Urteil vom Landgericht Kiel (8. Zivilkammer) - 8 O 80/16

Tenor

1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 22.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.8.2016 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger 75 % sämtlicher materieller Schäden aus der von Seiten der Zeugin W. verursachten Schussverletzung vom 13.03.2013 in der Wohnung des Klägers xxx zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 35 % und das beklagte Land 65 %. Von den außergerichtlichen Kosten des beklagten Landes trägt der Kläger 35 %. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung seitens des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn das beklagte Land nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger macht Ansprüche aus einem Polizeieinsatz im März 2013 geltend.

2

Der xxx geborene Kläger, wohnhaft in einem Mehrfamilienhaus in (…), leidet seit dem Jahre 2010 an einer paranoiden Schizophrenie. In einem Zimmer seiner Wohnung hatte der Kläger eine Cannabis-Aufzuchtanlage eingerichtet, der Kläger konsumiert seit seinem 18. Lebensjahr regelmäßig Cannabis. Auch in den Morgenstunden des 13.03.2013 stand der Kläger unter Einfluss von Medikamenten und Betäubungsmitteln und beschimpfte Nachbarn und Passanten durch ein geöffnetes Fenster.

3

Die Zeugin W. und ihr Kollege PK A. fuhren zu diesem Einsatzort, nachdem Nachbarn die Polizei unter Hinweis darauf, dass der Kläger eine Waffe habe, verständigt hatten und trafen vor Ort auf ihre Kollegen K. und B. Im Rahmen des Zusammentreffens mit dem Kläger im Bereich Wohnungstür/Hausflur kam es zu einer Diskussion bzw. Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und den anwesenden Polizeibeamten. Der Kläger ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, die vor seiner Tür befindlichen Polizeibeamten seien keine echten Polizeibeamten, sondern sogenannte „Fake-Beamte“, die ihn möglicherweise überfallen wollen. Der Kläger fühlte sich daher bedroht und war unruhig. Im Zuge dieser Auseinandersetzung wurde der Kläger zunächst im Hausflur durch einen der Beamten fixiert.

4

Die Zeugin W. und ihr Kollege K. betraten die Wohnung des Klägers, um nachzusehen, ob sich dort weitere Personen befinden sowie um nach der Waffe, von der die Nachbarn berichtet hatten, zu suchen. Sie fanden im Wohnzimmer u. a. diverse Messer, Pfefferspray, eine Armbrust, eine Pistole. Diese Waffen hatte der Kläger aus Angst vor Überfällen erworben. Aus gleichem Grund hatte der Kläger zudem eine besondere Verriegelung für das Wohnungsschloss an seiner Wohnungstür angebracht.

5

Dem Kläger gelang es, sich aus dem Zugriff der Zeugen B. und A. zu befreien, in seine Wohnung zu laufen und sich ein Messer aus der Küche zu nehmen. Die Zeugin W. und ihr Kollege K. verließen zu diesem Zeitpunkt gerade das Wohnzimmer und betraten den Wohnungsflur der klägerischen Wohnung. Nach Warnung des Zeugen B. mit den Worten „Er hat eine Waffe, weg, weg, weg!“ gelang es dem Zeugen K. noch, die Wohnung des Klägers zu verlassen. Der wieder in seiner Wohnung befindliche Kläger schloss seine Wohnungstür und verriegelte diese von innen, um die „Bedroher“ auszuschließen und rief, dass er alle umbringen werde. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Zeugin W. als einzige Polizeibeamtin noch in der Wohnung des Klägers. Sie begab sich ins Badezimmer, stellte sich in die dort befindliche Dusche und zog ihre Dienstwaffe. Währenddessen traten die übrigen Polizeibeamten von außen immer wieder gegen die verriegelte Wohnungstür, um diese zu öffnen. In diesem Moment begab sich der Kläger vom Flur in Richtung Wohnzimmer, wobei er an seinem Badezimmer, dessen Tür offen stand, vorbeiging. Die im Bad befindliche Zeugin W. gab einen Schuss auf den Kläger ab. Es erfolgte ein Einschuss seitlich links im mittigen Bauchbereich, nicht frontal. Der Schuss im Körper des Klägers verlief von oben links nach unten rechts. Die Einzelheiten dieses Geschehens rund um die Schussabgabe sind zwischen den Parteien streitig.

6

Der Kläger bemerkte den Einschuss zunächst nicht und begab sich unmittelbar nach Abgabe des Schusses ins Wohnzimmer. Währenddessen konnten die übrigen Polizeibeamten die Tür eintreten und fixierten den Kläger unter erheblichem Kraftaufwand anschließend im Bereich des Wohnzimmers. Nach Verbringung des Klägers in den Hausflur entdeckte man, dass der Kläger durch die Schussabgabe der Zeugin W. im Bauchraum verletzt worden war. Der Kläger wurde schließlich ins Krankenhaus gebracht.

7

Der Kläger musste sich insgesamt vier Bauchoperationen unterziehen, die mit Komplikationen einhergingen. Er befand sich insgesamt 6 Wochen in stationärer Behandlung. Weitere Einzelheiten zu den Folgewirkungen des Einschusses sind streitig.

8

Aufgrund der im Zuge dieses Polizeieinsatzes in der Wohnung des Klägers aufgefundenen Marihuana-Plantage wurde der Kläger mit Urteil des Landgerichts Kiel vom 11. Februar 2015 (10 KLs 30/13) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Zeugin W. (Az.: 598 Js 12950/13) wurde eingestellt.

9

Der Kläger behauptet, er habe nicht gewusst, dass sich die Zeugin W. noch in seiner Wohnung befunden habe. Er sei im Gegenteil davon ausgegangen, die Situation mit den Beamten sei beendet und er habe sich daraufhin zurückziehen wollen. Als er Richtung Wohnzimmer an seinem Badezimmer vorbeigegangen sei, habe ihn etwas getroffen. Er habe zu diesem Zeitpunkt seitlich zu der Zeugin W. und nah an der Flurwand gestanden, was sich aus dem Verlauf von Schusseintritt und Schussaustritt in Verbindung mit dem Einschlag des Projektils in der dem Badezimmer gegenüberliegenden Wand ergebe. Er habe nicht die Absicht gehabt, einen Polizisten anzugreifen und habe dies auch nicht getan. Außerdem habe er keine Waffe, insbesondere kein Messer, in der Hand gehabt.

10

Der Kläger behauptet weiter, er leide noch heute unter Narbenschmerzen, inneren Bauchbeschwerden mit erheblichen Abführschwierigkeiten und nehme Schmerzmittel, Opioide sowie Psychopharmaka ein. Die bei ihm vorliegende psychische Störung mit Depression sei Folge des streitgegenständlichen Ereignisses. Er befände sich in psychiatrischer und seit 2014 auch in schmerztherapeutischer Behandlung. Er sei auf die lebenslange Einnahme von Medikamenten angewiesen, die eine bewusstseinsbeeinflussende Wirkung haben, er sei daher ständig bewusstseinsgedämpft. Bedingt durch die Medikamente und den Bewegungsmangel wegen der Verletzung sei es zu einer erheblichen Gewichtszunahme gekommen. Zudem seien Folgewirkungen der Narben und der Gewebeverletzungen nicht auszuschließen, insbesondere eine Lebenszeitverkürzung.

11

Mit Teil-Urteil vom 1.9.2017 hat die Kammer die ursprünglich auch gegen die Zeugin W. erhobene Klage abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.

12

Der Kläger beantragt nunmehr,

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1. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2013 zu zahlen,

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2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden aus der von Seiten der Zeugin W. verursachten Schussverletzung vom 13.03.2013 in der Wohnung des Klägers xxx zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Klage abzuweisen.

17

Das beklagte Land ist der Ansicht, die Zeugin W. habe in Notwehr gehandelt. Als der Kläger im Türrahmen des Badezimmers erschienen sei, habe er die Zeugin W., die mit ihrer Waffe auf das untere Drittel des gegenüberliegenden Türrahmens gezielt habe, erblickt. Er habe ein großes Messer in der Hand mit der Klinge nach vorn gehalten. Der Kläger habe laut und aggressiv gebrüllt und die Zeugin W. mit den Augen fixiert. Er habe vielleicht 2 - 3 Meter von ihr entfernt gestanden. Die Zeugin W. habe angedroht: „Waffe weg - oder ich schieße.“ Zudem habe sie die Waffe so gehalten, dass der Kläger sie habe sehen können. Dennoch habe sich der Kläger unkontrolliert auf sie mit dem Messer in der Hand zubewegt, sodass er sie hätte binnen weniger Sekunden erreichen können. Da die Zeugin W. befürchtet habe, dass der Kläger auf sie einstechen werde, habe sie in Richtung des Unterkörpers des Klägers geschossen. Das beklagte Land behauptet, auch durch den insoweit unstreitig erfolgten seitlichen Einschuss sei nicht ausgeschlossen, dass sich der Kläger zuvor unkontrolliert mit dem Messer in der Hand auf die Zeugin W. zubewegt und insoweit eine für die Zeugin W. bedrohliche Lage bestanden habe. Insgesamt habe es sich um eine hochgefährliche Situation gehandelt, insbesondere, da sich in der Wohnung unstreitig viele verschiedene Waffen befunden haben und sich der Kläger – was insoweit auch unstreitig ist – in einem psychotischen Ausnahmezustand befunden habe. Aus Sicht des Klägers habe zu diesem Zeitpunkt schließlich genau die Situation geherrscht, auf die er sich mit dem Beschaffen der Waffen und der immensen Türverriegelung vorbereitet habe.

18

Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich gehört. Zudem wurden die Zeugin W. und die Zeugen K., A. und B. vernommen. Darüber hinaus hat die Kammer ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen C. eingeholt. Wegen der schriftlichen Ausführungen wird auf das Gutachten vom 19.4.2019 (Bl. 306 - 317 d.A.) Bezug genommen. Der Sachverständige hat sein Gutachten zudem mündlich erläutert. Die Akte der Staatsanwaltschaft Kiel zum Az. 598 Js 12950/13 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf die Sitzungsprotokolle vom 09.05.2017 (Bl. 136 - 142 d. A.), 16.3.2018 (Bl. 189-203 d.A.), 24.7.2018 (Bl. 225-233 d.A.) sowie 28.2.2020 (Bl. 378 - 393 d.A.) wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

20

Dem Kläger steht gegen das beklagte Land ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 22.500,00 € gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, § 253 Abs. 2 BGB zu.

21

Das beklagte Land haftet dem Kläger für die in einer Putativnotwehr erfolgte rechtswidrige, schuldhafte Amtspflichtverletzung der Zeugin W.. Das beklagte Land konnte weder beweisen, dass die Zeugin W. den Schuss auf den Kläger aufgrund einer Notwehrsituation rechtmäßig abgegeben hat, noch, dass der Irrtum der Zeugin W. über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes vermeidbar war.

22

Das beklagte Land ist für die Ansprüche des Klägers passivlegitimiert. Die Haftungsvoraussetzungen liegen vor, insbesondere war die Handlung der Zeugin W. mangels nachgewiesenem Rechtsfertigungsgrund rechtswidrig.

23

Die Zeugin W. handelte bei dem streitgegenständlichen Vorfall in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes, nämlich im Rahmen eines polizeilichen Einsatzes.

24

Im Rahmen dieses Einsatzes hat die Zeugin W. ihre Amtspflicht zur Vermeidung unerlaubter Handlungen verletzt, indem sie unstreitig auf den Kläger geschossen und diesen dabei im Bereich des Oberkörpers verletzt hat. Das Verhalten der Zeugin W. stellt eine Körperverletzung i.S.d. §§ 223 ff. StGB dar, für welche das beklagte Land grundsätzlich einzustehen hat.

25

Das Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung hat grundsätzlich der Geschädigte zu beweisen. Allerdings muss ausnahmsweise die in Anspruch genommene öffentlich-rechtliche Körperschaft die ihre Eingriffsbefugnis begründenden Tatsachen, die infrage stehende Handlung erst rechtmäßig erscheinen lassen, dann beweisen, wenn die Amtshandlung bereits tatbestandlich eine deliktische Verletzungshandlung im Sinne von § 823 BGB darstellt (OLG Hamm, Urteil vom 29.9.1995, Aktenzeichen 11 U 118/94 - zitiert nach juris). Dies ist hier aufgrund der unstreitigen Körperverletzung durch Abgabe eines Schusses der Fall. Das insoweit hier beweisbelastete beklagte Land konnte nicht zur Überzeugung der Kammer beweisen, dass die Zeugin W. rechtmäßig gehandelt hat.

26

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte sich die Kammer nicht die erforderliche Überzeugung davon bilden, dass die Zeugin W. zur Schussabgabe auf den Kläger berechtigt, mithin ihr Handeln zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs bzw. einer Gefahr erforderlich war (§ 227 BGB, § 32 StGB, § 258 Abs. 2 Nr. 1 LVwG Schleswig-Holstein). Diese fehlende Überzeugung wirkt sich im Ergebnis aufgrund der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zugunsten des Klägers aus.

27

Auf Grundlage der gesamten Beweisaufnahme verblieben der Kammer Zweifel, dass die Zeugin W. einer konkreten gegenwärtigen Gefahr bzw. einem gegenwärtigen Angriff durch den Kläger ausgesetzt gewesen ist, aufgrund welchem sie zur Schussabgabe berechtigt gewesen wäre. Es fehlt daher bereits an einer konkreten Notwehrlage. Dabei sieht die Kammer durchaus die allgemein angespannte, aggressive und aufgrund des Waffenarsenals in der Wohnung des Klägers sowie der Zurufe ihrer Kollegen, der Kläger habe eine Waffe, allgemein bedrohliche Lage, in der sich die Zeugin W. wähnte, als sie sich im Badezimmer versteckte. Ob allerdings ein konkreter Angriff des Klägers unmittelbar bevorstand oder gar bereits begonnen hatte bzw. eine unmittelbare Gefahr vom Kläger ausging, als dieser für die Zeugin W. sichtbar vor dem Badezimmer auftauchte, blieb für die Kammer letztlich nicht mit hinreichender Gewissheit aufklärbar. Ob ein Angriff unmittelbar bevorsteht, ist objektiv zu bestimmen und zu verneinen, solange er lediglich (subjektiv) befürchtet wird (BGH JZ 2003, 50).

28

Der Kläger wurde durch die Schussabgabe getroffen, als er sich im Bereich vor der Badezimmertür befand. Ob sich der Kläger jedoch - wie die Zeugin W. bekundete - frontal auf die im Badezimmer befindliche Zeugin W. mit einem Schritt zubewegte und sie mit den Augen fixierte oder lediglich an der Tür in dem recht engen und vollgestellten Flur vorbeiging und möglicherweise eine leichte Körperbewegung Richtung Badezimmer vornahm, so wie es der Kläger in Erinnerung hatte, konnte für die Kammer nicht abschließend geklärt werden. Ebenso wenig konnte die Beweisaufnahme den Beweis erbringen, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt ein Messer in der Hand gehabt hat.

29

Die Sachverhaltsversion, aus der sich eine Notwehrlage ergeben würde, stützt sich hauptsächlich auf die Angaben der Zeugin W., die angab, dass der Kläger sie mit den Augen fixiert und mit einem ca. 15 cm langen Messer in der Hand eine Vorwärtsbewegung auf sie zu gemacht habe, nachdem er auf ihren Zuruf „Messer/Waffe weg, oder ich schieße“ nicht reagiert habe. Im Rahmen der weiteren Beweisaufnahme verblieben jedoch für die Kammer Zweifel, ob sich der Sachverhalt derart zugetragen hat, die die Kammer nicht unberücksichtigt lassen konnte. Zunächst stehen dem die Angaben des Klägers gegenüber. Dieser gab nachvollziehbar an, nicht gewusst zu haben, dass sich die Zeugin W. noch in seiner Wohnung befand, als er versuchte, die Wohnungstür zu verriegeln. Erst als er, um in das Wohnzimmer zu gelangen, am Badezimmer vorbeiging, habe er im Augenwinkel etwas wahrgenommen. Dann sei er von etwas getroffen worden. Aus dieser Aussage ergibt sich keine objektive Notwehrlage für die Zeugin W.. Die Kammer verkennt nicht, dass sowohl die Erinnerung des Klägers als auch der Zeugin W. aufgrund des Zeitablaufs seit dem Geschehen von nunmehr nahezu 7 Jahren mit Sicherheit keinen Anspruch auf Exaktheit mehr haben können. Bei der Zeugin W. ist dazu noch zu berücksichtigen, dass sie sich als junge Polizistin in einer Stress- und Angstsituation befand, möglicherweise noch verstärkt durch die Zurufe ihrer Kollegen, dass der Kläger eine Waffe habe. Fraglich erscheint auch, inwieweit die Aufarbeitung des Geschehens und anschließend geführte Gespräche der Zeugin W. mit Kollegen möglicherweise die Erinnerung suggestiv beeinflusst haben. Auch der Umstand, dass die Zeugin schon nach dem Betreten der Wohnung die vielfältigen Waffen und Messer wahrnahm, kann bei ihr durchaus in der subjektiv empfundenen Gefahrenlage die Assoziation verursacht haben, der Kläger halte ein Messer in der Hand. Hinsichtlich der Angaben des Klägers kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass er damals insoweit unstreitig in einem psychischen Ausnahmezustand unter Drogeneinfluss stand, was die Erinnerung sicherlich eingetrübt hat. Allein aufgrund der Angaben der Zeugin W. und des Klägers vermochte die Kammer daher nicht zu klären, wie sich das Geschehen nun tatsächlich zugetragen hat.

30

Letztlich konnten aber auch die Angaben des Sachverständigen für die Kammer keine Klarheit darüber bringen. Zunächst hat der Sachverständige als Beleg für den von ihm als wahrscheinlichsten angenommenen Ablauf, dass sich der Kläger vom Flur in das Badezimmer bewegt hat und der Schuss ihn im Badezimmer getroffen haben muss, angeführt, dass der Schuss der Zeugin W. auf die Beine des Klägers gerichtet gewesen sein kann, sich jedoch durch den schnellen Schritt auf die Zeugin zu sich deren Visierlinie auf den Oberkörper verschoben habe. Damit legt der Sachverständige jedoch einen Sachverhalt zugrunde, der in dieser Form nicht durch die Kammer festgestellt worden war, sondern sich allein auf die Angaben der Zeugin W. stützt – nämlich dass die Zeugin auf die Beine gezielt habe, dass der Kläger einen schnellen Schritt auf die Zeugin zu gemacht habe. Gerade dies konnte aber der Sachverständige nicht einfach so der Begutachtung zugrunde legen, denn genau dieser Sachverhalt ist streitig und Sinn und Zweck der Begutachtung war, aussageunabhängige objektive Anhaltspunkte zu erörtern, die Klarheit über den Ablauf des Geschehens bringen könnten.

31

Der Sachverständige hat die Position des Körpers des Klägers im Moment des Eindringens und des Austritts weiter beurteilt anhand von Blutspritzern, die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens an einem Bettlaken im Badezimmer gefunden wurden sowie anhand nicht dokumentierter sog. Forward-Splatter (598 Js 12950/13 StA Kiel, Tatortbericht v. 13.3.2013, S. 18). Entgegen der Angaben der Zeugin W. und auch der Angaben des Klägers, die beide berichteten, der Kläger habe sich bei Schussabgabe noch im Flur befunden, nahm der Sachverständige an, der Kläger müsse sich bei Schussabgabe bereits innerhalb des Badezimmers befunden haben. Dabei ist der Sachverständige allerdings davon ausgegangen, dass es sich bei den auf dem Bettbezug gefundenen Blutspuren um sog. Backspatter-Spuren handelte, d.h. solche Blutspritzer, die entgegen der Schussrichtung in Richtung des Schützen zurückkommen. Dieser Annahme des Sachverständigen konnte die Kammer jedoch so nicht folgen. Es ist zwar richtig, dass auf dem Bettbezug rötliche Anhaftungen gefunden wurden, die nach entsprechendem Schnelltest auf Hämoglobin positiv getestet wurden. Eine genaue Beschreibung dieser Anhaftungen gibt es nicht, auch auf den Lichtbildern in der Lichtbildmappe sind diese nicht zu erkennen. Zudem ist völlig unklar, welcher Person dieses Blut zuzuordnen ist und zu welchem Zeitpunkt es auf den Bettbezug gelangte. Daher ist die Annahme des Sachverständigen, hierbei handelt es sich um Backspatter-Spuren, die vom Kläger stammen sowie, dass diese von dem Zeitpunkt des Schusses stammen, letztlich durch nichts objektiv belegt. Die Asservate sind bereits vernichtet, so dass sich heute keine weiteren Erkenntnisquellen ergeben. Der Sachverständige hat die Annahme, dass es sich um sog. Backspatter-Spuren handelt, daraus geschlossen, dass sog. Forwardspatter, d.h. Gewebe, das nach dem Austritt aus dem Körper mit dem Projektil aus dem Körper tritt, im Bereich des Flures nicht gefunden wurden, allerdings eigentlich nach Aussage des Sachverständigen immer vorhanden sind (hier hätte es sich im vorliegenden Fall um Blut und Darmreste handeln müssen). Angesichts der insgesamt nicht besonders gründlich durchgeführten Spurensicherung vermag die Kammer anders als der Sachverständige vorliegend aufgrund der Tatsache, dass Forward-Spatter nicht dokumentiert sind, nicht die Annahme ableiten, dass solche nicht vorhanden waren. Dass vorliegend die Sicherung von entscheidenden Spuren unterblieben ist, zeigt sich beispielsweise auch darin, dass weder der Kläger noch die in Frage kommenden Messer auf Schmauchanhaftungen getestet wurden, was in Anbetracht des Geschehens jedoch nahe gelegen hätte. Eine Schmauchdichtemessung direkt nach dem Vorfall hätte aber wichtige Informationen über die Schussentfernung geben können. Die damit verbundenen Schwierigkeiten in der Beweisführung wirken sich im Ergebnis zulasten des beklagten Landes aus.

32

Auch die weiteren Erörterungen in der mündlichen Verhandlung zu den geometrischen Verhältnissen ausgehend vom Einschussloch in der Wand in Höhe von 94 cm überzeugten die Kammer nicht. Dies deshalb, weil es zu viele verschiedene Variablen im Rahmen der Berechnung der Flugbahn gibt, die nicht abschließend zu klären sind. So ist bis zuletzt unklar geblieben, in welcher Höhe die Zeugin W. genau den Arm hielt, als sie den Schuss abgab, sich zudem eine Varianz der Mündung der Waffe ergibt und auch die tatsächliche Körperhaltung des Klägers ist letztlich unklar, so dass sogar die angenommene Höhe von 1,06 und 1,13 m für Eintritts- und Austrittsloch keine feststehenden Größen sind, sondern ebenfalls eine Variable. Das gilt umso mehr, als der Sachverständige auch mitteilte, dass Projektile auf dem Weg durch den Körper und die Kleidung auch Abweichungen in der Flugbahn erfahren. Diesen Umstand hat er in seiner bildlichen Darstellung des von ihm angenommenen Hergangs überhaupt nicht berücksichtigt, sondern lapidar erklärt, dass diese Abweichungen nur gering seien.

33

Im Ergebnis kann die Kammer den Angaben des Sachverständigen, der Kläger habe sich bei Schussabgabe bereits im Badezimmer befunden, nicht folgen. Daher bleibt nach Auffassung der Kammer die vom Kläger dargelegte Sachverhaltsvariante vorstellbar, dass dieser ohne zu wissen, dass sich überhaupt noch jemand in seiner Wohnung befindet, durch den Flur Richtung Wohnzimmer gegangen ist und die Zeugin W. quasi nur aus dem Augenwinkel im Vorbeigehen bemerkt haben will, bevor ihn sodann etwas im Bauch traf und er weiter ins Wohnzimmer ging. Auch eine mögliche Drehbewegung des Körpers des Klägers kann in Anbetracht der Enge des Flures, in dem, wie aus der Lichtbildmappe ersichtlich ist, einiger Hausrat stand, plausibel auch andere Gründe gehabt haben, als eine Angriffsbewegung auf die Zeugin W.. Dafür spricht, dass der Kläger insoweit unstreitig nach Abgabe des Schusses – welchen er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Art gar nicht richtig wahrgenommen hatte – weiter in das Wohnzimmer gegangen ist. Es hätte aus Sicht des Klägers nahe gelegen, einen konkreten Angriff auf die Zeugin W. in dieser Situation weiter auszuführen, anstatt sich von ihr zu entfernen. Auch dass der Kläger immer wieder gerufen hat, er „bringe alle um“, reicht für die Annahme eines erforderlichen Angriffs nicht aus. Eine Verbalattacke stellt noch keinen tätlichen Angriff dar (E. Wagner in: Erman, BGB, 14 Aufl. 2014, § 227 BGB Rn. 7). Entscheidend ist jedoch, dass die Kammer nicht aufklären konnte, wie sich das (dynamische) Geschehen abgespielt hat.

34

Hinsichtlich der Frage, ob der Kläger noch ein Messer in der Hand hielt, als die Zeugin W. schoss, ergaben sich zunächst Zweifel daraus, dass sich aus den Ermittlungsakten nicht ergibt, dass ein solches Messer bei dem Kläger gefunden wurde, als dieser im Wohnzimmer überwältigt wurde und auch nicht im Bereich Badezimmer/Flur. Die Messer, die der Beschreibung der Zeugin W. entsprechen würden, wurden gefunden im Bereich der Küche vor dem Kühlschrank (Käsemesser, Lichtbildmappe Abb. 90/91) sowie im Bereich der Türschwelle vom Flur in die Küche (Küchenmesser, Lichtbildmappe Abb. 60).

35

Zudem sind die Aussagen der Zeugen B. und A. diesbezüglich auch widersprüchlich, und zwar zum einen untereinander und auch jeweils in sich. Der Zeuge A. hatte den Kläger nach dem Eintreten der Tür noch im Flur gesehen, bevor dieser in das Wohnzimmer lief. Nachdem der Zeuge A. im Termin am 24.7.2018 noch ausgesagt hat, dass er beim Kläger im Flur kein Messer gesehen sowie keine Erinnerung daran hat, wo der Kläger während der Überwältigung im Wohnzimmer seine Hände gehabt hat und ob er dort ein Messer hatte, hat der Zeuge in der späteren Vernehmung am 28.2.2020 sodann zunächst klar ausgesagt, der Kläger habe im Wohnzimmer ein Messer in der Hand gehabt. Dies hat der Zeuge dann im Laufe dieser Vernehmung wieder revidiert, indem er angab, eigentlich keine konkrete Erinnerung mehr daran zu haben. Der Zeuge B. hat, anders als die Zeugen A. und K., ausgesagt, der Kläger habe sich, nachdem er sich aus der Fixierung befreit hatte, 2 große Küchenmesser genommen. Der Kläger habe später im Wohnzimmer mit den Messern in den Händen gestanden, woraufhin er aufgefordert worden sei, diese fallen zu lassen. In der späteren Vernehmung am 28.2.2020 gab der Zeuge B. allerdings an, dass der Kläger seine Hände nicht habe herausgeben wollen und diese unter dem Körper verschränkt gehalten habe. Letztlich sind die Angaben der Zeugen B., A. und K. zu der Situation im Wohnzimmer derart unterschiedlich, dass die Kammer sich hier kein klares Bild von dem eigentlichen Geschehen machen konnte und somit auch nicht zu der Frage, ob der Kläger jedenfalls zu diesem Zeitpunkt noch ein Messer in der Hand hatte oder nicht. Insgesamt waren die Aussagen aller Zeugen deutlich von dem Eindruck der Messer- und Waffenansammlung in der Wohnung des Klägers sowie der Situation unmittelbar vor dem Schließen der Wohnungstür geprägt. Dies ist auch nachvollziehbar, wenngleich für die Kammer aber der Eindruck entstand, dass sich die Erinnerungen an verschiedene Situationen – insbesondere auch nach dem Zeitablauf von mittlerweile 7 Jahren und den untereinander geführten Gesprächen – möglicherweise vermischt haben. In Verbindung mit der bereits genannten Tatsache, dass nirgendwo im Bereich Bad/Wohnzimmer oder direkt beim Kläger ein entsprechendes Messer sichergestellt worden ist, verblieben für die Kammer am Ende Zweifel, dass der Kläger auch noch auf dem Weg durch den Flur Richtung Wohnzimmer ein Messer bei sich führte, in einem Maße, welches der Überzeugungsbildung auch in Anbetracht der Aussage der Zeugin W. im Sinne von § 286 ZPO entgegensteht. Auch der Sachverständige konnte letztlich keinerlei objektive Aussagen mehr dazu treffen, ob der Kläger während der Schussabgabe durch die Zeugin W. ein Messer hielt oder nicht. Weder die in Frage kommenden Messer, noch der Kläger sind auf Schmauchanhaftungen getestet worden. Zudem sind die Asservate mittlerweile vernichtet, so dass nachträgliche Feststellungen nicht möglich sind. Soweit der Kläger angab, möglicherweise noch ein Messer in der Hand gehabt zu haben, er sich jedoch nicht mehr konkret erinnerte, so reichte dies zur Überzeugung der Kammer aufgrund der dargestellten Ungereimtheiten nicht aus.

36

Das beklagte Land konnte eine tatsächlich vorliegende objektive Notwehrlage in Form einer konkreten gegenwärtigen Gefährdung, über die aufgrund der Gesamtlage in der Wohnung des Klägers sicherlich abstrakt bestehenden Gefährdung der Zeugin W. hinaus, nicht beweisen. Vielmehr geht die Kammer vom Vorliegen einer sog. Putativnotwehr aus.

37

Die Zeugin W. ging angesichts der sich für sie darstellenden bedrohlichen Gesamtsituation fälschlicherweise von einem unmittelbar bevorstehenden tätlichen Angriff des Klägers aus, welcher – wenn dieser anzunehmen wäre – einen anerkannten Rechtfertigungsgrund (Notwehr) begründet hätte. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass die Zeugin W. ohne subjektive Vorstellung einer Notwehrlage auf den Kläger geschossen hat. Die Putativnotwehr aber bewirkt keine Rechtfertigung der Notwehrhandlung, sondern es handelt sich nach der herrschenden rechtsfolgenverweisenden eingeschränkten Schuldtheorie (der sich die Kammer anschließt) um einen Irrtum über Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand i.S.v. § 16 Abs. 1 StGB gehören mit der Folge des Ausschluss des subjektiven Tatbestandes des Vorsatzes (Staudinger/Tilman Repgen (2014) BGB § 227, Rn. 20). Der Irrtum über das Vorliegen eines Erlaubnistatbestandes lässt hingegen den Fahrlässigkeitsvorwurf (§ 276 Abs. 1 S. 2 BGB) unberührt, sofern der Irrtum vermeidbar war. Zu prüfen ist, ob ein besonnener und umsichtiger Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises in der Situation des Scheinverteidigers die Realität erkannt hätte (E. Wagner in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 227 BGB Rn. 17). Die Beweislast für die Unvermeidbarkeit des Irrtums liegt beim beklagten Land. Aus der oben angenommenen subjektiven Fehlvorstellung der Zeugin W. allein kann auf eine Unvermeidbarkeit des Irrtums nicht geschlossen werden. Da im Ergebnis das genaue Geschehen, insbesondere die konkrete Situation bei Schussabgabe der Zeugin W. nach Durchführung der Beweisaufnahme wie bereits dargelegt jedoch nicht mehr mit hinreichender Gewissheit aufklärbar war (insbesondere ob der Kläger bewusst auf die Zeugin zugegangen ist und ob dieser ein Messer in der Hand hatte), sieht die Kammer es unter Anwendung eines objektiven Fahrlässigkeitsmaßstabs nicht als bewiesen an, dass die Zeugin W. als ausgebildete Polizeibeamtin in der konkreten Situation nicht hätte erkennen können, dass sie sich nicht in einer konkreten, unmittelbar vom Kläger ausgehenden Gefahr eines direkt auf sie gerichteten Angriffs befand. Dann aber kann der Irrtum nicht als vermeidbar angesehen werden, dies auch in Anbetracht des Gesamtgeschehens und der angespannten Atmosphäre. Es verbleibt damit bei einer rechtswidrigen und schuldhaften (weil fahrlässigen) unerlaubten Handlung, für die das beklagte Land haftet.

38

Die Haftung des beklagten Landes ist vorliegend allerdings gem. § 254 BGB gemindert. Der Kläger selbst hat seinen Mitverschuldensanteil am Geschehen mit 1/4 bewertet, dem schließt sich die Kammer an.

39

Unter Berücksichtigung dieses Mitverschuldensanteils des Klägers erachtet die Kammer einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 22.500,00 € für angemessen, aber auch ausreichend. Im Rahmen der Bemessung des Schmerzensgeldes war zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger sich auch aufgrund von eingetretenen Komplikationen insgesamt vier Operationen unterziehen musste und damit mehrwöchige stationäre Krankenhausaufenthalte verbunden waren. Es sind im Bauchbereich dauerhaft große Narben verblieben. Ausweislich des ärztlichen Attests von Dr. H. v. 22.7.214 (Anlage K9) leidet der Kläger seit der Schussverletzung an rezidivierenden Narbenschmerzen und inneren Bauchbeschwerden mit erheblichen Abführschwierigkeiten. Er muss starke Schmerzmittel einnehmen. Nach dem ärztlichen Attest des U. vom 3.4.2017 (Anlage K10) befindet sich der Kläger wegen chronischer Schmerzen in ambulanter schmerztherapeutischer Behandlung und erhält Medikamente (Opioide, Psychopharmaka). Der Kläger hat das Vorliegen all dieser Beschwerden und Therapien auch glaubhaft und nachvollziehbar im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor der Kammer dargelegt. Die Kammer erachtet es auch als plausibel aufgrund der Anhörung des Klägers in Verbindung mit dem ärztlichen Attest von Dr. H., dass das streitgegenständliche Ereignis Auswirkungen auf die psychische Gesundheit des Klägers gehabt hat, die mit Depressionen einhergehen. Hinsichtlich des geltend gemachten psychischen Auswirkungen kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger unstreitig bereits vor dem 13. März 2013 an einer erheblichen psychischen Erkrankung, wohl in Form der paranoiden Schizophrenie, litt, welche letztlich ja auch erst zu dem Polizeieinsatz und dem hier zugrunde liegenden Geschehen geführt hat. Sicherlich können für einen psychisch bereits versehrten Geschädigten die Folgen eines solchen Geschehens möglicherweise schwerer zu verarbeiten sein, als für einen Gesunden und haftet der Schädiger auch für Verletzungen eines schon vorher versehrten bzw. nicht mehr ganz gesunden Menschen. Allerdings erscheint es der Kammer auch nicht schlüssig, sämtliche Behandlungen der psychischen Gesundheit des Klägers inklusive (bewusstseinsdämpfende) Medikamenteneinnahme trotz Vorliegens der erheblichen Vorerkrankung allein auf das streitgegenständliche Ereignis zurückzuführen. In der Abwägung aller Umstände erachtet die Kammer daher unter Berücksichtigung des Mitverschuldensanteils des Klägers ein Schmerzensgeld in Höhe von 22.500,00 € für angemessen.

40

Das beklagte Land hat dem Kläger zudem Zinsen auf den Betrag in Höhe von 22.500,00 € gem. §§ 291, 288 BGB ab dem 25.08.2016 zu zahlen. Ein Schmerzensgeldanspruch ist nicht ab dem Tage der unerlaubten Handlung, sondern erst ab Verzug zu verzinsen. Einen vor dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Anspruchs im hiesigen Verfahren eingetretenen Verzug des beklagten Landes hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen.

41

Der Feststellungsantrag ist gem. § 256 ZPO unter Berücksichtigung des von der Kammer festgestellten Mitverschuldensanteils des Klägers in Höhe von 25 % zulässig und begründet. Für die Begründetheit genügt bereits die Möglichkeit, dass es aufgrund des streitgegenständlichen Ereignisses in Zukunft zu materiellen Schäden kommen könnte. Dies sieht die Kammer aufgrund der erlittenen Verletzungen und dem damit evtl. noch einhergehenden zukünftigen Behandlungsbedarf als gegeben an.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.


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