Urteil vom Landgericht Köln - 86 O 18/15

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. März 2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme folgender Maschinen:

a)      H Schlüsselfräsmaschine, Maschinen-Nr.: 8125848143266

b)      H Schlüsselfräsmaschine, Maschinen-Nr.: 3250

c)      H Sonderräummaschine, Maschinen-Nr.: 3336

d)     H Kernräummaschine, Maschinen-Nr.: 3074

e)      H Schlüssel-Profil-u. Rückenfräsmaschine, Maschinen-Nr. 3133

f)       H Gehäusefräsmaschine, Maschinen-Nr.: 3116.

seit dem 01.05.2014 im Annahmeverzug befindet.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.


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