Urteil vom Landgericht Frankfurt am Main (6. Zivilkammer) - 2-06 O 436/25
Leitsatz
1. Zur Anwendung der actio pro socio auf die zweigliedrige GmbH
2. Zur Anwendung von § 69b UrhG bei behaupteter Arbeitnehmerüberlassung
Anmerkung
Die Entscheidung ist anfechtbar.
Tenor
1. Der Beklagten zu 1. wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgelds von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese jeweils zu vollstrecken an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu 1., gegenüber der H untersagt,
eine Software-Plattform zur automatisierten oder manuellen Abarbeitung von ... unter der Domain c.de oder einer anderen Domain im Internet anzubieten, bereitzustellen, öffentlich zugänglich zu machen und/oder zu betreiben, sofern hierfür ganz oder teilweise die von der H, ... entwickelte, im Internet unter der Domain cs.de betriebene Software verwendet wird, insbesondere deren Quellcode, wie er der Anlage A mit Versionsstand 30.09.2025 zu entnehmen ist.
2. Dem Beklagten zu 2) wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgelds von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, gegenüber der H untersagt,
eine Software-Plattform zur automatisierten oder manuellen Abarbeitung von ... unter der Domain c.de oder einer anderen Domain im Internet selbst oder durch Dritte anzubieten, bereitzustellen, öffentlich zugänglich zu machen und/oder zu betreiben, sofern hierfür ganz oder teilweise die von der H, entwickelte, im Internet unter der Domain cs.de betriebene Software verwendet wird, insbesondere deren Quellcode, wie er der Anlage A mit Versionsstand 30.09.2025 zu entnehmen ist.
3. Die Kosten des Eilverfahrens werden den Beklagten jeweils zur Hälfte auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens um die Nutzung einer Computersoftware.
Der Kläger und der Beklagte zu 2. sind Gesellschafter der H GmbH (im Folgenden: „H“) und waren je zu 50% an H beteiligt und beide deren Geschäftsführer.
Die Beklagte zu 1. ist im IT-Kontext tätig. Der Beklagte zu 2. ist ihr Geschäftsführer.
Zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2. besteht seit längerem Streit. Der Beklagte zu 2. führte am 04.08.2025 eine Gesellschafterversammlung durch, ohne hierzu den Kläger einzuladen. Auf dieser wurde der Kläger als Geschäftsführer abberufen und seine Geschäftsanteile wurden eingezogen. Das vom Kläger hiergegen angestrengte Eilverfahren wurde mangels Dringlichkeit zurückgewiesen.
Die H betreibt unter der Domain cs.de einen Server, auf dem sie ihr Hauptprodukt, eine ...-Software, zur Nutzung für ihre Kunden bereithält („Produktiv-Server“). Der Quelltext hierfür wird in einem Github-Account verwaltet. Die Software wurde maßgeblich von Mitarbeitern der H bzw. der Beklagten zu 1. erstellt, insbesondere von Herrn W, beginnend im Jahr 2021. Der Kläger bezieht sich insoweit auf die Git-Logfiles gemäß Anlage ASt13 (Bl. 277 d.A.). Insoweit ist zwischen den Parteien streitig, ob es sich jeweils um Mitarbeiter der H oder der Beklagten zu 1. handelte. Ferner ist streitig, wem der Github-Account zugeordnet war bzw. wer die Entwicklung durchgeführt hat.
Im September 2022 schlossen die H, die M GmbH (im Folgenden: „M“) und die Beklagte zu 1. eine Vereinbarung (Letter of Intent, im Folgenden: „LOI“, Anlage B12, Bl. 169 d.A.), in der es um die streitgegenständliche ...-Software geht. Nach den Regelungen des LOI sind sich die Vertragsparteien einig, dass alle drei Urheber der Software zu gleichen Teilen sind und das Urheberrecht gemeinsam halten (Präambel B). Die M kündigte im Nachgang die Zusammenarbeit und untersagte der H die Nutzung ihrer Verwertungsrechte.
Die M verkaufte und übertrug ihr zustehende Rechte an der streitgegenständlichen Software an die Beklagte zu 1.; die Beklagten beziehen sich insoweit auf den Vertrag gemäß Anlage B19 und die eidesstattliche Versicherung gemäß Anlage B16.
Der Beklagte zu 2. entzog dem Kläger Anfang August 2025 den Zugang zum Github-Account und damit zum Quelltext. Herr W wechselte in der Folge zur Beklagten zu 1., nachdem er seinen Arbeitsvertrag mit der H im Juli 2025 mit Wirkung zum 30.09.2025 gekündigt hatte.
Die Kontrolle über den Produktiv-Server hat derzeit noch der Kläger. Weiterentwicklungen können jedoch nur durch die Beklagten bzw. den Beklagten zu 2. erfolgen.
Am 03.11.2025 kündigte Herr W an, dass mit dem nächsten Release eine Migration von Kunden möglich werde. Anschließend stellte der Kläger, nach seinem Vortrag erstmals, fest, dass die Beklagten zu 1. einen Server unter der Domain c.de angemietet und dort die streitgegenständliche Software installiert hatte. Am 24.11.2025 teilte Herr W mit, dass das Migrations-Feature nunmehr fertig entwickelt sei. Der Kläger befürchtet, dass die Beklagten versuchen werden, Daten und Kunden auf ihren eigenen Server zu übertragen.
Am 01.12.2025 fand eine weitere Gesellschafterversammlung statt, die jedoch nicht beschlussfähig war (Anlage B7).
Am 05.12.2025 fand erneut eine Gesellschafterversammlung statt, zu der der Kläger geladen worden war und von der er wusste. Auf dieser wurde ein Vorgehen wegen Schadensersatz gegen den Kläger beschlossen, nicht aber gegen die Beklagten. Darüber hinaus wurde der Kläger vorsorglich erneut abberufen und seine Geschäftsanteile eingezogen (Anlage B9). Die Beschlüsse wurden vom Kläger angefochten und sind nicht bestandskräftig.
Der Kläger führt gegen den Beklagten zu 2. vor dem LG Darmstadt ein (Hauptsache-)Verfahren (12 O 12/25) und greift insoweit Beschlüsse der H an. Mit Beschluss vom 11.12.2025 untersagte das LG Darmstadt dem Kläger die Durchführung einer weiteren Gesellschafterversammlung (Anlage B10, Bl. 160 d.A.).
Die Beklagte zu 1. betreibt mittlerweile unter der Domain cstest.de einen weiteren Clone der streitgegenständlichen Plattform.
Der Kläger behauptet, die H habe einen Marktanteil von über 90% am ...-Markt. Insbesondere seien die vier großen ... Kunden der H.
Auch unter dem LOI habe die H die maßgebliche Entwicklungsarbeit geleistet. Dies sei im LOI anders dargestellt worden, da im Falle einer erfolgreichen Gründung der geplanten GmbH die drei Vertragsparteien zu gleichen Anteilen hätten berechtigt sein sollen. Das Git-Repository sei im Account der Beklagten zu 1. hinterlegt worden, weil zusätzliche Lizenzkosten hätten vermieden werden sollen. Die Mitarbeiter der H hätten die streitgegenständliche Software entwickelt, den größten Anteil habe Herr W beigesteuert.
Der Quellcode der Software gemäß Anlage A entspreche dem Quellcode, dessen Entwicklung sich aus den eingereichten Logfiles gemäß Anlage ASt13 ergebe. Er entspreche auch – zumindest weitgehend – dem Quellcode des von der Beklagten zu 1. unter c.de betriebenen Systems.
Die Mitarbeiter der H seien nicht im Rahmen einer (ungenehmigten) Arbeitnehmerüberlassung für die Beklagte zu 1. tätig oder in deren Arbeitsorganisation integriert gewesen und hätten auch nicht deren Weisungen unterlegen.
Der Beklagte zu 2. bzw. Mitarbeiter hätten auf verschiedenen Wegen, u.a. durch die Kontrolle über die Weiterentwicklung der Software, versucht, Kontrolle über den Produktiv-Server zu erlangen.
Der Kläger habe erst im November 2025 erfahren, dass die Beklagten beabsichtigten sich die streitgegenständliche ...-Plattform anzueignen. Ihm sei das erst klar geworden, als er die Domain www.csprod.de mit der darauf laufenden streitgegenständlichen Software entdeckt habe.
Der Kläger ist der Auffassung, er könne gegen den Beklagten zu 2., aber auch gegen die Beklagte zu 1. als Dritte, Ansprüche der H nach den Grundsätzen der actio pro socio geltend machen. Der Beklagte zu 2. verletze gegenüber der H seine Pflichten, da er die Ansprüche der H nicht geltend mache, sondern kollusiv mit der Beklagten zu 1. die Rechte der H hintertreibe. Der Beklagte zu 2. sei als deren Gesellschafter tauglicher Adressat der actio pro socio. Auch gegen die Beklagte zu 1. könne der Kläger im Namen der H Rechte geltend machen. § 715b BGB sei analog auf die GmbH anzuwenden. Es habe keines vorherigen Gesellschafterbeschlusses bedurft. Der Umstand, dass der Kläger als Geschäftsführer ausgeschlossen wurde, sei unbeachtlich, da die Ausschließung nicht durch rechtskräftiges Urteil festgestellt worden sei. Zu seinen Gunsten wirke die Vermutung des § 16 Abs. 1 GmbHG.
Die Rechte an der Software stünden nach § 69b UrhG der H zu. Der LOI habe für die Urheberrechtslage keine Relevanz. Der LOI enthalte keine Berechtigung für die Nutzung der Software durch die Beklagte zu 1. Die Formulierung, dass die Vertragsparteien die Urheberrechte gemeinsam halten sollten, laufe leer.
Der LOI sei durch die Kündigung ohnehin außer Kraft getreten. Dies habe nach § 729 Abs. 1 Nr. 3 BGB die Auflösung der GbR zur Folge. Nach Ziffer 3.2 S. 3 des LOI hätten die Vertragsparteien im Fall des Abbruchs keine Rechte aus dem LOI herleiten können sollen, dies sei im Januar 2025 eingetreten. Die Beklagte zu 1. könne sich daher auch nicht auf eine eventuelle Nutzungsrechtseinräumung durch den LOI berufen. Der M hätten keine Rechte an der Software zugestanden.
Die Beklagten treffe für die behauptete Arbeitnehmerüberlassung die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast.
Der Kläger beantragt,
1. es der Beklagten zu 1. bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgelds von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese jeweils zu vollstrecken an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu 1., zu untersagen,
eine Software-Plattform zur automatisierten oder manuellen Abarbeitung von ... unter der Domain c.de oder einer anderen Domain im Internet anzubieten, bereitzustellen, öffentlich zugänglich zu machen und/oder zu betreiben, sofern hierfür ganz oder teilweise die von der H, ... entwickelte, im Internet unter der Domain cs.de betriebene Software verwendet wird, insbesondere deren Quellcode, wie er auf der diesem Antrag als Anlage A beigefügten DVD mit Versionsstand 30.09.2025 zu entnehmen ist;
2. es dem Beklagten zu 2. bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgelds von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu untersagen,
eine Software-Plattform zur automatisierten oder manuellen Abarbeitung von ... unter der Domain csprod.de oder einer anderen Domain im Internet selbst oder durch Dritte anzubieten, bereitzustellen, öffentlich zugänglich zu machen und/oder zu betreiben, sofern hierfür ganz oder teilweise die von der H, ... entwickelte, im Internet unter der Domain cs.de betriebene Software verwendet wird, insbesondere deren Quellcode, wie er auf der diesem Antrag als Anlage A beigefügten DVD mit Versionsstand 30.09.2025 zu entnehmen ist.
Die Beklagten beantragen,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
Die Beklagten machen geltend, dass es an der Eilbedürftigkeit fehle, da dem Kläger der Sachverhalt schon im April 2025 bekannt gewesen sei. Der Antrag sei auch rechtsmissbräuchlich, weil der Kläger den LOI v. 15.09.2022 (Anlage B12) verschwiegen habe.
Die Beklagten behaupten, dass die M ihre Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software auf die Beklagte zu 1. übertragen habe.
Die Entwicklung der Software sei durch Arbeitnehmer der Beklagten zu 1. erfolgt. Einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der H seien seit mehreren Jahren für die Beklagte zu 1. tätig, in deren Arbeitsorganisation eingegliedert und hätten ihren Weisungen unterlegen. Der Beklagte zu 2. habe für die Beklagte zu 1. die Leitlinien vorgegeben und habe im täglichen Ablauf die überlassenen Mitarbeiter angewiesen.
Die Beklagte zu 1. sei für die Entwicklung der ...-Plattform eigenständig verantwortlich gewesen, während der Beitrag der H sich im Rahmen der Entwicklung der ...-Plattform auf die Gestellung von Arbeitsressourcen an die Beklagte zu 1. und Tragung der hierfür anfallenden Arbeitgeberkosten beschränkt habe. Ferner habe die H später für den Betrieb der Plattform und den Service gegenüber Kunden zuständig sein sollen. Die Personalkosten habe die H als ihren Beitrag zur Entwicklung der ...-Plattform getragen.
Der Beklagte zu 2. sei im Rahmen der ...-Entwicklung ausschließlich als Vertreter der Beklagten zu 1. aufgetreten.
Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen die dem Herrn W zugeschriebenen Handlungen und die weiteren möglicherweise strafrechtlich relevanten Handlungen.
Die Beklagten sind der Auffassung, die Klage sei unzulässig, da kein nach § 715b BGB tauglicher Streitgegenstand vorliege. Denn die actio pro socio erfasse nur auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhende Ansprüche der Gesellschaft.
Die Einziehung der Gesellschaftsanteile des Klägers sei sofort wirksam, so dass der Kläger die H nicht mehr vertreten könne. Insoweit tragen sie vor, dass der Gesellschaftsvertrag (Anlage AG15, Bl. 1320 d.A.) die Möglichkeit der Einziehung vorsehe. Ferner sei der Einzug nach § 727 BGB sofort wirksam. Für die Geltendmachung der Ansprüche sei nach § 46 Nr. 8 GmbHG ein vorangehender Gesellschafterbeschluss nötig.
Zur Grundlage der Einziehung tragen die Beklagten wie folgt vor, dass der Kläger unzulässig die Unterschrift des Beklagten zu 2. in Verträge einkopiert habe.
Die H sei nicht Urheberin der Software. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass schutzfähige Teile von der H stammten. Die Bezugnahme auf git-commits reiche hierfür nicht aus.
Herr W sei seit Oktober 2021 im Rahmen einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung an die Beklagte zu 1. verliehen gewesen, um dort und für Rechnung der Beklagten zu 1. den streitgegenständlichen Code zu entwickeln. Auch Herr Z sei für die Beklagte zu 1. tätig gewesen. Daher existiere gemäß §§ 9, 10 AÜG ein Arbeitsverhältnis nur zur Beklagten zu 1., so dass nach § 69b UrhG alle Arbeitsergebnisse der Beklagten zu 1. zustünden.
Die Beklagte zu 1. sei gegenüber der H zur Nutzung der Software nach dem LOI v. 15.09.2022 berechtigt. Der LOI habe trotz Kündigung weiterwirken sollen. Die Beteiligten hätten zumindest konkludent vereinbart, dass jeder Partner die Software nutzen dürfe. Nachdem die M ihre Rechte auf die Beklagte zu 1. übertragen habe, sei die Beklagte zu 1. ausschließlich Berechtigte hinsichtlich der Software.
Die Kammer hat den präsenten Zeugen S vernommen. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der zulässige Verfügungsantrag ist begründet.
I.
Der Verfügungsantrag ist zulässig.
1. Es besteht entgegen der Auffassung der Beklagten das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis auf Seiten des Klägers. Die Anträge sind unter Berücksichtigung der Begründung in der Antragsschrift dahingehend auszulegen, dass der Kläger Unterlassung nicht für sich bzw. ihm selbst gegenüber, sondern für bzw. gegenüber der H begehrt, für die er die Anträge geltend macht.
2. Dem Kläger ist kein Rechtsmissbrauch vorzuwerfen, weil der den LOI nicht unmittelbar vorgelegt hat. Insoweit wird teils von einem Rechtsmissbrauch ausgegangen, wenn der Antragsteller im Verfügungsverfahren vorgerichtliche Kommunikation mit dem Antragsgegner dem Gericht vorenthält. Das ist mit dem Streitfall nicht vergleichbar. Zu Recht verweist der Kläger darauf, dass der LOI nach dessen Kündigung für die Rechtesituation nichts hergibt (siehe unten), so dass ein Rechtsmissbrauch wegen der Nichtvorlage nicht anzunehmen ist.
3. Der Kläger ist auch prozessführungsbefugt.
Die actio pro socio, die der Kläger hier für sich in Anspruch nimmt, ist ein Fall der Prozessstandschaft, ohne deren Voraussetzungen eine Klage unzulässig ist (OLG Stuttgart, Urt. v. 04.11.2025 – 21 U 17/25, BeckRS 2025, 32028 Rn. 25 m.w.N.).
a. Die Geltendmachung der Ansprüche durch den Kläger ist nicht bereits aus dem Grunde ausgeschlossen, dass die H mittlerweile den Kläger als Geschäftsführer abberufen und seine Gesellschaftsanteile eingezogen hätte.
Gegenüber dem Beklagten zu 2. kann sich der Kläger schon auf seine fortdauernde Eintragung als Gesellschafter gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG berufen.
Aber auch gegenüber der Beklagten zu 1. entfaltet die behauptete Einziehung für das vorliegende Verfahren keine Wirkung. Denn insbesondere der Entzug der Gesellschaftsanteile wird final wirksam erst mit der Zahlung einer Abfindung (BGH, NZG 2023, 1555 Rn. 21). Nach der Rechtsprechung des BGH wird die Einziehung des Geschäftsanteils zwar bereits mit der Mitteilung eines entsprechenden Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter wirksam, wenn der Einziehungsbeschluss weder nichtig ist noch für nichtig erklärt wird. Der Gesellschafter, dessen Geschäftsanteil eingezogen wird, muss allerdings davor geschützt werden, dass die verbleibenden Gesellschafter sich mit der Fortsetzung der Gesellschaft den wirtschaftlichen Wert seines Anteils aneignen und ihn aufgrund der gläubigerschützenden Kapitalerhaltungspflicht mit seinem Abfindungsanspruch leer ausgehen lassen. Die Gesellschafter haften daher dem ausgeschiedenen Gesellschafter anteilig auf Zahlung der Abfindung, wenn die Fortsetzung der Gesellschaft unter Verzicht auf Maßnahmen zur Befriedigung des Abfindungsanspruchs des ausgeschiedenen Gesellschafters als treuwidrig anzusehen ist. Dem ausgeschiedenen Gesellschafter bleiben während der Schwebezeit seine mitgliedschaftlichen Rechte jedenfalls grundsätzlich erhalten, es sei denn ein wichtiger Grund in seiner Person hat zur Einziehung geführt, der der Gesellschaft und den verbleibenden Gesellschaftern gerade unzumutbar ist, dass er weiter in der Gesellschaft bleibt (BGH, NZG 2023, 1555 Rn. 21).
Das entspricht auch der Regelung im Gesellschaftsvertrag (Anlage B15, Bl. 1320 d.A.). Dort ist zwar in Ziffer IX.1 geregelt, dass die Einziehung von Geschäftsanteilen zulässig ist, dies insbesondere aus den in Ziffer IX.2 genannten Gründen. Jedoch ergibt sich aus Ziffer X.1, dass die Einziehung gegen Zahlung einer Vergütung erfolgt. Aus der Formulierung ist daher zu ersehen, dass die Einziehung nicht schon mit ihrer Erklärung wirksam wird, sondern eben erst mit Abfindung („erfolgt gegen“). Unstreitig ist der Kläger noch nicht abgefunden worden. Zwar hat der Prozessvertreter der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er dem Kläger im Namen der H ein Angebot auf Abfindung in Höhe von 1 € mache. Dieses Angebot hat der Kläger aber – ungeachtet dessen, ob der Prozessvertreter der Beklagten hierzu berechtigt war – nicht angenommen. Zudem wäre auch eine etwaige Zahlung noch nicht erfolgt.
Ebenso wenig kam es darauf an, ob die Einziehung aus wichtigem Grund gemäß Ziffer IX.2 wirksam war. Im Übrigen ist für die Kammer insoweit nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Kläger unzulässig Unterschriften des Beklagten zu 2. unter Verträge kopiert hätte. Hiergegen spricht bereits die Aussage des Zeugen S, den die Kammer als glaubwürdig erachtet. Seine in sich widerspruchsfreie und glaubhafte Aussage fußte zwar nicht auf eigenem Wissen, sie entkräftet jedoch die entsprechende eidesstattliche Versicherung des Beklagten zu 2. hinreichend.
b. Die actio pro socio ist im Streitfall auch zulässig.
aa. Die actio pro socio findet nach Auffassung der Kammer auch auf die hier betroffene GmbH Anwendung. Für die GbR ist die actio pro socio in § 715b BGB ausdrücklich geregelt worden. Insoweit wird teilweise vertreten, dass es für die GmbH an der für eine Analogie notwendigen planwidrigen Regelungslücke fehlt, weil der Gesetzgeber die actio pro socio für die GmbH trotz Kenntnis der verschiedenen Formen nicht geregelt hat (zum Streitstand Reiss/Manolakis, NZG 2024, 330).
Allerdings hat der BGH kürzlich zur Anwendung der actio pro socio bei der GmbH entschieden und die Anwendung auf die GmbH nicht problematisiert (BGH, NZG 2025, 169).
bb. Die Gesellschafterklage ist gegenüber einem Tätigwerden der zuständigen Gesellschaftsorgane, der Geschäftsführung oder der Gesellschafterversammlung, grundsätzlich subsidiär. Nach § 715b Abs. 1 Satz 1 BGB ist jeder Gesellschafter befugt, einen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Anspruch der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, wenn der dazu berufene geschäftsführungsbefugte Gesellschafter dies pflichtwidrig unterlässt. Dies umfasst als Mindestvoraussetzung, dass der klagewillige Gesellschafter den geschäftsführenden Gesellschafter erfolglos aufgefordert hat, den streitgegenständlichen Anspruch geltend zu machen (aa.), und zusätzlich, wenn die Entscheidung der Geltendmachung des streitgegenständlichen Anspruches in die Kompetenz der Gesellschafterversammlung fällt, dass er sich (erfolglos) um die Herbeiführung eines derartigen Gesellschafterbeschlusses bemüht hat (bb.), wovon nur unter besonderen Umständen abgesehen werden kann (cc.) (OLG Stuttgart, Urt. v. 04.11.2025 – 21 U 17/25, BeckRS 2025, 32028 Rn. 27).
Dieser Vorrang entfällt allerdings dann, wenn eine Klage der Gesellschaft undurchführbar, durch den Schädiger selbst vereitelt worden oder in Folge der Machtverhältnisse in der Gesellschaft so erschwert ist, dass es für den betroffenen Gesellschafter ein unzumutbarer Umweg wäre, müsste er die Gesellschaft erst zu einer Haftungsklage zwingen. An der Nachrangigkeit der Gesellschafterklage hat sich mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) nichts geändert (BGH, NZG 2025, 169 Rn. 14).
Der BGH hat in der genannten Entscheidung allerdings auch – speziell für die zweigliedrige Gesellschaft wie hier – entschieden, dass die actio pro socio ausscheidet, weil der Gesellschafter die Gesellschaft statt im Wege der actio pro socio unmittelbar vertreten kann, so dass nicht der Gesellschafter Partei ist, sondern die Gesellschaft, vertreten durch den Gesellschafter. Eines entsprechenden Beschlusses der Gesellschaft bedürfe es in diesem Fall nicht, da einerseits der andere Gesellschafter bei der Entscheidung über das gerichtliche Vorgehen der Gesellschaft einem Stimmverbot unterliege (BGH, NZG 2025, 169 Rn. 17 f.) und ein entsprechender Beschluss zudem eine überflüssige Formalität darstellte (BGH, NZG 2025, 169 Rn. 21). Legte man dies zugrunde, wäre die actio pro socio vorliegend ausgeschlossen. Allerdings hat der BGH in der genannten Entscheidung zugleich deutlich gemacht, dass es letztlich auf die konkrete Situation ankommt. So soll eine actio pro socio auch in der zweigliedrigen Gesellschaft möglich sein, wenn die organschaftliche Vertretung der Gesellschaft Gegenstand mehrerer Gerichtsverfahren war bzw. ist (BGH, NZG 2025, 169 Rn. 25 m.w.N.).
In Anwendung dieser Grundsätze ist die actio pro socio vorliegend zulässig.
Die Kammer ist nach dem Vortrag und den vorgelegten Glaubhaftmachungsmitteln hinreichend davon überzeugt, dass ein Vorgehen des Klägers gegen den Beklagten zu 2. zur Herbeiführung eines Vorgehens gegen die Beklagte zu 1. aussichtlos ist. Denn unstreitig ist der Beklagte zu 2. deren Geschäftsführer und Gesellschafter und weiter vertritt er die Auffassung, dass die Beklagte zu 1. zur Nutzung der streitgegenständlichen Software berechtigt sei. Daraus folgt für die Kammer zugleich, dass die H unter Beteiligung des Beklagten zu 2. nicht in der Lage ist, gegen die Beklagte zu 1. oder den Beklagten zu 2. vorzugehen.
Darüber hinaus besteht zwischen den Parteien Streit über die Vertretung der Gesellschaft. Die Beklagten stellen gerade in Abrede, dass der Kläger überhaupt noch Gesellschafter bzw. deren Geschäftsführer ist. Unstreitig bzw. vom Kläger durch Vorlage der Klageschrift an das Landgericht Darmstadt glaubhaft gemacht, haben sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 2. Gesellschafterversammlungen einberufen und sind die dort gefassten Beschlüsse, insbesondere die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und die Einziehung der Geschäftsanteile, Gegenstand verschiedener gerichtlicher Verfahren. Dem Kläger ist zudem die Einberufung einer Gesellschafterversammlung untersagt worden. In einem solchen Fall bleibt die actio pro socio nach Auffassung der Kammer auch nach der Rechtsprechung des BGH zulässig, zumal dem Kläger und der H die vorangehende Klärung der Stellung des Klägers in der H angesichts der drohenden Schäden für die H im Fall der vom Kläger befürchteten Überleitung von Produkt und Kunden auf die Beklagte zu 1. gerade mit Blick auf das hiesige Eilverfahren nicht zugemutet werden kann.
c. Den Ansprüchen der H steht auch nicht entgegen, dass mit der actio pro socio grundsätzlich nur Sozialansprüche geltend gemacht werden können, also Ansprüche der Gesellschaft gegen Gesellschafter, die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhen.
aa. Der Beklagte zu 2. ist als Gesellschafter grundsätzlich tauglicher Adressat der actio pro socio. Der Unterlassungsanspruch auf Basis des Urheberrechts beruht aber grundsätzlich nicht auf dem Gesellschaftsverhältnis, sondern auf den Rechten der Gesellschaft. Es geht insoweit gerade nicht um das Verhältnis der Gesellschaft nur gegen den Beklagten zu 2., z.B. wegen Gesellschaftsbeiträgen oder Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung von Gesellschafter- oder Geschäftsführerpflichten (vgl. MüKoBGB/Schäfer, BGB, 9. Aufl. 2024, § 705 Rn. 264).
Allerdings verletzt der Beklagte zu 2. – unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Verfügungsantrags – seine Treuepflichten als Geschäftsführer aus § 43 Abs. 2 GmbH gegenüber der H. Gegen den Geschäftsführer können insoweit auch Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden (BeckOK GmbHG/Pöschke, 65. Ed. 1.8.2025, § 43 Rn. 371). Der Anspruch ist verschuldensunabhängig und wird grundsätzlich von den Gesellschaftern im Namen der Gesellschaft geltend gemacht (BeckOK GmbHG/Pöschke, 65. Ed. 1.8.2025, § 43 Rn. 371).
bb. Die actio pro socio ist auch gegen die Beklagte zu 1. möglich.
Die actio pro socio kann ausnahmsweise auch gegen Dritte geltend gemacht, aber nur wenn diese nicht schutzwürdig sind, wenn sie also an dem pflichtwidrigen Unterlassen mitwirkten oder es kannten (BeckOGK/Geibel, 1.8.2025, § 715b BGB Rn. 29). Die Beklagte zu 1. ist als Dritte gemäß § 715b Abs. 1 S. 1 BGB taugliche Adressatin, da der Kläger vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, dass die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. ist, mit dem Beklagten zu 2. kollusiv zu Lasten der H wirkt. Es liegt insoweit auch das erforderliche Näheverhältnis zum Gesellschafter vor. Nachdem die Beklagte zu 1. wissentlich die streitgegenständliche Software einsetzt, können Ansprüche auch gegen sie als Dritte geltend gemacht werden.
II.
Der Verfügungsantrag ist auch begründet.
1. Die H hat gegen die Beklagte zu 1. einen Anspruch auf Unterlassung des Betriebs einer Plattform wie gemäß Antrag zu 1. unter Verwendung des Quellcodes der streitgegenständlichen Software gemäß Anlage A aus § 97 Abs. 1 UrhG.
a. Es steht zwischen den Parteien letztlich nicht im Streit, dass es sich bei der streitgegenständlichen Software um ein komplexes Softwareprodukt handelt. Die Kammer ist hiernach davon überzeugt, dass es sich um ein nach § 69a UrhG schutzfähiges Computerprogramm handelt.
b. Die Rechte an dieser Software stehen – jedenfalls in Form der von Herrn W in Miturheberschaft erworbenen Rechte – der H zu.
aa. Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die streitgegenständliche Software – jedenfalls zu großen Teilen – von Personen erschaffen wurde, die jedenfalls der Form nach bei der H angestellt waren. Dies gilt insbesondere für Herrn W, der nach dem mit Anlage ASt13 glaubhaft gemachten Vortrag des Klägers den Großteil der Entwicklungsarbeit geleistet hat.
Dem steht die Regelung im LOI nicht entgegen. Zwar ist dort aufgeführt, dass die Rechte den Vertragsparteien gemeinsam zustehen soll. Dies hat aber allenfalls deklaratorische Bedeutung, so dass es darauf ankommt, bei welcher Person die Rechte ursprünglich entstanden sind, nämlich jedenfalls in Bezug auf Herrn W bei ihm. Diese Beurteilung wird unterstützt durch die Regelung im von den Beklagten vorgelegten Vertrag gemäß Anlage B19 (Bl. 1341 d.A.), in dem die Beklagte zu 1. und M festgehalten haben, dass eine Einbringung von Rechten in die mit dem LOI gegründete Gesellschaft nicht gewollt gewesen sei (Präambel (D)).
bb. Die von Herrn W erworbenen Rechte stehen nach § 69b Abs. 1 UrhG der H zu.
Gemäß dieser Regelung ist für den Fall, dass ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen worden ist, ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(1) Die Beklagten haben vorgetragen, dass bei mehreren Mitarbeitern, insbesondere bei Herrn W, eine unzulässige, verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vorliege und deshalb nach §§ 9, 10 AÜG davon auszugehen sei, dass insbesondere dieser Arbeitnehmer der Beklagten zu 1. sei.
Gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG werden Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG ist eine Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis unwirksam. Gemäß § 10 AÜG ist Rechtsfolge, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen anzusehen ist.
Die urheberrechtlichen Auswirkungen einer (wirksamen oder unwirksamen) Arbeitnehmerüberlassung mit Blick auf § 69b UrhG sind streitig. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass die Rechte dem ursprünglichen Arbeitgeber zustehen und deshalb Ver- und Entleiher eine Übertragung der Rechte vertraglich regeln müssen. Denn in § 11 Abs. 7 AÜG sei nur für Arbeitnehmererfinder eine Fiktion vorgesehen und eine planwidrige Regelungslücke liege nicht vor (Hentsch/Falk GamesR-HdB/Breckheimer, 1. Aufl. 2023, § 8 Rn. 15; Auer-Reinsdorff/Conrad IT- und DatenschutzR-HdB/Venetis, 3. Aufl. 2019, § 37 Rn. 51 Fußnote 98; Berger/Wündisch UrhVertrR-HdB, 3. Aufl. 2022, §13 Rn. 9). Andererseits wird vertreten, dass die illegal überlassenen Arbeitnehmer wie Scheinselbständige zu behandeln seien, so dass die Rechte dem Entleiher zustünden. Der Gesetzgeber habe das für Arbeitnehmererfinder mit (der im Jahr 1971 geschaffenen Regelung des) § 11 Abs. 7 AÜG nur klarstellen wollen, daher gelte die Regelung auch für Urheberrechte (Wandtke/Bullinger/Grützmacher, UrhG, 6. Aufl. 2022, § 69b Rn. 2; BeckOK IT-Recht/Paul, 20. Ed. 1.10.2025, § 69b UrhG Rn. 4; Remmertz/Kast Digital Escrow/Hauck, 1. Aufl. 2022, Kap. 3 Rn. 33; Fromm/Nordemann/Czychowski, UrhG, 13. Aufl. 2024, § 69b Rn. 6; zum Streitstand s. auch Lampenius, K&R 2012, 12, 15 ff.).
(2) Auf diesen Streit kommt es vorliegend jedoch nicht an. Denn die Beklagten haben nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass Herr W der Beklagten zu 1. von der H tatsächlich im Sinne von § 1 Abs. 1 AÜG überlassen wurde.
Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für den insoweit den Beklagten günstigen Umstand tragen nach allgemeinen Grundsätzen die Beklagten. Die hierfür erforderliche Überzeugung konnte die Kammer auch unter Berücksichtigung des Maßstabs der §§ 286, 294 ZPO nicht gewinnen.
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Parteien insbesondere zur Frage der Eingliederung der Mitarbeiter, speziell des Herrn W, streitig vortragen und jeweils eidesstattliche Versicherungen und weitere Glaubhaftmachungsmittel vorlegen.
Wie oben dargestellt, ist unstreitig, dass Herr W durchgehend (förmlich) bei der H angestellt war. Dass die Beklagte zu 1. für die angebliche Überlassung eine Vergütung entrichtet hätte, tragen die Beklagten nicht vor.
Die Beklagten tragen zwar weiter vor, dass Herr W den Weisungen der Beklagten zu 1. unterworfen gewesen sei. Dies lässt sich jedoch weder der ersten eidesstattlichen Versicherung des Herrn W noch derjenigen des Beklagten zu 2. entnehmen.
Herr W räumt in seiner ersten eidesstattlichen Versicherung zunächst ein, dass seine Lohnabrechnung von der H erstellt wurde. Er versichert weiter (Anlage B1, Bl. 180), dass er schon immer bei der Beklagten zu 1. tätig gewesen sei, untermauert das aber zunächst letztlich allein damit, dass er sich dort krank gemeldet und Urlaub eingereicht habe. Ferner habe er „Bitten“ der Geschäftsführung der Beklagten zu 1. umgesetzt und seine Arbeitsergebnisse immer nur mit dieser abgesprochen. Er habe jeweils deren E-Mail-Adresse genutzt. Dies sind zwar Indizien, die für eine Arbeitnehmerüberlassung sprechen. Herr W verhält sich in seiner ersten eidesstattlichen Versicherung aber nicht dazu, wessen Weisungen er unterlegen hat. Dass er „Bitten“ der Beklagten zu 1. nachgekommen ist, lässt letztlich noch keinen sicheren Rückschluss darauf zu, dass er auch entsprechenden Weisungen nachgekommen wäre, auch, wenn sie z.B. Weisungen seines „vertraglichen“ Arbeitgebers, der H widersprochen hätten.
In seiner zweiten eidesstattlichen Versicherung (Anlage B20, Bl. 1364 d.A.) hat Herr W – lediglich unter Einkopierung von Passagen aus dem Schriftsatz der Beklagten – versichert, dass er „in die organisatorische, funktionelle und technische Arbeitsorganisation der Beklagten zu 1) eingegliedert“ gewesen sei. Er habe ausschließlich dem Beklagten zu 2. unterstanden, der gegenüber den „Mitarbeitern als auch gegenüber den Kunden subjektiv und objektiv als Vertreter der Beklagten zu 1.“ aufgetreten sei (Bl. 1365 d.A.). Dieser habe die Leitlinien vorgegeben und im täglichen Arbeitsablauf die überlassenen Mitarbeiter im Hinblick auf den Ort, die Art und Weise der Erledigung der Projekttätigkeiten und der Entwicklungsarbeiten mittels arbeitsrechtlicher Weisungen gesteuert.
Der Kläger hat demgegenüber erläutert und durch Vorlage seiner eidesstattlichen Versicherung untermauert, dass die Beklagte zu 1. der H Aufträge erteilt habe, was im Übrigen unstreitig geblieben ist, und die Mitarbeiter der H diese bei der Beklagten zu 1., jedoch für die H, erfüllt hätten. Ferner hat der Kläger nachvollziehbar erläutert, warum die Mitarbeiter Ressourcen der Beklagten zu 1. genutzt haben. Demgegenüber ist die erste eidesstattliche Versicherung des Herrn W wenig detailreich. Insbesondere erläutert er die Auftragsstruktur nicht und verdeutlicht auch nicht, ob sich seine Situation abhängig von einzelnen Projekten anders dargestellt hat. Ähnliches gilt für die zweite eidesstattliche Versicherung des Herrn W, der seine Stellung und insbesondere die Stellung des Beklagten zu 1. nicht in eigenen Worten, sondern lediglich durch Einkopierung aus dem Schriftsatz der Beklagten versichert, obwohl es sich teilweise um Umstände handelt, die ersichtlich nicht seinem eigenen Erfahrungshorizont zuzuordnen sind, sondern dem des Beklagten zu 2. (so z.B. die Äußerung, der Beklagte zu 2. entscheide frei über planerische und kommerzielle Themen, da hier unklar bleibt, wie der Mitarbeiter dies beurteilen bzw. aus eigener Sicht hierzu Angaben machen können soll).
Insoweit kommt hinzu, dass Herr W versichert, dass der Beklagte zu 2. die Mitarbeiter z.B. aufgefordert habe, ihre Arbeits- und Projektzeiten rechtzeitig im Zeiterfassungssystem der Beklagten zu 1. – im Tool „Tempo“ – zu erfassen. Hierzu hat der Kläger mit Anlage ASt25 ein Protokoll einer Besprechung der H vorgelegt, in dem ausdrücklich darüber gesprochen worden sein soll, dass „Zeiten für die Einarbeitung neuer MA (und die Zeit die deren Mentoren dafür aufwenden) [...] in tempo getrackt werden“ sollten (Anlage ASt25, Bl. 1399, 1401 d.A.). Das spricht dafür, dass der Beklagte zu 2. in diesem konkreten Fall gerade nicht für die Beklagte zu 1., sondern für die H gehandelt haben könnte, ohne dass dies Herrn W in diesem Augenblick bewusst war.
Auch erklären die eidesstattlichen Versicherungen des Herrn W nicht die vom Kläger vorgelegte E-Mail des Herrn W gemäß Anlage ASt28 (Bl. 1415 d.A.), in der er sich nicht nur beim Beklagten zu 2., dem angeblich ausschließlichen Vertreter seiner einzigen Arbeitgeberin, der Beklagten zu 1., verabschiedet, sondern vielmehr auch beim Kläger und der unstreitig für die H im Bereich Personalverwaltung tätigen „Steffi“. Insoweit bedankt er sich für die Zusammenarbeit und erläutert, dass seine Anliegen und Wünsche stets ernst genommen worden seien. Insbesondere habe er die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit „... und ...“ (also dem Beklagten zu 2. und dem Kläger) geschätzt. Im Übrigen ist zu beachten, dass der Beklagte zu 2. diese E-Mail zum Anlass nimmt, den Kläger anzuschreiben, dass Herr W unbedingt gehalten werden solle. Wenn die Beklagte zu 1. alleine Arbeitgeberin/Entleiherin gewesen wäre, hätte es dieser Absprache nicht bedurft, vielmehr hätte der Beklagte zu 2. dies alles – in Vertretung der Beklagten zu 1. – alleine regeln können.
Ähnliches wie für die Versicherungen des Herrn W gilt für die erste eidesstattliche Versicherung des Beklagten zu 2., der im Wesentlichen nur ausführt, dass Herr W als Mitarbeiter der Beklagten zu 1. an der Software gearbeitet habe und unter deren Identität aufgetreten sei. Dies untermauert der Beklagte zu 2. in seiner zweiten eidesstattlichen Versicherung (Anlage B16, Bl. 1353 d.A.). Auch darin wiederholt er – unter Einkopierung aus dem Schriftsatz der Beklagten –, dass er „als Geschäftsführer der Beklagten zu 1.“ die Mitarbeiter geführt habe. Weiter führt er näher zur Eingliederung der Mitarbeiter in die „virtuelle“ Arbeitsorganisation der Beklagten zu 1. aus. Der Beitrag der H habe sich auf die Zurverfügungstellung von Ressourcen beschränkt.
Die Kammer hat insoweit die von den Parteien vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel, auch soweit sie nicht explizit erwähnt wurden, darunter auch die eidesstattliche Versicherung des Herrn Y gemäß Anlage B11 (Bl. 186 d.A.), und den gehaltenen Vortrag einzeln und auch in der Gesamtschau gewürdigt. Auch unter Berücksichtigung des Maßstabs für die Glaubhaftmachung nach §§ 294, 286 ZPO hält die Kammer es jedoch nicht für hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Mitarbeiter der H, soweit sie an dem hier streitgegenständlichen Produkt tätig waren, nach den oben genannten Grundsätzen an die Beklagte zu 1. im Wege der Arbeitnehmerüberlassung überlassen wurden. Letztlich hält die Kammer es nicht für hinreichend wahrscheinlich, dass der Beklagte zu 2., der in dem hiesigen „Konglomerat“ eine Doppelrolle einnahm, nämlich als Geschäftsführer/Gesellschafter sowohl der H als auch der Beklagten zu 1., gegenüber den Mitarbeitern Weisungen in Bezug auf die Entwicklung der hier streitgegenständlichen Software ausschließlich für die Beklagte zu 1. und gerade nicht für die unstreitig als förmliche Arbeitgeberin auftretende H erteilt und daher Ziele ausschließlich für die Beklagte zu 1. und nicht für die H verfolgt hat. Zudem ist weder im LOI zwischen der H, der Beklagten zu 1. und der M niedergelegt noch sonst schriftlich festgehalten, dass die Rolle der H lediglich die Einbringung von Arbeitskraft sein soll. Das LOI sieht diesbezüglich vor, dass die Vertragsparteien zu gleichen Teilen an künftigen Umsätzen beteiligt werden sollen (Vorbemerkung (E) und § 2.2.1 und § 2.2.2 LOI), was nicht erklärt, warum letztlich die H ohne weitere verabredete Vergütung den hauptsächlichen Kostenblock, nämlich die Mitarbeiter, und dies ohne Verrechnung (§ 2.2.2 LOI), stellen soll.
Die Kammer hat bei alldem auch berücksichtigt, dass sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 2. jeweils von den hier streitigen Umständen unmittelbar selbst betroffen sind und zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2. ein schwieriges Verhältnis besteht. Daher kommt grundsätzlich den Angaben insbesondere des Herrn W sowie den weiteren vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Kommunikation zwischen den Beteiligten aus „besseren Zeiten“, höhere Bedeutung zu. Wie oben aufgezeigt, bleibt jedoch auch nach dessen eidesstattlicher Versicherung erheblicher Zweifel, wessen „Hut“ der Beklagte zu 2. bei der Erteilung von Weisungen dem Herrn W gegenüber aufhatte. Hinzu kommt, dass im Streitfall im Raum steht, dass Herr W Handlungen vorgenommen hat, die strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnten und er zwar – durch Einkopieren von Teilen der Schriftsätze in seiner zweiten eidesstattlichen Versicherung – konkret Stellung zu seinem Verhältnis zur Beklagten zu 1. nimmt, er sich jedoch zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen – die im Übrigen wegen des nicht zulässigen Bestreitens mit Nichtwissen durch die Beklagten für dieses Verfahren als unstreitig anzusehen sein dürften und durch den Zeugen S bestätigt wurden – überhaupt nicht verhält.
(3) Nachdem nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist, dass eine Arbeitnehmerüberlassung vorlag, geht dies zu Lasten der Beklagten. Damit ist davon auszugehen, dass eine Arbeitnehmerüberlassung nicht vorlag. Da insbesondere Herr W daher für die H tätig war, sind ihr nach § 69b UrhG jedenfalls die von Herrn W erworbenen (Mit-)Urheberrechte an der streitgegenständlichen Software zugefallen.
Ob dies auch für die weiteren Rechte gilt, insbesondere für die nach dem Vortrag der Beklagten durch Mitarbeiter der M oder weiteren, angeblich an die Beklagte zu 1. überlassenen Mitarbeiter, gilt, konnte offenbleiben. Denn für die Geltendmachung der hier streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche ist es ausreichend, wenn die H über erhebliche Teile der Rechte an der streitgegenständlichen Software verfügt.
c. Die Beklagte zu 1. hat unzulässig in die Rechte der H eingegriffen.
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte zu 1. die streitgegenständliche Software auf ihrem Server genutzt hat und weiterhin nutzt. Die Beklagte zu 1. kann sich insoweit nicht auf eigene oder abgeleitete Rechte an der Software berufen.
aa. Die Beklagte zu 1. beruft sich bereits im Ansatz nicht darauf, dass die Software durch originär eigene Mitarbeiter erstellt worden sei oder dass die H in die Verwertung der streitgegenständlichen Software im Wege der Nutzung durch die Beklagte zu 1. als direkter Konkurrentin gemäß § 8 Abs. 1 UrhG eingewilligt hätte.
bb. Soweit die Beklagten einwenden, dass die M der Beklagten zu 1. ihre Rechte an der Software übertragen habe, was nach dem zugrundeliegenden Vertrag möglicherweise bzw. hilfsweise als Einräumung von Nutzungsrechten ausgelegt werden könnte, oblag es den Beklagten, im Einzelnen darzulegen, welche Rechte die M originär erworben und den Beklagten übertragen haben soll. Die Beklagten haben sich insoweit darauf bezogen, dass insbesondere Herr F für die M an der Software gearbeitet und Rechte erworben habe. Dies belegt aber allenfalls die Inhaberschaft an einem Teil der entstandenen Rechte, nicht aber der vollständigen Rechte unter Ausschluss der H. Dies deckt sich auch mit der von den Beklagten vorgelegten Kündigungsvereinbarung zwischen der M und der Beklagten zu 1. (Anlage B19, Bl. 1341 d.A.), wonach die dortigen Parteien davon ausgehen, dass ihre jeweilig eingesetzten Mitarbeiter eigenständig schutzfähige Teile der ...-Software entwickelt haben und diese Rechte nicht in die „... GbR“ eingebracht worden, sondern lediglich einfache Nutzungsrechte erteilt worden sein sollen (Vorbemerkung (D)).
cc. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf den LOI berufen.
Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der LOI mittlerweile gekündigt wurde (vgl. auch Anlage B11, Bl. 186 d.A.) und die angestrebte gemeinsame Gesellschaft nicht mehr gegründet werden soll. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass für diesen Fall in § 3.2 des LOI geregelt ist, dass keine der Parteien Ansprüche gegenüber den anderen Parteien geltend machen können soll. Wenn also der LOI dahingehend auszulegen gewesen wäre, dass der Beklagten zu 1. Nutzungsrechte an der streitgegenständlichen Software eingeräumt werden sollten, sollte diese Einräumung nach dem Willen der Parteien gemäß §§ 133, 157 BGB jedenfalls im Fall des Abbruchs der Verhandlungen nicht weiterwirken. Das deckt sich auch mit der Aussage der Beklagten, dass die M der H die Nutzung ihrer Anteile der Software untersagt habe. Eine solche Untersagung wäre nicht möglich, wenn der LOI trotz Kündigung weiterhin Wirkung entfalten würde.
Schließlich folgt dies letztlich aus der Übertragungszwecklehre des § 31 Abs. 5 UrhG, wonach die Einräumung von Nutzungsrechten im Zweifel eng auszulegen ist. Dem entspricht es im Rahmen des LOI, der hierzu keine weiteren Regelungen enthält, dass die Einräumung von Nutzungsrechten gerade nicht dauerhaft, sondern lediglich bis zur Beendigung des LOI erfolgte. Die Parteien hatten ersichtlich beabsichtigt, im Rahmen der Gründung der geplanten GmbH eine konkretere Regelung zu treffen, so dass die Einräumung von Nutzungsrechten nur bis zu diesem Punkt als erforderlich anzusehen ist.
Auch aus gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen ergeben sich keine Rechte der Beklagten. Zwar dürfte durch den LOI eine Übergangs-GbR gegründet worden sein, in der nach §§ 705 ff. BGB die Rechte gemeinsam verwaltet werden sollten. Mit dem Ausscheiden der M wurde die Gesellschaft jedoch nach § 740a Abs. 1 Nr. 4 BGB aufgrund der Kündigung eines Gesellschafters aufgelöst.
2. Die H hat ferner gegen den Beklagten zu 2. einen Anspruch auf Unterlassung der Zurverfügungstellung von Software an die Beklagte zu 1. aus § 43 Abs. 2 GmbHG.
Nach § 43 Abs. 2 GmbHG haften Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden, wobei der Anspruch auch auf Unterlassung eines Handelns gerichtet sein kann (BeckOK GmbHG/Pöschke, 65. Ed. 1.8.2025, § 43 Rn. 371). Insoweit obliegt es ihnen, alle Geschäftschancen der Gesellschaft zu nutzen (vgl. Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl. 2023, § 43 Rn. 39 m.w.N.). Tun sie dies nicht, verletzen sie daher ihre Pflichten der Gesellschaft gegenüber.
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Wie oben dargestellt, standen der H Rechte an der streitgegenständlichen Software zu und war die Beklagte zu 1. nicht ohne Einwilligung der H zu deren Nutzung unter Ausschluss der H berechtigt. Eine solche Einwilligung hatte die H unstreitig nicht erteilt. Es stellt damit eine Obliegenheitspflichtverletzung dar, wenn der Beklagte zu 2., der zugleich für die Beklagte zu 1. wie für die H handelt, es unterlässt, Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 1. auf Unterlassung oder jedenfalls Vergütung für die von H genutzten Rechte anzumelden und durchzusetzen.
3. Es liegt auch ein Verfügungsgrund vor. Der Kläger hat durch seine eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft gemacht, dass er von dem Betrieb einer Konkurrenzplattform unter Verwendung der Software der H durch die Beklagte zu 1. unter Mitwirkung des Beklagten zu 2. erst Anfang November 2025 Kenntnis erlangt habe.
Untermauert wird diese Erklärung durch die Angaben des Zeugen S. Dieser hat erläutert, dass ein Kollege am 06.11.2025 auf die Plattform der Beklagten zu 1. unter Verwendung der streitgegenständlichen Software aufmerksam geworden sei. Er habe dies dann dem Kläger mitgeteilt. Er habe nicht das Gefühl gehabt, dass der Kläger schon davon gewusst habe. Auch insoweit hält die Kammer den Zeugen für glaubwürdig und die Angaben für glaubhaft.
Soweit die Beklagten sich darauf berufen, dass die genannten Umstände schon in Schreiben aus April 2025 bekannt gewesen seien, folgt die Kammer dem nicht. Diese Schreiben betreffen ersichtlich nicht den Einsatz einer konkurrierenden ...-Plattform unter Verwendung der streitgegenständlichen Software. Im Schreiben vom 02.04.2025 (Anlage B3) wirft der Kläger dem Beklagten zu 2. u.a. vor, gegenüber Vertragspartnern der H und anderen Marktteilnehmern geäußert zu haben, allein die C GmbH würde die ...-Dienstleistungen erbringen. In dem Schreiben geht es weiter um Schadensersatzforderungen wegen Vermögensumleitung, Abfluss von Geschäftsgeheimnissen, nicht aber um die hier streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen. In den Schreiben gemäß Anlagen B4 bis B6 geht es zwar um die Frage einer möglichen unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung, nicht jedoch um die Nutzung der Software durch die Beklagte zu 1. oder die Rechte hieran unter Ausschluss der H.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 ZPO, da die Beklagten voll unterlegen sind.
5. Der Streitwert wird auf 250.000 festgesetzt (§ 3 ZPO).
6. Auf die Schriftsätze der Parteien vom 06.02.2026 und vom 08.02.2026 war der jeweils anderen Partei nicht erneut rechtliches Gehör zu gewähren. Auch war die mündliche Verhandlung nicht nach § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Denn die Schriftsätze enthalten jeweils keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag.
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Referenzen
- 12 O 12/25 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart (21. Zivilsenat) - 21 U 17/25 2x