Beschluss vom Landgericht Freiburg - 5 O 25/16

Tenor

1. Das Landgericht Freiburg im Breisgau erklärt sich für örtlich unzuständig.

2. Der Rechtsstreit wird auf den Hilfsantrag der Kläger vom 26.02.2016 (AS 39) an das Landgericht Karlsruhe verwiesen.

Gründe

 
I.
Die Kläger berühmen sich nach dem Widerruf ihrer auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages mit der beklagten Bank gerichteten Willenserklärungen verschiedener Rechte, die sie mit den Klaganträgen aus der Klageschrift vom 15.01.2016 (AS 3) gegen die in Karlsruhe ansässige Beklagte verfolgen.
Sie erstreben zum einen die positive Feststellung,
- dass das zwischen den Parteien begründete Vertragsverhältnis in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden sei (Antrag Ziff. 1),
- dass sich die Beklagte im Rahmen des Rückabwicklungsschuldverhältnisses im Annahmeverzug befinde (Antrag Ziff. 3)
- sowie dass die Beklagte zum Ersatz zukünftiger Schäden verpflichtet sei (Antrag Ziff. 5).
Zum anderen verlangen die Kläger Rückzahlung der von ihnen über die Vertragsdauer erbrachten Zinsen (Antrag Ziff. 2) und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Antrag Ziff. 4).
II.
Das Landgericht Freiburg ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt örtlich zuständig, weshalb das Verfahren auf den Hilfsantrag der Klägerseite vom 26.02.2016 (AS 39) gemäß § 281 Abs. 1 ZPO an das nach § 17 Abs. 1 ZPO zuständige Landgericht Karlsruhe zu verweisen ist.
1. Dies gilt zunächst für den Feststellungsantrag zu Ziff. 1.
a) Es sind insbesondere keine Umstände ersichtlich, die eine örtliche Zuständigkeit des Landgericht Freiburgs gemäß § 29 ZPO begründen würden.
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Auszugehen ist vorliegend von einer Streitigkeit über das Bestehen eines Vertragsverhältnisses nach § 29 Abs. 1 Fall 2 ZPO. Denn diese Vorschrift gilt auch für die - hier erstrebte - Feststellung über das Bestehen eines Rückgewährschuldverhältnisses (vgl. nur Patzina, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 29 Rdnr. 4). Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist demnach, welche Verpflichtung als streitig im Sinne von § 29 Abs. 1 ZPO anzusehen ist und welches ihr Erfüllungsort ist.
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aa) Streitig im Sinne von § 29 Abs. 1 ZPO sind allein die auf Rückgewähr der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen gemäß § 346 Abs. 1 Hs. 1 BGB beziehungsweise Ersatz der vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen gerichteten Verpflichtungen der Beklagten aus dem Rückgewährschuldverhältnis (vgl. allg. zum Anspruchsumfang: BGH, NJW 2015, 3441, 3442).
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(a) Zur Frage, welche Verpflichtung nach einem Darlehenswiderruf streitig im Sinne von § 29 Abs. 1 ZPO ist, werden unterschiedliche Auffassungen vertreten.
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(aa) Nach einem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 16.06.2015 (5 O 41/15, BeckRS 2015, 12308; vgl. zudem: LG Wuppertal, Urteil vom 25.11.2014, 5 O 215/14, BeckRS 2015, 01665) sei bei der Klage auf die Feststellung, dass der Widerruf wirksam erklärt worden sei, nicht auf das Rückgewährschuldverhältnis, sondern auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Darlehensrückzahlung aus dem ursprünglichen Vertragsverhältnis als streitige Verpflichtung im Sinne des § 29 ZPO abzustellen, weil die Parteien ja gerade darum stritten, ob diese Verpflichtung noch bestehe oder nicht. Der Antrag auf Feststellung, dass der Darlehensvertrag wirksam widerrufen worden sei, sei insoweit zu behandeln wie eine negative Feststellungsklage.
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Nach ganz herrschender Meinung ist aber im Rahmen einer negativen Feststellungsklage, deren Gegenstand das Nichtbestehen eines Vertrages ist, Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO der Ort, an dem der Kläger im Falle des Bestehens des Vertrages seine Leistung zu erfüllen hätte (Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 29 Rdnr. 25; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl. 2015, § 29 Rdnr. 16; Heinrich, in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 29 Rdnr. 31; vgl. auch BGH, NJW 1977, 1637, 1638 zu neg. Feststellungsklage und § 23 ZPO; a. A. konkret für den Fall des Verbraucherdarlehenswiderrufs allerdings: LG Darmstadt, Beschluss vom 15.10.2015, 4 O 138/15, n. v.; LG Koblenz, Beschluss vom 25.09.2015, 3 O 345/15, n. v.).
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(bb) Auch das Landgericht Essen (Urteil vom 08.01.2015, 6 O 353/14, BeckRS 2015, 10390 unter Verweis auf: Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 29 Rdnr. 19) und die 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln (Urteil vom 26.05.2015, 21 O 361/14, BeckRS 2015, 10865) stellen auf den gegen den Darlehensnehmer gerichteten primären Leistungsanspruch als maßgeblich ab, obwohl dort (sogar) über Leistungsanträge aus dem Rückgewährschuldverhältnis zu entscheiden war.
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(cc) Die 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln bezieht sich in einer Entscheidung vom 17.12.2015 (22 O 274/15, BeckRS 2016, 01670) hingegen zwar gleichfalls auf das ursprüngliche Vertragsverhältnis und nicht auf das Rückgewährschuldverhältnis, nimmt aber nicht eine konkrete Verpflichtung, sondern das Schuldverhältnis als Ganzes in den Blick, um sodann offen zu lassen, ob daraus folge, dass ein Erfüllungsort wegen der Wechselseitigkeit der bestehenden vertraglichen Ansprüche sowohl am Wohnsitz des Darlehensnehmers als auch am Sitz der kreditgewährenden Bank begründbar sei. Zur Begründung wird auch hier auf die teilweise in der Literatur vertretene Auffassung hingewiesen, nach der sich für den Fall, dass ein Vertragsverhältnis als Ganzes in Rede stehe, praktisch ein Wahlrecht des Klägers ergibt, entweder an seinem Wohnsitzgericht oder vor dem Gericht am Sitz der kreditgewährenden Bank zu klagen (Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 29 Rdnr. 24).
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(dd) Anders das Landgericht Paderborn in einer Entscheidung vom 25.03.2015 (4 O 181/14, BeckRS 2015, 15521): Zur Bestimmung des Erfüllungsortes sei das Rückabwicklungsschuldverhältnis maßgeblich, wenn Parteien darüber stritten, ob ein Darlehensvertrag wirksam widerrufen wurde. Doch unterscheidet auch das Landgericht Paderborn im Folgenden jedenfalls nicht nach Anspruchsrichtungen, sondern nimmt das Rückgewährschuldverhältnis als Ganzes in den Blick.
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(ee) In der Kommentarliteratur wird für Feststellungsklagen über „das Bestehen oder Nichtbestehen eines durch Vertrag begründeten Rechtsverhältnisses“ teilweise ganz allgemein dargestellt, es genüge, dass jedenfalls ein Teil der wechselseitigen Vertragspflichten im Bezirk des angerufenen Gerichts zu erfüllen wäre (Patzina, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 29 Rdnr. 4). Verwiesen wird hierfür namentlich (ebd.) auf ein Urteil des Landgerichts Trier vom 17.10.2002, nach dem zur Bestimmung des Erfüllungsorts im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ in den Fällen, in denen das Vorhandensein eines Vertrages selbst im Streit sei, jeder Ort in Betracht komme, an dem die Vertragspflichten möglicherweise zu erfüllen wären, wobei es genüge, dass gute Gründe dafür sprächen, dass jedenfalls ein Teil der Vertragspflichten auch im Bezirk des angerufenen Gerichts zu erfüllen wäre (Landgericht Trier, NJW-RR 2003, 287). Anders sieht dies indes der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 07.12.2004 (NJW-RR 2005, 581, 582): Zur Bestimmung des Erfüllungsorts im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ sei nicht auf das Vertragsverhältnis im Ganzen, sondern auf die jeweils konkret in Rede stehende Verpflichtung abzustellen.
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(ff) Letzteres ist nach Auffassung der Kammer auf § 29 ZPO übertragbar. Deshalb ist nach dem Widerruf der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung durch den Darlehensnehmer zur Bestimmung des für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen Erfüllungsorts auf die jeweils konkret in Rede stehende(n) Verpflichtung(en) aus dem Rückgewährschuldverhältnis abzustellen.
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Das Gericht ist an die Parteianträge gebunden (§ 308 ZPO). Es besteht aus diesem Grund zunächst überhaupt kein Anlass, eine positive Feststellungsklage über das Bestehen des Rückabwicklungsverhältnisses als negative Feststellungsklage über das Nichtbestehen des ursprünglichen Vertragsverhältnisses zu behandeln. Solches würde vielmehr der Dispositionsmaxime zuwiderlaufen. Auch im Übrigen ist ein Rückgriff auf das ursprüngliche Vertragsverhältnis nicht angezeigt. Ein solcher Ansatz verkennt vielmehr die in der einschlägigen Konstellation gegebene materielle Rechtslage: Nach dem jeweils im Rahmen der Zulässigkeit maßgeblichen, schlüssigen Vortrag der Kläger ist das Vertragsverhältnis durch einen wirksamen Widerruf in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden (§ 357 Abs. 1 S. 1 BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung). Diese gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge hat Berücksichtigung zu finden und kann nicht durch eine Gleichbehandlung mit den Fällen des bloßen Erlöschens von Schuldverhältnissen nivelliert werden.
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Die einzelnen Ansprüche des Rückabwicklungsschuldverhältnisses sind darüber hinaus nicht etwa unterschiedslos als Schuldverhältnis im Ganzen in Betracht zu nehmen. Es ist vielmehr nach der jeweiligen Anspruchsrichtung zu unterscheiden. Denn die jeweils Zug um Zug zu erfüllenden wechselseitigen Verpflichtungen stehen sich nach dem Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags grundsätzlich selbstständig gegenüber (BGH, NJW 2015, 3441, 3442) und gemäß § 260 ZPO ist die Zuständigkeit für jeden Anspruch gesondert zu prüfen (vgl. auch BGH, NJW 2004, 54).
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(b) Von den verschiedenen wechselseitigen Ansprüchen aus dem Rückgewährschuldverhältnis sind hier allein die Ansprüche maßgeblich, derer die Kläger sich berühmen.
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Streiten die Parteien über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags und begehrt der klagende Verbraucher die Feststellung, der Darlehensvertrag sei "beendet" bzw. habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, so sind die Leistungen maßgeblich, die der Kläger gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint (so - für den Streitwert - BGH, Beschluss vom 12.01.2016, XI ZR 366/15, BeckRS 2016, 04425).
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bb) Von der Frage nach der streitigen Verpflichtung im Sinne des § 29 Abs. 1 ZPO zu unterscheiden, ist die Frage, welches ihr Erfüllungsort ist. Erfüllungsort der hier allein maßgeblichen Verpflichtungen der Beklagten ist vorliegend ihr Geschäftssitz in Karlsruhe.
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Der Erfüllungsort ist nach materiellem Recht zu bestimmen (vgl. nur BGH NJW 1988, 966, 967; NJW-RR 2004, 932; 2007, 777). Abzustellen ist dabei ungeachtet der missverständlichen Formulierung nicht auf den Ort, an dem der Leistungserfolg mit Erfüllungswirkung eintritt, sondern auf den Leistungsort im Sinne von §§ 269, 270 BGB, an dem der Schuldner die Leistungshandlungen vorzunehmen hat (vgl. nur BGH NJW-RR 2013, 309, 310).Im Zweifel ist der Sitz des jeweiligen Schuldners als Leistungsort für dessen vertraglich begründete Leistungspflicht maßgeblich. Etwas anderes gilt erst dann, wenn festgestellt werden kann und muss, dass die Vertragsparteien einen anderen, insbesondere einen Ort gemeinsamer Leistungserbringung, bestimmt haben oder die Umstände des Falls einen solchen Leistungsort ergeben (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 581, 582; BGH, NJW 2004, 54, 55).
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Beides ist hier nicht der Fall. Insbesondere ist bei einem Darlehensvertrag nicht per se von einem einheitlichen Erfüllungsort auszugehen, wonach sämtliche Ansprüche am Wohnsitz des Darlehensnehmers zu erfüllen wären (so auch: LG Krefeld, MDR 2016, 363; LG Braunschweig, Beschluss vom 02.11.2015, 6 O 1184/15, n. v.; LG Hannover, Beschluss vom 19.10.2015, 3 O 287/15, n. v.; LG Darmstadt, Beschluss vom 15.10.2015, 4 O 138/15, n. v.; LG Koblenz, Beschluss vom 25.09.2015, 3 O 345/15, n. v.; vgl. zudem: Heinrich, in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 29 Rdnr. 22; Patzina, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 29 Rdnr. 39; Wern, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 7. Aufl. 2015; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl. 2015, § 29 Rdnr. 21; a. A. LG Köln, Urteil vom 26.05.2015, 21 O 361/14, BeckRS 2015, 10865; Landgericht Paderborn; vgl. zudem: Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 29 Rdnr. 25; Bendtsen, ZPO Handkommentar, 6. Aufl. 2015, § 29 Rdnr. 7).
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Bei den streitigen Verpflichtungen der Beklagten handelt es sich um Geldschulden. Umstände, nach denen sich auf eine bestimmte örtliche Präferenz schließen lassen würde, sind vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, so dass es in Einklang mit der Regelung des § 270 Abs. 4 BGB dabei zu bleiben hat, dass die Geldschuld am Sitz der beklagten Darlehensgeberin als Schuldnerin zu erfüllen ist.
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cc) Die Rechtsauffassung der Kammer steht nicht nur in Einklang mit der Rechtsprechung des Landgerichts Braunschweig (Beschluss vom 02.11.2015, 6 O 1184/15, n. v.), des Landgerichts Hannover (Beschluss vom 19.10.2015, 3 O 287/15, n. v.), des Landgerichts Darmstadt (Beschluss vom 15.10.2015, 4 O 138/15, n. v.) und des Landgerichts Koblenz (Beschluss vom 25.09.2015, 3 O 345/15, n. v.), sondern entspricht auch einer in diesem Zusammenhang bislang nicht beachteten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 2002, 2029): Mit Urteil vom 09.04.2002 hatte der Bundesgerichtshof über einen Rechtsstreit zu befinden, in welchem die Darlehensnehmer als Kläger nach einem durch sie erklärten Widerruf von ihrer kreditgewährenden Bank die Rückerstattung erbrachter Zinsleistungen und entstandener Aufwendungen sowie die Feststellung begehrten, dass dieser aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustünden. Der Sache nach ging es primär um die Frage, ob die Gerichtsstandsregelung des § 7 Abs. 1 HWiG a. F. Anwendung finden könne, obwohl der streitgegenständliche Realkreditvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a. F. zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. erfülle. Anlässlich der dahingehenden Entscheidung, dass dies gerade nicht der Fall sei, stellte der Bundesgerichtshof fest - und das ist hier entscheidend -, die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Instanzgerichts ergebe sich auch nicht aus anderen Vorschriften, also auch nicht aus § 29 ZPO.
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b) Des Weiteren ergibt sich eine örtliche Zuständigkeit des Landgericht Freiburg für den Antrag Ziff. 1 nicht aus § 29c ZPO.Nach dieser Vorschrift ist für Klagen aus Haustürgeschäften das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat.
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Voraussetzung hierfür wäre eine Klage aus einem Haustürgeschäft (§ 312 BGB a. F.). Ein solches liegt jedoch bereits mangels persönlichen Kontakts zwischen den Vertragsparteien nicht vor. Die Kommunikation über Fernkommunikationsmittel - wie im Streitfall - genügt hierfür nicht (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 312b Rdnr. 4).
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c) Ein Gerichtsstand lässt sich auch nicht aus § 21 ZPO begründen. Dies würde voraussetzen, dass die Beklagte eine Niederlassung im hiesigen Gerichtssprengel unterhielte, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden und dass die Klage zu dem Geschäftsbetrieb der Niederlassung einen Bezug hat. Beides ist nicht vorgetragen.
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2. Auch für den Zahlungsantrag Ziff. 2 ist das Landgericht Freiburg örtlich nicht zuständig. Insbesondere ist ein Gerichtsstand nach § 29 ZPO nicht begründbar: Der maßgebliche Erfüllungsort der Geldschuld liegt nach §§ 269, 270 ZPO am Sitz der Beklagten. Auch nach § 29c ZPO oder § 21 ZPO ergibt sich aus den vorstehenden Gründen keine Zuständigkeit des Landgerichts Freiburg.
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3. Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Freiburg besteht ebensowenig für den Klageantrag zu Ziff. 3, mit dem die Kläger die Feststellung begehren, dass sich die Beklagte im Rahmen des Rückabwicklungsschuldverhältnisses im Annahmeverzug befinde. Es handelt um einen bloßen Annex zur eigenen Leistungsklage Zug um Zug. Aus diesem Grund zweifelt auch das Bayerische Oberste Landesgericht (Beschluss vom 18.02.2002, 1Z AR 4/02, BeckRS 2002, 32819) an der Anwendbarkeit von § 29 ZPO. Ohnedies aber wären jedwede Mitwirkungshandlungen der Beklagten - ob ihr solche tatsächlich obliegen, kann dahingestellt bleiben -, mit der sie sich im Annahmeverzug befinden könnte, an ihrem Sitz vorzunehmen (vgl. zur Annahme des Gläubigers als streitiger Verpflichtung im Sinne von § 29 ZPO: RGZ 55, 423, 425), so dass sich ein Gerichtsstand nach § 29 ZPO für das angegangene Gericht nicht ergibt, weil der Ort der streitigen Verpflichtung am Sitz der Beklagten liegt.
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Dass sich nach § 29c ZPO und § 21 ZPO keine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Freiburg ergibt, ist bereits dargelegt worden.
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4. Für den Zahlungsantrag zu Ziff. 4 und den Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden gelten hinsichtlich der auch insoweit anzunehmenden Unzuständigkeit des Landgerichts Freiburg die Ausführungen unter Ziff. 2 entsprechend.

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