Preis zu fordern oder sonst von der Zustimmung Abstand zu nehmen. Vom objektiven Empfängerhorizont her war die Erklärung nicht dahin zu verstehen, dass P sich seiner Machtposition und sämtlicher Verhandlungsoptionen bereits aufgrund dieser Pressemitteilung begeben wollte. Dies war auch ohne jede (sonstige) Gegenleistung vom objektiven Empfängerhorizont her nicht erwartbar. Vielmehr war die Pressemitteilung vom objektiven Empfängerhorizont her dahin zu verstehen, dass P sich die Zustimmung bei dem Preis vom derzeitigen Marktumfeld her durchaus vorstellen könnte, sich aber noch nicht endgültig und bindend auf die sichere Zustimmung festlegen wollte. Gleiches gilt im Übrigen für die Pressemitteilung der Beklagten. (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.02.2025 – 3-05 O 104/24)Nach den öffentlich bekannt gemachten Informationen seitens P und der Beklagten fehlte es mithin bereits an der ersten Voraussetzung des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG, nämlich an einer Vereinbarung im Sinne eines zwischen den beiden geschlossenen Vertrages. Ob diese inhaltlich eine Preisdisposition enthielt, wie vom BGH im Parallelfall auch geprüft (vgl. BGH vom 23.05.2023, a.a.O.), ist daher mangels Vereinbarung bereits unerheblich.

Dass aufgrund der Öffentlichkeit der Informationen möglicherweise faktisch eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass sich P und die Beklagte entsprechend ihrer jeweiligen Absichtserklärungen verhalten, ändert hieran nichts. Denn es bleibt dabei, dass die in den Pressemitteilungen veröffentlichten Erklärungen keine Willenserklärungen im rechtlichen Sinne darstellten, weil es an einem Rechtsbindungswillen fehlte. Soweit die Beklagte insoweit darauf abstellt, dass schon deshalb davon auszugehen sei, dass die Beteiligten mit den Pressemitteilungen Willenserklärungen abgegeben hätten und nicht lediglich unverbindliche Absichtserklärungen, weil es sich sonst um falsche Kapitalmarktinformationen handeln würde, kann dem nicht gefolgt werden. Denn wenn lediglich Absichtserklärungen veröffentlicht werden, ist es durchaus denkbar, dass bei Veränderungen des Umfelds auch Änderungen vorgenommen werden können, wenn dies ebenfalls veröffentlicht wird, ohne den Tatbestand der Marktmanipulation zu erfüllen. Oder anders formuliert: Allein aus der Veröffentlichung einer Absichtserklärung wird nicht automatisch eine Willenserklärung. Umgekehrt ist es in aller Regel so, dass die Willenserklärungen nicht über Pressemitteilungen, sondern zwischen den Beteiligten gewechselt werden und nur eine Information hierüber in Pressemitteilungen erfolgt. Ob die vorliegenden Pressemitteilungen, die dem Kapitalmarkt gerade nur entsprechende einseitige Absichten, und gerade nicht den Abschluss des IC und dessen Inhalt bekannt geben, tatsächlich irreführend waren, ist nicht entscheidungserheblich; denn jedenfalls konnte aus ihnen wegen des (bewusst gewählten und zuvor vereinbarten Inhalts) nicht auf die konkrete Vereinbarung des IC und seines Inhalts geschlossen werden, so dass sie Kenntnis oder Kennenmüssen von diesem nicht vermitteln. (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.02.2025 – 3-05 O 104/24)Das Gericht vermag schließlich entgegen der Ansicht der Beklagten auch aus der auf die Pressemitteilung der Beklagten folgenden Presseberichterstattung eine ausreichende Kenntnis oder ein hinreichendes Kennenmüssen von einer Vereinbarung, die die Anforderungen des § 31 Abs. 6 WpÜG erfüllt, nicht zu folgern. Die Mehrheit der von der Beklagten vorgelegten Presseberichterstattung spricht bereits gerade nicht von einer Vereinbarung oder Einigung, sondern formuliert deutlich neutraler und näher an den von beiden mitgeteilten Pressemitteilungen. So mag bspw. der Artikel in der Börsenzeitung darauf hinweisen, dass P deutlich mehr erhält als wenn er das Übernahmeangebot angenommen hätte; von einer Vereinbarung, Einigung oder ähnlichem ist aber gerade nicht die Rede. Soweit die Berichterstattung sinngemäß dahin geht, dass die C-Eigner auf die Forderung von Hedgefonds eingehen bzw. den Forderungen von P nachgeben bzw. die Forderung akzeptieren (insbes. Artikel der S vom 05.09.2017 oder R vom 05.09.2017, zwar von nachgeben sprechend, aber im Übrigen neutraler lediglich unter Zitierung der Pressemitteilung der Beklagten: Reuters vom 04.09.2017), berichtet dies bereits vom Wortlaut her gerade nicht über eine bindende Vereinbarung, sondern – wie dies auch in den eigenen Pressemitteilungen dargestellt worden war – lediglich davon, dass P eine Forderung gestellt habe, auf die die Beklagte sich nunmehr einlassen wolle; dass auch nur eine Seite hieran rechtlich gebunden wäre oder sonst eine rechtsgeschäftliche, bindende Einigung erfolgte, wird damit gerade nicht beschrieben. Dementsprechend kann hieraus auch von vornherein keine Kenntnis und auch kein Kennenmüssen von einer solchen bindenden Einigung hergeleitet werden. (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.04.2024 - 3-05 O 572/23 –, juris; Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.02.2025 - 3-05 O 104/24)Etwas anderes gilt schließlich auch nicht, soweit vereinzelte Pressestimmen berichteten, dass sich M, N und P darauf "geeinigt" hätten, dass die Finanzinvestoren von C den übrigen Aktionären 74,40 Euro als Abfindung anbieten werden (Q vom 04.09.2017) bzw. dass M und N "eingewilligt" hätten, den außenstehenden Aktionären eine höhere Abfindung zu zahlen, nachdem P die Erhöhung forciert habe (U vom 04.09.2017). Denn auch aus diesen Wendungen lässt sich bereits inhaltlich nicht entnehmen, dass eine rechtsverbindliche Einigung erzielt worden wäre, aufgrund derer sich eine der beiden Seiten zur Veräußerung bzw. Andienung der Aktien zu diesem Preis verpflichtet hätte. Es ist bereits in den Presseberichterstattungen nichts dafür erkennbar, dass mit den Worten "geeinigt" oder "eingewilligt" tatsächlich Bezug auf eine rechtsverbindliche Einigung genommen würde; vielmehr liegt nahe, dass die Worte eher umgangssprachlich oder jedenfalls ohne näheres Hintergrundwissen gebraucht wurden. Die Presseberichterstattungen beziehen sich unmittelbar oder mittelbar auf die Pressemitteilungen von P und der Beklagten, aus denen eine Vereinbarung wie dargelegt gerade nicht hervorgeht. Ohne dass insoweit in den Artikeln kenntlich gemacht wird, dass weitere Recherchen der jeweiligen Zeitung darüber hinausgehende Erkenntnisse gebracht haben, vermag das Gericht dem daher bereits von vornherein nicht zu entnehmen, dass diese weiteren Erkenntnisse dem jeweiligen Verfasser des Berichts vorlagen geschweige denn, dass ein Leser hieraus folgern musste, dass – zumindest über die Pressemitteilungen hinaus – P und die Beklagte bereits eine rechtsverbindliche Vereinbarung getroffen hatten. Dies gilt entgegen der Ansicht der Beklagten auch, obwohl es sich beim Q um eine spezialisierte Wirtschaftszeitung handelt, deren Artikel sorgsam geschrieben werden. Hätte das Q über die Pressemitteilungen hinaus Informationen gehabt, die auch nur ansatzweise den Abschluss des konkreten IC und dessen Inhalt beinhaltet hätten, ist gerade wegen der von der Beklagten hervorgehobenen Qualität der Berichterstattung des Qs aus Sicht des Gerichts sicher davon auszugehen, dass diese Informationen in der Berichterstattung auch Erwähnung gefunden hätten. Aus der erfolgten Berichterstattung lässt sich mithin im Gegenteil folgern, dass das Q (und auch die übrige Presse) gerade keine Informationen zu dem konkreten IC und dessen Inhalt hatte und mithin auch nicht darüber berichten konnte. Darauf, dass zwei Presseartikel hierüber im Übrigen auch nicht ausreichen, um von einer breiten, öffentlichen Berichterstattung auszugehen, die den ehemaligen Anlegern Kenntnis oder Kennenmüssen vermitteln würden, kommt es daher bereits nicht mehr an. (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.02.2025 – 3-05 O 104/24)

Auch aus der nachfolgenden Presseberichterstattung kann schließlich nicht auf eine Einigung i.S.v. § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG geschlossen werden. So ergibt sich hieraus erneut weitgehend nur, dass der im BGAV vereinbarte Preis jenem entspreche, den P gefordert habe (S vom 20.12.2017.; T vom 20.12.2017). Dies lässt aber gerade nicht darauf schließen, dass die Beklagte und P sich bereits im August auf das IC geeinigt haben, auch der konkrete Inhalt des IC lässt sich hieraus in keiner Weise folgern. So genügt es gerade nicht, dass im Rahmen eines BGAV in der Nachabfindungszeit ein höherer Preis vereinbart ist als im Übernahmeangebot; sondern es ist gerade eine rechtsgeschäftliche Disposition erforderlich, und zwar in einem bindenden rechtsgeschäftlichen Vertrag. Dass dies vorliegend der Fall gewesen wäre, lässt sich der vorgetragenen Presseberichterstattung in keiner Weise entnehmen. Gleiches gilt, soweit berichtet wird, dass die Finanzinvestoren in der Auseinandersetzung mit dem Hedgefonds P den Preis von 74,40 Euro bereits zugesagt gehabt hätten, um die Zustimmung der Aktivisten zu erhalten (R vom 20.12.2017). Dies legt wie die Pressemitteilungen der Beklagten und P ebenfalls gerade nahe, dass – in einem Zeitpunkt, als das IC bereits geschlossen und die Vertragsparteien sich bereits auf den Preis geeinigt hatten – diese sich noch eine öffentliche Schlacht um die Zustimmung und die Höhe der Abfindung liefern würden bzw. geliefert hätten und das "Einlassen" im Sinne einer Absichtserklärung gerade auf die öffentliche Schlacht erfolgt sei und nicht im Rahmen einer rechtsgeschäftlichen, schriftlichen, unwiderruflichen, verbindlichen Einigung – in Form des IC – ausgehandelt und vereinbart wurde. Damit vermittelt auch diese Presseberichterstattung keine Kenntnis oder Kennenmüssen vom Abschluss des IC oder des hierin vereinbarten. (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.02.2025 – 3-05 O 104/24)Dass im Übrigen auch das Q selbst nie von einer verbindlichen Einigung im Rechtssinne zwischen der Beklagten und P ausgegangen ist, zeigt der von der Beklagten zitierte Artikel vom 01.02.2018. Denn dort wird gerade berichtet, dass P keinen Kommentar dazu abgibt, wie er auf der Hauptversammlung (in der über den Abschluss des BGAV beschlossen werden sollte) votiert. Im Unternehmen C und bei vielen Marktbeobachtern werde aber davon ausgegangen, dass P für den Beherrschungsvertrag stimmen werde, wie er es im vergangenen August offiziell bekannt gegeben habe; denn M und N hätten die Bedingung für die Zustimmung, die Erhöhung der Abfindung auf 74,40 Euro je Aktie erfüllt. Wäre das Q von einer vorangehenden rechtsverbindlichen Einigung ausgegangen, würde diese Berichterstattung überhaupt keinen Sinn ergeben, da dann klar gewesen wäre, wie P (verpflichtend) abstimmen muss. Die Berichterstattung gibt damit gerade wieder, dass man zwar aufgrund der öffentlichen Absichtserklärungen davon ausgeht, dass sich die Akteure an ihre Ankündigungen halten; jedoch schwingt hier gerade auch mit, dass dies nicht zu hundert Prozent sicher ist, was gerade ebenfalls darauf schließen lässt, dass auch die Presse gerade nicht von einer rechtsverbindlichen Einigung (in Form des IC mit dessen konkreten Inhalt) ausgegangen ist. (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.02.2025 – 3-05 O 104/24)Schließlich ergibt sich eine Kenntnis vom Abschluss des IC und dessen konkreten Inhalt auch nicht aus der weiteren Berichterstattung; auch hier ist nur davon die Rede, dass M und N der Forderung Ps "nachgekommen" war und 74,40 Euro Abfindung vorgesehen habe (R vom 03.02.2018; S vom 03.02.2018). Die obigen Ausführungen gelten entsprechend.

(b) Allerdings hat die Klägerin bereits spätestens im Jahr 2021 Kenntnis von der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 07.07.2020 und damit von der Existenz und dem wesentlichen Inhalt des IC erlangt.Die Beklagte behauptet unter Antritt von Zeugenbeweis, dass der Klägerin spätestens im Jahr 2021 aufgrund der in der juristischen Literatur intensiv rezipierten ersten Berufungsentscheidung des OLG Frankfurt am Main der anspruchsbegründende Sachverhalt, insbesondere dass sich P gegenüber der Beklagten in einem Irrevocable Committment verpflichtet habe, für einen BGAV zu stimmen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt seien, bekannt gewesen sei. Ferner behauptet sie, einer Versicherungsgesellschaft mit einer auf kapitalmarktrechtliche Themen spezialisierten Rechtsabteilung könne die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 07.07.2020 aufgrund der Behandlung in der juristischen Literatur nicht verborgen geblieben sein.Diese Behauptungen der Beklagten sind entgegen der Ansicht der Klägerin nicht unbeachtlich. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 04.05.2022, VII ZR 733/21, BeckRS 2022, 14779). Eine Partei darf auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen hat (BGH, aaO). Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei erst dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen ins Blaue hinein aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen (BGH, Beschluss vom 29. September 2021 – VII ZR 72/21 –, Rn. 12, juris; BGH, Beschluss vom 15. September 2021 – VII ZR 2/21 –, Rn. 28, juris; BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20 –, Rn. 22, juris; jew. mwN.). Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Beklagte hat substantiiert und detailliert die Umstände dargelegt, aus denen sich die Kenntnis der Klägerin von dem Inhalt des Urteils des OLG Frankfurt am Main vom 07.07.2020 und damit der anspruchsbegründenden Umstände spätestens seit dem Jahr 2021 ergibt, indem sie dargestellt hat, dass die Klägerin eine Rechtsabteilung hat, in der auch übernahmerechtliche Expertise vertreten ist und die Entwicklung des Übernahmerechts fortlaufend beobachtet wird, die Rechtsabteilung digital die Zeitschriften, in denen die Entscheidung veröffentlicht wurde, abonniert hat und der Klägerin Y und Z ihre Newsletter zugesandt hat, was alles unstreitig geblieben ist. Weiterer Vortrag zur Kenntniserlangung konnte von der Beklagten nicht erwartet werden, da es sich um Umstände außerhalb ihrer Sphäre handelt.Die Klägerin hat diesen Vortrag nicht beziehungsweise jedenfalls nicht ausreichend substantiiert bestritten, in dem sie lediglich behauptet, dass sie keine Kenntnis von der Existenz des IC gehabt habe, sie weder aus der Presse noch aus anderer Quelle gewusst habe, dass es zwischen der Beklagten und P Geheimabsprachen über die Modalitäten des Zustandekommens dieses BGAV gegeben habe. Die Klägerin hat sich damit allerdings nicht konkret zu der von der Beklagten behaupteten Kenntnis der Klägerin von dem Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 07.07.2020 beziehungsweise den von der Beklagten in der Klageerwiderung aufgeführten Fundstellen in der Literatur erklärt. Ihr Vortrag zu den Urteilen der Vorinstanzen zu den beiden BGH-Entscheidungen in den Parallelverfahren ist dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin meint, dass sich eine Kenntnis oder ein Kennenmüssen des IC nicht aus den Entscheidungen der Vorinstanzen herleiten lasse. Den Tatbeständen der Urteile des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.03.2019 und dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 07.07.2020 ist allerdings sowohl die Existenz des IC wie auch dessen wesentlicher Inhalt zu entnehmen.Jedenfalls hat die Klägerin den Vortrag zur Kenntnisnahme von dem Urteil des OLG Frankfurt am Main nicht ausreichend substantiiert bestritten, weshalb die von der Beklagten behauptete Kenntnis des Urteils vom 07.07.2020 nach § 138 Abs. 3 ZPO mangels wirksamen Bestreitens als zugestanden gilt. Grundsätzlich obliegt dem Schuldner die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Tatsachen. Allerdings obliegt es dem Gläubiger, da es vielfach um Umstände aus seiner Sphäre geht, an der Sachaufklärung mitzuwirken. Insbesondere wenn der Gläubiger über eine arbeitsteilige Organisation verfügt, finden die Regeln über die sog. sekundäre Darlegungslast Anwendung, mit der Konsequenz, dass es dem Gläubiger obliegt, Details der internen Organisation und ihrer Arbeitsabläufe darzulegen. (MüKoBGB/Grothe, 10. Auflage 2025, § 199 Rn. 46). Die Klägerin, die als Versicherungsgesellschaft über eine arbeitsteilige Information verfügt, hat es jedoch versäumt, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken und ihrer sekundären Darlegungslast nachzukommen.

Die Kammer war nicht gehalten, die Klägerin auf ihr nicht ausreichend substantiiertes Bestreiten förmlich hinzuweisen, da die Beklagte dies bereits in der Duplik getan hat, in der sie ihre nicht beziehungsweise nicht ausreichend von der Klägerin bestrittenen Behauptungen aus der Klageerwiderung wiederholt und darauf hingewiesen hat, dass diese mangels Bestreitens der Klägerin unstreitig sind. Unter diesen wiederholten Behauptungen befindet sich auch die Behauptung der Beklagten, dass der Klägerin spätestens 2021 aufgrund der in der juristischen Literatur intensiv rezipierten ersten Berufungsentscheidung des OLG Frankfurt am Main insbesondere bekannt gewesen sei, dass sich P gegenüber der Beklagten in einem Irrevocable Commitment verpflichtet hatte, für einen BGAV zu stimmen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, insbesondere eine Abfindung von mindestens EUR 74,40 angeboten wird.(c)Die Klageerhebung war der Klägerin auch bereits zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Existenz und dem wesentlichen Inhalt des IC durch die Lektüre des Urteils des OLG Frankfurt am Main vom 07.07.2020 zumutbar. Denn die erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (st.Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 27.05.2008 – XI ZR 132/07, NJW-RR 2008, 1495, Rn. 32 m.w.N.). Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (ebenda). Auch kommt es – abgesehen von Ausnahmefällen – nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (ebenda). Vorliegend hatte die Klägerin wie dargelegt Kenntnis von allen Umständen, die ihr die Erhebung einer Schadensersatzklage ermöglicht hätten. Es kommt nicht darauf an, ob sie diese zutreffend rechtlich würdigte. Eine so unklare Rechtslage, dass die Klageerhebung unzumutbar gewesen wäre, lag nicht vor. Denn nur bei besonders unübersichtlicher und verwickelter Rechtslage können ausnahmsweise auch erhebliche rechtliche Zweifel den Verjährungsbeginn bis zur Klärung ausschließen (vgl. näher z.B. BGH, Urteil v. 13.12.2022 – II ZR 14/21, AG 2023, 394, Rn. 155 m.w.N.; BGH, Urteil vom 28.10.2014 – XI ZR 348/13, NJW 2014, 3713, Rn. 38 ff., insbes. Rn. 41 und 44 ff. m.w.N.). Zwar setzt der Verjährungsbeginn aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich allein die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus, nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2016 – I ZR 222/14 (Geburtstagskarawane), MDR 2017, 352, Rn. 42 m.w.N.). Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag; in diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (ebenda; ebenso BGH, Urteil vom 13.12.2022, a.a.O., Rn. 155). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urteil vom 28.10.2014, a.a.O., Rn. 45 f.; BGH, Urteil vom 16.06.2016, a.a.O., Rn. 42 m.w.N.). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall; eine dem Anspruch entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung ist nicht ersichtlich. Dass das Landgericht und das Oberlandesgericht zunächst die Klagen in Parallelverfahren abgewiesen haben, ist hierfür nicht ausreichend. Zudem genügt es für eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage im Übrigen gerade nicht, dass eine von divergierenden Meinungen und Entscheidungen geprägte Rechtslage bestand (vgl. nur BGH, Urteil vom 28.10.2014, a.a.O. Rn. 45). Gerade aufgrund der mit den Verjährungsvorschriften bezweckten Rechtssicherheit kann mit dem Dargelegten daher auch bei der vorliegenden Rechtslage nicht davon ausgegangen werden, dass sie so unklar und unsicher gewesen wäre, dass eine Klageerhebung unzumutbar gewesen wäre. Auch insoweit genügt es nicht, dass das Landgericht und das Oberlandesgericht Klagen in Parallelverfahren abgewiesen haben. Sonstige sehr erhebliche, breite, der Klageerhebung entgegenstehende Strömungen in der Literatur und Rechtsprechung hat die Klägerin auch nicht aufgezeigt; sie sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Nur weil die Rechtsfrage in der Literatur nicht hinreichend erörtert oder noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, macht dies die Rechtslage aber gerade nicht unklar (vgl. nur BGH, Urteil vom 13.12.2022, a.a.O., Rn. 155 m.w.N.). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der vorliegende Fall auch nicht mit dem vom BGH am 13.12.2022 entschiedenen vergleichbar. Denn dort war – worauf der BGH auch entscheidend abgestellt hat – eine Anspruchsgrundlage aus den genannten Vorschriften nicht ausreichend ableitbar, sondern wurde erst durch ein anderes Senatsurteil vom 29.07.2014 (II ZR 353/12, BGHZ 202, 180, Rn. 35) rechtsfortbildend anerkannt (BGH, Urteil vom 13.12.2022, a.a.O., Rn. 156). Dagegen handelte es sich vorliegend bei den BGH-Urteilen vom 23.05.2023 nicht um eine Rechtsfortbildung in diesem Sinne; vielmehr hat der BGH die Ansprüche aus einer Auslegung der §§ 31 Abs. 5 S. 1, Abs. 6 S. 1 WpÜG hergeleitet. (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.04.2024 – 3-05 O 30/23)(d)Ein Berufen der Beklagten auf den Einwand der Verjährung ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht rechtsmissbräuchlich bzw. treuwidrig, weil die Beklagte den Erwerb erst am 14.08.2023 gem. § 23 Abs. 2 WpÜG als Nacherwerb bekannt gemacht hat. Denn wenn die Klägerin Kenntnis von diesem Erwerb hatte und der Anspruch deshalb verjährt war, kann es auf die Veröffentlichung des Erwerbs durch die Beklagte nicht mehr ankommen.Entgegen den Ausführungen der Klägerin hat der Umstand, dass die Beklagte den Erwerb erst am 14.08.2023 veröffentlicht hat, auch nicht zur Folge, dass die Kapitalmarktteilnehmer nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 23 WpÜG so gestellt werden müssten, als sei der Nacherwerbsfall erst im August 2023 eingetreten. Denn bei § 23 Abs. 2 WpÜG handelt es sich bereits nicht um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, da eine Behandlung der Veröffentlichungspflichten nach § 23 Abs. 2 WpÜG als Schutzgesetz zur Wahrung der Interessen der Aktionäre wegen der Möglichkeit, gegebenenfalls Stufenklage nach § 254 ZPO auf Auskunftserteilung hinsichtlich relevanter Nacherwerbe zu erheben, nicht erforderlich ist (Angerer/Brandi/Süßmann/Thun/Brandi, WpÜG, 4. Auflage 2023, § 23 Rn. 53; Schwark/Zimmer/Noack/Holzborn, 5. Aufl. 2020, WpÜG § 23 Rn. 32; aA Beurskens/Ehricke/Ekkenga/Beurskens/Oechsler, 2. Auflage 2021, WpÜG, § 23 Rn. 39 m.w.N.). Aus diesem Grund entsteht bis zur Veröffentlichung auch kein inhaltsgleicher Nachzahlungsanspruch aus §§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 23 WpÜG, der der Beklagten ein Berufen auf die Einrede der Verjährung verwehrt.2. Mangels Hauptanspruch hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zahlung der im Klageantrag aufgeführten Zinsen.3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, jene zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.4. Das Vorbringen der Klägerin in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 05.11.2025 hat die Kammer nach § 296a ZPO nicht beachtet. Es besteht kein Grund zur Wiedereröffnung des Verfahrens nach § 156 Abs. 2 ZPO.


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