Urteil vom Landgericht Kleve - 140 Ks-103 Js 974/17-1/18
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge
zu
lebenslanger Freiheitsstrafe
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die Kosten der Nebenklage sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte dem Grunde nach dem Nebenkläger zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet ist. Im Übrigen wird von einer ntscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.
Die Kosten des Adhäsionsverfahrens und die insoweit entstandenen Auslagen trägt der Angeklagte.
Die Adhäsionsentscheidung ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
'
§§ 211 Abs. 1, Abs. 2, 249 Abs. 1, 251, 52 Abs. 1 StGB.
1
Gründe:
2Der Angeklagte, der sich nach der Trennung von seiner langjährigen Freundin in finanziellen Schwierigkeiten befand, traf sich am 14.12.2017 mit dem 77-jährigen mit dem er ca. 3 Monate zuvor sexuellen Kontakt hatte. Der Angeklagte
3wollte _ töten und ausrauben, um seine finanziellen Schwierigkeiten zu lösen. Ferner wollte er Tötungsfantasien. die er seit seiner Jugend hatte, ausleben. Da er zudem nicht damit zurechtkam, mit einem Mann sexuell verkehrt zu haben, suchte er sich gerade als.Opfer aus. Nachdem der Angeklagte und
4am Nachmittag des 14.12.2017 gemeinsam das Haus des Opfers betreten hatten und sich _,, in das Schlafzimmer in der Erwartung eines erneuten Sexualkontaktes begeben hatte, schlug der Angeklagte mit der Absicht ihn zu töten auf Dieser floh, wurde aber. von dem ihm deutlich überlegenen Angeklagten gestellt und im Erdgeschoss weiter geschlagen, vornehmlich gegen den Kopf. Schließlich stieß der Angeklagte die Kellertreppe hinunter. Da noch Lebenszeichen von sich gab, nahm der Angeklagte_ zwei Messer
5und stach auf das Gesicht des '. ein. Da auch sein Versuch diesem mit einem Messer die Kehle durchzuschneiden, scheiterte, nahm er schließlich einen Feuerlöscher und zertrümmerte _ _ damit den Schädel. Anschließend durchsuchte er seinem Plan entsprechend das Haus nach Bargeld. Er fand in der
6. Garage 350 Euro, die er mitnahm. Um Spuren zu beseitigen, stellte der Angeklagte sämtliche Wasserhähne im Haus ah und verstopfte die Überläufe.
71. Feststellungen zur Person
8./.
9- II.10
Feststellungen zur Sache
- 12
1. Vorgeschichte
Im Sommer 2017 arbeitete der Angeklagte drei Monate bei einem Dachdecker, von dem er sich jedoch „verarscht" fühlte, da dieser ihn nicht zur Sozialversicherung anmeldete. Danach war er arbeitslos. Er begann wieder täglich Cannabis und am Wochenende Amphetamin zu konsumieren.
14Der Angeklagte war ca. 5 Jahre mit der Zeugin · liiert und sie waren zuletzt auch verlobt. Sie lebten gemeinsam in einer Wohnung in : Die Beziehung begann jedoch Mitte des Jahres 2017 in die Brüche zu gehen. Der Angeklagte begann in Internetforen neue Sexualkontakte mit Frauen und Männern zu suchen.
15Der Angeklagte lernte das spätere Opfer, den 77-jährigen Rentner im September 2017 über ein lnternetforurr kennen. Der Angeklagte hatte sich auf ein Inserat des .J der männliche Sexualpartner suchte, gemeldet.
16Am Abend des 26.09.2017 fuhr .. zur Wohnung des Angeklagten, der ihm seinen Namen und die Anschri;Ar in per Internet-Chat mitgeteilt hatte. Bei dem Treffen kam es zu sexuellen Handlungen, bei denen das Glied des Angeklagten in den Anus des eindr ng. Nach dem Treffen gab es zunächst keinen Kontakt mehr zwischen dem Angeklagten und Robert Christ.
17· Ende Oktober/Anfang November 2017 kam es zur Trennung von der Zeugin
18Im November 2017 lernte der Angeklagte ebenfalls über das Internet die Zeugin .
19·. kennen und begann nun mit ihr eine auch sexuelle Beziehung.
20Nach der endgültigen Trennung von seiner langjährigen Freundin, mit der er zuvor stets gemeinsam den Lebensunterhalt bestritten hatte, war der arbeitslose Angeklagte in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Er brauchte Geld, um die Miete zu bezahlen, für Essen und auch Drogen.
21Der Angeklagte überlegte daher, wie er an Geld kommen könnte. Er kam auf den
22Gedanken, jemanden zu überfallen. Als Opfer kam für ihn zunächst sein ehemaliger Chef, von dem er sich „verarscht" fühlte, in Betracht. Da er jedoch wusste, dass die Folgen des Überfalls auch dessen Ehefrau und Kinder treffen würden, verwarf er diesen Gedanken wieder.
23Als geeignetes Opfer erschien ihm ..... Da dieser ihn nach einem Überfall identifizieren würde, weil _ . . seinen Namen und seine Anschrift kannte, entschloss sich der Angeklagte, sein Opfer im Zuge des Überfalls zu töten. Eine solche. Tat hätte nach der Vorstellung des Angeklagten zur Folge, dass der einzige Zeuge s_eines homosexuellen Kontakts beseitigt würde. Dies kam dem Angeklagten zusätzlich entgegen, weil er sich dieses Kontakts schämte. Er entschloss sich daher,
24zu überfallen und zu töten. Bei der gedanklichen Vorbereitung einer solchen Tat kamen dem Angeklagten frühere Tötungsfantasien in den Sinn. Er hatte sich bereits in der Jugend gefragt, wie es wohl sei, jemanden zu Tode zu prügeln und wie man sich nach einer solchen Erfahrung fühle. Schließlich entschied sich der Angeklagte, zu überfallen und zu Tode zu prügeln. Dafür bestellte sich der Angeklagte über das Internet einen Elektroschocker. Mit diesem wollte er sein Opfer initial außer Gefecht setzen, um dann auf ihn einprügeln zu können.
25Um das Vorhaben umzusytzen, nahm der Angeklagte am 30.11.2017 den Kontakt zu
26· über den bereits zuvor genutzten Internet-Chatverkehr wieder auf, um so ein Treffen mit ihm zu vereinbaren.
27- 28
2. Tatgeschehen
a) Das Tatopfer und der Tatort
30Der 77-jährige · war verwitwet. Seine Ehefrau starb nach langer Krankheit im Jahr 2014. Er hatte keine leiblichen Kinder. Den 59 Jahre alten Nebenkläger, den er seit 40 Jahren kannte, adoptierte er vor 3 Jahren.
31_. war in seinem Wohnort in das soziale Leben integriert. Er war im Kolping Verein, im Kegelclub, seit 65 Jahren Organist in der Kirche, seit 50 Jahren im
32Männergesangsverein und. in der Vergangenheit im Stadtrat der Stadl am ·
33Vor seinem Ruhestand war er Abteilungsleiter bei der Supermarktkette Edeka.
'
34Zusätzlich war er seit ca. 18 Jahren Betriebsleiter einer Tankstelle: . Diese
35Tätigkeit gab er auch nach seiner Pensionierung nicht auf und arbeitete dort bis zu seinem Tod.
36Die Tat geschah im Wohnhaus des einem freistehenden
37... _ , in dem er nach dem Tod seiner
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Frau alleine lebte. Betritt man dieses d\ rch die Haustür, so gelangt man in eine Diele von der erst rechts eine Treppe nach oben ins Obergeschoss führt und etwas weiter hinten eine Treppe in den Keller. Im Obergeschoss des Hauses befindet sich u.a. das Schlafzimmer des Opfers. Daneben im Obergeschoss befindet sich ein Badezimmer. Küche und Wohnzimmer befinden sich im Erdgeschoss.
41b) Der Tatablauf
42In mehreren Chat-Nachrichten einigten sich der Angeklagte und Robert Christ schließlich darauf, dass ein Treffen im Hause des Robert Christ am 14.12.2017 stattfinden solle. Dabei spiegelte der Angeklagte dem Robert Christ vor, dass das Treffen dazu diene, erneut miteinander sexuell zu verkehren. Im Zuge der ausgetauschten Nachrichten erfuhr der Angeklagte, dass-· _ : allein in einem Einfamilienhaus lebe und über ein Boxspringbett verfüge. teilte dem Angeklagten mit, dass er sich auf qas Treffen freue. Am 13.12.2017 schrieb er „Ich freue mich auf unser geiles Spiel." Der Angeklagte antwortete: ,,Ich mich auch." Tatsächlich war der Angeklagte nach wie vor entschlossen, zu töten. Verabredungsgemäß fuhr der Angeklagte am 14.12.2017 mit dem Bus um etwa 16.15 Uhr vor aus nach zum dortigen Busbahnhof . Bevor er mit dem Bus losfuhr, hatte er einen JOint geraucht, weitere Drogen an diesem Tag jedoch nicht konsumiert. Am holte ihn mit seinem Auto, einem weißen Mercedes-Benz mit dem amtlichen Kennzeicheri , ab und gemeinsam fuhren sie zum Wohnhaus nach . Im Haus angekommen gab der Angeklagte vor, auf die Toilette zu müssen und ging dazu ins Obergeschoss. Anschließend begab sich ebenfalls ins Obergeschoss und ging dort - wie von dem Angeklagten erwartet - ins Schlafzimmer.
43Im Badezimmer holte der Angeklagte den mitgeführten Elektroschocker heraus. Er · ging dann direkt auf den im Schlafzimmer stehenden t zu, um seinen Plan in die Tat umzusetzen. Er betätigte den Elektroschocker, doch'. · fiel nicht wie von ihm erwartet zu Boden. Daraufhin begann der Angeklagte, weiterhin mit der Absict,t F- _ : zu töten, auf diesen einzuschlagen. Er versetzte ihm zwei heftige Schläge ins Gesicht und traf dabei die Nase so, dass diese heftig zu bluten begann.
44·
· _· leistete kurzfristig Gegenwehr, floh dann aber aus dem Schlafzimmer ins Erdgeschoss und verließ das Haus Richtung Straße durch die Haustür. Der Angeklagte folgte ihm, holte ihn draußen ein, hielt ihn fest und stieß ihn durch die Haustür wieder zurück ins Haus. Kurz hinter der Haustür vor dem Kellerabgang schlug der Angeklagte dann mehrfach mit der Faust und mit der Handkante vornehmlich auf den Kopf des · ein, bis_ dieser sich. nicht mehr regte. Anschließend holte der Angeklagte aus dem Obergeschoss einen Gürtel und versuchte,
dam_it an den Händen zu fesseln, was ihm aber nicht gelang. In der Annahme, sein Opfer sei bereits tot, stieß er die Kellertreppe hinunter. Er lief hinterher und stellte fest, dass sich regte und ein Geräusch von sich gab. Daraufhin lief der Angeklagte wieder ins Erdgeschoss und holte aus der Küche zwei Messer, begab sich wieder zum Fuß der Kellertreppe und stach· mit den Messern mehrfach in den Gesichts-, Kiefer- und Wangenbereich und versuchte,
46_ mit einem querverlaufenden Schnitt unterhalb des Kinns die Kehle du1rchzuschneiden. Dies · gelang jedoch nicht, weil sich die Spitzen beider Messerklingen verbogen. Der Angeklagte sah sich.um und entdeckte hinter sich einen Feuerlöscher an der Wand. Diesen nahm er aus der Halterung und schlug
47damit mindestens 5mal auf den Hirn- und Gesichtsschädel und brach ihm so das knöcherne Schädeldach, das äußere linke Augenhöhlendach, das Nasenbein, den linken Wangenknochen und den linken Oberkiefer. ' verstarb infolge der Stichverletzu gen und der Knochenbrüche. Der genaue Todeszeitpunkt konnte nicht festgestellt werden. Der Tod trat nicht augenblicklich ein. Durch die Schläge mit dem Feuerlöscher wurde er bewusstlos. Sein Tod trat durch eine Kombination aus massivem Blutverlust, einer Hirnschwellung, einer Blutung innerhalb des Schädels sowie Bluteinatmung ein·.
48In der Überzeugung, dass nunmehr tot sei, schüttete der Angeklagte eine Flasche Wodka über dem Körper des · aus und versuchte, ihn mit einem Feuerzeug anzuzünden, was aber nicht gelang. Er entdeckte einen im Keller angebrachten Rauchmelder und entschied sich - aus Angst einen Feueralarm uszulösen - dagegen, die Leiche anzuzünden. Anschließend begab sich der Angeklagte in die Küche und rauchte dort eine Zigarette der Marke R1, die er auf die Arbeitsplatte warf, wo sie verglühte. Sodann durchsuchte der Angeklagte da$ gesamte Haus nach Bargeld. Aus der im Hausflur aufgehängten Jacke des
49entnahm er den Garagenöffner und den Autoschlüssel, begab sich in die Garage und durchsuchte das Auto nach Bargeld. Im Kofferraum fand er einen schwarzen Beutel mit Bargeld. Er verschloss die Garage wieder, trug den Beutel in die Küche und entnahm 350 Euro in bar, um das Geld zu behalten und für eigene Zwecke zu verwenden. Um die Spuren, die er im Haus hinterlassen hatte, zu beseitigen, stellte der Angeklagte sämtliche Wasserhähne an und verstopfte die Abflüsse und Überläufe mit Küchenkrepp. Anschließend verließ er das Haus, rief mit seinem Handy ein Taxi und ließ sich zurück nac·h Kleve fahren.
50Der Angeklagte war im Zeitpunkt der Tat in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
51- 52
3. Nachtatgeschehen a)
Zurück in _ traf sich der Angeklagte mit der Zeugin , und verbrachte die Nacht bei itir. Den Elektrosehacker warf er weg.
54An dem Wochenende nach dem Tattag (16./17. Dezember) zog die Zeugin endgültig aus der gemeinsamen Wohnung aus.·
55In der Erwartung, bald festgenommen zu werden, googelte der Angeklagte „wie lange dauert eine Mordermittlung" und packte eine Tasche mit Toilettenartikeln und Zigaretten für die Haftanstalt.
56Der Angeklagte wurde am 19.12.201Tin seiner Wohnung festgenommen. Im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am 19.12.2017 und einer auf Video aµfgezeichneten Tatrekonstruktion am 19.12.2017 ließ er sich umfassend geständig ein.
57b)
58Im Rahmen der am 19.12.2017 durchgeführten und auf Video aufgezeichneten Tatrekonstruktion schilderte der Angeklagte das Geschehen wie folgt:
59..,,· sei in seinen Augen ein leichtes Opfer gewesen. Er habe gewusst, dass dieser alleine lebt und daher „leichtes Spiel" gehabt. Er habe „töten" wollen. Er habe
60· vorgegeben, dass es um ein Treffen um Sex zu haben geht. Er habe im Haus gesagt, er müsse auf Toilette und sei „hoch" in das Bad gegangen. Sie seien dann beide ins Schlafzimmer gegangen. Dort habe er begonnen auf· einzuschlagen, wodurch die Blutspuren dort entstanden seien. sei nach unten und vor die Haustür geflohen. Er habe ihn jedoch eingeholt und zurück ins Haus geworfen; Er habe dann im Flur so lange auf ihn eingeschlagen, bis er gedacht habe,
61· sei tot. Er habe trotzdem einen Gürtel aus dem Obergeschoss geholt,
62'
63mit dem er versucht habe, das Opfer, das er auf den Bauch drehte, zu fesseln. Er habe
64das_ Opfer dann die Kellertreppe hinuntergeworfen. Er sei die Kellertreppe hinuntergegangen und habe festgestellt, dass noch lebte. Daher habe er 2 Messer aus der Küche holt. Mit diesen habe er auf Hals L!nd Kopf des Opfers eingestochen. Die Klingen der Messer hätt·en sich jedoch verbogen und.
65hätte immer noch _gelebt. Er habe dann den Feuerlöscher von der Wand genommen und auf seinen Kopf_eingeschlagen.Dann habe er sich entschieden, da er ohnehin schon „Scheiße gebaut" hätte, auch Geld mitzunehmen. Den Autoschlüssel und Garagenöffner habe er aus der Jackentasche genommen und dann im Kofferraum des Wagens eine schwarze Tasche gefunden, die er mit zurück in_s Haus genommen und in der Küche geöffnet habe. In dieser hätten sich ca. 350 Euro befunden, die er dann mitgenommen habe. Im Vorfeld sei es ihm nur darum gegangef\
66zu töten. Er hätte seit seinem 16. oder 17. Lebensjahr Tötungsfantasi·e· sei eben ein leichtes Opfer gewesen.
67c)
68Gegenüber dem Sachverständigen
69__ hat sich der Angeklagte im Rahmen der
70Begutachtungstermine am 15.01.2018, 16.01.2018, 19.01.2018, 26.01.2018 und am- 07.02.2018 wie folgt eingelassen:
71Als die Beziehung zu seiner Verlobten zunehmend schwieriger geworden sei und auch
72die Trennung sich abzeichnete, habe er begonnen, im Internet nach Kontakten zu suchen. Er habe angefangen, sich über das Internet, nie im realen Leben, mit Männern auszutauschen. Irgendwann habe er Kontakt zu [ aufgenommen. An einem ihm
73nicht mehr erinnerlichen Tag im September 2017 se-i dann.zu ihm nach Hause
74gekommen. Wenn er sich daran erinnere, so könne er „kotzen". · sei auf ihn zugegangen, habe vor ihm niedergekniet und habe angefangen bei ihm Oralsex auszuüben, er habe sich gedacht, ,,bleib höflich und versuche es m I", aber
75habe den Oralsex recht schlecht ausgeübt, ,,der konnte es einfach nicht" · : sei auch viel älter gewesen, als er es in der Kontaktseite angegeben hätte. Ihn habe der sexuelle Kontakt mit einem Mann zunehmend gestört. Er sei nicht erregt worden, habe -
76„das dann abgebrochen" Und habe zu _ _ . gesagt, ,,das ist nicht mein Ding". Er sei höflich gewesen und habe gebeteri zu gehen. · habe „gar nicht gemeckert", hätte sich angezogen und sei gegangen. Danach habe es zunächst keinen Kontakt mehr zu gegeben. Mit der Zeit sei die Beziehung zu seiner Freündin aber beendet worden,. er habe zunehmend Drogen genommen. Er habe gekifft, ca. "20-25 Gramm pro Woche". Habe dazu auch noch Amphetamine und Ecstasy eingenommen. Er habe im Internet nach Bekanntschaften gesucht und so im November- kennengelernt. Er habe dann auch festgestellt, dass er Geld brauche und er habe überlegt, wie er an Geld kommen könne. Er habe überlegt, wen er überfallen könne oder wen er ausrauben könne. Er habe überlegt, seinen Ex- Chef zu überfallen, habe sich danngesagt, dass dieser das "verdient" hätt , aber "die Frau und die Kinder von dem, die haben es nicht verdient". ,,Irgendwann" sei ihm dann der Gedanke gekommen, : zu überfallen, um „damit Geld zu machen". Er hab dann über das Internetportal erneut Kontakt zu t aufgenommen. Er habe gesagt, dass es bei ihm Zuhause nicht gehe. So habe er erfahren, dass· ein Haus habe. Er habe zwar noch Geld gehabt, aber dieses sei zur Neige gegangen, seine Verlobte sei ausgezogen, eine Rechnung wegen der Miete und der Nebenkosten hätte noch beglichen werden müssen und dafür habe er nicht genug Geld gehabt. Er habe überlegt, dass er Bargeld bräuchte, er müsse einkaufen, im Amt s_ei er nicht mehr
77._ ,..-.,,
78gemeldet gewesen. Er habe sich dafür extra einen Elektroschocker im Internet bestellt. Mit diesem habe er geplant · außer Gefecht zu setzen". Er habe über das Internet mit Kontakt aufgenommen und sich mit ihm verabredet. Verabredungsgemäß sei er mit dem Bus nach gefahren, habe ihn am Busbahnhof abgeholt und man sei gemeinsam nach gefahren. habe geglaubt, "wir werden Sex haben". Er selbst sei wütend auf gewesen, weil "das ein alter geiler Sack war, der mich angelogen hat, der hatte doch geschrieben, er ist 50, dabei war der viel älter", sowas würde bei ihm, "den Hass schüren". Auch sei er überhaupt nicht damit zurechtgekommen, mit : homosexuelle Kontakte gehabt • zu haben. Er käme mit der Situation nicht klar, er sei keinesfalls homosexuell, er verstünde dies alles nicht. Nachgedacht habe er auch darüber, . zu töten, denn es habe ihn "derbe interessiert, wie es ist, einen umzubringen: was das für ein Gefühl ist". Er habe wissen wollen, nicht nur wie es ist einen Menschen zu töten, sondern wie es auch bei ihm ist, wie er mit dies m Gefühl umgeht. Der endgültige Entschluss
79zu töten, sei ein paar Tage vor der Tat gefasst worden. Er habe aus verschiedenen Gründen beschlossen, die Tat auszuführen und zu töten. Einmal habe er unbedingt Geld haben wollen, zum anderen habe er "es mal tun wollen, mal einen Menschen töten wollen", um zu wissen, wie es ist, und darüber hinaus habe er "die Last wegnehmen wollen", weii _ . der einzige Mensch gewesen sei, der von seinen homoerotischen Handlungen gewusst habe. "Irgendwie" habe er schon den "einzigen Zeugen" der homosexuellen Handlungen auch aus dem Weg räumen wollen. Aber er habe sich auch beweisen wollen, dass er in der Lage sei, einen Menschen zu töten. _
80Vor dem Einsteigen in den Bus nach habe er einen Joint geraucht, aber nicht am Bahnhof, sondern etwas entfernt davon, um nicht gesehen zu werden. An dem Tag vor der Tat habe er "ein paar Köpfe Gras, so 2 oder 3 Gramm" geraucht, dies sei die übliche Menge gewesen. Am Tattag selbst habe er keinesfalls Amphetamine eingenommen, kein Ecstasy, keinen Alkohol. Das Ketamin, was er zur Verfügung gehabt hätte, habe er einen·oder sogar zwei Tage vor der Tat geschnupft.
81Im Haus des ,· - _ : sei er zunächst in das Bad in der oberen Etage gegangen. Er sei im Bad geblieben, da er davon ausgegangen sei, dass in das
82, Schlafzimmer in der Nähe des Badezimmers geht. Das sei dann auch passiert. Er habe : einen r,nit dem Elektroschocker gegeben, aber dieser sei nicht bewusstlos geworden. Er habe geschlagen, dieser habe geschrien und gefragt, was er
12
83denn wolle und habe versucht sich zu wehren, er habe versucht, zurückzuschla_gen.
84· habe fluchtartig das Schlafzimmer verlassen, habe geblutet und versucht, das Haus zu verlass_en. Er habe . mit der Handkante geschlagen und habe den am Boden liegenden Robert mit Fäusten weiter geschlagen.. Er habe festgestellt,
85atmet noch, aber "das Gesicht war Matsche". Er habe umgedreht und er habe geschaut, ob er etwas findet, "um den zu fesseln". Er habe sich von _ entfernt,
86um einen Ledergürtel zu holen, als er wiederkam sei . aus dem Haus gegangen
87"der war ca. 4 Meter vor dem Haus". Er habe ins Haus zurückgezogen, habe die Tür geschlossen und habe weiter auf eingeprügelt. Schließlic-h habe er
88die Kellertreppe heruntergeworfen, er habe gedacht, · sei tot; aber .
89habe "so Laute von sich gegeben". Er habe auf eingetreten, sei nach oben gegangen, in die Küche und habe zwei Messer genommen, aber es habe "nicht geklappt" ihn zu erstechen. Er habe Wut gehabt, dass es misslungen sei, 1 mit dem Messer zu töten. Er habe daher einen Feuerlöscher genommen und habe
90mit dem Feuerlöscher "den Schädel eingeschlagen,' .'
91Danach sei er kreuz und quer durch das Haus, er sei nämlich "voll auf Adrenalin" gewesen, er habe sich beruhigt, eine Zigarette geraucht und habe überlegt, was er tun solle und könne, er habe überlegt "die Bude anzuzünden, um Spuren zu verwischen". Ihm sei schon deutlich gewesen, dass erverhaftet würde, weil er der Letzte gewesen sei, der mit im Internet Kontakt gehabt habe. Er habe eine Flasche Korn über ausgeschüttet und habe versucht, Feuer zu·legen, das habe nicht geklappt, er
92
habe dann auch einen Rauchmelder gesehen und überlegt, diesen Rauchmelder "abzutreten". Er habe sich jedoch weiter Gedanken gemacht und sich überlegt, es könnte ja sein, dass der Rauchmelder Alarm auslöst, wenn man ihn abtritt, sodass er zunächst Geld gesucht hätte, er habe im Haus und im Auto 350,00 Euro gefunden, habe sich dann im Bad gereinigt, er sei noch voller Blut gewesen, habe. seine Schuhe und seine Socken gereinigt, habe dann die Abflüsse des Beckens verstopft und habe alle Wasserhähne geöffnet, um das Ha1:1s unter Wasser zu setzen und um Spuren zu verwischen. Er habe das Licht angelassen, habe das Haus verlassen, habe jedoch den Blutfleck an der Haustüre nicht gesehen und sei zu Fuß zur Hauptstraße gegangen, habe eine Zigarette geraucht und sich per Handy ein Taxi gerufen. Er sei dann zu . gefahren und habe zu gesagt, sie solle ihn in den Arm nehmen, er habe nämli h gewusst, dass sein Leben vorbei sei, weil er gewusst habe, dass er für mindestens 15 Jahre in Haft gehen würde. Er habe sich gesagt, er wolle aber warten und er hab gesagt, er habe jemanden abziehen wollen und - es sei schief gegangen. Es sei ihm zunehmend klar geworden, dass die Polizei ihn irgendwann
festnehmen würde, den Elektroschocker habe er in den Hausmüll getan, weil es "die Tatwaffe war und es nicht funktioniert hat". Es stimme, dass er bei der Polizei lediglich gesagt habe, dass r töten wollte, das habe er absichtlich getan, er habe nämlich "brutaler aussehen wollen", das, was er nun gesagt habe, sei die Wahrheit. Er habe das Gefühl erleben wollen, wie es sei, einen Menschen zu töten, er habe hören wollen, wie es sei "wenn der Schädel knackt", aber es sei wirklich nicht der einzige Grund gewesen, den Geschädigten zu töten, er habe auch das Geld gebraucht und habe auch als Zeugen seiner homosexuellen Handlungen aus dem Weg räumen wollen. Er müsse allerdings ergänzen, dass er sein Leben lang ein großer Lügner gewesen sei, das sei ihm wichtig zu sagen, er habe immer und oft gelogen.
94- Von Männern würde er keinesfalls angezogen, allein schon wegen der Sorge seinem Vater sagen zu müssen, dass er "schwul sei", "das gehe gar nicht", allein aus diesem Grund fühle er sich von Männern nicht angezogen.
95- III.96
Beweiswürdigun-g
D_ie Feststellungen zur Person beruhen auf der Schilderung des Sachverständigen
98· über die Angaben des Angeklagten ihm gegenüber im Rahmen der Begutachtung.
99Der Sachverhalt steht aufgrund der umfassend geständigen Einlassung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren sowie der sonstigen ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verwendeten Beweismittel zu sicheren Überzeugung der Kammer fest.
100- 1.101
Einlassung
Im Rahmen der Hauptverhandlung hat der Angeklagte sich weder zur Person noch zur Sache eingelassen. Lediglich in seinem letzten Wort hat er mitgeteilt, dass es ihm leidtue.
103Der Angeklagte hat jedoch im Ermittlungsverfahren ein weitreichendes Geständnis abgelegt. Er hat die Tat, auch hinsichtlich ihrer Details, gegenüber deri Beamten der von dem Zeugen geleiteten Mordkommission im Rahmen einer Tatrekonstruktion im Hause des Opfers und gegenüber dem psychi trischeil Sachverständigen ganz weitgehend so geschildert, wie sie festgestellt worden ist. Das Gleiche gilt für die festgestellte Vorgeschichte und das festgestellte Nachtatgeschehen, soweit der Angeklagte an diesem beteiligt war. Dies haben der Zeuge in dessen Beisein sich die Kammer auch das
104Tatrekonstruktionsvideo angeschaut hat, und der Sachverständige-
105Hauptverhandlung wie festgestellt berichtet.
106· in der
107- 2.108
Zum Tatablauf
a)
110· Die Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren sind insoweit, als sie den Feststellungen der Kammer entsprechen, glaubhaft. Soweit die Einlassung des Angekl gten von den Feststellungen der Kammer abweicht, ist sie durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Die Kammer hat die Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren zum Tathergang ihren Feststellungen zu Grunde gelegt. Denn der Angeklagte hat das gesamte Geschehen in sich geschlossen, flüssig und für die Kammer ohne weiteres nachvollziehbar geschildert. Ein etwaiges, Motiv für den Angeklagten, sich zu Unrecht der Tatbegehung zu bezichtigen, ist nicht erkennbar.
111b)
112Für die Richtigkeit der den Feststellungen zu Grunde liegenden geständigen Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren spricht auch, dass die Angaben des Angeklagten zu seiner Einwirkung auf das Tatopfer ohne Weiteres vereinbar sind mit den bei dem . Opfer festgestellten Verletzungen. Der gerichtsmedizinische Sachverständige der am 16.12.2017 die Leiche des
113obduzi rt hat, hat in seinem in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachten ausgeführt, dass er mindestens 9 stumpfe Gewalteinwirkungen auf den Hirn- und Gesichtsschädel mit massiven Platzwunden, deutlichen Einblutungen in die Kopfschwarte und Knochenbrüchen habe feststellen können. Ein Bruch des knöchernen Schädeldachs mit Riss im Bereich des rechten Schläfenbeins, der sich bis
114in die Schädelbasis ausdehnt, ein Bruch des linken Augenhöhlenrandes außen, ein Bruch des linken Wangenknochens und des linken Oberkiefers, hätten vorgelegen. In diesem Bereich hätten massive Blutungen vorgelegen. Das Nasenbein sei zertrümmert gewesen. Blutungen unter die ha_rte Hirnhaut im Bereich des Schädelbruchs und Blutungen zwischen die Hirnhäute sowie· ausgedehnte Blutungen unter die weiche Hirnhaut im Bereich des rechten Scheitels sowie links frontal bis in den Scheitelbereich reichend, hätten vorgelegen ebenso wie eine deutliche feuchte Hirnschwellung. Er habe zwei Stichverletzungen im Bereich des Gesichts, eine im Bereich des rechten Unterkieferastes und eine im Bereich der linken Wange, die durchgreifend bis in die Mundhöhle hinein verliefe, sowie eine breite Schnittverletzung im Bereich des Halses nach links herüber ausgedehnt, festgestellt. Im Bereich des linken Handrückens habe er eine tiefe Schnittverletzung vorgefunden. Zeichen einer Gewalteinwirkung gegen den Hals mit Abbruch beider Kehlkopfoberhörner sowie deutlicher Umblutung würden vorliegen. Im Bereich der Extremitäten und des Brustkorbes lägen Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung vor.
115Als todesursächlich sei eine Kombination aus massivem Blutverlust, Hirnschwellung bei intrakranialer Blutung sowie Bluteinatmung anzunehmen. Es handele sich um
116. einen nicht natürlichen Tod durch fremde Hand. Der Tod sei nicht ugenblicklich eingetreten. Allerdings dürfe nach Erleiden der massiven stumpfon Gewalteinwirkung auf den Schädel eine Bewusstlosigkeit eingetreten sein.
117Der Sachverständige hat für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass diese von ihm festgestellten Einwirkungen auf den Körper de _.
118mit Schlägen und Tritten, sowie Stichen in den Kopf- und Halsbereich mit Messern und einem mindestens fünfmaligen Einschlagen mit einem Feuerlöscher auf den Kopf in Einklang zu bringen seien.
119c)
120Zudem ist auch die durch den Zeugen beschriebene Auffindesituation des Leichnams mit den Angaben des Angeklagten zur Tatausführung in Einklang zu bringen. Der Zeuge schilderte, dass die Leiche im Keller in leichter Seitenlage am Fuße der Treppe mit dem Kopf zur Wand aufgefunden worden sei. Der Kellerboden sei mehrere Zentimeter hoch mit Wasser geflutet gewesen. Auf dem Kopf habe ein 5 kg schwerer Feuerlöscher gelegen,. der diesen verdeckt habe. Der untere Rand des Feuerlöschers sei wohl durch mechanische Einwirkung verbogen gewesen.
121Neben der Leiche habe eine leere Wodkaflasche gelegen. Weiter habe ein Küchenmesser mit verbogener Klinge neben der Leiche und ein weiteres mit verbogener Klinge ca. 3 m entfernt gelegen. Im Hüftbereich habe ein breiter Ledergürtel quer über dem Leichnam gelegen. In der getragenen Hose habe sich jedoch ein Gürtel befunden.
122Auch die durch den Zeugen beschriebenen Spuren am Tatort bestätigen den durch den Angeklagten geschilderten Geschehensablauf.
123Im Bereich .der Hauseingangstür seien sowohl am oberen Rand der Fußmatte, als auch auf den Treppenstufen blutverdächtige Anhaftungen bzw. Auftropfungen zu erkenne·ngewesen. Im Bereich des linken Türrahmens und linksseitig des Türblattes seien weitere blutverdächtige Anhaftungen in Form von Wischspuren zu erkennen gewesen. Diese stammen für die Kammer ohne Weiteres nachvollziehbar von dem durch den Angeklagten beschriebenen Fluchtversuch des Opfers, bei dem dessen Nase bereits stark blutete. Im Schlafzimmer hätten sie ebenfalls eine Vielzahl blutverdächtiger Anhaftungen gefunden.
124Das Waschbecken im Badezimmer im Obergeschoss sei bis etwa zur Hälfte mit Wasser gefüllt, der Ablauf geschlossen und der Überlauf im oberen Drittel des Beckens ist mit Papiertüchern verstopft gewesen. Auch dies entspricht dem von dem Angeklagten beschriebenen Verstopfen er Abflüsse.
125Schließlich weist die am Tatort aufgefundene Zigarettenkippe, von der der Zeuge berichtete, die DNA des Angeklagten auf. Dies ergibt sich aus dem
126verlesenen Gutachten des Landeskriminalamtes NRW, in dem Folgendes ausgeführt wurde:
127Die Zigarettenkippe wurde durch das Landeskriminalamt NRW molekulargenetisch untersucht. Von dem Zigarettenrest wurde ein Teil der Mundstückregion abgetrennt und zur DNA-!solation, -Quantifizierung und -Analyse von 16 unabhängig voneinander vererbbaren STR-Systemen eingesetzt und dabei verbraucht.
128Zur Bewertung einer Übereinstimmung zwischen den DNA-Merkmalen einer Spur/eines Spurenanteils und einer Person wurde als nationaler Konsens der ·
129„Likelihood-Quotient" berechnet. Bei dieser Berechnung werden anhand der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen zwei einander ausschließende Hypothesen
130aufgestellt. Das Ergebnis gibt an, un_ ter Annahme welcher Hypothese die
131nachgewiesenen DNA-Muster wahrscheinlicher auftreten.
132Für die Spur an der Zigarette wurden in den 16 STR-Systemen ausschließlich solche DNA-Merkmale nachgevyiesen, wie sie für den Angeklagten charakteristisch sind.
133D10 S1248 |
VWA |
D16 S539 |
D2 S1338 |
AM |
D8 S1179 |
|
Angeklagter |
13/14 |
15/19 |
13/13 |
17/23 |
X/Y |
10/13 |
Zigaretten- kippe R1 |
13/14 |
15/19 |
13 |
17/23 |
x/y |
10/13 . |
D21 S11 |
D18 S51 |
D22 S1045 |
D19 S433 |
TH01 |
FIBRA |
|
Angeklagter |
30/30 |
12/14 |
15/15 |
13/16 |
9/9.3 |
22/23 |
Zigaretten- kippe R1 |
30 |
12/14 |
15 |
13/16 |
9/9.3 |
22/23 |
./
Es wurde jeweils eine biostatistische Bewertung vorgenommen. Dazu wurden zwei Hypothesen gegenübergestellt worden: Hypothese A: Die DNA-Merkmale stammen von dem Angeklagten; Hypothese B: Die DNA-Merkmale stammen von einer unbekannten, mit dem Angeklagten nicht blutsverwandten Person. Die in der jeweiligen Spur nachgewiesenen DNA-Merkmale sind bei Zutreffen der Hypothese A mehr als 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher zu beobachten, als bei Zutreffen der Hypothese B.
137Die Kammer wertet die DNA-Spur als weitere Bestätigung für die Richtigkeit der
138. .
139Einlassung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, dass er nach der Tat diese
140Zigarette am Tatort geraucht habe.
141e)
142Für die Richtigkeit des Gestär:idnisses spricht ·ebenfalls, dass der Angeklagte dem Zeugen am 16.12.2017 schrieb, ,,Digga ich bereue es so sehr 2/eben zerstört zu haben", wie der Zeuge· · berichtete und der Zeuge bestätigte. B i dem Zeugen- handelt es sich um den besten Freund des Angeklagten. Beide kennen sich bereits seit der Schulzeit. Auch die zitierte Nachricht des Angeklagten an den Zeugen deutet darauf hin, dass der Angeklagte die Tat gegenüber dem Zeuget) gestehen wollte. Der Zeuge konnte sich an diese Nachricht im Rahmen der Hauptverhandlung auch noch erinnern. Das vom Zeugen
143. bestätigte enge Verhältnis zum Angekl gten spricht dafür, dass das Geständnis der Wahrheit entspricht.
144Der Zeugin . , teilte der Angeklagte am Tattag um 17:45 Uhr per voice-chat mit „So. also ich bin jetzt hier fertig, ist ehrlich gesagt total beschissen gelaufen, boah
145ich hab richtig Scheiße gebaut, und eh ja, ich bin jetzt hier ir. . jetzt guck ich mal irgendwie das ich hier weg komme, Alder ·--: dann komm ich zu dir und dann weiß ich noch nicht wie es weitergehen so/1,ich hab richtig, richtig, richtig Scheiße gebaut"
146Die Nachricht wurde auf dem Handy des Angeklagten vorgefunden. Die Zeugin
147hat bestätigt, dass sie diese Nachricht zeitnah abgehört hat. zweifelsohne sprach der Angeklagte diese Nachricht, kurz nachdem er das Haus in '
148verlassen hatte. Auch gegenüber seiner Freundin ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Angeklagte ihr die Unwahrheit mitgeteilt haben sollte.
149Zudem schilderte die Zeugin , nicht genau erzählt habe, was in
150i glaubhaft, dass der Angeklagte ihr zunächst passiert sei·. Er habe gesagt, er habe
151jemandem Geld geklaut und eine verpasst. Später habe er ihr „wohl" davon erzählt.
152f)
153Soweit der Angeklagte d s kurzzeitige Entkommen des Opfers in seiner Vernehmung bei der Polizei und gegenüber dem Sachverständigen unterschiedlich schilderte (direkte Flucht aus dem Schlafzimmer nach draußen (so gegenüber den Ermittlungsbeamten), Flucht nach draußen erst nach einer Fortsetzung des Kampfgeschehens im Hausflur (so gegenüber den Sachverständigen)), stützt die Kammer ihre Feststellung auf die Angaben des Angeklagten am 19.12.2017 gegenüber den Ermittlungsbeamten, da diese nur wenige Tage nach der Tat durch den Angeklagten gemacht wurden und nicht wie die Angaben gegenüber dem Sachverständigen erst über einen Monat danach. Dass dem Angeklagten der genaue
154• Tatablauf nur wenige·Tage nach der Tat präsenter und erinnerlicher war, erscheint der Kammer lebensnah. Zudem korrespondiert die Schilderung des Angeklagten vom 19.12.2017 mit dem Umstand, dass sich ein zusätzlicher Gürtel auf der am Fuße der Kellertreppe aufgefundenen Leiche befand, was der Zeuge geschildert hat. Die versuchte Fesselung nach de.mFluchtversuchund das anschließende Hinunterstoßen in den Keller, erklärt, dass der Gürtel auf der Leiche lag. Bei einer versuchten Flucht erst nach dem Fesselungsversuch und einem dann erfolgten Hinunterstoßen in den
155Keller, lässt offen, wie der Gürtel ebenfalls die Treppe hinunter und auf den Körper des '. fiel.
156Auch wenn der Angeklagte den von ihm zuvor besorgten und auch eingesetzten - Elektroschocker erst in seiner Einlassung gegenüber dem Sachverständigen erwähnte, hat die Kammer kein Zweifel daran, dass diese Angabe der Wahrheit entspricht. Es handelt sich um ein Detail, das den geständigen Angeklagten weder entlastet noch zusätzlich belastet. Ein Motiv, sich dies auszudenken, ist nicht zu erkennen.
157- 3.158
Zum Vortatgeschehen
Auch die Feststellungen zum Vortatgeschehen beruhen im Wesentlichen auf der Einlassung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren. Abweichend von dieser Einlassung ist die Kammer jedoch davon überzeugt, dass es am 26.09.2017 nicht nur zu einem missglückten Oralverkehr, sondern auch zum Analverkehr zwischen dem Angeklagten und .\ gekommen ist.
160Die Überzeugung beruht auf dem von dem Zeugen: , _ . . wiedergegebenen und
161auf Vorhalt bestätigten Chatverlauf zwischen dem Angeklagten Lind· _ . , der auf dem Handy des gespeichert war und· von Polizeibeamten abfotografiert wurde.
162Am 27.09.2017 schrieb. dem Angeklagten um 16:19 Uhr: "Hoffentlich hat es Dir gut gefallen. möchtest Dein geiles Rohr nochmals in meinen geile po reinschieben. Du bist insgesamt schon ein feiner Typ. Fände es meinerseits richtig geil noch einmal von Dir durchgefickt zu werden. lgg" Die Kammer hat daher keinen Zweifel daran, dass es zu dem von _ beschriebenen Sexualkontakt auch gekommen war. Die Nachricht wäre unverständlich, wenn die. Schilderung des Angeklagten zuträfe, nach der es lediglich zu einem missglückten Oralverkehr gekommen wäre. Die Antwort des Angeklagten am 30.11.2017 lautete daher auch: "Klar warum nicht ;)"
163Dass der ansonsten im Ermittlungsverfahren geständige Angeklagte die Unwahrheit gesagt hat, dürfte darauf beruhen, dass er ein tabu- und schambesetztes Verhältnis zur eigenen Homosexualität aufweist. So hat er bei dem Sachverständigen angegeben, er sei nicht schwul, allein aus der Sorge, dies seinem Vater sagen zu
164müssen. Auch das bei der Tötung mitschwingende Motiv, den einzigen Zeugen des
165'
166homosexuellen Kontakts zu beseitigen, spricht für das schambesetzte Verhältnis des Angeklagten zu diesem Thema. Es ist daher für die Kammer zwanglos nachvollziehbar, dass der Angeklagte insoweit aus Schamgefühl die Unwahrheit gesagt hat.
167Ebenfalls ausweislich des Chatverlaufs zwischen dem Angeklagten und 1; '_
168nahm der Angeklagte am 30.11.2017 wieder Kontakt zu seinem Opfer auf. Er antwortete .< auf dessen Nachricht vom 27.09.2017 mit: ,,Klar warum nicht
169;)". Dies bestätigt die Einlassung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, dass er sich ein paar Wochen vor der Tat überlegt hatte, er bräuchte Geld und deswegen wieder Kontakt zu nergestellt hatte.
170- 4.171
Zum Nachtatgeschehen
Auch hinsichtlich des Geschehens nach der Tat folgt die Kammer den geständigen Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren. Diese werden durch die
173glaubhaften Schilderungen der Zeugin : 1 bestätigt. Diese gab an,
174der Angeklagte habe ihr gesagt, er müsse am 14.12.2017 nach Emmerich, um dort Geschäfte zu erledigen. Danach sei er zu ihr gekommen und eigentlich ganz normal gewesen.
175Wie bereits unter III. 2. e) ausgeführt, bestätigt auch die vom Angeklagten an die Zeugin geschickte Sprachnachricht, an die sich· die Zeugin auch in der Hauptverhandlung noch erinnern konnte, dass sich der Angeklagte nach der Tötung des · ' zurück nach Kleve begab.
176Der Zeuge berichtete im Rahmen seiner Darstellung der
177.Ermittlungsergebnisseu.a. davon, dass der Angeklagte, als er am 19.12.2017 in seiner Wohnung festgenommen wurde, bereits eine Tasche mit Gegenständen für die Haft gepackt hatte. Die Auswertung seines Handys ergab, dass er die Frage, wie lange Mordermittlungen dauern, gegoogelt hatte.
178- 5.179
Zum Tatmotiv
Der Angeklagte hat im· Ermittlungsverfahren zu seinem Motiv für· die Tat unterschiedliche Angaben gemacht. Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass die
181. Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen der Wahrheit entsprechen. Die Kammer geht daher davon aus, dass es ihm als leitendes Motiv um die Erlangung von Bargeld ging. Dass er außerdem seine Tötungsfantasien
182verwirklichen und
183- . als einzigen Zeugen seines homosexuellen
184Erlebnisses beseitigen wollte, traten als weitere, nachrangige Motive hinzu.
185Der Angeklagte, der die Widersprüchlichkeit seiner Angaben selbst erkannte., gab gegenüber. dem Sachverständigen insoweit an, dass er gegenüber der Polizei besonders brutal habe wirken wollen und daher gesagt habe, es sei ihm allein um die Tötung eines Menschen gegangen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Angeklagte dem Sachverständigen gegenüber angab, er habe sein Leben lang immer und oft gelogen.
186Dass es dem Angeklagten neben der reinen Tötung vor allem um die Erlangung von Bargeld und zusätzlich um die Beseitigung des einzigen Zeugen seiner homosexuellen Handlungen ging, findet jedoch Bestätigung in weiteren äußeren Umständen. Der Angeklagte befand sich, wie von ihm im Ermittlungsverfahren auch geschildert, tatsächlich in finanziellen Schwierigkeiten. Dies bestätigte auch die Zeugin
187die angab, dass der Angeklagte und sie während ihrer Beziehung den Lebensunterhalt immer gemeinsam bestritten hätten. Sie habe stets über Einkommen verfügt, während der Angeklagte nur unregelmäßig gearbeitet habe. Zuletzt sei er arbeitslos geweßen. Nach ihrer Erinnerung hätten sie zwar die Nachzahlung an den Vermieter in zwei Raten beglichen, es könne jedoch gut sein, dass dies das letzte Geld des Angeklagten gewesen sei.
188Zudem hat der Angeklagte aus dem Haus bzw. dem Auto des _ nur Bargeld mitgenommen, obwohl sich in dem Haus, wie der Nebenkläger schilderte, zahlreiche wertvolle Gegenstände, unter anderem Ikonen, befanden, die ebenfalls leicht hätten abtransportiert werden können. Die Angabe des Angeklagten, es sei ihm vor allem um die Erlangung von Bargeld gegangen, um sich Essen kaufen zu können, wird dadurch bestätigt. Die Kammer kann auch kein Motiv erkennen, weshalb der Angeklagte sich durch diese Angabe fälschlich· belasten sollte.
189Vor c;lem Hintergrund der Angaben·, die der Angeklagte gegenüber dem
190Sachverständigen über seine Sexualität g_emacht hat, nämlich, dass er allein wegen seines Vaters nicht „schwul" sein könne, ist die Kammer auch davon überzeugt, dass der homosexuelle Kontakt zu bei dem Angeklagten ein starkes Schamempfinden ausgelöst hat und er sich durch die Tötung des von diesem befreien wollte. Auch die Zeugir, schilderte, dass der Angeklagte immer gegen Homosexuelle gewesen sei. Er habe immer gesagt, solche Leute dürften seine Wohnung nicht betreten. Dass er Homosexuelle als „Abschaum-Menschen" bezeichnet habe, könne gut sein.
191Die Kammer hat daher •keinen Zweifel daran, dass es dem Angeklagten vorrangig um die Erlangung von Geld ging und ihm _ aufgrund der speziellen
192,,,---- Vorgeschichte (Scham wegen des homosexuellen Kontakts, Tötungsfantasien) als
193.."'-_.,,
194geeignetes Opfer erschien.
195- 6.196
Zur Schuldfähigkeit
Nach dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des Sachverständigen._,_ --
198. waren weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat erheblich eingeschränkt oder gar ausgeschlossen. Die Kammer hält die Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Überprüfung für plausibel und überzeugend und schließt sich ihnen auf der Grundlage der hier getroffenen Feststellungen auch in _den Einzelheiten an. Dazu ergibt sich nach dem Gutachten des Sachverständigen Folgendes:
199a)
200Eine krankhafte seelische Störung habe im Zeitpunkt der Tat nicht vorgelegen.
201Eine solche könnte dann angenommen werden, wenn der Angeklagt die Tat unter dem Einfluss von psychotischem Geschehen begangen hätte. Dies würde bedeuten, dass sich im Vorfeld der Tat, aber vor allen Dingen in d r Tatsituation selber, das Persönlichkeitsgefüge unter dem Einfluss einer Psychose verändert hätte, der Wahn und/oder Halluzinationen die Handlung bedingt hätten. Dies sei klinisch, aber auch nach Tatablauf eindeutig auszuschließen.
202Eine krankhafte seelische Störung könnte aber auch dann vorliegen, wenn der Angeklagte die Tat in einem massiv intoxikierten Zustand begangen hätte. Der
203Angeklagte habe angegeben, er habe ein oder zwei Tage vor der Tat Ketamin konsumiert. Die Halbwertszeit von Ketamin sei je nach Konsumform unterschiedlich. Ketamin würde ja in der Anästhesie und Schmerzbehandlung sowohl in der Humanmedizin als auch in der Tiermedizin eingesetzt. Allerdings würde es auch als halluzinogene psychotrope Substanz missbräuchlich verwendet. Die sogenannte terminale Eliminationshalbwertszeit für Ketamin betrage zwischen 79 Minuten und 3,5· Stunden. Bei einer Einnahme von Ketamin in einem Zeitraum von 24 Stunden vor der Tat könne diese somit nicht auf den Ketamineinfluss zurückgeführt werden, da das Ketamin inner alb von 24 Stunden aus dem Körper ausgeschieden sei.
204Der Angeklagte habe angegeben, er habe am Vortag der Tat möglicherweise Amphetamin konsumiert, aber auch Cannabis, am Tattag selber lediglich Cannabis. Es müsse daher diskutiert werden, ob sich Hinweise auf einen schweren Rauschzustand fänden.
205Die Vigilität prüfe die Fähigkeit eines Menschen, sich auf neue und möglicherweise überraschend eintretende Situationen einzustellen und seinen momentanen Zielen entsprechend zu handeln. Betrachte man das Vortatverhalten des Angeklagten, so sei er durchaus in der Lage gewesen, die Situation zu erkennen. Er habe z.B. angegeben, er habe das Cannabis nicht unmittelbar am Bahnhof geraucht, weil er dort befürchtete, aufzufallen, sondern in einer abgelegenen ruhigen Seitenstraße. In der Situation unmittelbar vor der Tat habe er · wiedergetroffen und ihn erkannt. Im Haus des habe er die Toilette aufgesucht, um den Elektrosehacker unbemerkt bereitzulegen. Dies bedeute, dass er die Situation bis zu diesem Zeitpunkt adäquat erkannt und für seine Zwecke in seiner Planung berücksichtigt habe. In der Tatsituation selber habe er auch neue Situationen adäquat erkannt und seinen mom·entanen Zielen entsprechend sich auf diese eingestellt (Verhinderung der Flucht des t). Der Tatablauf, den er beschrieben habe, spreche für eine völlig erhaltene Vigilität.
206Die Rationalität prüfe, ob im Vortatverhalten, Tatverhalten und Nachtatverhalten sich das Bemühen abbilde, die größtmögliche Aussicht auf Erfolg mit dem geringsten Risiko einer späteren Sanktionierung in Übereinstimmung zu bringen. Das Vortatverhalten sei, zumindest nach Angaben des Angeklagten, geprägt von Überlegungen. In der Tatsituation selber seien die einzelnen Handlungsschritte nicht von Irrationalität oder Impulsivität geprägt gewesen, sondern sie seien den Vorüberlegungen und -planungen gefolgt. Auch das Nachtatverhalten erscheine rational. Er habe Überlegungen angestellt, wie er Spuren verwischen könne und nach
24
207dem Erkennen von Rauchmeldern seinen Plan geändert. Dies zeuge von ein·er erhaltenen Rationalität.
208Die Adäquanz prüfe, ob sich in einem Tatverhalten Muster wiederfinden, die zu einem
209..
210Menschen gehören oder ob die Tathandlung völlig wesensfremd anmutet. Gewalthandlungen seien in der Vergangenheit beim Angeklagten recht häufig aufgetreten, was sich bereits aus dem Strafregister ergebe und vom Angeklagten bestätigt worden sei. Gewalt gehöre zu einem Handlungsrepertoire, welches er sehr deutlich beschrieben habe. Die Ge,walttat vom 14.12.2017 sei somit durchaus für ihn nicht völlig wesensfremd. Darüber hinaus hätten sich keinerlei Hinweise auf eine Störung von Bewusstsein und Motorik gefunden, ebenso keine Hinweise auf eine Störung der Orientierung,. keine Hinweise auf paranoid-halluzinatörische oder auf manische Syndrome. Eine Gereiztheit sei ebenfalls nicht erkennbar. Der Angeklagte habe somit möglicherweise unter dem Einfluss von Cannabinoiden gestanden, vielleicht auch unter dem Einfluss von Amphetamin, der Rauschzustand sei aber keineswegs so ausgeprägt gewesen, dass er klinisch bedeutsam hätte erscheinen können. Ein Einfluss eines möglichen Rausches auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit könne somit sicher ausgeschlossen werden.
211b)
212Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, z.B. im Rahmen einer epileptischen Um_ dämmerung, aber auch im Rahmen_einer sogenannten Affekttat sei hier klinisch
213----- ebenfalls auszuschließen. Die erhaltene Vigilität, die Vorüberlegung mit aggressivem Gestalten würden es erlauben, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung hier auszuschließen.
214c)
215Schwachsinn im Sinne des §20 StGB sei klinisch, aber auch testpsychologisch auszuschließen.
216d)
217Auch eine schwere andere seelische Abartigkeit läge nicht vor.
218Als schwere andere seelische Abartigkeit seien neurotische Entwicklungen oder schwerste Persönlichkeitsstörungen anzusehen.
25
219Da bei dem Angeklagten eine antisoziale Persönlichkeitsstörung festzustellen sei, sei die Frage zu diskutieren, ob bei ihm eine schwerste Persönlichkeitsstörung vorliege. Dies sei jedoch aus Gutachtersicht zu verneinen. Der Angeklagte habe eine komplexe aber noch dem Normalpsychologischen zuzuordnende Persönlichkeitsstruktur. Letztendlich handele es sich diagnostisch bei dem Angeklagten um einen Menschen
220\
221mit einer nicht unauffälligen Persönlichkeitsstruktur und nicht unerheblich akzentuierten Persönlichkeitszügen, insbesondere paranojder Persönlichkeitszüge, schizoider Persönlichkeitszüge und Borderlinepersönlichkeitszüge. Diese Akzentuierungen würden jedoch nicht zu, der Feststellung einer krankhaften Persönlichkeitsstörung im Sinne einer paranoiden Persönlichkeitsstörung, einer schizoiden Persönlichkeitsstörung oder einer Borderlinepersönlichkeit . führen. Aufgrund seiner in seiner Biografie zu erkennenden antisozialen Verhaltensmuster, sei jedoch die, nicht. als schwerste Persönlichkeitsstörung im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit einzuordnende, Diagnose der antisozialen Persönlichkeitsstörung zu treffen.
222Aufgrund dieser überzeugenden Ausführungen hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass bei dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat sowohl Einsichts- als auch Steuernngsfähigkeit erhalten waren. Unzweifelhaft wusste der Angeklagte um das · Verbotensein der Tat, denn er versuchte, seine Spuren zu beseitigen. Er plante seine
223Tat, indem er sich bewusst ein bestimmtes Opfer aussuchte, gezielt ein Treffen mit
224_,
225·. i n dessen Haus vereinbarte und sich vorher einen Elektroschocker
226bestellte, und er führte diese auch seinem Plan entsprechend aus. Unerwartete Ereignisse, wie der erfolglose Einsatz des Elektroschockers, führten zu adäquaten, an seinem Ziel orientierten Planänderungen. Sowohl sein Tat-, Vortat- als auch Nachtat erhalten war von zielgerichtetem Handeln geprägt.
227- IV.228
Rechtliche Würdigung
Durch die festgestellte Tat hat sich der Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge gemäߧ§ 211, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 251 StGB strafbar gemacht.
230Die Tat erfüllt das Mordmerkmal der „Habgier".
23126
232Habgier ist ein noch über die Gewinnsucht hinaus gesteigertes abstoßendes Gewinnstreben um jeden Preis. Bei Vorliegen eines Motivbündels für die Tat muss das Gewinnstreben das tatbeherrschende Motiv gewesen sein. Dem Angeklagten ging es
233- wie festgestellt - leitend darum; sich Geld zu beschaffen. Dies zeigt sich bereits daran, dass er zunächst mindestens ein alternatives Opfer - seinen ehemaligen Chef
234- in Erwägung gezogen hat, für den die bei der Tötung des mitschwingenden Motive -Ausleben einer Tötungsfantasie, Beseitigung des einzigen Zeugen eines homosexuellen Kontakts - keine Rolle spielten.
235D· a der · Angeklagte mit Tötungsabsicht auf einschlug, um dann ungehindert in den Wohnräumen nach Bargeld suchen und dieses entwenden zu können, hat er sich tateinheitlich eines Raubes mit Todesfolge strafbar gemacht.
236Soweit wegen der Verwendung der Messer und des Feuerlöschers der Tatbestand des besonders schweren Raubes verwirklicht . wurde, tritt dieser im Wege der
237,
238Gesetzeskonkwrrenz hinter den Straftatbestand des Raubes mit Todesfolge zurück. (vgl. BGHSt 21, 183 <184 f.> = NJW 1967, 835 <835 f.>; Fischer , StGB, 56. Aufl.
2392009, § 251 Rn. 12).
240Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich. Es kam ihm gerade darauf an, den Tod es herbeizuführen und Bargeld zu erlangen. Er handelte rechtswidrig und
241schuldhaft.
242- V.243
StrafzumessUng
1.
245Bei der Strafzumessung ist die Kammer gemäß § 52 Abs. 2 StGB von dem Strafrahmen des§ 211 StGB ausgegangen, da dieser gegenüber dem Straftatbestand des tateinheitlich verwirklichten Raubes mit Todesfolge die schwerere Strafandrohung enthält.
246Für Mord sieht§ 211 Abs. 1 StGB als absolute Strafe lebenslange Freiheitsstrafe vor. Gründe für eine Strafrahmenmilderung - nach §§ 21, 49 StGB oder der sog. Rechtsfolgenlösung (BGHSt. 30, 105) - haben sich aus der Hauptverhandlung nicht ergeben.
247Danach war auf eine
248lebenslange Freiheitsstrafe
249zu erkennen.
2502.
251Die Schuld des Angeklagten wiegt nicht besonders schwer im Sinne des§ 57a Abs. 1
252S. 1 Nr. 2 StGB. Zu dieser Bewertung• ist die Kammer aufgrund einer zusammenfassenden Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten gelangt. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Annahme besonders schwerer Schuld die Ausnahme von der Regel ist, sodass die Bejahung besonderer Schuldschwere der Feststellung besonderer Umstände bedarf (BGH , NStZ 2009, 260; BGHSt 40, 360 <369 f.> = NJW 1995, 407 <408 f.>; Fischer, StGB,
25356. Aufl. 2009, § 57a Rn. 9, 11 m.w.N.). Solche besonderen Umstände liegen hier jedoch nicht vor.
254- VI.255
Maßregeln der Sicherung und Besserung
Eine Unterbringung des Angeklagte_n in einer Entziehungsanstalt gern. § 64·StGB war
257. nicht anzuordnen.
258Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen - denen sich die Kammer nach eigener Prüfung in vollem Umfang anschließt - liegen die forensisch-psychiatrischen Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt im ?inne des§ 64 StGB nicht vor.
259Bei dem Angeklagten lägen ein pathologischer Konsum von Kokain, eine leichtgradige Alkoholmissbrauchsproblematik, eine mäßiggradige Amphetaminmiss rauchs-
260. problematik und eine Cannabisabhängigkeit an der Grenze zum Missbrauch vor.
261Der Angeklagte sei ein Mensch, der Rauschmittel konsumiere und probiere, trotz des Konsums in der Vergangenheit jedoch durchaus einer Arbeit und seinen sozialen Verpflichtungen habe nachgehen können. Lediglich in der Trennungsphase von der Verlobten und in der Arbeitslos fgkeit habe er für ein·ige wenige Monate den Konsum gesteigert. Dies spreche gegen einen Hang des Angeklagten, Cannabis im Übermaß zu konsumieren.
262Dieser Einschätzung des Sachverständigen schließt sich die Kammer an. Eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder erworbene, einen Menschen treibende und beherrschende Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, lässt sich nicht feststellen.
263Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass selbst wenn der Begriff Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu konsumieren, erfüllt wäre, die Frage, ob auch eine Hangtat vorliege, nicht mit einem klaren „ja" zu beantworten sei. Da der Angeklagte angegeben habe, er habe die Tat begangen, weil er Geld brauchte, Geld um zu leben und um "zu essen", aber auch um sich seinen Drogenkonsum weiter leisten zu können, könne ein gewisser Zusammenhang möglicherweise somit nicht ausgeschlossen werden.
264Jedoch stelle sich dann die Frage, ob es ausreichend konkrete Erfolgsaussichten gebe, dass der Angeklagte eine Therapie im Rahmen der Maßregel erfolgreich zu Ende bringt. Der Angeklagte selbst habe überhaupt nicht den Wunsch an
265---. therapeutischen Maßnahmen teilzunehmen. Darüber hinaus führe seine Persönlichkeitsstruktur dazu, dass er von einer auf Abstinenz ausgerichteten Entwöhnungsbehandlung nicht profitieren könne. Der Konsum von Rauschmitteln sei für ihn Teil des Lebensstils und nicht Krankheit, der Konsum von Rauschmitteln habe für ·ihn, in der Subkultur, den Stellenwert eines „Alltagskonsums" und nicht eines Rauschmittels, welches er sich beschaffen musste. Dafür spreche, dass er angegeben habe, dass er ·den Konsum stets problemlos habe reduzieren oder gar einstellen können.
266Darüber hinaus müsse davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte, bei seiner Gewaltbereitschaft, die er geschildert habe, eine ähnliche Tat auch begangen hätte, wenn er keine Drogen konsumiert hätte und aus anderen Gründen Geldprobleme gehabt hätte. Dies sei sicherlich ein hypothetisches Konstrukt, würde aber auch eine entsprechende Behandlung deutlich erschweren, da der Einsatz von Gewalt zu ihm gehöre und diese Gewaltbereitschaft und diese sehr schnelle Reizbarkeit würden ein
267Zusammenleben im therapeutischen Kontext einer Maßregelvollzugsklinik nicht nur unnötig erschweren, sondern das erfolgreiche und positive Umsetzen der Therapie unmöglich machen.
268Aus psychiatrischer Sicht . gebe es somit keine ausreichend konkrete·n Erfolgsaussichten für entsprechende auf Abstinenz orientierte therapeutische Maßnahmen.
269- VII.270
Adhäsionsentscheidung und Nebenentscheidungen
Der Nebenkläger hat als Erbe des Verstorbenen einen gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf ihn übergegangenen Anspruch auf eine billige Entscl-ladigung in Geld (Schmerzensgeld gemäß § 25J Abs. 2 BGB) dem Grunde nach. Diesen konnte der Nebenkläger gemäß § 403 StPO mit einem Adhäsionsantrag geltend machen.
272Der Angeklagte hat das Leben des wie festgestellt vorsätzlich verletzt und ist dem Nebenkläger daher zum Ersatz des immateriellen Schadens verpflichtet. Der Angeklagte hat diesen Anspruch dem Grunde nach anerkannt, so. dass er zunächst seinem Anerkenntnis entsprechend zu verurteilen war.
273Die Kammer hat die Entscheidung gemäß § 406 Abs. 1 S. 2 StPO auf den Grund des geltend gemachten Anspruchs beschräni
Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes ist vorliegend nicht nur die Schwere der Tat, die.durch die „Tatumstände" beschrieben wird. Es ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Bei der Bemessung • einer billigen Entschädigung in Geld nach
275§ 253 Abs. 2 BGB (vormals § 847 BGB aF) können alle Umstände des Falls
276berücksichtigt werden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten können dabei nicht von vornherein ausgeschlossen werden (BGH, Beschl. v. 16.9.2016 - VGS 1/16). Zwischen den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten und des Geschä.digten dürfte vorliegend ein starkes Gefälle liegen. Nach dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme ist der Angeklagte vermögenslos und der Verstorbene eher vermögend, zumindest Eigentümer eines .Einfamilienhauses.
27730
278Daher besteht ein Einfluss der wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Bemessung der billigen Entschädigung.
279Der Adhäsionsantrag wurde erst am letzten Tag der Hauptverhandlung gestellt. Für eine Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes wäre zum einen eine erneute Ladung des Sachverständigen . zur Feststellung der Art und Dauer der Schmerzen, die erleiden musste, und zum anderen eine Beweisaufnahme über die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten, durch Vernehmung von Zeugen aus seinem Umfeld, soweit sich der Angeklagte auch insoweit - wie im Rahmen der ganzen Hauptverhandlung - entschieden hätte, von
280_seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen, erforderlich gewesen. Dies hätte die Hauptverhandlung erheblich verzögert.
281Die Kostenentscheidung beruht auf§ 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus§ 709 ZPO.
282Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.
283Ausgefertigt
284Justizobersekretär
285-
286als Urkundsbeamter der.Geschäftsstelle
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