Urteil vom Landgericht Köln - 14 O 225/21

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen ohne Einwilligung des Klägers das nachfolgende Lichtbild öffentlich zugänglich zu machen

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wenn dies geschieht wie aus dem Video aus der Anlage K 9 ersichtlich.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über Beginn, Dauer, Häufigkeit, Art und Weise (Internetseiten, Werbebroschüren, Darstellung auf Messen, etc.) der stattgehabten Nutzung des Lichtbilds gemäß Tenorziffer 1.) sowie über die jeweils verwendete Auflösung und Bildgröße zu erteilen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 887,03 € zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 40% und die Beklagte zu 60%.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und zwar hinsichtlich der Tenorziffern zu 1.) und 2.) sowie für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung. Im Übrigen ist das Urteil für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.


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