Urteil vom Landgericht Köln - 323 KLs 2/16
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in zwei. Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten und einerGesamtgeldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen á 60 Euro
verurteilt.
Die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen; soweit er verurteilt wurde.
Hinsichtlich der gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellten Tatvorwürfe trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Angewandte Vorschriften: §§ 299 Abs. 2 (in der bis zum 25.11.2015 geltenden Fassung), 300 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2, 1. Alt. (in der bis zum 03.06.2016 geltenden Fassung), 41, 53, 56 Abs. 1, 3 StGB.
1
Gründe
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
31.
4Der im Jahre 0000 geborene Angeklagte ist verheiratet und kinderlos. Er hat einen Bruder, Herrn H T , der am 00.00.0000 in L geboren wurde.
5Nach seinem Realschulabschluss und dem Abbruch des Besuchs der Höheren Handelsschule absolvierte der Angeklagte in dem Zeitraum von Juni 0000 bis Januar 0000 eine Ausbildung als Groß- und Einzelhandelskaufmann bei der N GmbH. Schon zu dieser Zeit stand der Unternehmensinhaber des Ausbildungsbetriebes des Angeklagten, Herr N, in Geschäftsbeziehung zu der G GmbH [im Folgenden: G], die auf dem Geschäftsgebiet der Automobilherstellung tätig ist. Der Angeklagte war im Anschluss an seine Ausbildung von Februar 0000 bis März 0000 als Leiter des Kundendienstes sowie als Assistent der Geschäftsleitung bei seinem Ausbildungsbetrieb tätig. Sodann wechselte er zu der U GmbH [im Folgenden: U ], einer Gesellschaft, die durch Herrn N als Alleingesellschafter gegründet worden war und an welcher der Angeklagte. später im Umfang von 10% selbst beteiligt sein sollte. Bei der U war er von April 0000 bis September 0000 leitender kaufmännischer Angestellter und Assistent der Geschäftsführung. Sodann war er von Oktober 0000 bis Juni 0000 wiederum für seinen Ausbildungsbetrieb N GmbH tätig, nunmehr im Bereich der Assistenz der Geschäftsleistung. Von Juli 0000 bis Dezember 0000 war er schließlich Geschäftsführer der U . Von Januar 0000 bis Januar 0000 war er zunächst Vorstand der D Management GmbH [im Folgenden: D ] und im Anschluss an die formwechselnde Umwandlung der D in die Q Facility Management GmbH [im Folgenden: QFM]' alleiniger Geschäftsführer dieser Gesellschaft sowie der Q Cleaning GmbH, die demselben Konzernverbund angehörte. Konkret wurde der Angeklagte am 00.00.00000 als Geschäftsführer der QFM GmbH (HRB Nr. 0000, AmtsgeriCht Köln) in das Handelsregister eingetragen. Die QFM war durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der D Facility Management AG, Köln (HRB Nr, 0000, Amtsgericht Köln) entstanden. Gegenstand des Unternehmens war das Immobilienmanagement, das infrastrukturelle, technische und kaufmännische Facility-Management; die Entwicklung von Unternehmenskonzepten in der Industrie, die wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauprojekten, die Koordination von Bauleistungen und der gesamten technischen Gebäudeausrüstung, das Energiemanagement und die Erstellung von Systemanalysen.
6Von Februar 0000 bis Oktober 0000 war der Angeklagte zudem Einzelprokurist bei der Q AG.
7Sämtliche Firmen, für die der Angeklagte tätig war, waren dem Firmengeflecht des Herrn N zugehörig. Wie bereits ausgeführt, war die U durch Herrn N als Alleingesellschafter gegründet worden, wobei der Angeklagte später eine 10%-ige Beteiligung an dieser Gesellschaft hielt. Zu der Gründung der D kam es im Jahre 0000, weil ein Mitgesellschafter des Angeklagten bei der U , Herr X , bei G in Misskredit geraten war und deshalb nicht weiterhin offiziell an einem Unternehmen beteiligt sein sollte, welches Geschäftspartner von G war. Mit Ausscheiden des Gesellschafters T1 im Jahre 0000 aus der D wurden die von ihm gehaltenen Aktien an derselben von den Verwaltungsgesellschaften des Herrn N bzw. dem Angeklagten gekauft. Daraus wurde die sog. Q -Gruppe entwickelt, um einen Neustart zu unternehmen. Die Q -Gruppe umfasste folgende. Gesellschaften:
8- QFM,
9- Q Service GmbH,Q Cleaning GmbH und die
10- Q Real Estate GmbH.
11An der Q AG, die 70% der Anteile der Q Services GmbH und sämtliche Anteile der übrigen genannten Q -Gesellschaften hielt, waren Herr N zu 90%, und der Angeklagte zu 10% beteiligt.
12Im Rahmen des Anstellungsverhältnises des Angeklagten bei der D /QFM als Vorstand/Geschäftsführer war vertraglich eine Fixvergütung vorgesehen. Der Angeklagte verdiente in der Zeit von 0000 bis 0000 bei D /QFM ca. 8.000 Euro brutto monatlich. Am Jahresende wurde indes regelmäßig über die Gewährung einer Jahresprämie gesprochen, die es dann zu vereinbaren galt. Bei der Bemessung der Bonushöhe fand der im jeweiligen Jahr erzielte Unternehmensumsatz Berücksichtigung.
13Der Angeklagte verließ die Unternehmensgruppe Q zum 00.00.0000, nachdem er dort gekündigt hatte.
14Inzwischen ist er als Geschäftsführer einer anderen GmbH, der G1 GmbH, tätig und bezieht von dieser ein Nettoeinkommen in Höhe von ca. 2.500 Euro monatlich. Die Ehefrau des Angeklagten ist Gesellschafterin der G1 GmbH und dort zugleich in der Buchhaltung angestellt. Der Umsatz der G1 GmbH verteilt sich auf ca. 80 Kunden; von keinem einzelnen dieser Kunden ist die G1 GmbH wirtschaftlich abhängig.
15Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Schulden hat er — mit Ausnahme von Darlehensverbindlichkeiten — keine.
16II.
171.
18Die Tätigkeit des Angeklagten innerhalb des Firmengeflechts des Herrn N war
19durchweg von der Geschäftsbeziehung zu G geprägt und bestimmt.
20Die G -Werke GmbH hat ihren Sitz in L und ist als deutscher Automobilhersteller Tochtergesellschaft der US-amerikanischen G Motor Company mit Sitz in entfnert. Sie betreibt im Gebiet der Bundesrepublik mehrere Werke, insbesondere das Stammwerk in L und das Werk in T2. G beschäftigt allein in L mehr als 17.000 Mitarbeiter.
21Ab dem Jahre 0000/0000 setzte G das sog. „G 2000 Programm" um, wonach es zukünftig für den Bereich Gebäudesanierung und Instandhaltung für Kontinentaleuropa nur noch einen Lieferanten geben sollte, um unternehmensintern administrative Kosten einzusparen. Bereits im Jahre 0000 hatte G diese neue Einkaufsstrategie im Rahmen einer großen Veranstaltung im N1 Hotel vorgestellt. Ziel war es zunächst, für den Bereich der Gebäudesanierung und Instandhaltung einen einzigen Lieferanten für G Europa zu gewinnen. Nach dieser Veranstaltung herrschte unter den Auftragnehmern von G große Unruhe. Herrn N kam seinerzeit die Idee der Gründung einer Dachgesellschaft, welche ihrerseits die von G erhaltenen Aufträge im Subunternehmerverhältnis an die vielen vormaligen Einzellieferanten weitervergeben könnte.
22Sein Konzept fand Zustimmung bei G , so dass Herr N in der Folge in Umsetzung dieses Konzepts die — allerdings in ihrer Geschäftstätigkeit auf den deutschen Markt beschränkte — U gründete. Die U erhielt sodann durch G den Zuschlag für Aufträge, die dem gesamten Bereich der Gebäudesanierung und Instandhaltung zuzuordnen waren. Nach Erteilung des Zuschlags schloss G mit der U die ersten Rahmenverträge für die dem zugeschlagenen Bereich zuzuordnenden Gewerke, die später auf deren Nachfolgegesellschaften übergingen.
23Schon bei der Planung des Geschäftsmodells der U wurde dieser seitens G angeraten, sämtliche frühere Lieferanten im Rahmen von Subunternehmerverhältnissen zu integrieren und zu. berücksichtigen. Damit war — beschränkt auf die inländischen Standorte der G werke, namentlich L und T2 —, das Modell eines Hauptauftragnehmers — eines sog. „Integrators" —entstanden, der sämtliche Lieferanten für Deutschland aus dem Bereich der Gebäudesanierung und Instandhaltung unter einem Dach vereinigte. G intern etablierte sich die Bezeichnung „V-Company" für dieses Konstrukt. Dieses Modell war auf ausdrücklichen Wunsch von G vorangetrieben, entwickelt und installiert worden.
24Während der ersten Jahre nach der Gründung der U stand der Angeklagte im Rahmen der vertraglichen Beziehung dieser Gesellschaft zu G überwiegend mit der Einkaufsabteilung der G Werke in Kontakt. Dies beruhte auf dem Umstand, dass der Angeklagte zunächst kaum mit Rahmenvertragsabrufen, sondern mit Ausschreibungen und Aufträgen befasst war, die nicht vom Rahmenvertrag umfasst waren. Ab dem Jahre 0000 betreute er daneben — nunmehr im Rahmen seiner Tätigkeit für die D — rahmenvertragliche Einzelabrufe, eine Tätigkeit, die er von einem früheren Vorstandskollegen übernommen hatte. Auf Seiten G s waren dafür die Mitarbeiter der jeweils mit der konkreten Sache befassten Technikabteilungen zuständig, so dass der Angeklagte nunmehr auch zunehmend mit diesen in Kontakt trat. Den Mitarbeitern der Technikabteilungen kam faktisch die Entscheidungsbefugnis darüber zu, ob durch Rahmenvertragsabrufe Aufträge erteilt wurden oder eben auch nicht. Ihnen stand nämlich auch die Möglichkeit offen, ungeachtet des bestehenden Rahmenvertrages zu U und deren Nachfolgegesellschaften jenseits des Rahmenvertrages Aufträge an andere Unternehmen unter Einschaltung der Einkaufsabteilung zu vergeben. Diese Möglichkeit .war dann eröffnet, wenn die Techniker mit anderen Unternehmen einen Preis vorvereinbart hatten, der den vereinbarten Rahmenvertragspreis unterschritt. Von dieser Möglichkeit wurde praktisch auch häufig Gebrauch gemacht.
25Vor diesem Hintergrund sah der Angeklagte die Notwendigkeit, sowohl mit den Gmitarbeitern der Technikabteilungen als auch mit denjenigen der Einkaufsabteilung in „gutem Kontakt" zu bleiben, um innerhalb und außerhalb des Rahmenvertrages die Auftragsvergabe zugunsten der U und deren Nachfolgefirmen D und QFM zu sichern. Dabei spielte ferner eine entscheidende Rolle, dass einige Werksbereiche dem sog. „Integrator-Modell" mit ablehnender Haltung gegenüberstanden. Einigen G mitarbeitern missfiel es, dass eine Dachgesellschaft in die Auftragsabwicklung eingebunden war. Um deren Position zu unterlaufen und deren Einfluss einzugrenzen, gab es durchweg Direktkontakte zwischen den Gmitarbeitern und den Subunternehmern der U bzw. deren Nachfolgefirmen D und QFM . Aufgrund der dargestellten Gegebenheiten stand D bzw. QFM in einem ständigen Konkurrenzverhältnis zu Mitbewerbern im Hinblick auf die Auftragserteilung durch G .
26Bereits vor dem hier tatrelevanten Zeitraum hatten die G -Werke die interne Audit-Abteilung abgeschafft und die Kontrolle der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsvorgänge in die Hände der Abteilungsleiter gelegt. Außerdem war das Rechnungs- und Zahlungswesen in das G Business Service Center nach Indien ausgelagert worden.
27Die Q -Gruppe war wirtschaftlich von den G werken abhängig. Sie erzielte ihren Umsatz — mit Ausnahme der Q Real Estate GmbH — ausschließlich mit Aufträgen von G . Im Jahre 0000 erzielte die QFM im Geschäftsbereich des Angeklagten mit Gaufträgen folgende Umsätze: 824 Rahmenvertragsabrufe im Gesamtwert von 7,86 Mio. Euro und 624 Projekte im Gesamtwert von ca. 11 Mio. Euro. Während sie im Jahr 0000 mit G noch Umsätze in Höhe von ca. 11 Mio. Euro erzielte, sanken die G umsätze im Jahr 0000 auf ca. 6,5 Mio. Euro hinab.
282.
29Vor dem Hintergrund dieser Ausgangslage kam es zu folgenden Geschehnissen:
30a)
31Fall 1 (= Fall 7 der Anklage 114 Js 60/10)
32Im Rahmen ihrer oben dargelegten Beziehung zu der G -Werke GmbH stand die QFM im Tatzeitraum u.a. auch mit dem Verurteilten D1 in Kontakt..
33Bis zum 00.00.0000 gehörte dieser der als „Gruppenstab" bezeichneten Abteilung „Plant Engineering" der G -Werke GmbH an. Aufgabe dieses Gruppenstabes war die bauliche und technische Anpassung der europäischen Produktionsstätten der G -Werke GmbH vor der serienmäßigen Fertigung neuer oder modernisierter Fahrzeugmodelle. Der Verurteilte D1 war in die Vergabe von Projekten eingebunden und daran beteiligt, geeignete Unternehmen für die erforderlichen Erneuerungs- und Umbaumaßnahmen auszuwählen, Angebote einzuholen und zu bewerten und schließlich der Einkaufsabteilung einen Anbieter vorzuschlagen.
34Vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 leitete der Verurteilte D1 den Bereich der Energieversorgung/Entsorgung. In dieser Funktion war der Verurteilte D1 unter anderem verantwortlich für die störungsfreie Versorgung der Standorte O und N2 mit den Energien Strom, Wasser, Wärme, Gas und Druckluft, für die sach-und fachgerechte Entsorgung von Müll, Restmüll und Gefahrstoffen und für den gesamten Standort.
35Ab dem 00.00.0000 leitete der Verurteilte D1 innerhalb der Abteilung „Zentrale Werkstätten" den Bereich „Einrichtungsbau", der als dienstleistender Bereich innerhalb
36Der G Werke GmbH Gewerke - des Stahlbaus, der Umstelltechnik, desSchaltschrankbaus, der Blechschlosserei, des Rohrleitungsbaus sowie die Reparatur von Elektromotoren durchführte. Dabei nahm der Verurteilte D1 selbst Leitungsfunktionen wahr, die insbesondere als Leiter des Bereichs „Einrichtungsbau" auch die Einbeziehung externer Anbieter in die zeit- und fachgerechte Planung und Durchführung der Projekte umfasste. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben hatte der Verurteilte D1 die Grundsätze wirtschaftlichen kaufmännischen Handelns zu beachten und für die G -Werke GmbH das bestmögliche wirtschaftliche Ergebnis zu erzielen.
37Im Tatzeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 führte die D bzw. die QFM auch im Aufgabenbereich des Verurteilten D1 wiederholt sowohl Einzelaufträge als auch Arbeiten aufgrund des bestehenden Rahmenvertrages (BKBO 10550) aus, für deren bevorzugte Beauftragung sich der Verurteilte D1 im Gegenzug für bereits gewährte oder erwartete Zuwendungen gegenüber der Einkaufsabteilung von G erfolgreich einsetzte. Der Verurteilte D1 führte dabei im Tatzeitraum die Einzelaufträge. H 0000, H 0000, H 0000, H 0000 und H 0000 mit den Gesellschaften D /QFM fort, wobei er den Auftrag H 0000 am 00.00.0000 und den Auftrag H 0000 „Ventilation works" am 00.00.0000 erweitern ließ. Weiterhin setzte er im Tatzeitraum andauernde Rahmenvertragsarbeiten mit der Firma D in den Aufträgen H 0000, H 00000 und. H 0000 fort und ließ deren Nachfolgerin QFM im Auftrag K 0000 am 00.00.0000 mit Bodenarbeiten aufgrund des Rahmenvertrags beauftragen.
38Im Hinblick auf künftige bevorzugte Vergabe von Aufträgen an D und QFM , ungeprüfte Abzeichnung von Aufmaßen und entsprechende Zahlungsfreigabe gewährten der Angeklagte und der gesondert Verfolgte J — ein Mitarbeiter der D /QFM — dem Verurteilten D1 im Tatzeitraum von Juni 0000 bis. September 0000 materielle Vorteile in Form von Dienstleistungen und Sachzuwendungen im Zusammenhang mit Modernisierungsarbeiten an Immobilien des Verurteilten D1 , die dieser zu Geldanlagezwecken besaß. Die Zuwendungen finanzierten der Angeklagte und J durch falsche Abrechnungen der Firma D zu Lasten der Projektbudgets der G -Werke GmbH. Der Verurteilte D1 setzte sich im
39Gegenzug dafür und in Erwartung weiterer Zuwendungen für die bevorzugte Vergabe von Projekten durch die Einkaufsabteilung an die QFM ein.
40Im Einzelnen kam es zu folgendem Tatgeschehen, durch das der Angeklagte zunächst gemeinsam mit den gesondert Verfolgten J und I — letzterer handelnd für den Malerbetrieb T3 GmbH & Co. KG — das erforderliche Guthaben generieren und anschließend aus dem so gewonnenen Budget die Zuwendungen an den Verurteilten D1 bezahlen ließ:
411.1 (= 7.1 der Anklage 114 Js 60/10)
42In der Zeit zwischen Mai 0000 und September 0000 renovierte der Verurteilte D1 seine Mehrfamilienhäuser Sstraße 000 in L und M Straße 00 in M1 sowie seine Eigentumswohnung in der J1 straße in L . Über diese Pläne informierte der Verurteilte D1 den gesondert Verfolgten J und konfrontierte ihn mit dem Vorschlag, die Renovierungsarbeiten durch Scheinaufträge und Scheinabrechnungen gegenüber G zu finanzieren. Der gesondert Verfolgte J informierte wiederum den Angeklagten darüber, welcher sich aus den unter 11.1. und 11.3. näher dargelegten Gründen dazu entschloss, dem Ansinnen des Verurteilten D1 Folge zu leisten.
43Für diese Renovierungsvorhaben an den genannten Objekten sagten ihm der Angeklagte und der gesondert Verfolgte J die Organisation und Finanzierung der Malerarbeiten im Innen- und Außenbereich durch die Malerwerkstätten T3 GmbH' & Co. KG auf Kosten der D bzw. deren Nachfolgerin QFM zu, wobei die benötigten finanziellen Mittel im laufenden Projekt H 0000 über Scheinrechnungen an die G Werke GmbH vorab generiert und durch die Abrechnung eines fingierten Subunternehmerauftrages vollständig ebenfalls vorab an die T3 GmbH & Co. KG weitergeleitet werden sollten.
44In Umsetzung dieses Vorhabens kam der Angeklagte mit den gesondert. Verfolgten' J und dem Verurteilten D1 im Mai 2006 überein, über den der übertragenen Auftrag H 0000 finanzielle Mittel zur Vorfinanzierung der geplanten Malerarbeiten zu generieren, indem sie zum Schein Reinigungsarbeiten in Halle B des Werkes der G Werke GmbH in H1 in C zu Lasten des Projektbudgets abrechneten.
45Hierzu ließ der Angeklagte durch den gesondert Verfolgten J am 00.00.0000 insgesamt 19 inhaltlich gleichlautende Aufmaße über einen Betrag von jeweils 1.630,00 Euro erstellen, die dieser auf den Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 rückdatiert hatte. Obwohl die in den Aufmaßen bezeichneten Leistungen tatsächlich nicht erbracht worden waren, zeichnete sie der Verurteilte D1 mit seiner Unterschrift und seinem Stempel absprachegemäß als sachlich und inhaltlich richtig ab. Die Aufmaße dienten dem Angeklagten als Leistungsnachweis für drei gleichlautende Rechnungen der D unter dem Datum des 00.00.0000, mit denen er der G -Werke GmbH jeweils einen Betrag von 8.150,00 Euro berechnete. Jeder dieser Rechnungen hatte er jeweils fünf der gleichlautenden falschen Aufmaße in chronologischer Reihenfolge beigefügt. Mit einer weiteren Rechnung unter gleichem Datum, der er lediglich vier Aufmaße beigefügt hatte, berechnete er einen Betrag von 6.520,00 Euro, insgesamt also 30.970,00 Euro.
46Im Einzelnen handelt es sich um folgende Rechnungen:
47Rechnung 0000 vom 00.00.0000 über 8.150,00 Euro, Rechnung 0000 vom 00.00.0000 über 8.150,00 Euro, Rechnung 0000 vom 00.00.0000 über 8.150,00 Euro, Rechnung 0000 vom 00.00.0000 über 6.520,00 Euro.
48Mangels Kenntnis der tatsächlich nicht erbrachten Leistungen und wahren. Mittelverwendung sowie im Vertrauen auf die Richtigkeit der von dem Verurteilten D1 abgezeichneten Aufmaße überwies das G Business Service Center — wie von den Beteiligten beabsichtigt — am 00.00.0000 im Rahmen einer Sammelüberweisung die Rechnungsbeträge in voller Höhe an die D. Der G . Werke GmbH entstand hierdurch ein dem Umfang der falschen Abrechnungen entsprechender Gesamtschaden in Höhe von 30.970,00 Euro.
491.2 (= 7.2 der Anklage 114 Js 60/10)
50Im Juni 0000 ließ der Angeklagte zur weiteren Vorfinanzierung der Malerarbeiten absprachegemäß weitere Reinigungsarbeiten im Auftrag. H 0000 zum Schein zu Lasten des Projektbudgets abrechnen. Hierzu ließ er am 00.00.0000 durch den gesondert Verfolgten J fünf inhaltlich gleichartige Aufmaße über angeblich durchgeführte Reinigungsarbeiten in Halle B des Werkes in H1 erstellen, die er alle auf den 00.00.0000 rückdatiert hatte, mit denen er aber auch Leistungen in den zeitlich späteren Kalenderwochen 38 und 40 erfasste. Obwohl die in den Aufmaßen bezeichneten Leistungen wiederum tatsächlich nicht erbracht worden waren, zeichnete sie der Verurteilte D1 mit seiner Unterschrift und seinem Stempel absprachegemäß als sachlich und inhaltlich richtig ab. Die Aufmaße dienten dem Angeklagten wiederum als Leistungsnachweis für fünf fortlaufende Rechnungen der D unter dem Datum des 00.00.0000, mit denen er der G -Werke GmbH einen Gesamtbetrag von 45.360,00 Euro berechnete. Jeder dieser Rechnungen hatte er jeweils eines der falschen Aufmaße beigefügt.
51Im Einzelnen handelt es sich um folgende Rechnungen:
52Rechnung 0000 vom 00.00.0000 über Rechnung 0000 vom 00.00.0000 über Rechnung 0000 vom 00.00.0000 über Rechnung 0000 vom 00.00.000 über Rechnung 0000 vom 00.00.0000 über |
8.880,00 Euro, .7.680,00 Euro,9.880,00 Euro,8.360,00 Euro,'10.560,00 Euro. |
Mangels Kenntnis der tatsächlich nicht erbrachten Leistungen und wahren Mittelverwendung sowie im Vertrauen auf die Richtigkeit der von dem Verurteilten D1 abgezeichneten Aufmaße überwies das G Business Service Center — wie von den. Beteiligten beabsichtigt — am 03.08.2006 im Rahmen einer Sammelüberweisung die Rechnungsbeträge in voller Höhe an die D. Der G -Werke GmbH entstand hierdurch ein dem Umfang der falschen Abrechnungen entsprechender Gesamtschaden in Höhe von 45.360,00 Euro.
541.3 - 1.8 (= 7.3 - 7.8 der Anklage 114 Js 60/10)
55Bereits während dieser Finanzierungshandlungen ließ die D erste Malerarbeiten an den Häusern des Verurteilten D1 als Zuwendung an denselben durch die Malerwerkstätten T3 GmbH & Co. KG ausführen. Unmittelbar nachdem das von der G -Werke GmbH erlangte Geld bei der D eingegangen war, fingierten der Angeklagte und der gesondert Verfolgte J mit dem gesondert Verfolgten I von der Malerwerkstätten T3 GmbH & Co. KG zu Abrechnungszwecken den Geschäftsvorgang Nr..0000, mit dem das Unternehmen zum Schein als Subunternehmer mit den Reinigungsarbeiten in Halle B im Werk H1 beauftragt wurde. Nach dem Tatplan der Beteiligten sollte durch .die Abrechnung dieses Scheinauftrages der von der G -Werke GmbH erlangte und für die Ausführung der Malerarbeiten bestimmte Geldbetrag zeitnah im Sinne einer vollständigen Vorfinanzierung an die T3 GmbH & Co. KG weitergeleitet, dort verwahrt und nach und nach zur Begleichung der entstehenden Kosten verwendet werden.
56Hierzu stellte der gesondert Verfolgte I der D am 00.00.0000 für angebliche Arbeiten in der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 einen Betrag von 53.755,56 Euro in Rechnung, die er auf insgesamt 18 gleichartige, den Aufmaßen der D aus der Vorfinanzierung entsprechende falsche Aufmaße bezog und am 00.00.0000 auf die Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 rückdatiert erstellt .hatte, und die die gesondert Verfolgten I und J für die beteiligten Unternehmen unterzeichnet hatten. Einen Teil des Rechnungsbetrages in Höhe von 25.000,00 Euro bezahlte. der Angeklagte mit Scheck vom 00.00.0000. Den Retbetrag in Höhe von 28.755,56 Euro zahlte er mit Scheck vom 00.00.0000.
57Gestützt auf den Geschäftsvorgang Nr. 000 der Malerwerkstätten T3 GmbH & Co: KG stellte der gesondert Verfolgte I der D am 00.00.0000 weiterhin für angebliche Arbeiten in der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 einen Betrag von 19.042,56 Euro in Rechnung, den er auf zwei gleichartige, den falschen Aufmaßen der D aus der Vorfinanzierung weitgehend entsprechende Aufmaße stützte und am 00.00.0000 auf den 00.00.0000 rückdatiert erstellt hatte, und die die gesondert Verfolgten I und J für die beteiligten Unternehmen unterzeichnet hatten. Den Rechnungsbetrag bezahlte der Angeklagte mit Scheck vorn 00.00.0000.
58Unter Verwendung der erlangten Gelder nahm die Malerwerkstätten T3 GmbH & Co. KG während der Finanzierungsphase und in deren Folgezeit auf Geheiß des Angeklagten im Einzelnen folgende Lieferungen und Leistungen an den Verurteilten D1 vor:
591.3 ( = 7.3 der Anklage 114 Js 60/10)
60In der Zeit von Anfang Juni 0000 bis Anfang September 0000 ließen der Angeklagte und der gesondert Verfolgte J durch die Malerwerkstätten T3 GmbH & Co. KG mit den von der D erlangten Geldern an dem Mehrfamilienhaus des Verurteilten D1 in der Sstraße 000 in L die Fassade renovieren und Bodenbelag in einer Wohnung verlegen.
61Zur Renovierung der Fassade ließ die Gesellschaft vor dem Haus ein Gerüst aufbauen und führte Ausbesserungs- und Malerarbeiten an der Fassade aus. Für den Personaleinsatz der Malerwerkstätten T3 GmbH & Co. KG sowie der A-GmbH (A GmbH), die Lieferung sowie den Auf- und Abbau eines Stahlrahmengerüsts durch die Firma F Gerüstbau GmbH, Baumaterial der T4 Baustoffgesellschaft mbH, Farben und Arbeitsmaterial der S1 GmbH sowie die Lieferung und Verlegung von 20 m2 Bodenbelag durch die T5 GmbH entstanden Gesamtkosten in Höhe von mindestens 13.284,84 Euro.
621.4 (= 7.4 der Anklage 114 Js 60/10).
63In der Zeit von Anfang Dezember 0000 bis Anfang Juli 0000 ließen der Angeklagte sowie der gesondert Verfolgte J durch die Malerwerkstätten T3 GmbH & Co. KG zu Lasten des von der D erlangten Geldbetrages in dem Mehrfamilienhaus des Verurteilten D1 in der M Straße 00 Arbeiten zum Innenausbau durchführen. Das Unternehmen nahm Dämmarbeiten vor, verlegte Bodenbeläge, baute Stahlzargen ein, ließ eine Treppe erneuern und führte Malerarbeiten im Treppenhaus aus. Zur Ausführung von Trockenbauarbeiten im Dachgeschoss des Hauses zog die T3 GmbH & Co. KG die Firma Trockenbau T6 heran, die Dachflächen und Gauben isolierte, die Dachschrägen verkleidete, Trockenbau-Wände und Türöffnungen erstellte und Boden- und Estricharbeiten ausführte.
64Für den Personaleinsatz der Malerwerkstätten T3 GmbH & Co. KG sowie der A GmbH (A GmbH), die Lieferung von Baumaterial durch die S2 Baustoffe GmbH, die Lieferung einer Treppe durch die Schreinerei T7 GmbH, die Lieferung von Parkett und Baumaterial durch die S1 GmbH, die Lieferung von Farbe und Spachtelmasse durch die C1 GmbH & Co. KG, die Lieferung von Schlüsseln durch die R Schlüsselzentrale sowie die Trockenbauarbeiten des Unternehmens Trockenbau T6 entstanden Gesamtkosten in Höhe von mindestens 26.027,70 Euro.
651.5 (= 7.5 der Anklage 114 Js 60/10) .
66In der Zeit von Anfang März 0000 -bis Ende Juli 0000 ließen der Angeklagte und der gesondert Verfolgte J durch die Malerwerkstätten T3 GmbH & Co. KG zu Lasten des von der D erlangten Geldbetrages in dem Mehrfamilienhaus des Verurteilten D1 Sstraße 000 Malerarbeiten ausführen. Die Arbeiter verlegten Bodenbelag, tapezierten und strichen Innenwände des Hauses.
67Für den Personaleinsatz der Malerwerkstätten T3 GmbH & Co. KG, die Lieferung von Farbe, Tapeten, Parkett und Arbeitsmaterial durch die Firma S1 GmbH, die Lieferung von Farbe durch die C1 GmbH sowie für Bau- und Arbeitsmaterial der T4 Baustoffgesellschaft mbH entstanden Gesamtkosten in Höhe von mindestens 7.017,35 Euro.
681.6 (= 7.6 der Anklage 114 Js 60/10)
69in der Zeit von Mai 0000 bis Ende Juni 0000 ließen der Angeklagte und der gesondert Verfolgte J durch die Malerwerkstätten T3 GmbH & Co. KG zu Lasten des von der D erlangten Geldbetrages Arbeiten an der Außenfassade des Mehrfamilienhauses M Straße 00 des Verurteilten D1 durchführen. Diese ließ auf der Straßenseite, der Gartenseite und an einem Giebel des Hauses ein Gerüst aufbauen; ein Fallrohr der Dachrinne erneuern und führte Malerarbeiten an der Fassade aus:
70Für den Personaleinsatz der Malerwerkstätten T3 GmbH & Co. KG sowie der A GmbH (A GmbH), die Lieferung von Dämmungsmaterial und Putz durch die Firma T8 AG sowie Farbe und Dichtungsmasse durch die C1 GmbH & Co. KG entstanden Gesamtkosten in Höhe von mindestens 10.566,09 Euro.
711.7 (= 7.7 der Anklaoe 114 Js 60/10)
72In der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 ließen der Angeklagte und der gesondert Verfolgte J durch die Malerwerkstätten T3 GmbH & Co. KG zu Lasten des von der D erlangten Geldbetrages Malerarbeiten in zwei Wohnungen des Mehrfamilienhauses S Straße 000 des Verurteilten D1 durchführen.
73Für .den Personaleinsatz der Malerwerkstätten T3 GmbH & Co. KG entstanden Kosten in Höhe von 1.785,00 Euro netto.
741.8 (= 7.8 der Anklage 114 Js 60/10)
75Am 00. und 00.00.0000 ließen der Angeklagte und der gesondert Verfolgte J durch die Malerwerkstätten T3 GmbH & Co. KG KG zu Lasten des von der D erlangten Geldbetrages Malerarbeiten in der Eigentumswohnung des Verurteilten D1 in der J1 straße 000 in L durchführen.
76Für diese Arbeiten entstanden Personalkosten in Höhe von 705,00 Euro netto.
77b)
78Fall 2 (= Fall 10 der Anklage 114 Js 60/10)
79Der Verurteilte Q1 war im Tatzeitraum von Juli bis November 0000 Mitarbeiter der G Werke GmbH in der als .„FAG" bezeichneten Abteilung „Zentrale Werkstätten". Als Spezialist für technische und betriebliche Vorgänge oblag ihm unter anderem die finanzielle Prüfung und Freigabe externer Projektaufträge.
80Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die G -Werke GmbH stand die QFM im Tatzeitraum auch in Kontakt zu dem Verurteilten Q1. Bereits vor dem Tatzeitraum führte sie regelmäßig Aufträge im Aufgabenbereich des Verurteilten Q1 aus. Im Tatzeitraum setzte dieser diese Geschäftsbeziehung fort und ließ die QFM über die Einkaufsabteilung mit den Aufträgen RL 000, PO 0000, RL 0000, RL 0000, RL 0000, PO 0000, PO 0000, PO 0000 und PO 0000 beauftragen.
81Im Gegenzug für die Auftragsvergabe kam es zu folgender Zuwendung:
82In der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 ließ der. Angeklagte auf Bitte des Verurteilten Q1 an dem Mehrfamilienhaus dessen damaliger Lebensgefährtin, Frau D2 , Auf dem I1 00 in L -O auf Kosten der QFM durch die Malerwerkstätten T3 GmbH & Co. KG Fssadenarbeiten ausführen. Die Malerwerkstätten T3 GmbH & Co. KG dämmte und verputzte den Anbau, lieferte. und montierte neue Fensterbänke und führte Malerarbeiten am gesamten Haus durch, für die sie mit Rechnung vom 00.00.0000 einen Gesamtbetrag von 15.413,06 Euro netto berechnete. Der Angeklagte ließ die Rechnung durch Orderscheck am 00.00.0000 bezahlen. Auch hier erhoffte sich der Angeklagte durch die Zuwendung Wettbewerbsvorteile für die QFM durch die bevorzugte Vergabe und begünstige Abwicklung von Aufträgen der G -Werke GmbH.
83Eine Gegenfinanzierung der Zuwendung zu Lasten von G , etwa durch Scheinrechnungen, erfolgte nicht.
84Sowohl in Fall 1 als auch in Fall 2 kam es dem Angeklagten auch darauf an, am Mehrgewinn der D /QFM — ausgelöst durch eine erstrebte Auftragsmaximierung durch G — in Form von höheren Gewinnausschüttungen und Boni zu partizipieren und sich daraus eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von gewisser Erheblichkeit zu verschaffen.
85Seit Juni/Juli 0000 wurden im Dezernat 15 des Landeskriminalamtes NRW Ermittlungen in drei großen Komplexen im Zusammenhang mit der Schädigung der G Werke geführt. Der Tatverdacht richtete sich dabei gegen Verantwortliche der mittelbaren und unmittelbaren G -Lieferanten sowie gegen dem G -Konzern zugehörige Personen. Das Ermittlungsverfahren. die QFM betreffend war Gegenstand der sog. Ermittlungskommission „Consul". Das Ermittlungsverfahren hat seinen Ursprung in verschiedenen anonymen Schreiben, welche die G Werke im Jahre 0000 erhalten hatten und aufgrund derer die Staatsanwaltschaft L kontaktiert wurde.
86Im Jahre 0000 erwirkten die Ermittlungsbehörden Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts L betreffend die Geschäftsräume der QFM einschließlich des dortigen Arbeitsplatzes des Angeklagten (Az. 505 Gs 967-969/11) sowie die privaten Wohnräumlichkeiten des Angeklagten (Az. 505 Gs 970/11), datierend jeweils vom 12.07.2011.
87Aufgrund des unter II.2.a) dargelegten Geschehensablaufs wurde der Verurteilte D1 mit Urteil des Landgerichts Köln vorn 21.12.2015 (Az. 112 KLs 6/15) wegen Untreue in Tateinheit mit Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr schuldig gesprochen. Der Verurteilte Q1 wurde aufgrund des unter II.2.b) dargelegten Geschehensablaufs mit Urteil des Landgerichts Köln vom 29.06:2016 (Az. 112 KLs 3/16) wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr schuldig gesprochen.
88Dem Urteil ist eine Verständigung nach § 257c StPO vorausgegangen.
89Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat die Kammer das Verfahren in den Fällen 1 bis 6 der Anklageschrift mit Eröffnungsbeschluss vom 31.05.2017 und in den Fällen 8, 9 und 11 der Anklageschrift in der Hauptverhandlung am 20.10.2017 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
90IV.
91Aufgrund der zu II. festgestellten Handlungen hat sich der Angeklagte der Bestechung im geschäftlichen Verkehr in zwei Fällen (§ 299 Abs. 2 a.F.) strafbar gemacht.
92Einer Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zur Untreue (Untreue des Verurteilten D1 zum Nachteil der G Werke) gemäß §§ 266 Abs. 1, 2. Alt., 27 StGB in Fall 1 steht das Hindernis der absoluten Strafverfolgungsverjährung entgegen (§§ 78 Abs. 1 und 3 Nr. 4, 78a, 78c Abs. 3 Satz 2 StGB). Die zehnjährige absolute Verjährungsfrist begann spätestens am 03.08.2006 mit der Zahlung durch die G Werke auf die Rechnungen der QFM zu laufen.
93V.
941.
95Im Rahmen der Strafzumessung war von dem Strafrahmen der Bestechung im geschäftlichen Verkehr auszugehen, wobei zuvorderst zu entscheiden war, ob jeweils ein besonders schwerer Fall anzunehmen war, was die Kammer jeweils angenommen hat. Es war demnach ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren gemäß § 300 Satz 1 StGB a.F. zugrunde zu legen.
96Der Angeklagte handelte in beiden Fällen gewerbsmäßig (§ 300 Satz 2 Nr. 2, 1. Alt. StGB a.F.). Ihm kam es darauf an, an den durch die bevorzugte Beauftragung der D /QFM beabsichtigen Mehrgewinnen in Form von. Gewinnausschüttungen an ihn als mittelbaren Gesellschafter sowie aufgrund erhöhter Boni im. Rahmen des Geschäftsführeranstellungsverhältnisses zu partizipieren und sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und Dauer zu verschaffen.
97Zusätzlich ist in Fall 1 das Regelbeispiel eines Vorteils großen Ausmaßes erfüllt (§ 300 Satz 2 Nr. 1 StGB a.F.), wobei sich dieses — ebenso wie bei der Bestechlichkeit — auch für den Fall der Bestechung auf die Zuwendungshöhe und nicht auf den Umfang der unlauteren Bevorzugung bezieht.
98In keinem Fall lagen Umstände vor, die trotz Vorliegens eines Regelbeispiels dazu führten, dass es angemessen gewesen wäre, von der Annahme eines besonders schweren Falles abzusehen.
99Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist, ein Geständnis abgelegt hat und die Hauptverhandlung gegen ihn innerhalb dreier Verhandlungstage abgeschlossen werden konnte. Die Kammer hat den Eindruck gewonnen, dass der Angeklagte sein Verhalten ernsthaft bereut. Es war weiter zu berücksichtigen, dass die Taten inzwischen schon länger zurückliegen, der Angeklagte seit Anfang 0000 mit dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren belastet ist und zwischen Anklageerhebung und Urteilsspruch ein Zeitraum von mehr als 1 Jahr und 3 Monaten vergangen ist, wobei insoweit allerdings ein zusätzlicher Vollstreckungsabschlag nach Auffassung der Kammer nicht geboten war. Auch war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Firma QFM von G als Auftraggeber wirtschaftlich in erheblichem Maße abhängig war und G durch das Fehlen eines wirkungsvollen internen Kontrollsystems die Taten erleichtert hat. Mildernd zu berücksichtigen war auch, dass der Angeklagte seine Taten innerhalb einer —taterleichternden und hemmschwellenherabsetzenden — in erheblicher Weise korrupten Umgebung beging, dass das Geschäftskonzept des sog. „Integrators" nicht von ihm selbst installiert worden ist und der Angeklagte auf Initiative der Herren D1 und Q1 zur Tatbegehung hingerissen worden ist.
100Andererseits war strafschärfend zu bewerten, dass sich die Zuwendungshöhe insgesamt auf 74.799,04 Euro belief (59.385,98 Euro in Fäll 1 und 15:413,06 Euro in Fall 2) und sich die Taten über einen Zeitraum von mehr als 2 Jahren erstreckten. Die Vorgehensweise war jeweils ferner von großer „Professionalität" und einer nicht unerheblichen kriminellen Energie geprägt. Dies gilt in. besonderem Maße für den Fall 1, in dem über Scheinaufträge Gelder zunächst generiert, anschließend weitergeleitet und schließlich über fingierte Subunternehmeraufträge verbraucht wurden.
101Unter nochmaliger Würdigung aller für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer auf folgende Einzelstrafen erkannt:
102Fall 1 (= Fall 7 der Anklage 114 Js 60/10): 10 Monate Freiheitsstrafe,
103Fall .2 (= Fall 10 der Anklage 114 Js 60/10): 6 Monate Freiheitsstrafe.
104Unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe hat die Kammer, unter nochmaliger Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit und aller weiterer für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände die erkannte Gesamtstrafe gebildet, wobei die Kammer unter Berücksichtigung von § 41 StGB neben der Freiheitsstrafe zusätzlich eine Geldstrafe ausgesprochen hat. Dabei hat sich die Kammer von der Überlegung leiten lassen, dass der Angeklagte beabsichtigte, über Boni und Gewinnausschüttungen selbst von der Umsatzsteigerung der QFM zu profitieren (s.o.) und sich so selbst zu bereichern. Es erscheint der Kammer daher angebracht, ihn nicht nur an der Freiheit, sondern auch an seinem Vermögen zu strafen, auch und gerade deshalb, weil Verstöße gegen den freien Wettbewerb dazu geeignet sind, Mitbewerbern empfindliche Vermögensschäden zuzufügen.
1052.
106Die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 und 3 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Dem Angeklagten ist eine günstige Sozialprognose zu stellen: Es ist zu erwarten, dass sich der Angeklagte bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig keine Straftaten mehr begehen wird. Er ist nicht vorbestraft und hat durch sein Geständnis Verantwortung für seine Taten übernommen. Die Kammer hält es für äußerst unwahrscheinlich, dass der Angeklagte erneut mit Strafnormen in Konflikt geraten wird, auch wenn insoweit nicht verkannt wird, dass er weiter als Geschäftsführer einer GmbH mit einem vergleichbarem Geschäftsbereich tätig ist. Dies gilt schon vor dem Hintergrund der äußeren Rahmenbedingungen, namentlich, dass der Angeklagte nunmehr Geschäftsführer der G1 GmbH ist, die für ca. 80 Auftraggeber Leistungen erbringt und dabei von keinem einzelnen dieser Kunden wirtschaftlich abhängig ist. Auch die übrigen oben dargelegten Umstände, die zu der Begehung der hier relevanten Taten geführt haben, sind nicht vergleichbar mit der heutigen Situation des Angeklagten. Demnach hält die Kammer eine Wiederholung des Fehlverhaltens des Angeklagten für nicht wahrscheinlich. Ferner ist darüber hinaus zu erwarten, dass auch die von dem Angeklagten eingeräumte Scham gegenüber seiner Ehefrau für die gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe sowie der Umstand, dass er sich selbst intensiv mit seinem Fehlverhalten auseinandergesetzt hat, ihn von erneutem strafrechtlich relevantem Verhalten abhalten werden. Schließlich war zur Verteidigung der Rechtsordnung ein Absehen von der Strafaussetzung auch nichtgeboten.
107Vl.
108Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 und § 467 Abs. 1 StPO.
109Aufgrund der erteilten staatsanwaltschaftlichen Zustimmung zum Absehen von einer Einziehung (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO) war eine Einziehungsanordnung (§§ 73 ff. StGB) nicht veranlasst.
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Referenzen
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- StGB § 2 Zeitliche Geltung 1x
- StGB § 27 Beihilfe 1x
- StGB § 78 Verjährungsfrist 1x
- StGB § 3 Geltung für Inlandstaten 1x
- StGB § 78a Beginn 1x
- StGB § 78c Unterbrechung 1x
- §§ 73 ff. StGB 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 257c Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten 1x
- StGB § 41 Geldstrafe neben Freiheitsstrafe 1x
- StPO § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten 2x
- StPO § 267 Urteilsgründe 1x
- StGB § 300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen 3x
- StGB § 56 Strafaussetzung 1x
- StPO § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung 1x
- StPO § 421 Absehen von der Einziehung 1x
- 14 Js 60/10 13x (nicht zugeordnet)
- 05 Gs 970/11 1x (nicht zugeordnet)
- 12 KLs 6/15 1x (nicht zugeordnet)
- 12 KLs 3/16 1x (nicht zugeordnet)