Urteil vom Landgericht Münster - 01 S 193/10
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.08.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Ibbenbüren - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von einer Forderung der Stadt J aus übergegangenem Recht der Frau J2 (Az. der Stadt J: ########) in Höhe von 695,- € freizustellen. Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger hinsichtlich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 124,35 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 80 % und der Beklagte
20 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe
2I.
3Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EG ZPO abgesehen.
4II.
5Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet.
61.
7Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten in der Hauptsache ein Anspruch auf Freistellung in Höhe von 695,- € gem. § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrag zu.
8a)
9Der Beklagte hat die dem Kläger gegenüber bestehende Beratungspflicht aus dem Mandatsverhältnis verletzt.
10Der Beklagte war verpflichtet, den Kläger möglichst umfassend und dessen Interessen entsprechend zu beraten und prozessual zu vertreten. Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung ist es, dem Mandanten eigenverantwortliche, sachgerechte (Grund-) Entscheidungen ("Weichenstellungen") in seiner Rechtsangelegenheit zu ermöglichen. Dazu muss sich der Anwalt über die Sach- und Rechtslage klar werden und diese dem Auftraggeber verständlich darstellen. Der Mandant benötigt, insbesondere wenn er juristischer Laie ist, nicht unbedingt eine vollständige rechtliche Analyse, sondern allein die Hinweise, die ihm im Hinblick auf die aktuelle Situation und sein konkretes Anliegen die notwendige Entscheidungsgrundlage liefern. Erscheint unter mehreren rechtlich möglichen Alternativen die eine deutlich vorteilhafter als die andere, hat der Anwalt darauf hinzuweisen und eine entsprechende Empfehlung zu erteilen (vgl. BGH NJW 2007, 2485).
11Unter Anwendung dieser Grundsätze war von dem Beklagten als Fachanwalt für Familienrecht zu erwarten, dass ihm die Neuregelung des § 33 SGB II und der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bekannt war. Sodann hätte er erkennen müssen, dass diese Norm für die Entscheidung des familienrechtlichen Rechtsstreits von maßgeblicher Relevanz ist, da der Bezug von Leistungen nach dem SGB II durch die Ehefrau des Klägers bereits im Rahmen der Klageschrift mitgeteilt worden war und die Neuregelung erkennbar zur Folge hatte, dass - ohne Hinzutreten besonderer Umstände - die Ehefrau des Klägers jedenfalls mit Blick auf die seit August 2006 bezogenen Sozialleistungen ganz oder teilweise nicht mehr aktiv legitimiert war.
12Auf diesen Umstand hätte der Beklagte den Kläger vor Abschluss des Vergleichs hinweisen müssen. Sodann hätte der Beklagte grundsätzlich auf den Ausschluss der Gefahr einer erneuten Inanspruchnahme des Klägers hinwirken müssen, sofern sich der Kläger nach entsprechender Beratung für den Abschluss eines Vergleichs entschließt. Denkbar gewesen wäre insofern beispielhaft eine als Vertrag zugunsten Dritter ausgestaltete vergleichsweise Verpflichtung des Klägers zur schuldbefreienden (Teil-) Zahlung nicht an seine Ehefrau, sondern an die Stadt J. Dieser Pflicht zu ordnungsgemäßer anwaltlicher Beratung und Vertretung ist der Beklagte hier nicht nachgekommen.
13Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts steht auch die zwischen der Ehefrau des Klägers und der Stadt J erfolgte Korrespondenz der Annahme einer Pflichtverletzung nicht entgegen. Denn selbst wenn - was noch auszuführen sein wird - das Schreiben der Stadt vom 03.08.2006 dahingehend verstanden werden könnte, dass diese ihre Ansprüche auf die Ehefrau des Klägers übertragen und selbst auf den ihr zustehenden Anspruch (wenn auch möglicherweise nur zunächst) verzichten
14wollte, hätte der Beklagte den Kläger jedenfalls über das Risiko einer möglichen gegenteiligen Auslegung durch das Gericht und/oder die Stadt J hinweisen und auch hier darauf hinwirken müssen, dass dieses Risiko im Falle eines Vergleichsschlusses ausgeschlossen wird. Auch hierin läge eine dem Beklagten vorwerfbare Pflichtverletzung.
15b)
16Das Verschulden des Beklagten wird vermutet, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB.
17c)
18Infolge der Pflichtverletzung ist dem Kläger auch ein Schaden entstanden, vor dessen Hintergrund dem Kläger gegenüber dem Beklagten ein Freistellungsanspruch in Höhe von 695,- € zusteht.
19aa)
20Dabei kann dem Kläger ein über 695,- € hinausgehender Freistellungsanspruch zunächst schon aus formalen Gründen nicht zustehen.
21So hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Kläger einen höheren Betrag schon deshalb nicht beanspruchen könne, weil die Stadt J dem Kläger den Leistungsbezug erst mit Schreiben vom 13.06.2006 mitgeteilt hat und die in dem Zeitraum ab Juli 2006 übergegangenen Ansprüche eine Summe von nur 695,- € ausmachten. Mit dieser, das amtsgerichtliche Urteil jedenfalls zu einem Teil selbständig tragenden Erwägung hat sich der Kläger im Rahmen seiner Berufung nicht auseinandergesetzt. Gleichwohl setzt § 520 ZPO voraus, dass eine Berufungsbegründung sich mit allen die angefochtene Entscheidung selbständig tragenden Erwägungen auseinandersetzt; anderenfalls ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Der Grund dafür liegt darin, dass in derartigen Fällen die nicht angegriffene Begründung die angefochtene Entscheidung trägt; selbst wenn die gegen eine der Begründungen vorgebrachten Angriffe durchgreifen, ändert dies nichts daran, dass die Klage aus dem anderen Grund weiterhin abweisungsreif ist (vgl. hierzu etwa BGH NJW 2007, 1534).
22bb)
23Unabhängig davon ist der klägerische Freistellungsanspruch aber auch der Sache nach in Höhe von (nur) 695,- € gerechtfertigt.
24Entgegen der Auffassung des Klägers in der Berufungsbegründung reicht es für die Annahme eines Schadens nicht aus, wenn infolge der Pflichtverletzung nur die Möglichkeit einer unberechtigten Inanspruchnahme durch einen Dritten geschaffen worden ist. So ist für die Annahme eines Schaden die Entstehung einer neuen Verbindlichkeit erforderlich, die die Summe der Passiva des angeblich Geschädigten erhöht, also zu einer Differenz zwischen der früheren und der späteren Vermögenslage führt; nur dieser rechnerische Schaden beschwert den Geschädigten (in diesem Sinne auch BGH WM 1972, 1155).
25Auf den vorliegend zu beurteilenden Fall übertragen bedeutet dies, dass der Kläger nur insofern beschwert und ihm damit auch nur insofern ein Schaden entstanden ist, als der Stadt J nunmehr berechtigterweise Forderungen gegenüber dem Kläger zustehen, hinsichtlich derer jedenfalls kein eigener Anspruch der klägerischen Ehefrau - wie hier aber geschehen - hätte begründet werden dürfen. Dies ist in Höhe von 695,- € der Fall.
26Der Unterhaltsanspruch der klägerischen Ehefrau gegenüber dem Kläger ist gem. § 33 Abs. 1 SGB II jedenfalls für die seit August 2006 erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts kraft Gesetzes auf die Stadt J übergegangen. Ausweislich der Mitteilung der Stadt vom 03.08.2006 hat die klägerische Ehefrau in diesem Monat 686,- € bezogen. Zugleich geht aus dem Vergleich vom 14.02.2007 hervor, dass der Kläger an seine Ehefrau insgesamt 5.753,- € zu zahlen hatte. Unter Berücksichtigung der Vorüberlegungen des Familiengerichts vom 12.07.2006 ergibt sich hieraus, dass die Parteien sich für den Zeitraum März 2005 bis Dezember 2006 (= 22 Monate) auf einen monatlichen Unterhaltsanspruch in Höhe von 261,50 € geeinigt haben. Der Anspruch der Stadt J gegen den Kläger ist insofern auf diesen monatlichen Betrag beschränkt. Im September 2006 hat die Stadt J einen Betrag i.H.v. 172,- € an die klägerische Ehefrau gezahlt.
27Infolge der Regelung des § 33 Abs. 1 SGB II kann die Stadt J den Kläger damit für die Monate August und September 2006 in Höhe von insgesamt 433,50 € berechtigt in Anspruch nehmen.
28Darüber hinaus steht der Stadt J gegen den Kläger für den Monat Juli 2006 ein Anspruch in Höhe von weiteren 261,50 € zu. Die für die Annahme einer Überleitung von Ansprüchen vor August 2006 erforderliche Mitteilung des Trägers der Sozialleistungen an den Unterhaltsverpflichteten ist hier mit Schreiben der Stadt J an den Kläger vom 13.06.2006 erfolgt. Da das die Vorschrift des § 33 SGB II betreffende Änderungsgesetz keine besonderen Übergangsvorschriften enthält, erfasst die Neuregelung auch rückwirkend Ansprüche aus der Zeit vor dem In-Kraft-Treten der Neuregelung in Höhe der geleisteten Aufwendungen, wenn die Voraussetzungen für eine Geltendmachung für die Vergangenheit zwar gegeben waren, aber noch keine Überleitung erfolgt war (vgl. Grote-Seifert in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 33 Rn. 88).
29Ausweislich der Aufstellung im Rahmen der "Aufwandbescheinigung" der Stadt J vom 12.01.2009 wurde im Juli 2006 ein Betrag i.H.v. 774,- € gewährt, von dem in Anlehnung an obige Ausführungen die Stadt J von dem Kläger einen Teilbetrag in Höhe von 261,50 € - als der Pflichtverletzung des Beklagten ebenfalls adäquat kausal zurechenbarer Schaden des Klägers - verlangen kann.
30Insgesamt besteht damit ein Anspruch der Stadt J gegen den Kläger in Höhe von 695,- € (433,50 € + 261,50 €).
31Ansprüche der Stadt J mit Blick auf vor diesem Zeitpunkt erbrachte Sozialleistungen an die klägerische Ehefrau scheiden demgegenüber aus. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht besteht damit nur in dieser Höhe ein Freistellungsanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten.
32cc)
33Die Annahme eines dem Kläger in dieser Höhe entstandenen Schadens ist auch nicht vor dem Hintergrund ausgeschlossen, dass die Stadt J die kraft Gesetzes auf sie übergegangenen Ansprüche auf die Ehefrau des Klägers zurückübertragen hätte. Eine derartige Rückübertragung ist in der Korrespondenz zwischen der Stadt J und dem Prozessbevollmächtigten der klägerischen Ehefrau nicht zu sehen; vielmehr war die Ehefrau des Klägers in Bezug auf die übergeleiteten Ansprüche zu keiner Zeit mehr aktiv legitimiert.
34Zu Recht stellt auch das Amtsgericht zunächst darauf ab, dass das Schreiben der Stadt vom 03.08.2006 keine eindeutige Erklärung zur Rückübertragung etwaiger Ansprüche auf die Ehefrau enthält. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts führt aber auch eine Auslegung dieses Schreibens (§§ 133, 157 BGB) nicht zu der Annahme eines solchen Rechtsgeschäfts. Es erscheint schon zweifelhaft, ob der Stadt J zum Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens die erst zwei Tage zuvor in Kraft getretene Neuregelung des § 33 Abs. 1 SGB II bewusst gewesen ist. Nur für diesen Fall aber kann dem Schreiben überhaupt der für eine Rückübertragung notwendige Erklärungsgehalt beigemessen werden. Die Tatsache der Auslegungsbedürftigkeit des Schreibens an sich spricht in diesem Zusammenhang schon gegen einen solchen Erklärungsgehalt, zumal anzunehmen ist, dass die Stadt J, wäre ihr die Neuregelung tatsächlich bewusst gewesen, eine unmissverständliche, ausdrücklich auf die neue Rechtslage bezogene Formulierung gewählt hätte, um etwaigen Fehlinterpretationen vorzubeugen. Mit Ausnahme der Mitteilung, dass von Seiten der Stadt keine Bedenken gegen den vom Gericht unterbreiteten Vergleichsvorschlag bestehen, ergibt sich aus dem Inhalt des Schreibens vom 03.08.2006 im Übrigen auch kein Hinweis auf eine Rückübertragung etwaiger Ansprüche. Vielmehr wird zugleich ausdrücklich mitgeteilt, dass etwaige Unterhaltsbeträge der Stadt zustehen - ohne dass insofern spezifiziert wird, wen die Stadt letztlich als ihren Schuldner ansieht. Auch die Zustimmung zu dem Vergleichsvorschlag selbst zwingt nicht zu dem durch das Amtsgericht gezogenen Rückschluss einer gewollten Übertragung der Ansprüche auf die klägerische Ehefrau. Denkbar - und für den Fall des Übersehens der gesetzlichen Neuregelung durch die Stadt sogar wahrscheinlich - wäre insofern auch, dass die Stadt die Frage ihres Anspruchsgegners nicht näher bedacht, die klägerische Ehefrau angesichts der früheren gesetzlichen Regelung schlicht weiterhin als Anspruchsinhaberin angesehen und nur bezogen auf die vorgeschlagene Höhe der zu titulierenden Summe zugestimmt hat - die für die Stadt J, die diese Summe letztlich für sich vereinnahmen wollte, ersichtlich im Vordergrund stand.
35Gegen die Annahme einer Rückübertragung spricht schließlich auch, dass diese der gesetzlichen Regelung des § 33 Abs. 4 SGB II nicht entspricht. So ist diese Vorschrift im Ergebnis nur als gesetzliche Ermächtigung zu einer gewillkürten Prozessstandschaft zu verstehen (Link in: SGB II, Kommentar, 2. Auflage 2008, § 33 Rn. 40b), welche zur Folge hat, dass der klagende Leistungsempfänger aufgrund der Rückabtretung den Klageantrag auf Leistung an den Leistungsträger umzustellen hat. Mit anderen Worten: Selbst wenn die Stadt hier im Einvernehmen mit der klägerischen Ehefrau entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 33 Abs. 4 SGB II vorgegangen sein und diese als Prozessstandschafterin angesehen haben sollte, hätte auch dies nicht zur Folge, dass die Ehefrau des Klägers zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses und zum Zeitpunkt der Zahlung der Vergleichssumme an sie aktiv legitimiert gewesen wäre.
36Schließlich hätte eine Rückübertragung im Sinne von § 33 Abs. 4 SGB II auch das Einverständnis der klägerischen Ehefrau erfordert. Das Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 28.07.2006 ist allerdings nicht als solches zu verstehen, da die Neuregelung des § 33 SGB II zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft war und auch insofern ein klarstellender Hinweis an die Stadt J zu erwarten gewesen wäre, hätte ein Einverständnis entsprechend der zukünftigen Neuregelung des § 33 Abs. 4 SGB II erklärt werden sollen.
37dd)
38Der Annahme eines dem Kläger entstandenen Schadens steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Kläger mit der Zahlung an seine Ehefrau auch gegenüber der Stadt J als eigentlichem Gläubiger frei geworden wäre, da die Voraussetzungen der §§ 412, 407 BGB nicht vorliegen.
39Beim gesetzlichen Forderungsübergang sind an die Kenntnis des Schuldners keine zu hohen Anforderungen zu stellen, da sonst der Schutzzweck der cessio legis (hier: den Leistungsträger davor zu bewahren, dass der Leistungsempfänger über die Unterhaltsforderung zu seinen Lasten verfügt) vereitelt würde (Palandt, 70. Auflage 2011, § 407 Rn. 8 m.w.N.). Dieser Schutzzweck darf nicht durch den Gutglaubensschutz des Ersatzschuldners nach §§ 407, 412 BGB unterlaufen werden. So entspricht es etwa festen Rechtsprechungsgrundsätzen, dass für die Kenntnis eines Schädigers von einem sozialversicherungsrechtlich normierten Forderungsübergang schon das Wissen genügt, dass der Verletzte sozialversichert ist (BGH NJW 1984, 607). Für den Forderungsübergang nach § 33 Abs. 1 SGB II, der dem Schutz des Versorgungsträgers in gleicher Weise dient, kann nichts anderes gelten. Allein die hier vorliegende Kenntnis des Klägers von dem Bezug von Sozialleistungen durch seine Ehefrau reicht damit aus, um die Anwendbarkeit der Schuldnerschutzvorschriften der §§ 407, 412 BGB auszuschließen. Hieran ändert auch der Umstand, dass der Forderungsübergang erst mit der Neuregelung am 01.08.2006 - mithin nach Beginn des Leistungsbezugs der Ehefrau - zustande gekommen ist, nichts. Denn auf die Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften, die die Leistungspflichten des Versorgungsträgers begründen, kommt es nicht an. Insoweit kann der Ersatzschuldner in der Regel keinen weitergehenden Gutglaubensschutz beanspruchen als der Schädiger, der erst nach Inkrafttreten der Neuregelung ersatzpflichtig wird; auch diesen schützt die Unkenntnis von der gesetzlichen Neuregelung nicht (vgl. BGH a.a.O. für den Fall des Forderungsübergangs nach dem damaligen § 81a BVG).
40Nach alledem steht dem Kläger gegenüber dem Beklagten ein Freistellungsanspruch in Höhe von 695,- € zu. Sofern er darüber hinaus Vollstreckungsmaßnahmen der Stadt J zu befürchten hat, wird er sich - insofern erfolgreich - mit Hilfe der Klauselgegenklage gem. § 768 ZPO wehren können.
412.
42Darüber hinaus steht dem Kläger ein Freistellungsanspruch in Bezug auf die ihm vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltsgebühren gem. §§ 280, 286 BGB nach einem Streitwert von 695,- € zu. Diese beziffern sich auf insg. 124,35 € (1,3 Gebühr: 84,50 €, Pauschale 20,- €, hierauf entfallende MwSt. 19,86 €).
433.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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