1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4) Der Streitwert wird auf EUR 193.779,48 festgesetzt.
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| Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus Steuerberaterhaftung geltend. |
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| Die Klägerin betreibt in Köln eine Handelsvertretung und ein Großhandelsunternehmen für Foto- und Videoprodukte. Der Beklagte war langjährig Steuerberater der Klägerin. |
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| Zwischen dem 22.06.1998 und dem 16.07.1999 - Schlussbesprechung - fand bei ihr eine Betriebsprüfung (BP) betreffend die Jahre 1992 - 1996 statt. Diese hatte Steuernachforderungen sowohl im Hinblick auf Ertragssteuern als auch im Hinblick auf Umsatzsteuern zur Folge. Bezüglich beider Komplexe nahm die Klägerin den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, der seine Haftpflichtversicherung - die A-AG einschaltete; die ertragssteuerliche Seite wurde durch vorgerichtlichen Vergleich erledigt; bezüglich der streitgegenständlichen umsatzsteuerlichen Seite beruft sich der Beklagte unter anderem auf Verjährung. |
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| In ertragsteuerlicher Hinsicht führte die BP im Hinblick auf Tantiemeregelungen für Gesellschafter-Geschäftsführer - die gezahlten Tantiemen wurden als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifiziert - zu Gewinnerhöhungen, wodurch weitere Körperschafts- und Gewerbesteuer für die Geschäftsjahre 1994 und 1995 anfiel. Der daraus resultierende Schaden, für den die Klägerin den Beklagten verantwortlich machte, belief sich auf DM 134.708,-. Diesbezüglich einigten sich die Parteien im Mai 2002 vergleichsweise. |
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| Die umsatzsteuerliche Seite betreffend führte die Betriebsprüfung für den Prüfungszeitraum zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs um insgesamt DM 1.093.266,50 sowie zur Festsetzung von Umsatzsteuer-Nachzahlungszinsen gemäß § 233 a AO in Höhe von insgesamt DM 221.325,-. Das Finanzamt beanstandete, dass auf einem erheblichen Teil der Eingangsrechnungen die Klägerin nicht eindeutig als Leistungsempfängerin erkennbar war; auf die ungenaue Adressierung hatte der Beklagte die Klägerin nicht ausdrücklich hingewiesen. Die geänderten Umsatzsteuerbescheide für 1992 - 1996, die auch die Zinsfestsetzungen enthielten, wurden am 27.09.1999 erlassen. Sie wurden vom Beklagten nicht innerhalb der Monatsfrist angefochten. Der Vorsteuerabzug konnte im Nachhinein durch Rechnungskorrekturen wieder erlangt werden. Im Hinblick auf die Zinsen beantragte der Beklagte mit Schreiben vom 14.10.1999, mithin innerhalb der Monatsfrist, einen Billigkeitserlass. Dieser wurde durch Bescheid des zuständigen Finanzamts vom 21.03.2000 abgelehnt, nachdem die zuständige Oberfinanzdirektion ihre für einen solchen Erlass notwendige Zustimmung verweigert hatte. Gegen diesen Ablehnungsbescheid legte die Klägerin, nunmehr vertreten durch die Sozietät F., fristgerecht Einspruch ein. Begründet wurde der Einspruch mit Vertrauensschutzgesichtspunkten, da der Erlass der Nachzahlungszinsen nach Angaben des Beklagten mit der Erlass- und Stundungsstelle vorbesprochen gewesen sei, was mit ein Grund für die umfassende Akzeptanz der Fehlerhaftigkeit der Rechnungen gewesen sei. Parallel legte sie Einspruch gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide nebst Zinsfestsetzungen ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Einsprüche wurden am 12.09.2000 wegen Fristversäumung bei fehlendem Wiedereinsetzungsgrund als unzulässig verworfen. Hiergegen erhob die Klägerin fristgerecht Klage zum Finanzgericht K.; diese wurde durch Urteil vom 18.12.2000 abgewiesen. Am 22.02.2002 wies das Finanzamt den Einspruch gegen die Versagung des Billigkeitserlasses nach nochmaliger Anrufung der OFD mit wiederum negativem Ergebnis ab. Auf Klage der Klägerin wurde durch Urteil des Finanzgerichts K. vom 03.06.2004 der Ablehnungsbescheid über den Billigkeitserlass aufgehoben und das Finanzamt verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Mit Bescheid vom 24.02.2005 lehnte das zuständige Finanzamt den Antrag auf Erlass der Zinsen erneut ab; der entsprechende Einspruch der Klägerin vom 23.03.2005 blieb wiederum erfolglos; er wurde durch Entscheidung des Finanzamts K. vom 30.01.2006 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin, nachdem der Beklagte mitgeteilt hatte, dass dies nicht als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht angesehen werden würde, keine Klage, so dass sie seit 02.03.2006 bestandkräftig ist. |
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| Ansprüche gegen den Beklagten wurden zunächst einheitlich sowohl bezüglich des ertragssteuerlichen als auch des umsatzsteuerlichen Sachverhalts durch den von der Klägerin beauftragten Rechtsanwalt L. geltend gemacht, zuletzt mit Schreiben vom 12.09.2000 unter Fristsetzung auf den 30.09.2000. Mit Schreiben vom 25.10.2000 (K7, AHK 119/121) teilte die Haftpflichtversicherung des Beklagten u. a. mit, dass ihrerseits die Höhe der nachzuzahlenden Zinsen zur Umsatzsteuer nicht beurteilt werden könne, da diesbezüglich ein Klageverfahren anhängig sei. Später übernahm die bereits mit den steuerlichen Rechtsbehelfen betraute Sozietät F. die Vertretung der Klägerin auch im Hinblick auf die Schadensersatzforderungen. Die Klägerin machte mit Anwaltsschreiben dieser Sozietät vom 16.08.2001 (K1, 1-37) die ertragssteuerrechtliche und umsatzsteuerrechtliche Sachverhalte geltend, wobei sie u. a. den Zinsschaden nach Zahlung der Nachzahlungszinsen durch den Beklagten grundsätzlich ebenfalls schon geltend machte und unter der Voraussetzung der Erfolglosigkeit des noch laufenden Billigkeitsverfahrens beanspruchte. Mit Schreiben vom 25.10.2001 (K10, 127) unterbreitete die Haftpflichtversicherung des Beklagten ein pauschales Angebot über DM 100.000,- für beide Sachverhalte. Das Pauschalangebot wurde durch Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 05.11.2001 (K11, AHK 129/131) zurückgewiesen; gleichzeitig skizzierten sie eine Einigungsmöglichkeit dergestalt, dass ein Vergleich hinsichtlich des Ertragssteuerschadens bei Zurückstellung des Umsatzsteuerschadens in Betracht käme. Weiter heißt es dort, dass hinsichtlich des noch nicht endgültig bezifferten Schadens der Versicherungsnehmer vorsorglich noch in diesem Jahr auf die Einrede der Verjährung verzichten müsse. Am 02.01.2002 (K12, 133) schrieb die Haftpflichtversicherung des Beklagten nochmals an die Klägerin und unterbreitete ein Angebot wegen des umsatzsteuerlichen Schadens. Dieses Angebot beruhte auf einem Irrtum der Mitarbeiter der Haftpflichtversicherung darüber, welcher Sachverhalt noch in der Schwebe war. Die Bevollmächtigten der Klägerin hatten die Versicherung in einem Telefonat auf diesen Irrtum hingewiesen. In einem Schreiben vom 20.03.2002 (K14, AHK 139/141) nahmen sie auf dieses Telefonat Bezug und sprachen zusätzlich auch den Umsatzsteuerkomplex an. Sie erklärten, neben der nicht gegebenen Hinweise zur Kontrolle der richtigen Adressierung der Eingangsrechnungen stehe im Hinblick auf die Versäumung der Einspruchsfrist ein weiteres mögliches Verschulden im Raume. Das Schreiben schließt mit der Formulierung „Wir verbleiben in Erwartung ihrer baldigen Rückäußerung“. Auf dieses Schreiben hin unterbreitete die Haftpflichtversicherung des Beklagten der Klägerin mit Schreiben vom 25.03.2002 (K15, AHK 143/145) ein Angebot auf vergleichsweise Erledigung des Ertragssteuerschadens durch Zahlung von DM 50.000,-; auf den Umsatzsteuerschaden ging die Versicherung in diesem Schreiben nicht ein. Schließlich einigten sich die Klägerin und die Versicherung im Mai 2002 nach wechselseitigen Schreiben vom 23.04.2002 (K16, AHK 147-151) und 23.04.2002 (K17, 153) betreffend den Ertragsteuerkomplex auf einen Vergleichsbetrag von umgerechnet und gerundet EUR 49.000,-. Weitere Korrespondenz seitens der Versicherung oder des Beklagten betreffend den Umsatzsteuerkomplex gab es zunächst nicht. |
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| Der Beklagte wurde regelmäßig über den Fortgang des den umsatzsteuerliche Sachverhalt betreffenden Rechtsbehelfsverfahrens informiert, so mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 10.05.2004 (K18, AHK 155/157) und 24.05.2004 (K19, AHK 159/161). In diesen wurde unter anderem erklärt, dass sie die Erledigung des zweiten Sachverhalts aus der Betriebsprüfung, der Umsatzsteuerzinsen, im Hinblick auf die zum Zwecke der Schadensminderung geführten Rechtsbehelfsverfahren zurückgestellt hatten, der Beklagte wurde über den Verfahrensstand informiert und er wurde um Unterstützung in den Rechtsbehelfsverfahren gebeten, was der Beklagte auch tat. Mit Schreiben vom 28.12.2004 verzichtete seine Haftpflichtversicherung auf die Einrede der Verjährung bis zum 30.09.2006, soweit eine solche nicht bereits vor dem 28.12.2004 eingetreten war. |
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| der Beklagte hätte sie über die Fehlerhaftigkeit der Adressierung unterrichten und auf eine zeitnahe Korrektur hinwirken müssen, da die unrichtigen Adressierungen für ihn als Steuerberater erkennbar gewesen seien. Ihr sei neben den Nachzahlungszinsen in Höhe von unstreitig EUR 113.161,68 folgender Schaden entstanden, für den der Beklagte aufkommen müsse: |
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Rechtsverteidigungskosten |
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| Eine weitere Pflichtverletzung des Beklagten liege darin, dass er die Bescheide vom 27.09.1999 nicht innerhalb der Monatsfrist angefochten habe; zumindest für 11, 6 % der beanstandeten Rechnungen hätte im Rechtsbehelfsverfahren die Vorsteuerabzugsberechtigung erfolgreich durchgesetzt werden und damit auch eine entsprechende Reduzierung der Nachzahlungszinsen um 13.126, 75 EUR erreicht werden können. |
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| Der Beklagte könne sich nicht erfolgreich auf Verjährung berufen. Verjährung sei schon nicht eingetreten, da er damit einverstanden gewesen sei, nach Trennung der beiden Sachverhalte die Klärung der haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit für die nachgezahlten Umsatzsteuerzinsen bis zum Abschluss der zur Schadensminderung geführten, jeweils mit ihm abgestimmten Rechtsbehelfsverfahren zurückzustellen. Die Verjährung sei mithin gemäß § 203 BGB bis zum Abschluss der umsatzsteuerlichen Rechtsbehelfsverfahren gehemmt gewesen. Von einem Einschlafenlassen der Verhandlungen könne keine Rede sein. Es sei grundsätzlich Sache des Beklagten als Schuldner, die Hemmungswirkung zu beenden, indem er die Initiative ergreife. Wenn er sich nun auf den Eintritt der Verjährung berufe, stehe dies in Widerspruch zu den von den Parteien getroffenen Abreden und sei ihm daher nach Treu und Glauben verwehrt. |
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| den Beklagten zur Zahlung von EUR 193.779,48 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit 30.05.2006 zu verurteilen. |
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| es fehle bereits an einer haftungsbegründenden Pflichtverletzung. Eines Hinweises im Zusammenhang mit den ungenau adressierten Lieferantenrechnungen habe es nicht bedurft, da in tatsächlicher Hinsicht ohne weiteres erkennbar war, dass die Adressierung nicht die Klägerin als GmbH ausdrücklich benannte. Er habe in rechtlicher Hinsicht nach der damaligen Verwaltungspraxis die Adressierungen für auslegungsfähig halten dürfen, da der Vorsteuerabzug in einer früheren Prüfung unbeanstandet geblieben sei. Zwischen der Nichtanfechtung der Umsatzsteuerbescheide und dem Schadenseintritt bestehe keine Kausalität; es sei schon nicht dargelegt, dass Einsprüche zu einer Aufhebung der Steuerbescheide geführt hätten. |
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| Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Hierzu trägt er vor, die Entscheidung, den streitgegenständlichen Komplex zurückzustellen, habe die Klägerin alleine getroffen, es seien keine dahingehenden Vereinbarungen getroffen worden. Allein seine Unterstützung in den Rechtsbehelfsverfahren habe kein Schuldanerkenntnis und keine Stillhaltevereinbarung bedeutet, sondern habe alleine in Erfüllung nachvertraglicher Pflichten stattgefunden. Der Schadensersatzanspruch sei lange vor dem 15.12.2004 gemäß § 68 StBerG a. F. verjährt, so dass der erst 2004 erklärte Verjährungsverzicht ins Leere gegangen sei. Die Verjährung beginne mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides. Danach habe die Verjährung am 29.09.1999 zu laufen begonnen, so dass Verjährung mit Ablauf des 29.09.1999 eingetreten sei. Eine Hemmung der Verjährung habe nicht stattgefunden. Die Vorschrift des § 203 BGB, die während der Verjährungsfrist in Kraft getreten ist, sei nicht anwendbar auf Schadensersatzansprüche, die gemäß § 68 StBerG verjähren. Sie könne nicht auf solche Ansprüche Anwendung finden, bei denen die Verjährung kenntnisunabhängig lief. Selbst wenn § 203 BGB anwendbar wäre, könnte dies nicht die Verjährung hemmen. Die bloße Anmeldung von Ansprüchen stelle kein Verhandeln dar. Es liege ein Einschlafenlassen der Verhandlungen vor. Nach dem Schreiben vom 20.03.2002 (Bitte um baldige Rückäußerung - diese ist ohne Reaktion geblieben) sei die Klägerin erst am 10.05.2004 auf die Sache zurückgekommen. Das Erheben der Einrede sei auch nicht treuwidrig. |
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| Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und Urkunden sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2007 (AS 145 ff.) Bezug genommen. |
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| Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2007 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen L. sowie des Beklagten als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2007 (AS 145 ff.) verwiesen. |
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| Die zulässige Klage ist nicht begründet. |
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| Die Klägerin hat keinen Anspruch aus dem Steuerberatungsvertrag nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung auf den begehrten Schadensersatz. Der Beklagte ist wegen Verjährungseintritts berechtigt, die Erfüllung etwaiger Schadensersatzansprüche zu verweigern. |
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| 1) Für die Beurteilung des geltend gemachten vertraglichen Anspruchs sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung maßgebend, Art. 229 § 5 S.1 EGBGB. Hinsichtlich der Verjährungsvorschriften sind die Übergangsregelungen der Art. 229 § 6 EGBGB und Art. 229 § 12 EGBGB zu beachten. Demnach ist § 68 StBerG a. F. hinsichtlich der Dauer und des Beginns der Verjährungsfrist anzuwenden. |
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| 2) Etwaige Ansprüche der Klägerin - sowohl im Hinblick auf einen etwaigen Pflichtenverstoß im Zusammenhang mit Kontroll- und Hinweispflichten bezüglich der Rechnungsadressierungen als auch solcher bezüglich der Nichtanfechtung der belastenden Steuerbescheide sind nicht mehr durchsetzbar, da Verjährung eingetreten ist. |
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| a) Die Verjährung begann einheitlich mit der Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am 30.09.1999 zu laufen und Verjährung wäre bei regelmäßigem Lauf der Verjährungsfrist mit Ablauf des 30.09.2002 eingetreten. |
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| Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Steuerberater auf Schadensersatz aus dem Vertragsverhältnis verjährt gemäß § 68 StBerG a. F. in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Dies ist bei Schadensersatzansprüchen gegen den steuerlichen Berater der Fall, wenn sich die Vermögenslage des Auftraggebers infolge der Pflichtverletzung des Beraters objektiv verschlechtert hat (BGHZ 114, 150, 152 f.). Besteht die Pflichtverletzung des Steuerberaters in einer fehlerhaften Beratung des Mandanten in einer Steuerangelegenheit vor einer Entscheidung der Finanzbehörde, dann beginnt die Verjährung mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids, weil hierdurch die Verschlechterung der Vermögenslage herbeigeführt wird (BGH, NJW 1995, 2108, 2108; NJW-RR 1998, 742, 742; NJW 2000, 2678, 2679); die Einsprüche gegen die Steuerbescheide und anschließende Klageverfahren hinderten den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist nicht (BGH, NJW 1996, 1895, 1896; BGH, NJW-RR 1998, 742; BGH, NJW 1998, 1488, 1489). |
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| Für die Frage einer etwaigen Pflichtverletzung durch Nichteinlegung von Einsprüchen gegen die belastenden Bescheide kann hier im Hinblick auf den Verjährungsbeginn nichts anderes gelten. Zwar ist anerkannt, dass bei Fehlern im Steuerverfahren der Schaden in aller Regel erst mit dem Zugang des ersten negativen Bescheids, der auf den Fehler folgt, und bei Fristversäumnissen gegebenenfalls mit Fristablauf erfolgt. Dies kann angesichts des Grundsatzes der Schadenseinheit jedoch dann nicht gelten, wenn sich der Fehler, wie von der Klägerin auch vorgetragen, in einer Verletzung der Schadensminderungspflicht niederschlägt und gerade keinen neuen Schaden auslöst (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2003, Az.: I-23 U 208/02, 23 U 208/02, zit. nach juris). Da der aus einem bestimmten Ereignis erwachsene Schaden als ein einheitliches Ganzes aufzufassen ist, läuft eine einheitliche Verjährungsfrist für den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens einschließlich aller weiteren adäquat verursachten, zurechen- und voraussehbaren Nachteile, sobald irgendein (Teil-) Schaden entstanden ist (BGH, NJW 1998, 1488, 1489). |
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| b) Der Lauf der Verjährungsfrist war allerdings gemäß § 203 S. 1 BGB n. F. durch Verhandlungen zwischen der Klägerin und den Beklagten bzw. deren Versicherer ab dem 01.01.2002 gehemmt. Auch unter Berücksichtigung der sich daraus ergebenden Verlängerung der Verjährungsfrist gem. § 209 BGB n. F. ist jedoch Verjährung eingetreten. |
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| aa) Zwar führten Verhandlungen zwischen dem Versicherer und dem Geschädigten über die geltend gemachten vertraglichen Schadensersatzansprüche nach §§ 194 ff. BGB a. F. anders als nach § 203 BGB n. F. nicht zu einer Hemmung der Verjährung. Die Regelungen der §§ 852 Abs. 2, 639 Abs. 2 BGB a. F. sind auf die Verjährung nach § 68 StBerG nicht übertragbar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2003, Az.: I-23 U 179/02, 23 U 179/02, zit. nach juris). Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der am 01.01.2002, also während des Laufs der Verjährungsfrist, in Kraft getretene § 203 BGB n. F. jedoch auch auf Schadensersatzansprüche anwendbar, die der Bestimmung des § 68 StBerG a. F. unterliegen (BGH, DB 2007, 907). § 203 BGB galt ab 1. Januar 2002 für alle Ansprüche, deren Verjährung sich nach dem BGB richtet. Anwendbar war die Vorschrift - wie alle anderen neuen Vorschriften des BGB zur Verjährung - aber auch auf Ansprüche aus Sondergesetzen, soweit eine dortige Verjährungsregelung nicht abschließend war, sondern ausdrücklich oder stillschweigend ergänzend auf das Verjährungsrecht des BGB Bezug nahm. Eine Sondervorschrift enthielt § 68 StBerG nur zu Beginn und Dauer der Verjährungsfrist. Im Übrigen waren die allgemeinen Regeln des BGB zur Verjährung anwendbar, etwa zur Unterbrechung oder Hemmung. Nach Änderung der Verjährungsvorschriften des BGB waren daher ab 1. Januar 2002 nunmehr die neuen Verjährungsvorschriften ergänzend heranzuziehen, soweit § 68 StBerG keine Sonderregelung enthielt. Für § 203 BGB n. F. gilt nichts anderes. Die Argumente, die gegen eine Anwendung von § 852 Abs. 2, § 639 Abs. 2 BGB a. F. sprechen, sind auf § 203 BGB n. F. nicht anwendbar (BGH, a. a. O.). Denn eine Beschränkung auf solche Ansprüche, deren Verjährungsbeginn kenntnisabhängig war, ist gerade nicht ersichtlich; vielmehr stellt der durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in das Verjährungsrecht eingefügte allgemeine Hemmungsgrund des Verhandelns eine Verallgemeinerung der Regelung in § 852 Abs. 2 BGB dar (OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 2006, 518). Dabei wirkt die Verjährungshemmung zwar auf den Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansprüche des Berechtigten zurück (BGH, VersR 1967, 502, 503; BGH, VersR 1985, 642, 644), wobei aber zu beachten ist, dass diese angesichts der Neuregelung erst ab dem 1. Januar 2002 eintreten kann . |
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| bb) Die Parteien haben auch im Sinne von § 203 BGB n. F. über die Schadensersatzansprüche noch über den 01.01.2002 hinaus verhandelt. |
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| Das für den Beginn der Verjährungshemmung maßgebliche "Verhandeln" ist weit zu verstehen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt dafür zwar nicht die bloße Schadensanmeldung, wohl aber jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben daher schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf die Erörterung über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein (BGH, NJW-RR 2001, 1168, 1169; BGH, NJW-RR 2005, 1044, 1046). |
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| Gemessen an diesen Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass Verhandlungen in diesem Sinne zwischen den Parteien geführt wurden, die auch noch über den 01.01.2002 hinaus andauerten, so dass die Verjährung ab diesem Zeitpunkt gehemmt war. So hatte die Haftpflichtversicherung des Beklagten der Klägerin noch am 02.01.2002 ein Vergleichsangebot betreffend den Umsatzsteuerkomplex gemacht; des Weiteren gab es im Hinblick auf diesen Vorschlag noch ein Telefonat zwischen dem Bevollmächtigten der Klägerin und der Sachbearbeiterin bei der Haftpflichtversicherung. |
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| cc) Allerdings endete die Verjährungshemmung zumindest mit Ablauf des 20.09.2002, so dass die Verjährung gem. § 209 BGB n. F. ab dem 21.09.2002 weiterlief. |
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| Die Verjährungshemmung dauert fort, bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert oder ein Abbruch durch "Einschlafenlassen" der Verhandlungen erfolgt. Wegen seiner Bedeutung für die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Ansprüche muss ein Abbruch durch klares und eindeutiges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden (BGH, NJW-RR 2005, 1044, 1046 f.). Verhandlungen enden jedoch nicht nur durch ausdrückliche Erklärung einer Vertragspartei, sondern auch dann, wenn sie einschlafen. Ist nach Treu und Glauben der nächste Schritt eines Verhandlungspartners zu erwarten, kommt aber keiner von ihnen innerhalb der einzuräumenden Überlegungszeit auf die Angelegenheit zurück, enden die schwebenden Verhandlungen. Dies gilt insbesondere, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen (OLGR Düsseldorf 2006, 518 ff.; BGH, NJW-RR 2000, 664, 665; NJW 2003, 895, 897). In diesem Falle enden die Verhandlungen zu dem Zeitpunkt, in dem nach Treu und Glauben der nächste Schritt zu erwarten gewesen wäre. Anlass zu einer weiteren Äußerung hat der Berechtigte jedoch nicht, wenn für die Regulierung des Schadens eine Verhandlungspause vereinbart wird. Dann ist es grundsätzlich Sache des Haftpflichtversicherers, die Initiative wegen einer Wiederaufnahme der Verhandlungen zu ergreifen, wenn er die Hemmung einer Verjährung der Ersatzansprüche beenden will. Der den Verjährungsvorschriften innewohnende Sinn und Zweck, den Schuldner davor zu schützen, nicht mit unvorhersehbaren Ansprüchen "überfallen" zu werden oder infolge Zeitablaufs in Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten zu geraten, kommt bei dieser Sachlage nicht zum Tragen (BGH, NJW-RR 2005, 1044, 1047). Eine solche Situation liegt auch vor, wenn der Haftpflichtversicherer mitteilt, man müsse zur weiteren Prüfung des erhobenen Anspruchs Einsicht in derzeit nicht zugängliche Archivunterlagen nehmen und werde unaufgefordert weiter Stellung nehmen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ein Ende der Verjährungshemmung nach § 203 BGB n. F. nicht auf solche Fälle beschränkt, in denen der in Anspruch Genommene die Fortsetzung der Verhandlungen ohne Wenn und Aber ablehnt, denn die in der zu § 852 Abs. 2 BGB ergangene Rechtsprechung ist auf § 203 BGB n. F. übertragbar; hiergegen spricht insbesondere nicht der Wortlaut, der bei beiden Vorschriften identisch ist (zweifelnd OLG Koblenz, NJW 2006, 3150, 3152). |
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| Nach diesen Grundsätzen sind die Verhandlungen entgegen der Auffassung der Klägerin eingeschlafen, als die Haftpflichtversicherung des Beklagten auf das Schreiben der anwaltlichen Vertreter der Klägerin vom 20.03.2002, in welchem - auch im Hinblick auf den streitgegenständlichen Umsatzsteuerschaden - um baldige Rückäußerung gebeten wurde, nicht in angemessener Zeit reagierte und entgegen der Aufforderung im Anwaltsschreiben vom 05.11.2001 ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung nicht erfolgte. In ihrem Schreiben vom 25.03.2002 genauso wie in der weiteren Korrespondenz sprach die Versicherung lediglich noch die Ertragsteuerschadensseite an. Aus dem Inhalt der Schreiben der anwaltlichen Vertreter der Klägerin ergibt sich, dass sie Klarheit darüber erlangen wollte, ob die Versicherung bereit sei, einen schadensersatzbegründenden Pflichtenverstoß ihres Versicherungsnehmers anzuerkennen bzw. jedenfalls auf die die Einrede der Verjährung zu verzichten. Mit Blick auf dieses erkennbare Anliegen hätte die Klägerin eine zeitnahe Rückantwort erwarten müssen. Nachdem in dem Schreiben nicht von noch anhängigen Rechtsbehelfsverfahren die Rede ist, war für die Beklagte eine Untätigkeit auch nicht damit erklärbar, dass die Weiterverfolgung der Ansprüche vom Ausgang dieser Verfahren abhängig gemacht werden würde (somit ist die Sachlage nicht vergleichbar mit derjenigen im von der Klägerin herangezogenen Urteil 3 U 55//05 des OLG Köln, VersR 2007, 521). Selbst bei großzügiger Betrachtung - zum Teil wird ein Einschlafenlassen bereits nach Ablauf einer Monatsfrist bejaht (BGH, NJW 2003, 895, 897), hätte die Klägerin zumindest innerhalb eines halben Jahres nach dem Schreiben vom 20.03.2002 mit einer Antwort hinsichtlich des Umsatzsteuerschadens rechnen und, als eine solche nicht eintraf, eine Sachstandsanfrage an die Versicherung richten müssen, was sie aber nicht tat. Weitere Korrespondenz den umsatzsteuerlichen Sachverhalt betreffend wurde erst wieder ab Mai 2004 geführt. Somit ist von einem Einschlafenlassen und damit einem Ende der Hemmung spätestens mit Ablauf des 20.09.2002 auszugehen. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Zeit der Hemmung, also vom 01.01.2002 bis zum 21.09.2002, gemäß § 209 BGB nicht in die Verjährungsfrist einzurechnen ist, trat jedenfalls Ende Juni 2003 - mithin vor der Fortsetzung von Verhandlungen - Verjährung ein. Auch § 203 Satz 2 BGB steht dem Eintritt der Verjährung nicht entgegen, denn anderweitige verjährungshemmende oder -unterbrechende Maßnahmen sind vor dem 21.12.2002 weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Daran ändert auch nichts die Verzichtserklärung der Haftpflichtversicherung des Beklagten vom 28.12.2004, denn Verjährung war bereits eingetreten. |
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| c) Der Verjährung, beziehungsweise der Möglichkeit, sich auf eine solche zu berufen, steht auch nicht eine Vereinbarung der Parteien entgegen, dass die Frage des Zins-/Umsatzsteuerschadens bis zum Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens zurückgestellt würde. |
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| Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin vermochte eine solche Vereinbarung nicht - also weder im Sinne eines pactum de non petendo noch im Sinne einer Verhandlungspause, die entgegen dem oben Gesagten gegen eine Beendigung der Verjährungshemmung durch Einschlafenlassen sprechen könnte - nachzuweisen. |
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| aa) So vermochte sich die Kammer aus der Aussage des Zeugen L. nicht die Überzeugung zu bilden, dass er mit dem Beklagten eine solche Vereinbarung zur Zurückstellung der Frage des Umsatzsteuerschadens getroffen hatte. Die Aussage des Zeugen, die unter der Prämisse, dass er als Anteilseigner an der Klägerin ein nicht unerhebliches Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens hatte, kritisch zu würdigen war, erschien dem Gericht insbesondere auch vor dem Hintergrund der zuvor erfolgten Parteianhörung des Beklagten nicht ausreichend zur Überzeugungsbildung. |
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| So erklärte der Zeuge L. zwar, es sei zwischen ihm und dem ihm auch persönlich gut bekannten Beklagten immer wieder Thema gewesen, dass man abwarten müsse, bis in den Verfahren entschieden sei; er sei mit dem Beklagten ständig im Gespräch gewesen. Begonnen hätten die Gespräche, als die umsatzsteuerliche Seite von der ertragsteuerlichen abgetrennt worden sei. Dies sei ja gerade im Hinblick darauf gemacht worden, dass die umsatzsteuerliche Seite zurückstellt würde, bis die Sache mit dem Finanzamt erledigt wäre. Es sei auch angesprochen worden, dass der Beklagte für den Schaden einstehen müsse. |
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| Aus diesen Formulierungen des Zeugen ist zwar ersichtlich, dass es - wie der Beklagte in seiner informatorischen Anhörung auch nicht in Abrede gestellt hat -, Gespräche zwischen ihm und dem Beklagten auch betreffend des Umsatzsteuerschadens gegeben hat; eine konkrete Rückstellungsvereinbarung mit rechtsgeschäftlicher Wirkung lässt sich anhand der wenig exakten Angaben des Zeugen über die Gespräche sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Sicht jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen. Dass es bei diesen Gesprächen konkret darum gegangen sei, dass die versicherungstechnische Abwicklung bis zum Abschluss der Rechtsbehelfsverfahren zurückgestellt würde, bestätigte der Zeuge erst auf Nachfrage hin mit einem knappen „Ja, so war es“, ohne dass er hier auf nähere Details eingegangen wäre. |
|
| Der Beklagte hingegen hatte bereits in seiner informatorischen Anhörung gemäß § 141 ZPO in Abrede gestellt, dass zwischen ihm und Herrn L. de facto über eine Zurückstellung gesprochen worden sei. Er könne sich nicht an Gespräche mit Herrn L. hinsichtlich einer getrennten Behandlung der ertragssteuerlichen und umsatzsteuerlichen Schadensabwicklung erinnern. Dies hatte er nachvollziehbar damit begründet, dass es ja auch keine Veranlassung seitens der Firma L. gegeben habe, den Anspruch neu zu formulieren, nachdem er bereits einmal durch Herrn Rechtsanwalt L. formuliert worden war. Zum Vorhalt durch Herrn L., dass er einen Fehler gemacht habe, habe er zwar ständig genickt; er habe ihm aber auch erklärt, dass es sich um eine Haftpflichtsache handeln würde und er daher nicht erwarten könne, dass er klar Stellung beziehe. Er erklärte weiter, dass er glaube, in diesem Zusammenhang gesagt zu haben, dass man bei einer Haftpflichtsache grundsätzlich kein Schuldanerkenntnis machen könne. Überhaupt sei vorwiegend über die Schritte gesprochen worden, die man gegenüber dem Finanzamt machen müsse. |
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| Dieser Vortrag des Beklagten in seiner informatorischen Anhörung korrespondiert damit, dass die Klägerin Bevollmächtigte mit der Frage der Schadensabwicklung gegenüber dem Beklagten eingeschaltet hatte, die sich den Gepflogenheiten in Haftungsfällen entsprechend wiederum an die Haftpflichtversicherung des Beklagten hielten. |
|
| Es bestehen nach allem keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Aussage des Zeugen L. den Gesprächsinhalt zutreffend, der Beklagte in seiner informatorischen Anhörung diesen hingegen unzutreffend wiedergibt. |
|
| bb) Die daraufhin gemäß § 445 Abs. 1 ZPO auf Antrag der Klägerin durchgeführte Vernehmung des Beklagten als Partei war ebenfalls nicht geeignet, das Gericht von einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem Zeugen L. und dem Beklagten zu überzeugen, denn der Beklagte berief sich lediglich auf seine zuvor durchgeführte Anhörung als Partei und fügte dieser nichts hinzu. In dieser bestätigte er aber, wie bereits erläutert, nicht, dass eine Zurückstellungsvereinbarung geschlossen worden wäre, sondern stellte eine solche vielmehr in Abrede. |
|
| cc) Weitere Beweismittel, aus denen sich eine Rückstellungsvereinbarung zwischen dem Zeugen L. und dem Beklagten ergeben könnte, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht angeboten. Die daraus folgende Nichterweislichkeit der angeblichen Absprache geht entsprechend zu ihren Lasten. |
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| d) Die Verwirklichung weiterer Hemmungs- oder Unterbrechungstatbestände vor Ablauf der Verjährung ist weder vorgetragen noch ersichtlich. |
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| aa) In der hinsichtlich des Ertragssteuerschadens im Mai 2002 erfolgten vergleichsweisen Einigung und Zahlung seitens der Haftpflichtversicherung liegt kein einen Neubeginn der Verjährung gem. § 221 Abs. 1 Nr. 1 BGB n. F. auslösendes Anerkenntnis. Allerdings liegt ein den Anspruch insgesamt umfassendes Anerkenntnis regelmäßig auch vor, wenn sich der Schaden aus mehreren Schadensarten zusammensetzt, der Geschädigte nur einzelne Schadensteile geltend macht und der Schädiger hierauf zahlt, denn der gesamte einer Vertragsverletzung entspringende Schaden stellt eine Einheit dar (BGH, NJW-RR 1986, 324; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2003, Az.: I-23 U 179/02, 23 U 179/02, zit. nach juris). Die Versicherung hatte hier jedoch auch aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin gem. §§ 133, 157 BGB die Vereinbarung und Zahlung hinsichtlich des von den Parteien abgegrenzten Teilschadens getroffen und erbracht, der damit abgegolten sein sollte (vergl. auch OLG Düsseldorf, a.a.O.). |
|
| bb) Auch dem vom Beklagten bei seiner Anhörung selbst eingeräumten Verhalten - insbesondere dem Kopfnicken auf den Vorhalt, einen Fehler gemacht zu haben -, ist weder ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis im Sinne § 208 BGB a. F. noch ein die Verjährung neu beginnen lassendes Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 BGB n. F. entnehmen. Zwar genügt hierfür ein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen der Forderung unzweideutig entnehmen lässt und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird. Der Schuldner muss dabei sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, aber klar zum Ausdruck bringen, wobei allerdings ein Anerkenntnis auch in einem schlüssigen Verhalten und sogar in einem bloßen Stillschweigen liegen kann. Wie sein Verhalten zu verstehen ist, beurteilt sich maßgebend nach dem - objektiven - Empfängerhorizont des Gläubigers (ständige Rechtsprechung, BGH, NJW-RR 2005, 1044, 1047). Alleine das Kopfnicken ohne Bezugnahme auf konkret aufgeschlüsselte Forderungen genügte hierzu insbesondere vor dem Hintergrund, dass er gleichzeitig auf seine Versicherung verwies, die die Forderung in der Korrespondenz mit den Bevollmächtigten der Klägerin gerade nicht anerkannt hatte, jedoch nicht. Fraglich ist bereits, ob ein Kopfnicken als Willenserklärung ausreichen würde; zumindest aber durfte ein objektiver Empfänger unter den geschilderten Umständen nicht davon ausgehen, dass dies als Zubilligung von Ansprüchen hinsichtlich des streitigen Umsatzsteuerschadens zu werten sei. |
|
| e) Der Erhebung der Verjährungseinrede steht nicht eine Sekundärhaftung des Beklagten entgegen, da es im Hinblick darauf, dass die Klägerin bereits vor Ablauf der Primärverjährung anwaltlich vertreten war, eines Hinweises des Beklagten auf die kurze Verjährungsfrist nicht bedurfte. |
|
| 3) Die Berufung des Beklagten auf die Einrede der Verjährung ist nicht gem. § 242 BGB treuwidrig. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Parteien über den Grund oder die Höhe des Anspruchs derart verhandelt haben, dass die Klägerin nach dem Inhalt und dem Verlauf der Verhandlungen darauf vertrauen durfte, der Beklagte sei mit der Zurückstellung der gerichtlichen Geltendmachung der Schadensersatzforderung einverstanden und würde dem Anspruch nur sachliche Gründe entgegenhalten. |
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| Zwar steht der Verjährungseinrede des Schuldners der Arglisteinwand des § 242 BGB entgegen, wenn er, auch unbeabsichtigt, dem Gläubiger nach objektiven Maßstäben ausreichenden Anlass gegeben hat, von einer Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung abzusehen, weil dieser entsprechend dem Verhalten des Schuldners darauf vertrauen durfte, seine Ansprüche würden, wenn auch nicht befriedigt, so doch nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden, und der Schuldner sei deshalb mit einem Hinausschieben der Klageerhebung einverstanden (BGH, NJW 1996, 1895, 1897; BGH, NJW 1988, 265, 266; BGH, NJW 1988, 2245, 2247). Hinreichende objektive Umstände für ein derartiges Vertrauen liegen aber auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vor. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Klägerin subjektiv davon ausgegangen sein mag, der Beklagte würde sich auf die Einrede der Verjährung nicht berufen. Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin aber nicht so deutlich den Eindruck erweckt, vor Abschluss der Rechtsbehelfsverfahren keine sachliche oder rechtliche Beurteilung abgeben und keine Entscheidung über das Schadensersatzbegehren treffen zu können, dass der Arglisteinwand gerechtfertigt wäre. Der Zweck der Verjährungsregelung des § 68 StGB gebietet es, strenge Maßstäbe anzulegen und den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nur gegenüber einem groben Verstoß gegen Treu und Glauben durchgreifen zu lassen. Bloßes Ausweichen, Ablenken oder Schweigen rechtfertigt das Unwerturteil einer unzulässigen Rechtsausübung nicht (BGH, NJW 1988, 2245, 2247). Zur Einschaltung seiner Haftpflichtversicherung war der Beklagte schon dieser gegenüber verpflichtet. Der Umstand, dass er die Klägerin in den Rechtsbehelfsverfahren unterstützte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dies war vielmehr auch aufgrund der nachvertraglichen Beziehungen naheliegend, zumal es auch in seinem Interesse war, einen Schaden der Klägerin gering zu halten. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin darauf vertrauen durfte, sie werde auch ohne gerichtliche Hilfe den nunmehr noch streitigen Schadenskomplex durchsetzen können, bietet die vorgelegte Korrespondenz nicht. Die Klägerin ging vielmehr ausweislich des Anwaltsschreibens vom 05.11.2001 zu diesem Zeitpunkt noch selbst davon aus, es bedürfe der Erklärung eines Verjährungsverzichts seitens des Beklagten. Wieso sie in der Folgezeit aufgrund eines Verhaltens des Beklagten oder seiner Haftpflichtversicherung zu einer anderen Beurteilung Anlass gehabt haben sollte, erschließt sich aus den Umständen nicht. Die Beweisaufnahme hat nach dem o. g. dafür keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben. |
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| 4) Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsätze des Klägervertreters vom 11.05.2007 und 01.06.2007 sowie des Beklagtenvertreters vom 22.05.2007 waren, soweit darin neues tatsächliches Vorbringen enthalten war, gemäß § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen und boten im Übrigen keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wiederzueröffnen. |
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| Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO. |
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| Die zulässige Klage ist nicht begründet. |
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| Die Klägerin hat keinen Anspruch aus dem Steuerberatungsvertrag nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung auf den begehrten Schadensersatz. Der Beklagte ist wegen Verjährungseintritts berechtigt, die Erfüllung etwaiger Schadensersatzansprüche zu verweigern. |
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| 1) Für die Beurteilung des geltend gemachten vertraglichen Anspruchs sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung maßgebend, Art. 229 § 5 S.1 EGBGB. Hinsichtlich der Verjährungsvorschriften sind die Übergangsregelungen der Art. 229 § 6 EGBGB und Art. 229 § 12 EGBGB zu beachten. Demnach ist § 68 StBerG a. F. hinsichtlich der Dauer und des Beginns der Verjährungsfrist anzuwenden. |
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| 2) Etwaige Ansprüche der Klägerin - sowohl im Hinblick auf einen etwaigen Pflichtenverstoß im Zusammenhang mit Kontroll- und Hinweispflichten bezüglich der Rechnungsadressierungen als auch solcher bezüglich der Nichtanfechtung der belastenden Steuerbescheide sind nicht mehr durchsetzbar, da Verjährung eingetreten ist. |
|
| a) Die Verjährung begann einheitlich mit der Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am 30.09.1999 zu laufen und Verjährung wäre bei regelmäßigem Lauf der Verjährungsfrist mit Ablauf des 30.09.2002 eingetreten. |
|
| Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Steuerberater auf Schadensersatz aus dem Vertragsverhältnis verjährt gemäß § 68 StBerG a. F. in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Dies ist bei Schadensersatzansprüchen gegen den steuerlichen Berater der Fall, wenn sich die Vermögenslage des Auftraggebers infolge der Pflichtverletzung des Beraters objektiv verschlechtert hat (BGHZ 114, 150, 152 f.). Besteht die Pflichtverletzung des Steuerberaters in einer fehlerhaften Beratung des Mandanten in einer Steuerangelegenheit vor einer Entscheidung der Finanzbehörde, dann beginnt die Verjährung mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids, weil hierdurch die Verschlechterung der Vermögenslage herbeigeführt wird (BGH, NJW 1995, 2108, 2108; NJW-RR 1998, 742, 742; NJW 2000, 2678, 2679); die Einsprüche gegen die Steuerbescheide und anschließende Klageverfahren hinderten den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist nicht (BGH, NJW 1996, 1895, 1896; BGH, NJW-RR 1998, 742; BGH, NJW 1998, 1488, 1489). |
|
| Für die Frage einer etwaigen Pflichtverletzung durch Nichteinlegung von Einsprüchen gegen die belastenden Bescheide kann hier im Hinblick auf den Verjährungsbeginn nichts anderes gelten. Zwar ist anerkannt, dass bei Fehlern im Steuerverfahren der Schaden in aller Regel erst mit dem Zugang des ersten negativen Bescheids, der auf den Fehler folgt, und bei Fristversäumnissen gegebenenfalls mit Fristablauf erfolgt. Dies kann angesichts des Grundsatzes der Schadenseinheit jedoch dann nicht gelten, wenn sich der Fehler, wie von der Klägerin auch vorgetragen, in einer Verletzung der Schadensminderungspflicht niederschlägt und gerade keinen neuen Schaden auslöst (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2003, Az.: I-23 U 208/02, 23 U 208/02, zit. nach juris). Da der aus einem bestimmten Ereignis erwachsene Schaden als ein einheitliches Ganzes aufzufassen ist, läuft eine einheitliche Verjährungsfrist für den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens einschließlich aller weiteren adäquat verursachten, zurechen- und voraussehbaren Nachteile, sobald irgendein (Teil-) Schaden entstanden ist (BGH, NJW 1998, 1488, 1489). |
|
| b) Der Lauf der Verjährungsfrist war allerdings gemäß § 203 S. 1 BGB n. F. durch Verhandlungen zwischen der Klägerin und den Beklagten bzw. deren Versicherer ab dem 01.01.2002 gehemmt. Auch unter Berücksichtigung der sich daraus ergebenden Verlängerung der Verjährungsfrist gem. § 209 BGB n. F. ist jedoch Verjährung eingetreten. |
|
| aa) Zwar führten Verhandlungen zwischen dem Versicherer und dem Geschädigten über die geltend gemachten vertraglichen Schadensersatzansprüche nach §§ 194 ff. BGB a. F. anders als nach § 203 BGB n. F. nicht zu einer Hemmung der Verjährung. Die Regelungen der §§ 852 Abs. 2, 639 Abs. 2 BGB a. F. sind auf die Verjährung nach § 68 StBerG nicht übertragbar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2003, Az.: I-23 U 179/02, 23 U 179/02, zit. nach juris). Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der am 01.01.2002, also während des Laufs der Verjährungsfrist, in Kraft getretene § 203 BGB n. F. jedoch auch auf Schadensersatzansprüche anwendbar, die der Bestimmung des § 68 StBerG a. F. unterliegen (BGH, DB 2007, 907). § 203 BGB galt ab 1. Januar 2002 für alle Ansprüche, deren Verjährung sich nach dem BGB richtet. Anwendbar war die Vorschrift - wie alle anderen neuen Vorschriften des BGB zur Verjährung - aber auch auf Ansprüche aus Sondergesetzen, soweit eine dortige Verjährungsregelung nicht abschließend war, sondern ausdrücklich oder stillschweigend ergänzend auf das Verjährungsrecht des BGB Bezug nahm. Eine Sondervorschrift enthielt § 68 StBerG nur zu Beginn und Dauer der Verjährungsfrist. Im Übrigen waren die allgemeinen Regeln des BGB zur Verjährung anwendbar, etwa zur Unterbrechung oder Hemmung. Nach Änderung der Verjährungsvorschriften des BGB waren daher ab 1. Januar 2002 nunmehr die neuen Verjährungsvorschriften ergänzend heranzuziehen, soweit § 68 StBerG keine Sonderregelung enthielt. Für § 203 BGB n. F. gilt nichts anderes. Die Argumente, die gegen eine Anwendung von § 852 Abs. 2, § 639 Abs. 2 BGB a. F. sprechen, sind auf § 203 BGB n. F. nicht anwendbar (BGH, a. a. O.). Denn eine Beschränkung auf solche Ansprüche, deren Verjährungsbeginn kenntnisabhängig war, ist gerade nicht ersichtlich; vielmehr stellt der durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in das Verjährungsrecht eingefügte allgemeine Hemmungsgrund des Verhandelns eine Verallgemeinerung der Regelung in § 852 Abs. 2 BGB dar (OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 2006, 518). Dabei wirkt die Verjährungshemmung zwar auf den Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansprüche des Berechtigten zurück (BGH, VersR 1967, 502, 503; BGH, VersR 1985, 642, 644), wobei aber zu beachten ist, dass diese angesichts der Neuregelung erst ab dem 1. Januar 2002 eintreten kann . |
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| bb) Die Parteien haben auch im Sinne von § 203 BGB n. F. über die Schadensersatzansprüche noch über den 01.01.2002 hinaus verhandelt. |
|
| Das für den Beginn der Verjährungshemmung maßgebliche "Verhandeln" ist weit zu verstehen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt dafür zwar nicht die bloße Schadensanmeldung, wohl aber jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben daher schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf die Erörterung über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein (BGH, NJW-RR 2001, 1168, 1169; BGH, NJW-RR 2005, 1044, 1046). |
|
| Gemessen an diesen Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass Verhandlungen in diesem Sinne zwischen den Parteien geführt wurden, die auch noch über den 01.01.2002 hinaus andauerten, so dass die Verjährung ab diesem Zeitpunkt gehemmt war. So hatte die Haftpflichtversicherung des Beklagten der Klägerin noch am 02.01.2002 ein Vergleichsangebot betreffend den Umsatzsteuerkomplex gemacht; des Weiteren gab es im Hinblick auf diesen Vorschlag noch ein Telefonat zwischen dem Bevollmächtigten der Klägerin und der Sachbearbeiterin bei der Haftpflichtversicherung. |
|
| cc) Allerdings endete die Verjährungshemmung zumindest mit Ablauf des 20.09.2002, so dass die Verjährung gem. § 209 BGB n. F. ab dem 21.09.2002 weiterlief. |
|
| Die Verjährungshemmung dauert fort, bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert oder ein Abbruch durch "Einschlafenlassen" der Verhandlungen erfolgt. Wegen seiner Bedeutung für die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Ansprüche muss ein Abbruch durch klares und eindeutiges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden (BGH, NJW-RR 2005, 1044, 1046 f.). Verhandlungen enden jedoch nicht nur durch ausdrückliche Erklärung einer Vertragspartei, sondern auch dann, wenn sie einschlafen. Ist nach Treu und Glauben der nächste Schritt eines Verhandlungspartners zu erwarten, kommt aber keiner von ihnen innerhalb der einzuräumenden Überlegungszeit auf die Angelegenheit zurück, enden die schwebenden Verhandlungen. Dies gilt insbesondere, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen (OLGR Düsseldorf 2006, 518 ff.; BGH, NJW-RR 2000, 664, 665; NJW 2003, 895, 897). In diesem Falle enden die Verhandlungen zu dem Zeitpunkt, in dem nach Treu und Glauben der nächste Schritt zu erwarten gewesen wäre. Anlass zu einer weiteren Äußerung hat der Berechtigte jedoch nicht, wenn für die Regulierung des Schadens eine Verhandlungspause vereinbart wird. Dann ist es grundsätzlich Sache des Haftpflichtversicherers, die Initiative wegen einer Wiederaufnahme der Verhandlungen zu ergreifen, wenn er die Hemmung einer Verjährung der Ersatzansprüche beenden will. Der den Verjährungsvorschriften innewohnende Sinn und Zweck, den Schuldner davor zu schützen, nicht mit unvorhersehbaren Ansprüchen "überfallen" zu werden oder infolge Zeitablaufs in Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten zu geraten, kommt bei dieser Sachlage nicht zum Tragen (BGH, NJW-RR 2005, 1044, 1047). Eine solche Situation liegt auch vor, wenn der Haftpflichtversicherer mitteilt, man müsse zur weiteren Prüfung des erhobenen Anspruchs Einsicht in derzeit nicht zugängliche Archivunterlagen nehmen und werde unaufgefordert weiter Stellung nehmen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ein Ende der Verjährungshemmung nach § 203 BGB n. F. nicht auf solche Fälle beschränkt, in denen der in Anspruch Genommene die Fortsetzung der Verhandlungen ohne Wenn und Aber ablehnt, denn die in der zu § 852 Abs. 2 BGB ergangene Rechtsprechung ist auf § 203 BGB n. F. übertragbar; hiergegen spricht insbesondere nicht der Wortlaut, der bei beiden Vorschriften identisch ist (zweifelnd OLG Koblenz, NJW 2006, 3150, 3152). |
|
| Nach diesen Grundsätzen sind die Verhandlungen entgegen der Auffassung der Klägerin eingeschlafen, als die Haftpflichtversicherung des Beklagten auf das Schreiben der anwaltlichen Vertreter der Klägerin vom 20.03.2002, in welchem - auch im Hinblick auf den streitgegenständlichen Umsatzsteuerschaden - um baldige Rückäußerung gebeten wurde, nicht in angemessener Zeit reagierte und entgegen der Aufforderung im Anwaltsschreiben vom 05.11.2001 ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung nicht erfolgte. In ihrem Schreiben vom 25.03.2002 genauso wie in der weiteren Korrespondenz sprach die Versicherung lediglich noch die Ertragsteuerschadensseite an. Aus dem Inhalt der Schreiben der anwaltlichen Vertreter der Klägerin ergibt sich, dass sie Klarheit darüber erlangen wollte, ob die Versicherung bereit sei, einen schadensersatzbegründenden Pflichtenverstoß ihres Versicherungsnehmers anzuerkennen bzw. jedenfalls auf die die Einrede der Verjährung zu verzichten. Mit Blick auf dieses erkennbare Anliegen hätte die Klägerin eine zeitnahe Rückantwort erwarten müssen. Nachdem in dem Schreiben nicht von noch anhängigen Rechtsbehelfsverfahren die Rede ist, war für die Beklagte eine Untätigkeit auch nicht damit erklärbar, dass die Weiterverfolgung der Ansprüche vom Ausgang dieser Verfahren abhängig gemacht werden würde (somit ist die Sachlage nicht vergleichbar mit derjenigen im von der Klägerin herangezogenen Urteil 3 U 55//05 des OLG Köln, VersR 2007, 521). Selbst bei großzügiger Betrachtung - zum Teil wird ein Einschlafenlassen bereits nach Ablauf einer Monatsfrist bejaht (BGH, NJW 2003, 895, 897), hätte die Klägerin zumindest innerhalb eines halben Jahres nach dem Schreiben vom 20.03.2002 mit einer Antwort hinsichtlich des Umsatzsteuerschadens rechnen und, als eine solche nicht eintraf, eine Sachstandsanfrage an die Versicherung richten müssen, was sie aber nicht tat. Weitere Korrespondenz den umsatzsteuerlichen Sachverhalt betreffend wurde erst wieder ab Mai 2004 geführt. Somit ist von einem Einschlafenlassen und damit einem Ende der Hemmung spätestens mit Ablauf des 20.09.2002 auszugehen. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Zeit der Hemmung, also vom 01.01.2002 bis zum 21.09.2002, gemäß § 209 BGB nicht in die Verjährungsfrist einzurechnen ist, trat jedenfalls Ende Juni 2003 - mithin vor der Fortsetzung von Verhandlungen - Verjährung ein. Auch § 203 Satz 2 BGB steht dem Eintritt der Verjährung nicht entgegen, denn anderweitige verjährungshemmende oder -unterbrechende Maßnahmen sind vor dem 21.12.2002 weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Daran ändert auch nichts die Verzichtserklärung der Haftpflichtversicherung des Beklagten vom 28.12.2004, denn Verjährung war bereits eingetreten. |
|
| c) Der Verjährung, beziehungsweise der Möglichkeit, sich auf eine solche zu berufen, steht auch nicht eine Vereinbarung der Parteien entgegen, dass die Frage des Zins-/Umsatzsteuerschadens bis zum Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens zurückgestellt würde. |
|
| Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin vermochte eine solche Vereinbarung nicht - also weder im Sinne eines pactum de non petendo noch im Sinne einer Verhandlungspause, die entgegen dem oben Gesagten gegen eine Beendigung der Verjährungshemmung durch Einschlafenlassen sprechen könnte - nachzuweisen. |
|
| aa) So vermochte sich die Kammer aus der Aussage des Zeugen L. nicht die Überzeugung zu bilden, dass er mit dem Beklagten eine solche Vereinbarung zur Zurückstellung der Frage des Umsatzsteuerschadens getroffen hatte. Die Aussage des Zeugen, die unter der Prämisse, dass er als Anteilseigner an der Klägerin ein nicht unerhebliches Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens hatte, kritisch zu würdigen war, erschien dem Gericht insbesondere auch vor dem Hintergrund der zuvor erfolgten Parteianhörung des Beklagten nicht ausreichend zur Überzeugungsbildung. |
|
| So erklärte der Zeuge L. zwar, es sei zwischen ihm und dem ihm auch persönlich gut bekannten Beklagten immer wieder Thema gewesen, dass man abwarten müsse, bis in den Verfahren entschieden sei; er sei mit dem Beklagten ständig im Gespräch gewesen. Begonnen hätten die Gespräche, als die umsatzsteuerliche Seite von der ertragsteuerlichen abgetrennt worden sei. Dies sei ja gerade im Hinblick darauf gemacht worden, dass die umsatzsteuerliche Seite zurückstellt würde, bis die Sache mit dem Finanzamt erledigt wäre. Es sei auch angesprochen worden, dass der Beklagte für den Schaden einstehen müsse. |
|
| Aus diesen Formulierungen des Zeugen ist zwar ersichtlich, dass es - wie der Beklagte in seiner informatorischen Anhörung auch nicht in Abrede gestellt hat -, Gespräche zwischen ihm und dem Beklagten auch betreffend des Umsatzsteuerschadens gegeben hat; eine konkrete Rückstellungsvereinbarung mit rechtsgeschäftlicher Wirkung lässt sich anhand der wenig exakten Angaben des Zeugen über die Gespräche sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Sicht jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen. Dass es bei diesen Gesprächen konkret darum gegangen sei, dass die versicherungstechnische Abwicklung bis zum Abschluss der Rechtsbehelfsverfahren zurückgestellt würde, bestätigte der Zeuge erst auf Nachfrage hin mit einem knappen „Ja, so war es“, ohne dass er hier auf nähere Details eingegangen wäre. |
|
| Der Beklagte hingegen hatte bereits in seiner informatorischen Anhörung gemäß § 141 ZPO in Abrede gestellt, dass zwischen ihm und Herrn L. de facto über eine Zurückstellung gesprochen worden sei. Er könne sich nicht an Gespräche mit Herrn L. hinsichtlich einer getrennten Behandlung der ertragssteuerlichen und umsatzsteuerlichen Schadensabwicklung erinnern. Dies hatte er nachvollziehbar damit begründet, dass es ja auch keine Veranlassung seitens der Firma L. gegeben habe, den Anspruch neu zu formulieren, nachdem er bereits einmal durch Herrn Rechtsanwalt L. formuliert worden war. Zum Vorhalt durch Herrn L., dass er einen Fehler gemacht habe, habe er zwar ständig genickt; er habe ihm aber auch erklärt, dass es sich um eine Haftpflichtsache handeln würde und er daher nicht erwarten könne, dass er klar Stellung beziehe. Er erklärte weiter, dass er glaube, in diesem Zusammenhang gesagt zu haben, dass man bei einer Haftpflichtsache grundsätzlich kein Schuldanerkenntnis machen könne. Überhaupt sei vorwiegend über die Schritte gesprochen worden, die man gegenüber dem Finanzamt machen müsse. |
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| Dieser Vortrag des Beklagten in seiner informatorischen Anhörung korrespondiert damit, dass die Klägerin Bevollmächtigte mit der Frage der Schadensabwicklung gegenüber dem Beklagten eingeschaltet hatte, die sich den Gepflogenheiten in Haftungsfällen entsprechend wiederum an die Haftpflichtversicherung des Beklagten hielten. |
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| Es bestehen nach allem keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Aussage des Zeugen L. den Gesprächsinhalt zutreffend, der Beklagte in seiner informatorischen Anhörung diesen hingegen unzutreffend wiedergibt. |
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| bb) Die daraufhin gemäß § 445 Abs. 1 ZPO auf Antrag der Klägerin durchgeführte Vernehmung des Beklagten als Partei war ebenfalls nicht geeignet, das Gericht von einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem Zeugen L. und dem Beklagten zu überzeugen, denn der Beklagte berief sich lediglich auf seine zuvor durchgeführte Anhörung als Partei und fügte dieser nichts hinzu. In dieser bestätigte er aber, wie bereits erläutert, nicht, dass eine Zurückstellungsvereinbarung geschlossen worden wäre, sondern stellte eine solche vielmehr in Abrede. |
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| cc) Weitere Beweismittel, aus denen sich eine Rückstellungsvereinbarung zwischen dem Zeugen L. und dem Beklagten ergeben könnte, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht angeboten. Die daraus folgende Nichterweislichkeit der angeblichen Absprache geht entsprechend zu ihren Lasten. |
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| d) Die Verwirklichung weiterer Hemmungs- oder Unterbrechungstatbestände vor Ablauf der Verjährung ist weder vorgetragen noch ersichtlich. |
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| aa) In der hinsichtlich des Ertragssteuerschadens im Mai 2002 erfolgten vergleichsweisen Einigung und Zahlung seitens der Haftpflichtversicherung liegt kein einen Neubeginn der Verjährung gem. § 221 Abs. 1 Nr. 1 BGB n. F. auslösendes Anerkenntnis. Allerdings liegt ein den Anspruch insgesamt umfassendes Anerkenntnis regelmäßig auch vor, wenn sich der Schaden aus mehreren Schadensarten zusammensetzt, der Geschädigte nur einzelne Schadensteile geltend macht und der Schädiger hierauf zahlt, denn der gesamte einer Vertragsverletzung entspringende Schaden stellt eine Einheit dar (BGH, NJW-RR 1986, 324; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2003, Az.: I-23 U 179/02, 23 U 179/02, zit. nach juris). Die Versicherung hatte hier jedoch auch aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin gem. §§ 133, 157 BGB die Vereinbarung und Zahlung hinsichtlich des von den Parteien abgegrenzten Teilschadens getroffen und erbracht, der damit abgegolten sein sollte (vergl. auch OLG Düsseldorf, a.a.O.). |
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| bb) Auch dem vom Beklagten bei seiner Anhörung selbst eingeräumten Verhalten - insbesondere dem Kopfnicken auf den Vorhalt, einen Fehler gemacht zu haben -, ist weder ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis im Sinne § 208 BGB a. F. noch ein die Verjährung neu beginnen lassendes Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 BGB n. F. entnehmen. Zwar genügt hierfür ein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen der Forderung unzweideutig entnehmen lässt und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird. Der Schuldner muss dabei sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, aber klar zum Ausdruck bringen, wobei allerdings ein Anerkenntnis auch in einem schlüssigen Verhalten und sogar in einem bloßen Stillschweigen liegen kann. Wie sein Verhalten zu verstehen ist, beurteilt sich maßgebend nach dem - objektiven - Empfängerhorizont des Gläubigers (ständige Rechtsprechung, BGH, NJW-RR 2005, 1044, 1047). Alleine das Kopfnicken ohne Bezugnahme auf konkret aufgeschlüsselte Forderungen genügte hierzu insbesondere vor dem Hintergrund, dass er gleichzeitig auf seine Versicherung verwies, die die Forderung in der Korrespondenz mit den Bevollmächtigten der Klägerin gerade nicht anerkannt hatte, jedoch nicht. Fraglich ist bereits, ob ein Kopfnicken als Willenserklärung ausreichen würde; zumindest aber durfte ein objektiver Empfänger unter den geschilderten Umständen nicht davon ausgehen, dass dies als Zubilligung von Ansprüchen hinsichtlich des streitigen Umsatzsteuerschadens zu werten sei. |
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| e) Der Erhebung der Verjährungseinrede steht nicht eine Sekundärhaftung des Beklagten entgegen, da es im Hinblick darauf, dass die Klägerin bereits vor Ablauf der Primärverjährung anwaltlich vertreten war, eines Hinweises des Beklagten auf die kurze Verjährungsfrist nicht bedurfte. |
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| 3) Die Berufung des Beklagten auf die Einrede der Verjährung ist nicht gem. § 242 BGB treuwidrig. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Parteien über den Grund oder die Höhe des Anspruchs derart verhandelt haben, dass die Klägerin nach dem Inhalt und dem Verlauf der Verhandlungen darauf vertrauen durfte, der Beklagte sei mit der Zurückstellung der gerichtlichen Geltendmachung der Schadensersatzforderung einverstanden und würde dem Anspruch nur sachliche Gründe entgegenhalten. |
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| Zwar steht der Verjährungseinrede des Schuldners der Arglisteinwand des § 242 BGB entgegen, wenn er, auch unbeabsichtigt, dem Gläubiger nach objektiven Maßstäben ausreichenden Anlass gegeben hat, von einer Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung abzusehen, weil dieser entsprechend dem Verhalten des Schuldners darauf vertrauen durfte, seine Ansprüche würden, wenn auch nicht befriedigt, so doch nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden, und der Schuldner sei deshalb mit einem Hinausschieben der Klageerhebung einverstanden (BGH, NJW 1996, 1895, 1897; BGH, NJW 1988, 265, 266; BGH, NJW 1988, 2245, 2247). Hinreichende objektive Umstände für ein derartiges Vertrauen liegen aber auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vor. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Klägerin subjektiv davon ausgegangen sein mag, der Beklagte würde sich auf die Einrede der Verjährung nicht berufen. Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin aber nicht so deutlich den Eindruck erweckt, vor Abschluss der Rechtsbehelfsverfahren keine sachliche oder rechtliche Beurteilung abgeben und keine Entscheidung über das Schadensersatzbegehren treffen zu können, dass der Arglisteinwand gerechtfertigt wäre. Der Zweck der Verjährungsregelung des § 68 StGB gebietet es, strenge Maßstäbe anzulegen und den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nur gegenüber einem groben Verstoß gegen Treu und Glauben durchgreifen zu lassen. Bloßes Ausweichen, Ablenken oder Schweigen rechtfertigt das Unwerturteil einer unzulässigen Rechtsausübung nicht (BGH, NJW 1988, 2245, 2247). Zur Einschaltung seiner Haftpflichtversicherung war der Beklagte schon dieser gegenüber verpflichtet. Der Umstand, dass er die Klägerin in den Rechtsbehelfsverfahren unterstützte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dies war vielmehr auch aufgrund der nachvertraglichen Beziehungen naheliegend, zumal es auch in seinem Interesse war, einen Schaden der Klägerin gering zu halten. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin darauf vertrauen durfte, sie werde auch ohne gerichtliche Hilfe den nunmehr noch streitigen Schadenskomplex durchsetzen können, bietet die vorgelegte Korrespondenz nicht. Die Klägerin ging vielmehr ausweislich des Anwaltsschreibens vom 05.11.2001 zu diesem Zeitpunkt noch selbst davon aus, es bedürfe der Erklärung eines Verjährungsverzichts seitens des Beklagten. Wieso sie in der Folgezeit aufgrund eines Verhaltens des Beklagten oder seiner Haftpflichtversicherung zu einer anderen Beurteilung Anlass gehabt haben sollte, erschließt sich aus den Umständen nicht. Die Beweisaufnahme hat nach dem o. g. dafür keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben. |
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| 4) Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsätze des Klägervertreters vom 11.05.2007 und 01.06.2007 sowie des Beklagtenvertreters vom 22.05.2007 waren, soweit darin neues tatsächliches Vorbringen enthalten war, gemäß § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen und boten im Übrigen keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wiederzueröffnen. |
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| Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO. |
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