Urteil vom Landgericht Heidelberg - 2 O 289/08

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags gewährt.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen einer Bankauskunft im Zusammenhang mit einer Kreditablösung.
Zu Lasten des Hausgrundstücks der Eheleute B., die Darlehensverbindlichkeiten bei der Beklagten und der Bausparkasse Sch.-H. hatten, wurde am 16.6.1999 in Abteilung III Nr. 1 des Grundbuchs von K. (Nummer 1994) eine Buchgrundschuld über 365.000 DM zugunsten der Volksbank S.- Bad Rappenau eingetragen, der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Die Eheleute B., die Volksbank sowie die Bausparkasse Sch. H. trafen am 25.6.1999 eine Vereinbarung, wonach die Grundschuld als gemeinsames Sicherungsmittel für Forderungen der Bank und der Bausparkasse dient (vgl. Anlage B 3 auf AS.39). Dort ist auch vereinbart, dass im Innenverhältnis der Bank ein erstrangiger Grundschuldteil über 125.000 DM zustehe (welcher später als Teilgrundschuld an die W. Bank AG abgetreten wurde), der Bausparkasse ein zweitrangiger Grundschuldteil über 60.000 DM und wiederum der Bank ein drittrangiger Teil über 180.000 DM. In der Vereinbarung heißt es außerdem: „Bank und Bausparkasse sind berechtigt, die Zuordnung von Grundschuldteilen untereinander ohne Mitwirkung der Sicherungsgeber zu regeln“ (Anlage B3 auf AS. 39, letzter Absatz). Mit Schreiben vom 02.01.2006 kündigte die Bausparkasse das Darlehen der Eheleute B. (Anlage B 7 auf AS. 85), bei dem zu diesem Zeitpunkt noch ein Betrag von 19.656,64 EUR offen war. Am 6./8.3.2007 trat die Beklagte der Bausparkasse die hier streitgegenständliche Grundschuld über 18.700,00 EUR ab, die am 06.07.2007 in Abt III Nr. 1b1 im Rang nach derjenigen zugunsten der W. Bank Bank AG (Lfd. Nr. 1a) eingetragen wurde. Eine gesonderte Information hierüber an die Eheleute B. erfolgte nicht. Die Verbindung zwischen der Beklagten und dem Kläger wurde ebenfalls im Jahre 2007 durch die Fa. A., die Kreditvermittlung betreibt, hergestellt. Diese wandte sich erstmals mit Schreiben vom 24.5.07 an die Beklagte mit der Erklärung, sie sei „beauftragt, die finanziellen Angelegenheiten der Eheleute B. zu regeln“ (Anlage K2). In dem Schreiben heißt es weiter: „Wir sind beauftragt, die eingetragene Grundschuld 365.000 abzulösen. Teilen Sie uns bitte den noch offenen Schuldsaldo bis zum 01.Juni 2007 mit.“ Unter dem 29.5.2007 teilte die Beklagte der Fa. A. die Höhe ihrer offenen Forderungen gegen die Eheleute B. mit und erklärte weiter: „Gegen Zahlung der Gesamtforderung werden wir die uns zur Verfügung stehenden Grundpfandrechte freigeben.“ (Anlage K3) Nachdem der Kläger den genannten Betrag auf das Darlehenskonto der Eheleute B. überwiesen und die Beklagte mit Telefax vom 19.09.2007 (Anlage K8) aufgefordert hatte, die Abtretung der Grundschuld in Höhe von 240.000 DM zu veranlassen, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 24.9.07 an die Fa. A. mit, dass die Höhe der ihr zustehenden Grundschuld 104.010,05 EUR betrage.
Der Kläger trägt vor,
er sei von der Beklagten getäuscht worden. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Abtretung an die Bausparkasse offenzulegen. Insofern sei die von ihr erteilte Auskunft fehlerhaft.
Er beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist und künftig entstehen wird, dass die Beklagte die nunmehr zulasten des Hausgrundstücks Flst. 3818/08, Grundbuch von K. Blatt 1994 BV Nr.2, K. Weg 21, in Abt. III lfd. Nr. 1b1 eingetragene Teilgrundschuld über EUR18.700,00 nebst 15% Zinsen seit dem 12.08.1999 und 5% einmaliger Nebenleistung an die Bausparkasse Sch. H. abgetreten hat,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von EUR 837,52 zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Sie trägt vor,
11 
die Fa. A. habe nur nach den gegenüber ihr selbst bestehenden Verbindlichkeiten gefragt. Von dem Umstand, dass darüber hinaus auch Verbindlichkeiten gegenüber der Bausparkasse bestehen, hätten die Eheleute B. ebenso Kenntnis gehabt wie von der Sicherungsvereinbarung vom 25.6.1999.
12 
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst aller Anlagen Bezug genommen. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
I.
14 
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Heidelberg zuständig gemäß §§ 71 Abs. 1, 23 Nr.1 GVG, 17 ZPO. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt, weil nach dem Vortrag des Klägers der Eintritt eines künftigen Schadens im Falle einer Zwangsversteigerung des Grundstücks der Eheleute B. hinreichend wahrscheinlich ist.
II.
15 
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
16 
1. Der Kläger hat mangels eines Auskunftsvertrages mit der Beklagten keinen vertraglichen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 311 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB.
17 
a. Zwischen dem Kläger und der Beklagten ist weder ausdrücklich noch konkludent ein Auskunftsvertrag (§ 311 Abs. 1 BGB) zustande gekommen, der die Grundlage für eine Pflichtverletzung der Beklagten im Verhältnis zum Kläger bilden könnte.
18 
Aus der Sicht eines objektiven Empfängers liegt hier keine auf den Abschluss eines Auskunftsvertrages gerichtete Willenserklärung des Klägers gegenüber der Beklagten vor (§§ 133, 157 BGB). In ihrem Schreiben vom 24.05.2007, in dem die Fa. A. gegenüber der Beklagten erstmals eine mögliche Ablösung des Darlehens der Eheleute B. erwähnt, wird weder der Kläger erwähnt noch findet sich sonst ein Hinweis auf einen möglichen Interessenten, sei er auch namentlich nicht genannt, für den die Fa. A. tätig ist. Vielmehr schreibt die Fa. A. ausdrücklich, sie sei „beauftragt, die finanziellen Angelegenheiten der Familie B. zu regeln“. Nach dem Empfängerhorizont stellt sich die Anfrage deshalb als eine solche der Darlehensnehmer dar.
19 
b. Aus demselben Grund ist ein Auskunftsvertrag auch nicht konkludent zustande gekommen. Zwar kommt nach der Rechtsprechung des BGH ein Auskunftsvertrag stillschweigend zustande, wenn eine Bank eine Auskunft erteilt, die für den Anfragenden erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und die er zur Grundlage wesentlicher Vermögensverfügungen machen will (BGH Urt. v. 27.06.1989 -XI ZR 52/88- WM 1989, 1409). Voraussetzung ist jedoch auch hier, dass überhaupt ein Auskunftsersuchen vorliegt (vgl. OLG Dresden Urt. v. 18.10.2006 -Az. 8 U 767/06-). Dies ist hier jedenfalls in der Person des Klägers nicht der Fall. Auch ein konkludenter Vertragsschluss erfordert jedoch korrespondierende Willenserklärungen, die nach dem oben Gesagten hier nicht vorliegen.
20 
c. Ein Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten, der Grundlage einer Auskunftspflicht der Beklagten sein könnte, ist auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht zustande gekommen. Insbesondere ist keine Treuhandabrede zwischen dem Kläger als neuem Darlehensgeber und der Beklagten als alter Darlehensgeberin getroffen worden, wie es in Fällen der Kreditablösung üblich ist (vgl. BGH aaO). Die Frage, ob dann, wenn ein Dritter als neuer Darlehensgeber dem alten Darlehensgeber einen Betrag überweist um Verbindlichkeiten eines Dritten (Darlehensnehmer) abzulösen und hierzu einen „Treuhandauftrag“ (vgl. BGH aaO) erteilt, eine Auskunftspflicht der bisherigen Darlehensgeberin besteht und in welchem Umfang, kann hier dahinstehen. Denn im vorliegenden Fall hat der Kläger ein solches Vorgehen nicht gewählt. Stattdessen hat er den offenen Betrag direkt auf das persönliche (Darlehens-) Konto der Eheleute B. überwiesen.
21 
2. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Ersatz seines (künftigen) Schadens nach den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte gemäß § 242 BGB bzw. § 328 BGB analog.
22 
a. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Palandt- Grüneberg, 69. Aufl., 2009, § 328 Rn. 13 ff mwN) können im Falle der Verletzung vertraglicher Pflichten auch Dritte, die außerhalb des Vertragsverhältnisses stehen, Ersatz des ihnen entstandenen Schadens verlangen, wenn die verletzte Pflicht jedenfalls auch ihrem Schutz dient. Dies ist der Fall, wenn der Dritte „Leistungsnähe“ aufweist, der Gläubiger ein Interesse an seiner Einbeziehung hat, beides für den Schuldner erkennbar und der Dritte schutzbedürftig ist. So kann in Fällen einer Auskunftserteilung der Dritte in den Schutzbereich der Pflicht zur Erteilung der Auskunft einbezogen sein, wenn die Auskunft ersichtlich zum Gebrauch gegenüber diesem bestimmt ist (vgl. Münchener Kommentar- Gottwald, 5. Aufl., 2007, § 328 Rn. 151).
23 
b. Die Erteilung der Auskunft erfolgte im Verhältnis der Beklagten zu den Eheleuten B.. Keiner Entscheidung bedarf hier indes die Frage, ob durch die Anfrage der Fa. A. ein eigenständiger Auskunftsvertrag zustande gekommen ist, aufgrund dessen die Beklagte zu einer richtigen Auskunft verpflichtet war oder ob es sich hierbei um eine Nebenpflicht aus dem bereits bestehenden Vertragsverhältnis handelt.
24 
c. Die Frage, ob die Einbeziehungsvoraussetzungen in der Person des Klägers vorliegen, bedarf hier jedoch keiner Erörterung. Es mangelt nämlich bereits an einer Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit der erteilten Auskunft.
25 
Die Beklagte hat die Anfrage der Fa. A., in der nach der Höhe der offenen Verbindlichkeiten der Eheleute B. gefragt war, richtig beantwortet. Nur auf diese Frage richtete sich das Auskunftsbegehren.
26 
Zu einer über die Anfrage hinausgehenden Auskunft war die Beklagte ebenfalls nicht verpflichtet. Eine Pflicht des eine Auskunft Erteilenden über den Gegenstand der Anfrage hinaus kann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur hinsichtlich solcher Umstände angenommen werden, die für den Auskunftsuchenden bzw. einen Dritten erkennbar wesentlich sind und von denen dieser selbst keine Kenntnis hat bzw. haben kann. Dass ein Teil der Grundschuld zwischenzeitlich an die Bausparkasse abgetreten wurde, mussten die Eheleute B. jedoch aufgrund der Vereinbarung vom 25.06.1999 (AS. 39) in Erwägung ziehen, zumal zum Zeitpunkt der Verhandlungen über eine Ablösung die Bausparkasse ihnen das Darlehen bereits gekündigt hatte. Bereits aus diesem Grund bestand für die Beklagte keine weitergehende Auskunftspflicht.
27 
Unabhängig davon ist die Tatsache, dass die Grundschuld an die Bausparkasse Sch. H. abgetreten worden ist, auch kein wesentlicher Umstand, auf dessen Kenntnis die Eheleute B. im Rahmen der Grundschuldablösung angewiesen waren. Denn mit der dreiseitigen Sicherungsvereinbarung vom 25.06.1999 (AS. 39) haben die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Eheleute B. sowie die Bausparkasse Sch. H. den Sicherungszweck der Grundschuld auch auf Forderungen der Bausparkasse erstreckt. Ein solches Vorgehen ist mit Einverständnis des Sicherungsgebers zulässig und im Falle mehrerer Gläubiger auch üblich (vgl. Staudinger- Wolfsteiner, 1996, Rn. 154; Münchener Kommentar- Eickmann § 1191 Rn. 30). Der Sicherungsnehmer fungiert in diesem Fall regelmäßig als Treuhänder für den dritten Gläubiger, was auch im vorliegenden Fall vereinbart wurde. Da aufgrund dieser Sicherungsvereinbarung die Grundschuld auch der Sicherung der Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Bausparkasse gedient hat, hätten die Eheleute B. auch dann keinen Anspruch auf Herausgabe der Grundschuld gehabt, wenn diese nicht an die Bausparkasse übertragen worden wäre. Dies musste ihnen aufgrund der genannten Vereinbarung auch bewusst sein. Kenntnis von ihren Verbindlichkeiten gegenüber der Bausparkasse und deren Höhe hatten sie jedenfalls aufgrund der Schreiben der Bausparkasse vom 02.01.2006 (Anlage B7 auf AS. 85) sowie vom 01.03.2007 (Anlage B8 auf AS. 89). Die Eheleute B. mussten deshalb wissen, dass eine Übertragung der Grundschuld an sie bzw. (mit ihrem Einverständnis) an den Kläger nur in Betracht kam, wenn sämtliche Verbindlichkeiten bei der Beklagten wie auch bei der Bausparkasse Sch. H. beglichen sind. Nur auf diesem Wege aber war eine Ablösung der Grundschuld auf den Kläger möglich, weil dieser kein ablösungsberechtigter Dritter im Sinne der §§ 1191, 1192, 1150 BGB ist.
III.
28 
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
29 
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
13 
Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
I.
14 
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Heidelberg zuständig gemäß §§ 71 Abs. 1, 23 Nr.1 GVG, 17 ZPO. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt, weil nach dem Vortrag des Klägers der Eintritt eines künftigen Schadens im Falle einer Zwangsversteigerung des Grundstücks der Eheleute B. hinreichend wahrscheinlich ist.
II.
15 
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
16 
1. Der Kläger hat mangels eines Auskunftsvertrages mit der Beklagten keinen vertraglichen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 311 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB.
17 
a. Zwischen dem Kläger und der Beklagten ist weder ausdrücklich noch konkludent ein Auskunftsvertrag (§ 311 Abs. 1 BGB) zustande gekommen, der die Grundlage für eine Pflichtverletzung der Beklagten im Verhältnis zum Kläger bilden könnte.
18 
Aus der Sicht eines objektiven Empfängers liegt hier keine auf den Abschluss eines Auskunftsvertrages gerichtete Willenserklärung des Klägers gegenüber der Beklagten vor (§§ 133, 157 BGB). In ihrem Schreiben vom 24.05.2007, in dem die Fa. A. gegenüber der Beklagten erstmals eine mögliche Ablösung des Darlehens der Eheleute B. erwähnt, wird weder der Kläger erwähnt noch findet sich sonst ein Hinweis auf einen möglichen Interessenten, sei er auch namentlich nicht genannt, für den die Fa. A. tätig ist. Vielmehr schreibt die Fa. A. ausdrücklich, sie sei „beauftragt, die finanziellen Angelegenheiten der Familie B. zu regeln“. Nach dem Empfängerhorizont stellt sich die Anfrage deshalb als eine solche der Darlehensnehmer dar.
19 
b. Aus demselben Grund ist ein Auskunftsvertrag auch nicht konkludent zustande gekommen. Zwar kommt nach der Rechtsprechung des BGH ein Auskunftsvertrag stillschweigend zustande, wenn eine Bank eine Auskunft erteilt, die für den Anfragenden erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und die er zur Grundlage wesentlicher Vermögensverfügungen machen will (BGH Urt. v. 27.06.1989 -XI ZR 52/88- WM 1989, 1409). Voraussetzung ist jedoch auch hier, dass überhaupt ein Auskunftsersuchen vorliegt (vgl. OLG Dresden Urt. v. 18.10.2006 -Az. 8 U 767/06-). Dies ist hier jedenfalls in der Person des Klägers nicht der Fall. Auch ein konkludenter Vertragsschluss erfordert jedoch korrespondierende Willenserklärungen, die nach dem oben Gesagten hier nicht vorliegen.
20 
c. Ein Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten, der Grundlage einer Auskunftspflicht der Beklagten sein könnte, ist auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht zustande gekommen. Insbesondere ist keine Treuhandabrede zwischen dem Kläger als neuem Darlehensgeber und der Beklagten als alter Darlehensgeberin getroffen worden, wie es in Fällen der Kreditablösung üblich ist (vgl. BGH aaO). Die Frage, ob dann, wenn ein Dritter als neuer Darlehensgeber dem alten Darlehensgeber einen Betrag überweist um Verbindlichkeiten eines Dritten (Darlehensnehmer) abzulösen und hierzu einen „Treuhandauftrag“ (vgl. BGH aaO) erteilt, eine Auskunftspflicht der bisherigen Darlehensgeberin besteht und in welchem Umfang, kann hier dahinstehen. Denn im vorliegenden Fall hat der Kläger ein solches Vorgehen nicht gewählt. Stattdessen hat er den offenen Betrag direkt auf das persönliche (Darlehens-) Konto der Eheleute B. überwiesen.
21 
2. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Ersatz seines (künftigen) Schadens nach den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte gemäß § 242 BGB bzw. § 328 BGB analog.
22 
a. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Palandt- Grüneberg, 69. Aufl., 2009, § 328 Rn. 13 ff mwN) können im Falle der Verletzung vertraglicher Pflichten auch Dritte, die außerhalb des Vertragsverhältnisses stehen, Ersatz des ihnen entstandenen Schadens verlangen, wenn die verletzte Pflicht jedenfalls auch ihrem Schutz dient. Dies ist der Fall, wenn der Dritte „Leistungsnähe“ aufweist, der Gläubiger ein Interesse an seiner Einbeziehung hat, beides für den Schuldner erkennbar und der Dritte schutzbedürftig ist. So kann in Fällen einer Auskunftserteilung der Dritte in den Schutzbereich der Pflicht zur Erteilung der Auskunft einbezogen sein, wenn die Auskunft ersichtlich zum Gebrauch gegenüber diesem bestimmt ist (vgl. Münchener Kommentar- Gottwald, 5. Aufl., 2007, § 328 Rn. 151).
23 
b. Die Erteilung der Auskunft erfolgte im Verhältnis der Beklagten zu den Eheleuten B.. Keiner Entscheidung bedarf hier indes die Frage, ob durch die Anfrage der Fa. A. ein eigenständiger Auskunftsvertrag zustande gekommen ist, aufgrund dessen die Beklagte zu einer richtigen Auskunft verpflichtet war oder ob es sich hierbei um eine Nebenpflicht aus dem bereits bestehenden Vertragsverhältnis handelt.
24 
c. Die Frage, ob die Einbeziehungsvoraussetzungen in der Person des Klägers vorliegen, bedarf hier jedoch keiner Erörterung. Es mangelt nämlich bereits an einer Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit der erteilten Auskunft.
25 
Die Beklagte hat die Anfrage der Fa. A., in der nach der Höhe der offenen Verbindlichkeiten der Eheleute B. gefragt war, richtig beantwortet. Nur auf diese Frage richtete sich das Auskunftsbegehren.
26 
Zu einer über die Anfrage hinausgehenden Auskunft war die Beklagte ebenfalls nicht verpflichtet. Eine Pflicht des eine Auskunft Erteilenden über den Gegenstand der Anfrage hinaus kann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur hinsichtlich solcher Umstände angenommen werden, die für den Auskunftsuchenden bzw. einen Dritten erkennbar wesentlich sind und von denen dieser selbst keine Kenntnis hat bzw. haben kann. Dass ein Teil der Grundschuld zwischenzeitlich an die Bausparkasse abgetreten wurde, mussten die Eheleute B. jedoch aufgrund der Vereinbarung vom 25.06.1999 (AS. 39) in Erwägung ziehen, zumal zum Zeitpunkt der Verhandlungen über eine Ablösung die Bausparkasse ihnen das Darlehen bereits gekündigt hatte. Bereits aus diesem Grund bestand für die Beklagte keine weitergehende Auskunftspflicht.
27 
Unabhängig davon ist die Tatsache, dass die Grundschuld an die Bausparkasse Sch. H. abgetreten worden ist, auch kein wesentlicher Umstand, auf dessen Kenntnis die Eheleute B. im Rahmen der Grundschuldablösung angewiesen waren. Denn mit der dreiseitigen Sicherungsvereinbarung vom 25.06.1999 (AS. 39) haben die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Eheleute B. sowie die Bausparkasse Sch. H. den Sicherungszweck der Grundschuld auch auf Forderungen der Bausparkasse erstreckt. Ein solches Vorgehen ist mit Einverständnis des Sicherungsgebers zulässig und im Falle mehrerer Gläubiger auch üblich (vgl. Staudinger- Wolfsteiner, 1996, Rn. 154; Münchener Kommentar- Eickmann § 1191 Rn. 30). Der Sicherungsnehmer fungiert in diesem Fall regelmäßig als Treuhänder für den dritten Gläubiger, was auch im vorliegenden Fall vereinbart wurde. Da aufgrund dieser Sicherungsvereinbarung die Grundschuld auch der Sicherung der Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Bausparkasse gedient hat, hätten die Eheleute B. auch dann keinen Anspruch auf Herausgabe der Grundschuld gehabt, wenn diese nicht an die Bausparkasse übertragen worden wäre. Dies musste ihnen aufgrund der genannten Vereinbarung auch bewusst sein. Kenntnis von ihren Verbindlichkeiten gegenüber der Bausparkasse und deren Höhe hatten sie jedenfalls aufgrund der Schreiben der Bausparkasse vom 02.01.2006 (Anlage B7 auf AS. 85) sowie vom 01.03.2007 (Anlage B8 auf AS. 89). Die Eheleute B. mussten deshalb wissen, dass eine Übertragung der Grundschuld an sie bzw. (mit ihrem Einverständnis) an den Kläger nur in Betracht kam, wenn sämtliche Verbindlichkeiten bei der Beklagten wie auch bei der Bausparkasse Sch. H. beglichen sind. Nur auf diesem Wege aber war eine Ablösung der Grundschuld auf den Kläger möglich, weil dieser kein ablösungsberechtigter Dritter im Sinne der §§ 1191, 1192, 1150 BGB ist.
III.
28 
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
29 
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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