Urteil vom Landgericht Kaiserslautern (1. Große Strafkammer) - 6039 Js 17547/07 - 1 KLs
Tenor
1. Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.
2. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
3. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
4. Dem Angeklagten wird für die Dauer von 3 Jahren verboten, den Beruf des Sozialpädagogen in der Kinder- und Jugendarbeit auszuüben, soweit die Tätigkeit Mädchen unter 14 Jahren betrifft.
5. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt wurde. Soweit er freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
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Der Angeklagte ist 41 Jahre alt, verheiratet und nicht vorbestraft.
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Der Angeklagte hat noch eine jüngere Schwester. Er wuchs bei seinen verheirateten Eltern zunächst in Brühl/ Baden später in Stuttgart auf. Dort besuchte er die Grundschule und anschließend das Gymnasium. Bereits mit 16 Jahren war er im Rettungsdienst aktiv. Nach seinem Abitur im Jahr 1987 ließ sich der Angeklagte zum Krankenpfleger ausbilden. Daran schloss sich eine Ausbildung zum Sozialpädagogen an. In der Folgezeit bildete er sich u.a. zum Fachberater für Psychotraumatologie und zum Familientherapeut fort.
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Ab 1993 leitete der Angeklagte zusammen mit seiner Ehefrau für die Jugendhilfeeinrichtung Südwest e.V. das Projekt "Spatzennest" in R., eine Einrichtung in der auf Veranlassung von Jugendämtern bis zu acht Pflegekinder untergebracht waren.
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Neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit beteiligte sich der Angeklagte ehrenamtlich u.a. an der ökumenischen Jugendarbeit der Protestantischen und Katholischen Kirchengemeinden R.. Zu den Aktivitäten der Kirchengemeinden gehörte von 1998 bis 2007 eine jährlich im Sommer für 2 oder 3 Wochen stattfindende Freizeit. An den Freizeiten, die zunächst in Münsingen später dann in Königswiesen/ Österreich stattfanden, nahmen jeweils zwischen 50 und 100 Kinder und Jugendliche sowie 8 bis 12 Begleitpersonen mit pädagogischer Ausbildung teil. Veranstalter war die ökumenische Jugendarbeit R.. Geleitet wurde die Maßnahme von dem Angeklagten. Die Freizeit wurde von den Krankenkassen auch als Kurmaßnahme anerkannt und teilweise mitfinanziert. Der Angeklagte brachte aus Sicht der Trägerschaft als ausgebildeter Krankenpfleger und Rettungsassistent die erforderliche Kompetenz mit, kranken Kindern die ärztlich verordneten Medikamente zu verabreichen und verordnete Heilungsmaßnahmen durchzuführen bzw. zu überwachen.
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Nach Bekanntwerden der verfahrensgegenständlichen Vorwürfe kündigte der Träger des Projekts "Spatzennest" das Arbeitsverhältnis mit dem Angeklagten. Die Einrichtung wurde aufgelöst. Die Heimkinder wurden in anderen Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht. Da der Angeklagte aufgrund der überörtlichen Berichterstattung über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren keine Möglichkeit mehr sah, im Bereich der Jugendarbeit weiter tätig zu sein, erwarb er die Fahrerlaubnis für Lastkraftwagen, um künftig im Fernverkehr tätig zu werden. Durch den Wegfall seiner Bezüge ist der Erhalt des kreditfinanzierten Hauses der Eheleute gefährdet.
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Der Angeklagte befand sich in der vorliegenden Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 7. Februar 2008 (2a Gs 187/08) nach Festnahme am 8. Februar 2008 bis 23. Mai 2008 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Rohrbach. Mit Beschluss vom 23. Mai 2008 setzte der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken den Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug.
II.
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1. Die Freizeit im Sommer 2007
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An der vom 28. Juli bis zum 18. August 2007 durchgeführten Freizeit in dem K. Haus in Königswiesen nahmen 43 Mädchen und 20 Jungen bzw. Jugendliche im Alter von 3 - 17 Jahren teil. Die Betreuung der in 6 Gruppen eingeteilten Teilnehmer übernahmen acht Betreuerinnen, von denen zwei ausgebildete Krankenschwestern waren, eine davon auch Kinderkrankenschwester. Sechs Betreuerinnen waren als Gruppenleiterinnen eingeteilt, die beiden Krankenschwestern als sogenannte Springer, die bei Bedarf in den jeweiligen Gruppen aushalfen. Der Angeklagte hatte auch in diesem Jahr die pädagogische und medizinische Gesamtleitung. In einem an die Eltern gerichteten Informationsblatt heißt es weiter: "Die medizinische Versorgung wird zentral von unserer eigenen Krankenstation (geleitet von einem erfahrenen Krankenpfleger und Rettungsassistent) sichergestellt, die auch eine Eingangs- und Abschlussuntersuchung aller Kinder durchführt." Die Erziehungsberechtigten der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen unterschrieben bei der Anmeldung zu der Maßnahme u.a. folgende Erklärung: "Ich ermächtigte den Gesamtleiter der Freizeit und dessen Vertreter - je einzeln - im Krankheitsfall meines Kindes/meiner Kinder alle Maßnahmen, die ihm geboten erscheinen, einzuleiten, und eine rasche und vollständige Genesung herbeizuführen."
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Das K. Haus ist eine für Schulland-, Projekt- und Sportwochen vorgesehene Einrichtung mit 15 Zimmern und 60 Betten. Das Haus verfügt über ein eignes Hallenbad.
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Der Angeklagte richtete in einem Zimmer im 1. Obergeschoss die sog. Krankenstation ein, ein Sanitätszimmer mit separater Nasszelle (WC und Dusche). Der Sanitätsraum wurde nicht nur von Kindern frequentiert, die Medikamente erhielten oder über gesundheitliche Beschwerden klagten, sondern war auch Anlaufstelle und Treffpunkt für alle Kinder, die mit dem Angeklagten sprechen wollten. Die dort befindliche Dusche wurde auch von Kindern benutzt, die mit dem täglich abends stattfindenden Duschen nicht abwarten wollten, bis die Dusche in ihrem Zimmer zur Verfügung steht. Als eigenes Zimmer zum Übernachten nahm sich der Angeklagte ein Zimmer im 2. Obergeschoß, das unmittelbar an der Treppe gelegen war. Von dort aus übernahm er die Nachtwache ab 0.00 Uhr. Auf dieser Etage waren die jüngsten Kinder aus dem Teilnehmerkreis untergebracht. Im Hallenbad der Einrichtung bot der Angeklagte Schwimmkurse an.
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Zu den an der Freizeit teilnehmenden Kindern gehörten die damals 11 Jahre alte J. B., die damals 9 Jahre alte C. D., die damals 10 Jahre alte M. H. und die damals 7 Jahre alte L. F..
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M. H. nahm an dem Schwimmkurs des Angeklagten teil. Danach duschte sie mit zwei anderen Mädchen in der Dusche des Schwimmbades. Diese Dusche ist von der Halle des Schwimmbades nicht durch einen Vorhang oder Ähnliches abgetrennt. Während die Mädchen duschten, räumte der Angeklagte die Schwimmhalle auf. Als M. H. ihn bei einer dieser Gelegenheiten aufforderte, die Halle zu verlassen, solange sie duschten, lehnte der Angeklagte dies mit der Bemerkung ab, er werde ihnen „schon nichts abgucken".
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2. Die dem Freispruch zugrunde liegenden Fälle
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M. H. und J. B. erhielten von dem Angeklagten während der Freizeit einen Microklist verabreicht. Dabei handelt es sich um ein Mittel zur Anregung der Darmtätigkeit. Bei der Anwendung dieses Mittels werden 5 ml einer die Verdauung anregenden Flüssigkeit durch anales Einführen eines länglich geformten Tubenhalses in den Enddarm gesprüht. Microklist ist ein rezeptfrei erhältliches Mittel, dessen Anwendung bei Verstopfung insbesondere auch für Kinder empfohlen wird. Die Anwendung des Mittels durch einen Krankenpfleger ohne ärztliche Verordnung ist medizinisch vertretbar.
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Beide Kinder zeigten Anzeichen einer Verstopfung und hatten zuvor ein in Kakao oder Milch gelöstes Pulver und danach Lactulose erhalten, ohne dass es zu Stuhlgang gekommen war. Beide Mädchen waren mit der Verabreichung des Klistiers einverstanden. M. H. allerdings erst am nächsten Tag, als sich ihre Bauchschmerzen verschlimmert hatten und auch nur im Hinblick auf die Ankündigung des Angeklagten, andernfalls ein Krankenhaus aufsuchen zu müssen. M. H. erfuhr durch die Verabreichung des Klistiers eine Verbesserung ihres Zustandes. J. B. schickte der Angeklagte nach der Anwendung des Microklist auf die Toilette. Kurze Zeit später erschien J. in der so genannten "Lesenacht", eine Veranstaltung, die von der Betreuerin K. S. geleitet wurde. Beim Eintreffen J.´s stellte die Betreuerin fest, dass J. eingekotet hatte. Unter Hinweis darauf, dass sie wohl Durchfall habe, wurde J. von K. S. zurück zu dem Angeklagten geschickt, um von diesem entsprechend versorgt zu werden. Der Angeklagte sorgte dafür, dass sich J. duscht und umzieht.
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Weiterhin cremte der Angeklagte verschiedene Mädchen mit einer Feuchtigkeitscreme (Meersalzcreme) ein. J. B. wurde mindestens zweimal von ihm mit der Salbe an den Armen, an den Beinen und am Rücken eingerieben.
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L. F. wusch der Angeklagte in der Dusche des Schwimmbades einmal am ganzen Körper. Dabei bezog er auch das Gesäß und die Scheide des Kindes ein, wobei er möglicherweise einen Waschlappen benutzte. Eine über das bloße Waschen, wie es L. F. von Zuhause aus kannte, hinausgehende Manipulation an der Scheide konnte nicht festgestellt werden. Nach dem Duschen cremte der Angeklagte das Kind in den Kniekehlen, wo sich ein Ausschlag gebildet hatte, ein. Das Eincremen an diesen vom Kind „Potten“ genannten Stellen wiederholte sich mehrfach.
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3. Die der Verurteilung zugrunde liegenden Fälle
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M. H. cremte der Angeklagte mit der Meersalzcreme einmal im Sanitätsraum unter Hinweis auf ihre trockene Haut am ganzen Körper einschließlich Brust, Scheide und Gesäß ein. Das Kind musste sich dazu auf die Liege legen. Der Angeklagte griff zum Einreiben unter die Jacke und die Hose des von dem Kind getragenen Schlafanzugs. Vorher hatte er die anderen anwesenden Kinder aus dem Raum geschickt und die Tür verschlossen.
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C. D. cremte der Angeklagte im Sanitätsraum im Beisein von zwei anderen Mädchen mehrmals ein, jeweils nachdem die Kinder neben dem Sanitätsraum abends geduscht hatten. Das Kind lag dabei unbekleidet auf einer Liege. Bei dem ersten Vorfall dieser Art rieb der Angeklagte auch die Scheide des Kindes ein. C. D. erklärte dem Angeklagten danach, dass sie dies nicht wolle. In den nachfolgenden - nicht verfahrensgegenständlichen - Fällen beschränkte sich der Angeklagte dann auf das Einreiben einzelner Körperregionen, wobei die Scheide nicht mehr betroffen war.
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Bei dem Einreiben der Mädchen M. H. und C. D. an Brust, Gesäß und Scheide erkannte der Angeklagte den Sexualbezug seiner Handlungen. Das Alter der Mädchen war dem Angeklagten allein schon auf Grund der schriftlichen Anmeldung bekannt. Das Erscheinungsbild beider Mädchen entspricht überdies dem tatsächlichen Alter.
III.
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Der Angeklagte bestreitet abweichend von den Feststellungen die Mädchen beim Eincremen oder Waschen bewusst an Scheide, Brust oder Gesäß berührt zu haben. Seine Maßnahmen seien ausschließlich aus medizinischen oder hygienischen Gründen erfolgt und nicht sexuell motiviert gewesen.
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Hinsichtlich der Fälle des Eincremens der Kinder M. H. und C. D. stützt die Kammer die Feststellungen auf die Aussagen der beiden Kinder. Die Kammer hält die Aussagen der beiden kindlichen Zeugen für glaubhaft, auch soweit diese angegeben haben, der Angeklagte habe sie an der Scheide eingecremt. Die Kammer hat sich aufgrund des Eindrucks, den beide Zeuginnen in der Hauptverhandlung hinterließen, davon überzeugt, dass beide Zeuginnen hinreichend aussagetüchtig sind, um Erlebtes von Erzähltem klar unterscheiden zu können. Gegen eine bewusst frei erfundene Geschichte spricht der Umstand, dass das Geschilderte auch in den Augen der Mädchen schambesetzt ist. Beide Zeuginnen zeigten bei ihren Angaben keine Belastungstendenzen. M. H. berichtete sowohl bei der Polizei als auch in der Hauptverhandlung von nur von einem derartigen Vorfall. Gegenüber ihren Eltern, den Zeugen W. H. und S. H., stritt sie ein sie betreffendes Geschehen zunächst sogar ab, als ihre Eltern sie wegen der Presseveröffentlichungen über das gegen den Angeklagten geführte Ermittlungsverfahren zur Rede stellten. C. D. betonte, dass der Angeklagte auf ihren Wunsch hin ohne weiteres davon absah, sie nochmals im Intimbereich einzucremen. Bei beiden kindlichen Zeugen fehlen Hinweise auf eine Verärgerung oder Antipathie gegenüber der Person des Angeklagten.
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Zwar hat die Zeugin D. bei ihrer polizeilichen Vernehmung abweichend von ihren Angaben in der Hauptverhandlung angegeben, nicht an der Scheide eingecremt worden zu sein. Dieses abweichende Aussageverhalten hat die Zeugin in der Hauptverhandlung aber eingeräumt und damit erklärt, sie habe sich damals geschämt, den Sachverhalt umfassend darzustellen. Diese Erklärung ist nachvollziehbar. Die Aussage der Zeugin findet im Übrigen eine Stütze in den Angaben der Zeugin H., die von einem Vorfall gleicher Art berichtet.
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Demgegenüber überzeugt die Einlassung des Angeklagten, wenn überhaupt, habe er die Kinder an intimen Stellen nur versehendlich berührt, nicht. Nach der glaubhaften Schilderung beider Zeugin liegt ein entsprechendes Versehen fern. Insbesondere erklärt es nicht den ausdrücklichen Wunsch C. D.s, nicht mehr an der Scheide eingecremt zu werden. Außerdem musste sich C. zum Eincremen nackt auf den Rücken legen. In dieser Position schließt die Kammer ein versehentliches Einbeziehen der Scheide als eine auf das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme abgestimmte Schutzbehauptung aus. Die insoweit modifizierte Einlassung des Angeklagten erfolgte erst, nachdem die beiden Zeuginnen auf überzeugende Art und Weise in der Hauptverhandlung ausgesagt hatten. Zuvor hat der Angeklagte im Rahmen seiner ersten Einlassung in der Hauptverhandlung in den verfahrensgegenständlichen Fällen über seine Verteidiger ausdrücklich verneint, die betroffenen Kinder im Genitalbereich gewaschen oder eingecremt zu haben. Gegenüber der Ermittlungsrichterin bei dem Amtsgericht Kaiserslautern, der Richterin am Landgericht M., hat sich der Angeklagte bezüglich des Eincremens (unter anderem) bezogen auf C. D. noch verallgemeinernd eingelassen, er habe darauf geachtet, dass das Schamgefühl der Kinder beim Eincremen gewahrt bleibt. Diese ursprüngliche Einlassung lässt letztlich offen, ob intime Körperregionen überhaupt beim Waschen oder Eincremen einbezogen wurden oder lediglich eine Behandlung dieser Körperregionen erfolgte, deren Intensität das betroffene Kind nicht unmittelbar auf den Versuch einer sexuellen Stimulation schließen lässt.
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Auch die von M. H. geschilderte Vorgehensweise lässt auf eine bewusste Berührung der Scheide schließen. Hätte der Angeklagte lediglich Arme, Beine und Rücken eincremen wollen, wäre der von der Zeugin bereits gegenüber der KOK` in S. geschilderte Griff von oben in den Hosenbund des Schlafanzugs unnötig gewesen, zumal die Zeugin weiter schilderte, dass der Angeklagte die Beine von unten her, gemeint waren die Hosenbeine, eingecremt hat.
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Die glaubhafte Aussage der M. H. bildet auch die wesentliche Grundlage für die sie betreffenden Feststellungen hinsichtlich der Anwendung eines Microklist. Dass diese Maßnahme auf der Grundlage einer medizinischen Indikation erfolgte, steht zur Überzeugung der Kammer fest. Die Zeugin M. H. berichtete von Bauchschmerzen, die sie bewegten, den Angeklagten auf der Krankenstation aufzusuchen. Dort habe der Angeklagte ihren Bauch abgeklopft und angeordnet, dass sie zunächst ein Pulver und dann einen „ekligen“ Saft einnehmen musste. Auf Nachfrage bestätigte die Zeugin, dass es sich bei dem Saft um Lactulose gehandelt habe. Ihre Beschwerden hätten sich anschließend wieder etwas gebessert. Am nächsten Tag seien die Schmerzen dann aber wieder schlimmer geworden, weshalb sie erneut zum Angeklagten gegangen sei. Erst dann habe der Angeklagte sie vor die Wahl gestellt, entweder ins Krankenhaus eingeliefert zu werden oder einen Microklist verabreicht zu bekommen. In dieser Situation habe sie sich dann für den Microklist entschieden. Anschließend sei es ihr besser gegangen. Der von der Zeugin M. H. geschilderte Anlass und Ablauf der Vorgehensweise passt auch zu der Aussage ihrer Mutter, dass M. auch schon vor der Freizeit bisweilen an Verstopfung gelitten habe und ihr deshalb auch schon im Krankenhaus Einläufe verabreicht worden seien.
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Der Aussage der Zeugin L. F. folgt die Kammer in dem festgestellten Umfang. Auch bei dieser Zeugin ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass sie grundsätzlich in der Lage ist, tatsächlich Erlebtes von bloß Gehörtem zu unterscheiden. Nach den Angaben der Mutter, der Zeugin A. F., war ihre Tochter im Anschluss an die Ferienfreizeit so begeistert, dass sie am liebsten nach der Rückkehr gleich wieder nach Königswiesen aufbrechen wollte. Angesichts dieser Begeisterung schließt die Kammer ein Motiv für eine wissentliche falsche Bezichtigung zum Nachteil des Angeklagten aus. L. F. stellte bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung klar, dass der Angeklagte beim Waschen hauptsächlich einen Waschlappen benutzte. Die Kammer geht daher zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass dieser beim Waschen des Intimbereichs einen Waschlappen benutzte, zumal L. F. weiter angab, dass sich die Waschprozedur aus ihrer Sicht genauso gestaltete, wie Zuhause, wenn ihre Mutter ihr beim Duschen behilflich gewesen ist.
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Die Feststellung, dass L. F. lediglich an den entzündeten Stellen in den Kniekehlen eingecremt wurde, beruht zum einen auf ihrer spontanen Schilderung in der Hauptverhandlung und zum anderen auf den Angaben der Zeugin gegenüber der Polizei, über die die Vernehmungsbeamtin S. in der Hauptverhandlung berichtete. Auf ausdrückliche Nachfrage, wie sie L. F. in diesem Punkt verstanden habe, gab die Vernehmungsbeamtin an, dass ihr erinnerlich geblieben ist, dass das Kind meinte, lediglich an den "Potten“ in den Kniekehlen eingecremt worden zu sein
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Soweit die Zeugin in der Hauptverhandlung gegen Ende ihrer Vernehmung auf mehrfaches und konkretes Befragen nach weiteren Körperregionen schließlich geantwortet hat, überall, nur nicht an der Scheide, eingecremt worden zu sein, ist die Kammer von der Zuverlässigkeit dieser Angaben nicht überzeugt. Die Kammer kann nicht ausschließen, dass die weitergehenden Angaben der 7 Jahre alten Zeugin auf die Art der Befragung zurückzuführen sind, zumal die Zeugin gegenüber ihrer Mutter nicht berichtet hat, in anderen Körperregionen als den von dem Ausschlag betroffenen Kniekehlen eingecremt worden zu sein. Insofern sieht die Kammer die Möglichkeit, dass die Zeugin durch die pauschale Bestätigung, überall eingecremt worden zu sein, die Befragungssituation in der Hauptverhandlung beenden wollte.
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Der Aussage der Zeugin J. B. vermag die Kammer, soweit sie der Einlassung des Angeklagten widerspricht, nicht mit der für schuldbegründende Feststellungen erforderlichen Sicherheit zu folgen.
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Soweit die Zeugin angibt, der Angeklagte habe ihr, als sie bereits Durchfall hatte, ein Klistier verabreicht, widerspricht ihre Aussage dem sonst festgestellten Verhalten des Angeklagten, insbesondere der abgestuften Vorgehensweise im Falle der Behandlung der Verstopfung bei M. H.. Die Beweisaufnahme ergab auch sonst keine Hinweise darauf, dass der Angeklagte eine Schädigung der körperlichen Gesundheit von Kindern in Kauf nahm. Selbst wenn man annehmen wollte, der Angeklagte habe zur Befriedigung sexueller Bedürfnisse auch dieses Risiko hingenommen, widerspricht die Aussage der Zeugin den Angaben der Zeugin M. H.. Die Zeugin H. hat angegeben, J. B. habe ihr erzählt, vor dem Klistier - wie sie selbst auch - Saft von dem Angeklagten bekommen zu haben. Dies würde aber keinen Sinn machen, weil die Verabreichung von Saft - gemeint war die von der Zeugin H. als "eklig" bezeichnete Lactulose - nicht auf eine sexuelle Motivation zurückgeführt werden kann. Sinn macht die Aussage der Zeugin H. allerdings dann, wenn es dem Angeklagten darum ging, wie auch bei der Zeugin H., zunächst mittels Lactulose und dann mit einem Klistier eine Verstopfung bei J. B. zu lösen.
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Weitere Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussage der Zeugin J. B. ergeben sich aus dem Umstand, dass die Zeugin bei ihrer polizeilichen Vernehmung angab, der Angeklagte habe ihr auf der Toilette bei der Verrichtung ihrer Notdurft zugesehen, während sie in der Hauptverhandlung die Frage nach diesem Geschehen verneinte. Das von der Zeugin K. S. geschilderte Malheur in der "Lesenacht“ hat J. B. hingegen in der Hauptverhandlung bestätigt.
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Auffällig ist auch die Aussageentstehung in dem Punkt, sie habe vor dem "Einlauf" Durchfall gehabt. Im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung, über die ebenfalls die KOK'in S. berichtete, gab J. lediglich an, der Angeklagte habe gesagt, sie hätte Bauchweh. Von vorherigem Durchfall war dabei nicht die Rede, sie habe erst "Durchfall gemacht" als sie nach dem "Einlauf" auf der Toilette gewesen sei. Ihre hiervon in der Hauptverhandlung in diesem Punkt abweichenden Angaben stimmen allerdings in auffälliger Weise mit den Bekundungen ihrer 16 Jahre alten Schwester, der Zeugin S. B., überein. Ebenso wie J. ist auch S. B. intellektuell retardiert. Nach den Angaben der Pflegemutter der Schwestern, der Zeugin B., versucht S. ihre jüngere Schwester zu vereinnahmen beziehungsweise zu dominieren. Dies gelte auch hinsichtlich der Vorgänge bei der Jugendfreizeit, die von der älteren Schwester nach den ersten Pressemitteilungen immer wieder thematisiert worden seien. Dabei ist als mögliche Fehlerquelle die zeitliche Reihenfolge zu beachten, in der S. von den Vorgängen rund um den "Einlauf" Kenntnis erlangt hat. Nach ihrer Darstellung hat sie zunächst im Rahmen der "Lesenacht" mitbekommen, dass K. S. zu ihrer Schwester sagte, sie habe Durchfall. Darüber hinaus habe sie mitbekommen, dass ihre Schwester daraufhin von K. S. zu dem Angeklagten geschickt worden sei. Später habe sie von ihrer Schwester erfahren, dass ihr vom Angeklagten ein „Einlauf“ verabreicht worden sei. Die Kammer kann nicht ausschließen, dass die Zeugin S. B. irrtümlich die Reihenfolge, in der sie von einzelnen Punkten Kenntnis erhielt, auch für die Reihenfolge hält, in der sich die einzelnen Teileschritte ereignet haben. Der Kammer erscheint es naheliegend, dass sich dieser nicht auszuschließende Irrtum der S. B. über die eindringlichen Gespräche zwischen den Schwestern vor der Hauptverhandlung bis in die Aussage J.´s in der Hauptverhandlung fortgepflanzt hat. Ausgehend von einem solchen Irrtum ist es dann allerdings nicht ausgeschlossen, dass der "Einlauf", von dem die Zeugin S. B. zuletzt erfahren hat, tatsächlich dem Malheur in der "Lesenacht" vorausging. Die Annahme einer solchermaßen fehlerhaften Schlussfolgerung liegt auch nicht fern, da S. mitbekam, dass ihre Schwester wegen Durchfall von K. S. zum Angeklagten geschickt worden war. Dies schließt allerdings nicht aus, dass J. an diesem Tage zumindest zweimal beim Angeklagten vorstellig wurde, das erste Mal vor der "Lesenacht", das zweite Mal nach dem Malheur in der "Lesenacht“. Die Möglichkeit, dass der Angeklagte den Microklist in zeitlicher Hinsicht vor dem ersten Erscheinen J.´s in der "Lesenacht" angewandt hat, wird zudem durch den Umstand bestätigt, dass J. eingekotet hat, obwohl sie im allgemeinen keine Probleme in dieser Hinsicht hat. Ein zuvor verabreichtes Klistier erklärt das Malheur hingegen zwanglos. Damit entfällt die Grundlage des Verdachts, der Angeklagte habe trotz Durchfall den Microklist angewandt, mithin aus Gründen, die keine medizinische Ursache hatten.
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Soweit die Zeugin J. B. davon berichtet, von dem Angeklagten am ganzen Körper einschließlich der Scheide eingecremt worden zu sein, findet ihre Aussage zwar eine Stütze in den Aussagen der Zeuginnen D. und H.. Die Angaben der Zeugin J. B. erscheinen der Kammer aber auch in diesem Punkt nicht in ausreichender Weise zuverlässig, um - auch bei einer zusammenfassenden Würdigung mit den Aussagen der beiden anderen Mädchen - die Überzeugung zu vermitteln, die Zeugin sei nicht nur, wie der Angeklagte behauptet, an Armen, Beinen und am Rücken, sondern auch an der Brust, am Gesäß oder an der Scheide eingecremt worden. Auch hinsichtlich dieses Komplexes sind die Angaben der Zeugin J. B. im Kernbereich inkonstant. Gegenüber der Zeugin R.-B., einer Mitarbeiterin des Jugendamtes, verneinte die Zeugin, von dem Angeklagten an der Scheide eingecremt worden zu sein; bei ihrer polizeilichen Vernehmung und in der Hauptverhandlung gab sie dagegen an, dies sei so gewesen, wobei sie in ihrer polizeiliche Vernehmung sogar noch herausstellte, gerade dies habe ihr nicht gefallen und sei ihr komisch vorgekommen. Die Aussagen der Zeuginnen D. und H. bestätigen lediglich, dass ihnen selbst Derartiges widerfahren ist; das Vorgehen des Angeklagten gegenüber der Zeugin B. haben sie nicht beobachtet.
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Eine weitere Bestätigung hat die Aussage der Zeugin J. B. in der Hauptverhandlung nicht gefunden. Die Zeugin S. hat die Aussage der Zeugin J. B., sie habe sich an die K. S. als ihre zuständige Betreuerin gewendet und dieser erzählt, dass der Angeklagte sie gegen ihren Willen im Intimbereich eincreme, nicht bestätigt.
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Die Aussage der Zeugin S. B., sie habe mitbekommen, dass ihre kleine Schwester auch an der Scheide eingecremt worden sei, ist aus den oben genannten Gründen schon vorsichtig zu würdigen. Unklar ist auch der situative Zusammenhang, in dem S. vom Eincremen J.´s im Intimbereich Kenntnis erlangt haben will. Zunächst behauptete S., J. habe ihr während der Freizeit von dem Eincremen wegen angeblich trockener Haut erzählt. Am Ende ihrer Vernehmung war sich die Zeugin allerdings nicht mehr sicher und vermutete, dass J. ihr hiervon wohl doch erst nach der Freizeit erzählt hat. J. hingegen stritt in der Hauptverhandlung ab, ihrer Schwester während der Freizeit etwas über das Eincremen erzählt zu haben. Soweit aus diesen Gründen nicht ausgeschlossen werden kann, dass S. erst im Nachhinein erfahren hat, dass der Angeklagte ihre Schwester während der Freizeit eingecremt hat, muss als erneute Fehlerquelle in Betracht gezogen werden, dass S. B. auf Grund der öffentlichen Vorwürfe unbewusst den Schluss zog, auch ihre Schwester sei im Intimbereich eingecremt worden. Auch insoweit sieht die Kammer die Gefahr, dass sich dieser Irrtum über die sich anschließenden Gespräche zwischen den Schwestern bis in deren Aussagen in der Hauptverhandlung fortgepflanzt hat.
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Hinsichtlich der Aussage der Zeugin J. B. hätte auch die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens nicht zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes beitragen können. Zwar könnte damit möglicherweise belegt werden, dass das Aussageverhalten der Zeugin auf ihren Zustand zurückzuführen ist; diese Erkenntnis würde aber nichts an Einschätzung der Zuverlässigkeit der Aussage ändern.
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Hinsichtlich der Einschätzung des Einsatzes von Microklist aus ärztlicher Sicht folgt die Kammer dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. R. Dass tatsächlich 5 ml Microklistiere zu Einsatz kamen, haben beide betroffenen Mädchen bestätigt.
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Die Feststellung, dass sich der Angeklagte des sexuellen Bezugs von Manipulationen an den Geschlechtsteilen von Kindern bewusst war, ergibt sich aus seiner in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Stellungnahme vom 30. Januar 2003 in dem damals von der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren 6039 Js 3765/03. Gegenstand des Ermittlungsverfahrens waren ein Teil des Programms anlässlich der Freizeit in Königswiesen im Jahr 2002, bei denen sich neun teilweise nackte Mädchen im Alter von 8 bis 9 Jahren bei meditativer Kindermusik gegenseitig massiert haben, und die Wiederholung dieser Aktion mit 5 - 7 Kindern in R. am 1. August 2002. Damals wies der Angeklagte in seinem an das Polizeipräsidium Mainz gerichteten Schreiben auf Folgendes hin: " Es fand keine Massage zwischen den Beinen und natürlich schon gar nicht im Genitalbereich statt, auch nicht ansatzweise. Eines sexualisierte Stimmung oder gar eine Grenzverletzung war nie beabsichtigt und auch mit Sicherheit zu keiner Zeit vorhanden. "
IV.
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Der Angeklagte ist aufgrund des festgestellten Sachverhalts (II. 3.) in zwei Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, strafbar gem. §§ 174 Abs. 1 Nr. 1, 176 Abs. 1 StGB, schuldig.
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Mit dem Eincremen der Mädchen C. D. und M. H. hat der Angeklagte sexuelle Handlungen an Personen unter vierzehn Jahren vorgenommen, die ihm im Tatzeitpunkt zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut waren.
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Hinsichtlich der Definition des Begriffs der sexuellen Handlung schließt sich die Kammer der objektiven Theorie an (vgl. insgesamt: BGH Urteil vom 22. Mai 1996, Az. 5 StR 153/96; BGH Urteil vom 6. Februar 2002, Az. 1 StR 506/01; OLG Hamm Urteil vom 24. Mai 1977, Az. 5 Ss 128/77, Laufhütte LK StGB § 184c Rn 6; Laubenthal „Sexualstraftaten“ 2000, Rn 62-67; Beck "Die sexuelle Handlung", Diss. 1988 S 25ff; abweichend hierzu: Lackner/Kühl StGB 26. Aufl. § 184f Rn 2; vermittelnd: Schönke-Schröder-Lenckner/Perron StGB § 184f, Rn9f, ). Demnach definiert sich der Begriff der sexuellen Handlung in objektiver Hinsicht wie folgt:
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Sexuelle Handlungen im Sinne von § 184f StGB (= § 184c StGB a.F.) sind nur die nach dem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogenen Handlungen. Nach ihrem äußeren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind grundsätzlich u.a. Berührungen von Geschlechtsteilen oder deren unmittelbarer Umgebung und Versuche einer vaginalen oder analen Penetration einer anderen Person mit Fingern oder Gegenständen. Die Gesamtumstände des einzelnen Sachverhalts sind aber zu berücksichtigen. Sie können der eindeutig sexualbezogenen Handlung den Sexualbezug nehmen. Entsprechende Handlungen eines Arztes oder durch sonstiges medizinisches Personal sind deshalb nur dann sexuelle, wenn sie in der Form, in der sie vorgenommen werden, medizinisch nicht indiziert oder nicht „lege artis“ ausgeführt werden. Der Charakter des ärztlichen/ medizinischen Eingriffs muss durch den Sexualbezug überlagert sein, die Handlung mithin einen nach außen transparent werdenden deutlichen Bezug zum Bereich des Geschlechtlichen aufweisen. Am Sexualbezug fehlt es, wenn die Handlung durch die Einbeziehung der objektiv erkennbaren Begleitumstände einen nicht-sexuellen, sozialadäquaten Charakter erhält. Die sexuelle Motivation des Handelnden ist weder erforderlich noch ausreichend. Maßgebend ist das Urteil eines – gedachten – objektiven Betrachters der Handlung. Dieser Dritte kennt zwar alle objektiven Umstände des Einzelfalls. Er kennt allerdings nicht die Motivation des Handelnden, es sei denn, dass diese in objektiv wahrnehmbarer Weise zum Ausdruck kommt, etwa durch eine entsprechende Äußerung des Täters während der Handlung.
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Die sexuelle Handlung muss weiterhin gem. § 184f Nr. 1 StGB im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sein.
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In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter lediglich des Sexualbezugs der Handlung bewusst sein, §15 StGB.
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Die dargelegten Voraussetzungen für die Annahme einer sexuellen Handlung sind in den beiden genannten Fällen zum Nachteil der M. H. und zum Nachteil der C. D. ersichtlich erfüllt. Der durch die Einbeziehung der Scheide hergestellte objektive Sexualbezug erhält hier durch Würdigung der Begleitumstände keinen sozialadäquaten Charakter. Ein Eincremen der Mädchen war nicht erforderlich; dies konnten sie angesichts ihres Alters selbst. Bei dem Einreiben der Scheide eines Kindes mit der bloßen Hand ist nach Auffassung der Kammer auch die Erheblichkeitsschwelle des § 184f Nr. 1 StGB eindeutig überschritten. Der Sexualbezug seines Handelns war dem Angeklagten bewusst. Ob seinem Handeln eine sexuelle Motivation zugrunde lag, ist nicht entscheidungserheblich.
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Die beiden in Österreich begangenen Straftaten sind unabhängig von der dort geltenden Rechtslage strafbar (§ 5 Nr. 8 Buchst. a und Buchst. b StGB).
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Hinsichtlich der Handlungen gegenüber der C. D. ist der Angeklagte lediglich wegen eines Falles des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu verurteilen. Zwar hat die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung ergeben, dass der Angeklagte das Mädchen mehrfach eingecremt hat; die Anklageschrift führt aber - ausgehend von der Beweislage im Zeitpunkt der Anklageerhebung - nur eine entsprechende Straftat zu Lasten des Mädchens auf.
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Bei dem zur Verurteilung gekommenen Fall handelt es sich um den in der Anklageschrift genannten Fall. Zwar geht die Anklage noch abweichend von dem nunmehr festgestellten Sachverhalt davon aus, dass der Angeklagte das Mädchen am ganzen Körper, nicht aber an der Scheide eingecremt habe; dabei handelt es sich aber lediglich um eine Abweichung im Sachverhalt, die Identität der Tat nicht berührt. Nur für diesen Fall konnte die Kammer nämlich feststellen, dass der Angeklagte das Mädchen am ganzen Körper eingecremt hat.
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Die rechtliche Frage, ob der Angeklagte bei seinen Taten in seiner Steuerungsfähigkeit in erheblicher Art und Weise eingeschränkt war, §§ 20, 21 StGB, hat die Kammer sachverständig beraten verneint. Anhand der bisherigen Lebensgeschichte, die eine ungestörte Sozialisation widerspiegelt und anhand des Eindrucks vom Angeklagten in der Hauptverhandlung konnte die psychiatrische Sachverständige Dr. S. eine krankhafte seelische Störung ausschließen. Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung liegen bei den festgestellten Taten ersichtlich nicht vor. Näher zu untersuchen war allerdings die Frage, ob es sich bei den Taten um den Ausdruck einer Störung der sexuellen Präferenz handelt, die als andere seelische Abartigkeit die Steuerungsfähigkeit beeinträchtigen könnte. So legen die beiden festgestellten strafbaren Handlungen aber auch das Geschehen, in das L. F. eingebunden war und auch die Szene im Schwimmbad, als M. H. duschte und vom Angeklagten verlangte, so lange die Schwimmhalle zu verlassen, die Vermutung nahe, dass der Angeklagte ein gesteigertes Interesse am kindlich/ weiblichen Genital aufweist. Die Sachverständige konnte allerdings ausschließen, dass diese vermutete pädophile Neugier zu einer Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten geführt hat. Die Kammer folgt dieser Einschätzung der Sachverständigen. Anschaulich wird die Richtigkeit der Einschätzung am Beispiel der C. D.. Der Angeklagte respektierte deren Wunsch, zukünftig nicht mehr vom Angeklagten im Intimbereich angefasst zu werden, ohne irgendeinen Versuch zu unternehmen, das Kind umzustimmen.
V.
- 52
In der zugelassenen Anklage legte die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern dem Angeklagten zusätzlich zu den beiden der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen zwei Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, strafbar gem. § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB, und vier weitere Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern, strafbar gem. § 176 Abs. 1 StGB, begangen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, strafbar gem. § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB, zur Last. Diesem Tatvorwurf liegen die Verabreichung der Klistiere an J. B. sowie M. H., dreimaliges Eincremen der J. B. am gesamten Körper einschließlich der Scheide und das Waschen der L. F. mit anschließendem Eincremen zugrunde.
- 53
Insoweit war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
- 54
1. In den beiden Fällen, in denen der Angeklagte der M. H. und der J. B. Klistiere verabreichte, liegt keine sexuelle Handlung vor. Der durch das Einführen des Microklist in das Gesäß hergestellte objektive Sexualbezug wird überlagert durch die im Falle der M. H. festgestellte und im Falle der J. B. nicht zu widerlegende medizinische Indikation der jeweiligen Maßnahme mit der Folge, dass die Handlungen des Angeklagten - soweit objektiv erkennbar - sozialadäquaten Charakter annehmen. Eine (unterstellte) sexuelle Motivation des Angeklagten allein vermag diese Handlungen nicht zur sexuellen Handlung zu machen.
- 55
Eine Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Körperverletzung, gem. § 223 Abs. 1 StGB, scheidet insoweit im Hinblick auf die Einwilligungserklärungen der Erziehungsberechtigten aus.
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2. Das auf der Grundlage der Einlassung des Angeklagten feststellbare Eincremen der J. B. an den Armen, den Beinen und am Rücken weist nach Ansicht der Kammer bereits in objektiver Hinsicht nicht den erforderlichen sexuellen Bezug auf. Jedenfalls ist aber die Schwelle der vorausgesetzten Erheblichkeit insoweit offensichtlich noch nicht überschritten.
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3. Bei dem festgestellten Waschen der L. F. handelt es sich zwar um eine sexuelle Handlung. Hier ist durch die Einbeziehung der Scheide der objektive Sexualbezug gegeben. Ein Waschen des Kindes war schon deshalb nicht erforderlich, weil das Kind dies auch selbst konnte und es sich beim Angeklagten lediglich um einen Betreuer und nicht um einen leiblichen Elternteil handelt. Der Sexualbezug war dem Angeklagten auch in diesem Fall bewusst.
- 58
Im Gegensatz zu den beiden der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen zum Nachteil der M. H. und C. D. ist hier die Erheblichkeitsschwelle des §184f Nr. 1 StGB allerdings nach Auffassung der Kammer noch nicht überschritten.
- 59
Bei der Auslegung der Vorschrift ist nach Auffassung der Kammer zu beachten, dass die mit der Annahme einer erheblichen sexuellen Handlung verbundene Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes ein Strafrahmen eröffnet, der mindestens 6 Monate Freiheitsstrafe vorsieht. Einen minder schweren Fall sieht das Gesetz nicht vor. Eine Grenzüberschreitung kann deshalb nicht in jedem Fall als sexuelle Handlung angesehen werden.
- 60
Im konkreten Fall berührte der Angeklagte das Mädchen nicht mit der bloßen Hand an der Scheide. Das Geschehen war eingebettet in einen an sich sozialadäquaten Vorgang. Die Berührung war nicht von besonderer Intensität. Das Kind äußerte in diesem Zusammenhang, das Waschen sei wie bei der Mutter gewesen. Bei dem Angeklagten handelte es sich um eine Person, in deren Verantwortlichkeit auch die Pflege des Kindes lag.
- 61
Dieser Sachverhalt erhält nach Auffassung der Kammer kein kriminelles Unrecht, das ohne Verletzung des Schuldprinzips mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten geahndet werden kann.
- 62
Das festgestellte Eincremen der L. F. stellt keine sexuelle Handlung dar, da das Berühren sich nach den Feststellungen der Kammer auf die Kniekehlen beschränkte. Dem Geschehen fehlt insoweit der objektiv erforderliche Bezug zum Geschlechtlichen.
VI.
- 63
1. Für die beiden der Verurteilung zugrunde liegenden Taten ist der Strafrahmen gem. § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB der Vorschrift des § 176 Abs. 1 StGB zu entnehmen. Die Vorschrift droht Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren an.
- 64
2. Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sozial integriert und nicht vorbestraft ist. Weiterhin war strafmildernd zu würdigen, dass er in der vorliegenden Sache erstmals eine freiheitsentziehende Maßnahme erlitten und durch das Verfahren seine bisherige berufliche Existenz verloren hat und durch das verhängte Berufsverbot zusätzlich zu der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe belastet wird.
- 65
Gegen den Angeklagten sprach, dass zwei Kinder von den Taten betroffen waren. Die Kinder hielten sich ohne ihre Eltern in einer ihnen fremden Umgebung auf. Wegen der räumlichen Trennung vom Elternhaus, unterlag der Angeklagte entsprechend gesteigerten Verpflichtungen gegenüber den ihm in dieser Weise anvertrauten Kindern. Mit seinen Taten missbrauchte der Angeklagte hingegen das in ihn gesetzte Vertrauen der Eltern.
- 66
Der Einschätzung der Staatsanwaltschaft, die Organisation der Kinder- und Jugendfreizeit sei eine planmäßige Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern gewesen, vermag die Kammer nicht zu teilen. Dies lässt sich auch dem Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Dr. S. nicht entnehmen. Die Sachverständige hat lediglich bei der Frage, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten durch eine pädophile Neigung beeinträchtigt war, als Vermutung zu Gunsten des Angeklagten unterstellt, dass dieser absichtlich Bedingungen geschaffen habe, um sexuelle Handlungen vornehmen zu können. Hierbei handelt es sich allerdings lediglich um eine Hypothese, nicht um eine Feststellung.
- 67
Weitere Indizien für ein insgesamt pädophil geprägtes Vorgehen als die im Sachverhalt festgestellten Taten und Grenzverletzungen liegen nicht vor. Insbesondere sind folgende Umstände auch in ihrer Gesamtheit als Indizien in diese Richtung wenig aussagekräftig:
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- Dass der Angeklagte ein Zimmer während der bisherigen Freizeit auf der gleichen Etage bezog, auf der auch die jüngeren Mädchen untergebracht waren, ist im Ergebnis als neutral zu werten. Zum einen ist festzuhalten, dass sich in diesem Zimmer keine Grenzüberschreitungen abgespielt haben. Ferner besteht ein sachlicher Grund dafür, dass der Angeklagte ein Zimmer in der Nähe des Treppenhauses wählte, nämlich die von ihm ab 0:00 Uhr übernommene Nachtwache. In diesem Zusammenhang erschien es auch sinnvoll, ein Zimmer im 2. Obergeschoss auszuwählen, weil dort die jüngsten Kinder untergebracht waren.
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- Die Anordnungen, dass die Kinder nachts keine Unterhosen tragen sollten und jedes Kind jeden Tag zu duschen hatte, sind aus hygienischen Gründen zumindest vertretbar. Hinsichtlich der Unterhosen gab der Angeklagte noch einen weiteren plausiblen Grund an, nämlich den, dass viele Kinder nicht genügend Unterwäsche für drei Wochen dabei hatten. Im Falle der C. D. hat sich der Übergriff zwar im Zusammenhang mit dem Duschen der Kinder abgespielt. Die Kinder kamen allerdings aus freiem Antrieb auf die Krankenstation, um dort zu duschen. Zudem wurde der Engpass an Duschenmöglichkeiten durch defekte Duschen im übrigen Hause noch verschärft, wie die Zeugin D. berichtete.
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- Dass der Angeklagte als einzige männliche Begleitperson Aufgaben der Gesundheitsfürsorge wahrnahm, lässt sich ohne weiteres mit dem Umstand erklären, dass er über eine entsprechende Ausbildung verfügt und der Träger der Ferienfreizeit Wert darauf gelegt hat, dass die medizinische Versorgung - wie in dem an die Eltern gerichteten Informationsblatt angekündigt - durch den Angeklagten erfolgte.
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- Nicht zu würdigen sind in diesem Zusammenhang die in Augenschein genommenen Lichtbilder, auf denen jeweils ein Mädchen mit entblößter Scheide (ein Mädchen mit verrutschtem Nachthemd im Schlaf, ein Mädchen beim An- oder Ausziehen der Unterhose) zu sehen ist. Weder die Entstehung noch die Speicherung der Lichtbilder sind eindeutig dem Angeklagten zuzuordnen. Wer die Lichtbilder auf dem Computer des Angeklagten gespeichert hat, bleibt letztlich offen. Unwiderlegt ist die Einlassung des Angeklagten, dass sämtliche Bewohner des Spatzennestes Zugang zu den Computer und Zugriff zu der entsprechenden Kamera hatten. Im Zeitpunkt der Durchsuchung waren die beiden Lichtbilder auf der Festplatte gelöscht. Bei den Bildern könnte es sich mithin also auch um einen schlechten Scherz eines Pflegekindes gehandelt haben.
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Ausgehend von der geringen Intensität der beiden Missbrauchshandlungen hat die Kammer unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände in beiden Fällen auf Einzelstrafen von 9 Monaten erkannt.
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3. Nach erneuter Abwägung der Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer gem. § 54 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, Abs. 2 Satz 1 StGB unter Berücksichtigung des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs zwischen den beiden Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von
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1 Jahr
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für tat- und schuldangemessen gehalten.
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4. Die Aussetzung der Vollstreckung der ausgesprochenen Strafe zur Bewährung beruht auf § 56 Abs. 1 und Abs. 3 StGB.
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Die Sozialprognose ist günstig, wenn es wahrscheinlicher ist, dass sich der Verurteilte künftig straffrei führt, als dass er weitere Straftaten begeht (BGH, Urteil vom 10. November 2004 - 1 StR 339/04).
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Gegen eine straffreie Führung des Angeklagten spricht zwar die allgemein hohe Rückfallrate bei Missbrauchsdelikten. Weiterhin stimmt bedenklich, dass der Angeklagte die beiden Straftaten ohne erkennbaren besonderen Anlass begangen hat und die Taten begleitet waren von weiteren Grenzüberschreitungen im sexuellen Bereich. So hat der Angeklagte trotz entsprechenden Hinweises das Schwimmbad nicht verlassen, als dort Mädchen duschten. Ein Mädchen hat der Angeklagte, ohne dass dafür Anlass bestand, gewaschen und dabei auch die Scheide des Kindes einbezogen.
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Die Kammer geht aber davon aus, dass der in seinem Hemmungsvermögen nicht beeinträchtigte Angeklagte zu einer nüchternen Risikoabwägung in der Lage ist und sich deshalb der Gefahr neuer Straffälligkeit bewusst ist. Er hat in diesem Verfahren erstmals die Erfahrung gemacht, dass Fälle sexuellen Missbrauchs von Kindern auch dann öffentlich bekannt werden können, wenn sie in Betreuungsverhältnissen vorgenommen werden. Ihm ist auch bewusst, dass er nunmehr einschlägig vorbestraft ist, was Einfluss auf die Intensität der Ermittlungen haben wird, wenn erneut ein Anfangsverdacht gegen ihn aufkommen sollte. Darüber hinaus hat der Angeklagte in Form der Untersuchungshaft nunmehr zum ersten Male eine freiheitsentziehende Maßnahme erdulden müssen, sodass ihm die Konsequenzen einer erneuten Straffälligkeit (Haft) eindringlich vor Augen geführt wurden.
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Ausgehend von der Risikoeinschätzung der psychiatrischen Sachverständigen erhöht sich die Wahrscheinlichkeit einer straffreien Führung des Angeklagten weiter, wenn ihm der Aufbau eines Betreuungsverhältnisses zu Mädchen im vorpubertären Alter erschwert wird. Dies hat die Kammer durch das angeordnete Berufsverbot getan.
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Nach Abwägung der genannten Gesichtspunkte überwiegt nach Auffassung der Kammer die Wahrscheinlichkeit einer künftig straffreien Lebensführung des Angeklagten.
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Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet im vorliegenden Fall die Vollstreckung der Strafe nicht.
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Die Vorschrift darf nicht generell auf bestimmte Deliktsgruppen angewandt werden; die konkrete Ausgestaltung der Straftat ist entscheidend (Tröndle/ Fischer StGB 54. Aufl. § 56 Rn. 14). Die Wirkung eines Verfahrens in der Öffentlichkeit allein ist nicht maßgebend, wohl aber berechtigte öffentliche Empörung über die konkrete Straftat. Dabei ist auf das Rechtsempfinden der über die Besonderheiten des Einzelfalles aufgeklärten Bevölkerung abzustellen.
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Im vorliegenden Fall ist die Rechtsordnung zwar in besonderem Maß beeinträchtigt. Der Angeklagte leitete zur Tatzeit als Erzieher eine Einrichtung für Kinder, die durch Jugendämter, mithin durch den Staat dort untergebracht wurden. Die beiden gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern gerichteten Straftaten beging er während seiner verantwortlichen Tätigkeit bei einer Kinder- und Jugendfreizeit in kirchlicher Trägerschaft. Diese Umstände sind geeignet erhebliche Unsicherheiten bei der Bevölkerung auszulösen, nämlich ob es als Elternteil noch verantwortet werden kann, seine Kinder an derartigen Freizeitveranstaltungen teilnehmen zu lassen.
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Die genannten, die Rechtsordnung besonders beeinträchtigenden Umstände werden allerdings dadurch relativiert, dass es sich lediglich um die Verurteilung wegen zwei Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern handelt, bei denen die Intensität der sexuellen Handlung noch im unteren Bereich des durch den Straftatbestand abgedeckten Spektrums einzuordnen ist. Dem Eindruck, derartige Taten würden quasi sanktionslos bleiben, wenn die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung angeordnet wird, steht im vorliegenden Einzelfall die Besonderheit entgegen, dass der Angeklagte infolge der Taten rund dreieinhalb Monate Untersuchungshaft erlitten hat und zudem noch mit der Maßregel des Berufsverbots belastet wird. Bereits dadurch wird hinreichend deutlich, dass der Staat den Taten nicht hilf- und tatenlos gegenübersteht.
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Diese Relativierung nimmt den genannten Umständen das Gewicht, die Aussetzungsentscheidung zu unterbinden.
VII.
- 87
Dem Angeklagten war die Tätigkeit als Sozialpädagoge in der Kinder- und Jugendarbeit, soweit die Tätigkeit Mädchen unter 14 Jahren betrifft, zu verbieten, § 70 Abs. 1 Satz 1 StGB.
- 88
Der Angeklagte wird wegen zweier Taten verurteilt, die er unter Missbrauch seines Berufes begangen hat. Der Angeklagte war auch für die ökumenische Jugendarbeit der Protestantischen und katholischen Kirchengemeinde R. als Sozialpädagoge tätig. Der Umstand, dass es sich insoweit um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelte steht nicht entgegen, die Tätigkeit als Beruf anzusehen. Die Tätigkeit war auf Dauer angelegt und charakteristisch geprägt durch die berufliche Sachkenntnis des Angeklagten. Im Übrigen ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zur Tatzeit als Leiter der Einrichtung "Spatzennest" einer Tätigkeit gleichen Inhalts gegen Entgelt nachging.
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Nach Auffassung der Kammer ist auch zu erkennen, dass der Angeklagte bei Weiterführung seiner beruflichen Tätigkeit weitere erhebliche rechtswidrige Taten dieser Art begehen wird. Zwar liegen der Verurteilung lediglich zwei Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern zugrunde. Der Angeklagte beging diese Taten aber ohne besonderen Anlass. Die Taten sind eingebunden in weitere Fälle der Grenzüberschreitungen gegenüber Mädchen in sexueller Hinsicht. Auch insoweit ist auf die Waschprozedur hinzuweisen, der der Angeklagte das Kind L. F. unterzogen hat und die von ihm ignorierte Bitte der M. H., doch das Schwimmbad zu verlassen, solange sie, die Mädchen, dort duschen.
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Auch wenn die vorliegenden Taten im Spektrum des § 176 Abs. 1 StGB eher im unteren Schuldbereich liegen (s.o.) und keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Angeklagte bei zukünftigen Taten die Einwirkung intensivieren könnte, hat die Kammer die nach § 70 StGB erforderliche Erheblichkeit zukünftiger Taten bejaht. Dies ergibt sich zum einen aus seiner hervorgehobenen beruflichen Verantwortung für das von § 176 Abs. 1 StGB geschützte Rechtsgut. Zum anderen hat der Gesetzgeber die besondere Stellung des geschützten Rechtsguts dadurch zum Ausdruck gebracht, dass § 176 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen mit einem erhöhten Mindestmaß vorsieht, ohne dass zugleich ein minder schwerer Fall geregelt ist.
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Bei der Ausübung des damit für die Kammer eröffneten Ermessens sprach - außer dem stets mit § 70 StGB verbundenen Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 12 GG -kein Gesichtspunkt gegen die Anordnung eines Berufsverbotes. Der Grundrechtseingriff bleibt jedoch durch die vorgenommene Beschränkung auf die Betreuung von Mädchen unter 14 Jahren verhältnismäßig.
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Der Kammer erschien es sinnvoll bei der vorzunehmenden zeitlichen Beschränkung die Dauer des Berufsverbots an die Dauer der Bewährungszeit anzupassen. Dabei erscheinen drei Jahre als ausreichend, um sicherzustellen, dass der Sinn und Zweck der Maßregel auch noch nach Ablauf der zeitlichen Beschränkung erreicht wird. Dabei geht die Kammer davon aus, dass diese Zeitspanne genügt, um den Angeklagten ausreichend zu stabilisieren. Um dieses Ziel der Maßregel abzusichern, erschien es der Kammer -trotz des Alters des Angeklagten - sinnvoll ihm hierbei begleitend der Aufsicht durch den für ihn zuständigen Bewährungshelfer zu unterstellen.
VIII.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 467 Abs. 1 StPO.
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[Anmerkung: Das Urteil ist nach Revisionsrücknahme der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung rechtskräftig.]
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