Urteil vom Landgericht Köln - 33 O 214/22

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Krankenhausinformationssysteme gegenüber Endkunden (Krankenhäusern) eine Klausel zu verwenden, die es Drittanbietern untersagt, im Lesezugriff direkt und/oder indirekt auf die Inhalte der vom Krankenhausinformationssystem der Beklagten benutzten Datenbank zuzugreifen, wenn dies geschieht wie in den "Besonderen Lizenzbestimmungen für P. E.“ Datenbank Software (Stand 08/2016)" (Anlage K 1) wiedergegeben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.044,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.09.2018 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.044,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.09.2018 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen,

a. in welchem Umfang die Beklagte mit Endkunden (Krankenhäusern), welche das Krankenhausinformationssystem „C." nutzen, unter Verwendung der als Anlage K 1 beigefügten „Besonderen Lizenzbestimmungen für P. E.* Datenbank Software (Stand 08/2016)" Verträge bezüglich der Auswertungssoftware HCe abgeschlossen hat sowie Rechnung über den durch diese Handlungen erzielten Gewinn zu legen;

b. in welchem Umfang die Beklagte unter Verwendung der als Anlage K 1 beigefügten „Besonderen Lizenzbestimmungen für P. E.* Datenbank Software (Stand 08/2016)" für die Veräußerung von Full-Use-Lizenzen der Firma P., im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Krankenhausinformationssystems „C." an Endkunden (Krankenhäuser), Provisionen und daraus Gewinne erzielt hat.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den vorstehend unter Ziffer 1 genannten Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 87,5 % und die Klägerin 12,5 %. Ausgenommen sind die Kosten der Verweisung; diese trägt die Klägerin.

8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 €, hinsichtlich der Ziffern 4 a und b jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 2.500 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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