Urteil vom Landgericht Krefeld - 2 O 448/20
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über das Bestehen eines Auskunftsanspruchs und daran anknüpfend über die Rechtmäßigkeit mehrerer Beitragsanpassungen in der von der Klagepartei bei der Beklagten unterhaltenen privaten Kranken- und Pflegeversicherung.
3Die Parteien schlossen am 01.05.1976 unter der Versicherungsnummer XXX einen Vertrag über eine private Kranken- und Pflegeversicherung. In der Folgezeit nahm die Beklagte unstreitig mehrfach Beitragserhöhungen in den von dem Klagepartei bei der Beklagten unterhaltenen Tarifen vor und informierte die Klagepartei hierüber durch schriftliche Übersendung entsprechender Begründungsschreiben nebst Nachträgen zum Versicherungsschein sowie Informations- und Beiblättern. Die Klagepartei zahlte die erhöhten Beträge in der Folgezeit vorbehaltslos an die Beklagte.
4Die eine Rechtswidrigkeit der Beitragsanpassungen und einen daran anknüpfenden Bereicherungsanspruch vermutende Klagepartei forderte die Beklagte vorprozessual mit Anwaltsschreiben vom 24.03.2020 zur Vorlage der Nachträge zu den Versicherungsscheinen, der Begründungschreiben und mitübersandter Informations- und Beiblätter ab dem 01.01.2012 auf. Mit Antwortschreiben vom 27.03.2020 lehnte die Beklagte die erneute Übersendung der Unterlagen ab.
5Die Klagepartei behauptet, dass ihr die Nachträge zum Versicherungsschein sowie die Beiblätter aus den Jahren 2011 bis 2020 nicht mehr vorliegen würden. Trotz sorgfältiger Nachforschungen habe nicht ermittelt werden können, wo sich die Unterlagen befänden. Die Klagepartei meint, dass in der Vergangenheit vorgenommene Prämienanpassungen der Beklagten der Begründungspflicht nicht genügt haben könnten. Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit und zur Bezifferung eines davon abhängigen Bereicherungsanspruchs benötige sie die vorprozessual bereits angeforderten Unterlagen. Ihr stehe aus mehreren Rechtsgründen ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu. Im Wege der Stufenklage könne sie zunächst den Auskunftsanspruch und auf der zweiten Stufe einen Leistungs- und Feststellungsantrag geltend machen.
6Die Klagepartei beantragt:
71) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen ab dem 01.01.2011 bis zur Rechtshängigkeit zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag mit der Versicherungsnummer xxx vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Informationen enthalten sind:
8a) die Höhe der Beitragserhöhungen unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite,
9b) die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen aus Anschreiben und Nachträgen zum Versicherungsschein sowie
10c) die der Klägerseite zum Zwecke der Beitragserhöhung übermittelten Informationen aus den Begründungschreiben sowie der Beiblätter.
112) Es wird festgestellt, dass alle Erhöhungen in den Krankenversicherungstarifen der Klägerseite, die die Beklagte gegenüber der Klägerseite im Rahmen des zwischen ihnen bestehenden Krankenversicherungsverhältnisses zur Versicherungsnummer XXX vorgenommen hat, und die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu Ziffer 1) noch genauer zu bezeichnen sind, unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist, sowie, dass der monatlich fällige Gesamtbetrag für die Zukunft auf einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 1) noch genau zu beziffernden Betrag zu reduzieren ist.
123) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 1) noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
13Die Beklagte meint, dass die klägerseits erhobene Stufenklage bereits unzulässig sei, da die begehrte Auskunft der Klagepartei nicht der Bezifferung des Leistungsanspruchs diene. Bei einer ihr zumutbaren Untersuchung der gezahlten Differenzbeträge könne die Klagepartei ihren vermeintlich bestehenden Leistungsanspruch bereits beziffern. Im Übrigen ermangele es an einer durchgreifenden Anspruchsgrundlage für den Auskunftsanspruch. Die Beklagte erhebt ferner sowohl im Hinblick auf den Auskunfts- als auch Leistungsanspruch die Einrede der Verjährung. Für den Verjährungsbeginn sei es ausreichend, dass der Gläubiger den Hergang in seinen Grundzügen kenne und wisse, dass der Sachverhalt Anhaltspunkt für die Entstehung eines Anspruchs biete.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe
16Die teilweise unzulässige Klage ist im Übrigen unbegründet und daher insgesamt abzuweisen.
17I.
18Die klägerseits erhobene Stufenklage ist nach Auffassung der Kammer unzulässig, da sie nach dem Vortrag der Klagepartei die Voraussetzungen des § 254 ZPO nicht wahrt.
19Mit dem Institut der Stufenklage nach § 254 ZPO soll dem Kläger nicht allgemein die Prozessführung erleichtert werden, sondern lediglich entgegen der Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ein unbestimmter Antrag zugelassen werden. Das Unvermögen zur bestimmten Angabe der von ihm auf der letzten Stufe seiner Klage beanspruchten Leistung muss gerade auf den Umständen beruhen, über die er auf der ersten Stufe Auskunft begehrt, bzw. das Auskunftsbegehren gerade der Vorbereitung der auf der letzten Stufe noch nachzuholenden bestimmten Angabe dienen (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2011, VI ZR 117/10). Die Verknüpfung des § 254 ZPO steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zwecke der Bestimmung des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit nicht in Zusammenhang stehende Informationen über die Rechtsverfolgung verschafft werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2000, III ZR 65/99).
20Diesen Maßstäben wird die klägerseits erhobene Stufenklage nicht gerecht. Zwar kann entgegen der Ansicht der Beklagten nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass durch Einsichtnahme in die Kontobewegungen auf die Höhe eines etwaigen Bereicherungsanspruchs geschlossen werden kann. So kann im Falle des Haltens mehrerer Tarife, deren Erhöhung zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt, allein durch Betrachtung der Kontobewegungen nicht auf die Höhe eines etwaigen Bereicherungsanspruchs geschlossen werden. Die Klagepartei hat jedoch nicht hinreichend dargelegt, dass sie die Auskunft – insbesondere im Hinblick auf die Nachträge zum Versicherungsschein – nur zur Bezifferung ihres Leistungsanspruchs benötigt. In der Klageschrift vom 23.11.2020 legt die Klagepartei dar, dass sie die Beitragserhöhungen der Beklagten auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen lassen möchte. Danach dient die Vorlage der begehrten Unterlagen einer der Bezifferung vorgelagerten Prüfung. Die weitergehenden standardisierten Ausführungen im Schriftsatz vom 19.03.2021 erschöpfen sich in allgemeinen Erwägungen, die keinerlei Bezug zum hiesigen Einzelfall haben. Ein Vortrag, wonach die Klagepartei hier mehrere Tarife bei der Beklagten unterhalten hat ist ebenfalls nicht ersichtlich, obschon zumindest dies der Klagepartei unzweifelhaft möglich ist.
21II.
22Die Kammer deutet die unzulässige Stufenklage gemäß §§ 133, 157 BGB analog in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung nach § 260 ZPO um (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2000, III ZR 65/99). Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Klagepartei auf ihr Auskunftsbegehren verzichtet, wenn eine Verfolgung im Wege der Stufenklage ausscheidet. Diese Umdeutung macht die Klage aber nur teilweise zulässig.
231)
24Der unkonkrete Feststellungsantrag zu 2. sowie der unbezifferte Leistungsantrag zu 3. sind aufgrund eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig.
252)
26Der Antrag auf Auskunftserteilung ist hingegen zulässig, aber unbegründet. Die Klagepartei hat schon mangels tauglicher Anspruchsgrundlage keinen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte.
27a)
28Ein Auskunftsanspruch aus § 666 i. V. m. § 675 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, da der Versicherungsvertrag mangels Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen weder ein Auftragsverhältnis noch einen Geschäftsbesorgungsvertrag darstellt (vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 29.07.2021, 4 O 409/20; LG Aurich, Urteil vom 08.06.2021, 3 O 1279/20).
29b)
30Ein aus §§ 808, 810 BGB analog folgender Auskunftsanspruch scheidet ebenfalls aus, da die Klagepartei vorliegend kein Einsichtsrecht, sondern einen Auskunftsanspruch geltend macht. Außerdem handelt es sich bei den digitalisierten Unterlagen der Beklagten mangels Verkörperung der Gedankenerklärung nicht um Urkunden (vgl. LG Wuppertal, a. a. O.).
31c)
32Ein Auskunftsanspruch folgt darüber hinaus nicht aus § 3 Abs. 4 VVG, weil der Versicherungsnehmer nach dieser Bestimmung nur Abschriften von eigenen Erklärungen verlangen kann. Erklärungen des Versicherers sind hiervon nicht erfasst (vgl. Armbrüster in MüKo VVG, 2. Auflage 2016, § 3 Rn. 51).
33d)
34Gleichfalls folgt ein Anspruch nicht aus § 3 Abs. 3 VVG, da die Beklagte keine Ersatzausfertigung eines Versicherungsscheins, sondern umfassend Auskunft über alle Beitragsanpassungen der Vergangenheit verlangt. Bei verständiger Würdigung des Begehrens der Klagepartei begehrt diese zudem nicht die in § 3 Abs. 3 VVG zum Nachweis des Versicherungsschutzes vorgesehene Ersatzausstellung des aktuellen Versicherungsscheins, sondern die nach den Prämienanpassungen erfolgten und inzwischen wieder überholten Nachträge zum Versicherungsschein. Entgegen der Auffassung der Klagepartei handelt es sich damit nicht um ein „Minus“ zu dem Anspruchsgehalt des § 3 Abs. 3 VVG, sondern um ein „Aliud“ (vgl. LG Deggendorf, Urteil vom 27.05.2021, 32 O 830/20).
35e)
36Ein Auskunftsanspruch folgt ebenfalls nicht aus § 15 Abs. 1 DSGVO.
37Zwar kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsunternehmen geführte Korrespondenz als Gegenstand des Auskunftsanspruchs in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2021, VI ZR 576/19).
38Die in der hiesigen Konstellation erfolgte Geltendmachung eines auf § 15 Abs. 1 DSGVO gestützten Auskunftsanspruchs erachtet die Kammer jedoch für rechtsmissbräuchlich, da die Geltendmachung aus gänzlich verordnungsfremden Erwägungen heraus erfolgt (so auch LG Wuppertal, a. a. O.). Nach dem Erwägungsgrund 63 DSGVO, dient das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO dem Betroffenen dazu, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. So soll Art. 15 DSGVO eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Datenverarbeitungsvorgänge ermöglichen. Der Betroffene soll den Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten beurteilen können. Die Auskünfte dienen auch dazu, der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung zu ermöglichen, vor allem das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, auf Löschung nach Art. 17 DSGVO und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 17 DSGVO (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2019, 20 W 10/18). Keine der in dem Erwägungsgrund 63 DSGVO genannten Interessen verfolgt die Klagepartei vorliegend, nicht einmal als Reflex. Aus dem Vortrag und dem prozessualen Vorgehen der Klagepartei ergibt sich, dass der Auskunftsanspruch letztlich nur dazu dienen soll, nach Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsüberprüfung einen etwaig bestehenden Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zu verfolgen. Ein Begehren, das sich derart weit von dem Regelungsgehalt einer Rechtsgrundlage entfernt, ist nicht schutzwürdig und stellt sich als treuwidrig dar. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klagepartei die Unterlagen, die die begehrten Informationen enthalten unbestritten ursprünglich einmal erhalten hat und nur jetzt nicht mehr darüber verfügt (vgl. LG Wuppertal, a. a. O.).
39f)
40Ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kommt schließlich ebenfalls nicht in Betracht. Der Ausnahmecharakter eines Anspruchs aus der Generalklausel bedingt es, einen derartigen Anspruch nicht bereits dann anzunehmen, um der Klagepartei die Führung eines Rechtsstreits zu erleichtern (vgl. LG Deggendorf, a. a. O.).
41Die Klagepartei bestreitet vorliegend nicht, dass sie die nunmehr mit der Klage begehrten Unterlagen im Zuge der Beitragserhöhungen erhalten hat. Ferner ist keine Erklärung dafür ersichtlich, wieso ihr die Unterlagen nicht mehr zur Verfügung stehen. Die Klagepartei trägt lediglich vor, dass die Unterlagen nicht mehr auffindbar seien. Für die Kammer ist damit schon nicht erkennbar, dass eine unverschuldete Unkenntnis vorliegt. Es ist grundsätzlich zu erwarten, dass wichtige persönliche Vertragsunterlagen nicht weggeworfen werden. Soweit sich die Klagepartei hier nicht hinreichend um die Organisation ihrer Unterlagen gekümmert hat, rechtfertigt dies nach Überzeugung der Kammer nicht, einen nur ausnahmsweise aus der Generalklausel folgenden Auskunftsanspruch anzunehmen.
42III.
43Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, S. 2 ZPO.
44Der Streitwert wird insgesamt auf 16.000,00 EUR festgesetzt. Die Festsetzung beruht auf §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 260 Anspruchshäufung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- 3 O 1279/20 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 1x
- III ZR 65/99 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 810 Einsicht in Urkunden 1x
- BGB § 808 Namenspapiere mit Inhaberklausel 1x
- § 3 Abs. 3 VVG 3x (nicht zugeordnet)
- BGB § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- ZPO § 48 Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen 1x
- VI ZR 117/10 1x (nicht zugeordnet)
- § 15 Abs. 1 DSGVO 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 157 Auslegung von Verträgen 1x
- ZPO § 254 Stufenklage 3x
- § 3 Abs. 4 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- VI ZR 576/19 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 20 W 10/18 1x
- 32 O 830/20 1x (nicht zugeordnet)
- 4 O 409/20 1x (nicht zugeordnet)