Teilurteil vom Landgericht Köln - 14 O 181/22

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, das Schriftwerk von Heinrich Böll mit dem Titel „Anekdote zur Senkung der Arbeitsmoral“ ohne Zustimmung der Klägerin öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie geschehen unter der URL https://www.entfernt und wie aus den Screenshots aus der Klageschrift, dort Seite 4 und 5, sowie dem in der Klageschrift aufgeführten Erzähltext wie aus Seiten 5 bis 7 ersichtlich;

2. an die Klägerin vollständig und geordnet Auskunft zu erteilen über die konkrete Art und das konkrete Maß der Nutzung des unter dem Klageantrag zu 1) bezeichneten Werkes für die Zeit vom 20.02.2017 bis heute;

3. die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 745,40 EUR freizustellen.

Die Klage wird hinsichtlich des Zinsanspruchs betreffend die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Unterlassung und der Auskunft nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR, im Übrigen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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