Urteil vom Landgericht Landau in der Pfalz (1. Strafkammer) - 7336 Js 1371/05 KLs
1. Der Angeklagte E P wird wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 9 Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Amtgerichts – Jugendschöffengerichts – Landau in der Pfalz vom 09.03.2004 (Az.: 7071 Js 3971/03) zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Hinsichtlich des Angeklagten E P wird der Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 1.075,00 EUR angeordnet.
2. Der Angeklagte E E wird wegen bandenmäßigen unerlaubten Handelstreibens mit Betäubungsmitteln in 19 Fällen zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Hinsichtlich des Angeklagten E E wird der Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 500,00 EUR angeordnet.
3. Von der Erhebung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.
Gründe
- 1
– hinsichtlich des Angeklagten E E abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO –
I.
A.
- 2
Der Angeklagte E P wurde am 08.12.1984 in S/Sibirien als jüngeres von zwei Kindern seiner Eltern geboren. Er hat eine heute 23 Jahre alte Schwester und wohnte bis zuletzt im Haushalt seiner Eltern.
- 3
In Russland war sein Vater als Kfz-Mechaniker tätig gewesen, seine Mutter arbeitete dort als Näherin. Der Angeklagte hat bis zum 6. Lebensjahr in Russland einen Kindergarten besucht und wurde sodann altersentsprechend eingeschult. Im Jahr 1997 siedelte die Familie nach Deutschland über, wonach er aufgrund deutscher Abstammung der Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit erlangte. Weil einige Verwandte mütterlicherseits bereits in G lebten, nahm die Familie des Angeklagten nach ihrer Übersiedlung dort ebenfalls Wohnsitz. Sein Vater fand schon bald eine Anstellung als Arbeiter in einer Mühle und seine Mutter arbeitet nunmehr als Verkäuferin in einem Second-Hand-Shop. Demgegenüber hatte der Angeklagte, der in G in die 6. Klasse einer Hauptschule eingestuft wurde, zunächst Schwierigkeiten, sich im neuen Lebensumfeld einzufinden. Diese äußerten sich insbesondere in auch durch Sprachschwierigkeiten bewirkten schlechten schulischen Leistungen, so musste er die 6. Klasse zweimal wiederholen. Auch der weitere Schulverlauf blieb nicht problemfrei, der Angeklagte ließ es insbesondere an der notwendigen Disziplin fehlen. Im Jahr 2001 musste der Angeklagte die Hauptschule aus der 8. Klasse ohne Abschluss verlassen, da er für einen weiteren Besuch dieser Schule zu alt geworden war. Im anschließenden Berufsvorbereitungsjahr (Fachrichtung Metall und Holz) gelang es ihm jedoch, den Hauptschulabschluss mit guten Zensuren nachzuholen. Anschließend, im Oktober des Jahres 2002, nahm der Angeklagte eine Ausbildung zum Fahrzeuglackierer bei der Firma A in S auf. Die Abschlussprüfung war für den 17.05.2005 vorgesehen gewesen, aufgrund der in diesem Verfahren vollzogenen Inhaftierung konnte der Angeklagte an der Prüfung jedoch nicht teilnehmen. Nach einer durch den Verteidiger des Angeklagten P vorgelegten Auskunft seines Ausbildungsbetriebes, ist dieser bereit, dem Angeklagten eine weitere Ausbildung bis zum nächsten Termin zur Gesellenprüfung anzubieten.
- 4
Seine Freizeit verbringt der Angeklagte zumeist mit seiner Freundin I L und mit dem Besuch eines Fitnessstudios. Zudem hat der Angeklagte einen größeren Freundeskreis, dem vorwiegend in Russland geborene Spätaussiedler angehören, unter anderem die gesondert verfolgten W S und J R, welcher zwei Jahre älter als der Angeklagte ist, sowie der Mitangeklagte E E.
- 5
Der Angeklagte blieb von schwereren Erkrankungen oder Unfällen verschont. Alkohol trinkt er nicht in einem auffälligen Maße und – nach eigenen Angaben – vornehmlich nur am Wochenende. Illegale Drogen konsumierte der Angeklagte demgegenüber nicht. Der Angeklagte erhielt zuletzt eine Ausbildungsvergütung von 470,00 Euro im Monat, von der er an seine Eltern nichts abzugeben brauchte. Aus einem Autokauf resultieren Schulden in Höhe von ca. 900,00 Euro, denen ein Kontoguthaben von knapp 500,00 Euro gegenüber steht.
- 6
Der Angeklagte E P ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1.
- 7
Zunächst wurde am 31.07.2000 noch von der Verfolgung eines Vergehens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 45 Abs. 2 JGG abgesehen (Az. 7017 Js 9132/00).
2.
- 8
Sodann musste der Angeklagte jedoch am 25.06.2001 durch das Amtsgericht Germersheim im Verfahren 7064 Js 12251/00 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen verwarnt und ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auferlegt werden. Die Arbeitsauflage hat der Angeklagte mittlerweile vollständig abgeleistet. Jenes Verfahren richtete sich zudem gegen die auch im vorliegenden Verfahrenskomplex Beschuldigten W S und J R, mit denen er bereits damals bekannt war. Zum Verfahrensgegenstand enthält das Urteil folgende Feststellungen:
- 9
"Hinsichtlich des festgestellten Sachverhalts wird auf Punkt 1 und 3 der mit Eröffnungsbeschluss vom 04.04.2001 zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft Landau in der Pfalz vom 23.11.2000 Bezug genommen.
- 10
Der darin den Angeklagten zur Last gelegte Sachverhalt hat sich in der Hauptverhandlung aufgrund des umfassenden Geständnisses der Angeklagten und der durchgeführten Beweisaufnahme mit der Maßgabe bestätigt, dass jeweils von einfacher Körperverletzung auszugehen war".
- 11
Die vom Amtsgericht in Bezug genommene Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Landau in der Pfalz vom 23.11.2000 enthält zum Tatgeschehen folgende Passage:
- 12
"In den späten Arbeitsstunden des 27.07.2000 versetzte zunächst der Angeschuldigte S dem Geschädigten Zeugen B W in der Nähe der Gaststätte E ohne rechtfertigenden Grund einen Kopfstoß, kurz darauf erhielt der Zeuge W auch von dem Angeklagten P einen Kopfstoß, weiterhin schlugen und traten beide Angeschuldigten auf W ein, dieser war zwischenzeitlich zu Boden gefallen, auch dort traten und schlugen noch beide Angeschuldigten auf ihn ein, Wiese erlitt dadurch eine Vielzahl von Prellungen und Schürfwunden sowie eine blutende Nase.
- 13
Nachdem die beiden Angeschuldigten zunächst von W abgelassen hatten entfernten sie sich, kurz darauf kam jedoch der Angeschuldigte S mit einer Holzstange in einer Länge von ca. 3 m zurück und schlug damit dem geschädigten Zeugen A R ohne rechtfertigenden Grund auf den Kopf. Nachdem die vorbezeichnete Auseinandersetzung beendet war kam es kurz darauf im Stadtgebiet von G zu einer erneuten Auseinandersetzung, auch hier erhielt der geschädigte Zeuge B W von den beiden Angeschuldigten S und P mehrere Kopfnüsse sowie eine Vielzahl von Schlägen und Tritten, auch nachdem er bereits zu Boden gefallen war.
- 14
Nachdem die beiden Angeschuldigten S und P zunächst von W abgesehen hatten schlugen der Angeschuldigte P sowie der Angeschuldigte R aufgrund eines erneuten Tatentschlusses wiederum auf W ein, kurz darauf beteiligte sich auch der Angeschuldigte S wiederum an der Misshandlung des W."
3.
- 15
Am 14.06.2002 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Germersheim wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwarnt und ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auferlegt (Az. 7067 Js 2557/02). Auch in jenem Verfahren ist die Strafvollstreckung erledigt.
4.
- 16
Mit Urteil vom 09.03.2004 – rechtskräftig am selben Tage – hat das Amtsgericht – Jugendschöffengericht Landau in der Pfalz den Angeklagten wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Marihuana in 36 Fällen (Az. 7114 Js 3971/03) zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt, wobei die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Zugleich wurde die Bewährungszeit mit Beschluss vom selben Tage auf 3 Jahre festgesetzt und der Angeklagte für die Dauer von 2 Jahren der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt. Zudem wurde dem Angeklagten auferlegt, einen Geldbetrag von 1.000,00 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen; diese Auflage hat der Angeklagte vollständig erfüllt. Zum Tatsachverhalt enthält das Urteil folgende Feststellungen:
- 17
"Er (gemeint der Angeklagte) kam auf die Idee, mit dem gewinnbringenden Handel von Marihuana Geld zu verdienen. Zu diesem Zweck beschaffte er sich erstmals im Oktober des Jahres 2002 von einem unbekannt gebliebenen Dealer in F Marihuana in der Menge von 50 g, wobei das Gramm 7 Euro kostete. Er verkaufte dieses Marihuana und das in weiteren zwei Fällen bis im Mai 2003 von diesem Dealer in der Menge von jeweils 50 g bezogene Marihuana in dem genannten Zeitraum in insgesamt 36 Fällen an mindestens 36 namentlich nicht mehr genau ermittelbare Abnehmer, die ihn am Wendehammer in der S Straße in G aufsuchten, gewinnbringend für 10,00 Euro pro Gramm weiter. An jeweiliger Menge wog er jedes Mal 2,5 g ab. In einigen wenigen Fällen verkaufte er auch weniger als 2 g Marihuana im Einzelfall. Der Angeklagte selbst konsumiert nach eigenen Angaben keine Betäubungsmittel. Ihm ging es lediglich ums Geld verdienen.
- 18
Dieser Sachverhalt, der aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten feststeht, erfüllt den Tatbestand des gewinnbringenden Handeltreibens mit Marihuana in 36 Fällen."
- 19
In Bezug auf die Strafzumessung hat das Amtsgericht folgende Erwägungen niedergelegt:
- 20
"Mit der Jugendgerichtshilfe ist das Gericht der Ansicht, dass auf den Angeklagten noch Jugendrecht zur Anwendung gelangen kann. Mit der Jugendgerichtshilfe ist das Gericht ferner der Ansicht, dass bei ihm sowohl schädliche Neigungen als auch eine Schwere der Schuld bejaht werden müssen. Somit ist es erforderlich, eine Jugendstrafe zu verhängen, die in Höhe von 1 Jahr und 6 Monaten schuld- und tatangemessen erscheint.
- 21
Die Vollstreckung dieser Strafe konnte in der Hoffnung, dass der Angeklagte sich nunmehr in Zukunft straffrei führen wird, zur Bewährung ausgesetzt werden."
B.
- 22
Der Angeklagte E E wurde am 24.06.1983 in A/Russland als zweites Kind seiner deutschstämmigen Eltern geboten. Er hat einen heute 23 Jahre alten Bruder, den gesondert verfolgten E E. Der Angeklagte, der zunächst ausschließlich in deutscher Sprache erzogen worden war, hat in Russland den Kindergarten besucht, wo er auch die russische Sprache erlernte. Altersgemäß wurde der Angeklagte E in Russland eingeschult und hat die schulische Ausbildung dort problemfrei bis zur 11. Klasse absolviert. Er erlangte hierdurch einen Schulabschluss, der nach Angaben des Angeklagten dem deutschen Reifezeugnis entspricht.
- 23
Als der Angeklagte E 8 Jahre alt war, trennten sich seine Eltern, wobei er und sein Bruder E zunächst bei der Mutter verblieben. Mit seinem Vater siedelte der Angeklagte sodann jedoch im Mai 2001 nach Deutschland über, wo bereits Mitglieder der Familie des Vaters wohnhaft waren. Unter anderem lebt auch die Familie des gesondert verfolgten W S, ein Cousin des Angeklagten, in G. Kurze Zeit später kam auch sein Bruder E nach, wohingegen seine Mutter, die nach zwischenzeitlich vollzogener Scheidung eine neue Ehe eingegangen und einen heute 11 Jahre alten Sohn geboren hatte, in Russland blieb.
- 24
Nach der Übersiedlung belegte der Angeklagte, dem die Eingewöhnung schwer fiel, zunächst einen sechs Monate währenden Deutschkurs. Anschließend nahm der Angeklagte beim CJD in K an einer Berufsvorbereitungsmaßnahme teil, um danach bei der Firma G für fünf Monate zu arbeiten. Hieran schloss sich eine weitere Berufsfördermaßnahme an, in deren Rahmen er Praktika als Maler und Lkw-Fahrer absolvieren konnte. Nach Abschluss der Maßnahme gelang es ihm zunächst nicht, eine Anstellung zu finden. Schließlich erlangte er bei der Firma N im Jahr 2003 die Möglichkeit, ein weiteres Praktikum zu belegen, welches zu einer Festanstellung führte. Bei der Firma N war der Angeklagte als Hilfsarbeiter und Staplerfahrer tätig, wofür er einen Nettolohn von ca. 1.000,00 Euro im Monat erhielt. Hiervon musste er 230,00 Euro für die Miete einer im Jahr 2002 bezogenen Wohnung aufbringen, die er zunächst gemeinsam mit seinem Bruder E bewohnt hat. Zudem brachte der Angeklagte den gesamten Lebensunterhalt für sich und seinen Bruder auf, der einer Berufstätigkeit nicht nachging und heute unbekannten Aufenthalts ist. Im Dezember 2004 ist der Angeklagte sodann aus der Wohnung ausgezogen und hat Unterschlupf bei seiner Freundin gefunden. Aufgrund der zwischenzeitlich in diesem Verfahren erfolgten Inhaftierung wurde dem Angeklagten E von der Firma N gekündigt. Da ihm jedoch ein durchaus positives Arbeitszeugnis ausgestellt worden war, hofft der Angeklagte nach Haftentlassung, dort erneut Anstellung finden zu können.
- 25
Der Angeklagte ist dem Konsum alkoholischer Getränke nicht abgeneigt, wobei er sich vornehmlich auf den Genuss von Wodka beschränkt. Hiervon konsumierte der Angeklagte über ein Wochenende ca. zwei bis drei Flaschen a' 0,5 1. Bis zu seinem Umzug zu seiner Freundin im Dezember 2004 hat der Angeklagte auch Cannabisprodukte geraucht, wobei er angibt, hierbei zuletzt pro Tag zwei bis drei so genannte "Joints" gebraucht zu haben. Bis Dezember 2004 nahm er an ca. zwei bis drei Tagen pro Woche zudem auch Ecstasy-Pillen ein. Einen Suchtdruck im Sinne von erlebten oder befürchteten Entzugserscheinungen hat der Angeklagte aber niemals verspürt. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit ist der Drogenkonsum zu keinem Zeitpunkt offenbar geworden. Die vollständige Abstandnahme vom Drogenkonsum, zu der er durch entsprechende Vorhalte seiner Freundin motiviert worden ist, fiel dem Angeklagten nicht schwer.
- 26
Der Angeklagte E verfügt über eine Fahrerlaubnis und hat Schulden von ca. 5.000,– EUR, die aus einem Autokauf resultieren. Der Angeklagte war niemals ernsthaft erkrankt und blieb von schwerwiegenden Unfällen verschont.
- 27
Auch der Angeklagte Eichhorst hatte bereits Kontakt zu den Strafverfolgungsbehörden:
1.
- 28
Am 24.09.2001 sah die Staatsanwaltschaft Landau in der Pfalz im Verfahren 7066 Js 12400/01 von der Verfolgung eines Vergehens der Beförderungserschleichung nach § 45 Abs. 1 JGG ab.
2.
- 29
Durch Erkenntnis des Amtsgerichts Oberkirch vom 27.03.2003 (Az. 2 Cs 10 Js 11892/02) wurde der Angeklagte wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 Euro und einem Fahrverbot von 2 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe ist erledigt.
II.
A.
- 30
1. Spätestens im Spätjahr 2003 bildete sich eine Gruppierung, welche in der W straße in G, unweit des dort gelegenen Stadions, einen so genannten offenen Straßenverkaufshandel mit Marihuana errichtete. Diese Verkaufsstelle befand sich zunächst in Höhe einer Brücke kurz vor dem Ende dieser Straße, bei der es sich um eine Sackgasse handelt. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Verlaufe des Sommers 2004, jedenfalls nach dem 01.07.2004, wurde dieser Verkaufsplatz jedoch an eine über die W straße zu erreichende Unterführung des Zubringers zur Bundesstraße 9 verlegt, die, anders als die bis dahin genutzte Stelle, von der Straße aus nicht einsehbar ist. Zu der Gruppierung gehörte eine nicht näher bestimmbare Anzahl von Personen, bei denen es sich jedenfalls überwiegend um Spätaussiedler aus dem russischen Staatsgebiet handelte. Zwar waren in der Hauptverhandlung nähere Erkenntnisse über Zahl und Identität sämtlicher Mitglieder der Gruppe nicht zu gewinnen. Jedenfalls im Jahr 2004 aber umfasste diese jedoch zu keinem Zeitpunkt weniger als 3 Personen. Ob die Gruppenangehörigen dabei auf eine gemeinsame Bezugsquelle für die Betäubungsmittel zurückgreifen konnten, ob innerhalb der Gruppe Hierarchien bestanden und welcher Art diese ggfs. waren, war in der Hauptverhandlung ebenso wenig aufzuklären, wie die Frage, in welcher Weise die durch den Verkauf erzielten Erlöse verteilt worden sind. Die Kammer vermochte es deshalb nicht auszuschließen, dass die dort tätigen Verkäufer – jedenfalls zum Teil – jeweils auf "eigene Rechnung" handelten. Ihr wesentliches gemeinsames Bestreben bestand jedoch zumindest darin, an der von ihnen gewählten Örtlichkeit einen gemeinsamen Vertrieb in kartellartiger Form für den Verkauf von Marihuana zu betreiben, deren Bedingungen sich sämtliche Verkäufer beugten und dessen Schutz und Vorteile sie für sich in Anspruch nahmen. Dabei wechselten sich die Verkäufer tagweise in nicht näher aufklärbarer Reihenfolge im Verkauf ab. Insbesondere etablierten diese an der Verkaufsstelle feste Verkaufszeiten und ein unveränderliches Preisniveau. So wurden von den an der Verkaufsstelle agierenden Verkäufern stets nur Einzelportionen á ca. 2,5 Gramm zum Preis von 25,– EUR gehandelt, welche immer zigarrenförmig in Alufolie verpackt waren. Dies ermöglichte es ihnen, trotz durchaus schwankender, jedoch nie unterdurchschnittlicher Qualitäten des abgegebenen Marihuanas, einen immer gleich bleibenden Erlös erzielen zu können, ohne mit den Kunden in Verhandlungen über Menge und Preis eintreten zu müssen. Auch schützte die Kartellabsprache die Verkäufer vor möglicher unliebsamer Konkurrenz, die die Konstanz dieses Preisniveaus hätte gefährden können. Darüber hinaus hatten sich die Verkaufszeiten, welche von allen Verkäufern eingehalten wurden, schon bald bei den potentiellen Kunden herumgesprochen. Aufgrund ihres kollusiven Zusammenwirkens war es den Verkäufern möglich, ihre Verkäufe innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit zu tätigen, was ihnen zum einen ein Warten auf potentielle Kunden ersparte und zum andern einen zusätzlichen Schutz vor Entdeckung bot. Zudem bildete sich, da es den Verkäufern aufgrund ihres wechselnden Einsatzes weitgehend möglich war, die Verkaufsstelle zu den üblichen Zeiten besetzt zu halten, ein fester und mehrere Dutzend Personen umfassender gemeinsamer Kundenstamm, der es schätzte, zuverlässig, vergleichbar eines Einzelhandelbetriebes, bedient zu werden. Der Erfolg dieses monopolartigen Vertriebsmodells, deren Vorteile allen Verkäufern gleichermaßen zu gute kamen, äußerte sich dabei nicht zuletzt darin, dass auch Käufer aus dem badischen Grenzgebiet, etwa der in K wohnhafte Arbeiter Z C, den Weg nach G auf sich nahmen, um dort von den Mitgliedern der Gruppierung Marihuana zu beziehen. Der überörtliche Bekanntheitsgrad der Verkaufsstelle ersparte es den einzelnen dort tätigen Verkäufern zudem, potentielle Kunden erst anwerben zu müssen, da diese von sich aus unabhängig von der Person des jeweiligen Verkäufers die Verkaufsstelle aufsuchten. Eine Mindestmenge der an den einzelnen Tagen verkauften Betäubungsmittel bzw. eine Mindestanzahl der jeweils dort erschienenen Käufer vermochte die Kammer nicht festzustellen. Jedoch war es zumindest nicht selten, dass 20 Käufer oder mehr an einem Abend bedient wurden.
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2. Einvernehmlich, aufgrund vorheriger Vereinbarung hielten die an der Verkaufstelle tätigen Verkäufer dabei folgende Modalitäten ein:
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Allabendlich gegen 18.00 Uhr traf jeweils ein Händler, der dabei häufig von weiteren Mitgliedern der Gruppe begleitet wurde, an der Verkaufstelle ein, wobei es allenfalls bei äußerst ungünstigen Witterungsverhältnissen vorkommen konnte, dass die Verkaufsstelle zu dieser Zeit gänzlich unbesetzt blieb. Ansonsten fand sich immer abwechselnd eine Person aus der Gruppe bereit, zumindest den Verkauf zur üblichen Zeit zu übernehmen. Die Begleiter des an dem jeweiligen Tage aktiven Verkäufers wurden in der Regel dabei in die eigentlichen Abverkaufshandlungen allenfalls insoweit eingebunden, als sie Hilfstätigkeiten für diesen übernahmen. Im Übrigen verbrachten sie ihre Zeit damit, an der Verkaufsstelle finster dreinblickend Dosenbier zu konsumieren, wobei sie die Kunden allein durch ihre Präsenz so sehr beeindruckten, dass diese davon absahen, auch nur den Versuch eines Handels über Preis und/oder Portionierung des Marihuanas zu unternehmen oder gar eine direkte Konfrontation mit dem Verkäufer zu suchen. Zudem hielten sich zur Absicherung der Verkaufsstelle häufig weitere Personen aus der Gruppierung im Umfeld des Verkaufsplatzes auf, die damit betraut waren, den Zufahrtsbereich der W straße zu bewachen, um im Falle, dass sich Polizeifahrzeuge näherten, über Mobiltelefon die tätige Verkäuferperson zu warnen und ihr Gelegenheit zur Flucht zu geben. Eine feste Rollenverteilung im Bezug auf den Verkauf und die sonstigen Tätigkeiten gab es dabei jedoch nicht; die Gruppenmitglieder waren an manchen Tagen als Verkäufer, an anderen als Begleiter tätig.
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Der eigentliche Verkauf lief in allen Fällen dergestalt ab, dass die potentiellen Käufer, die regelmäßig zu Fuß oder mit Fahrrädern der Verkaufsstelle sich genähert bzw. zuvor ihre PKWs in der Nähe abgeparkt hatten, verbal oder durch Fingerzeichen kund gaben, wie viele Portionen Marihuana sie zu erwerben wünschten. Danach entfernte sich der Verkäufer – bzw. einer seiner Begleiter – und begab sich in das angrenzende Waldstück, wo die bereits abgepackten Aluzigarren gebunkert worden waren. Aus dem Bunker wurde sodann die bestellte Menge an Einzelportionen entnommen und dem Kunden gebracht. Sodann wechselten Geld und Ware den Besitzer und der Käufer entfernte sich sogleich von der Verkaufsstelle. Erst nach der Übergabe der verkauften Portionen wurde der nächste Kunde bedient, wobei wiederum die bestellte Menge gesondert aus dem Bunker geholt wurde.
B.
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Am 25.05.2004 war der Angeklagte E P gemeinsam mit dem Angeklagten E E sowie den gesondert verfolgten A P, W S und E E an der Verkaufsstelle zugegen, als der gesondert verfolgte und ihm bereits seit Jahren bekannte J R dort seiner Verkaufstätigkeit nachging. R gehörte spätestens ab diesem Zeitpunkt und bis zu seiner Festnahme am 09.03.2005 der Händlergruppierung an. In dem Bestreben, an dem nach eigener Anschauung erfolgreichen Verkaufsmodell zu partizipieren, schloss sich der Angeklagte P spätestens Anfang Juni 2004 ebenfalls der Verkäufergruppe an, wobei ihm bekannt war, dass diese mehrere Personen, darunter R und der Angeklagte E, umfasste. Der Angeklagte wollte durch das Ausnutzen der durch die Gruppierung geschaffenen verkaufsgünstigen und schützenden Rahmenbedingungen den von ihm – trotz der Verurteilung durch das Amtsgericht Landau i.d.Pf. vom 09.03.04 – fortgeführten Betäubungsmittelverkauf, durch den er sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle erschlossen hatte, dauerhaft fördern, wozu er sich der Gruppierung anschloss und sich den durch sie vorgegebenen Bedingungen unterwarf. Woher und zu welchem Preis der Angeklagte P das von ihm in Umsetzung dieses Entschlusses veräußerte Marihuana bezogen hatte, war in der Hauptverhandlung auch mangels entsprechender Angaben des Angeklagten nicht aufzuklären. Auch die Wirkstoffgehalte der vom Angeklagten veräußerten Betäubungsmittel waren nicht näher zu bestimmen; das von ihm veräußerte Marihuana war jedenfalls jedoch stets von zumindest durchschnittlicher Qualität.
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Im Einzelnen vermochte die Kammer zu den konkreten Verkaufshandlungen des Angeklagten P folgende Feststellungen treffen:
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1.-8. (entsprechen Fälle 1 - 11 der Anklage 7314 Js 1371/05):
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In den Monaten Juni und Juli 2004 veräußerte der Angeklagte P wöchentlich, insgesamt an 8 Tagen, pro Verkaufstag an zumindest fünf Personen jeweils eine Marihuanaportion von 2,5 g zu je 25,00 Euro. Dabei befand sich unter den Käufern an sämtlichen Tagen der am 13.02.1988 geborene Schüler D R sowie in einem der Fälle der Z C (vgl. Fall 11 der Anklage 7314 Js 1371/05). Der Angeklagte P erzielte durch diese Verkaufshandlungen Einnahmen von insgesamt 1.000,00 Euro (40 Portionen zu 25,00 Euro).
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9. (entspricht Fall 12 der Anklage 7314 Js 1371/05):
- 39
Am 24.09.2004 veräußerte der Angeklagte P drei Verkaufsportionen von 2,5 g zum Gesamtpreis von 75,00 Euro entweder wiederum an den Z C oder an zwei Bekannte des C. An diesem Tage waren an der Verkaufsörtlichkeit ca. 30 weitere Abnehmer zugegen, deren Identität jedoch nicht aufgeklärt werden konnte.
C.
- 40
Spätestens im Januar 2004 hatte sich der Gruppierung bereits der Angeklagte E E angeschlossen. Auch der Angeklagte E bediente sich in der Absicht, sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, der durch die Gruppierung geschaffenen und von ihm anerkannten Bedingungen, um seinerseits gewinnbringend Marihuana zu veräußern.
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Wiederum vermochte die Kammer dabei nicht festzustellen, ob der Angeklagte E die veräußerten Betäubungsmittel sich bei einer eigenen Quelle verschafft oder diese über die Gruppierung bezogen hatte. Der durch den Verkauf erzielte Erlös diente dem Angeklagten E – nach seinen nicht widerlegbaren Angaben – zur Finanzierung seines im Jahr 2004 noch stattgefundenen eigenen Konsums.
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Im Einzelnen vermochte die Kammer folgende konkreten Verkaufsverhandlungen festzustellen:
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1.-15. (entsprechen Fälle 1-15 der Anklage 7314 Js 1368/05):
- 44
Zwischen Januar 2004 und dem 17.09.2004 veräußerte der Angeklagte E an den bereits oben genannten D R an insgesamt 15 Tagen jeweils eine Portion Marihuana von 2,5 g zum Preis von jeweils 25,00 Euro. Insgesamt vier der Verkaufshandlungen waren nach dem 21. Geburtstag des Angeklagten E am 24.06.2004, wobei der letzte Verkauf am 17.09.2004 stattfand. Der Angeklagte E erzielte durch diese Handlungen insgesamt eine Einnahme von 375,00 Euro.
- 45
16. (entspricht Fall 16 der Anklage 7314 Js 1368/05):
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An einem weiteren nicht näher bestimmbaren Tag zwischen Januar und Oktober 2004 veräußerte der Angeklagte E an den gesondert verfolgten R M eine Einzelportion Marihuana von 2,5 g zum Preis von 25,00 Euro.
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17. (entspricht Fall 17 der Anklage 7314 Js 1368/05):
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Am 21.10.2004 verkaufte der Angeklagte E an den gesondert verfolgten O K, genannt "Oz", 2,5 g Marihuana, wiederum zum Preis von 25,00 Euro sowie unmittelbar danach 2,3 g Marihuana zum Preis von 25,00 Euro an eine vom Polizeipräsidium R eingesetzte Vertrauensperson der Polizei.
- 49
18.- 19. (entsprechen Fälle 18 und 19 der Anklage 7314 Js 1368/05):
- 50
Am 28.10.2004 veräußerte der Angeklagte E an den am 09.09.1987 geborenen und an diesem Tage somit 17 Jahre alten Schüler K H eine Aluzigarre von 2,5 g Marihuana zum Preis von 25,00 Euro. Aufgrund des sehr jugendlichen Aussehens des K H rechnete der Angeklagte E damit, dass dieser zum Zeitpunkt der Verkaufshandlungen noch nicht volljährig war, was der Angeklagte auch billigend in Kauf nahm.
- 51
An einem nicht näher bestimmbaren Tag davor, jedoch frühestens im Januar 2004, hatte er bereits einmal an den K H eine weitere Aluzigarre Marihuana von 2,5 g für 25,00 Euro verkauft.
- 52
Durch die beschriebenen Verkaufsverhandlungen nahm der Angeklagte E insgesamt einen Betrag von 500,00 Euro ein.
D.
- 53
Der Angeklagte E P wurde am 09.03.2005 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 10.02.2005 (Az.: Gs 173/05) festgenommen. Ebenfalls an diesem Tage wurde auch der Angeklagte E E aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Landau vom 10.02.2005 (Az.: Gs 165/05) festgenommen.
- 54
Beide Angeklagten befanden sich seit ihrer Festnahme bis zur Aufhebung der Haftbefehle durch die Kammer am 30.09.2005 ununterbrochen in Untersuchungshaft.
III.
- 55
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten (I. der Feststellungen) beruhen jeweils auf deren Angaben, welche bestätigt und ergänzt worden sind durch den Inhalt der in diesem Zusammenhang verlesenen Urkunden, namentlich den Auszügen aus dem Bundeszentralregister und den verlesenen Straferkenntnissen.
- 56
Die Feststellungen zum Tatgeschehen (II. der Feststellung) beruhen auf den Angaben der Angeklagten P und E, soweit diesen jeweils gefolgt werden konnte. Im Übrigen stützen sich die Feststellungen auf die durchgeführte Beweisaufnahme, namentlich den Angaben der in diesem Zusammenhang vernommenen Zeugen.
A.
- 57
Beide Angeklagten haben die in den Feststellungen beschriebenen unmittelbaren Verkaufshandlungen jeweils eingeräumt; nähere Angaben zu der in den Feststellungen beschriebenen Verkäufergruppe und den übrigen Modalitäten des Verkaufs haben sie hingegen nicht getätigt.
1.
- 58
Der Angeklagte E P hat sich dahingehend eingelassen, im Zeitraum Juni/Juli 2004 einmal in der Woche an ca. 5 - 7 Personen pro Verkaufstag Marihuanaportionen von 2,5 g zu einem Einzelpreis von 25,00 Euro veräußert zu haben. Nachdem die Monate Juni und Juli 2004 sich insgesamt über 9 Wochen erstreckt haben, ging die Kammer auf Grundlage der Einlassung des Angeklagten dabei davon aus, dass der Angeklagte P in diesem Zeitraum an (zumindest) 8 Tagen Betäubungsmittel verkauft hat.
- 59
Hinsichtlich des Verkaufs vom 24.09.2004 (vgl. II.B.2) hat der Angeklagte ausgeführt, dass die angeklagte Tat "so gewesen sein könnte". Im Übrigen hat der Angeklagte P im Bezug auf die Tatvorwürfe von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.
2.
- 60
Der Angeklagte E E hat über seine Verteidigerin folgende Einlassung abgegeben:
- 61
"Der Angeklagte E hat die ihm durch die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 19.07.2005 vorgeworfenen 19 Verkäufe von Marihuana getätigt.
- 62
Die Einzelmengen des Marihuanas beliefen sich zwischen 2,0 und 2,5 g. Als Verkaufspreis verlangte der Angeklagte immer 25,00 Euro. Er tätigte die Verkäufe eigenständig und mit niemandem zusammen. Der Angeklagte kaufte auf eigene Rechnung und hatte eine eigene Bezugsquelle für das Marihuana.
- 63
An dem Verkaufsplatz an der W straße befanden sich oft auch noch andere Personen, die Marihuana verkauften. Den Preis von 25,00 Euro veranschlagte der Angeklagte, weil an diesem Ort von allen Verkäufern 25,00 Euro für etwa 2,5 g Marihuana verlangt wurden. Diesen Preis übernahm der Angeklagte dann auch.
- 64
Der Angeklagte nahm zu dieser Zeit auch Drogen, Marihuana und auch Ecstasy. Um sich diese Drogensucht finanzieren zu können, verkaufte er an andere die Drogen.
- 65
Seit November 2004 hörte der Angeklagte dann auf Drogen zu verkaufen; er hörte in der Folgezeit auch auf, selbst Drogen zu nehmen.
- 66
Grund dafür ist, dass er seine Freundin kennen lernte und mit dieser zusammenzog. Er hatte gemerkt, dass ihn die Drogensucht nur kaputt macht."
- 67
Die Verteidigerin hat ergänzend klargestellt, dass mit dem in der Erklärung verwendeten Begriff der "Drogensucht" der schlichte Konsum und nicht eine Suchterkrankung gemeint sei.
- 68
Der Angeklagte E E hat auf ausdrückliche Nachfrage den Inhalt dieser Verteidigererklärungen als zutreffend bestätigt. Zu weiteren Angaben war der Angeklagte im Hinblick auf sein Aussageverweigerungsrecht nicht bereit.
B.
- 69
Soweit die Angeklagten somit die Verkaufshandlungen selbst eingeräumt haben, werden diese zudem bestätigt bzw. ergänzt durch die Angaben der hierzu vernommenen Zeugen.
- 70
a) Bezüglich der unter II.B.1-8 beschriebenen Verkaufshandlungen des Angeklagten P hat der Zeuge D R auf Vorhalt seiner polizeilichen Vernehmung vom 20.09.2004 bestätigt, auf einem ihm damals vorgelegten Lichtbild, welches den Angeklagten P abbildet, einen Verkäufer wieder erkannt zu haben, bei welchem er in ca. 10 Fällen Marihuana erworben habe. Dieses Marihuana sei dabei jeweils von eher guter Qualität, jedenfalls nicht von unterdurchschnittlicher Qualität gewesen.
- 71
Der Zeuge hat den Angeklagten P zudem in der Hauptverhandlung als diese Person wieder erkannt, wobei er klargestellt hat, diesen nur über "eine gewisse Zeit" im Jahr 2004 gesehen zu haben. Vor diesem Hintergrund war dem Angeklagten P die Einlassung nicht zu widerlegen, dass – abgesehen von der am 24.09.04 vorgenommen Verkaufshandlung, er lediglich in den Monaten Juni und Juli und in wöchentlichen Abständen Verkaufsgeschäfte in der W straße getätigt hat.
- 72
b) Hinsichtlich der unter II.B.9 beschriebenen Verkaufshandlung des Angeklagten P vom 24.09.2004 beruhen die Feststellungen, neben der Einlassung des Angeklagten, dass es "so gewesen sein" könne, auf den Angaben der Zeugen Z C, POM L und PHM B.
- 73
Der Zeuge C hat sich in der Hauptverhandlung zwar dahingehend eingelassen, er sei am 24.09.04 entgegen seinen, im Rahmen der polizeilichen Vernehmung getätigten Angaben nicht selbst an der Verkaufsstelle gewesen, sondern habe lediglich mit seinem Fahrzeug zwei Bekannte in die Nähe der Stelle gefahren. Diese hätten dann das Fahrzeug verlassen und drei Aluzigarren á 2,5 g Marihuana erworben, wobei sie pro Portion 25,– EUR entrichtet hätten. Auch sei es ihm nicht möglich gewesen, die Verkaufsstelle selbst einzusehen, weshalb er zur Person des an diesem Tage tätigen Verkäufers keine Angaben machen könne. Soweit er im Rahmen einer bei der Polizei vorgenommenen Lichtbildvorlage angegeben habe, den Verkäufer auf einem den Angeklagten P abbildenden Lichtbild wieder erkannt zu haben, könne er sich hieran nicht erinnern, er habe wohl "irgendetwas gesagt", um die Vernehmung möglichst schnell hinter sich zu bringen.
- 74
Soweit der Zeuge C es in Abrede gestellt hat, dass er im Rahmen einer Lichtbildvorlage den Angeklagten P wieder erkannt hat, wird diese Behauptung widerlegt durch die glaubhaften Angaben des Vernehmungsbeamten B. Dieser hat überzeugend ausgeführt, der Zeuge C habe anlässlich einer am 19.11.04 im Polizeirevier Bad S durchgeführten Wahllichtbildvorlage die Person auf dem Lichtbild Nr. 2 sofort und sicher als die Person wieder erkannt, die ihm am 24.09.04 drei Portionen Marihuana verkauft habe. In der dem Zeugen vorgehaltenen Lichtbildmappe hätten sich jeweils ein Lichtbild der Personen A P, E P, J R, W S sowie E und E E befunden, wobei das Lichtbild Nr. 2 den Angeklagten P betroffen habe. Vor dem Hintergrund, dass nach Angaben des Zeugen B der Zeuge C dabei ohne Zögern auf dieses Lichtbild gewiesen und dabei auch Differenzierungen vorgenommen hat, indem er ausdrücklich angegeben habe, die anderen Personen nicht zu kennen, erachtet die Kammer die diesbezüglichen polizeilichen Angaben des Zeugen C für zutreffend und der Wahrheit entsprechend. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte P selbst diese Verkaufshandlung nicht generell in Abrede gestellt hat und der Zeuge C im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ersichtlich bemüht gewesen ist, belastende Äußerungen durch beständigen Verweis auf Erinnerungslücken und behauptete Missverständnisse auf Seiten der Vernehmungsbeamten zu umgehen. Auch ist es fernliegend, dass nach den Angaben des Zeugen L gerade in der Kleidung des Zeugen C alle drei Marihuanazigarren aufgefunden werden konnten, wenn dieser nicht selbst an der Verkaufsstelle gewesen wäre. Dieser Umstand spricht vielmehr dafür, dass der Zeuge C selbst an der Verkaufsstelle anwesend war und dort – entsprechend seinen Angaben im Rahmen der polizeilichen Vernehmung – den Angeklagten P beim Verkauf beobachtet hat, wobei es letztendlich dahin gestellt bleiben kann, ob er selbst als Käufer aufgetreten ist oder der Erwerb durch seine Begleiter vorgenommen wurde.
- 75
c) Die vom Angeklagten E eingeräumten Verkaufshandlungen werden bestätigt durch die glaubhaften Angaben der Zeugen R, M und KHK S, welcher die am 21.10.04 eingesetzte Vertrauensperson vernommen hat (vgl. II.C.17), sowie KK H, der den Abnehmer H vernommen hat.
C.
- 76
Die Feststellungen der Kammer über die Existenz der Gruppierung und die Modalitäten, denen sich die Verkäufer in der W straße bedient haben (II.A der Feststellungen), beruhen auf den Angaben der Zeugen B, R, M, D, S, K sowie denen der Polizeibeamten PHM S, PK H, KHK H, KHK S, KHK D, KK H und KHK H.
- 77
Dabei haben sämtliche Zeugen, soweit sie an der Verkaufsörtlichkeit Marihuana selbst erworben (B, R, M, S und K), einen Käufer während des Erwerbs begleitet (D) oder aber solche Personen vernommen (KHK H, KHK S, KK H und PK H) haben, übereinstimmend und glaubhaft berichtet, dass Preis (25,– EUR) und Portionierung (ca. 2,5 Gramm) des stets in Alufolie gewickelten Betäubungsmittels immer gleich geblieben seien, obgleich immer wieder andere Personen dort als Verkäufer aufgetreten seien. Auch im Übrigen seien die Verkaufshandlungen stets gleichartig, so wie in den Feststellungen niedergelegt (vgl. oben II.A.2.), durchgeführt worden.
- 78
1. Der Zeuge J B, der nach eigenen Angaben ab Spätjahr 2003 und über das gesamte Jahr 2004 hinweg durchgehend ca. zweimal in der Woche an der Verkaufsstelle gewesen war, hat in diesem Zusammenhang glaubhaft angegeben, dass es in G allgemein bekannt gewesen sei, dass man "in der W straße " von "den Russen" Marihuana beziehen könne. Diese seien regelmäßig ab ca. 18.00 Uhr immer an derselben Stelle gestanden; nur sehr selten sei die Verkaufsstelle zu dieser Zeit unbesetzt gewesen. Vor Ort seien immer eine bis ca. vier Personen aufgetreten, unter denen sich jeweils der Verkäufer befunden habe; die anderen seien regelmäßig an den eigentlichen Verkaufshandlungen nicht beteiligt, sondern mit Biertrinken beschäftigt gewesen. Obgleich die Qualitäten sehr stark geschwankt hätten, habe er auch unter dem Eindruck dieser bedrohlich wirkenden Personen zu keinem Zeitpunkt den Versuch unternommen, über den Preis oder die konkrete Portionierung des Marihuanas Verhandlungen zu führen. Der Verkauf selbst sei nach seinem Eindruck immer gleichartig und wie in einem Einkaufsladen geführt worden. Da es sich nicht immer um dieselbe Person gehandelt habe, die verkauft hat, sondern diese ständig gewechselt habe, habe er die Personengruppe jeweils zunächst angesprochen, ob "was geht". Eine der Personen habe dann reagiert und eine Bestellung aufgenommen, während die andern sich zunächst weiter passiv verhalten hätten. Diese Person oder einer ihrer Begleiter sei sodann ins Gebüsch bzw. in ein nahe gelegenes Waldstück gegangen und nach ca. ein bis zwei Minuten zurückgekommen. Sodann habe diese ihm die bestellten Betäubungsmittel ausgehändigt und er das Geld übergeben. Regelmäßig habe er an oder um die Verkaufsörtlichkeit "10 bis 20" weitere Kaufinteressenten bemerkt. Vereinzelt sei es aufgrund des großen Andrangs dazu gekommen, dass der jeweilige Verkäufer keine Ware mehr gehabt habe. In diesen Fällen sei den Käufern aufgetragen worden, ca. eine halbe Stunde später noch einmal zu erscheinen, wobei der Verkauf dann auch weitergeführt worden sei.
- 79
Der Zeuge hat als einen dieser Verkäufer auf Vorhalt von Lichtbildern den gesondert verfolgten A P erkannt, welcher über die gesamte Zeit, in welcher er in der W straße gekauft habe, immer wieder dort aufgetreten sei.
- 80
2. Der Zeuge D R hat diese Angaben insoweit bestätigt, als er die Art und Weise des Verkaufs entsprechend geschildert hat. Er hat hierzu glaubhaft ausgeführt, dass eine Voranmeldung in keinem Fall nötig gewesen sei, er selbst sei in der Zeit von Januar bis zum 17.09.04 wenigstens einmal die Woche vor Ort gewesen. Dort seien jeweils noch wenigstens fünf weitere Kunden gewesen, wobei ihm vor seinem ersten Kauf durch eine dieser Personen bedeutet worden sei, dass ausschließlich Portionen zu 25,– EUR gehandelt werden würden; demzufolge und weil er eine Konfrontation mit der "Verkäuferfraktion" gescheut habe, habe er auch davon abgesehen, hinsichtlich Preis und/oder Portionierung zu verhandeln. Nur ein einziges Mal habe er es erleben müssen, dass zu seiner Überraschung kein Verkäufer an Ort und Stelle gewesen sei, was er aber auf das an diesem Tage herrschende schlechte Wetter zurückgeführt habe. Ansonsten habe er sich darauf verlassen können, dass er zu der von ihm üblicherweise gewählten Uhrzeit (ca. 18.30 Uhr) dort bedient worden sei.
- 81
3. Die Feststellungen zur Gruppierung werden weiter gestützt durch die glaubhaften Angaben des Zeugen R M. Auch der Zeuge M wusste zu berichten, dass die Verkaufsaktivitäten nach seinen Beobachtungen regelmäßig ab ca. 18.00 Uhr stattgefunden haben und die Verkaufsstelle nahezu täglich besetzt gewesen war. Er selbst habe in der W straße ab dem Spätjahr 2003 regelmäßig gekauft und seine Ankäufe nur während weniger Wochen im Januar 2004 unterbrochen. Dabei habe er es nur sehr selten erlebt, dass die Verkaufsstelle unbesetzt gewesen sei; in diesen Fällen habe er das Ausbleiben der Verkäufer auf das schlechte Wetter zurückgeführt. Größere Unterbrechungen in dem Sinne, dass an mehreren aufeinander folgenden Tagen nichts verkauft worden wäre, habe er nicht festgestellt. Der Zeuge M hat weiter darüber berichtet, dass die Verkäufer sich ständig abgewechselt hätten, wobei es sich nach seiner Einschätzung um bis zu 20 unterschiedliche Personen gehandelt habe, die jedoch ab Anfang des Jahres 2004 durchweg jünger als noch im Jahr 2003 gewesen seien. Während seiner Anwesenheit an der Stelle, die regelmäßig nur wenige Minuten angedauert habe, habe er durchschnittlich 3 bis 4 andere Käufer gesehen, wobei aber stets weitere sich auf dem Zugangsweg aufgehalten hätten. Insgesamt habe aufgrund der häufigen Anwesenheit weiterer Personen der "Verkäuferfraktion" eine unterschwellig bedrohliche Situation geherrscht. Die Modalitäten des Verkaufs hätten sich, abgesehen von einer Verlagerung der Verkaufsstelle im Sommer 2004, die gesamte Zeit über nicht wesentlich verändert.
- 82
Diese Angaben belegen, dass die Verkäufergruppe bereits im Spätjahr 2003, spätestens aber ab Januar 2004 das in den Feststellungen beschriebene Vertriebskartell errichtet hatte, was im Übrigen auch durch die gleich lautenden Angaben der Zeugen B und A S bestätigt wird.
- 83
4. Des weiteren stützen auch die glaubhaften Angaben des Zeugen POM L die getroffenen Feststellungen. Dieser hat darüber berichtet, den Zeugen Z C am 24.09.04 im Anschluss an eine an diesem Tage an der Rheinbrücke von R durchgeführten Kontrolle vernommen zu haben. C sei bei dieser Kontrolle auffällig geworden, weil er in der Kleidung drei Marihuanaportionen verborgen gehalten habe. Im Rahmen der anschließenden Vernehmung habe er umfassende Angaben zur Verkaufsörtlichkeit in der W straße in G, wo er nach seinen damaligen Angaben die Betäubungsmittel bezogen gehabt habe, und den dort üblichen Gepflogenheiten getätigt. Nach dessen Angaben hätten sich an diesem Abend dort bis zu 30 Käufer aufgehalten. Auch sei C bekannt gewesen, dass die Drogen dort von "Russen" verkauft werden, die meist zu viert mit Fahrrädern die Verkaufsstelle angefahren hätten. Üblicherweise hätten diese Betäubungsmittel in einem Rucksack transportiert, welcher sogleich in einem Gebüsch versteckt worden sei. Zwei der Personen seien sodann mit dem Verkauf der Einzelportionen betraut worden, während die zwei anderen die Straße beobachtet hätten, um mittels Mobiltelefon anzurufen, falls ein Polizeifahrzeug sich nähert. Der Verkauf selbst sei stets nur ca. eine Stunde durchgeführt worden, meistens zwischen 18.00 und 19.00 Uhr.
- 84
Soweit der Zeuge C im Rahmen der Hauptverhandlung behauptet hat, diese Erkenntnisse nicht durch eigene Beobachtung gewonnen zu haben, sondern durch Erzählungen seiner beiden Begleiter vom 24.09.04, schenkt dem die Kammer angesichts des Detailreichtums der gegenüber dem Zeugen L spontan und ohne entsprechende Vorhalte abgegebenen Schilderung einerseits und der deutlich erkennbaren Tendenz des Zeugen, im Rahmen seiner Aussage vor der Kammer jedwede Belastung der Angeklagten zu vermeiden andererseits, sowie des bereits oben angesprochenen Auffindens der Betäubungsmittel in seiner Kleidung, keinen Glauben. Unabhängig davon ist es aber letztlich auch unerheblich, ob die dem Zeugen L mitgeteilten Erkenntnisse auf eigenem Erleben oder Hörensagen beruhen, da der Zeuge C deren Wahrheitsgehalt in der Hauptverhandlung nicht in Zweifel gezogen hat.
- 85
5. Die Feststellung, dass von den Verkäufern häufig Beobachtungsposten aufgestellt worden sind, wird zudem bestätigt durch die Angaben des Zeugen PHM S. Dieser wusste zu berichten, dass im Jahr 2004 verschiedentlich Kontrollen mit Funkstreifenwagen an der Verkaufsstelle durchgeführt wurden. Es sei jedoch in keinem der Fälle möglich gewesen, vor Ort nähere Feststellungen über Verkaufsgeschäfte zu treffen. Vielmehr sei immer wieder beobachtet worden, wie verschiedene Personen bei Eintreffen der Funkstreifenwagen bzw. der uniformierten Beamten mit Fahrrädern fluchtartig die W straße verließen. Nach den räumlichen Gegebenheiten vermochte der Zeuge nach seiner kriminalistischen Erfahrung dies einleuchtend durch die Annahme zu erklären, dass die Personen durch einen Beobachtungsposten frühzeitig vor dem Eintreffen der Fahrzeuge gewarnt worden waren.
- 86
6. Auch die Angaben des Zeugen PK H stützen die Feststellung, dass die Verkäufer die Verkaufsstelle häufig durch die Positionierung von Beobachtern geschützt haben. So vermochte der Zeuge zu berichten, dass im Rahmen einer Observationsmaßnahme am 07.09.04 im Zufahrtsbereich der W straße eine Person, welche später als der gesondert verfolgte W S identifiziert worden sei, beobachtet werden konnte. Diese Person habe ankommende Fahrzeuge mittels Handzeichen auf einen in der Nähe der Verkaufsstelle gelegenen Parkplatz dirigiert, woraus sich zwanglos ergibt, dass diese in Verbindung zu der zur selben Zeit tätigen Verkaufsperson stand. Auch der Zeuge H vermochte, wie schon der Zeuge PHM S, überzeugend zu berichten, dass die zunächst angewendeten offenen Maßnahmen keine Ermittlungserfolge erbracht hatten, weil bei Eintreffen der uniformierten Polizeibeamten in der Regel lediglich noch flüchtende Personen hätten beobachtet werden können, diese also rechtzeitig gewarnt worden seien. Sofern sich doch noch Personen unmittelbar an der Verkaufsstelle aufgehalten hätten, hätten Betäubungsmittel bei diesen nicht festgestellt werden können. Erst bei Einsatz von Vertrauenspersonen und nicht uniformierten Ermittlungspersonen sei es den Ermittlungsbehörden möglich gewesen, Beobachtungen unmittelbar an der Verkaufsstelle zu tätigen. Der Zeuge H wusste in diesem Zusammenhang zudem glaubhaft darüber zu berichten, dass der gesondert verfolgte R am 09.03.2005 zusammen mit dem gesondert verfolgten A W, der an diesem Tage Verkaufsgeschäfte getätigt habe, an der Verkaufsstelle aufgegriffen worden sei. In der anschließenden Vernehmung habe W, der in der Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, angegeben, R habe ihn, wie bereits an den beiden Tagen zuvor, zu der Verkaufsstelle begleitet und dort als Beobachtungsposten fungiert. Auch sei an einer der im Zusammenhang mit der Festnahme von R und W am 09.03.05 sichergestellten, noch nicht abverkauften Aluzigarren ein Fingerabdruck des R festgestellt worden, was zudem belegt, dass R bis zu diesem Zeitpunkt Mitglied der Gruppierung gewesen ist.
- 87
Die Feststellungen zur Anwesenheit der Angeklagten sowie der weiteren Personen an der Verkaufsstelle am 25.05.04 beruhen ebenfalls auf den glaubhaften Angaben des Zeugen H. Dieser hat berichtet, er habe an jenem Tage ab 18:50 Uhr eine Observationsmaßnahme an der Stelle durchgeführt. Hierbei habe er eine Gruppe junger Männer beobachtet, von der eine Person sich wiederholt in das gegenüber dem Standort der Gruppe gelegene Waldstück begeben habe und jeweils mit einem Gegenstand in der Hand zurückgekehrt sei. Durch eine hinzugezogene Streifenwagenbesatzung seien die Personen A P, W S, E E und die Angeklagten P und E E sowie der gesondert verfolgte J R identifiziert worden, wobei letzter die Person gewesen sei, die wiederholt in das Waldstück gegangen war. Betäubungsmittel hätten bei den Personen allerdings nicht gefunden werden können. Diese Angaben belegen zudem, dass der gesondert verfolgte R bereits zu diesem Zeitpunkt sich der Gruppe der Verkäufer angeschlossen hatte. Der Zeuge wusste zudem davon zu berichten, dass am 03.06.04 im Rahmen einer Observationsmaßnahme der gesondert verfolgte R wiederum bei Verkaufstätigkeiten beobachtet worden sei, wobei auch der Angeklagte E E und dessen Bruder E an der Verkaufsstelle zugegen gewesen seien.
- 88
7. Zwar liegt es aufgrund der äußeren Verkaufsmodalitäten (gleicher Preis, gleiche Portionierung, gleiche Verpackungsweise) durchaus nahe, dass zwischen den Verkäufern eine organisatorische Verbindung bestanden hat, die über das festgestellte Maß hinausgegangen ist. Der Kammer standen hierzu jedoch Angaben der als Verkäufer tätigen Personen nicht zur Verfügung, nachdem die gesondert verfolgten P, R und S jeweils von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht haben, weshalb ihr weitergehende Feststellungen verwehrt geblieben sind.
- 89
Gleichwohl verblieben bei der Kammer aufgrund der gebotenen Gesamtschau der in den wesentlichen Punkten sich deckenden eindrucksvollen Angaben der Zeugen keine Zweifel, dass der Verkauf in der oben festgestellten Art und Weise jedenfalls im Stile eines Vertriebskartells bzw. eines – wie es der Zeuge B plastisch ausgedrückt hat – "Einkaufsladens" geführt worden ist, welcher zudem in der Regel durch die an und um die Verkaufsstelle anwesenden weiteren Personen gesichert worden ist. Diese Gesamtschau hat sie insbesondere in ihrer Überzeugung bekräftigt, dass zwischen den an der Verkaufsstelle auftretenden Verkäuferpersonen eine, wenn auch in den Einzelheiten nicht näher aufklärbare, Verbindung bestanden hat. So hat keiner der vernommen Zeugen darüber berichtet, dass es an der Verkaufsstelle auch nur einmal zu einer Konkurrenzsituation unter den Verkäufern gekommen wäre. Auch wenn mehrere Personen, die von den Zeugen der "Verkäuferfraktion" zugerechnet werden konnten, vor Ort gewesen waren, wurde der Verkauf stets nur von einer bestimmten Person geleitet. Es ist nach Ansicht der Kammer als lebensfremd auszuschließen, dass die verschiedenen an der Verkaufsstelle tätigen Personen über Monate hinweg jeweils nebeneinander auf eigene Rechnung in identischer Weise Betäubungsmittelgeschäfte hätten durchführen können, ohne dass es eine entsprechende – möglicherweise auch stillschweigend getroffene – Absprache gegeben hat, zumal häufig weitere Mitglieder der Gruppe vor Ort gewesen waren. Dies gilt umso mehr, als es auch hinsichtlich der von allen Verkäufern eingehaltenen Verkaufsmodalitäten (gleicher Preis, gleiche Portionierung, gleiche Verpackungsweise) zwingend einer Abstimmung bedurft hat.
IV.
- 90
Beide Angeklagte haben sich sonach des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§§ 30 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 S.1 Nr. 1 BtMG) schuldig gemacht; der Angeklagte E P in neun Fällen (vgl. II.B.1-9), der Angeklagte E E in 19 Fällen (vgl. II.C.1-19).
A.
1.
- 91
Da die Kammer weitergehende Feststellungen zum Inhalt des jeweils verwendeten Bunkers und zu den an den jeweiligen Tagen von den Angeklagten insgesamt gehandelten Mengen an Betäubungsmitteln nicht zu treffen vermochte, konnte eine Verurteilung wegen Handeltreibens mit nicht geringen Mengen im Sinne der §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 bzw. 30a BtMG nicht erfolgen, da zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen werden muss, dass in keinem der abgeurteilten Fälle die gehandelte Menge den Grenzwert zur nicht geringen Menge (7,5 g THC) erreicht hat. Nachdem auch unter Berücksichtigung der Einlassungen der Angeklagten keine zuverlässigen Anhaltspunkte für die Annahme zu Tage getreten sind, dass die von den Angeklagten an den verschiedenen Tagen abverkauften Portionen aus einem einheitlich erworbenen Verkaufsvorrat stammen könnten, kam eine weitergehende Zusammenfassung der abgeurteilten Taten im Sinne von Bewertungseinheiten nicht in Betracht (vgl. hierzu Körner, BtMG, 5. Aufl. § 29 Rd-Nrn. 620 ff).
2.
- 92
Soweit dem Angeklagten P in der Anklageschrift vom 04.07.2005 zwei weitere Verkaufshandlungen an den D R zum Vorwurf gemacht worden sind, hat die Kammer diese Tatvorwürfe nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Hinsichtlich der in der vorbezeichneten Anklageschrift unter Fall 11 beschriebenen (weiteren) Verkaufshandlung gegenüber dem Zeugen C, ist die Kammer zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass diese Teil der in den Juni/Juli 2004 fallenden Verkaufshandlungen (vgl. II.B.1-8) gewesen und bereits von der diesbezüglichen Aburteilung umfasst ist, weshalb diesbezüglich ein Freispruch nicht zu erfolgen hatte.
3.
- 93
Soweit hinsichtlich des Angeklagten E die Abverkaufshandlungen an die Zeugen R und H den Tatbestand einer Abgabe an Minderjährige (§ 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG) erfüllen könnten, ist die Strafverfolgung diesbezüglich bereits durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 154a StPO auf die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt worden.
B.
- 94
Beide Angeklagte handelten bei den getätigten Verkäufen jeweils als Mitglied einer Bande.
- 95
Der Begriff der Bande setzt einen Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des jeweiligen Deliktstyps zu begehen. Die Bande unterscheidet sich dabei von der Mittäterschaft durch das Element der auf eine gewisse Dauer angelegten Verbindung mehrerer Personen zur zukünftigen gemeinsamen Deliktsbegehung. Die Mitglieder der Bande können in der Bande durchaus ihre eigenen Interessen an einer risikolosen und effektiven Tatausführung und Beute- oder Gewinnerzielung verfolgen, eines Tätigwerdens in einem "übergeordneten Bandeninteresse" bedarf es ebenso wenig, wie eines "gefestigten Bandenwillens" (BGHSt 46, 321; NStZ 2002, 375; BGH NStZ 2004, 398). Diese Grundsätze finden auch auf das bandenmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Anwendung (BGH StV 2001, 407).
- 96
Der Beitritt zur Bande bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung, er ist vielmehr auch stillschweigend oder durch schlüssiges Verhalten möglich (BGH NStZ 2004, 398; NJW 2005, 2629). Ob jemand Mitglied einer Bande ist, bestimmt sich dabei allein nach der deliktischen Vereinbarung, der so genannten Bandenabrede. Der Täter muss sich demnach bewusst gewesen sein, sich mit – zumindest zwei – weiteren Personen zur gemeinsamen Straftatbegehung zusammenzutun. Dabei sind die Beweisanforderungen hinsichtlich der Bandenabrede umso geringer, je stärker die Gefährlichkeit der Tätergruppe durch die Zahl ihrer Mitglieder, durch deren Präsenz bei der Tatausführung oder durch organisatorische Stabilität hervortritt (BGH StV 2000, 259). Die Abrede muss sich aber nicht darauf beziehen, dass eine (mit-)täterschaftliche zukünftige Tatbegehung von den Bandenmitgliedern angestrebt wird. Die Mitgliedschaft in einer Bande ist keine intensivere Form der Mittäterschaft, sie ist ihr gegenüber ein Aliud (BGHSt 47, 214).
- 97
Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Angeklagten sich in die Bande eingegliedert, indem sie im Einvernehmen mit den andern an der Verkaufsstelle tätigen Personen die durch die Gruppierung geschaffenen günstigen Rahmenbedingungen und den durch sie vermittelten Schutz jedenfalls für eine gewisse Zeit wiederholt und nicht lediglich in einem Einzelfall für sich in Anspruch nahmen. Dabei stützten die Angeklagten durch ihr Tätigwerden wiederum den Bestand der durch die Gruppe vorgegebenen Bedingungen, womit sie zugleich ihrerseits die Verkaufshandlungen der anderen förderten. Die an der Verkaufsstelle tätige Verkäufergruppierung ist als Bande im Rechtssinne zu bewerten. An der Verkaufsstelle waren im täglichen Wechsel stets zumindest drei verschiedene Verkäufer tätig, die abwechselnd und arbeitsteilig, den Verkaufsbetrieb "am Laufen" gehalten haben, weshalb die personelle Mindestzahl einer Bande erreicht ist. Das Konzept der Gruppierung bestand in einem kollusiven Zusammenwirken zum Zwecke der Kontrolle der an der Verkaufsstelle herrschenden Bedingungen, insbesondere mittels einer regelmäßigen und für die Kunden verlässlichen Besetzung der Verkaufsstelle, einer einheitlichen Gestaltung der Verkaufszeit und des Preisniveaus, bis hin zur Art und Weise der Verpackung. Zudem bot das kollusive Zusammenwirken den einzelnen Gruppenmitgliedern einen größtmöglichen Schutz vor Entdeckung und möglichen Einwirkungen unbotmäßiger Kunden. Diese, durch die Mitglieder der Verbindung gemeinsam geschaffenen und auf Dauer aufrechterhaltenen günstigen Verkaufsbedingungen, welche eine Abstimmung zwischen den Verkäufern erforderte, kamen dabei sämtlichen Verkäufern zu gute und ermöglichten es jedem, die eigenen Verkaufshandlungen effektiver und sicherer vorzunehmen, als es bei einem selbstständigen Tätigwerden der Fall gewesen wäre. Der Bewertung der Gruppierung als Bande steht dabei auch nicht der Umstand entgegen, dass, obgleich nach den Angaben des Zeugen KHK D bereits im Frühjahr 2004 bei den Strafverfolgungsbehörden erste Hinweise auf die Verkaufsörtlichkeit eingegangen waren, Festnahmen erst im März 2005 erfolgt sind. Die Zeugen KHK D, PK H und KK H haben dies schlüssig damit erklärt, dass der Grund hierfür nicht etwa in einer (geringen) Einschätzung der von der Gruppierung ausgehenden Gefahr gelegen hat, wie dies die Verteidiger der Angeklagten vermutet haben. Vielmehr habe die Zerschlagung der Händlergruppierung aufgrund der ständig wechselnden Besetzung der Verkaufsstelle einerseits, den für einen Zugriff ungünstigen örtlichen Gegebenheiten andererseits und der Notwendigkeit des Einsatzes verdeckter Ermittlungsmethoden eine mehrmonatige Vorbereitungsphase erforderlich gemacht.
- 98
Dem Tätigwerden für die Bande steht dabei weder der Umstand entgegen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verkäufer, wie auch die beiden Angeklagten die veräußerten Betäubungsmittel unabhängig von den anderen Mitgliedern jeweils aus eigenen Quellen bezogen und die Drogen "auf eigene Rechnung" verkauft haben, noch, dass nicht festgestellt werden konnte, dass sich sämtliche Mitglieder der Gruppierung auch persönlich gekannt und abgesprochen haben. Für die Annahme einer Bandenabrede ist es gerade nicht erforderlich, dass sich sämtliche Mitglieder einer bandenmäßig organisierten Gruppe persönlich verabredet haben und sich untereinander kennen, wenn nur jeder den Willen hat, sich zur künftigen Begehung von Straftaten mit (mindestens) zwei anderen zu verbinden, wobei dieser Wille – wie hier – auch allein durch das jeweilige Verhalten oder die tatsächliche Beteiligung zum Ausdruck kommen kann (BGH NJW 2005, 2629). Sämtlichen an der Örtlichkeit tätigen Verkäufern, musste dabei bekannt gewesen sein, dass an anderen Tagen wenigstens zwei weitere Personen abwechselnd dort in gleicher Weise tätig waren, da andernfalls das von ihnen errichtete Kartellsystem mit seinen einheitlichen Verkaufszeiten nicht aufrechterhalten werden konnte.
- 99
Auch beiden Angeklagten war bekannt, dass neben ihnen noch weitere Personen, wie etwa der gesondert verfolgte J R, der Gruppierung angehörten. Dass beide Angeklagte untereinander, wie auch mit zumindest einigen der an der Verkaufsstelle agierenden Personen sogar näher bekannt gewesen waren, erweist sich bereits in ihrer Anwesenheit an der Verkaufsstelle am 25.05.2004. Die Kammer schließt es als lebensfern aus, dass den Angeklagten nicht spätestens bei dieser Gelegenheit bekannt geworden ist, dass die weiteren an diesem Tage anwesenden Personen ebenfalls Verkaufsgeschäfte an der Örtlichkeit zu tätigen pflegten. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte P nach eigener Einlassung mit dem gesondert verfolgten R seit mehreren Jahren eng befreundet ist und ihm schon hierdurch dessen Verkaufsaktivitäten bekannt gewesen sein mussten.
- 100
Beiden Angeklagten wurde es von der Gruppierung jeweils gestattet, an der durch sie beherrschten Verkaufsörtlichkeit Veräußerungsgeschäfte im Schutz der Gruppe vorzunehmen, wobei die Angeklagten sich ihrerseits exakt an die in der Gruppierung anerkannten und angewendeten Gepflogenheiten hinsichtlich Uhrzeit, Preis und Art und Weise der Verkaufshandlungen hielten. Zum einen belegt der Umstand, dass den Angeklagten diese Gepflogenheiten offenkundig wohlbekannt waren und von ihnen auch akzeptiert bzw. umgesetzt worden sind, dass diese auch den Willen hatten, Teil des Verkäuferkartells zu werden. Zum andern schließt die Kammer unter Berücksichtigung der üblichen Bedingungen des Rauchgiftmarktes die Möglichkeit als lebensfern aus, dass die Angeklagten unbehelligt über eine längere Zeitspanne hinweg an der Verkaufsstelle auf eigene Rechnungen und ohne jegliche Gegenleistung und Absprache mit den übrigen Verkäufern im Stile von Trittbrettfahrern Betäubungsmittelgeschäfte hätten durchführen können. Ein solcher Versuch wäre durch die die Verkaufsstelle beherrschenden anderen Verkäufer binnen kurzer Frist unterbunden worden. Es ist bereits aus diesem Grund auch im Hinblick auf die Vielzahl der von den Angeklagten getätigten Verkaufsgeschäfte auszuschließen, dass die Angeklagten sich jeweils der durch die Gruppierung geschaffenen Bedingungen lediglich bedient haben, ohne Teil derselben geworden zu sein. Beide Angeklagte sind zudem zumindest in Einzelfällen an der Verkaufsstelle beobachtet worden, als eine andere Person dort Verkaufsgeschäfte getätigt hat, was ebenfalls belegt, dass diese von den Mitgliedern der Gruppierung akzeptiert und als ihresgleichen behandelt worden sind. Letztlich ist aufgrund der Gesamtumstände auch davon auszugehen, dass zwischen den Angeklagten und den anderen Verkäufern insoweit eine Verständigung stattgefunden hat, als es eine von ihnen akzeptierte Absprache dazu gegeben haben muss, wer wann verkaufen darf. Keiner der vernommenen Zeugen hat, wie bereits erwähnt, darüber berichtet, dass es auch nur ein einziges Mal zu Konflikten im Sinne einer Konkurrenzsituation zwischen den Personen auf der "Verkäuferseite" gekommen ist.
- 101
Darüber hinaus ergibt sich hinsichtlich des Angeklagten E ein solcher Anschluss an die Verkäufergruppierung bereits aus der von ihm als zutreffend bestätigten Erklärung seiner Verteidigerin. Demnach war dem Angeklagten E durchaus bekannt, dass sich an dem Verkaufsplatz "oft auch noch andere Personen" aufhielten, die Marihuana verkauften. Von diesen habe er die dort üblichen Gepflogenheiten hinsichtlich der Verkaufsmodalitäten übernommen. In dieser Übernahme der üblichen Gepflogenheiten kommt nun aber gerade sein Wille zum Anschluss an die Gruppe der dort bereits Tätigen zum Ausdruck.
- 102
Diese Verbindung war von beiden Angeklagten auch jeweils auf eine gewisse Dauer angelegt. So veräußerte der Angeklagte P in den Monaten Juni und Juli, also über eine längere Zeitspanne hinweg, wöchentlich Betäubungsmittel, was zeigt, dass er sich der dauerhaften Verbindung bewusst gewesen ist. Vor diesem Hintergrund ist auch die am 24.09.04 (vgl. II.B.9 der Feststellungen) erfolgte Verkaufshandlung als ein Tätigwerden als Bandenmitglied zu werten, weil nicht erkennbar ist, dass der Angeklagte sich zuvor ausdrücklich oder konkludent von der Verkäufergruppierung gelöst hätte. Entsprechendes gilt auch für den Angeklagten E, dessen Verkaufsaktivitäten sich ebenfalls über mehrere Monate erstreckt haben.
C.
- 103
Anhaltspunkte für die Annahme, dass bei einem der Angeklagten bei Begehung der festgestellten Taten die Fähigkeit, das Unrecht derselben einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln aufgehoben oder auch nur erheblich vermindert gewesen wäre (§§ 20, 21 StGB), haben sich nicht ergeben. Keiner der Angeklagten war bei Tatbegehung durch eine krankhafte seelische Störung, tief greifende Bewusstseinsstörung oder Schwachsinn oder eine schwere andere seelische Abartigkeit in einer die Schuldfähigkeit berührenden Weise beeinflusst. Insbesondere hat der Konsum von Drogen bei keinem der Angeklagten eine solche Wirkung erzielt. Der Angeklagte P hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, keinerlei Betäubungsmittel konsumiert zu haben, weshalb, auch weil keine Hinweise offenbar wurden, dass diese Angabe nicht zutreffen könnte, von vornherein kein Anlass zu entsprechenden Annahmen bestanden hat. Aber auch soweit der Angeklagte E eigenen Drogenkonsum im Jahr 2004 eingeräumt und – nach der Verteidigererklärung – die Verkaufshandlungen zur Finanzierung der eigenen "Drogensucht" vorgenommen hat, kann das Eingreifen der in § 20 StGB genannten Eingangskriterien ausgeschlossen werden. Der Angeklagte E hat nach eigenen Angaben zu keinem Zeitpunkt einen Suchtdruck im Sinne erlebter oder befürchteter Entzugserscheinungen verspürt. Zudem ist bereits das Vorliegen einer Sucht im Sinne eines Zwanges zur Suchtmitteleinnahme auszuschließen, nachdem der Angeklagte nach eigenen Angaben völlig problemfrei und komplikationslos im Dezember 2004 vom Konsum Abstand nehmen konnte und zuvor ohne Probleme seiner Berufstätigkeit nachgehen konnte. Dass der Angeklagte E bei auch nur einer der festgestellten Verkaufshandlungen unter einem akutem Rausch gehandelt haben könnte, hat er selbst nicht behauptet; entsprechende Beobachtungen wurden auch von keinem der vernommenen Zeugen berichtet.
V.
A.
1.
- 104
Der am 08.12.1984 geborene Angeklagte E P war bei Begehung der festgestellten Taten 19 Jahre alt. Er ist damit als Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG, auf den gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG die Vorschriften des Jugendstrafrechts Anwendung zu finden haben, anzusehen.
- 105
Die Kammer teilt die Einschätzung aller Verfahrensbeteiligten, die übereinstimmend die Auffassung vertreten haben, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte P bei Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit unter Berücksichtigung auch der Umweltbedingung nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung zur Zeit der abgeurteilten Taten noch einem Jugendlichen gleichgestanden hat. In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe vermochte die Kammer nicht auszuschließen, dass die hier zur Beurteilung stehenden Taten ihre Wurzel in einer nur unzureichend vorangeschrittenen Entwicklung des Angeklagten haben und somit auf Reiferückstände zurückzuführen sind. Der Angeklagte hat nach seiner Übersiedlung aus Russland Schwierigkeiten gehabt, in dem für ihn fremden Kulturkreis Fuß zu fassen, was sich namentlich in Disziplinverstößen in der Schule äußerte. Im Anschluss an diesen vom Angeklagten als belastend empfundenen Wechsel seines Lebensumfeldes in einer entscheidenden Entwicklungsphase ist er in dem offenkundigen Bestreben, Anschluss an gleichaltrige, ebenfalls im russischen Sprachraum geborene Mitbürger zu finden, in Kreise geraten, die ihn zur Begehung von Straftaten verleitet haben und von deren Aktivitäten er sich aufgrund Unreife nicht in hinreichender Weise abzugrenzen vermochte. So liegt es insbesondere nahe, dass der Angeklagte P in unreifer Weise dem Vorbild des lebensälteren Freundes R nachzueifern suchte, um einerseits sich auf scheinbar mühe- wie risikolose Weise eine Einnahmequelle zu erschließen und um andererseits Zugehörigkeit zu und Anerkennung im Kreise der in der W straße agierenden Gruppierung zu erlangen. Der Umstand, dass der Angeklagte P nach der Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe, deren Eindruck die Kammer insoweit teilt, im Rahmen der erlittenen Untersuchungshaft nunmehr erstmals Ansätze gezeigt hat, die auf eine Umkehr und Reflektion der Straftaten hindeuten, belegt zudem, dass bei dem Angeklagten noch Entwicklungskräfte wirksam sind und dieser sich noch in einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befindet.
2.
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Gegen den Angeklagten war eine Jugendstrafe zu verhängen, da die in den Taten hervorgehobenen schädlichen Neigungen Erziehungsmaßnahmen oder Zuchtmittel nicht als zur Erziehung ausreichend erscheinen lassen (§ 17 Abs. 2 JGG). Bei Gesamtwürdigung der Person des Angeklagten wie auch seiner bisherigen Entwicklung sind erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel offenbar geworden, die die Gefahr begründen, dass er ohne Durchführung einer längeren Gesamterziehung die Gemeinschaftsordnung durch weitere Straftaten stören wird. Dabei war insbesondere der Umstand zu berücksichtigen, dass er sich nur wenige Wochen nach der Einräumung einer Bewährungschance mit Urteil des Amtsgerichts Landau vom 09.03.2004 erneut wegen vergleichbarer Delikte schuldig gemacht hat. Die hierin zum Ausdruck kommende Uneinsichtigkeit und Unbeeindrucktheit des Angeklagten P lässt eine Gewöhnung an die Begehung von Straftaten besorgen und macht eine erzieherische Einflussnahme im Rahmen eines länger dauernden Strafvollzuges unabdingbar. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts in seiner Entscheidung vom 09.03.2004 beruhten bereits die dort abgeurteilten Taten auf schädlichen Neigungen, die – wie das neuerliche Tätigwerden des Angeklagten in nahezu identischer Weise belegt – offenkundig noch nicht überwunden sind. Die Verhängung von Jugendstrafe ist vor diesem Hintergrund auch nicht unverhältnismäßig, zumal es sich bei der erneuten Straffälligkeit des Angeklagten nicht (lediglich) um eine Einzeltat handelt, sondern dieser sein deliktisches Verhalten über mehrere Wochen hinweg betrieben hat.
3.
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Ausgehend von dem nach §§ 105 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 1 JGG bestimmten Strafrahmen erachtet die Kammer – unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts – Jugendschöffengerichts – Landau i.d.Pf. vom 09.03.2004 (Az.: 7071 Js 3971/03) – zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten eine
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Jugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten
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für ausreichend aber auch zwingend erforderlich.
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Die Kammer hat sich bei der Bestimmung der Höhe der Jugendstrafe dabei in erster Linie vom Erziehungszweck leiten lassen und hierbei eine Würdigung der Person des Angeklagten als auch eine Gesamtwürdigung aller zugrunde liegender Taten vorgenommen. Sie hat dabei auch das Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengerichts – Landau in der Pfalz vom 09.03.2004 nach §§ 105 Abs. 1, 31 Abs. 2 S. 1 JGG einbezogen. Hiernach ist bei der Ahndung von Straftaten nach Jugendstrafrecht, wenn – wie hier – eine anderweitig bereits rechtskräftig verhängte Jugendstrafe noch nicht erledigt ist, bei zusammenfassender Würdigung der noch nicht erledigten rechtskräftigen und der neu abgeurteilten Taten grundsätzlich auf eine einheitliche Rechtsfolge zu erkennen. Von der Einbeziehung der früheren Verurteilung darf nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn dies aus erzieherischen Gründen zweckmäßig ist (§ 31 Abs. 3 Satz 1 JGG). Die Entscheidung hat sich ausschließlich am Erziehungszweck zu orientieren und ist nach den Umständen des konkreten Falls zu treffen (vgl. BGHSt 22, 21, 23; 36, 37, 42). Ein Absehen von der Einbeziehung erfordert Gründe, die unter dem Gesichtspunkt der Erziehung von ganz besonderem Gewicht sind und zur Verfolgung dieses Zwecks über die üblichen Strafzumessungspunkte hinaus das Nebeneinander zweier Jugendstrafen notwendig erscheinen lassen (vgl. BGHSt 36, 37, 42 ff.; BGH StV 1996, 273; BGHR JGG § 31 Abs. 3 Nichteinbeziehung 2; BGH StraFo 2004, 394). Solche besonderen erzieherischen Gründe, die ein Absehen vom Grundsatz des Einheitsprinzips bei Aburteilung mehrerer Straftaten gebieten würden, liegen indes nicht vor. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die von ihr gebildete Einheitsjugendstrafe wegen ihrer Höhe nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann und bei einem Absehen von der Einbeziehung die dann getrennten Jugendstrafen Höhen hätten, die jeweils eine Aussetzung ermöglichen würden. Die Kammer hat bereits in diesem Zusammenhang insbesondere berücksichtigt, dass der Vollzug der verhängten Jugendstrafe eine (weitere) Unterbrechung der Ausbildung des Angeklagten mit sich bringen kann, sofern eine Zurückstellung des Strafantritts bis zum nächsten Prüfungstermin nicht erfolgen sollte. Andererseits hält es die Kammer gerade unter erzieherischen Gesichtspunkten für erforderlich, dem Angeklagten P der bereits die Warnfunktion des Urteils vom 09.03.2004 nahezu gänzlich missachtet hat, deutlich vor Augen zu führen, dass deliktische Verhaltensweisen durchaus auch schmerzhaft spürbare Folgen mit sich bringen. Die Gewährung einer neuerlichen Bewährungschance trotz des unmittelbaren Bewährungsbruches mittels Abweichung vom Einheitsprinzip erachtet die Kammer als erzieherisch kontraindiziert.
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Die Kammer ist nach Durchführung der gebotenen Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten P, dem bisherigen Verlauf seiner Entwicklung und seiner charakterlichen Haltung zu der Überzeugung gelangt, dass eine längerfristige Einwirkung im stationären Rahmen unabdingbar ist. Die Kammer hat bei Bemessung des Erziehungsbedarfs namentlich günstig gewertet, dass hinsichtlich der neu abgeurteilten Taten im Falle der Anwendbarkeit des Strafrahmens des § 30 BtMG jeweils ein so genannter minder schwerer Fall (§ 30 Abs. 2 BtMG) gegeben gewesen wäre. Hierfür sprach in diesem Zusammenhang insbesondere, dass über den festgestellten Umfang hinaus Feststellungen über eine besonders intensive Verstrickung des Angeklagten in die Händlergruppierung oder gar eine Eingliederung in eine hierarchische Absatzorganisation nicht getroffen werden konnten. Auch war schuldmindernd zu bewerten, dass der Angeklagte – wie bereits bei den einbezogenen Taten – mit einer so genannten "weichen Droge" gehandelt hat und die jeweils gehandelten Mengen lediglich Kleinmengen von 2,5 g bzw. 12,5 g Marihuana umfasst haben, wobei die Kammer zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen ist, dass diese jeweils (nur) von durchschnittlicher Qualität gewesen sind. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt, dass es durchaus nahe liegt, dass der Angeklagte durch ältere Bekannte, etwa den gesondert verfolgten R, zum Anschluss an die Gruppe verleitet worden ist. Auch hat die Kammer – wenngleich in geringem Maße – schuldmindernd gewertet, dass den Ermittlungsbehörden zum Zeitpunkt der nunmehr abgeurteilten Taten die Verkaufsörtlichkeit bereits bekannt gewesen war und diese – zum Zwecke der weiteren Erkenntnisgewinnung – davon abgesehen haben, den Verkauf an dieser Örtlichkeit durch weitergehende bzw. intensivere Kontrollen bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu unterbinden. Für den Angeklagten sprach desweiteren, dass er hinsichtlich der konkreten Abverkäufe bereits im Ermittlungsverfahren geständig gewesen ist, wodurch eine weitergehende Beweisaufnahme vermieden werden konnte. Zudem war günstig zu bewerten, dass der Angeklagte eine mehrjährige Ausbildung durchgehalten hat und sozial eingegliedert ist.
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Hinsichtlich der einbezogenen Taten aus der Verurteilung vom 09.03.2004 hat die Kammer zudem günstig gewertet, dass der Angeklagte nach den Urteilsgründen diesbezüglich vollumfänglich geständig gewesen war, diese Taten bereits längere Zeit zurückliegen und der daraus gezogene Gewinn (450,– EUR) relativ gering war. Die Kammer hat bei der Bestimmung des vorhandenen Erziehungsbedarfs auch berücksichtigt, dass der Angeklagte P die ihm im Verfahren 7071 Js 3871/03 auferlegte Geldauflage von 1.000,– EUR vollständig gezahlt und bereits hierdurch eine Sanktion erfahren hat.
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Demgegenüber sprach der Umstand, dass der Angeklagte wie bereits bei den der einbezogenen Verurteilung zu Grunde liegenden Fällen gewerbsmäßig, mithin in der Absicht gehandelt hat, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (§ 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG) für einen durchaus erheblichen Erziehungsbedarf. Hinzu tritt, dass der Angeklagte bewährungsbrüchig geworden ist und offenkundig unbeeindruckt von der ihm durch das Amtsgericht eingeräumten Bewährungschance den Verkauf von Marihuana in nahezu identischer Weise weiterbetrieben hat.
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Die Kammer verkennt dabei nicht, dass – wie bereits erwähnt – nunmehr unter den von dem heranwachsenden Angeklagten P als besonders belastend empfundenen Einwirkungen der Untersuchungshaft und des hierdurch erstmals erlebten Freiheitsentzugs bei ihm Ansätze der Umkehr und Reflektion in Erscheinung getreten sind und er im Rahmen seines letzten Wortes durchaus glaubhaft Tatreue geäußert hat. Diese Ansätze, die der Angeklagte bislang lediglich verbal kundgetan, deren Ernstlichkeit er allerdings durch konkrete Handlungen noch nicht verifiziert hat, sind nach Überzeugung der Kammer jedoch nicht hinreichend tragfähig, um bereits jetzt ein Fundament für ein zukünftig straffreies Leben bilden zu können. Insbesondere hat sich der Angeklagte von seinem bisherigen Freundeskreis, soweit dessen Mitglieder ebenfalls Betäubungsmittelgeschäfte betrieben haben, nicht erkennbar gelöst. So rechnet er namentlich den gesondert verfolgten R noch immer zu seinen Freunden, was die Annahme begründet, dass er, in Freiheit zurückgekehrt, sich erneut dem bisherigen Umfeld anschließen wird. Auch vermochten die bereits im Juni 2004 vorhandenen günstigen Rahmenbedingungen (Ausbildungsplatz, intakter Familienverbund, Warnung durch die Verurteilung vom 09.03.04) den Angeklagten nicht vor der Begehung der abgeurteilten Taten zu bewahren. Die Kammer ist deshalb der Auffassung, dass eine längerfristige Einflussnahme auf den Angeklagten in Form des Jugendstrafvollzugs unabdingbar ist, um ihm die Befähigung zu verschaffen, die geäußerte Einsicht auch umzusetzen. Sie verkennt dabei nicht, dass mit einer zeitnahen Vollstreckung der Strafe die Gefahr verbunden ist, dass der Angeklagte seine Ausbildung nicht regelgerecht zu Ende bringen kann. Diese, mit einer Strafvollstreckung notwendigerweise verbundene Folge vermag jedoch zum einen ein Absehen von der Verhängung einer am konkreten Erziehungsbedarf ausgerichteten Jugendstrafe nicht zu begründen; zum andern würde es die Kammer ausdrücklich begrüßen, wenn dem Angeklagten, sofern die rechtlichen Bedingungen hierfür gegeben sind, durch eine Zurückstellung des Strafantritts bis nach dem nächsten regulären Prüfungstermin die Möglichkeit eingeräumt werden würde, diesen wahrzunehmen.
B.
1.
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Der am 24.06.1983 geborene Angeklagte E E war bei Begehung der vor dem 24.06.2004 gelegenen Taten 20 Jahre alt. Er ist demnach ebenfalls als Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG, auf den gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG die Vorschriften des Jugendstrafrechts Anwendung zu finden haben, anzusehen.
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Die Kammer teilt dabei die Einschätzung der Jugendgerichtshilfe, die in ihrer Stellungnahme die Auffassung vertreten hat, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte bei Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit wie auch der Umweltbedingungen nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung zu den Tatzeitpunkten noch einem Jugendlichen gleichgestanden hat. Dem steht nach Auffassung der Kammer nicht entscheidend entgegen, dass der Angeklagte E bei Begehung der abgeurteilten, vor dem 24.06.2004 gelegenen Taten bereits nahe an der Grenze zum Erwachsenenalter gewesen ist. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte E durch Teilnahme an den Verkaufsaktivitäten der Gruppe deren Anerkennung zu gewinnen suchte, worin sich unreife Charakterzüge zeigen. Soweit der Angeklagte Verkaufshandlungen nach seinem 21. Geburtstag vorgenommen hat, liegt das Schwergewicht bei den Taten, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilten wären, weshalb nach § 32 S.1 JGG einheitlich das Jugendstrafrecht Anwendung zu finden hatte.
2.
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Gegen den Angeklagten E war eine Jugendstrafe zu verhängen. Die in den Taten hervorgetretenen schädlichen Neigungen lassen Erziehungsmaßnahmen oder Zuchtmittel nicht als zur Erziehung ausreichend erscheinen (§ 17 Abs. 2 JGG). Bei Gesamtwürdigung der Person des Angeklagten Eichhorst wie auch seiner bisherigen Entwicklung sind erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel offenbar geworden, die die Gefahr begründen, dass er ohne Durchführung einer längeren Gesamterziehung die Gemeinschaftsordnung durch weitere Straftaten stören wird. Dabei war namentlich der lange Tatzeitraum zu berücksichtigen, was die Befürchtung begründet, dass eine Gewöhnung an die Begehung von Straftaten eingetreten ist.
3.
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Ausgehend von dem nach § 105 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 1 JGG bestimmten Rahmen erachtet die Kammer zu erzieherischen Einwirkungen auf den Angeklagten E eine
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Jugendstrafe von 2 Jahren
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für ausreichend aber auch geboten.
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Die Kammer hat sich bei Bestimmung der Höhe der Jugendstrafe dabei zunächst vom Erziehungszweck leiten lassen, daneben aber auch die anderen Strafzwecke nicht unberücksichtigt gelassen. So muss dem Angeklagten E insbesondere unter erzieherischen Gesichtspunkten auch durch die Höhe der zu verhängenden Strafe das Maß seines Fehlverhaltens deutlich vor Augen geführt werden. Dabei spricht namentlich der Umstand gegen den Angeklagten, dass er über mehrere Monate hinweg verkauft hat, wodurch sich erwiesen hat, dass er die darin zu Tage tretende kriminelle Energie über einen längeren Zeitraum aufrecht zu erhalten vermochte. Zudem hat der Angeklagte in sämtlichen Fällen gewerbsmäßig (§ 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG) gehandelt und im Fall 19 zudem als Person über 21 Jahre unerlaubt Betäubungsmittel an eine Person unter 18 Jahren abgegeben, was zudem den Verbrechenstatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG erfüllt.
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Andererseits war günstig zu werten, dass er, was die einzelnen Verkaufshandlungen anbelangt, ein Geständnis abgelegt hat. Zudem hat der nicht einschlägig vorbestrafte Angeklagte Untersuchungshaft erlitten, durch deren Vollzug er bereits erkennbar beeindruckt worden ist. Die Kammer hat daneben auch berücksichtigt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der abgeurteilten Taten selbst Drogenkonsument gewesen war und sich durch den Betäubungsmittelverkauf den Eigenkonsum zu finanzieren suchte. Der Angeklagte, der sich weitgehend in gesicherten Lebensverhältnissen befindet, hat nach seinen ihm nicht zu widerlegenden Angaben im Dezember 2004 auf Veranlassung seiner Freundin freiwillig vom Konsum und dem Verkauf von Betäubungsmitteln Abstand genommen; er hat dies auch äußerlich dadurch dokumentiert, dass er aus der bis dahin gemeinsam mit seinem Bruder gehaltenen Wohnung ausgezogen ist und sich hierdurch von seinem bisherigen Umfeld teilweise gelöst hat. Zudem handelte es sich bei den abverkauften Mengen, soweit die Kammer Feststellungen diesbezüglich treffen konnte, lediglich um Kleinmengen von Marihuana, weshalb auch der hieraus erzielte Erlös eher am unteren Bereich des denkbaren gelegen hat. Die Kammer hat, wie schon beim Angeklagten P, nicht verkannt, dass bei Gesamtwürdigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte im Falle der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht in sämtlichen Fällen ein so genannter minder schwerer Fall i.S.d. § 30 Abs. 2 BtMG vorgelegen hätte.
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Diese Strafe konnte nach § 21 Abs. 2 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden, da die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Angeklagten Eichhorst nicht geboten ist und zu erwarten steht, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirklungen des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Der Angeklagte E hat nach seinen nicht widerlegten Angaben bereits vor seiner Inhaftierung vom Konsum von Betäubungsmitteln Abstand genommen, was die Erwartung begründen lässt, dass er keine einschlägigen neuen Straftaten begehen wird. Zudem hat sich der Angeklagte in beruflicher Hinsicht durchaus als zuverlässig erwiesen, was sich nicht zuletzt in dem ihm erteilten positiven Arbeitszeugnis niedergeschlagen hat. Vor diesem Hintergrund hält es die Kammer für durchaus nicht unwahrscheinlich, dass er bei entsprechenden Bemühungen einen neuen Arbeitsplatz finden wird.
VII.
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Nach §§ 73a, 73 StGB war hinsichtlich beider Angeklagten der Verfall eines Geldbetrages anzuordnen, der dem Wert des jeweils aus den abgeurteilten Taten Erlangten entspricht. Die Kammer hat jeweils bei der Bemessung dieser Beträge die unter II. bezeichneten Verkaufserlöse in Ansatz gebracht (vgl. auch § 73b StGB).
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Im Hinblick auf die relativ geringe Höhe dieser Beträge war ein Absehen von der Verfallsanordnung nach § 73c Abs. 1 S.1 und 2 StGB nicht angezeigt, da nicht ersichtlich ist, dass die Anordnung die Grundsätze der Billigkeit und/oder das Übermaßverbot verletzen würde, also ungerecht wäre (Tröndle-Fischer StGB, 52. Auflage §73 c Rd.-Ziff. 3).
VIII.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 71 Js 3971/03 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 30 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 S.1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 BtMG, §§ 53, 73a StGB, §§ 1, 105 JGG 2x (nicht zugeordnet)
- StGB § 53 Tatmehrheit 1x
- StGB § 73a Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern 2x
- JGG § 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich 3x
- JGG § 105 Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende 6x
- StPO § 267 Urteilsgründe 1x
- JGG § 45 Absehen von der Verfolgung 2x
- 17 Js 9132/00 1x (nicht zugeordnet)
- 64 Js 12251/00 1x (nicht zugeordnet)
- 67 Js 2557/02 1x (nicht zugeordnet)
- 14 Js 3971/03 1x (nicht zugeordnet)
- 66 Js 12400/01 1x (nicht zugeordnet)
- 10 Js 11892/02 1x (nicht zugeordnet)
- 14 Js 1371/05 3x (nicht zugeordnet)
- 14 Js 1368/05 4x (nicht zugeordnet)
- §§ 30 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 S.1 Nr. 1 BtMG 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 bzw. 30a BtMG 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten 1x
- § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG 2x (nicht zugeordnet)
- StPO § 154a Beschränkung der Verfolgung 1x
- BGHSt 46, 321 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ 2002, 375 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ 2004, 398 2x (nicht zugeordnet)
- StV 2001, 407 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2005, 2629 2x (nicht zugeordnet)
- StV 2000, 259 1x (nicht zugeordnet)
- BGHSt 47, 214 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen 2x
- StGB § 21 Verminderte Schuldfähigkeit 1x
- JGG § 17 Form und Voraussetzungen 2x
- JGG § 3 Verantwortlichkeit 1x
- JGG § 18 Dauer der Jugendstrafe 1x
- JGG § 31 Mehrere Straftaten eines Jugendlichen 2x
- BGHSt 22, 21, 23 1x (nicht zugeordnet)
- BGHSt 36, 37, 42 1x (nicht zugeordnet)
- StV 1996, 273 1x (nicht zugeordnet)
- § 30 BtMG 1x (nicht zugeordnet)
- § 30 Abs. 2 BtMG 2x (nicht zugeordnet)
- 71 Js 3871/03 1x (nicht zugeordnet)
- § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG 2x (nicht zugeordnet)
- JGG § 32 Mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen 1x
- JGG § 21 Strafaussetzung 1x
- StGB § 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern 1x
- StGB § 73b Einziehung von Taterträgen bei anderen 1x
- StGB § 73c Einziehung des Wertes von Taterträgen 1x
- JGG § 74 Kosten und Auslagen 1x