Urteil vom Landgericht Münster - 12 O 306/20
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.589,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.07.2020 zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke VW vom Typ Sharan II 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) WVWZZZ7NZCV###### nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem Klageantrag zu 1) genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten des außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.375,88 € freizustellen.
4. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit, sofern die Klägerin ihn in Höhe von 1.734,37 € für erledigt erklärt hat, erledigt ist.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.
7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem sog. Diesel-Abgasskandal Ansprüche geltend.
3Der Kläger erwarb am 11.07.2012 einen gebrauchten VW Sharan II 2.0 TDI (FIN WVWZZZ7NZCV######) mit einem km-Stand von 16.900 km zu einem Kaufpreis von 40.000,01 € bei der Firma A in B. Der Fahrzeugkauf wurde mit einem Darlehen bei der VW-Bank finanziert. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten entwickelten Dieselmotor des Typs EA 189 versehen, dessen Motorsoftware zur Optimierung der Stickstoff-Emissionswerte im behördlichen Prüfverfahren beiträgt. Die Software erkennt, ob sich das Kfz auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte oder im üblichen Straßenverkehr befindet. Auf dem Rollenprüfstand spielt die eingebaute Software beim Stickstoff-Ausstoß ein anderes Motorprogramm ab als im Normalbetrieb. Hierdurch werden auf dem Prüfstand geringere Stickoxidwerte (NOx) erzielt. Das Kraftfahrbundesamt verpflichtete die Beklagte, bei allen betroffenen Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 die aus Sicht des Bundesamts vorliegenden unzulässigen Abschaltvorrichtungen zu entfernen und nachzuweisen, dass nun die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.
4Der Kläger hat mit seinem Fahrzeug an der Rückrufaktion der Beklagten teilgenommen und das sog. Software-Update aufspielen lassen. Im Jahr 2016 zahlte er die letzte Darlehensrate seiner Kaufpreisfinanzierung.
5Die Laufleistung des Pkw betrug am Tag der mündlichen Verhandlung 154.275 km.
6Der Kläger hat sich zur Musterfeststellungsklage beim OLG Braunschweig (4 MK 1/18) angemeldet und nicht wieder abgemeldet. Die Anmeldung wurde unter dem Geschäftszeichen 3700/E2 – KlagRE – 2/2018 – 172852 eingetragen (K35, Bl. 339). Die Musterfeststellungsklage wurde von der Verbraucherzentrale Bundesverand e. V. zum 04.05.2020 zurückgenommen.
7Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.06.2020 hat der Kläger die Beklagte erfolglos zur Rückabwicklung des Kaufvertrages innerhalb eines Monats ab Zugang des Schreibens aufgefordert (K29).
8Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe gegen die Beklagte ein Schadensersatz aus § 826 BGB zu. Er behauptet, dass der Einbau der Software mit Wissen und Wollen des seinerzeitigen Vorstands der Beklagten erfolgte und somit der Beklagten zurechenbar sei. Die schädigende Handlung liege in dem Einsatz einer gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung und mithin mit dem arglistigen Inverkehrbringenlassen des mangelhaften Fahrzeugs unter Geheimhaltung der bewusst eingebauten Funktionen zur Manipulation der Emissionswerte vor. Er behauptet weiter, dass er in Kenntnis der Installation der Motorensteuerungsgeräte-Software und der fehlenden Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs dieses nicht erworben hätte. Sein Schaden liege im Abschluss des ungewollten Kaufvertrages über ein mangelhaftes Fahrzeug. Das Fahrzeug weise einen merkantilen Minderwert auf. Jedenfalls hafte die Beklagte ihm aus § 852 BGB
9Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
101. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.324,27 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.07.2020 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke VW vom Typ Sharan II 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) WVWZZZ7NZCV###### zu bezahlen,
112. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs der Marke VW vom Typ Sharan II 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) WVWZZZ7NZCV###### mit der manipulierten Motorsoftware durch die Beklagte resultieren;
123. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem Klageantrag zu 1) genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet sowie
134. die Beklagte zu verurteilen, sie von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten des außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.613,24 € freizustellen.
14Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 17.03.201 seine Klage erweitert und beantragt,
151. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.542,02 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.07.2020 zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke VW vom Typ Sharan II 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) WVWZZZ7NZCV###### nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft;
162. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung i. S. v. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/20076 durch die Beklagte in das Fahrzeug der Marke VW vom Typ Sharan II 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) WVWZZZ7NZCV###### resultieren;
173. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem Klageantrag zu 1) genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet.;
184. festzustellen, dass der im Antrag zu1) bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt;
195. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten des außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.613,24 € freizustellen;
206. festzustellen, dass sich die Forderung des Antrags unter 1. In der Höhe des vom Gericht festgesetzten Anspruchs der Beklagten auf Nutzungsersatz für die vom Kläger zwischen Rechtshängigkeit der Klage und dem Termin der letzten mündlichen Verhandlung gezogenen Nutzungen erledigt hat.
21Der Kläger beantragt zuletzt,
221. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.589,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.07.2020 zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke VW vom Typ Sharan II 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) WVWZZZ7NZCV###### nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft;
232. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung i. S. v. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/20076 durch die Beklagte in das Fahrzeug der Marke VW vom Typ Sharan II 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) WVWZZZ7NZCV###### resultieren;
243. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem Klageantrag zu 1) genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet.;
254. festzustellen, dass der im Antrag zu1) bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt;
265. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten des außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.613,24 € freizustellen.
276. festzustellen, dass sich die Forderung des Antrags unter 1. In der Höhe des vom Gericht festgesetzten Anspruchs der Beklagten auf Nutzungsersatz für die vom Kläger zwischen Rechtshängigkeit der Klage und dem Termin der letzten mündlichen Verhandlung gezogenen Nutzungen erledigt hat.
28In Höhe von 1.734,37 € hat der Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2021 für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
29Die Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Im Übrigen seien Ansprüche, insbesondere aus § 826, § 823 Abs. 2 oder § 852 BGB auch nicht gegeben. Mit Blick auf die Finanzierung des Fahrzeugs sei ohnehin kein Schaden gegeben.
32Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2021 (Bl. 385 f. d. A.) verwiesen.
33Die am 16.12.2020 bei Gericht eingegangene Klage ist der Beklagten am 21.01.2021 zugestellt worden.
34Entscheidungsgründe:
35Die Klage ist teilweise zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
36I. Der zulässige Antrag zu 1) ist – mit Ausnahme eines Teils des Zinsbegehrens – begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aufgrund des ursprünglichen Einbaus einer Motorsteuerungssoftware ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 20.589,90 € aus §§ 826, 31 BGB zu.
37Gemäß § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, diesem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor.
381. Die Beklagte hat den Kläger durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit der manipulierten Motorsteuerungssoftware konkludent getäuscht. Mit dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs gibt ein Hersteller nämlich konkludent die Erklärung ab, dass der Einsatz dieses Fahrzeugs entsprechend seinem Verwendungszweck im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist, d.h. insbesondere, dass das Fahrzeug über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019, 13 U 142/18, Juris Rz. 11; vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019, 5 U 1318/18, Juris Rz. 22). Dies war vorliegend nicht der Fall, weil die Manipulationen an der Motorsteuerungssoftware als verbotene Abschalteinrichtung zu qualifizieren sind (vgl. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29. Juni 2007, nachfolgend: VO 715/2007/EG). Dies hat zur Folge, dass ohne das Aufspielen des später von der Beklagten entwickelten Software-Updates ein Widerruf der Typengenehmigung und eine damit einhergehende Stilllegung des Fahrzeuges gedroht hätte.
39Ein Hersteller, der ein neues Fahrzeug zur Nutzung im Straßenverkehr auf den Markt bringen will, ist verpflichtet, das erforderliche Zulassungs- und Genehmigungsverfahren durchzuführen. Er hat beim Kraftfahrt-Bundesamt als zuständige Behörde gemäß § 2 Abs. 1 Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) insbesondere eine „EG-Typengenehmigung“ zu erwirken und für jedes dem genehmigten Typ entsprechendes Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen. Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt nach Erteilung einer formell wirksamen EG-Typengenehmigung fest, dass ein Fahrzeug nicht die materiellen Voraussetzungen für den genehmigten Typ einhält, kann es zur Beseitigung aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher Fahrzeuge entweder gemäß § 25 Abs. 2 EG-FGV Nebenbestimmungen zur EG-Typengenehmigung anordnen oder gemäß § 25 Abs. 3 EG-FGV die EG-Typengenehmigung ganz oder teilweise widerrufen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) dürfen Fahrzeuge nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Dies setzt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV voraus, dass sie einem genehmigten Typ entsprechen. Wird die EG-Typengenehmigung entzogen oder mit Nebenbestimmungen versehen, entspricht das Fahrzeug – im Fall der Nebenbestimmung: bis zur Nachrüstung – keinem genehmigten Typ mehr. Die Zulassungsbehörde kann dem Eigentümer oder Halter dann gemäß § 5 Abs. 1 FZV eine Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019, 13 U 142/18, Juris Rz. 12; vgl. nur Hessischer VGH, Beschluss vom 20. März 2019, 2 B 261/19, Juris Rz. 10 f.).
40Vor diesem Hintergrund kann der Käufer eines Kraftfahrzeugs, der es im Straßenverkehr verwenden will, nicht nur davon ausgehen, dass im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs die notwendige EG-Typengenehmigung formal vorliegt. Ebenso kann er auch erwarten, dass keine nachträgliche Rücknahme oder Änderung der Typengenehmigung droht, weil die materiellen Voraussetzungen bereits bei deren Erteilung nicht vorgelegen haben (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019, 13 U 142/18, Juris Rz. 13; OLG Köln, Beschluss vom 16. Juli 2018, 27 U 10/18, Juris Rz. 4 f.). Über eine dauerhaft ungefährdete Betriebserlaubnis verfügte das von des Klägers erworbene Fahrzeug schon deshalb nicht, weil die installierte Motorsteuerungssoftware eine „Umschaltlogik“ enthielt, die als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) 715/2007 zu qualifizieren ist (zur Einordnung als unzulässige Abschalteinrichtung siehe BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019, VIII ZR 225/17, Juris Rz. 5 ff.). Aus diesem Grund lagen die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer EG-Typengenehmigung nicht vor (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019, VIII ZR 225/17, Juris Rz. 5 ff., OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019, 13 U 142/18, Juris Rz. 15; vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019, 5 U 1318/18, Juris Rz. 27 f.). Dem entspricht es, dass es der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren gerichtsbekannt ist, dass Haltern der vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeuge die Stilllegung ihrer Fahrzeuge droht, falls sie das von der Beklagten entwickelte Software-Update nicht auf ihr Fahrzeug aufspielen lassen.
412. Durch diese Täuschung hat der Kläger einen Vermögensschaden erlitten, der in dem Abschluss des Kaufvertrages zu sehen ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019, 13 U 142/18, Juris Rz. 17; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019, 5 U 1318/18, Juris Rz. 80; Heese, NJW 2019, 257, 260).
42§ 826 BGB knüpft nicht an die Verletzung bestimmter Rechte und Rechtsgüter an, weshalb der nach dieser Norm ersatzfähige Schaden weit verstanden wird. Schaden ist danach nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (BGH, Urteile vom 19. November 2013, VI ZR 336/12, Juris Rz. 28; vom 21. Dezember 2004, VI ZR 306/03, Juris Rz. 17; vom 19. Juli 2004, II ZR 402/02, Juris Rz. 41).
43Nach diesen Grundsätzen kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug im Zeitpunkt des Erwerbs im Hinblick auf die unzulässige Abschalteinrichtung einen geringeren Marktwert hatte. Der Schaden des in die Irre geführten Käufers liegt in der Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit, nicht erst in dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteilen. Entscheidend ist allein, dass der abgeschlossene Vertrag, nämlich die Eigenschaften des Kaufgegenstands, nicht den berechtigten Erwartungen des Getäuschten entsprach und überdies die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar war (vgl. BGH, Urteil vom 28.Oktober 2014, VI ZR 15/14, Juris Rz. 16 ff.). Beide Voraussetzungen waren im – maßgeblichen – Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses gegeben, weil vorliegend wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung die Entziehung der EG-Typgenehmigung drohte bzw. die Anordnung von Nebenbestimmungen sowie bei deren Nichterfüllung die Stilllegung des Fahrzeugs. Wegen des zur Rechtswidrigkeit der EG-Typgenehmigung führenden und damit die Zulassung des Fahrzeugs gefährdenden Mangels war der Hauptzweck des Fahrzeugs, dieses im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, bereits vor einer tatsächlichen Stilllegung unmittelbar gefährdet. Denn wird die EG-Typgenehmigung entzogen, droht die Stilllegung, werden Nebenbestimmungen angeordnet, ist die fortdauernde Nutzbarkeit von einer Nachrüstung des Fahrzeugs durch den Hersteller abhängig.
44Für die Beurteilung der Frage, ob ein Schaden eingetreten ist, kommt es allein auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses an (so BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19). Der Schaden entfällt nicht durch die – nach Vertragsschluss durchgeführte – Installation des von der Beklagten zur Erfüllung der vom Kraftfahrt-Bundesamt angeordneten Nebenbestimmungen zur EG-Typgenehmigung entwickelten Software-Updates, weil dadurch die ungewollte Belastung mit einer Verbindlichkeit nicht entfällt. Das Update ist insoweit nicht zu berücksichtigen und rechtlich lediglich als Angebot zur Verhinderung weiterer Nachteile zu bewerten (OLG Karlsruhe, Urteil vom 5. März 2019, 13 U 142/18, Juris Rz. 20; vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019, 5 U 1318/18, Juris Rz. 98).
453. Die schädigende Handlung war auch kausal für die Willensentschließung des Klägers, den streitgegenständlichen Kaufvertrag abzuschließen. Denn der Kläger hat einen Vertrag abgeschlossen, den er nicht abgeschlossen hätte, wenn er von den Manipulationen der Beklagten an der Motorsteuerungssoftware und deren Folgen für die Zulassung ihres Kraftfahrzeugs Kenntnis gehabt hätte. Davon ist ohne weiteres auszugehen.
464. Die Täuschungshandlung der Beklagten ist als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB zu qualifizieren. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretene Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Dabei kann sich die Verwerflichkeit auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016, VI ZR 536/15, Juris Rz. 16 mwN).
47Gemessen an diesen Kriterien ist ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten zu bejahen. Als Beweggrund für das Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs kommt allein eine von der Beklagten angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen in Betracht. Zwar ist allein ein Handeln aus Gewinnstreben nicht als verwerflich zu qualifizieren. Im Hinblick auf das eingesetzte Mittel der Beklagten erscheint das Verhalten der Beklagten hier aber als verwerflich. Denn das Ausmaß der Schädigung, nämlich der Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Motor, der millionenfach verkauft wird, mit der damit einhergehenden hohen Zahl getäuschter Käufer rechtfertigt das besondere Unwerturteil. Dabei hat die Beklagte es in Kauf genommen, nicht nur ihre Kunden, sondern auch die Zulassungsbehörden zu täuschen und sich auf diese Weise die Betriebszulassung für die von ihr manipulierten Fahrzeuge zu erschleichen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019, 13 U 142/18, Juris Rz. 34 f.; OLG Köln, Beschluss vom 3. Januar 2019, 18 U 70/18, Juris Rz. 20 ff.; vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019, 5 U 1318/18, Juris Rz. 45 ff., Heese, NJW 2019, 257, 259, 262).
48Dies gilt gerade, wenn der Käufer sich keine konkreten Vorstellungen über die Rechtsbeständigkeit der Typgengenehmigung und die Erfüllung der gesetzlichen Abgasgrenzwerte macht, sodass das Verhalten der Beklagten einer arglistigen Täuschung gleichsteht. Vorstehendes gilt auch, wenn es sich um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs handelt (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19).
495. In subjektiver Hinsicht setzt § 826 BGB Schädigungsvorsatz sowie Kenntnis der Tatumstände, die das Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen, voraus. Der erforderliche Schädigungsvorsatz bezieht sich darauf, dass durch die Handlung einem anderen Schaden zugefügt wird. Er enthält ein Wissens- und Wollenselement. Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Es genügt dabei bedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich gehaltenen Schadensfolgen. Für den getrennt davon erforderlichen subjektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit genügt die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die das Sittenwidrigkeitsurteil begründen (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 78. Aufl., § 826 Rz. 8).
50Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB setzt voraus, dass ein „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand verwirklicht hat. Dabei müssen die erforderlichen Wissens- und Wollenselemente kumuliert bei einem Mitarbeiter vorliegen, der zugleich als verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB anzusehen ist und auch den objektiven Tatbestand verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016, VI ZR 536/15, Juris Rz. 13).
51Die Behauptung des Klägers, der Vorstand habe die erforderliche Kenntnis gehabt, ist als zugestanden anzusehen (vgl. dazu im Einzelnen nur BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19). Denn es hätte der Beklagten im Rahmen einer sekundären Darlegungslast oblegen, näher dazu vorzutragen, inwieweit ein nicht als „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ im Sinne des § 31 BGB tätiger Mitarbeiter für die Installation der Software verantwortlich sein soll. Dem ist sie jedoch nicht nachgekommen.
52Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind (st. Rspr., etwa BGH, Urteil vom 19. Juli 2019, V ZR 255/17, Juris Rz. 49 mwN). In diesen Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (st. Rspr., etwa BGH, Beschluss vom 28. Februar 2019, IV ZR 153/18, Juris Rz. 10).
53Das ist hier der Fall: Steht der Anspruchsteller – wie der Kläger – vollständig außerhalb des von ihm vorzutragenden Geschehensablaufs, dann reicht es aus, wenn man die allgemeine Behauptung des Anspruchstellers ausreichen lässt und auf eine weitere Substantiierung verzichtet. So liegt es jedenfalls dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für diese Behauptung bestehen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019, 10 U 134/19, Juris Rz. 98 f. [zu behaupteten Abgasmanipulationen bei einem anderen Hersteller]). Bei dieser Sachlage genügt die Behauptung des Klägers, dem Vorstand bzw. einem verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagten seien die in Millionen Fällen erfolgten Manipulationen an den Motoren bekannt gewesen. Dies gilt insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass verfassungsmäßig bestellte Vertreter auch Personen sind, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren. Da es der juristischen Person nicht freisteht, selbst darüber zu entscheiden, für wen sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften will, kommt es nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Stellung des „Vertreters“ in der Satzung der Körperschaft vorgesehen ist oder ob er über eine entsprechende rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht verfügt (OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019, 5 U 1318/18, Juris Rz. 75 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019, 13 U 142/18, Juris Rz. 51 ff. mwN; OLG Köln, Beschluss vom 3. Januar 2019, 18 U 70/18, Juris Rz. 33 ff.; offenlassend, aber für ein unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juli 2019, 17 U 160/18, Juris Rz. 115 ff., 119; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019, 10 U 134/19, Juris Rz. 98 f.).
54Angesichts der Tragweite der Entscheidung über die riskante Gestaltung der Motorsteuerungssoftware, die für eine Diesel–Motorengeneration konzipiert war, die flächendeckend konzernweit in Millionen Fahrzeugen eingesetzt werden sollte, erscheint es im Übrigen mehr als fernliegend, dass die Entscheidung für eine greifbar rechtswidrige Software ohne Einbindung des Vorstands oder eines verfassungsmäßig bestellten Vertreters erfolgt und lediglich einem Verhaltensexzess untergeordneter Konstrukteure zuzuschreiben sein könnte (vgl. Heese, NJW 2019, 257, 260). Dies gilt erst Recht, wenn man bedenkt, dass es sich um eine Strategieentscheidung mit außergewöhnlichen Risiken für den gesamten Konzern und massiven persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidende Personen handelte, wobei einem untergeordneter Konstrukteur in Anbetracht der arbeitsrechtlichen und strafrechtlichen Risiken kein annähernd adäquater wirtschaftlicher Vorteil gegenüber gestanden hätte.
55Mit überzeugender Begründung hat das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 5. März 2019, 13 U 142/18, Juris Rz. 56) darauf hingewiesen, dass derjenige, der die Zustimmung zur Entwicklung und zum Einsatz einer Software in der Motorensteuerung für Millionen von Neufahrzeugen erteilt, eine gewichtige Funktion in einem Unternehmen haben und mit erheblichen Kompetenzen ausgestattet sein muss. Soweit es sich dabei nicht um einen Vorstand gehandelt haben sollte, spricht alles dafür, dass es sich um einen Repräsentanten im Sinne des § 31 BGB handelte.
56Folge der sekundären Darlegungslast ist zum einen, dass der Anspruchsgegner sich nicht mit einem einfachen Bestreiten begnügen kann, sondern die Behauptungen des Gegners in zumutbarem Umfang durch substantiierten Vortrag entgegentreten muss. Genügt er dem nicht, gilt der Vortrag der Klagepartei als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO. Zum anderen beziehen sich die Anforderungen an die Substantiierung der primären Darlegung des Anspruchstellers auf die allgemeine Behauptung der maßgebenden Tatbestandsmerkmale (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 3. Januar 2019, 18 U 70/18, Juris Rz. 34; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019, 13 U 142/18, Juris Rz. 61). Würde man nämlich darauf bestehen, dass der Anspruchsteller die handelnden Personen präzise benennen muss, würden die Grundsätze der sekundären Darlegungslast regelmäßig leerlaufen.
57Der nach diesem Maßstab reduzierten primären Darlegungslast genügt das Vorbringen des Klägers. Denn dieser hat vorgetragen, dass wenigstens eine leitende Person aus dem Vorstand, zumindest jedoch ein Repräsentant, die Entscheidung zum Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen hat oder diese zumindest Kenntnis von der Entscheidung hatte und diese nicht unterbunden hat. Auch habe auf Seiten dieser Person das Bewusstsein bestanden, dass die Fahrzeuge nicht zulassungsfähig waren, die Beklagte diese Fahrzeuge jedoch gleichwohl mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf den Markt gebracht hat, ohne ihre Kunden hierüber aufzuklären. Bei diesem Vortrag handelt es sich auch nicht um eine Behauptung ins Blaue hinein (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. Februar 2019, III ZR 498/16, Juris Rz. 37 mwN).
58Danach wäre es Sache der Beklagten gewesen, durch konkreten Tatsachenvortrag Umstände darzulegen, aufgrund derer eine Kenntnis des Vorstands oder sonstigen Repräsentanten ausscheidet. Dies hätte vorliegend konkret die Benennung derjenigen Personen im Unternehmen notwendig gemacht, die die Entwicklung der streitgegenständlichen Softwarefunktion beauftragt bzw. welche diese bei einem Zulieferer bestellt hat sowie die Darstellung der üblichen Abläufe bei einer solchen Beauftragung und der Organisation von Entscheidungen solcher Tragweite. Sofern die Beklagte sich dann auf einen Handlungsexzess eines untergeordneten Mitarbeiters hätte berufen wollen, hätte sie Umstände vortragen müssen, die geeignet gewesen wären, einen solchen Ablauf ohne Kenntnis weiterer insbesondere leitender Mitarbeiter hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen.
59Diesen Anforderungen genügt das Bestreiten der Beklagten nicht. Ihr Vortrag erschöpft sich im Wesentlichen darin vorzutragen, dass nach dem derzeitigen Stand der internen Ermittlungen, die noch nicht abgeschlossen seien, keine Erkenntnisse für eine Beteiligung oder Kenntnis einzelner Vorstandsmitglieder oder eines Repräsentanten der Beklagten vorhandenen seien, aufgrund derer man davon ausgehen müsste, dass diese von der Entwicklung der Software Kenntnis gehabt hätten. Konkreter Vortrag zu den Ergebnissen der internen Ermittlungen fehlt vollständig.
60Die Kenntnis einer entweder der Unternehmensleitung angehörenden Person oder eines sonstigen Repräsentanten von der serienmäßigen rechtswidrigen Verwendung der Software schließt zwangsläufig die Billigung der Schädigung sämtlicher Erst- und Folgeerwerber der damit ausgestatteten Fahrzeuge ein. Auch die maßgeblichen Umstände für die Bewertung dieses Vorgehens als sittenwidrig sind bei dieser Sachlage der entscheidenden Person bekannt gewesen.
616. Der Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 249 ff. BGB richtet sich auf Ersatz des negativen Interesses (Palandt-Sprau, BGB, 78. Aufl., § 826 Rz. 15). Auf der Rechtsfolgenseite kann der Kläger also verlangen, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn er das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben hätte. Der Kläger kann mithin die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen, muss sich auf seinen Anspruch allerdings die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen.
62Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass ein Schaden deswegen ausscheide, weil das streitgegenständliche Fahrzeug finanziert gewesen sei, denn die Finanzierung war bereits vor Klageerhebung abgelöst (vgl. Bl. 241 d. A.).
63Danach verbleibt ein Schaden i. H. v. 20.589,90 €, denn von dem Kaufpreis i. H. v. 40.000,01 € war eine Nutzungsentschädigung i. H. v. 19.410,11 € abzuziehen.
64In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dem Geschädigten neben einem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben dürfen, die durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Gleichartige Gegenansprüche sind automatisch zu saldieren (BGH, Urteil vom 12. März 2009, VII ZR 26/06, Juris Rz. 16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019, 13 U 142/18, Juris Rz. 112; Palandt-Grüneberg, BGB, 78. Aufl., Vorb v § 249 Rz. 71). Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten ist nur mit dieser Einschränkung begründet. Darauf, ob der Schädiger die Herausgabe des Vorteils verlangt, kommt es nicht an.
65Die gezogenen Nutzungen berechnen sich wie folgt:
66Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer
67Gesamtlaufleistung (abzgl. zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits gefahrene Kilometer)
68Hinsichtlich der gefahrenen Kilometer geht das Gericht von vom Kläger vorgetragenen und von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2021 unstreitig gestellten 154.275 km aus. Als Gesamtlaufleistung stellt das Gericht auf geschätzte 300.000 km ab. Es war zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages bereits 16.900 km zurückgelegt hatte. Dies ergibt 137.375 vom Kläger gefahrene Kilometer. Dies ergibt eine Nutzungsentschädigung i.H.v. 20.589,90 €.
697. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verjährt, denn die Verjährung ist durch Anschluss des Klägers zur Musterfeststellungklage und anschließende Klageerhebung wirksam gehemmt worden.
70Im Einzelnen:
71a) Für den klägerseits geltend gemachten Anspruch aus § 826 BGB gilt mangels gesetzlicher Sonderregelungen die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, § 195 BGB (BGH, Urt. v. 15.11.2011 – Az. XI ZR 54/09, Tz. 50 f., juris; OLG München, Urt. v. 10.12.2015 – Az. 14 U 915/17, Tz. 42, juris).
72b) Die Verjährungsfrist begann am 01.01.2016 zu laufen. Nach §§ 195 Abs. 1, 199 Abs.1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit Schluss des Kalenderjahres an zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Anspruchsteller Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis infolge grober Fahrlässigkeit nicht hat.
73aa) Der Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB ist mit Abschluss des Kaufvertrages im Jahr 2012 entstanden. Wird der Geschädigte durch eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung zum Abschluss eines Vertrages gebracht, den er sonst nicht abgeschlossen hätte und bei dem die erhaltene Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar war, entsteht ein nach §§ 826, 249 Abs. 1 BGB zu ersetzender Schaden - wie hier - mit Kaufvertragsschluss (BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962).
74bb) Soweit der Kläger behaupten will, dass er im Jahr 2015 noch keine Kenntnis davon gehabt habe, dass ihr Fahrzeug zu denjenigen gehört, die die Beklagte heimlich mit einer gesetzeswidrigen Motorsteuerungssoftware ausgestattet hat und dass die Beklagte daher als mögliche Haftungsschuldnerin in Frage komme, beruht diese Unkenntnis jedenfalls auf grober Fahrlässigkeit.
75(1) Eine solche grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis von den den Anspruch begründenden und den Haftungsschuldner kennzeichnenden Umständen fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß hinsichtlich der eigenen Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können, weil sich die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber die Augen verschlossen hat. Das Unterlassen von Ermittlungen muss dabei im jeweiligen Einzelfall als geradezu unverständlich erscheinen. Eine Kenntnis liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage, erfolgversprechend möglich ist, wobei die Kenntnis aller für die Beurteilung möglicherweise bedeutsamer Einzelumstände nicht notwendig ist. Ebenso wenig ist erforderlich, dass der Kläger bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand hat, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu.
76(2) Ende 2015 waren in der Öffentlichkeit alle anspruchsbegründenden und die Haftungsschuldnerin kennzeichnenden Umstände nach dem vorstehend benannten Maßstab bekannt, sodass es dem Kläger bis dahin möglich gewesen wäre, von diesen Umständen selbst Kenntnis zu erlangen. Hingewiesen sei insbesondere auf folgende Erklärungen der Beklagten noch in 2015, die entsprechenden Widerhall in sämtlichen Medien fanden, was der klagenden Partei ohne jeden Zweifel nicht verborgen bleiben konnte:
77Die Beklagte hat am 22.09.2015 eine Pressemitteilung sowie eine Ad-hoc- Mitteilung veröffentlicht, worin es inhaltsgleich heißt:
78„Weitere bisherige interne Prüfungen haben ergeben, dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Volkswagen Konzerns vorhanden sind. Bei der Mehrheit der Motoren hat die Software keinerlei Auswirkungen.
79Auffällig sind Motoren mit dem Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen. Ausschließlich bei diesem Motortyp wurde eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt. Volkswagen arbeitet mit Hochdruck daran, diese Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen. Das Unternehmen steht dazu derzeit in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem Deutschen Kraftfahrtbundesamt.“
80Die Beklagte hat mit Pressemitteilung vom 02.10.2015 dann aktiv mit aufklärerischen Tätigkeiten hinsichtlich der Offenlegung von Details zu Umfang und Tragweite des in ihrem Herrschaftsbereich spielenden „Diesel-Skandals“ begonnen. So wurde auf ihrer Website ein Tool bereitgestellt, mittels dessen jeder Fahrzeughalter anhand seiner Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) abfragen konnte, ob sein Fahrzeug von den - immer noch nicht so genannten - Manipulationen betroffen ist oder nicht.
81Das bis dahin weitgehend nicht an die Öffentlichkeit getretene Kraftfahrtbundesamt teilte mit Pressemitteilung vom 16.10.2015 erstmals mit, es habe mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 gegenüber der Beklagten einen Rückruf von insgesamt 2,4 Mio. VW Marken-Fahrzeugen angeordnet. Man vertrete die Auffassung, dass es sich bei der in diesen Fahrzeugen verwendeten Software um eine unzulässige Abschaltvoreinrichtung handele, weswegen der Beklagten auferlegt worden sei, die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen, was durch entsprechende Nachweise zu belegen sei. Zudem ist von einem von der Beklagten am 07. Oktober 2015 vorgelegten Maßnahmenplan die Rede, und es werden erstmals nähere Angaben zu den betroffenen Motoren gemacht (Euro 5 Dieselmotoren der Größe 2 l, 1,6 l und 1,2 l Hubraum).
82Diesen Rückruf griff die Beklagte mit Pressemitteilungen vom 15. und 22. Oktober 2015 auf und teilte mit, dass auch für die Marken Audi, Skoda und Seat ein entsprechendes Tool bereit stehe, um die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs mit dem Motor EA189 zu eruieren. Unter Hinweis darauf, dass die aktuelle Nachfolge-Motorengeneration EA288 (Einsatz ab 2012) nicht betroffen sei, heißt es weiter, ab Januar 2016 werde mit der Nachbesserung der Fahrzeuge begonnen, wobei die technischen Lösungen zunächst den zuständigen Behörden vorgestellt und danach die Halter dieser Fahrzeuge informiert werden würden. Damit wurde klargestellt, dass sich die Beklagte nicht gegen den Rückruf wehren, sondern an der Beseitigung der Abschalteinrichtungen mitwirken werde.
83Mit Pressemitteilung vom 25. November 2015 teilte die Beklagte darauf aufbauend schließlich mit, dem KBA seien die erarbeiteten technischen Maßnahmen der betroffenen EA189-Dieselmotoren nunmehr vorgestellt und diese Maßnahmen seien nach intensiver Begutachtung bestätigt worden. Zudem gestand die Beklagte mögliche zivilrechtliche Schadensersatzansprüche ein, indem sie „ausdrücklich bis zum 31. Dezember 2016 auf die Erhebung der Verjährungseinrede im Hinblick auf etwaige Gewährleistungsansprüche/Garantieansprüche wegen deren Fahrzeugen mit Motorentyp EA189 eingebauten Software, sofern diese Ansprüche nicht bereits verjährt sind“, verzichtete.
84Am 16. Dezember 2015 folgte eine jedermann zugängliche Pressemitteilung der Beklagten über konkrete Maßnahmen für die EA-189-Motoren, insbesondere über einzelne Software-Updates. Diese hat u.a. folgenden weiteren Inhalt:
85„Bei der Durchführung der technischen Maßnahmen ist das Ziel der Volkswagen AG, etwaige Nachteile für die Kunden, wie beispielsweise mögliche Mobilitätseinschränkungen,zu vermeiden. In diesem Zusammenhang sichert die Marke Volkswagen allen Kunden im Bedarfsfall eine angemessene und kostenfreie Ersatzmobilität zu.
86Die Volkswagen AG verzichtet ausdrücklich bis zum 31.12.2017 auf die Erhebung der Verjährungseinrede im Hinblick auf etwaige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der in Fahrzeugen mit Motortyp EA 189 eingebauten Software bestehen.“
87(3) Soweit der Kläger diese öffentlich bekannten Umstände nicht wahrgenommen, verstanden und auf ihr Fahrzeug bezogen haben sollte, beruhte dies jedenfalls darauf, dass sie außer Acht gelassen hat, was in seiner Situation jedem hätte einleuchten müssen.
88Ausgehend von den bereits geschilderten Vorgängen im Jahr 2015 und der darauf beruhenden umfangreichen und detaillierten Berichterstattung in weiten Teilen der Medien, sowie den Mitteilungen sowohl von der Beklagten selbst als auch vom KBA, erscheint ein etwaiges Unterlassen weiterer Erkundigungen durch den Kläger nach Bekanntwerden des Skandals im Jahr 2015 unverständlich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Erwerb des Fahrzeugs eine nicht unerhebliche wirtschaftliche Bedeutung für den Kläger gehabt haben dürfte. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger lediglich abgewartet hat und keine Erkundigungen hinsichtlich der Betroffenheit ihres eigenen Fahrzeugs angestellt hat, wenn ihr mit einer Abfrage im Internet oder einer Nachfrage bei ihrem Autohaus leicht zugängliche Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung gestanden haben. Die mögliche Betroffenheit ihres Fahrzeugs drängte sich nach den geschilderten Gesamtumständen für ihn geradezu auf. Die mangelnde Bereitschaft, sich mit der eigenen Motorkennzahl auseinanderzusetzen und auch im Übrigen das Bestehen eines eigenen Anspruchs zu prüfen, lässt sich vorliegend nur damit erklären, dass der Kläger seine Augen vor der Thematik bewusst verschlossen hat. Dies stellt ein grobes Verschulden gegen sich selbst dar.
89(4) Dabei war der klagenden Partei eine Klageerhebung im Jahr 2015 auch zumutbar (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2020 – VI ZR 739/20). Das Gericht verkennt nicht, dass sich gewisse Informationen, wie etwa zu den konkret an der Entwicklung der Abschalteinrichtung beteiligten Personen, erst nach Ablauf des Jahres 2015 weiter verdichtet haben. Auf diese weiteren Fakten kommt es indes nicht mehr an. Eine erfolgversprechende Klageerhebung war bereits auf dem oben geschilderten Kenntnisstand der Öffentlichkeit im Jahr 2015 möglich. Für die Möglichkeit der Erhebung einer Schadensersatzklage, auch in Form einer Feststellungsklage, ist es nicht notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (vgl. nur BGH, Urt. v. 03.06.2008 - XI ZR 319/06 Rn. 27; Urt. v. 12.05.2009 – VI ZR 294/08 Rn. 17; Urt. v. 08.05.2014 – I ZR 217/12, BGHZ 201, BGHZ 201, 129, juris Rn. 38; Urt. v. 17.06.2016 - V ZR 134/15 Rn. 10.). Die Erhebung einer Klage muss bei verständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht haben, dass sie zumutbar ist (BGH, Urt. v. 11.09.2014 - III ZR 217/13 Rn. 15; Urt. v. 28.10.2014 - XI ZR 348/13; Urt. v. 28.10.2014 - XI ZR 17/14 Rn. 46; Urt. v. 07.11.2014 - V ZR 309/12; Urt. v. 08.11.2016 - VI ZR 594/15; BAG, Urt. v. 13.03.2013 - 5 AZR 424/12). Nicht ausreichend ist die Kenntnis von Anknüpfungstatsachen. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Geschädigte aus den Anknüpfungstatsachen den Schluss auf eine Pflichtverletzung durch eine bestimmte Person zieht oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gezogen hat (BGH, Urt. v. 17.06.2016 - V ZR 134/15 Rn. 10). Der Verjährungsbeginn setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, Urt. v. 08.05.2014 - I ZR 217/12; Urt. v. 28.10.2014 - XI ZR 348/13; Beschl. v. 16.12.2015 - XII ZB 516/14; Urt. v. 04.07.2017 - XI ZR 562/15; Urt. v. 04.07.2017 - XI ZR 233/16; BAG, Urt. v. 13.03.2013 - 5 AZR 424/12). Der Gläubiger muss zumindest aufgrund der Tatsachenlage beurteilen können, ob eine rechtserhebliche Handlung von dem üblichen Vorgehen abweicht (Spindler in BeckOK BGB, Stand: 1.2.2021, § 199 Rn. 26). Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urt. v. 01.06.2011 - VIII ZR 91/10 m.w.N.; Urt. v. 28.10.2014 - XI ZR 348/13; Urt. v. 04.07.2017 - XI ZR 562/15).
90Im Jahr 2015 stand keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage, ob die Beklagte den Erwerbern von Kraftfahrzeugen mit dem Motor EA 189 deliktisch haftet, der klageweisen Geltendmachung eines solchen Anspruchs entgegen. Vielmehr gab es zu diesem Zeitpunkt noch keine obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Entscheidungen zu dieser Frage. Alleine der Umstand, dass offene, bislang höchstrichterlich nicht entschiedene Rechtsfragen maßgeblich sind, macht eine Klageerhebung nicht unzumutbar. Der Rechtsweg dient gerade dazu, solche Fragen zu klären (Piekenbrock in BeckOGK, Stand: 1.2.2021, § 199 BGB Rn. 134). Ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Klärung einer entscheidungserheblichen Frage ist stets zumutbar. Zuwarten allein lässt keine Klärung der Rechtslage erwarten (BAG, Urt. v. 13.03.2013 - 5 AZR 424/12).
91Eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage besteht nicht schon dann, wenn noch keine höchstrichterliche Entscheidung einer bestimmten Frage vorliegt. Verlangt wird vielmehr ein „ernsthafter Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum“ (BGH, Urt. v. 07.12.2010 - XI ZR 348/09; Urt. v. 24.09.2013 - I ZR 187/12). Es gab 2015 aber auch keinen derartigen „ernsthaften“ Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum bezüglich der Frage einer Haftung der Beklagten wegen des Motors EA 189. Unerheblich ist, ob die Rechtslage möglicherweise nach 2015 unsicher oder zweifelhaft geworden ist. Die Verjährungsfrist wird nicht verlängert, wenn die Rechtslage erst unsicher wird, nachdem die Verjährung zu laufen begonnen hat (BGH, Urt. v. 28.10.2014 - XI ZR 348/13).
92Eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung kann nicht aus den sehr hohen Hürden abgeleitet werden, die an eine Haftung gemäß § 826 BGB gestellt werden. Die Vorschrift ergänzt als „kleine Generalklausel“ neben den Tatbeständen des § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB das Deliktsrecht um einen unmittelbaren Schutz von Vermögensschäden. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich ein abstrakt schwer zu fassender Tatbestand, der durch eine Vielzahl von Fallgruppen in der Rechtsprechung konkretisiert wird. Die sich daraus ergebenden Herausforderungen bei der Rechtsanwendung führen indes nicht zur Unzumutbarkeit einer Klageerhebung im Jahr 2015. Es gibt keinen Grundsatz dahingehend, dass die Verjährung eines auf eine Generalklausel gestützten Anspruchs erst beginnt, wenn sich in der Rechtsprechung eine entsprechende Fallgruppe herausgebildet hat. Vielmehr bleibt es auch in solchen Fällen bei dem Grundsatz, dass der Beginn der Verjährungsfrist nur ausnahmsweise herausgeschoben ist, wenn die Rechtslage unsicher oder zweifelhaft ist. Dies ist nicht bereits der Fall, wenn es um die Anwendung einer „schwierigen“, weil generalklauselartig gefassten Norm auf einen Sachverhalt geht, und Rechtsprechung hierzu noch nicht ergangen ist. Die Verjährung beruht auf den Gedanken des Schuldnerschutzes und des Rechtsfriedens. Zum einen soll der Schuldner davor bewahrt werden, nach längerer Zeit mit von ihm nicht mehr erwarteten Ansprüchen überzogen zu werden. Zum anderen soll die Verjährung den Gläubiger dazu veranlassen, rechtzeitig gegen den Schuldner vorzugehen, wobei es dem Gläubiger auch möglich sein muss, den Anspruch durchzusetzen (BGH, Urt. v. 15.03.2011 - VI ZR 162/10. BGH, Urt. v. 30.09.2003 - XI ZR 426/01; Urt. v. 18.06.2009 – VII ZR 167/08). Es widerspräche der dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit dienenden Funktion des Verjährungsrechts, wenn es für die Frage des Verjährungsbeginns darauf ankäme, ob der geltend gemachte Anspruch auf eine „einfache“ oder eine „schwierige“ Norm gestützt wird (OLG Stuttgart, Urt. v. 14.04.2020 - 10 U 466/19).
93Auch der Umstand, dass - wie sich im vorliegenden sowie einer Vielzahl weiterer sogenannter „Dieselverfahren“ gegen die hiesige Beklagte oder andere Konzerngesellschaften des Volkswagen-Konzerns eindrücklich zeigt - das Vorliegen der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen für eine deliktische Haftung der Beklagten aus § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz im Streit steht, genügt nicht, um das Vorliegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage zu bejahen. Andernfalls ergäbe sich alleine daraus, dass eine beklagte Partei das Vorliegen der Voraussetzungen eines gegen sie geltend gemachten Anspruchs umfassend bestreitet oder dass sie über einen längeren Zeitraum das Ergehen rechtskräftiger ober- und höchstrichterlicher Entscheidungen gegen sie verhindert, ein Hinausschieben des Verjährungsbeginns. Hierfür besteht aber keine Veranlassung (OLG Stuttgart, Urt. v. 14.04.2020 - 10 U 466/19).
94c) Der Ablauf der Verjährungsfrist wurde durch die Anmeldung des Klägers zum Klageregister der Musterfeststellungsklage vor dem Oberlandesgericht Braunschweig, 4 MK 1/18, im Jahr 2018 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 a BGB gehemmt. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 a BGB wird die Verjährung durch die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, gehemmt, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Musterfeststellungsklage vor dem Oberlandesgericht Braunschweig, 4 MK 1/18, liegen dieselben Feststellungsziele wie der vorliegenden Klage, nämlich eine sittenwidrige Schädigung der Beklagten durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeuges, das mit dem Motor EA 189 und einer vom Kraftfahrtbundesamt durch Bescheid vom 15.10.2015 beanstandeten, unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, zugrunde.
95Die Hemmung trat dabei (rückwirkend) zum 01.11.2018 ein (vgl. BGH, Urt. v. 29.07.2021 – Az. VI ZR 1118/20).
96Die Hemmung endete am 05.11.2020, denn die Hemmung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BGB endet sechs Monate nach Beendigung der Musterfeststellungklage. Das maßgebliche Musterfeststellungsverfahren wurde durch Beschluss des OLG Braunschweig vom 05.05.2020 rechtskräftig beendet.
97d) Vor Ablauf der Verjährungsfrist ist die Verjährung mit Erhebung der Klage am 16.12.2020 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut gehemmt worden.
98aa) Die Verjährung endete – unter Berücksichtigung der noch verbleibende Verjährungsfrist (§ 209 BGB ) – am 05.01.2021. Die ursprünglich mit Ablauf des 31.12.2018 endende Verjährung wurde am 01.11.2018 gehemmt (s. o.). Der noch verbleibende Teil der Verjährungsfrist von 61 Tagen begann im Anschluss an das Ende der Hemmung am 05.11.2020 erneut zu laufen.
99bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Verjährung vorliegend auch bereits mit Eingang der Klage am 16.12.2020 gehemmt worden geworden, denn die Zustellung der Klage bei der Beklagten am 21.01.2021 erfolgte noch demnächst im Sinne von § 167 ZPO. Die Kammer vermag insofern keine vom Kläger verursachte Zustellungsverzögerung festzustellen, die eine Rückwirkung ausschlösse. Auch allein der Umstand, dass der seitens des Klägers einzuzahlende Gerichtskostenvorschuss vorliegend erst am 13.01.2021 eingezahlt wurde, kann eine solche Verzögerung nicht hinreichend begründen. Den Gerichtskostenvorschuss braucht der Kläger nach ständiger Rechtsprechung nicht von sich aus mit der Klage einzuzahlen; er kann vielmehr die Anforderung durch das Gericht abwarten (BGH NJW 93, 2811; NJW 2015, 3101, 3102; siehe auch BVerfG NJW 2001, 1126 m. w. n.). Zwar darf ein Kläger nicht untätig auf die Zahlung des Vorschusses durch einen Rechtsschutzversicherer warten. Ihm ist aber jedenfalls für die Erledigung der Einzahlung ein angemessener Zeitraum einzuräumen (Greger/Schultzky, in: Zöller a.a.O.). Eine Wertstellung des Vorschusses am 13.01.2021 erfolgte – auch mit Blick auf die vorangegangenen Feiertage – noch innerhalb dieses angemessenen Zeitraums, denn die Aufforderung zur Vorschusszahlung wurde dem Kläger vorliegend am 23.12.2020 übersandt. Jedenfalls hat sich die Zustellung dadurch gegenüber der normalen Dauer nicht erheblich verzögert.
1008. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog. Verzugsbeginn war vorliegend erst am 09.07.2020 anzunehmen. Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 08.06.2020 zur Schadensersatzleistung binnen eines Monats aufgefordert.
101II. Da der Hauptantrag begründet ist, erübrigen sich Ausführungen zu dem unter Ziffer 2 geltend gemachten Hilfsantrag.
102III. Der zulässige Antrag zu 3 ist begründet. Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist im Hinblick auf die Vollstreckung gegeben (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2001 – VII ZR 27/00). Der Gläubigerverzug liegt vor.
103IV. Der Antrag zu 4 ist mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Umstände, die ein Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung tragen würden, hat er nicht vorgetragen und sind auch sonst für das Gericht nicht ersichtlich. Insbesondere sind § 302 InsO und § 850 f Abs. 2 ZPO auf die Beklagte als juristische Person nicht anwendbar. Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger, für die § 393 BGB eine Rolle spielen könnte, sind nicht behauptet.
104V. Der zulässige Antrag zu 5 ist teilweise begründet. Dieser ergibt sich aus §§ 826, 31 (analog) BGB in Höhe von 1.375,88 €. Der Kläger kann die Erstattung der erforderlichen und angemessenen Rechtsanwaltskosten als Schadensersatz verlangen. Hierbei ist nur eine Geschäftsgebühr von 1,3 angemessen. Eine höhere Geschäftsgebühr ist vorliegend nicht ausgelöst worden, weil es sich um ein standardisiertes Verfahren handelt, was nach der Erfahrung der Kammer keinen besonderen Aufwand im Einzelfall verursacht. Als Gegenstandswert war der Betrag anzusetzen, nachdem ein Anspruch (einschließlich der begehrten Feststellungsansprüche) besteht.
105VI. Der Antrag zu 6 ist zulässig und begründet. Soweit der Kläger hinsichtlich seines zunächst gestellten Antrags zu 1 den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat und nunmehr Feststellung der Erledigung begehrt, ist dies als gemäß § 264 Nr. 2, 3 ZPO stets zulässige Klagänderung anzusehen. Diese Feststellungsklage ist begründet, da die Klage insoweit zunächst zulässig und begründet war. Allein aufgrund des Umstands, dass der Kläger nach Klageinreichung (zum Zeitpunkt der Klageinreichung betrug der Kilometerstand 142.000 km, vgl. Bl. 4 d.A.) mit dem streitgegenständlichen weiter fuhr, ergab sich eine höhere Laufleistung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung und ein entsprechend größerer Abzug im Rahmen der Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung.
106VII. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs.1 Satz 1, 269 Abs. 3 ZPO und § 709 ZPO. Sofern der Kläger hinsichtlich des Antrags zu 1 in der mündlichen Verhandlung einen Zahlbetrag von 20.589,90 € begehrt hat und (nur) in Höhe von 1.734,37 € für erledigt erklärt hat, bleibt sein schlussendlich gestellter Antrag um 1.217,75 € hinter seinem im Schriftsatz vom 17.03.2021 angekündigten Antrag in Höhe von 23.542,02 € zurück. Insofern geht die Kammer von einer konkludenten Klagerücknahme aus, hinsichtlich der der Kläger die Kosten zu tragen hat.
107VII. Der Streitwert wird auf bis zu 25.000 € festgesetzt.
108Rechtsbehelfsbelehrung:
109Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
110Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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Referenzen
- ZPO § 264 Keine Klageänderung 1x
- ZPO § 167 Rückwirkung der Zustellung 1x
- V ZR 309/12 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- VIII ZR 225/17 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 2x
- V ZR 134/15 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 256 Feststellungsklage 1x
- 13 U 142/18 1x (nicht zugeordnet)
- 5 AZR 424/12 3x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 319/06 1x (nicht zugeordnet)
- 10 U 134/19 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen 2x
- VI ZR 294/08 1x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 2 EG-FGV 1x (nicht zugeordnet)
- 18 U 70/18 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 393 Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung 1x
- BGB § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung 11x
- § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 426/01 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 FZV 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 2x
- Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 10 U 134/19 1x
- I ZR 217/12 2x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 562/15 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- 5 U 1318/18 2x (nicht zugeordnet)
- III ZR 498/16 1x (nicht zugeordnet)
- 17 U 160/18 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 402/02 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 225/17 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 269 Klagerücknahme 1x
- VI ZR 536/15 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 209 Wirkung der Hemmung 1x
- BGB § 187 Fristbeginn 1x
- XI ZR 17/14 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 594/15 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 54/09 1x (nicht zugeordnet)
- 18 U 70/18 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (5. Zivilsenat) - 5 U 1318/18 4x
- VIII ZR 91/10 1x (nicht zugeordnet)
- 14 U 915/17 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 348/13 4x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 306/03 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (4. Zivilsenat) - 4 MK 1/18 2x
- 27 U 10/18 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 130a Elektronisches Dokument 1x
- IV ZR 153/18 1x (nicht zugeordnet)
- V ZR 255/17 1x (nicht zugeordnet)
- VII ZR 167/08 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 31 Haftung des Vereins für Organe 6x
- XII ZB 516/14 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 348/09 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 217/13 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- 10 U 466/19 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht 1x
- VI ZR 336/12 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 233/16 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung 2x
- §§ 826, 249 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- 4 MK 1/18 1x (nicht zugeordnet)
- VII ZR 27/00 1x (nicht zugeordnet)
- 2 VO (EG) 715/20 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 15/14 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 850f Änderung des unpfändbaren Betrages 1x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- BGB § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung 4x
- § 25 Abs. 3 EG-FGV 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 739/20 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 1118/20 1x (nicht zugeordnet)
- VII ZR 26/06 1x (nicht zugeordnet)
- 13 U 142/18 10x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 252/19 5x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 162/10 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 261/19 1x (nicht zugeordnet)
- I ZR 187/12 1x (nicht zugeordnet)