Urteil vom Landgericht Mönchengladbach - 10 O 272/13
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 113,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2013 sowie an den Kläger zu 1) weitere 2.569,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Kläger machen die Rückabwicklung zweier Kreditverträge wegen Widerrufs geltend.
3Der Kläger zu 1) schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der ….(im Folgenden: „Beklagte“), am 09.09.2008 einen Kreditvertrag über die Gewährung eines Darlehens über einen Nettodarlehensbetrag von 30.670,61 Euro. Gleichzeitig gab er eine Beitrittserklärung zu einer Ratenschutzversicherung zu einem mitfinanzierten Beitrag von 2.655,00 Euro ab. Der effektive Jahreszins sollte 10,98 % betragen. Weiterhin fiel eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 920,12 Euro an. Das Darlehen führte die Beklagte unter der Nummer ……
4Die Widerrufsbelehrung für den Darlehensvertrag lautete:
5„Jeder Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift derselben dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellt wurde. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: [Anschrift der Beklagten].“
6Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag Bezug genommen (Bl. 9 – 11 d. A.).
7Unter dem 27.10.2009 schlossen die Kläger mit der Beklagten einen weiteren Darlehensvertrag über einen Darlehensbetrag von 39.836,13 Euro ab. Weiterhin erklärten sie ihren Beitritt zur Ratenschutzversicherung, für welche ein Versicherungsbeitrag von 4.092,24 Euro anfiel. Der effektive Jahreszins sollte 10,48 % betragen. Weiterhin fiel eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1.529,60 Euro an. Das Darlehen führte die Beklagte unter der Nummer ……
8Die im Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung für den Darlehensvertrag lautete:
9„Widerrufsbelehrung (zum Darlehensvertrag)
10Jeder Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung ohne Begründung innerhalb von zwei Wochen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Santander Consumer Bank den Darlehensantrag angenommen hat, sowie den Darlehensnehmern eine Vertragsurkunde, den schriftlichen Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages mit den jeweils darin enthaltenen gesetzlichen Informationspflichten zur Verfügung gestellt hat und die Darlehensnehmer von der Annahme des Darlehensantrages Kenntnis erhalten haben. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: [Anschrift der Beklagten]. Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und gezogene Nutzungen (z.B. Wertersatz) herauszugeben, an den mit dem Darlehensvertrag gegebenenfalls verbundenen Beitritt zur Ratenschutzversicherung ist der Darlehensnehmer ebenfalls nicht mehr gebunden. Der Wertersatz berechnet sich nach der im Vertrag bestimmten Gegenleistung, es sei denn, die Darlehensnehmer können nachweisen, dass der Gebrauchsvorteil des Darlehens niedriger war. Der Darlehensnehmer kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Abgabe seiner Widerrufserklärung seine Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen erfüllt.
11Die im zweiten Darlehensvertrag ebenfalls enthaltene Widerrufsbelehrung für den Ratenschutzversicherungsvertrag verwies für den Fall des Widerrufs nur auf eine Erstattung des Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt, sie enthielt jedoch keinen Hinweis, dass im Falle des Widerrufs auch eine Bindung an den Darlehensvertrag nicht mehr gegeben sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag Bezug genommen (Bl. 12 d. A.).
12Der zweite Darlehensvertrag wurde unter dem 18.03.2013 seitens eines Drittinstituts zu dem von der Beklagten mitgeteilten Ablösebetrag in Höhe von 24.168,00 Euro abgelöst.
13Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.07.2013 (Bl. 14 d. A.) erklärte der Kläger zu 1) den Widerruf der Darlehensverträge mit der Begründung, die Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft und forderte die Beklagte zur Zahlung von 11.081,99 Euro bis zum 08.08.2013 auf. Die Beklagte wies den erklärten Widerruf mit Schreiben vom 31.07.2013 (Bl. 20 d. A.) zurück.
14Die Kläger behaupten, der Darlehensvertrag vom 27.10.2009 habe den Vertrag vom 09.09.2008 abgelöst. Hierzu wird Bezug genommen auf die Berechnung der Kläger im Schriftsatz vom 28.10.2013 (Bl. 35 f. d. A.). Aber auch bezüglich eines abgelösten Darlehens sei ein Widerruf noch zulässig, so meinen sie.
15Die Kläger meinen weiter, ihr Widerruf sei wirksam, insbesondere nicht verfristet, da die Widerrufsbelehrungen keinen hinreichenden Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs verbundener Geschäfte enthielten. Insbesondere fehle ein solcher Hinweis im Hinblick auf die Beitritte zu den jeweiligen Versicherungsverträgen dahingehend, dass sie bei Widerruf des Ratenschutzversicherungsvertrags auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden seien. Weiterhin sei die zweite Widerrufsbelehrung fehlerhaft, da sie nicht mit dem Mustertext für Widerrufsbelehrungen nach der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV übereinstimme, nur eine Überschrift enthalte sowie einen Hinweis darauf vermissen lasse, dass die Widerrufsfrist erst nach Erhalt der Widerrufsbelehrung zu laufen beginne.
16Sie meinen, ihnen stünde gegen die Beklagte in Bezug auf den ersten Darlehensvertrag ein Zahlungsanspruch in Höhe von 2.569,28 Euro zu. Denn die Beklagte sei zur Rückerstattung des Versicherungsbeitrags (2.655,00 Euro) nebst Zinsen (134,90 Euro) sowie der Bearbeitungsgebühr (920,12 Euro) verpflichtet. Weiterhin müsse sie die Zinsdifferenz zum marktüblichen Zinssatz, welchen sie – unbestritten - mit 5,71 % p.a. behauptet, zahlen, wodurch sich in Bezug auf die gezahlten Darlehensraten eine Überzahlung in Höhe von 688,18 Euro ergebe. Hiervon sei noch die von der Beklagten erhaltene Erstattung in Höhe von 1.828,92 Euro – welche insoweit unstreitig ist - abzuziehen.
17Bezüglich des zweiten streitgegenständlichen Darlehensvertrags meinen sie, ihnen stünde gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in Höhe von 7.675,19 Euro zu. Die Beklagte sei wiederum zur Rückerstattung des Versicherungsbeitrags (4.092,24 Euro) nebst Zinsen (624,95 Euro) sowie der Bearbeitungsgebühr (1.529,60 Euro) verpflichtet. Weiterhin müsse sie die Zinsdifferenz zum marktüblichen Zinssatz, welchen sie – unbestritten - mit 8,29 % p.a. behaupten, zahlen, wodurch sich in Bezug auf die gezahlten Darlehensraten eine Überzahlung in Höhe von 1.314,90 Euro ergebe. Weiterhin meinen sie, ihnen stünde gegen die Beklagte wegen eines fehlerhaft mitgeteilten Ablösebetrages ein Anspruch auf Zahlung von 588,87 Euro zu, wovon sie klageweise den Betrag von 113,49 Euro geltend machen. Wegen der Einzelheiten wird auf die in dem Schriftsatz vom 11.03.2014 vorgenommene Berechnung Bezug genommen (Bl. 100 f. d. A.). Bei dieser Berechnung gehen die Kläger nunmehr von 40 gezahlten monatlichen Raten aus unter Verweis darauf, dass der von ihnen in der Klageschrift errechnete tatsächliche Ablösebetrag, welcher von 39 monatlichen Raten ausging, fehlerhaft berechnet worden sei.
18Die Kläger beantragen,
19die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.244,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2013 sowie 984,61 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten als Nebenforderung zu zahlen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren.
23Sie behauptet, das erste streitgegenständliche Darlehen sei nicht durch das zweite Darlehen abgelöst worden. Es müsse eine Neuberechnung der Klageforderung erfolgen, da nicht nachvollziehbar sei, in welcher Höhe das erste Darlehen abgelöst worden sei, so meint sie. Es könne daher auch nicht nachvollzogen werden, in welcher Höhe etwaige Rückzahlungsansprüche aufgrund eines Widerrufs entstanden seien.
24Sie meint weiter, die Widerrufsbelehrungen seien ordnungsgemäß, weshalb der Widerruf der Kläger verfristet sei. Hilfsweise beruft sie sich auf Verwirkung. Im Übrigen seien die Kläger hinsichtlich der Versicherungsprämie nicht aktivlegitimiert, da die Beklagte Versicherungsnehmerin sei.
25Der von den Klägern errechnete fehlerhafte Ablösebetrag sei widersprüchlich, da sie einmal von 39 und einmal von 40 monatlichen Raten ausgingen.
26Durch Beschluss vom 20.02.2014 hat das Gericht mit Zustimmung beider Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
28Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
29Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 2.682,77 Euro nebst Zinsen im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu.
30I.
31Dem Kläger zu 1) steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 2.569,28 Euro aus einem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages vom 09.09.2008 gemäß §§ 495, 355 Abs. 1 S. 1, 357 Abs. 1 S. 1, 346 BGB a.F. zu.
32Denn der von dem Kläger zu 1) mit Schreiben vom 24.07.2013 erklärte Widerruf war wirksam, insbesondere war er nicht verfristet.
33Denn die zum Darlehensvertrag erteilte Widerrufsbelehrung war nicht ordnungsgemäß, so dass die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde. Denn sie belehrte nicht hinreichend über die Rechtsfolgen für das verbundene Geschäft gemäß § 358 Abs. 2 und 5 BGB a.F. Denn es mangelt vollständig an einem Hinweis daran, dass bei Widerruf des Darlehensvertrages auch der gegebenenfalls damit verbundene Restschuldversicherungsvertrag entfällt. Damit wird über die Folgen des § 358 Abs. 2 BGB a.F. nicht hinreichend belehrt.
34Eine solche Belehrung war aber erforderlich. Denn bei dem Darlehensvertrag und dem Restschuldversicherungsvertrag handelte es sich um verbundene Geschäfte im Sinne von § 358 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2009 – XI ZR 45/09 –, BGHZ 184, 1-13, juris). Die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. lagen vor, da das Darlehen zumindest teilweise der Finanzierung des Versicherungsvertrages diente und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Das Darlehen diente teilweise – nämlich in Höhe von 2.655,00 Euro – der Finanzierung der Versicherungsprämie. Auch bildeten beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit, da sie derart miteinander verbunden waren, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. So wäre der Restschuldversicherungsvertrag nicht ohne den Darlehensvertrag geschlossen worden. Aber auch der Darlehensvertrag wäre in Höhe des Teilbetrages von 2.655,00 Euro nicht abgeschlossen worden ohne den Versicherungsvertrag. Die Verträge bedingten sich also wechselseitig.
35Infolge der fehlerhaften Widerrufsbelehrung lief die Widerrufsfrist nicht, §§ 495, 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. Dem Kläger zu 1) stand ein unbefristetes Widerrufsrecht zu.
36Insbesondere steht einem solchen Widerrufsrecht nicht entgegen, dass ein Vertrag bei Erklärung des Widerrufs bereits abgelöst ist. Denn dem Kläger zu 1) stand ein unbefristetes Widerrufsrecht zu. Dieses muss aus Gründen des Verbraucherschutzes auch dann noch bestehen, wenn ein Vertrag vollständig erfüllt und abgewickelt ist (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10. Mai 2010 – 7 U 84/09 –; OLG Hamm, Urteil vom 11. Dezember 2013 – 31 U 127/13 –, juris). Denn für ein Entfallen des Widerrufsrechts findet sich im Gesetz keine Stütze. Vielmehr bestimmte § 355 Abs. 3 S. 2 BGB a.F., dass das Widerrufsrecht nicht nach 6 Monaten ab Vertragsschluss erlischt, wenn eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht erfolgt ist.
37Anhaltspunkte dafür, dass das Widerrufsrecht ausnahmsweise verwirkt wäre, bestehen ebenfalls nicht. Alleine aufgrund des Zeitablaufs von fünf Jahren zwischen Vertragsabschluss und Widerrufserklärung ist eine Geltendmachung des – hier unbefristeten – Widerrufsrechts noch nicht ausgeschlossen. Es mangelte hierbei an dem „Umstandsmoment“. Denn zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH, Urteil vom 14. November 2002 – VII ZR 23/02 –, juris). Die verspätete Geltendmachung des Rechts muss als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheinen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Auflage, § 242 Rn. 95). Hieran mangelt es aber schon, wenn die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Belehrt die Beklagte fehlerhaft über die dem Darlehensnehmer zustehenden Rechte, so kann sie sich unter Beachtung von Treu und Glauben nicht im Nachhinein darauf berufen, dass dieser seine Rechte nicht rechtzeitig geltend gemacht hat.
38Durch den wirksamen Widerruf hat sich der Darlehensvertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis (§ 346 BGB) gewandelt.
39Der Kläger zu 1) ist gemäß § 358 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. zugleich nicht mehr an den Restschuldversicherungsvertrag gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 – XI ZR 356/09 – m.w.N., juris).
40Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, der Kläger zu 1) sei nicht aktivlegitimiert, Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gegen sie geltend zu machen. Denn gemäß § 358 Abs. 4 S. 3 BGB a.F. trat die Beklagte im Verhältnis zum Kläger hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Versicherungsunternehmens aus dem Restschuldversicherungsvertrag ein, um den Kläger zu 1) als Verbraucher vor den Folgen einer Aufspaltung des Rückabwicklungsverhältnisses zu schützen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 – XI ZR 356/09 – m.w.N., juris).
41Der Kläger zu 1) schuldete demnach nur die Rückzahlung des Nettokreditbetrages nebst Zinsen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 – XI ZR 356/09 –, juris). Von der Beklagten kann er also die Rückzahlung des Versicherungsbeitrages (2.655,00 Euro), entsprechender Zinsen hierauf (134,90 Euro), der Bearbeitungsgebühr (920,12 Euro) sowie der Zinsdifferenz zwischen Vertragszins und marktüblichem Zins (688,18 Euro) verlangen. Hiervon ist die erhaltene Erstattung von 1.828,92 € abzuziehen.
42Der Zahlungsanspruch steht jedoch nur dem Kläger zu 1) und nicht auch der Klägerin zu 2) zu, denn diese war nicht Darlehensnehmerin des ersten Darlehensvertrages und ist insofern nicht aktivlegitimiert.
43II.
44Weiterhin steht den Klägern gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch jedenfalls in Höhe von 113,49 Euro gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu, da die Beklagte bei Ablösung des zweiten Darlehens einen zu hohen Ablösebetrag forderte. Insofern legen die Kläger nachvollziehbar dar, dass der von der Beklagten mitgeteilte Ablösebetrag von 24.168,00 Euro die tatsächlich von ihr berechtigterweise geforderte Ablösesumme überstieg. Denn bei einer Darlehenssumme von 58.606,56 Euro unter Ansatz einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 233,46 Euro und unter Abzug von Zahlungen in Höhe von insgesamt 32.559,20 Euro sowie einer anteiligen Zinsrückerstattung von 2.701,68 Euro belief sich die tatsächliche Ablösesumme auf lediglich 23.579,13 Euro. Insofern überstieg der von der Beklagten geforderte Betrag die tatsächliche Ablösesumme zumindest in Höhe von 113,49 Euro.
45Die Beklagte kann sich hierbei auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Kläger seien zunächst von 39 und später von 40 monatlichen Zahlungen ausgegangen und daher sei der Vortrag widersprüchlich. Sofern sie hiermit etwaige Zahlungen bestreiten möchte, reicht dies nicht aus. Denn die Kläger führen aus, dass der ursprünglich von ihnen berechnete Ablösebetrag fehlerhaft berechnet worden sei. Nunmehr setzen sie 40 monatliche Zahlungen an. Ein pauschales Bestreiten der Beklagten reichte hier nicht. Denn als Kreditinstitut erfolgten die Zahlungen direkt an sie, so dass es ihr auch möglich gewesen wäre, diese nachzuvollziehen und hierzu weiter vorzutragen.
46III.
47Soweit die Kläger darüber hinaus noch den Betrag von 7.561,70 Euro infolge eines Widerrufs des Darlehensvertrages vom 27.10.2009 verlangen, hat die Klage keinen Erfolg.
48Denn der mit Schreiben vom 24.07.2013 – ohnehin nur durch den Kläger zu 1) – erklärte Widerruf war verfristet.
49Die Widerrufsbelehrung war nämlich ordnungsgemäß, so dass zum Zeitpunkt des erklärten Widerrufs die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. bereits weit abgelaufen war. Die Frist begann am 27.10.2009 zu laufen, so dass der mit Schreiben vom 24.07.2013 erklärte Widerruf verfristet war.
50Der Ablauf der Widerrufsfrist war entgegen der Ansicht der Kläger nicht durch eine fehlerhafte Belehrung über das Widerrufsrecht gehindert, da die den Klägern für den Darlehensvertrag erteilte Belehrung die notwendigen Details des Widerrufs und seiner Folgen vollständig und richtig enthielt.
511.
52Sie belehrt insbesondere hinreichend über die Folgen des verbundenen Geschäfts. Der Darlehensvertrag enthält die Belehrung, dass bei Widerruf des Darlehensvertrages auch der gegebenenfalls damit verbundene Restschuldversicherungsvertrag entfällt. Damit wird über die Folgen des § 358 Abs. 2 BGB a.F. hinreichend belehrt.
53Die Widerrufsbelehrung verstößt nicht deshalb gegen die gesetzlichen Vorgaben, weil die Widerrufsbelehrung zur Restschuldversicherungsbeitrittserklärung nicht auch auf die Rechtsfolgen des § 358 Abs. 1 BGB hinweist. Zwar geht der Bundesgerichtshof inzwischen, beginnend mit seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2009 (XI ZR 45/09 zit. nach Juris) davon aus, dass auch Darlehensvertrag und Restschuldversicherungsvertrag verbundene Geschäfte sind. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass im Rahmen der Widerrufsbelehrung zum Versicherungsvertragsbeitritt auf die Rechtsfolgen des § 358 Abs. 1 BGB hinzuweisen ist. Wie der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung nämlich ebenfalls ausführt, richten sich dennoch die Rechtsfolgen bei einem Rücktritt vom Versicherungsvertrag nicht nach den §§ 355 ff. BGB, sondern vielmehr allein nach den Vorschriften des VVG. Nach § 9 VVG ist Rechtsfolge des Widerrufs aber nur eine Erstattung des bis zum Widerruf nicht verbrauchten Versicherungsbeitrags. Demgegenüber kommt die Anwendung der §§ 355 ff. BGB, insbesondere des § 358 BGB, nur in Betracht, wenn einem Verbraucher durch ein Gesetz ein Widerrufsrecht gerade nach den Vorschriften der §§ 355 ff. BGB eingeräumt ist. Da jedoch § 8 VVG keinen Verweis auf die §§ 355 ff. BGB enthält, finden diese Regelungen auf den Widerruf des Versicherungsbeitritts gerade keine Anwendung. Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung sowie später (BGH XI ZR 356/09 zit nach Juris) Widerrufsbelehrungen nur dann als ungenügend angesehen, wenn die Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag keinen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 358 BGB enthielt. Für den Darlehensvertrag ist aber das Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB gegeben, welcher ausdrücklich auf § 355 BGB verweist. Umgekehrt ist das für das Widerrufsrecht nach § 8 VVG, wie ausgeführt, aber gerade nicht der Fall.
54Auch Sinn und Zweck der Vorschriften über die Widerrufsbelehrung erfordern eine entsprechende Belehrung im Versicherungsvertrag nicht. Vielmehr wäre eine solche Belehrung für den durchschnittlichen Verbraucher unverständlich, möglicherweise sogar irreführend. Richten sich nämlich die Folgen des Widerrufs nach dem VVG, entfällt der Darlehensvertrag bei Widerruf des Versicherungsvertrags jedenfalls nicht komplett, sondern allenfalls so weit, wie das Darlehen der Finanzierung des Versicherungsbeitrags diente. Hinzu kommt, dass nach § 9 VVG Folge des Widerrufs nicht etwa eine Pflicht zur Rückzahlung des vollständigen Versicherungsbeitrags besteht, sondern die Beitragspflicht nur für die Zeit ab Zugang des Widerrufs entfällt. Erstreckt man diese Folge auf den Darlehensvertrag, so würde er demgemäß nur ratierlich entfallen. Eine Belehrung, die über alle dergestalt möglichen Folgen belehrt, wäre aber ausufernd und damit wenig verständlich. Enthielte sie die Folgen aber nicht sämtlich, so wäre sie falsch.
55Eine derartige Belehrungspflicht wäre auch sinnwidrig, weil sie beim Verbraucher den unzutreffenden Eindruck hervorrufen könnte, der Darlehensvertrag entfiele bei Widerruf des Restschuldversicherungsvertrags vollständig. Dies entspricht in der Regel nicht dem Willen des Darlehensnehmers, denn er wird sich häufig nur vom Restschuldversicherungsvertrag lösen wollen, nicht aber vom Darlehensvertrag. Letzteres hätte nämlich die Folge, dass er dann auch die Darlehensvaluta vollständig sofort zurück zahlen muss, was ihm in der Regel nicht möglich sein wird. Im Ergebnis könnte daher eine Widerrufsbelehrung, die den Hinweis enthält, bei Widerruf des Restschuldversicherungsvertrags entfalle auch der Darlehensvertrag, den Darlehensnehmer vom von ihm gewünschten Widerruf des Restschuldversicherungsvertrags sogar abhalten. Die Ausdehnung der Unwirksamkeit auf das gesamte Vertragswerk, wenn der Bankkunde nur an dem Versicherungsvertrag nicht mehr gebunden sein will, ist daher nicht nur nicht erforderlich sondern wird dem Verbraucherschutz gerade nicht gerecht.
562.
57Die Widerrufsbelehrung war auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie nicht mit dem Text in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV geregelten Muster für die Widerrufsbelehrungen identisch war. Denn hierbei handelt es sich lediglich um ein Muster. Ist eine erteilte Widerrufsbelehrung mit diesem nicht identisch, so hat dies lediglich zur Folge, dass die Schutzwirkung nach § 14 BGB-InfoV entfällt. Zu einer allgemeinen Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung führt dies nicht.
583.
59Die Widerrufsbelehrung war auch nicht deshalb unwirksam, weil sie keinen eindeutigen Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist - nämlich mit Erhalt der Belehrung - enthalten hätte. Denn die Widerrufsfrist soll nach der im Vertrag enthaltenen Widerrufsbelehrung mit Erhalt der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zu laufen beginnen. Die Widerrufsbelehrung befindet sich aber unmittelbar im Vertragsdokument. Somit ist klar, dass die Widerrufsfrist erst mit Erhalt der Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt, denn sie sollte mit Erhalt der Vertragsunterlagen zu laufen beginnen.
60Dass die Widerrufsbelehrung von der Musterbelehrung abweicht, führt, wie eben ausgeführt, nur dazu, dass die Schutzwirkung nach § 14 BGB-InfoV entfällt.
614.
62Die Widerrufsbelehrung für den Darlehnsvertrag ist auch nicht deswegen fehlerhaft, weil diese keine Zwischenüberschriften für „Widerrufsrecht“, „Widerrufsfolgen“ und „finanzierte Geschäfte“ enthält. Solche Zwischenüberschriften werden durch die §§ 355 ff. BGB a.F. nicht vorgeschrieben. Soweit der BGH etwa im Urteil vom 01.12.2010, Az.: VIII ZR 82/10 (Rn. 18 nach juris), das Fehlen von Zwischenüberschriften bemängelte, erfolgten diese Ausführungen im Zusammenhang mit der Argumentation, ob sich der Unternehmer auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen kann. Dies ist aber vorliegend gerade nicht der Fall.
635.
64Die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren können die Kläger ebenfalls nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB verlangen. Es fehlt bereits an jeglichem Vortrag seitens der Kläger dazu, dass es sich hinsichtlich der Bearbeitungsgebühren um unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln soll. Etwaige Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wären aber auch verjährt.
65Denn ein solcher Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Danach lief die Verjährungsfrist mit Schluss des Jahres 2012 für das hier streitgegenständlichen Darlehen aus dem Jahre 2009 ab. Die erst im August des Jahres 2013 eingereichte Klage konnte somit eine Verjährung auch nicht mehr hemmen.
66a)
67Der Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist mit Auszahlung des Darlehensbetrages im Jahre 2009 entstanden.
68Der Bereicherungsanspruch eines Darlehensnehmers entsteht nicht abschnittsweise, sondern in seinem vollen Umfang im Zeitpunkt der Valutierung und wird in diesem Zeitpunkt auch sogleich im Wege der Verrechnung vom Darlehensnehmer voll erfüllt (BGH, Urteil vom 14. September 2004 – XI ZR 11/04 –, Urteil vom 12. Oktober 1993 – XI ZR 11/93 –, juris; Göhrmann BKR 2013, 275, 278 f.). Bei Bearbeitungsgebühren handelt es sich um so genannte laufzeitunabhängige Kosten, die nicht wie die vertragstypisch geschuldeten Zinsen gemäß § 488 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB erst im Laufe der Vertragsabwicklung regelmäßig wiederkehrend, sondern sogleich in voller Höhe bei Vertragsschluss entstehen (BGH, Urteil vom 10. Juli 1986 – III ZR 133/85 –, BGHZ 98, 174-188; MüKo/Schürnbrand, BGB, 6. Auflage, 2012, § 501 Rn. 5). Der Einbehalt dient nur der Verkürzung des Leistungsweges, so dass der Fall nicht anders zu beurteilen ist, als wenn der Darlehensgeber nicht nur den Nettokreditbetrag, sondern den Bruttokreditbetrag an den Darlehensnehmer ausgezahlt und anschließend von ihm das Bearbeitungsentgelt erhalten hätte (LG Bonn, Urteil vom 11. Juli 2013 – 8 S 91/13 –, juris).
69Da die Beklagte vorliegend – wie aus der Auslegung der Darlehensberechnung in den Darlehensverträgen nach §§ 133, 157 BGB folgt – die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1.529,60 Euro von dem Gesamtdarlehensbetrag direkt einbehalten hat, hat sie bereits zu diesem Zeitpunkt etwas – nämlich die einbehaltene Bearbeitungsgebühr - durch die Leistung der Kläger ohne rechtlichen Grund erlangt. Dass eine entsprechende Klausel über die Bearbeitungsgebühr unwirksam wäre, änderte nichts daran, dass die Kläger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die entsprechende Bearbeitungsgebühr dadurch an die Beklagte leisten wollten, dass die Beklagte diesen Betrag vom Gesamtdarlehensbetrag einbehielt.
70b)
71Die Kläger haben im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt.
72Bei einem Bereicherungsanspruch genügt die Kenntnis von der Leistung und den Tatsachen, aus denen sich das Fehlen eines Rechtsgrundes ergibt. Maßgeblich ist insoweit, ob der Gläubiger auf Grund der ihm bekannten Tatsachen in der Lage ist, eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose, und ihm daher zumutbare Klage zu erheben (BGH, Urteil vom 26. September 2012 – VIII ZR 249/11 –, juris Rn. 45 m.w.N.). Nicht entscheidend ist, ob der Gläubiger alle Tatumstände in tatsächlicher und rechtlicher zutreffend würdigt, auch nicht im Wege einer Parallelwertung in der Laiensphäre (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 20. September 1994 – VI ZR 336/93 – m.w.N., juris).
73Den Klägern waren bei Unterzeichnung des Darlehensvertrages alle den Anspruch begründenden Tatsachen bekannt, weshalb die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2009 begann. Sie wussten, mit wem sie den Vertrag geschlossen hatten und an wen sie die Bearbeitungsgebühr zahlen sollten. Sie wussten weiter, welchen Betrag die Bearbeitungsgebühr ausmacht und dass sie ihre Höhe nicht mit einem Mitarbeiter der Beklagten ausgehandelt hatten. Ihnen war aufgrund des Wortlauts der Regelung auch bekannt, dass die Beklagte die Gebühr für die Bearbeitung des Darlehensvertrags erhob; die Klausel „bepreist“ den der Beklagten mit der „Bearbeitung“ des Darlehens einschließlich des Darlehensantrags entstehenden Verwaltungsaufwand (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 03. Mai 2011 – 17 U 192/10 –, juris Rn. 32; OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Juli 2011 – 17 U 59/11 –, juris Rn. 40; Göhrmann BKR 2013, 275, 276).
74Dass die Kläger sich möglicherweise nicht darüber bewusst waren, dass die Regelung der allein im Interesse der Beklagten liegenden Bearbeitungsgebühr unwirksam war, weshalb sie nicht verpflichtet waren, die Bearbeitungsgebühr zu zahlen, ist dabei unerheblich. Sie müssen die Tatumstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht zutreffend gewürdigt haben.
75c)
76Der Beginn des Laufs der Verjährung war auch nicht ausnahmsweise wegen unsicherer Rechtslage hinausgeschoben. Nur bei einer unsicheren oder zweifelhaften Rechtslage oder einer der Durchsetzung des Anspruchs entgegenstehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung kann die Erhebung einer Klage im Einzelfall zeitweise nicht zumutbar und der Beginn des Laufs der Verjährung damit hinausgeschoben sein (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 – IX ZR 30/98 –, Urteil vom 03. März 2005 – III ZR 353/04 –,juris). Eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage liegt nur dann vor, wenn selbst ein rechtskundiger Dritter sie nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH, Beschluss vom 19. März 2008 – III ZR 220/07 –, juris). Dabei sind an den rechtskundigen Dritten hohe Anforderungen zu stellen, weil zum einen Ausnahmetatbestände nach allgemeinen Auslegungsgesichtspunkten eng auszulegen sind und zum anderen ein weiter Ausnahmetatbestand dem erklärten gesetzgeberischen Ziel, das Verjährungsrecht zu vereinfachen und praktikabler zu machen, zuwiderlaufen würde (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 107). Eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage liegt nicht schon deshalb vor, weil eine bestimmte Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist (BGH, Urteil vom 14. Juli 2010 – IV ZR 208/09 –, juris).
77Es ist bei diesem Ausnahmefall zu bedenken, dass der Bundesgerichtshof eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung – soweit ersichtlich – nur bei Amtshaftungs- und Notarhaftungsansprüchen angenommen hat, weil in diesen Konstellationen die Person des Schuldners nicht bekannt war. Bei der Amts- und Notarhaftung hängt der Anspruch tatbestandlich davon ab, dass keine andere Ersatzmöglichkeit besteht. Bevor die Klage im Hauptverhältnis gegen den Staat erhoben werden kann, muss erst die Rechtslage in einem anderen Rechtsverhältnis – der Ersatzanspruch gegen den Dritten – geklärt werden. Es ist dem Gläubiger nicht zuzumuten, zwei Klagen zu erheben, von denen er nur eine gewinnen wird (vgl. Bitter/Alles, NJW 2011, 2081, 2083 ff. m.w.N.). Aus den vorgenannten Gründen ist zweifelhaft, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die hiesige Konstellation überhaupt übertragen werden kann. Denn im vorliegenden Fall wollen die Kläger lediglich eine einzelne Rechtsfrage im Verhältnis zur Beklagten überprüfen lassen. Ihnen droht dann bei Klageerhebung zwar eine in jedem Prozess denkbare rechtliche Fehleinschätzung; eine solche bloße Rechtsunsicherheit ist jedoch im Rahmen der Verjährung nicht beachtlich. Bereits nach dem Wortlaut des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt es – wie dargelegt – allein auf die Tatsachenkenntnis („Umstände“) an. Dass die Kläger in dem anzustrengenden Prozess möglicherweise unterliegen werden, ist das allgemeine Prozessrisiko einer jeden Partei (vgl. LG Bonn, Urteil vom 11. Juli 2013 – 8 S 91/13 –, juris; Bitter/Alles, NJW 2011, 2081, 2083 ff. m.w.N.).
78Selbst wenn man die zuvor genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf die vorliegende Konstellation anwenden wollte, war die Rechtslage zum Schluss des Jahres 2009 weder unsicher noch zweifelhaft. Es entsprach und entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Entgeltklauseln, in denen – wie hier – ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB sind. Denn sie sind mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar, weil nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (vgl. BGH NJW 2011, 2640, 2641 (Rn. 33); BGH NJW 2009, 2051, 2052 (Rn. 21) und die Parallelentscheidung BGH, Urteil vom 21.04.2009 – XI ZR 55/08 –, BeckRS 2009, 13142 m.w.N.; BGH NJW 1998, 309, 309; BGH NJW 1997, 2752, 2753; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2009 – Az. I-6 U 17/09, 6 U 17/09 –, BeckRS 86417).
79Somit vermochte ein rechtskundiger Dritter die Rechtslage zum Schluss des Jahres 2009 zuverlässig einzuschätzen. Hätten die Kläger hierzu eine rechtskundige Person befragt, hätte diese ihnen nach Auswertung der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung und Auslegung der Verträge zuverlässig mitteilen können, dass der Erfolg einer Klage größer als der Misserfolg gewesen wäre. Die Rechtslage war auch nicht etwa deshalb unklar, weil der Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen Bearbeitungsgebühren nicht beanstandet hat (etwa BGH, Urteil vom 05. April 2011 – XI ZR 201/09 –, BGHZ 189, 104-112; Urteil vom 11. Januar 1995 – VIII ZR 82/94 –, BGHZ 128, 255-270; Urteil vom 13. März 1990 – XI ZR 254/89 –; Urteil vom 02. November 1989 – III ZR 144/88 –, juris). Es bestand in den Entscheidungen kein Anlass, sich mit der Wirksamkeit von Klauseln über die Bearbeitungsgebühr auseinanderzusetzen, weil Gegenstand der Verfahren ein anderer war.
80Unerheblich für die Verjährung ist, wenn die Rechtslage erst später – nach bereits eingetretener Verjährung – aufgrund der Entscheidung des OLG Celle aus dem Jahre 2010 (Az. 3 W 109/09) für kurze Zeit unsicher geworden wäre. Hat die Verjährungsfrist einmal zu laufen begonnen, wird sie nicht verlängert, wenn die Rechtslage zu irgendeinem späteren Zeitpunkt unsicher wird. Dies findet keine Stütze im Gesetz sowie der Rechtsprechung und würde außerdem zu erheblichen Rechtsunsicherheiten bei der Frage führen, ob ein Anspruch verjährt ist oder nicht. Zudem würde eine Verlängerung der Verjährung dazu führen, was mit dem von der Verjährung verfolgten Zweck des Rechtsfriedens nicht vereinbar ist, dass derjenige besser steht, der zunächst abgewartet und keine Klage erhoben hat, als derjenige, der bereits Klage erhoben hat und dessen Anspruch rechtskräftig abgewiesen worden ist. Ersterer könnte von einer Rechtsprechungsänderung profitieren, letzterer nicht mehr, obwohl er sich um die Durchsetzung seiner Ansprüche rechtzeitig bemüht hat (vgl. Bitter/Alles, NJW 2011, 2081, 2084).
81III.
82Der beantragte Zinsanspruch besteht aus 2.682,77 Euro seit dem 09.08.2013 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, da sich die Beklagte durch anwaltliches Schreiben vom 24.07.2013 mit Frist zur Zahlung zum 08.08.2013 seit dem 09.08.2013 in Verzug befand, §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. Ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nicht, da die Beklagte erst durch das anwaltliche Schreiben in Verzug gesetzt worden ist und auch ein anderer Rechtsgrund für die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht besteht.
83Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.
84Streitwert: 10.244,47 Euro
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