Grund- und Teilurteil vom Landgericht Hagen - 9 O 268/11

Tenor

I.

Die Klage ist hinsichtlich der Klageanträge zu 1. bis 4. dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin von 1/3 gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 2/3 aller künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die im kausalen Zusammenhang mit dem Sturz der Klägerin vom 28.08.2009 in den Geschäftsräumlichkeiten der Beklagen zu 2. stehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die weitergehende Feststellungsklage wird abgewiesen.

II.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.


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