Urteil vom Landgericht Münster - 9 KLs-61 Js 1656/17-38/20
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Betruges in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung gelten 2 Monate der erkannten Freiheitsstrafe als vollstreckt.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird in Höhe von 347.485,28 EUR angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften:
§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2, 53, 54, 73, 73c StGB.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 6# Jahre alte Angeklagte wurde in Münster geboren.
4Der Angeklagte ist seit 198# mit seiner Ehefrau, der gesondert Verfolgten O1., verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder, eine Tochter und ein Sohn, hervorgegangen, welche heute ## und ## Jahre alt sind.
5Gesundheitliche Einschränkungen sowie ein übermäßiger Konsum von Alkohol oder anderen Rauschmitteln durch den Angeklagten sind nicht bekannt.
6Der Angeklagte schloss die Schule mit der mittleren Reife ab und begann im Jahr 197# eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten, welche er 198# abschloss. Im Anschluss wechselte der Angeklagte in die Finanzbuchhaltung des Staatshochbauamtes. Dieser Tätigkeit ging er von 198# bis 198# nach. Danach ging der Angeklagte über viele Jahre einer Tätigkeit bei der Behörde B. – beginnend in der Datenverwaltung, später als Abteilungsleiter – nach. Die Behörde B. sprach zunächst eine fristlose Kündigung zum ##.02.2015 aus, deren Hintergrund später noch dargelegt wird. Nachdem der Angeklagte gegen die Kündigung vorgegangen war, schlossen die Behörde B. und der Angeklagte in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren einen Vergleich, der zum Inhalt hatte, dass der Angeklagte eine Abfindungssumme i. H. v. 80.000,- EUR brutto erhielt und das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum ##.09.2015 einvernehmlich beendet wurde.
7Der Angeklagte geht derzeit einer Tätigkeit als Hausmeister auf Basis eines Minijobs nach und erhält hierfür durchschnittlich 400,- EUR monatlich. Daneben betreut er seinen pflegebedürftigen ## Jahre alten Schwiegervater und erhält hierfür von der Pflegeversicherung monatlich 540,- EUR. Der Angeklagte hat wiederholt – zuletzt im April 2023 – die eidesstattliche Versicherung abgelegt. Seinen genauen Schuldenstand, der aus seiner selbständigen Tätigkeit herrührt, auf die später noch eingegangen wird, kann der Angeklagte nicht genau beziffern. Er selbst geht von ca. 600.000,- EUR aus. Der für das Vermögen seiner Ehefrau zuständige Insolvenzverwalter beziffert, die Schulden aus der selbständigen Tätigkeit auf ca. 780.000 EUR, die neben seiner Ehefrau auch der Angeklagte zu tragen hat.
8Im Bundeszentralregister befinden sich für den Angeklagten folgende Eintragungen:
91. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Münster vom ##.##.2017 – rechtskräftig seit dem ##.##.2018 – wurde er wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 30,- EUR verurteilt.
102. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Münster vom ##.##.2019 – rechtskräftig seit dem ##.##.2019 – wurde er wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 70,- EUR verurteilt.
11Die den jeweiligen Strafbefehlen zugrundeliegenden Taten wurden zeitlich nach den hier zur Verurteilung gekommenen Taten begangen. Die Strafvollstreckung beider Strafbefehle ist nach Zahlung der Geldstrafen jeweils vollständig erledigt.
12II.
131. Vortatgeschehen:
14Während der Tätigkeit des Angeklagten für die Behörde B. war dieser im Jahr 200# in die Besoldungsgruppe E 14 eingruppiert. Als Abteilungsleiter war er in der regionalen Niederlassung in X für das Personalgeschäft zuständig. Im Jahr 200# tauchte bei der Behörde B. ein anonymer Hinweis eines Mitarbeiters auf, der auf eine zu enge Verbindung zwischen dem Angeklagten und dem damaligen Niederlassungsleiter hinwies. Im Zuge einer Überprüfung wurde dann aufgedeckt, dass der Angeklagte über die Behörde B. unerlaubt Baumaterial für private Zwecke bestellt hatte. Dieses Baumaterial hatte er zwar bezahlt, er hatte sich allerdings ihm persönlich nicht zustehender Rabatte, welche der Behörde B. von dem Lieferanten gewährt worden waren, bedient. Als es zusätzlich noch zu Unregelmäßigkeiten beim Nachweis von geleisteten Überstunden gekommen war, wurde der Angeklagte Anfang 200# von seinen Tätigkeiten bei der Niederlassung der Behörde B. in X entbunden und nach Y in die Zentrale der Firma B. versetzt, wo er von nun an in einem IT-Projekt arbeitete. Im Laufe der Zeit wurden dem Angeklagten dann aufgrund einer Erkrankung Erleichterungen im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit zugebilligt. So wurde ihm zunächst gestattet, am Montag und am Freitag Teleheimarbeit durchzuführen, um nicht jeden Werktag nach Y fahren zu müssen. Da der Angeklagte seine Vorgesetzten in der Folge über eine bei ihm vorliegende Krebserkrankung unterrichtete, bekam der Angeklagte dann weitere Zugeständnisse zugebilligt. So durfte er etwa an den Arbeitstagen zur Erholung/Regenerierung spazieren gehen.
15An einem Tag im Jahr 201# besuchten zwei Vorgesetzte des Angeklagten die Messe „Boot“ in Düsseldorf. Es handelte sich um einen Tag, der den Angeklagten eigentlich zur Telearbeit verpflichtete und an dem ihm auch kein Urlaub oder eine sonstige Dienstbefreiung gewährt worden war. Die beiden Vorgesetzten des Angeklagten trafen diesen nun an einem Messestand an, an dem der Angeklagte Gespräche mit Besuchern der Messe führte und nach Ansicht seiner Vorgesetzten wie ein Standbetreiber auf der Messe auftrat. Nach diesem Vorkommnis wurde dem Angeklagten durch die Behörde B. zunächst fristlos gekündigt und es kam im Anschluss zum Abschluss des zuvor bereits dargestellten Vergleichs. Die Abfindungssumme in Höhe von 80.000,00 EUR ist ihm kurz nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am ##.09.201# ausgezahlt worden.
16a. Gründung der Firma M.
17Neben seiner Tätigkeit für die Behörde B. war der Angeklagte, der schon seit längerer Zeit eine Affinität zu Booten besaß, bereits im Jahr 201# auf dem Gelände der P-Straße ## in X für die Firma eines Herrn H. tätig, der in X unter dem Firmennamen L. einen Bootshandel betrieb. Für die Firma des Herrn H. führte der Angeklagte gelegentlich Aufräumarbeiten durch und holte Boote ab, welche er zu den jeweiligen Stellplätzen fuhr. Als die Bootsfirma des Herrn H. im Jahr 201# Insolvenz anmelden musste, hatte der Angeklagte die Idee, gemeinsam mit einem Herrn S., der als Bootsbaumeister im Betrieb des Herrn H. beschäftigt gewesen war, das Gelände der ehemaligen Firma L. anzumieten und dort gewinnbringend Boote und Yachten zu reparieren. Bereits nach kurzer Zeit änderte sich jedoch das Geschäftsmodell dahingehend, dass nicht nur Boote repariert, sondern auch Bootsverkäufe vermittelt werden sollten. Der Bootsbaumeister S. stieg zu diesem Zeitpunkt als Geschäftsinhaber wieder aus. Er arbeitete jedoch noch einige Zeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung für die Firma des Angeklagten.
18Der Angeklagte entschied sich nun dazu, die einzelkaufmännisch geführte Firma M. zu gründen, deren Geschäfte der Angeklagte von nun an allein führte. Da der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt allerdings noch bei der Behörde B. beschäftigt war und er davon ausging, dass er eine Nebentätigkeitsgenehmigung für den Betrieb der M. nicht erhalten würde, sollte formal – nach außen hin – seine Ehefrau O1. die Geschäfte der nun neu gegründeten Firma M. leiten. Die Ehefrau des Angeklagten war jedoch halbtags als (Beruf entfernt) mit einem Nettoverdienst von ca. 1300,- EUR im Monat tätig und verfügte über keine ausreichende Kenntnis, um einen Betrieb führen zu können, dessen Geschäftsmodell die Wartung und Reparatur sowie den An- und Verkauf von Booten zum Gegenstand hatte. Die Ehefrau des Angeklagten erschien daher auch nur gelegentlich auf dem Gelände der Firma M. und nahm dann auch nur untergeordnete Tätigkeiten – etwa die Reinigung des Firmengebäudes oder die Innenreinigung von Booten – wahr. Verkaufs- oder sonstige Kundengespräche führte sie nicht und auch Einblick in die Buchführung hatte sie nicht. Faktisch leitete damit der Angeklagte die Geschicke der Firma M. in alleiniger Verantwortung. Seine Ehefrau hatte der Angeklagte nur pro forma als „Strohfrau“ bei der Gewerbeanmeldung eingesetzt. Die Gewerbeanmeldung erfolgte zunächst zum ##.09.201# noch unter gemeinsamer Inhaberschaft mit der Ehefrau des Herrn S. – S1.s. Zum ##.12.201# erfolgte dann die Ummeldung des Gewerbes, wonach als alleinige Inhaberin die Ehefrau des Angeklagten gemeldet war.
19b. Finanzielle Situation der Firma M. vor den zur Verurteilung gekommenen Taten
20Über ein finanzielles Startkapital, mit welchem die laufenden Kosten für einen gewissen Zeitraum gedeckt werden konnten, verfügte die Firma M. bereits bei ihrer Gründung nicht. Insbesondere stand hierfür nicht die Abfindung in Höhe von 80.000,- EUR zur Verfügung, welche der Angeklagte zudem erst nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Behörde B. am ##.09.201# ausgezahlt bekommen hatte. Im Übrigen konnte der Verbleib dieser Summe in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden.
21Auch im Übrigen verfügte die Firma M. über keine sonstigen finanziellen Reserven oder Spielräume. Insbesondere war ihr durch die kontoführende Sparkasse X kein Überziehungskredit für das Geschäftskonto mit der Kontonummer DE68 4005 0150 0034 #### ## eingeräumt worden. Diesbezüglich hatte der Angeklagte zwar Gespräche mit dem zuständigen Bankberater geführt. Dieser hatte jedoch nach Prüfung des Geschäftsmodells der Firma M. entschieden, der Firma keinen Spielraum für Kontoüberziehungen einzuräumen, so dass das Konto stets im Haben geführt werden musste. Dafür veranlasste der Angeklagte regelmäßig Bareinzahlungen auf das Firmenkonto. Die konkrete Herkunft des Bargeldes konnte nicht vollständig aufgeklärt werden. Zumindest zum Teil rührt es aus Barzahlungen von Bootskäufern her.
22Im Zuge der Gründung der Firma M. kam es am ##.10.201# zum Abschluss eines Mietvertrages zwischen der Grundstücksgesellschaft P-Straße als Vermieterin, vertreten durch den Zeugen E. und der Firma M. als Mieterin. Für die Firma M. unterzeichnete den Mietvertrag die Ehefrau des Angeklagten, O1., da der Angeklagte – wie bereits dargelegt – zu diesem Zeitpunkt noch für die Behörde B. tätig war, sodass er nach außen nicht als Geschäftsinhaber in Erscheinung treten konnte und wollte. Ausweislich § 2 des Mietvertrags betrug der monatliche Mietzins für die Zeit vom 01.11.201# bis zum 31.03.201# 6.000,- EUR zzgl. Nebenkosten. Der Mietvertrag verpflichtete die Firma M. ferner zur Zahlung von Mehrwertsteuer „in der geltenden Höhe“ an die Vermieterin. Der Mietzins war in monatlichen Raten spätestens zum fünften Werktag eines Monats im Voraus zu entrichten. Für die Zeit ab dem 01.04.201# sollte der Mietzins 7.000,- EUR zzgl. Nebenkosten und Mehrwertsteuer betragen.
23Doch schon zu Beginn des Mietverhältnisses stellte der Zeuge E., als Vertreter der Vermieterin – der Grundstücksgesellschaft P-Straße – fest, dass die Miete zunächst gar nicht gezahlt wurde. Er beendete das Mietverhältnis jedoch noch nicht sofort, da ihm bewusst war, dass es sich um ein eher schwierig zu vermietendes Gewerbegrundstück – 10.000 qm Grundstück mit Hallen, Büroräumen und einer Hebevorrichtung für Boote – handelte, für das nur ein eingeschränkter Kreis von potentiellen Mietern in Frage kam. Da die Grundstücksgesellschaft P-Straße selbst laufende Kosten – wie etwa die Erbpacht – zu zahlen hatte, war der Zeuge E. froh, überhaupt einen Mieter für das Objekt gefunden zu haben.
24Wegen der rückständigen Mietzahlungen kam es aber regelmäßig zu Gesprächen zwischen dem Zeugen E. und dem Angeklagten, in deren Verlauf der Angeklagte erklärte, dass der Betrieb noch nicht ausreichend finanzielle Mittel erwirtschafte, um regelmäßig die Miete zahlen zu können. Er erklärte dem Zeugen, alles müsse sich „noch einpendeln“, im Übrigen würde er auch noch eine Abfindung bekommen, dann könne der Betrieb besser laufen. Auch erklärte der Angeklagte dem Zeugen E., er könne sich wegen seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst noch nicht richtig um den Betrieb kümmern. Sobald er dort aufhöre, werde das Geschäft laufen. In der Hoffnung, dass sich die betriebliche Situation verbessern würde, nahm der Zeuge E. auch im Anschluss zunächst noch keine Kündigung des Mietverhältnisses vor, sondern verzichtete – irgendwann Anfang / Mitte des Jahres 201# – auf die Miete für das erste Jahr nach Vertragsbeginn.
25In der Folge überwies der Angeklagte dann stets einen zu niedrigen Betrag in Höhe von lediglich 5950,- EUR an die Vermieterin. Folgende Mietzahlungen in dieser Höhe wurden dabei im Zeitraum vom 01.01.201# bis zur Betriebsschließung 201# stets verspätet von dem Geschäftskonto an die Vermieterin gezahlt:
26- Die Miete für den Monat Dezember 201# überwies der Angeklagte erst am 03.02.201#.
27- Die Miete für den Monat Januar 201# überwies der Angeklagte erst am 29.02.201#.
28- Die Miete für den Monat Februar 201# überwies der Angeklagte erst am 30.03.201#.
29- Die Miete für den Monat März 201# überwies der Angeklagte erst am 03.05.201#.
30- Die Miete für den Monat April 201# überwies der Angeklagte erst am 30.05.201#.
31- Die Miete für den Monat Mai 201# überwies der Angeklagte erst am 04.07.201#.
32- Die Miete für den Monat Juni 201# überwies der Angeklagte erst am 02.08.201#.
33- Die Mieten für die Monate Juli und August 201# überwies der Angeklagte erst am 19.09.201#.
34- Die Miete für den Monat September 201# überwies der Angeklagte erst am 04.10.201#.
35- Die Miete für den Monat Oktober 201# überwies der Angeklagte erst am 21.11.201#.
36- Die Miete für den Monat November 201# überwies der Angeklagte erst am 29.12.201#.
37- Die Miete für den Monat Dezember 201# überwies der Angeklagte erst am 13.02.201#.
38- Die Miete für den Monat Januar 201# überwies der Angeklagte erst am 08.03.201#.
39- Die Miete für den Monat Februar 201# überwies der Angeklagte erst am 13.03.201#.
40- Die Miete für den Monat März 201# überwies der Angeklagte erst am 09.05.201#.
41- Die Miete für den Monat April 201# wurde von dem Geschäftskonto nicht überwiesen.
42- Die Miete für den Monat Mai 201# überwies der Angeklagte erst am 05.07.201#.
43- Die Miete für den Monat Juni 2017 überwies der Angeklagte erst am 13.07.201#.
44- Die Miete für den Monat Juli 201# überwies der Angeklagte erst am 20.09.201#.
45- Die Miete für den Monat August 201# überwies der Angeklagte ebenfalls am 20.09.201#.
46- Die Miete für den Monat September 201# überwies der Angeklagte erst am 23.11.201#.
47- Die Miete für den Monat Oktober 201# überwies der Angeklagte erst am 17.01.201# – also mit einer Verspätung von über drei Monaten.
48- Die Miete für den Monat November 201# überwies der Angeklagte gar nicht.
49- Die Miete für den Monat Dezember 201# überwies der Angeklagte am 03.04.201# – also mit einer Verspätung von vier Monaten.
50- Die Miete für den Monat Januar 201# überwies der Angeklagte ebenfalls am 03.04.201#.
51- Die Miete für den Monat Februar 201# überwies der Angeklagte am 26.06.201# mit einer Verspätung von fast fünf Monaten.
52- Die letzte Mietzahlung erfolgte für den Monat März 201#. Diese überwies der Angeklagte ebenfalls erst am 26.06.201#.
53Zu weiteren Mietzahlungen für die Monate April 201# bis zur Betriebsschließung im Juli 201# kam es nicht.
54Zusätzlich zu den monatlich anfallenden Mietkosten für das Betriebsgelände hatte die Firma M. darüber hinaus auch monatliche Personalkosten in nicht unerheblicher Höhe. Neben den Privatentnahmen des Angeklagten, der sich ein monatliches Gehalt in Höhe von 1.800,- EUR zahlte, wurden etwa für den Monat Februar 201# vom Geschäftskonto Gehälter in Höhe von 2.500,- EUR an den Mitarbeiter N., in Höhe von 2.000,- EUR an den Mitarbeiter C., in Höhe von 1.281,87 EUR an den Mitarbeiter R., in Höhe von 400,- an den Mitarbeiter F. und in Höhe von 400,- an den Mitarbeiter S. überwiesen.
55Zu den laufenden Ausgaben gehörten auch nicht unerhebliche Steuern, die der Angeklagte für die von ihm betriebene Firma M. zu zahlen hatte. Innerhalb von knapp einem Jahr – zwischen dem 31.01.201# und dem 13.01.201# buchte die Steuerverwaltung NRW im Rahmen einer Basislastschrift insgesamt 177.961,95 EUR ab, sodass durchschnittlich monatliche Rücklagen von knapp 15.000,00 EUR bereitgestellt werden mussten, um die Steuerschuld zu bezahlen. Die per Lastschrift eingezogenen Beträge beruhten zwar zunächst auf Schätzungen durch das Finanzamt. Dennoch stellten sie zunächst eine finanzielle Belastung dar.
56Die schlechte finanzielle Situation der Firma M. und der Eheleute O. zeigte sich auch in den zahlreichen Zwangsvollstreckungsverfahren, die gegen den Betrieb sowie ihre Inhaberin – O1. – in dem Zeitraum 201# / 201# geführt wurden: Schon seit Beginn des Jahres 201# sammelten sich Forderungen gegen die Firma M. sowie gegen den Angeklagten und seine Ehefrau persönlich, die nicht bzw. nicht fristgerecht gezahlt wurden. Insgesamt 23 Zwangsvollstreckungsaufträge gegen die Firma M. gingen bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher in dem Zeitraum vom 01.01.201# bis zum 31.12.201# ein. Weitere sieben Vollstreckungsaufträge richteten sich in dem selben Zeitraum gegen die Ehefrau des Angeklagten persönlich. Ebenso zahlte der Angeklagte Forderungen gegen ihn persönlich in dem zuvor genannten Zeitraum nicht: Das Finanzierungsdarlehen über seinen Pkw Mercedes bediente er nicht mehr, sodass die Mercedes Benz Bank am ##.11.201# die Kündigung aussprach. Letztlich zahlte der Schwiegervater des Angeklagten die verbleibende Forderung in Höhe von 15.478,87 EUR an die Mercedes Bank AG am ##.01.201#. Auch der Erbbauzins für das von dem Angeklagten und seiner Ehefrau bewohnte Reiheneckhaus Q-Straße ## in X, welcher am 02.01.201# in Höhe von 861,56 EUR fällig wurde, ist bis heute nicht gezahlt worden.
57Vor dem Hintergrund dieser finanziellen Lage entstand dann im Sommer 201# eine weitere Forderung gegen die Firma M. in Höhe von 88.000,00 EUR, die der Angeklagte, bzw. die Firma M., ebenfalls nicht bedienen konnte. Hierzu kam es wie folgt:
58Einige Boote waren nach Aufgabe des Geschäfts des Herrn H. unter dem Firmennamen L. auf dem Betriebsgelände P-Straße ## in X verblieben, als der Angeklagte den Geschäftsbetrieb unter dem Namen M. übernahm – so auch das Boot Z., dessen Eigentümer der Zeuge D. war. Der Zeuge D. vereinbarte kurz nach der Aufnahme des Geschäfts durch den Angeklagten mit diesem, dass der Angeklagte versuchen sollte das Boot für den Zeugen D. gewinnbringend zu verkaufen. Vereinbart wurde, dass der Zeuge D. nach Abwicklung des Kaufvertrages noch einen reinen Erlös von 88.000,00 EUR als Verkaufspreis erhalten sollte. Weitere 1.000,00 EUR aus dem gezahlten Verkaufspreis sollte der Angeklagte für die Pflege und Wartung des Bootes erhalten. Alles, was der Angeklagte darüber hinaus erzielt hätte, hätte er als Provision für sich behalten sollen. Das Boot wurde schließlich durch die Verkaufsbemühungen des Angeklagten im Juli / August 201# für mindestens 89.000,00 EUR verkauft, die der Käufer auch an den Angeklagten zahlte. Zu einer Auskehrung der 88.000,00 EUR, wie es eigentlich vereinbart war, kam es jedoch nicht. Der Mitarbeiter des Angeklagten, der Zeuge C., vertröstete den Zeugen D. auf Nachfragen zum Termin der Auszahlung des Geldes immer wieder. Der Angeklagte war derweil für den Zeugen D. nicht mehr zu erreichen – weder telefonisch noch per E-Mail. Auch auf anwaltliche Schreiben, die der Zeuge D. im Herbst 201# veranlasst hatte, reagierte der Angeklagte nicht. Ende 201# erwirkte der Zeuge D. schließlich nach einem eingeleiteten Zivilprozess ein Versäumnisurteil gegen den Angeklagten. Erst als der Zeuge D. im Januar 201# eine Kontopfändung beantragte, meldete sich der Angeklagte bei ihm und bot seinen Mercedes oder eine Ratenzahlung im Gegenzug zum Verzicht auf die Kontopfändung an. Darauf ließ sich der Zeuge D. jedoch nicht ein, sodass am 19.01.201# 91.721,25 EUR von dem Firmenkonto der Firma M. zugunsten des Zeugen D. gepfändet wurden. Das Konto wies zu diesem Zeitpunkt einen selten so hohen Saldo von 108.289,15 EUR aus. Darin enthalten waren Rückbuchungen der Steuerverwaltung NRW (16.687,97 EUR + 1.532,17 EUR) sowie die Kaufpreiszahlungen der Zeugen T. (33.000,00 EUR) und G. (13.000,00 EUR), die jeweils Boote über die Firma M. gekauft hatten. Soweit auch diesbezüglich Anklage wegen dieser Taten gegen den Angeklagten erhoben worden ist, so sind die diese Zeugen betreffenden Taten im Laufe des hiesigen Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden (Ziffern 8. und 20. der Anklage). Diese Zahlungseingänge waren kurz vor der Pfändung des Zeugen D. – ebenfalls im Januar 201# – auf dem Firmenkonto eingegangen.
59Vor diesem Hintergrund war die Firma M. spätestens im Sommer 201# – als die Forderung des Zeugen D. in Höhe von 88.000,00 EUR fällig wurde – derart überschuldet, dass sie nicht mehr in der Lage war, ihre laufenden finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Dies hatte der Angeklagte auch zu diesem Zeitpunkt erkannt. Dennoch nahm er in den im Folgenden beschriebenen Fällen Boote mit dem Auftrag der Weiterveräußerung entgegen, obwohl er wusste, dass er den Kaufpreis, den er für die Boote erhalten würde, für die Erfüllung älterer und dringender Forderungen verwenden und nicht an die jeweiligen Verkäufer auskehren würde. Dabei ließ er die Verkäufer bewusst in dem Glauben, er werde den Kaufpreis nach Erhalt durch den Käufer unmittelbar auskehren. Die Verkäufer hingegen gingen davon aus, dass sie einen solventen Geschäftspartner vor sich hatten. Diesen Eindruck gewannen sie auch durch die Art des Angeklagten, der auf seine Kunden stets einen vertrauenswürdigen und kompetenten Eindruck machte sowie auch aufgrund des beeindruckenden großen Betriebsgeländes mit einer Vielzahl von Booten. Um den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten und um sich letztlich so eine dauerhafte Einnahmequelle zu erhalten, nahm der Angeklagte immer wieder Boote zur Weiterveräußerung entgegen. Dass die Verkäufer durch Abschluss des Vermittlungsvertrages aufgrund seiner eigenen Zahlungsunfähigkeit nur einen minderwertigen Anspruch auf die Auszahlung des Erlöses erhielten, nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf.
602. Tatgeschehen:
61Tat 1. (Ziffer 2. der Anklage 61 Js 1656/17)
62Im September 2016 vereinbarten die Zeugin J. und der für die Firma M. auftretende Angeklagte, eine Vermittlung des Gebrauchtboots Diplomat des verstorbenen Ehemannes der Zeugin durch den Angeklagten an einen Käufer. Die Zeugin teilte dem Angeklagten mit, sie wolle ca. 23.000,00 EUR für das Boot als Verkaufserlös erhalten. Nach der Vereinbarung zwischen der Zeugin und dem Angeklagten, sollte der Angeklagte, nachdem er einen potentiellen Käufer für das Boot gefunden hatte, Rücksprache mit der Zeugin halten, um einen genauen Preis – auch unter Berücksichtigung von Reparaturkosten – auszumachen. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung, wie auch danach, war dem Angeklagten bewusst, dass er aufgrund der finanziellen Situation der Firma M. einen später erzielten Verkaufserlös nicht zeitnah an die Zeugin J. auskehren wird, sondern damit dringendere und ältere Forderungen bedienen wird. Die Zeugin J. ging indessen davon aus – was der Angeklagte wusste -, dass der Angeklagte und seine Firma ausreichend solvent sind, um einen etwaigen Verkaufserlös unmittelbar an sie auszukehren.
63Vereinbarungsgemäß holte ein Mitarbeiter des Angeklagten, der Zeuge C., das Boot im September 2016 in Osnabrück bei der Zeugin J. ab und verschiffte es über Wasser zum Firmengelände der Firma M.. Die Papiere des Bootes verblieben bei der Zeugin. Schon auf der Fahrt von Osnabrück nach X stellte der Zeuge C. einen Motorschaden an dem Boot fest, was er dem Angeklagten mitteilte. Ebenfalls vereinbarungsgemäß untersuchten Mitarbeiter der Firma M. das Boot daraufhin auf etwaige weitere Mängel, die es noch vor eine Veräußerung zu beheben galt. Sodann rief der Angeklagte die Zeugin J. an und teilte ihr diverse Mängel des Bootes mit, insbesondere den defekten Motor und ein Loch, welches gefunden worden sei. Die Zeugin J., die sich mit Booten nicht auskannte, gab den Auftrag, die Mängel auf ihre Kosten zu beheben. Über eine konkrete Höhe der Reparaturkosten wurde nicht gesprochen.
64In der Folgezeit fragte die Zeugin J. immer wieder bei dem Angeklagten nach, ob die Reparatur erfolgt sei, was jedoch nicht der Fall war. Zwischenzeitlich besuchten die Zeugin J. oder Freunde von ihr immer wieder das Betriebsgelände der Firma M., um festzustellen, dass das Boot immer noch unverändert in der Halle stand.
65Derweil hatte der Angeklagte schon im Dezember 2016 – ohne dies der Zeugin J. mitzuteilen – einen Vorvertrag und schließlich am 09.01.2017 einen Kaufvertrag über das Boot mit dem Zeugen K. über 21.900,00 EUR geschlossen. Die Übergabe des Boots sollte am 20.03.2017 stattfinden. Den Kaufpreis zahlte der Zeuge K. an den Angeklagten am 21.01.2017.
66Etwaige Schäden des Bootes, insbesondere einen Motorschaden hatte der Angeklagte dem Zeugen K. nicht mitgeteilt. Es sollte jedoch ein technischer Check vor der Übergabe des Bootes erfolgen. Etwaige dort festgestellte Mängel sollte nach der Angabe des Angeklagten gegenüber dem Zeugen K., die Verkäuferin zahlen. Nach der Kaufpreiszahlung teilte der Angeklagte dem Zeugen K. dann mit, dass bei dem Check noch Mängel aufgetreten seien, die es noch zu beheben gelte. In einem späteren Telefonat sagte der Angeklagte ihm dann, das Boot sei aufgrund eines Motorschadens nicht fahrtüchtig. Immer wieder wurde der Zeuge K. vom Angeklagten vertröstet, bis er schließlich Mitte des Jahres 2017 einen Anwalt einschaltete, um die Übergabe des Bootes zu erwirken.
67Schließlich beschloss auch die Zeugin J., die immer noch nichts von einem Verkauf des Bootes wusste, im Juni 2017 gemeinsam mit ihren Freunden das Boot wiederabzuholen. Als sie dann das Betriebsgelände der Firma M. besuchten, stand das Boot schließlich in der Werkstatt; Schraube und Motor waren ausgebaut, sodass eine Mitnahme des Bootes nicht erfolgen konnte. Auch jetzt erfuhr die Zeugin J. von dem Angeklagten nichts von dem Verkauf des Bootes.
68Erst im Juli 2017 erfuhr die Zeugin J. von dem Rechtsanwalt des Zeugen K. von dem Verkauf ihres Bootes. Der Zeuge K. wollte derweil vom Kaufvertrag zurücktreten und den gezahlten Kaufpreis zurückerhalten. Auch er erfuhr erst dann von der Zeugin J., dass der Kaufpreis nie an sie weitergeleitet wurde. Bis heute ist der Kaufpreis weder an die Zeugin weitergeleitet noch an den Zeugen K. zurückerstattet worden.
69Das Boot verblieb in dem defekten Zustand mit ausgebautem Motor auf dem Gelände der Firma M., bis zur Geschäftsaufgabe der Firma M. im Juli 2018. Der neue Betreiber des Geländes, Herr U., verlangte Miete in Höhe von insgesamt 3.500,00 EUR von der Zeugin J., bis diese das Boot im Jahr 2019 für 7.000,00 EUR an einen Käufer verkaufen konnte, der das Boot dann selbst reparierte.
70Der Zeuge K. hat den gezahlten Kaufpreis nie von dem Angeklagten zurückerhalten. Gegen die Firma M. konnte er am ##.06.2018 ein Versäumnisurteil erwirken, dessen betitelte Forderung in Höhe von 26.851,64 EUR, die Zinsen und Kosten umfasst, zur Insolvenztabelle angemeldet wurde.
71Tat 2. (Ziffer 3. der Anklage 61 Js 1656/17)
72Im Oktober 2016 hatte auch der Zeuge RA. sein Kajütboot dem Angeklagten zur Weiterveräußerung übergeben. Vereinbart war zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen RA., dass der reine Erlös, nach Abzug aller Kosten und Provision, für den Zeugen 28.000,00 EUR betragen sollte. Alles, was der Angeklagte als Verkaufspreis darüber hinaus erzielt hätte, hätte der Angeklagte als Provision behalten können. Vor der Veräußerung sollte der Angeklagte für den Zeugen noch Bälge - Gummigewinde, die der Abdichtung von Booten dienen - erneuern. Zusammen mit Einwinterungskosten waren dafür 1.038,00 EUR vereinbart. Auch zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung, wie auch bei der Übergabe des Bootes an den Angeklagten, war diesem bewusst, dass er einen später erzielten Verkaufserlös benutzten wird, um ältere und aus seiner Sicht dringendere Forderungen zu bedienen. Der Zeuge RA. hingegen, stellte sich vor, dass der Verkaufspreis unmittelbar an ihn ausgekehrt wird, sobald dieser den Angeklagten erreicht. Nur aufgrund dieser Vorstellung traf er die Vereinbarung mit dem Angeklagten und übergab das Boot.
73Schon im November 2016 verkaufte der Angeklagte das Boot an den Zeugen MA. für 30.800,00 EUR. Der Zeuge MA. machte eine Probefahrt und stellte noch drei kleinere Mängel fest, die der Angeklagte noch reparieren sollte: einen defekten Kühlschrank, einen defekten Antrieb und einen Teil des Bootes, der noch aufpoliert werden musste. Der Angeklagte versprach die Mängel noch zu beseitigen. Der Zeuge MA. überwies 28.800,00 EUR an den Angeklagten und behielt 2.000,00 EUR vom Kaufpreis ein, um diese erst bei Übergabe zu zahlen, die nach der Vereinbarung zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen MA. im Frühjahr 2017 stattfinden sollte. Die Übergabe, bei der die restlichen 2.000,00 EUR in bar an den Angeklagten übergeben wurden, fand dann im Februar 2017 statt.
74Derweil teilte der Angeklagte dem Zeugen RA. nicht mit, dass sein Boot mittlerweile verkauft worden war. Vielmehr erfuhr der Zeuge RA. erst zufällig von dem Verkauf als ein Freund von ihm das Firmengelände der Firma M. besuchte, um sich das Boot des Zeugen RA. anzuschauen, für das er sich ebenfalls interessierte. Denn dort teilte ein Mitarbeiter der Firma M. dem Freund des Zeugen RA. mit, dass das Boot schon verkauft sei. Der Zeuge RA. fragte daraufhin immer wieder bei dem Angeklagten nach, wieso der Verkaufspreis nicht überwiesen wurde. Der Angeklagte teilte zunächst wahrheitswidrig mit, dass nur eine Anzahlung von 11.000,00 EUR erfolgt sei, kehrte aber auch diese nicht aus. Stattdessen wurde der Zeuge RA. immer wieder vertröstet.
75Mittlerweile ist die Forderung des Zeugen RA. einschließlich der Zinsen und Kosten in Höhe von 34.907,10 EUR zur Insolvenztabelle angemeldet, nach dem am 04.06.2018 darüber ein Versäumnisurteil gegen die Firma M. – Inhaberin O1. – ergangen war.
76Tat 3. (Ziffer 4. der Anklage 61 Js 1656/17)
77Ebenfalls im Oktober 2016 suchte der Zeuge AA., handelnd für die Firma C., ein Winterlager für die Aufbereitung des Motorboots und beauftragte insoweit den Angeklagten, handelnd für die Firma M.. Zudem teilte der Zeuge AA. dem Angeklagten mit, dass er versuche das Boot zu verkaufen und dass parallel dazu auch der Angeklagte versuchen könne, das Boot zu verkaufen. Vereinbart wurde, dass das Boot für 119.000,00 EUR verkauft werden solle und, dass der Angeklagte sich bei dem Zeugen AA. melden solle, wenn er einen Interessenten gefunden habe, bevor es zu einem Vertragsschluss komme. Zudem wurde eine Provision für den Fall des Verkaufs von 8 % des Verkaufspreises vereinbart. Die Papiere des Bootes sollten zunächst bei dem Zeugen AA. verbleiben. Derweil stellte sich der Zeuge AA. vor, dass – bei einem Verkauf des Bootes durch den Angeklagten – der Verkaufserlös unmittelbar an ihn ausgekehrt wird. Tatsächlich wusste der Angeklagte jedoch, dass er den Erlös für dringendere, ältere Forderungen benutzten wird und dann erst einmal nicht in der Lage sein würde, den Verkaufspreis weiterzuleiten. Dennoch ließ der Angeklagte den Zeugen AA. bewusst in seinem Glauben.
78Nachdem das Boot im Herbst 2016 in die Hallen der Firma M. verbracht worden war, erhielt der Zeuge AA. nach mehrmaligen Nachfragen erst im März / April 2017 eine Nachricht von dem Angeklagten, dass das Boot aufbereitet und bereit zur Abholung sei. Als der Zeuge AA. dann kurz darauf das Gelände der Firma M. besuchte, um sein Boot abzuholen, befand sich dieses nicht mehr dort. Der Angeklagte gab auf Nachfrage an, er könne aktuell nicht genau aufklären, wo sich das Boot befinden würde, da ein Mitarbeiter wohl das Boot veräußert habe und er selbst gerade die Akte nicht finden könne. Als schließlich der Zeuge AA. wütend die Örtlichkeit verließ, versprach der Angeklagte sich wieder zu melden, wenn er den Hergang aufgeklärt habe.
79Tatsächlich hatte der Angeklagte das Boot kurz zuvor im März 2017 an den Zeugen DA. verkauft. Als Verkaufspreis wurden zweimal 40.000,00 EUR – also insgesamt 80.000,00 EUR – an den Angeklagten überwiesen. Ob darüber hinaus ein Bargeldbetrag zwischen 35.000,00 EUR und 39.000 EUR ohne Rechnung von dem Zeugen DA. gezahlt wurde, konnte weder festgestellt noch ausgeschlossen werden.
80Im April 2017 holte der Zeuge DA. dann das Boot bei dem Angeklagten ab. Im weiteren Verlauf rief der Zeuge DA. den Zeugen AA. an und verlangte von ihm die Papiere für das Boot, die er bis dato nicht erhalten hatte.
81Später erhielt die Firma C. noch eine Rechnung von dem Angeklagten über die Provision und über die Kosten für die Winterlagerung in Höhe von insgesamt 19.487,11 EUR, die der Zeuge AA. aufgrund des nicht ausgekehrten Verkaufserlöses nicht zahlte. Bis heute hat die Firma C. den an den Angeklagten gezahlten Verkaufserlös in Höhe von 80.000,00 EUR nicht erhalten. Zur Insolvenztabelle angemeldet hat die Firma C. inkl. Zinsen und Kosten einen Betrag in Höhe von 92.973,83 EUR, über die auch ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid vom 07.07.2017 ergangen ist.
82Tat 4. (Ziffer 7. der Anklage 61 Js 1656/17)
83Am 23.01.2017 übergab der Zeuge XA. sein Gebrauchtboot an die Firma M. und erteilte den Auftrag das Boot für ihn zu verkaufen. Dem Angeklagten, der den Auftrag entgegennahm, kam es darauf an, dass der später erzielte Verkaufserlös von ihm selbst benutzt werden wird, um ältere, dringende Forderungen zu erfüllen. Er wusste auch, dass der Zeuge XA. indes von einer unmittelbaren Auskehrung des Erlöses im Falle eines Verkaufs ausging und ließ ihn bewusst in dieser Annahme, da der Zeuge ansonsten sein Boot nicht zur Veräußerung an die Firma M. übergeben hätte.
84Der Angeklagte verkaufte dann das Boot im Mai 2017 und übergab es an den Käufer im Juli 2017. Nach mehrfachen Nachfragen des Zeugen XA. bei dem Zeugen C., einem Mitarbeiter der Firma M., und dem Angeklagten über den Sachstand der Bootsveräußerung, teilte der Zeuge C. dem Zeugen XA. erst im Juli 2017 mit, dass das Boot für 15.500,00 EUR verkauft worden sei.
85Daraufhin mahnte der Zeuge XA. mehrfach telefonisch bei dem Angeklagten und bei dem Zeugen C. die Weiterleitung des Verkaufspreises abzüglich der vereinbarten 10 % Provision an, was jedoch nicht erfolgte. Auch schriftliche Mahnungen im September 2017 von dem Zeugen XA. blieben ebenso unbeantwortet wie anwaltliche Schreiben ab Ende September 2017.
86Nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids über den Verkaufspreis abzüglich der Provision und zuzüglich Zinsen und Kosten am 07.11.2017 meldete der Zeuge XA. insgesamt 20.076,80 EUR zur Insolvenztabelle an.
87Tat 5 (Ziffer 11. und 12. der Anklage 61 Js 1656/17)
88Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2017, vor dem September des Jahres, erwarb der Zeuge JA. von der Zeugin KA. das Motorboot, welches der Zeuge CA. unmittelbar für den Zeugen JA. weiterverkaufen sollte. Der Zeuge CA. übergab deshalb das Boot an die Firma M., vertreten durch den Angeklagten, zum Zweck der Weiterveräußerung. Vereinbart war, dass der Eigentümer, der Zeuge JA., nach dem Verkauf einen reinen Erlös von 38.500,00 EUR erhalten sollte. Der Preis orientierte sich an einem Wertgutachten über das Boot, welches aus dem Jahr 2012 stammte. Alles, was der Angeklagte darüber hinaus als Verkaufspreis würde erzielen können, hätte er – nach der Vereinbarung zwischen ihm und dem Zeugen CA. – als Provision für sich behalten können. Zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung, wie auch später bei der Übergabe des Bootes, wusste der Angeklagte um den Umstand, dass er einen etwaig erzielten Verkaufserlös verwenden wird, um ältere, dringendere Forderungen zu erfüllen und dann nicht in der Lage sein würde, den Erlös auszukehren. Dies teilte er dem Zeugen CA., der von einer unmittelbaren Weiterleitung des Erlöses ausging, bewusst nicht mit, da dieser sonst weder die Vereinbarung geschlossen noch das Boot übergeben hätte.
89Im September 2017 verkaufte der Angeklagte dann das Boot an den Zeugen IA. für 38.500,00 EUR. Als Verkäuferin war in dem schriftlichen Kaufvertrag fälschlicherweise die Zeugin KA. aufgeführt. Unterschrieben hatte für die Verkäuferin der Angeklagte. Der Zeuge IA. hatte zuvor das Boot besichtigt und den Zustand für in Ordnung befunden. Lediglich kleinere ästhetische Mängel sollten noch von dem Angeklagten behoben werden. Der Angeklagte wies dann noch daraufhin, dass nach Abschluss des Kaufvertrages eine Probefahrt und ein technischer Check durchgeführt werden und etwaige dann auftretende Mängel von ihm behoben werden würden.
90Der Zeuge IA. überwies den vollständigen Kaufpreis in drei Teilen auf das Firmenkonto der Firma M.. Der Angeklagte berichtete dem Zeugen IA. dann, dass die Übergabe noch nicht stattfinden könne, da ein Ersatzteil – eine Lagerbuchse – fehle. Als der Zeuge IA. zwei Monate später erneut nach dem Sachstand fragte, wurde er erneut mit der Begründung vertröstet, dass die Lagerbuchse noch nicht da sei. Da er sich dies nicht vorstellen konnte, fragte er bei einem Zubehör-Lieferanten in Deutschland an, der ihm mitteilte, man könne die entsprechende Lagerbuchse sofort liefern. Ebenfalls wurde dem Zeugen IA. von dem Zubehör-Lieferanten mitgeteilt, dass die Firma M. eine solche Lagerbuchse bestellt, aber nicht gezahlt habe, weswegen die Lagerbuchse nicht geliefert werde. Da der Zeuge IA. nun misstrauisch wurde und er auf erneute Anfrage bei der Firma M. hinsichtlich der Übergabe des Bootes vertröstet wurde, beauftragte er einen Rechtsanwalt.
91Nunmehr konnte ein Termin für eine Übergabe des Bootes mit dem Angeklagten abgesprochen werden. Als der Zeuge IA., der aus Bayern anreisen musste, zu dem vereinbarten Termin auf dem Firmengelände der Firma M. erschien, war der Angeklagte entgegen seiner ursprünglichen Zusage nicht zugegen. Der Zeuge VA., ein Mitarbeiter der Firma M., teilte mit, der Angeklagte habe einen Termin beim Kieferorthopäden. Der Zeuge IA. bestand aber dann darauf, dennoch – ohne auf den Angeklagten zu warten – das Boot mitzunehmen. Da eine Badeleiter fehlte, rief der Zeuge VA. nun die Zeugin KA. an, die diese noch vorbeibringen sollte. Da die Zeugin KA. nichts von einem Verkauf über die Firma M. wusste, da sie zuvor das Boot schon an den Zeugen JA. verkauft hatte, rief sie nun den Zeugen JA. an, der nun erstmalig vom Verkauf des Bootes erfuhr. Der beauftragte nun noch den Zeugen CA., der noch am selben Tag die Badeleiter zum Firmengelände der Firma M. verbrachte, wo der Zeuge IA. auf diese wartete. Mit der Badeleiter und dem Boot verließ der Zeuge IA. dann das Gelände.
92Den an die Firma M. gezahlten Kaufpreis von 38.500,00 EUR hat der Zeuge JA. nie erhalten. Die Papiere des Bootes, die bei dem Zeugen JA. verblieben waren, gab dieser deswegen auch nicht auf Nachfrage des Zeugen IA. heraus. Erst als der Zeuge IA. im Rahmen eines Vergleichs mit dem Zeugen JA. 18.500,00 EUR zahlte, erhielt er die Papiere, insbesondere eine Zulassungsbescheinigung des Bootes.
93Der Zeuge JA. erwirkte gegen die Firma M., Inhaberin O1., am 04.06.2018 ein Versäumnisurteil über 20.000,00 EUR. Diese Forderung ist auch zur Insolvenztabelle angemeldet worden. Der Zeuge IA. meldete hingegen keine Forderungen zur Insolvenztabelle an.
94Tat 6. (Ziffer 13. der Anklage 61 Js 1656/17)
95Im Herbst 2017 übergab der Zeuge NA. sein Gebrauchtboot dem als Geschäftsinhaber der Firma M. auftretenden Angeklagten zur gewinnbringenden Vermittlung. Vereinbart war eine Provision von 8 %. Der Zeuge NA. ging davon aus, dass der Verkaufserlös, wenn er denn erzielt wird, unmittelbar an ihn weitergeleitet wird. Dies war dem Angeklagten auch bekannt. Tatsächlich hatte der Angeklagte jedoch vor, den Erlös zunächst zur Erfüllung älterer, dringenderer Forderungen zu verwenden und teilte dies dem Zeugen nicht mit, da dieser sonst weder die Vermittlungsvereinbarung geschlossen noch das Boot übergeben hätte.
96Innerhalb des nächsten halben Jahres erhielt der Zeuge NA. keine Mitteilung seitens des Angeklagten über einen Verkauf des Bootes. Als der Zeuge immer wieder auf dem Betriebsgelände nach seinem Boot sah, fiel ihm auf, dass immer weniger Boote dort standen und er wurde misstrauisch. Daher fragte er einen Mitarbeiter der Firma M., der zwischenzeitlich dort gekündigt hatte, ob er auf die Seriosität des Betriebs vertrauen könne, was der ehemalige Mitarbeiter verneinte. Daraufhin beschloss der Zeuge NA. das Boot wieder abzuholen.
97Zwischenzeitlich hatte der Angeklagte aber schon im Oktober 2017 das Boot des Zeugen NA. an die Zeugin UA. für 33.500,00 EUR verkauft, was er dem Zeugen NA. nicht mitgeteilt hatte. Die Zeugin hatte bereits im gleichen Monat eine Anzahlung von 20.000,00 EUR auf das Firmenkonto der Firma M. geleistet. Vereinbart war zwischen der Zeugin UA. und dem Angeklagten, dass über den Winter noch einige Reparaturarbeiten an dem Boot erfolgen sollten, die der Verkäufer zu tragen hätte. Im März 2018 zahlte sie dann die restlichen 13.500,00 EUR und wollte das Boot abholen. Nach den Angaben des Angeklagten war dies jedoch nicht möglich, da das Boot noch defekt sei. Die Zeugin verreiste sodann zunächst für ein paar Tage, um dann zum Betriebsgelände der Firma M. zurückzukehren und ihr Boot abzuholen.
98Mittlerweile hatte der Zeuge NA. das Boot jedoch aufgrund seines Misstrauens gegenüber der Firma M. abgeholt. Dabei wusste der Zeuge NA. immer noch nichts von dem Verkauf seines Bootes an die Zeugin UA.. Als er dann das Boot an sich nehmen wollte, wurde ihm lediglich durch den Angeklagten mitgeteilt, dass das Boot gerade für einen Kunden fertiggemacht werde. Darauf wollte sich der Zeuge jedoch nicht einlassen und nahm das Boot mit. Erst zuhause fiel ihm auf, dass ein Kartenplotter im Wert von mindestens 1.500,00 EUR, der zuvor noch in dem Boot gewesen war, fehlte.
99Als die Zeugin UA. nun also auf dem Betriebsgelände nach ihrer Reise erschien, war das Boot nicht mehr da. Der Angeklagte teilte der Zeugin wahrheitswidrig mit, der Verkäufer hätte es nur an sich genommen, um noch die Reparaturen durchzuführen. Dieser werde das Boot zurückbringen. Da auch die UA. mittlerweile Misstrauen gegenüber der Firma M. entwickelt hatte, rief sie den Zeugen NA. an und beide erläuterten die ihnen jeweils bekannt gewordenen Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Verkauf des Bootes.
100Letztlich erhielt weder die Zeugin UA. noch der Zeuge NA. die an die Firma M. gezahlten 33.500,00 EUR (zurück). Vielmehr schlossen die beiden einen weiteren Vertrag untereinander ab, nach dem die Zeugin UA. das Boot direkt von dem Zeugen NA. für weitere 20.000,00 EUR kaufte.
101Die Zeugin UA. meldete zur Insolvenztabelle die 33.500,00 EUR sowie weitere 1.000,00 EUR Anwaltskosten an.
102Tat 7. (Ziffer 15. der Anklage 61 Js 1656/17)
103Ebenfalls im Jahr 2017 übergab der Zeuge TA., in der Vorstellung, der Angeklagte werde einen Verkaufserlös nach Erhalt unmittelbar auskehren, sein Boot an die Firma M. zur Vermittlung eines Kaufvertrages. Vereinbart war zwischen dem Zeugen TA. und dem Angeklagten, handelnd für die Firma M., dass ein Kaufpreis von 9.500,00 EUR nicht unterschritten werden sollte. Der darüber hinaus erzielte Kaufpreis sollte als Provision für die Firma M. einbehalten werden. Der Angeklagte hatte hingegen von Anfang an vor, den Verkaufserlös zunächst zum „Stopfen von Löchern“ zu verwenden, was er dem Zeugen bewusst nicht mitteilte, da dieser sonst keinen Vermittlungsauftrag erteilt und das Boot nicht übergeben hätte.
104Am 23.12.2017 veräußerte der Angeklagte sodann das Boot an den Zeugen EA. für 9.500,00 EUR. Von dem Verkauf erfuhr der Zeuge TA. erst später durch Zufall. Als der Zeuge TA. nun von dem Angeklagten die Auszahlung des Kaufpreises verlangte, versprach der Angeklagte dem Zeugen zeitnah 9.300,00 EUR – also den Kaufpreis abzüglich einer TÜV-Gebühr in Höhe von 200,00 EUR – zu zahlen. Eine Zahlung erfolgte jedoch nie.
105Der Zeuge TA. meldete in der Folge zunächst 10.907,46 EUR einschließlich Zinsen und Kosten und später noch mal 469,06 EUR an Rechtsanwaltskosten zur Insolvenztabelle an.
106Tat 8. (Ziffer 16. der Anklage 61 Js 1656/17)
107Im Jahr 2016 übergab der Zeuge FA. dem Angeklagten, handelnd für die Firma M., sein Boot inkl. Trailer zur Reparatur. Die Reparatur zog sich etwa ein Jahr hin und als der Zeuge FA. das Boot schließlich im Januar 2017 nach Fertigstellung der Reparatur, für die 2.333,17 EUR in Rechnung gestellt wurden, abholen wollte, war dies nicht möglich, da der Angeklagte ihm mitteilte, das Boot sei gerade beschädigt worden. Daraufhin entschloss sich der Zeuge FA. das Boot zu verkaufen, wozu der Angeklagte ihn schon mehrmals gedrängt hatte. Der Zeuge FA. und der Angeklagte – der nun das Ziel hatte, einen Verkaufserlös zu erlangen, um damit ganz andere Forderungen zu erfüllen – vereinbarten sodann, dass der Angeklagte einen Käufer suchen werde, der das Boot für mindestens 39.000,00 EUR kaufen würde. Die Firma M. sollte 8 % Provision vom Kaufpreis erhalten. Die Papiere des Bootes übergab der Zeuge FA. – der davon ausging, dass der Verkaufserlös unmittelbar an ihn weitergeleitet wird – dann ebenfalls an den Angeklagten. Von der Vorstellung des Zeugen FA. wusste der Angeklagte und klärte ihn aber bewusst nicht auf, da er wusste, dass der Zeuge dann einem Verkauf nicht zugestimmt hätte.
108Bis zum Jahreswechsel 2017/2018 hatte sich der Angeklagte auch auf wiederholte Nachfrage per E-Mail durch den Zeugen FA. immer noch nicht bei ihm gemeldet, um den Sachstand mitzuteilen. Daraufhin besuchte der Zeuge FA. im Januar 2018 das Gelände der Firma M., um selbst nachzusehen. Dort stellte er fest, dass weder der Angeklagte noch das Boot des Zeugen vor Ort waren. Ein Mitarbeiter der Firma M. rief auf Drängen des Zeugen FA. den Angeklagten an, der telefonisch ausrichten ließ, dass das Boot mittlerweile verkauft sei, aber der Kaufpreis noch von dem Angeklagten an den Zeugen ausgekehrt werden müsse. Zuvor hatte der Angeklagte das Boot an einen Käufer für 39.000,00 EUR verkauft. Der Mitarbeiter der Firma M. riet dem Zeugen FA. sofort anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen, da sich bereits die Briefe im Büro der Firma stapeln würden.
109Auf die dann folgenden anwaltlichen Schreiben im Auftrag des Zeugen FA. an die Firma M. reagierte der Angeklagte nicht. Ebenso wenig wurde eine Zahlung veranlasst. Daher meldete der Zeuge FA. die 39.000,00 EUR zzgl. Zinsen und Kosten – insgesamt 46.761,89 EUR – zur Insolvenztabelle an.
110Tat 9. (Ziffer 18. der Anklage 61 Js 1656/17)
111Im März 2017 beschloss der Zeuge HA. sein Gebrauchtboot zu verkaufen. Sein Freund, der Zeuge LA., empfahl ihm den Angeklagten, mit dem der Zeuge LA. seit vielen Jahren befreundet war, als Vermittler für einen Verkauf des Bootes. Daraufhin übergab der Zeuge HA. gemeinsam mit dem Zeugen LA. das Boot im April 2017 an die Firma M.. Im Zuge dessen wurden auf Anraten des Angeklagten – der beabsichtigte zunächst den Verkaufserlös zur Befriedigung seiner eigenen Forderungen zu verwenden – auch alle Unterlagen zum Boot übergeben. Vereinbart war, dass der Angeklagte das Boot zunächst für einen Verkauf aufbereitet, damit dann ein Kaufpreis ermittelt werden und dann schließlich ein Käufer gefunden werden konnte. Dabei gingen sowohl der Zeuge HA. als auch der Zeuge LA. davon aus, der Verkaufserlös werde nach Erhalt unmittelbar auskehrt. Andernfalls hätten sie den Auftrag zum Verkauf nicht erteilt. Dies war dem Angeklagten auch bekannt.
112Schon im August 2017 konnte der Angeklagte dann das Boot an den Zeugen AA. für 26.800,00 EUR verkaufen. Anlässlich der Verkaufsverhandlungen führte der Zeuge AA. eine Probefahrt durch, bei der nur eine Macke im Gelcoat an der Badeplattform als Mangel festgestellt wurde. Den Kaufpreis zahlte der Zeuge AA. an den Angeklagten sofort in bar. Vereinbart war, dass das Boot noch über den Winter zur Lagerung auf dem Firmengelände verbleibt. Der Angeklagte teilte jedoch weder den Abschluss der Reparaturen den Zeugen HA. und LA. mit, noch erfragte er eine Zustimmung zum Kaufpreis oder teilte den Kaufvertragsabschluss des Zeugen AA. mit.
113Über ein Jahr hinweg erhielten weder der Zeuge LA. noch der Zeuge HA. Auskunft über den Fortschritt der Reparaturarbeiten. Der Zeuge LA. versuchte immer wieder vergeblich den Angeklagten zu erreichen. Schließlich sah er, dass das Boot absprachewidrig auf der Homepage der Firma M. zum Verkauf angeboten wurde. Denn schließlich wollten sich die Zeugen und der Angeklagte erst nach Abschluss der Reparaturen auf einen Kaufpreis einigen. Als der Zeuge LA. nun wiederholt versuchte den Angeklagten zu kontaktieren, waren erneut alle Versuche erfolglos. Im Januar 2018 kam es zu einem kurzen telefonischen Gespräch, das aber dann direkt unterbrochen wurde. Als dann das Boot wieder von der Homepage genommen wurde, entschloss sich der Zeuge LA. am 05.04.2018 auf dem Gelände der Firma M. selbst nach dem Boot zu schauen. Er konnte das Boot jedoch nicht finden. Auch der Angeklagte war nicht vor Ort. Die sodann erneut erfolgten Kontaktversuche des Zeugen LA. blieben erfolglos.
114Währenddessen wollte der Zeuge AA. absprachegemäß das Boot im Juli 2018 bei der Firma M. abholen. Unmittelbar zuvor teilte der Angeklagte ihm jedoch mit, dass ein Leck vorläge, sodass die Übergabe erst später erfolgte. Kurz darauf – noch im Juli 2018 – wurde der Betrieb der Firma M. geschlossen.
115Im August 2018 – bereits einen Monat nach der Betriebsschließung der Firma M. – erhielt der Zeuge HA. dann einen undatierten Zwischenbericht der Firma M., unterschrieben von dem Angeklagten, in dem Reparaturarbeiten aufgezählt wurden, die durchgeführt worden sein sollten. Zudem heißt es sinngemäß in dem Schreiben, dass nach der Reparatur bei einer Probefahrt durch den Kaufinteressenten ein Leck aufgefallen und mit dem Zeugen LA. die Reparatur dessen abgesprochen worden sei. Eine entsprechende Absprache mit dem Zeugen LA. hat es jedoch nicht gegeben.
116Als der Zeuge LA. erneut das Firmengelände im Oktober 2018 besuchte, bestand die Firma M. nicht mehr. Die Versicherung des Zeugen HA. konnte sodann den Zeugen AA. aus Käufer ermitteln.
117Der Zeuge HA., an den der Verkaufserlös nie ausgekehrt worden ist, meldete 26.800,00 EUR zur Insolvenztabelle an.
118Tat 10. (Ziffer 19. der Anklage 61 Js 1656/17)
119Am 05.11.2017 übergab der Zeuge GA. sein Sportboot zwecks Vermittlung eines Kaufvertrages an den Angeklagten, der für die Firma M. auftrat. Vereinbart wurde zwischen dem Zeugen GA., seiner Ehefrau und dem Angeklagten, dass der Angeklagte sich melden werde, wenn er einen Kaufinteressenten habe. Der Angeklagte sagte dem Zeugen GA., er müsse das Boot erst einmal bewerten, weswegen er auch die Papiere des Bootes bräuchte. Schon zu diesem Zeitpunkt stellte sich der Angeklagte vor, er werde den Verkaufserlös zunächst für dringendere, ältere Forderungen verwenden. Dabei wusste er, dass die Zeugen von einer unmittelbaren Auskehrung des Erlöses ausgingen und nur deswegen einer solchen Vereinbarung zustimmten. Vereinbart war eine Provision von 8 %. Daraufhin übergaben die Eheleute GA. – irrtumsbedingt – auch die Papiere des Bootes zu Händen den Angeklagten.
120Über den Winter gab es keine Rückmeldung von dem Angeklagten an die Eheleute GA.. Im Januar / Februar 2018 verkaufte der Angeklagte, handelnd für die Firma M., das Boot der Eheleute GA. an den Zeugen OA. für 10.100,00 EUR, ohne die Verkäufer zu informieren. Der Zeuge OA. überwies den Kaufpreis, abzüglich eines Einbehalt von 500,00 EUR bis zur Übergabe, zeitnah auf das Firmenkonto der Firma M.. Der Angeklagte vereinbarte mit dem Zeugen OA., dass noch ein Gelcoat angebracht und ein Dachhimmel eingeklebt werden sollte. Zudem sollte das Boot über den Winter weiter auf dem Gelände der Firma M. verbleiben.
121Da der Angeklagte jedoch innerhalb der nächsten sechs Wochen auf Anrufe des Zeugen OA., der wissen wollte, ob die Arbeiten fertig gestellt worden waren, nicht reagierte und der Zeuge OA. das Boot für die Osterferien brauchte, kontaktierte er nun den Zeugen GA., der sehr überrascht über den Verkauf war. Da mittlerweile auch bei Anrufen auf dem Festnetz der Firma M. die Durchsage „kein Anschluss unter dieser Nummer“ kam, beschlossen die Zeugen GA. und OA. im März 2018 zum Gelände der Firma M. zu fahren. Dort stellten die Zeugen fest, dass keinerlei Reparaturarbeiten stattgefunden hatten. Es wurde dann unter Beteiligung aller – auch des Angeklagten – eine gemeinsame Einweihungsfahrt vereinbart, die vereinbarungsgemäß eine Woche später stattfand, bei der noch festgestellt wurde, dass ein Tiefen- und Geschwindigkeitsmesser im Wert von etwa 600,00 EUR nicht funktionierte. Dennoch übernahm der Zeuge OA. das Boot nach der Probefahrt, da er gegenüber der Firma M. misstrauisch geworden war. Den Gelcoat und den Dachhimmel ließ der Zeuge AO. schließlich von einer anderen Firma anbringen, was ihn etwa 3.000,00 EUR kostete.
122Den von dem Zeugen OA. auf das Firmenkonto gezahlten Kaufpreis von 9.600,00 EUR abzüglich der vereinbarten Provision von 8 %, haben die Zeugen GA. nie erhalten.
123Der Zeuge OA. meldete eine Gesamtforderung inkl. Zinsen und Kosten von 3.606,09 EUR zur Insolvenztabelle an. Einen Betrag in Höhe von 10.927,40 EUR (inkl. Zinsen und Kosten) meldete der Zeuge GA. zur Insolvenztabelle an.
124Zudem schlossen die Eheleute GA. mit dem Angeklagten in der Hauptverhandlung, nachdem sie einen Adhäsionsantrag gestellt hatten, am 24.04.2023 einen Vergleich, der den Angeklagten verpflichtete 8.955,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.06.2020 an sie zu zahlen.
125Tat 11. (Ziffer 21. der Anklage 61 Js 1656/17)
126Im Mai 2018 übergab der Zeuge PA. seinen Trailer der Firma Böckmann dem Angeklagten, der für die Firma M. auftrat, und erteilte ihm den Auftrag den Trailer für ihn zu verkaufen. Vereinbart war, dass der Zeuge PA. abzüglich der Provision jedenfalls noch 3.500,00 EUR erhalten sollte. Der Zeuge PA. ging davon aus, dass er diesen Betrag unmittelbar nach der Zahlung des Käufers erhalten werde. Der Angeklagte hatte jedoch schon zum Zeitpunkt der Vereinbarung den Plan gefasst, den Erlös zunächst für ältere Forderungen zu verwenden und teilte dies dem Zeugen bewusst nicht mit, da dieser sonst keinen Vermittlungsauftrag erteilt hätte. Kurze Zeit später teilte der Angeklagte dem Zeugen PA. mit, er habe einen Käufer gefunden, brauche aber noch den Kfz-Schein. Der Zeuge PA. übergab daraufhin auch den Kfz-Schein des Trailers an den Angeklagten. Daraufhin verkaufte der Angeklagte den Trailer an einen Käufer für 3.000,00 EUR. Die 3.000,00 EUR erhielt der Zeuge PA. auch auf mehrfache Nachfrage bis heute nicht.
127Tat 12. (Ziffer 22. der Anklage 61 Js 1656/17)
128Zu einem nicht näher individualisierbaren Zeitpunkt vor April 2018 verbrachte der Zeuge QA. sein Gebrauchtboot zum Firmengelände der Firma M. und erteilte dem Angeklagten den Auftrag das Boot zu verkaufen. Der Zeuge QA. sollte nach Abzug einer Provision nach der vertraglichen Vereinbarung etwa 20.000,00 EUR als Verkaufspreis erhalten. Der Angeklagte beabsichtigte von Beginn an diesen Verkaufspreis zunächst zur Tilgung eigener Forderungen zu verwenden. Der Zeuge QA. hingegen ging von einer unmittelbaren Weiterleitung des Verkaufspreises aus, was der Angeklagte auch wusste. Dennoch ließ der Angeklagte den Zeugen in der Annahme, da dieser sonst nicht den Vermittlungsauftrag erteilt hätte.
129Im April 2018 wurde der Zeuge YA., der nach einem Boot suchte, über die Internetseite der Firma M. auf das Boot des Zeugen QA. aufmerksam und einigte sich mit dem Angeklagten auf einen Kaufpreis von 22.000,00 EUR, in dem noch kleinere Verschönerungsarbeiten – wie die Beseitigung eines Flecks und das Streichen der Stufen – enthalten waren. Der Angeklagte sicherte zu, den Kaufvertrag schriftlich zu schicken, was er dann aber über mehrere Wochen und auch nach mehrfacher Nachfrage durch den Zeugen YA. nicht tat. Erst als dieser mitteilte vom Kaufvertrag Abstand nehmen zu wollen, übersandte der Angeklagte den Kaufvertrag. Daraufhin leistete der Zeuge YA. auf das Firmenkonto der Firma M. eine Anzahlung von 11.000,00 EUR. Der Rest sollte bei Übergabe gezahlt werden. Die Anzahlung erfolgte nachdem das Betriebsgelände der Firma M. bereits geräumt war und der Angeklagte gar keinen Zugriff mehr auf das Boot hatte.
130Über den Abschluss des Kaufvertrags und die geleistete Anzahlung informierte der Angeklagte den Zeugen QA. nicht. Vielmehr erfuhr dieser erst von dem Zeugen YA. von dem Verkauf, nachdem dieser sich bei dem Zeugen QA. gemeldet hatte. Der Angeklagte war nach Leistung der Anzahlung erneut weder telefonisch noch schriftlich zu erreichen.
131Letztlich sind die 11.000,00 EUR weder an den Zeugen YA. zurück noch an den Zeugen QA. weitergeleitet worden. Später verkaufte der Zeuge QA. das Boot erneut und ohne Beteiligung des Angeklagten an den Zeugen YA., der dafür einen Betrag zwischen 14.000,00 EUR und 17.000,00 EUR zahlte, da der Zeuge QA. für ihn den Preis gesenkt hatte.
132Tat 13. (Ziffer 24. der Anklage)
133Am 03.09.2017 traf sich der Angeklagte mit dem Zeugen ZA. und dessen Bruder. Beide kannten den Angeklagten schon als Freund ihres Vaters. Auch sie übergaben dem Angeklagten – in der Annahme, er werde einen etwaigen Verkaufserlös unmittelbar weiterleiten – ihr Boot mit Trailer zur Vermittlung an einen Käufer. Sie teilten dem Angeklagten mit, sie würden gerne 12.000,00 EUR bis 13.000,00 EUR für das Boot nach dem Verkauf erhalten. Den Verkaufspreis wollte der Angeklagte auch hier zunächst zur Befriedigung älterer, dringenderer Forderungen verwenden, was er jedoch den Zeugen nicht mitteilte, da sie sonst nicht den Vermittlungsauftrag erteilt hätten. Vereinbart war außerdem, dass der Angeklagte, bzw. die Firma M., das Boot zunächst in Stand setzt.
134Nach der Übergabe meldete sich der Angeklagte nicht bei dem Zeugen ZA. oder seinem Bruder. Auch Kontaktversuche von deren Seite blieben erfolglos. Im Dezember 2017 teilte der Angeklagte schließlich dem Zeugen ZA. mit, es sei schwierig das Boot über den Winter zu verkaufen.
135Als im April 2018 immer noch keine Rückmeldung von dem Angeklagten erfolgt war, besuchten der Zeuge ZA. und sein Bruder das Betriebsgeländer der Firma M. persönlich. Dort fanden sie das Boot in einem defekten Zustand vor, der deutlich schlechter war, als zum Zeitpunkt der Übergabe: Der Unterboden fehlte, das Boot stand im Wasser und war erheblich verschmutzt. Der Angeklagte gab dazu an, das Boot sei bei einer Probefahrt fast untergegangen. Er schlug vor, dem Zeugen das Boot direkt abzukaufen. Allerdings könne er als Kaufpreis nur noch 8.500,00 EUR aufgrund des defekten Zustands anbieten. Da nach Auffassung des Zeugen das Boot noch weniger wert war, stimmte er zu und der Angeklagte und der Zeuge ZA. schlossen einen entsprechen Kaufvertrag noch am selben Tag. Der Angeklagte gab auch an, er habe gerade kein Geld vor Ort und werde demnächst zahlen.
136Doch dazu kam es nie. Der Zeuge ZA. mahnte den Angeklagten mehrmals, setzte Fristen und beauftragte schließlich einen Rechtsanwalt. Der Angeklagte meldete sich jedoch nie zurück.
137Schließlich meldete der Zeuge ZA. eine Forderung in Höhe von 8.500,00 EUR zur Insolvenztabelle an.
138Tat 14. (Ziffer 25. der Anklage)
139Am 19.06.2018 kaufte der Zeuge LB. das Boot, welches der Zeuge UB. dem Angeklagten zum Weiterverkauf übergeben hatte, auf dem Gelände der Firma M. für 21.000,00 EUR. Schon bei der Vermittlungsvereinbarung zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen UB., stellte sich der Angeklagte vor, dass er einen Verkaufspreis zunächst nicht unmittelbar an den Zeugen UB. auskehren wird – was dieser jedoch annahm –, sondern zunächst zur Tilgung älterer, dringenderer Forderungen verwenden wird. Die Vorstellung des Zeugen UB. kannte der Angeklagte und ließ ihn bewusst in der Annahme, da dieser sonst nicht den Vermittlungsauftrag erteilt hätte.
140Während der Zeuge LB. den Verkaufspreis sofort auf das Firmenkonto der Firma M. überwies, wollte dieser das Boot erst im Juli 2018 abholen. Als der Zeuge dann am 24.07.2018 das Firmengelände der Firma M. betrat, musste er feststellen, dass der Betrieb geschlossen und niemand vor Ort war. Der Zeuge enthielt letztlich weder das Boot noch den gezahlten Kaufpreis zurück.
141Vielmehr behielt der Angeklagte – wie von Anfang an geplant – den Kaufpreis für sich und überwies ihn auch nicht an den Zeugen UB..
142Die 21.000,00 EUR sowie Zinsen und Kosten (insgesamt 25.146,78 EUR) meldete der Zeuge LB. zur Insolvenztabelle an.
143Tat 15. (Ziffer 26. der Anklage 61 Js 1656/17)
144Im Frühling 2018 übergab der Zeuge PB. dem Angeklagten, handelnd für die Firma M., ein Boot inkl. Trailer seines Schwiegervaters zunächst zur Reparatur. Der Angeklagte regte im Zuge dessen auch an, dass er das Boot für den Zeugen verkaufen könne. Der Zeuge PB. antwortete daraufhin, dass er das eventuell machen werde, wenn der Preis stimmen würde. Über einen konkreten Preis wurde nicht gesprochen, der Zeuge PB. stellte sich aber vor, dass mindestens ein Kaufpreis von 14.000,00 EUR – 15.000,00 EUR erzielt werden müsste. Letztlich wurde aber kein Auftrag zum Weiterverkauf erteilt. Der Angeklagte beabsichtigte unterdessen das Boot mit- oder ohne Einverständnis des Zeugen zu verkaufen, um den Verkaufserlös zu erhalten und damit „alte Löcher zu stopfen“, also ältere, dringendere Forderungen zu begleichen.
145In der Folgezeit rief der Zeuge PB. immer wieder bei dem Angeklagten an, um zu erfragen, wie weit die Reparatur des Bootes sei. Doch der Angeklagte erwiderte immer, er sei dazu noch nicht gekommen.
146Schließlich fuhr der Zeuge PB. im Juli 2018 zum Firmengelände der Firma M., um dort festzustellen, dass der Betrieb schon geschlossen war.
147Zwischenzeitlich hatte der Angeklagte, handelnd für die Firma M., das Boot des Zeugen PB. auf einer Bootsmesse an den Zeugen DB. für 10.250,00 EUR verkauft. Der Zeuge DB. zahlte sofort eine Anzahlung von 8.000,00 EUR in bar. Die restlichen 2.250,00 EUR zahlte er ebenfalls in bar an den Angeklagten am 17.07.2018. An diesem Tag erhielt der Zeuge DB. auch das Boot inkl. Trailer – nicht jedoch die Papiere dazu. Der Angeklagte sagte zu, sich um die Papiere zu kümmern. Als der Zeuge DB. nach einer Woche diesbezüglich bei dem Angeklagten nachfragen wollte, konnte er jedoch schon niemandem mehr von der Firma M. erreichen und musste dann nach einem Besuch vor Ort feststellen, dass der Betrieb geschlossen war.
148Der Zeuge DB. rief dann am 25.07.2018 den Zeugen PB. an, um die Papiere für das Boot zu erhalten. Nun erfuhr der Zeuge PB. erstmalig von dem Verkauf seines Bootes.
149Die dem Angeklagten in bar übergebenen 10.250,00 EUR kehrte der Angeklagte nie an den Zeugen PB. aus, sondern vereinnahmte sie. Die 10.250,00 EUR zzgl. Zinsen und Kosten (insgesamt 11.269,38 EUR) meldete der Zeuge PB. zur Insolvenztabelle an.
150Tat 16. (Ziffer 27. der Anklage 61 Js 1656/17)
151In den Monaten vor dem Juli 2018 übergab der Zeuge KB. sein Gebrauchtboot an den Angeklagten, damit die Firma M., einen Verkauf des Bootes für ihn vermitteln sollte. Hinsichtlich des Kaufpreises hatte der Zeuge KB. dem Angeklagten freie Hand gelassen. Vereinbart war eine Provision von 8 %. Dabei hatte der Angeklagte schon zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vermittlungsvertrages den Plan gefasst, einen später erzielten Erlös nicht unmittelbar auszukehren, sondern zunächst für sich bzw. die Firma M. zu verwenden. Der Zeuge KB. ging hingegen von einer unmittelbaren Auszahlung des Erlöses aus, was der Angeklagte wusste.
152Am 15.07.2018 verkaufte der Angeklagte dann im Namen des Zeugen KB. das Boot an den Zeugen AB. für 7.850,00 EUR. 500,00 EUR davon zahlte der Zeuge AB. sofort in bar an den Angeklagten. Die restlichen 7.350,00 EUR zahlte der Zeuge AB. ebenfalls in bar an den Angeklagten am Tag der Übergabe am 20.07.2018.
153Der Zeuge KB. war über den Verkauf des Boots informiert und hatte am Tag der Übergabe auch noch die Papiere des Bootes an den Zeugen AB. übergeben. Als der Zeuge KB. jedoch am 24.07.2018 auf dem Betriebsgelände erschien, um den Erlös aus dem Kaufvertrag abzüglich der Provision abzuholen, war das Betriebsgelände bereits geräumt.
154Auch auf mehrfache Mahnungen und Besuche des Zeugen KB. bei dem Angeklagten zuhause, der dort nicht die Tür öffnete, gab der Angeklagte die erhaltenen 7.850,00 EUR nie an den Zeugen heraus. Daraufhin meldete der Zeuge KB. 7.379,00 EUR zzgl. Zinsen und Kosten (insgesamt 7.908,62 EUR) zur Insolvenztabelle an.
155Tat 17. (Ziffer 28. der Anklage 61 Js 1656/17)
156Im März 2018 verbrachte der Zeuge MB. sein Gebrauchtboot zur Firma M. und erteilte dem Angeklagten zunächst den Auftrag zur Reparatur, die kurz darauf vorgenommen und mit 200,00 EUR abgerechnet wurde. Dann vereinbarte der Zeuge MB. mit dem Angeklagten, dass der Angeklagte versuchen sollte, das Boot für den Zeugen zu verkaufen. Vereinbart war eine Provision von 8 % und ein Mindestverkaufspreis von 12.050,00 EUR, sodass der Zeuge mind. 11.000,00 EUR an Verkaufserlös erhalten sollte. Diesen Verkaufserlös wollte der Angeklagte zunächst zur Tilgung älterer, dringenderer Forderungen verwenden. Der Zeuge MB. hingegen ging von einer unmittelbaren Weiterleitung des Verkaufspreises aus, was der Angeklagte wusste.
157Im Juli 2018 verkaufte der Angeklagte das Boot an eine unbekannt gebliebene Person zu einem unbekannten Preis. Den Verkaufserlös abzüglich der Provision kehrte der Angeklagte jedoch nie an den Zeugen MB. aus. Der Zeuge MB. meldete 11.000,00 EUR zzgl. Zinsen und Kosten (insgesamt 13.569,45 EUR) zur Insolvenztabelle an.
158Tat 18. (Ziffer 29. der Anklage 61 Js 1656/17)
159Der Zeuge IB. übergab dem Angeklagten am 21.09.2016 sein Gebrauchtboot. Sie vereinbarten, dass der Angeklagte, handelnd für die Firma M., versuchen sollte, das Boot zu einem Preis von mindestens 16.000,00 EUR zu verkaufen. Der Zeuge IB. ging davon aus, dass der Angeklagte sich bei ihm melden werde, wenn es einen Kaufinteressenten gäbe und der Zeuge dann einen Vertrag mit dem Käufer abschließt. Ebenso ging er davon aus, dass der Verkaufspreis dann unmittelbar an ihn weitergeleitet wird. Dazu kam es jedoch nie. Denn der Angeklagte beabsichtigte von Beginn an, den Verkaufspreis zur Tilgung älterer, dringenderer Forderungen zu verwenden. In den nächsten zwei Jahren teilte der Angeklagte dem Zeugen IB. nicht mit, dass er einen Käufer gefunden hätte.
160Erst als der Zeuge IB. im Herbst 2018 auf dem Firmengelände der Firma M. nach dem Verbleib seines Bootes schauen wollte, stellte er fest, dass das Boot nicht mehr vor Ort und der Betrieb der Firma M. bereits geschlossen war. Der Angeklagte teilte ihm erst jetzt mit, dass das Boot verkauft sei. Auf die Frage nach dem Kaufpreis antwortete der Angeklagte ausweichend.
161Einen Verkaufserlös hat der Zeuge IB. nie erhalten.
162In der Summe ist bei den geschädigten Verkäufern der Boote ein Gesamtschaden in Höhe von 391.245,28 EUR entstanden. Die konkrete Berechnung wird bei den rechtlichen Ausführungen unter Ziffer IV. dargelegt.
163Die weiteren Vorwürfe aus der Anklage 45 Js 293/20 und die Vorwürfe zu den Ziffern 1, 5, 6, 8, 9, 10, 14, 17, 20 und 23 aus der Anklage 61 Js 1656/17 hat die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 154 StPO eingestellt.
1643. Nachtatverhalten und Betriebsschließung
165In den Monaten vor der Betriebsschließung im Juli 2018 fanden folgende Bargeldabhebungen statt:
166Am 28.02.2018 wurden 7.500 EUR abgehoben.
167Am 26.04.2018 wurden 8.800 EUR abgehoben.
168Am 27.04.2018 wurden 11.000 EUR abgehoben.
169Am 19.06.2018 wurden 1.400 EUR abgehoben.
170Am 20.06.2018 wurden 500 EUR abgehoben.
171Am 29.06.2018 wurden 3.000 EUR abgehoben.
172Der Verbleib des abgehobenen Bargelds konnte nicht mehr nachvollzogen werden.
173Der Zeuge E. kündigte der Firma M. zum 30.06.2018 das Mietverhältnis, nachdem erneut keine Mietzahlungen erfolgten (vgl. oben unter II., 1., b.). Irgendwann in dem Zeitraum zwischen dem 21.07. und dem 23.07.2018 ließ er das Gelände räumen und der Angeklagte hatte keinen Zugriff mehr auf die Boote und seine Unterlagen. Eine Betriebsschließung im Gewerberegister wurde dann zum 31.07.2018 eingetragen.
174Mit Schreiben vom ##.12.2018 stellte die Techniker Krankenkasse als Gläubigerin beim Insolvenzgericht Münster einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der O1. als eingetragene Geschäftsinhaberin der Firma M.. Am 22.11.2019 kam der Insolvenzverwalter WB. in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Mit Beschluss vom ##.12.2019 eröffnete das Amtsgericht Münster das Insolvenzverfahren antragsgemäß. Erst danach stellte die O1. als formell eingetragene Betriebsinhaberin einen Eigenantrag.
1754. Erwartete Schadenswiedergutmachung
176Keiner der Geschädigten aus den zur Verurteilung gekommenen Taten ist bis zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung auch nur anteilig entschädigt worden. Der Angeklagte besaß und besitzt jedoch Vermögenswerte, die zukünftig zu einer Schadenswiedergutmachung führen können. Durch Zwangsvollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft sowie durch Maßnahmen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ehefrau des Angeklagten sind schon Schritte eingeleitet worden, die voraussichtlich zu einer Schadenswiedergutmachung der Geschädigten in großen Teilen führen werden.
177Im Einzelnen:
178Zum Zeitpunkt der Betriebsschließung im Juli 2018 verfügte der Angeklagte über folgende Vermögenswerte:
179Er war und ist auch heute noch gemeinsam mit seiner Ehefrau hälftiger Inhaber des Erbbaurechts des von dem Ehepaar selbst genutzten Reihenhauses Q-Straße ## in X. Dort lebt ebenfalls der Schwiegervater des Angeklagten, der dort gepflegt wird. Die Staatsanwaltschaft hat eine Arresthypothek in Bezug auf den hälftigen Anteil des Erbbaurechts des Angeklagten eingetragen. Der Angeklagte und seine Ehefrau wohnen hier weiterhin – genauso wie der pflegebedürftige Schwiegervater des Angeklagten. Bestrebungen des Angeklagten, die Immobilie zu verkaufen, um die Gläubiger befriedigen zu können, konnte die Kammer nicht feststellen.
180Zudem war und ist der Angeklagte alleiniger Inhaber des Erbbaurechts seines Elternhauses R-Straße ## in X. Für diese Immobilie ist für eine Zwei-Zimmer-Wohnung im Keller ein Wohnrecht der Mutter des Angeklagten im Grundbuch eingetragen. Sie wohnt jedoch in einem Altenpflegeheim. Über noch ausstehende Mietzahlungen der Mutter des Angeklagten an den Angeklagten sowie über etwaige Mietmängel ist ein Rechtsstreit zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter anhängig, der für die Mutter von dem Halbbruder des Angeklagten – dem Zeugen O2. – geführt wird. Derzeit ist die Immobilie an eine ukrainische Familie vermietet. Die gepfändeten Mieteinnahmen werden von der Staatsanwaltschaft gepfändet. Die Summe der bisher gepfändeten Mieteinnahmen beträgt 14.045,41 EUR. Die Staatsanwaltschaft hat für diese Immobilie keine Sicherungshypothek eintragen lassen, da dafür die notwendige Zustimmung des Eigentümers fehlte. Der Angeklagte hat bis zur Urteilsverkündung das Erbbaurecht nicht veräußert. Im Jahr 2019 hatte der Zeuge O2. angeboten, das Erbbaurecht zu erwerben. Der Angeklagte und der Zeuge konnten sich jedoch nicht auf einen Wert des Wohnrechts einigen, der vom Verkaufspreis abgezogen werden sollte. Auch eine Veräußerung an Dritte ist nicht erfolgt. Derzeit bestehen Bestrebungen des Angeklagten, das Erbbaurecht an seine Tochter zu verkaufen. Bisher hat diese jedoch keine Finanzierungszusage einer Bank erhalten.
181Zum Zeitpunkt der Betriebsschließung im Juli 2018 waren der Angeklagte und seine Ehefrau ferner je hälftige Eigentümer der Ferienimmobilie S-Straße ## in Ä. Am 14.12.2018 wurde vom Amtsgericht Ö die Zwangsversteigerung der Immobilie angeordnet. Während des Laufs der mehrtätigen Hauptverhandlung kam es dann zur Zwangsversteigerung der Immobilie, die letztlich von dem Sohn des Angeklagten und dessen Ehefrau ersteigert wurde. Der hälftige Erlös, der auf das ursprüngliche Eigentum des Angeklagten entfällt beträgt 79.598,75 EUR nebst einer abgelösten Grundschuld in Höhe von 95.000 EUR. Die weitere Hälfte, die auf das ursprüngliche Eigentum der Ehefrau des Angeklagten entfällt, besteht in gleicher Höhe und ist in die Insolvenzmasse geflossen.
182Am 08.05.2020 wurde zur Vollstreckung eines vom Amtsgericht Münster angeordneten Vermögensarrests das Haus Q-Straße ## in X durchsucht. Sichergestellt worden sind dort der Pkw Daimler-Benz, amtliches Kennzeichen (Kennzeichen entfernt), der Pkw Daimler-Benz, amtliches Kennzeichen (Kennzeichen entfernt), ein Trailer, ein Sportboot und ein Gemälde von Paul Ernst Wilke. Bis auf das Gemälde, dessen Wert nicht ermittelt werden konnte, sind die übrigen sichergestellten Mobilien bereits verwertet worden und haben in der Summe einen Erlös von 45.733,01 EUR erzielt.
183Zudem steht für den Großteil der Geschädigten (ausgenommen die Geschädigten der Taten 1., 11., 12., 14. und 18. (Ziffern 2., 21., 22., 15. und 29. der Anklage 61 Js 1656/17) die Insolvenzmasse zur Befriedigung ihrer Forderungen zur Verfügung, da diese sich zur Insolvenztabelle gemeldet haben. Nach vorläufiger Einschätzung des Insolvenzverwalters wird jeder Gläubiger, der sich zur Insolvenztabelle gemeldet hat, in Höhe von 19 % seiner Forderung aus der Insolvenzmasse befriedigt werden. Die Insolvenzmasse besteht im Wesentlichen aus gepfändeten Lohnforderungen der Ehefrau des Angeklagten sowie aus dem hälftigen Erlös der Ferienimmobilie in Ä.
184Aufgrund der zuvor benannten Vermögenswerte, ist kurzfristig mit Auszahlungen an die Geschädigten in folgender Höhe zu rechnen:
185- 14.045,41 EUR gepfändete Mieteinnahmen aus dem Haus R-Straße ## in X,
186- 79.598,75 EUR Verkaufserlös nebst einer abgelösten Grundschuld in Höhe von 95.000 EUR aus dem hälftigen Anteil der Versteigerung der Ferienimmobilie in Ä,
187- 45.733,01 EUR Verkaufserlös aus den sichergestellten Mobilien (zwei Pkw, ein Sportboot nebst Trailer).
188In der Summe sind dies 234.377,17 EUR, die unter allen Geschädigten dieses Verfahrens aufgeteilt werden können. Hinzu kommen bei den Geschädigten, die sich zur Insolvenztabelle angemeldet haben, dass sie aus der Insolvenzmasse ebenfalls kurzfristig etwa 19 % ihrer angemeldeten Forderung erhalten werden. Insgesamt haben die Geschädigten dieses Strafverfahrens 400.058,61 EUR – in denen auch die Rechtsanwalts- und sonstige Verzugskosten enthalten sind – zur Insolvenztabelle angemeldet. 19 % davon entsprechen 76.011,14 EUR, die dem Betrag von 234.377,17 EUR der kurzfristigen Schadenswiedergutmachung hinzuzurechnen sind. Die Addition der Beträge ergibt eine Summe von 310.388,31 EUR.
189Bei einer Schadenssumme von 391.245,28 EUR (vgl. oben unter II., 2.), ist also davon auszugehen, dass der Großteil (bis auf 80.856,97 EUR) in allernächster Zukunft an Schadenswiedergutmachung gezahlt werden wird.
190Dabei bleibt einerseits zu berücksichtigen, dass weitere Gläubiger existieren, bei denen die Taten zu ihrem Nachteil nach § 154 StPO eingestellt wurden. Daneben bestehen auch noch weitere Forderungen gegen den Angeklagten persönlich, ohne dass diesbezüglich ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Auch diese Gläubiger werden versuchen, aus dem Vermögen des Angeklagten befriedigt zu werden.
191Gleichzeitig bleibt zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zumindest angekündigt hat, in nächster Zeit auch das Grundstück R-Straße ## in X an seine Tochter zu veräußern, sodass dadurch voraussichtlich eine erhebliche weitere Masse zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung stehen wird.
192III.
193Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihm die Kammer zu folgen vermochte, sowie auf dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme.
1941.
195Die Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten, zu seinen persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnissen beruhen im Wesentlichen auf seiner Einlassung, die insoweit mit den Feststellungen übereinstimmt, sowie auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 16.05.2023. Dass die beiden gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafen bereits gezahlt wurden, bestätigte der Angeklagte in seiner Einlassung. Im Übrigen hat die Kammer diesbezüglich die Schreiben der Staatsanwaltschaft Münster vom ##.##.2023 (Bl. 1878 und 1879 d.A.) verlesen. Aus diesen ergibt sich ebenfalls, dass die Geldstrafen gezahlt wurden. Der Sachverhalt im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Angeklagten bei der Behörde B sowie die Umstände, die zur fristlosen Kündigung und später zum Abschluss eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs geführt haben, ergeben sich aus den Bekundungen des Zeugen FB, der als Beamter der Behörde B. in Y für die Personalsachbearbeitung zuständig gewesen ist. Der Zeuge hat die entsprechenden Vorgänge, wie sie sich aus den Feststellungen ergeben, sachlich und detailliert geschildert. Für das Gericht bestand kein Anlass, an seinen Angaben zu zweifeln. Seine Angaben widersprachen auch nicht der Einlassung des Angeklagten – sie ergänzten die Einlassung vielmehr.
1962.
197Die Feststellungen zur Sache beruhen auch auf dem Geständnis des Angeklagten, der den äußeren Sachverhalt der Taten fast vollumfänglich eingeräumt hat. Er hat sich zu dem Hintergrund der Taten dahingehend eingelassen, er habe damals sein eigenes Boot bei dem Vormieter des Betriebsgeländes – H. – stehen gehabt und habe so Kontakte in den Bootshandel gewonnen. Es habe damit begonnen, dass er für Herrn H. Boote transportiert habe. Als die Firma des Herrn H. – die Firma L. X – im Jahr 20## Insolvenz angemeldet habe, habe er die Möglichkeit gesehen, selbständig zu werden und sein Hobby zum Beruf zu machen. Auf den Namen seiner Frau habe er dann das Gelände angemietet. Die Abfindung in Höhe von 80.000 EUR, die er von der Behörde B. erhalten habe, habe er beinahe vollständig in die Sanierung der Hafenanlage investiert. Die wirtschaftlichen Probleme hätten dann im Jahr 2017 begonnen. Er habe dann nicht die Reißleine gezogen, obwohl dies notwendig gewesen wäre. Deshalb habe er irgendwann damit begonnen, Boote, welche ihm von Kunden überlassen worden waren, im Kommissionsauftrag zu veräußern und den Erlös nicht wie vereinbart auszukehren, sondern diesen zu verwenden, um damit „Löcher zu stopfen“, die aufgrund der desolaten Finanzsituation der Firma M. entstanden waren. Er habe immer noch die Hoffnung gehabt durch einen wachsenden Kundenstamm, die Wende in der „Abwärtsspirale“ zu schaffen.
198a.
199Soweit die Einlassung den Feststellungen hinsichtlich der Verwendung der Abfindung in Höhe von 80.000 EUR widerspricht, konnte die Kammer nicht feststellen, dass die Abfindung fast vollständig in die Renovierung des angemieteten Betriebsgeländes geflossen ist. Denn der Zeuge E- sagte hierzu befragt glaubhaft aus, es seien höchstens Arbeiten im Wert von 10.000 EUR an dem Mietobjekt durch den Angeklagten vorgenommen worden. Die Abfindung in Höhe von 80.000 EUR habe der Angeklagte dem Zeugen gegenüber vielmehr zur Erfüllung seiner aufgelaufenen Mietschulden angekündigt. Bei einer Ankündigung sei es jedoch geblieben. Auch auf Nachfrage der Kammer konnte der Angeklagte keine Belege für die Aufwendungen vorlegen. Vor diesem Hintergrund vermochte die Kammer nicht sicher feststellen, wofür die Abfindung in Höhe von 80.000 EUR verwandt wurde.
200b.
201Soweit die Einlassung den Feststellungen widerspricht, dass bereits im Sommer 2016 eine Zahlungsunfähigkeit der Firma M. vorlag und nicht, wie der Angeklagte behauptet, die wirtschaftlichen Probleme erst im Jahr 2017 begannen, kann zunächst auf die Darstellung der finanziellen Verhältnisse im Sommer 2016 unter Ziffer II., 1., b. verwiesen werden: Die Firma M., die Ende 20## ihre ersten Geschäfte tätigte, verfügte über keinerlei Startkapital und erhielt von der Bank keinen Überziehungskredit. Dennoch verpflichtete sie sich zur Zahlung laufender Kosten in erheblicher Höhe, wie des monatlichen Mietzinses von zunächst 6.000,00 EUR, dann später 7.000,00 EUR zzgl. Nebenkosten und Mehrwertsteuer sowie Personalkosten in der dargestellten Höhe. Hinzu kamen laufende Abbuchungen durch die Steuerverwaltung NRW – im Schnitt knapp 15.000,00 EUR monatlich. Im Sommer 2016 wusste der Angeklagte außerdem auch schon von einer Vielzahl von Zwangsvollstreckungsaufträgen gegen die Firma M.. Spätestens als gegen die Firma M. dann die Forderung des Zeugen D. in Höhe von 88.000,00 EUR im Juli/ August 2016 fällig wurde, aber nicht bedient werden konnte, lag eine Zahlungsunfähigkeit der Firma M. vor. Vor diesem Hintergrund kann nicht – wie der Angeklagte behauptet – von einem „Beginn der wirtschaftlichen Probleme“ erst im Jahr 2017 die Rede sein. Vielmehr steht aufgrund der vorgenannten Umstände fest, dass die Firma M. spätestens zum Zeitpunkt Juli/August 2016 nicht mehr in der Lage war, ihre laufenden Verbindlichkeiten zu erfüllen. Dies war auch dem Angeklagten schon zu diesem Zeitpunkt – und nicht wie von ihm behauptet erst 2017 – bewusst , da er, als faktischer Geschäftsinhaber der Firma M., über alle Geschäftsvorgänge Bescheid wusste und Einblick in das Geschäftskonto hatte. Es bestand auch keine begründete Hoffnung auf eine alsbaldige Entspannung der wirtschaftlichen Lage durch kurzfristige, hohe Einnahmen.
202Die zuvor genannten Umstände, die die Vermögensverhältnisse des Angeklagten vor und während der Taten beschreiben, konnten aus den folgenden Ergebnissen der Beweisaufnahme festgestellt werden:
203Das Gehalt des Angeklagten aus seiner Zeit bei der Behörde B. sowie die Abfindungssumme bekundeten übereinstimmend sowohl der Angeklagte selbst als auch der Zeuge FB. Von der Behörde B..
204Dass dem Angeklagten durch die kontoführende Bank, die Sparkasse X, kein Dispositionskredit für das Firmenkonto eingeräumt worden war, führte der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung selbst aus.
205Die Umstände betreffend den Abschluss des Mietvertrages mit der Grundstücksgesellschaft P-Straße sowie dessen Inhalt, konnte die Kammer feststellen durch Vernehmung des Zeugen E., der die Grundstücksgesellschaft vertritt. Dieser hat die Hintergründe, Nichtzahlungen bzw. Zahlungsverzögerungen und späteren Vereinbarungen den Feststellungen entsprechend geschildert. Ferner ergibt sich dies aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Mietvertrag vom 01.10.2014 (Bl. 489 – 492 der Akte).
206Der Angeklagte ließ sich nach der Vernehmung des Zeugen E. dahingehend ein, es sei von Anfang an nicht vereinbart gewesen, den Mietzins in der im Mietvertrag schriftlich niedergelegten Höhe zu zahlen, da das Betriebsgelände renovierungsbedürftig gewesen sei. Er habe dem Zeugen E. die Baumängel mitgeteilt und dieser habe vor diesem Hintergrund erst einmal auf die Mietforderungen verzichtet.
207Die Kammer folgt insoweit jedoch der Aussage des Zeugen E., der angab, der Mietvertrag habe zunächst so vollzogen werden sollen, wie er schriftlich festgehalten wurde – also mit Mietzahlungen in Höhe von 6.000,00 EUR ab dem 01.11.2014, und in Höhe von 7.000,00 EUR ab dem 01.04.2015, beides zzgl. Nebenkosten und Mehrwertsteuer. Erst danach, als der Angeklagte, bzw. seine Ehefrau nicht gezahlt hätten, habe es Gespräche zwischen ihm und dem Angeklagten gegeben. Da der Angeklagte ihm die ausbleibenden Zahlungen mit den Renovierungskosten, den Startschwierigkeiten des Unternehmens und dem Umstand, dass er immer noch bei der Behörde B. nebenher arbeiten müsse begründetet habe, habe der Zeuge E. sich nachträglich mit einem Verzicht auf den Mietzins für das erste Jahr nach Mietbeginn bereit erklärt. Diese Aussage hält die Kammer für glaubhaft. Der Angeklagte konnte auf Nachfrage schon keine plausible Erklärung dafür geben, warum dann – trotz des angeblichen Verzichts auf die Miete für das erste Jahr durch den Zeugen E. – seine Frau einen schriftlichen Mietvertrag unterzeichnet hat, in dem differenziert Mietzinsen für unterschiedliche Monate in den Jahren 201# und 201# aufgeführt sind.
208Der Mietvertrag vom 01.10.201# (Bl. 489 – 492 der Akte) ist im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden und enthält unter „§ 2 Mietzins“ die oben beschriebene Höhe des Mietzinses „und zwar exklusive aller Nebenkosten, mit Ausnahme des Erbbauzinses“. Weiter heißt es dort „Die Mieterin zahlt der Vermieterin neben dem Mietzins die Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Der jährliche Mietzins wird in monatlichen Raten spätestens am 05. Werktag eines Monats im Voraus entrichtet.“ Unter § 3 Abs. 1 des Mietvertrages heißt es: „Der Zustand des Objektes und des mitvermieteten Zubehörs ist der Mieterin in jeder Hinsicht bekannt.“ Unter „§ 4 Schönheitsreparaturen“ heißt es außerdem „Sämtliche erforderlich werdende Reparaturen, die den Betrag von 1.000,00 EUR übersteigen, werden der Vermieterin vorher angezeigt“. Der Mietvertrag ist dann unterschrieben worden von dem Zeugen E. und der formal als Inhaberin der Firma M. eingetragenen Ehefrau des Angeklagten O1.. Vor dem Hintergrund dieser detaillierten Regelungen – ausdrücklich für das Jahr 201# – kann den Angaben des Angeklagten, man habe sich von vorneherein darauf geeinigt, dass angesichts der baulichen Mängel für das erste Jahr keine Mietzahlungen zu erfolgen brauchen, nicht gefolgt werden.
209Die Personalkosten, wie sie in den Feststellungen näher beschrieben werden, sowie die Abbuchungen durch die Steuerverwaltung konnte die Kammer ebenfalls durch die mittels Selbstleseverfahren eingeführten Kontoauszüge des Geschäftskontos der Firma M. bei der Sparkasse X für den Zeitraum ##.##.2016 bis zum ##.##.2018 (Bl. 1888 – 2018 der Akte) feststellen. Daraus ergaben sich für den in den Feststellungen benannten Zeitraum folgende Abbuchungen der Steuerverwaltung NRW:
210- 31.01.2016: 1.288,00 EUR
211- 26.01.2016: 17.476,70 EUR
212- 28.01.2016:1.307,00 EUR
213- 15.02.2016: 2.805,72 EUR
214- 24.02.2016: 4.277, 94 EUR
215- 25.02.2016: 1.650,68 EUR
216- 01.03.2016: 2.086,96 EUR
217- 04.03.2016: 2.253,08 EUR
218- 19.05.2016: 3.694,52 EUR
219- 25.05.2016: 19.630,00 EUR
220- 15.06.2016: 1.389,65 EUR
221- 21.06.2016: 6.165,00 EUR
222- 14.07.2016: 1.970,44 EUR
223- 10.08.2016: 25.080,00 EUR
224- 15.08.2016: 1.805,37 EUR
225- 28.08.2016: 8.875,00 EUR
226- 12.09.2016: 17.924,65 EUR
227- 15.09:2016: 1.805,37 EUR
228- 22.09.2016: 8.875,00 EUR
229- 03.10.2016: 930,00 EUR
230- 13.10.2016: 1.805,37 EUR
231- 27.10.2016: 13.284,00 EUR
232- 15.11.2016: 1.805,37 EUR
233- 23.11.2016: 13.876,00 EUR
234- 20.12.2016: 1.945,10 EUR
235- 23.12.2016: 1.545,00 EUR
236- 16.01.2017: 16.687,97 EUR
237In der Summe ergab dies die zuvor benannten 177.961,95 EUR. Der Angeklagte hat sich hierzu dahingehend eingelassen, die Lastschriften der Steuerverwaltung NRW hätten immer auf Schätzungen beruht.
238Die beim Gerichtsvollzieher eingegangenen Zwangsvollstreckungsaufträge gegen die Ehefrau des Angeklagten und gegen die Firma M. in den Jahren 201# und 201# wurden durch die Übersicht der Zwangsvollstreckungsaufträge des Gerichtsvollziehers SB. vom ##.##.2018 festgestellt (Bl. 1881 – 1883 der Akte), welche im Selbstleseverfahren eingeführt wurde.
239Die Feststellungen zur Kündigung des Finanzierungsdarlehens für den Pkw des Angeklagten mit der Mercedes Benz Bank sowie die Tilgung der Restforderung durch seinen Schwiegervater, konnte die Kammer feststellen durch das Schreiben der Mercedes Benz Bank über Rückgabe des Vertragsobjekts vom ##.##.2015 (Bl. 233 Fianzsonderheft) und der Quittung der SEPA–Überweisung des JB. (des Schwiegervaters des Angeklagten) an die Mercedes Benz Bank vom ##.##.2016 (Bl. 234 Finanzsonderheft). Die beiden Urkunden sind im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden.
240Den Hergang des Vermittlungsauftrags zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen D. schilderte der Zeuge D. glaubhaft im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung. Seine Aussage entspricht den Darstellungen in den Feststellungen. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, an den detaillierten Angaben des Zeugen, die er ohne Belastungstendenz schilderte, zu zweifeln. Der Angeklagte trat dem in seiner Einlassung auch nicht entgegen. Zuvor hatte er sich lediglich dahingehend eingelassen, sich an den „Fall D.“ nicht mehr genau erinnern zu können.
241c.
242Aufgrund der zuvor dargestellten finanziellen Situation, in der sich der Angeklagte und die von ihm geführte Firma M. im Sommer 2016 befanden, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte auch spätestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Firma M. hatte. Der Angeklagte hat sich zwar insoweit eingelassen, jedenfalls erst ab dem Jahr 2017 die desolate finanzielle Situation der Firma M. erkannt zu haben. Aus den zuvor unter III. 2. b) dargelegten Umständen zur finanziellen Situation der Firma M. im Jahr 2016, ergibt sich aber, dass dem Angeklagten dies auch schon vorher – im Juli/August 2016 – bewusst war. Der Angeklagte hat zwar weiter erklärt, er habe trotz der desolaten finanziellen Lage die Hoffnung gehabt, die finanzielle Situation der Firma M. dadurch wieder in den Griff zu bekommen, dass er über die weitere Vermittlung und den Verkauf anderer Boote die erforderlichen Einnahmen würde erzielen können. Die bloße Hoffnung, durch weitere Vermittlungen oder andere Geschäfte wieder zahlungsfähig zu werden, steht einer Kenntnis des Angeklagten davon, dass er nicht mehr in der Lage war, die laufenden Verbindlichkeiten der Firma M. zu bezahlen – insbesondere die Erlöse aus den Bootsverkäufen nicht an die jeweiligen Eigentümer weiterleiten zu können – indes nicht entgegen. Denn trotz der Hoffnung des Angeklagten, die schweren finanziellen Probleme der Firma M. noch in den Griff zu bekommen, wusste er zum Zeitpunkt der Entgegennahme der jeweiligen Boote bereits, dass er den im Falle eines Verkaufsabschlusses erhaltenen Kaufpreis zunächst und in erster Linie dafür nutzen würde, um „alte Löcher“ zu stopfen und gerade nicht in der Lage sein würde, den Kaufpreis in einem zumutbaren Zeitrahmen an seine Vertragspartner auszukehren. Dies hat der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung eingeräumt. Aufgrund dieser Art von „Geschäftsmodell“ ging er auch davon aus, dass er nur durch die Begehung weiterer Taten die Forderungen der geschädigten Vertragspartner würde erfüllen können. Damit stellte er sich vor, durch die anlässlich des Abschlusses von Vermittlungsverträgen erfolgte Übergabe der Boote bzw. Trailer durch die jeweiligen Geschädigten an ihn, deren Vermögen entsprechend zu mindern. Er wusste auch, dass die Geschädigten ihr Boot jeweils nicht herausgegeben hätten, wenn diese gewusst hätten, dass der Angeklagte den Kaufpreis für ältere, dringendere Forderungen verwenden würde. Dennoch informierte er die Geschädigten hierüber bewusst nicht. Der Angeklagte wusste auch, dass er unter diesen Umständen keinen Anspruch auf die Übergabe der Boote hatte.
243d.
244Bei den einzelnen Taten räumte der Angeklagte jeweils die äußeren Umstände ein. Dies äußerte er zunächst mündlich sehr pauschal zu Beginn der Hauptverhandlung. Nachdem alle geschädigten Zeugen über mehrere Prozesstage vernommen worden waren, reichte er dann zunächst eine schriftliche Einlassung ein, die er in der Hauptverhandlung persönlich verlas. Dabei ging er ausführlich auf die Taten ein. Im Wesentlichen kam es ihm jedoch darauf an, die Schadenssummen herunterzurechnen, indem er auf mutmaßliche Gegenforderungen – etwa wegen durchgeführter Reparaturen oder Provisionen - hinwies. Zeitliche Abläufe, Absprachen und die von zahlreichen Zeugen beschriebene mangelnde Kommunikation des Angeklagten zu diesen bestätigte er. Die Kammer stützt ihre Feststellungen zu dem Hergang der einzelnen Taten also im Wesentlichen auf die Angaben der geschädigten Zeugen, die diesen detailreich beschrieben, sowie auf die Angaben des Angeklagten.
245Im Einzelnen:
246Hinsichtlich der Tat 1. (Ziffer 2. der Anklage) räumte der Angeklagte die äußeren Umstände, wie unter II. geschildert ein. Er bestritt auch nicht die Höhe des eingetretenen Schadens. Die Feststellungen der Kammer beruhen im Übrigen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen J. und K., die übereinstimmend den Sachverhalt entsprechend den Feststellungen schilderten.
247Bei der Tat 2. (Ziffer 3. der Anklage) räumte der Angeklagte die äußeren Umstände des Vermittlungsgeschäfts ein. Hinsichtlich des Betrages, der an den Zeugen RA. hätte ausgekehrt werden müssen, trug er jedoch vor, von dem Kaufpreis in Höhe von 30.200,00 EUR seien die Provision in Höhe von 8 % und Reparaturleistungen in Höhe von 1.038,00 EUR abzuziehen gewesen. Der Käufer – der zunächst 30.500,00 EUR habe zahlen wollen – habe den Kaufpreis nachträglich um 300,00 EUR, auf 30.200 EUR reduziert. Dieser vom Angeklagten behauptete Provisionsvereinbarung von 8 %, steht der Aussage des Zeugen RA. entgegen. Dieser bekundete glaubhaft auf mehrfache Nachfrage, er habe mit dem Angeklagten vereinbart, dass er nach Abschluss des Geschäfts einen reinen Erlös von 28.000,00 EUR erhalten wolle. Alles, was der Angeklagte darüber hinaus erziele, habe er für sich behalten sollen. Er – der Zeuge – habe extra noch nachgefragt, ob Lagerungskosten entstehen würden, was der Angeklagte aber verneint habe. Der Zeuge habe dann darauf hingewiesen, dass – falls doch Lagerkosten entstünden – er dies vorher wissen wolle. Die Kammer hält die Angaben des Zeugen für glaubhaft. Mit dem originellen Detail über die Nachfrage der Lagerungskosten hat der Zeuge gezeigt, dass er sich noch an das Gespräch erinnern konnte. Zudem stimmt die Einlassung des Angeklagten auch nicht mit der Aussage des Zeugen MA. – des Käufers – überein. Dieser sagte glaubhaft aus, er habe das Boot für 30.800 EUR gekauft. 30.600 EUR habe er sofort gezahlt. Die restlichen 200,00 EUR habe er erst bei der Übergabe in bar übergeben. Eine Begründung für eine nachträgliche Kaufpreissenkung auf 30.200,00 EUR konnte der Angeklagte auch nicht geben. So bestehen auch hinsichtlich der Aussage des Zeugen MA. keine Anhaltspunkte für die Kammer an ihr zu zweifeln.
248Die von dem Angeklagten vorgetragenen Kosten für die Erneuerung der Bälge sowie der Einwinterung in Höhe von 1038,00 EUR deckt sich jedoch mit einem im Selbstleseverfahren eingeführten E-Mail-Verkehr zwischen dem Mitarbeiter des Angeklagten, dem Zeugen VA., und dem Zeugen RA. am 19. und 20. Oktober 2016 (Anlage K2 zu der am 04.05.2023 verlesenen und zur Akte gereichten schriftlichen Einlassung). Nach der dort ersichtlichen Kommunikation beauftragte der Zeuge RA. die Firma M. für die benannten Arbeiten und für den benannten Preis.
249Die übrigen in den Feststellungen dargestellten Abläufe zu der Tat zu Ziffer 2. beruhen auf den Angaben der Zeugen RA. und MA..
250Hinsichtlich der Tat 3. (Ziffer 4. der Anklage) ließ sich der Angeklagte dahingehend ein, es sei mit dem Zeugen AA. ein Verkaufspreis von 115.000,00 EUR und eine Provision von 8 % vereinbart worden. Nur offiziell sei der Verkaufspreis von 80.000,00 EUR vereinbart worden, „um Steuern zu sparen“. Da der Verkaufspreis aber eigentlich 115.000,00 EUR betragen habe, sei auch auf dieser Basis seine Provision zu berechnen, die dann genauso wie Reparaturleistungen, insgesamt in Höhe von 19.487,11 EUR abzuziehen seien, sodass er nur einen Betrag in Höhe von 60.512,89 EUR habe auskehren müssen. An einen Tag, an dem der Zeuge AA. in den Geschäftsräumen gewesen sei und er – der Angeklagte – gesagt habe, er wisse nicht wo das Boot sei, könne er sich nicht erinnern.
251Der Zeuge AA. schilderte den Ablauf des Geschäfts, im Wesentlichen wie er aus den Feststellungen erkennbar ist – also insbesondere den zeitlichen Ablauf, die mangelnde Kommunikation seitens des Angeklagten und das erfolglose Aufeinandertreffen zwischen ihm und dem Angeklagten auf dem Betriebsgelände, bei dem das Boot unauffindbar gewesen sei. Diese Darstellung hält die Kammer für glaubhaft. Der Zeuge AA. konnte detailreich schildern, dass der Angeklagte an dem Tag, als das Boot nicht mehr auffindbar gewesen sei, zu ihm gesagt habe, er finde die Akte nicht, ein Mitarbeiter habe das Boot wohl verkauft. Der Angeklagte sei dann ca. eine Stunde durch die Räumlichkeiten gelaufen und habe die entsprechende Akte gesucht, aber nicht finden können.
252Zu der Frage, welcher Kaufpreis zunächst vereinbart worden sei, sagte der Zeuge AA. zunächst, es sei ein Preis von 119.000,00 EUR vereinbart worden. Erst auf Vorhalt eines Schreibens seiner Rechtsanwältin, in dem von dem Angeklagten 80.000,00 EUR gefordert wurden, gab der Zeuge AA. dazu an, zu dem Zeitpunkt als das Schreiben seiner Anwältin verfasst worden sei, habe er schon gewusst, dass der Verkaufspreis nur bei 80.000 EUR gelegen habe. Daher seien er und seine Rechtsanwältin davon ausgegangen, dass man nur diesen Betrag verlangen könne. Auf erneute Belehrung nach § 55 StPO durch den Vorsitzenden der Kammer, äußerte der Zeuge AA. dann nur noch, er habe von dem Zeugen DA. – dem Käufer – kein Geld bekommen, dass neben der Rechnung „schwarz“ gezahlt worden sei. Die Frage, ob der Angeklagte ihm Geld „schwarz“ gegeben habe, beantwortete er dann nicht. Der Zeuge DA. sagte hingegen aus, er habe für das Boot lediglich zweimal 40.000,00 EUR an den Angeklagten überwiesen. Vor diesem Hintergrund konnte die Kammer nicht sicher feststellen, ob noch ein weiterer Bargeldbetrag neben den 80.000,00 EUR übergeben wurde. Sie geht aber zugunsten des Angeklagten davon aus, dass sich seine Provision auf Basis des Verkaufspreises von 119.000,00 EUR berechnet und 9.520,00 EUR beträgt.
253Hinsichtlich der Tat 4. (Ziffer 7. der Anklage) räumte der Angeklagte die äußeren Umstände im Sinne der Feststellungen ein. Auch die Aussage des Zeugen XA., die den Feststellungen entspricht, ist hiermit deckungsgleich.
254Die Tat 5. (Ziffern 11. und 12. der Anklage) räumte der Angeklagte erneut hinsichtlich aller äußeren Umstände mit Ausnahme der Provisionshöhe ein. Nach seiner Einlassung sei eine Provision von 8 % vereinbart worden, die von dem Kaufpreis in Höhe von 38.500,00 EUR abzuziehen sei. Gleichzeitig gab er keinen Mindestverkaufspreis an, der zwischen ihm und dem Zeugen CA. vereinbart worden sein soll. Zudem erklärte der Angeklagte, von dem Verkaufserlös sei außerdem ein Rechnungsbetrag in Höhe von 670,16 EUR abzuziehen. Dazu verweist er auf eine im Selbstleseverfahren eingeführte Rechnung vom 02.03.2018 (Anlage K7 zu der am 04.05.2023 verlesenen und zur Akte gereichten schriftlichen Einlassung, Bl. 1828 der Akte). Die Rechnung ist jedoch adressiert an den Käufer – den Zeugen IA.. Weshalb ein an den Käufer gerichteter Rechnungsbetrag von dem Verkaufserlös des Verkäufers abzuziehen sein soll, erschließt sich der Kammer nicht. Eine Erklärung dazu hat der Angeklagte auch nicht gegeben. Einen Abzug dieser 670,16 EUR hat die Kammer folglich bei der Berechnung des Vermögensschadens nicht vorgenommen.
255Hinsichtlich der vereinbarten Vermittlungsprovision sagten der Zeuge CA., der für den Zeugen JA. das Boot zur Vermittlung übergab, wie auch der Zeuge JA. selbst, übereinstimmend aus, dem Angeklagten sei mitgeteilt worden, dass der Zeuge JA. nach dem Verkauf einen reinen Erlös von 38.500,00 EUR erhalten wolle. Diesen deckungsgleichen Aussagen folgt die Kammer. Denn auch die Einlassung ist insoweit nicht plausibel, nach der nur über eine Vermittlungsprovision und nicht über eine Kaufpreishöhe gesprochen wurde.
256Hinsichtlich der Tat 6. (Ziffer 13. der Anklage) räumte der Angeklagte ein, er habe den Verkaufspreis von 33.500,00 EUR erhalten, aber nicht ausgekehrt. Die rechtliche Frage, ob ihm dennoch die vereinbarte Provision in Höhe von 8 % zusteht – wie er meint – wird im Rahmen der Gründe zur Einziehungsentscheidung dargelegt (vgl. unten unter VI.). Alle äußeren Umstände schilderte die Zeugen NA. und UA. übereinstimmend entsprechend den Feststellungen.
257Die Taten 7. und 8. (Ziffern 15. und 16 der Anklage) gestand der Angeklagte vollumfänglich hinsichtlich der äußeren Umstände. Das Geständnis wird gestützt durch die in jeder Hinsicht glaubhafte Aussage des Zeugen FA. (Tat 8.), der den Sachverhalt entsprechend den Feststellungen schilderte. Die Aussage des Zeugen TA. (Tat 7.) ist durch Verlesung des Protokolls über dessen Schreiben seines Rechtsanwalts vom 23.04.2018 – eine Urkunde, die eine von ihm erstellte Erklärung enthält (Bl. 581 bis 583 der Akte) – gem. § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO ersetzt worden. Auch hier hat die Kammer keine Anhaltspunkte an der Richtigkeit der Erklärung, die den Angaben in der Feststellung entspricht, zu zweifeln.
258Hinsichtlich der Tat 9. (Ziffer 18. der Anklage) räumte der Angeklagte erneut den zeitlichen Ablauf und die Einbehaltung des Verkaufserlöses in Höhe von 26.800,00 EUR ein. Zu der Frage, ob über einen konkreten Verkaufspreis gesprochen wurde, bevor er das Boot des Zeugen HA. verkaufte, ließ er sich nicht ein. Er erklärte jedoch, ihm stünde zum einen eine Provision in Höhe von 2.144,00 EUR (entspricht 8 % des Kaufpreises) und Zahlungen für Reparaturleistungen in Höhe von 12.071,36 EUR zu.
259Zur Frage der konkreten Vereinbarung zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen LA., der für den Zeugen HA. handelt, äußerten die Zeugen HA. und LA. übereinstimmend, es sei vereinbart worden, dass zuerst Reparaturleistungen erfolgen sollten. Erst danach habe man einen bestimmten Kaufpreis absprechen wollen, sodass der Angeklagte erst dann das Boot habe verkaufen sollen. Zudem stellten sie den zeitlichen Ablauf, insbesondere die mangelnde Kommunikation zwischen ihnen und dem Angeklagten den Feststellungen entsprechend dar. Die Kammer folgt hinsichtlich der getroffenen Vereinbarungen zwischen den Parteien den Ausführungen der Zeugen HA. und LA.. Sie bekundeten detailreich und widerspruchsfrei – auch zur Aussage des jeweils anderen – den in den Feststellungen dargelegten Sachverhalt. Auch folgt die Kammer den übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeugen dahingehend, den Zwischenbericht habe der Zeuge LA. erst im August 2018 also ein Jahr nach der Kaufpreiszahlung des Käufers ÄA. erhalten. Der Zeuge LA. sagte glaubhaft aus, er habe sich noch das Datum – 08.08.2018 – vermerkt.
260Der Angeklagte legte dann im Rahmen seiner detaillierteren schriftlichen Einlassung neben dem Zwischenbericht erstmalig auch eine undatierte Abrechnung mit einer Summe von 9.520 EUR netto zzgl. Mehrwehrsteuer und Provision (insgesamt 12.071,36 EUR) vor (Anlage 11 zu der am 04.05.2023 verlesenen und zur Akte gereichen schriftlichen Einlassung, Bl. 1835 der Akte). Da auch die Zeugen einen Reparaturauftrag bestätigten, wenn sie auch offensichtlich nicht über die Höhe der Reparaturleistungen informiert wurden, konnte die Kammer feststellen, dass die in der Berechnung dargelegten Leistungen erbracht waren und der Anspruch des Angeklagten auf Zahlung der Reparaturen entstanden ist.
261Die äußeren Umstände der Tat zu Ziffer 10. (Ziffer 19. der Anklage) räumte der Angeklagte vollumfänglich ein. Die Angaben des Angeklagten werden gestützt durch die Aussagen der Zeugen GA. und OA., die den Sachverhalt, wie in den Feststellungen beschrieben, glaubhaft und übereinstimmend darstellten. Die Kammer ist den Angaben, die sich auch mit der Einlassung deckte, gefolgt.
262Hinsichtlich der Tat 11. (Ziffer 21. der Anklage) gestand der Angeklagte zwar, den Kaufpreis in Höhe von 3.000,00 EUR, die der Käufer gezahlt hatte, einbehalten zu haben. Er ließ sich jedoch dahingehend ein, ursprünglich sei mit dem Zeugen PA. – dem Verkäufer – ein Verkaufspreis von 2.500,00 EUR und eine Vermittlungsprovision in Höhe von 8 % vereinbart worden. Dieser Angabe vermochte die Kammer nicht zu folgen. Sie erfolgte auch erst Monate nach den pauschalen Angaben des Angeklagten zu Beginn der Hauptverhandlung – obwohl schon in der Anklage der Betrag von 3.500,00 gestanden hatte – und auch Wochen nach der Aussage des Zeugen PA.. Der Zeuge PA. gab hingegen an, es sei ein Verkaufspreis von mindestens 3.500,00 EUR und eine Provision von 8 % vereinbart worden. Diesen Angaben folgt die Kammer. Der Zeuge schilderte glaubhaft, dass er sehr überrascht gewesen sei, als er schließlich herausgefunden habe, dass der Trailer nur für 3.000,00 EUR verkauft worden sei.
263Darüber hinaus machte der Angeklagte Reparaturkosten in Höhe von 1.513,43 EUR geltend. Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten in dieser Höhe nicht entstanden sind, bestehen nicht.
264Der Angeklagte räumte die äußeren Umstände der Tat 12. (Ziffer 22. der Anklage) vollumfänglich ein. Er selbst gab zu, dass er die Anzahlung in Höhe von 11.000 EUR entgegengenommen hatte, als er bereits keinen Zugriff mehr auf die Hallen der Firma M. hatte. Auch die Zeugen QA. und YA. schilderten den Ablauf, wie er in den Feststellungen dargestellt wurde.
265Ebenso verhält es sich mit der Tat 13. (Ziffer 24. der Anklage): Der Angeklagte zeigte sich insoweit voll geständig. Der Zeuge ZA. schilderte im Übrigen detailreich und ohne Belastungstendenz die Abläufe, wie sie in den Feststellungen dargestellt sind.
266Hinsichtlich der Tat 14. (Ziffer 25. der Anklage) gestand der Angeklagte, die 21.000,00 EUR, die er von dem Zeugen LB. als Verkaufspreis erhalten habe, für sich vereinnahmt und damit Löcher gestopft zu haben. Den in den Feststellungen dargelegten Sachverhalt schilderte auch der Zeuge LB., dem die Kammer folgt. Anhaltspunkte dafür an seiner detailreichen Aussage zu zweifeln, hatte die Kammer nicht.
267Der Angeklagte legte hinsichtlich der Tat 15. (Ziffer 26. der Anklage) ein Teilgeständnis ab. Er räumte ein, die 10.250,00 EUR vereinnahmt und damit Löcher gestopft zu haben. Jedoch ließ er sich dahingehend ein, der Zeuge PB. habe sein Einverständnis zum Verkauf des Bootes erteilt. Eine konkrete Vereinbarung hinsichtlich der vereinbarten Kaufpreishöhe schilderte er jedoch nicht. Insoweit widerspricht die Einlassung der Aussage des Zeugen PB., dem die Kammer letztlich gefolgt ist. Der Zeuge bekundete ausführlich, dass es ihm eigentlich nur um eine Reparatur gegangen sei. Die Idee eines Verkaufs sei von dem Angeklagten gekommen. Er habe dem aber nicht zugestimmt, sondern nur gesagt, dass er das in Erwägung ziehen würde, wenn der Preis stimmen würde. Damit sei keinesfalls gemeint gewesen, dass der Angeklagte das Boot ohne jede Rücksprache oder Absprache über den Verkaufspreis hätte verkaufen dürfen. Diesen detailreichen Angaben, die der Zeuge ohne Belastungstendenz vorgetragen hat, folgt die Kammer.
268Außerdem ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte schon zum Zeitpunkt der Übergabe des Bootes plante, dieses zu verkaufen – notfalls auch ohne Zustimmung des Zeugen. Seine Einlassung, dass ein Einverständnis zum Verkauf gegeben wurde, obwohl nicht über einen konkreten Verkaufspreis gesprochen wurde, ist schon nicht plausibel.
269Ebenso folgt die Kammer den übrigen Angaben des Zeugen PB. und des Zeugen DB. zum weiteren Ablauf der Tat, wie er in den Feststellungen beschrieben ist und den der Angeklagte auch einräumte. Er trägt lediglich ergänzend vor, er könne von dem entstandenen Schaden von den vereinnahmten 10.250,00 EUR Werkstattleistungen in Höhe von 715,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer und eine Provision in Höhe von 820,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer abziehen, sodass er nur 8.423,35 EUR habe auskehren müssen. Da der Zeuge PB. auch nach eigenen Angaben Reparaturleistungen in Auftrag gegeben hatte, nimmt auch die Kammer diese Berechnung vor.
270Die Taten 16., 17. und 18. (Ziffer 27., 28. und 29. der Anklage) gestand der Angeklagte vollumfänglich. Sein Geständnis wird insoweit gestützt auf die Aussagen der Zeugen KB. und AB. (Tat 16.) sowie MB. (Tat 17.) und IB. (Tat 18.), die den Sachverhalt entsprechend den Feststellungen übereinstimmend schilderten.
271e.
272Die Bargeldabhebungen, die von dem Geschäftskonto in den letzten Monaten vor der Betriebsschließung stattgefunden hatten, konnte die Kammer aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Kontoauszügen betreffend des Geschäftskontos der Firma M. bei der Sparkasse X für den Zeitraum ##.##.2016 bis zum ##.##.2018 (Bl. 1888 – 2018 der Akte) feststellen.
273f.
274Die Kündigung des Mietverhältnisses über das Betriebsgelände in der P-Straße in X bekundete der Zeuge E., der diese auch als Vertreter der Vermieterin ausgesprochen hatte. Ebenso bekundete er – insoweit übereinstimmend mit der Einlassung des Angeklagten – dass er das Firmengelände Mitte ##.2018 räumen ließ. Den konkreten Zeitpunkt der Räumung konnte die Kammer nur insoweit eingrenzen, als dass sie am ##., ##. oder ##.##.2018 stattgefunden haben muss. Der Angeklagte und der Zeuge E. konnten beide kein konkretes Datum mehr nennen. Der Zeuge AB. sagte jedoch aus, er habe noch am ##.##.2018 sein von dem Angeklagten gekauftes Boot auf dem Betriebsgelände erhalten und die restlichen 7.350,00 EUR in bar gezahlt. Zu diesem Zeitpunkt kann also noch keine Räumung stattgefunden haben. Der nächste von den Zeugen benannten Zeitpunkt ist der ##.##.2018, an dem sowohl der Zeuge KB. als auch der Zeuge LB. das Betriebsgelände besuchten und feststellten, dass der Betrieb geschlossen war. Auch der Zeuge DB. sagte aus, er habe am ##.##.2018 den Zeugen PB. angerufen, weil er kurz davor – als er auf dem Betriebsgelände gewesen sei – festgestellt habe, dass der Betrieb geschlossen gewesen sei.
275Die im Gewerberegister eingetragene Betriebsschließung hat die Kammer festgestellt durch die im Selbstleseverfahren eingeführte schriftliche Auskunft aus dem Gewerberegister der Stadt Münster vom 03.01.2019 (Bl. 1884 der Akte).
276g.
277Die Umstände betreffend das Insolvenzverfahren, also insbesondere die Zeitpunkte des Fremdantrags der Techniker Krankenkasse und des Eigenantrags der Ehefrau des Angeklagten sowie den Beschluss zur Eröffnung des amtsgerichtlichen Insolvenzverfahrens konnte die Kammer durch die Aussage des Insolvenzverwalters WB. feststellen, der von der Kammer als Zeuge vernommen wurde und der entsprechend den Feststellungen bekundet hat.
278h.
279Die Umstände zur erwarteten Schadenswiedergutmachung sowie zu gesicherten Vermögenswerten konnten festgestellt werden durch die nachfolgend aufgeführten Urkunden, die im Selbstleseverfahren eingeführt wurden sowie durch die Einlassung des Angeklagten.
280Dass zuvor hälftiges Eigentum des Angeklagten an der Ferienimmobilie in Ä bestanden hat und ferner hälftige Inhaberschaften an den Erbbaurechten bezogen auf die Immobilien Q-Straße ## und R-Straße ## in X bestehen, konnte die Kammer zunächst feststellen aufgrund der Einlassung des Angeklagten. Ebenfalls ließ sich der Angeklagte glaubhaft hinsichtlich der Wohnverhältnisse und der Verkaufsbemühungen bezogen auf die jeweiligen Immobilien ein.
281Auch der Zeuge WB., der Insolvenzverwalter, wusste um die Eigentums- und Erbbaurechtsverhältnisse der drei Immobilien, wie er in seiner Aussage vor der Kammer bekundete. Durch die in der Hauptverhandlung verlesene schriftliche Auskunft des WB. vom 15.06.2023 (Bl. 2046 der Akte) konnte die Kammer außerdem feststellen, dass für die Immobilie Q-Straße ## eine Arresthypothek der Staatsanwaltschaft eingetragen ist.
282Dass zugunsten der Mutter des Angeklagten ein Wohnrecht an zwei Zimmern im Elternhaus des Angeklagten, R-Straße ## in X besteht, bekundete zunächst der Angeklagte selbst, dessen Einlassung dahingehend durch den als Zeugen vernommenen Bruder des Angeklagten O2. bestätigt wurde. Letzterer bekundete zudem glaubhaft die Umstände zu dem Rechtsstreit zwischen dem Angeklagten und dessen Mutter. Weiter sagte der Zeuge O2. aus, er habe dem Angeklagten schon im Jahr 2019 angeboten die Immobilie R-Straße ## zu kaufen. An dem Angebot habe sein Bruder jedoch augenscheinlich kein Interesse gehabt. Diese Angaben hält die Kammer für glaubhaft. Der Angeklagte selbst sagte aus, er wolle, dass die Immobilie R-Straße ## in der Familie bleibe. Seine Tochter solle das Haus kaufen, bekomme jedoch derzeit keine Finanzierung von der Bank.
283Die Höhe der gepfändeten Miete, welche noch aus dem Mietverhältnis mit der Mutter des Angeklagten resultiert, konnte die Kammer aus der in der Hauptverhandlung verlesenen Kassenbuchführung der Zentralen Zahlstelle für Justiz (Bl. 346 des Finanzsonderhefts Bd. III) feststellen, welche einen Gesamtbetrag vom 4.242,76 EUR am letzten Buchungstag am 17.01.2022 ausweist. Die Höhe der gepfändeten Mietzahlungen, die die ukrainische Familie gezahlt hat, welche die Wohnung derzeit bewohnt, konnte der Angeklagte glaubhaft darlegen.
284Die Umstände zur Zwangsversteigerung der Ferienimmobilie in Ä sowie zu dem erzielten Erlös dessen konnte die Kammer feststellen aufgrund des verlesenen Protokolls des Amtsgerichts Ö vom ##.##.2023 zur Zwangsversteigerung (Bl. 453 des Finanzsonderhefts Bd. IV), in dem als Auszahlungsbetrag an die Hinterlegungsstelle ein Betrag in Höhe von 79.598,75 EUR ausgewiesen ist. Aus einer am 16.06.2023 verfassten und ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesenen E-Mail der Schwiegertochter des Angeklagten, die gemeinsam mit ihrem Ehemann 03., die Ferienimmobilie ersteigert hat, ergibt sich, dass von den Erwerbern ein Anteil in Höhe von 95.000,00 EUR bezogen auf das hälftige Eigentum des Angeklagten an die Justizkasse zu zahlen war (Bl. 456 Finanzsonderheft Bd. IV). Dass die andere Hälfte des Erlöses, die auf den Anteil der O1. entfällt, in die Insolvenzmasse geflossen ist, konnte die Kammer durch Verlesung des Schreibens des Insolvenzverwalters WB. vom 01.06.2023 (Bl. 2020 der Akte) feststellen. Dort heißt es, dass kurzfristig mit einem Erlös aus der Verwertung des hälftigen Eigentums an der Immobilien S-Straße ## in Ä zu rechnen sei.
285Weiter heißt es in dem zuvor genannten Schreiben des Insolvenzverwalters, es sei – unter Berücksichtigung des Erlöses aus der Versteigerung der Immobilie in Ä – mit einer Quote von 19 % zu rechnen, mit der die Gläubiger befriedigt werden. Die freie Masse belaufe sich voraussichtlich auf 204.226,19 EUR, von denen ca. 50.000,00 EUR als Kosten des Insolvenzverfahrens abzuziehen seien, sodass quotal auf die festgestellten Forderungen in Höhe von 780.823,80 EUR ein Betrag von 154.226,19 EUR zu verteilen seien. Die Höhe der festgestellten Forderungen zur Insolvenztabelle und deren Gläubiger hat die Kammer außerdem eingeführt durch die Insolvenztabelle, die mittels Selbstleseverfahren Eingang in die Hauptverhandlung gefunden hat (Bl. 1555 – 1571 der Akte). Die Kammer ist von der Richtigkeit vorstehender Angaben überzeugt.
286Ebenso konnte die Kammer die Erlöse aus dem Verkauf der sichergestellten Pkw, des Bootes und des Trailers durch Verlesung folgender Dokumente feststellen: Aus der Auskunft der Versteigerungsstelle der Staatsanwaltschaft Münster vom ##.##.2021 ergibt sich ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 15.976,85 EUR für den Pkw mit dem Kennzeichen (Kennzeichen entfernt) (Bl. 49 Kfz-Sonderheft). Davon abzuziehen sind Standkosten in Höhe von 1.206,79 EUR, die sich aus der Rechnung des Abschleppdienstes vom 10.11.2020 (Bl. 465 Finanzsonderheft Bd. II) ergeben. Aus der Auskunft der Versteigerungsstelle der Staatsanwaltschaft Münster vom 20.10.2021 ergibt sich außerdem für den Pkw mit dem Kennzeichen (Kennzeichen entfernt) ein Auszahlungsbetrag von 15.728,16 EUR (Bl. 74 Kfz-Sonderheft Bd. II). Auch davon sind Standkosten in Höhe von 2.618,40 EUR abzuziehen, die sich aus der Rechnung des Abschleppdienstes vom 30.06.2021 (Bl. 322 Finanzsonderheft Bd. III) ergeben. Für das Sportboot lässt sich ein Versteigerungserlös in Höhe von 25.844,04 EUR aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben des Obergerichtsvollziehers GB. vom 28.01.2022 (Bl. 90 Kfz-Sonderheft Bd. III) ablesen. Die davon abzuziehenden Standkosten in Höhe von 7.990,85 EUR lassen sich aus der verlesenen Rechnung des Abschleppdienstes vom 27.01.2022 (Bl. 365 Finanzsonderheft Bd. III) ablesen. In der Summe ergibt sich aus diesen drei verwerteten Gegenständen ein Betrag in Höhe von 45.733,01 EUR (15.976,85 EUR - 1.206,79 EUR + 15.728,16 EUR - 2.618,40 EUR + 25.844,04 EUR - 7.990,85 EUR).
287IV.
288Nach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte des Betruges in 18 Fällen schuldig.
289Der Angeklagte täuschte in jedem der 18 Fälle die geschädigten Bootsverkäufer über die Zahlungsfähigkeit der Firma M., die zum Zeitpunkt der Taten nicht mehr gegeben war, und das damit einhergehende große Risiko, dass der Verkaufserlös nicht ausgekehrt werden kann. Die Verkäufer der Boote irrten jeweils über diesen Umstand, gingen also davon aus, dass die Firma M., bzw. der Angeklagte den Verkaufserlös würde auskehren können. Aufgrund des Irrtums schlossen die geschädigten Zeugen – außer bei Tat 15. – einen Vermittlungsvertrag mit der Firma M., der sie selbst dazu verpflichtete den Besitz des Bootes bei der Firma M. zu belassen und eine Provision im Falle eines Verkaufs zu zahlen. Ebenso übergaben die Geschädigten aufgrund des Irrtums den unmittelbaren Besitz des Bootes an den Angeklagten.
290Dadurch entstand den Geschädigten ein Vermögensschaden. Dieser entstand in allen Fällen mit Ausnahme der Tat 15. schon zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vermittlungsvertrages, da die Geschädigten durch den Vertrag keine werthaltige Gegenleistung erhielten, da die versprochene Gegenleistung des Angeklagten (Auskehrung des Erlöses) aufgrund der Zahlungsunfähigkeit minderwertig war. Dieser Vermögensschaden wurde in allen Fällen mit Ausnahme der Tat 15. vertieft durch die Besitzübergabe des Bootes.
291Konkret liegt der Vermögensschaden in dem minderwertigen Anspruch auf Auskehrung des Erlöses. Da der Erlös – in den Fällen, in denen ein solcher vereinbart war – jeweils nur nach Abzug der Provision ausgezahlt worden wäre, entspricht dieser verminderte Betrag dem Vermögensschaden. Auch eventuelle Reparaturkosten – soweit tatsächlich eine Reparatur durchgeführt wurde – müssen in Abzug gebracht werden, da dadurch die Boote an Wert gewonnen haben und zum anderen, da voraussichtlich auch der Reparaturbetrag, soweit er nicht vorher schon gezahlt worden wäre, durch den Angeklagten von dem Erlös im Rahmen der Abrechnung abgezogen worden wäre.
292Im Einzelnen ergeben sich folgende Beträge:
293Bei der Tat zu Ziffer 1. liegt ein Vermögensschaden von 21.900,00 EUR vor, der bei der Zeugin J. entstanden ist. Die später von einem Dritten erhaltenen 7.000,00 EUR sind für die Berechnung des Schadens ohne Bedeutung, da auf den Zeitpunkt der Vermögensverfügung (Abschluss des Vermittlungsvertrages und Übergabe des Bootes) abzustellen ist.
294Bei der Tat zu Ziffer 2. ist ein Schaden in Höhe von 28.000,00 EUR entstanden. Dieser Betrag sollte nach Abzug aller Verbindlichkeiten an den Verkäufer ausgezahlt werden.
295Bei der Tat zu Ziffer 3. liegt ein Vermögensschaden in Höhe von 99.512,89 EUR vor. Bei der Berechnung des Vermögensschadens spielt es keine Rolle, dass – wie oben bereits unter III., 2., d. zu dieser Tat dargestellt – zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen wird, dass er „nur“ 80.000,00 EUR erhalten hat. Bei der Schadensberechnung kommt es auf den Zeitpunkt der Vermögensverfügung an. Da ein Verkauf des Bootes für 119.000,00 EUR abzüglich einer Provision von 8 % zzgl. Kosten für das Winterlager vereinbart war, lag zu diesem Zeitpunkt ein Vermögensschaden von 99.512,89 EUR (119.000,00 EUR – 19.487,11 EUR aus der Rechnung des Angeklagten).
296Der Vermögensschaden bei der Tat zu Ziffer 4. beträgt 13.950,00 EUR (15.500,00 EUR Verkaufspreis abzüglich der vereinbarten 10 % Provision).
297Bei der Tat zu Ziffer 5. liegt ein Vermögensschaden in Höhe von 38.500,00 EUR vor, die als reiner Erlös im Rahmen des Vermittlungsauftrages vereinbart wurden.
298Bei der Berechnung des Vermögensschadens bei der Tat zu Ziffer 6. war von dem Verkaufspreis in Höhe von 33.500,00 EUR eine Provision in Höhe von 8 % abzuziehen, da diese so vereinbart war und es auf den Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also den Abschluss der Vereinbarung und der Übergabe des Bootes ankam. Dass später zivilrechtlich kein Anspruch auf die Provision bestand, da das von dem Angeklagten vermittelte Geschäft so nicht zustande gekommen ist, hat für die Berechnung des Vermögensschadens außer Betracht zu bleiben. Mithin liegt der Vermögensschaden hier bei 30.820,00 EUR.
299Der Vermögensschaden bei der Tat zu Ziffer 7. beträgt 9.500,00 EUR. Dieser Erlös sollte laut Vereinbarung als reiner Auszahlungsbetrag nicht unterschritten werden.
300Bei der Tat zu Ziffer 8. sind von dem Verkaufspreis von 39.000,00 EUR für die Berechnung des Vermögensschadens die Provision in Höhe von 8 % sowie die Reparaturkosten in Höhe von 2.333,17 EUR in Abzug zu bringen – insgesamt 33.546,83 EUR.
301Bei der Tat zu Ziffer 9. hat die Kammer für die Berechnung des Vermögensschadens den Anspruch auf Auskehrung des Erlöses zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung – also des Vermittlungsvertragsabschlusses und der Bootsübergabe – geschätzt. Denn über einen konkreten Preis ist noch nicht gesprochen worden. Als Schätzgrundlage hat die Kammer den tatsächlich erzielten Kaufpreis von 26.800,00 EUR herangezogen, da dieser Wert augenscheinlich dem Marktwert des Bootes entsprach. Von diesem Betrag war die Provision in Höhe von 8 % zzgl. Mehrwertsteuer (also 2.551,36 EUR) und die von dem Angeklagten geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von 9.520,00 EUR in Abzug zu bringen (insgesamt 14.728,64 EUR).
302Der Vermögensschaden der Tat zu Ziffer 10. beträgt 8.955,00 EUR (9.600,00 EUR Verkaufspreis abzüglich 8 % Provision).
303Bei der Tat zu Ziffer 11. ist bei der Berechnung des Vermögensschadens erneut auf den Zeitpunkt der Vermögensverfügung – also des Vermittlungsauftrages und der Übergabe – abzustellen. Von den vereinbarten 3.500,00 EUR sind dann die 8 % Provision und die Reparaturkosten in Höhe von 1.513,43 EUR abzuziehen (insgesamt 1.706,57 EUR). Dass der Angeklagte später nur 3.000,00 EUR erhielt ist für die Berechnung des Vermögensschadens – anders als bei der Berechnung des Einziehungsbetrages – unerheblich.
304Der Vermögensschaden bei der Tat zu Ziffer 12. beträgt 18.400,00 EUR. Dies ergibt sich aus einer Berechnung vom vereinbarten Mindestverkaufspreis von 20.000,00 EUR abzüglich einer Provision von 8 %. Es kommt weder darauf an, dass der Angeklagte von dem Käufer nur eine Anzahlung in Höhe von 11.000,00 EUR erhielt noch darauf, dass das Boot später an den Verkäufer zurückgelangte und er es dann für 14.000,00 EUR bis 17.000,00 EUR verkaufen konnte. Denn es kommt auf den Zeitpunkt der Vermögensverfügung – also den Abschluss des Vermittlungsvertrages und die Übergabe des Bootes – an. Spätere Schadenswiedergutmachungen bleiben unberücksichtigt bei der Feststellung des Vermögensschadens.
305Bei der Tat zu Ziffer 13. Berechnet sich der Schaden wie folgt:
306Beim Abschluss des Vermittlungsvertrages vereinbarten der Zeuge ZA. und der Angeklagte einen Verkaufspreis von mindestens 12.000,00 EUR, der abzüglich einer Provision ausgekehrt werden sollte. Dass es dem Angeklagten auch über ein halbes Jahr später nicht gelungen war, das Boot zu verkaufen und stattdessen einen direkten Ankauf des Bootes für 8.500,00 EUR vereinbarte, stellt nur eine Vertiefung des Vermögenschadens dar. Zuvor war bereits ein Schaden von 11.040,00 EUR (12.000,00 EUR abzüglich einer Provision von 8 %) eingetreten.
307Der Vermögensschaden bei der Tat zu Ziffer 14. beträgt 19.320,00 EUR (21.000,00 EUR Verkaufspreis abzüglich einer Provision von 8 %).
308Die Tat zu Ziffer 15. wird gesondert weiter unten dargestellt, da bei ihr kein Vermittlungsvertrag geschlossen wurde.
309Bei der Tat zu Ziffer 16. hat die Kammer den Vermögensschaden auf 7.222,00 EUR geschätzt. Auch wenn, bei der Vermittlungsvereinbarung kein konkreter Kaufpreis vereinbart wurde, dient der dann zustande gekommene Verkaufspreis in Höhe von 7.850,00 EUR als Schätzungsgrundlage, von dem dann noch die Provision in Höhe von 8 % abzuziehen war.
310Der Vermögensschaden bei der Tat zu Ziffer 17. beträgt 11.000,00 EUR, dies entspricht dem vereinbarten reinen Verkaufserlös für den Verkäufer.
311Die Kammer hat bei der Berechnung des Vermögensschadens bei der Tat zu Ziffer 18. von dem vereinbarten Mindestverkaufspreis von 16.000,00 EUR zugunsten des Angeklagten eine Provision in Höhe von 8 % abgezogen, auch wenn unklar geblieben ist, ob diese vereinbart wurde. Dies ergibt einen Betrag von 14.720,00 EUR.
312In der Summe ergibt sich so ein Vermögensschaden von 382.821,93 EUR zzgl. der Tat 15., bei der ein Vermögensschaden in Höhe von 8.423,35 EUR (siehe weiter unten) vorliegt, - im Ergebnis 391.245,28 EUR.
313Diese Umstände waren dem Angeklagten bewusst. Der Angeklagte handelte in allen Fällen vorsätzlich. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vermittlungsvertrages und der Entgegennahme des Bootes war ihm bewusst, dass er einen zukünftig erhaltenen Kaufpreis nicht unmittelbar würde auskehren können, da er das Geld aus einer Veräußerung benötigte, um „alte Löcher zu stopfen“ – also dringendere, ältere Forderungen zu begleichen. Über diesen Umstand informierte er die Geschädigten nicht, die – was er wusste – von einer solventen Firma ausgingen. Nur so konnte der Angeklagte veranlassen, dass ihm die Geschädigten den Auftrag zur Vermittlung des Bootes erteilten und das Boot übergaben. Der jeweilig dadurch entstandene Vermögensschaden war ebenfalls von seiner Vorstellung umfasst.
314Der Angeklagte hat möglicherweise gehofft, den Verkaufserlös irgendwann auskehren zu können. Die Absicht, das Geld möglicherweise später zurückzuzahlen schließt aber den Eintritt des Vermögensschadens nicht aus. Entscheidend für die Frage, ob ein Vermögensschaden vorliegt, ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung. Spätere Entwicklungen berühren den Schadenseintritt nicht. Sie sind nur für die Strafzumessung von Bedeutung (BGH, Beschluss vom 18. 2. 2009 - 1 StR 731/08, NJW 2009, 2390, 2391). Dem Angeklagten war vielmehr bewusst, dass er das Geld nur dann zurückzahlen konnte, wenn er erfolgreich weitere in der Zukunft liegende Geschäfte abschließen würde. Er nahm jedenfalls billigend in Kauf, dass die Geschädigten kein Geld zurückerhalten würden.
315Der Angeklagten handelte mit Bereicherungsabsicht. Er wollte mit dem eingenommenen Geld seine offenen Forderungen bei Dritten bezahlen und seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten. Die Bereicherungsabsicht war auch in allen Fällen stoffgleich. Insbesondere im Fall zu Ziffer 12. strebte der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat – also bei Abschluss des Vermittlungsvertrages und der Entgegennahme des Bootes – einen Vermögensvorteil in Höhe des späteren Verkaufserlöses an. Dass er später „nur“ eine Anzahlung von 11.000,00 EUR erhielt, ist unerheblich.
316Bei der Tat 15. – bei der kein Einverständnis zum Verkauf vorlag – übergab der Zeuge PB. den Besitz des Bootes irrtumsbedingt, da er davon ausging, dass der Angeklagte sein Boot zunächst nur reparieren würde. Darüber hatte der Angeklagte auch bewusst getäuscht, obwohl er von Anfang an beabsichtigte, das Boot zu veräußern. Der Vermögensschaden liegt hier dann in dem Verlust des Bootes, bzw. dessen Wert, den die Kammer auf Grundlage des Verkaufspreises von 10.250,00 EUR abzüglich einer Provision, die sich üblicherweise auf 8 % zzgl. Mehrwertsteuer belief, und abzüglich Reparaturkosten in Höhe von 715,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer, die der Angeklagte investierte, schätzt. Dies ergibt einen Schaden in Höhe von 8.423,35 EUR. Auch über diese Umstände hatte der Angeklagte Kenntnis und handelte vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht. Er beabsichtigte mit dem Wert des Bootes sein eigenes Vermögen, bzw. das der Firma mehren.
317Der Angeklagte handelte in allen zur Verurteilung gekommen Fällen gewerbsmäßig im Sinne des § 263 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 StGB. Denn er handelte in der Absicht, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.
318Zudem hat der Angeklagte bei der Tat 3. (Anklage zu Ziffer 4.) einen Vermögensschaden großen Ausmaßes (§ 263 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1 StGB) herbeigeführt.
319V.
320Der Strafrahmen war hinsichtlich der 18 Betrugstaten dem § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB zu entnehmen, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Ein Wegfall der Regelwirkung des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB bzw. des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB und die Anwendung des Normalstrafrahmens nach § 263 Abs. 1 StGB kommt vorliegend in keinem der Fälle in Betracht, da bei einer Gesamtabwägung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, weder das Tatbild aller objektiven und subjektiven Momente noch die Persönlichkeit des Angeklagten vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem solchen Maß abweichen, dass die Anwendung des Strafrahmens des verwirklichten Regelbeispiels unangemessen hart wäre. Nicht übersehen worden ist dabei, dass in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung alle Umstände und Aspekte heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen.
321Es liegen hier trotz der überwiegend geständigen Einlassung des Angeklagten, seines kooperativen Verhaltens in der Hauptverhandlung sowie der gezeigten Schuldeinsicht und Reue keine solchen Umstände vor, welche einen Wegfall der Regelwirkung des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB rechtfertigen könnten. Daran ändert sich in einer Gesamtschau auch im Hinblick darauf nichts, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten nicht vorbestraft war, sich bei den Geschädigten entschuldigt hat und mit den Adhäsionsklägern GA. einen Vergleich geschlossen hat, der ihn zur Zahlen der vollen Schadenssumme verpflichtet. Das Gericht hat ferner auch berücksichtigt, dass die Taten bereits rund fünf bis sieben Jahre zurückliegen. Zudem war auch strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Geschädigten voraussichtlich in der nächsten Zeit durch Verwertung der Vermögensgüter des Angeklagten und seiner Ehefrau zumindest in großen Teilen entschädigt werden. Diesem Umstand kommt jedoch nur eine eingeschränkt strafmildernde Wirkung zu, da der Angeklagte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung – viele Jahre nach Begehung der Taten – noch immer nicht mit der Auskehrung von Schadenswiedergutmachungsbeträgen begonnen hat. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer ferner berücksichtigt, dass die Boote bei den Taten 1., 6. und 12. letztlich an die Geschädigten zurückgelangt sind und dass bei Tat 5. der Zeuge IA. nachträglich 18.500,00 EUR an den geschädigten Zeugen JA. gezahlt hat, auch wenn dies noch nicht einmal dem hälftigen Preis entsprach, den der Zeuge IA. ursprünglich an den Angeklagten gezahlt hatte.
322Gegen einen Wegfall der Regelwirkung sprach im Ergebnis, dass die Schadenshöhe in allen Fällen mindestens vierstellig und bis auf die Fälle 15, 19, 21 und 27 sogar fünfstellig gewesen ist.
323Zur Ahndung des Unrechts der Taten ist es daher zur Überzeugung der Kammer bei allen Taten angemessen und geboten, den Strafrahmen aus § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB anzuwenden und nicht den Strafrahmen, der sich bei einer Ausnahme vom Regelfall des § 263 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 bzw. Nr. 2 Alt. 1 StGB gem. § 263 Abs. 1 StGB eröffnen würde.
324Eine Milderung gem. §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB kam vorliegend nicht in Betracht. Zu einer persönlichen Entschuldigung des Angeklagten bei in der Hauptverhandlung als Zeugen anwesenden Geschädigten ist es zwar zum Teil gekommen. Der Angeklagte zahlte bislang jedoch an keinen der Geschädigten die Schadenssumme ganz oder auch nur teilweise zurück.
325Innerhalb des Strafrahmens, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht, hat die Kammer erneut alle bereits dargestellten Umstände, die für und gegen den Angeklagten sprechen, gegeneinander abgewogen. Bei jeder einzelnen Tat hat die Kammer berücksichtigt, welche Schadenshöhe eingetreten ist und, dass nach fortschreitender Begehung der Taten die Hemmschwelle zur Begehung einer weiteren Tat gesunken sein dürfte.
326Die Kammer hat sodann auf folgende Einzelstrafen erkannt:
327Tat 1.: zehn Monate
328Tat 2.: ein Jahr zwei Monate
329Tat 3.: ein Jahr neun Monate
330Tat 4.: neun Monate
331Tat 5.: ein Jahr sechs Monate
332Tat 6.: ein Jahr vier Monate
333Tat 7.: acht Monate
334Tat 8.: ein Jahr drei Monate
335Tat 9.: ein Jahr
336Tat 10.: acht Monate
337Tat 11.: sechs Monate
338Tat 12.: acht Monate
339Tat 13.: sieben Monate
340Tat 14.: zehn Monate
341Tat 15.: acht Monate
342Tat 16.: sieben Monate
343Tat 17.: acht Monate
344Tat 18.: neun Monate
345Aus den verhängten Einzelstrafen hat die Kammer sodann unter erneuter und zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Taten sowie des relativ engen zeitlichen, situativen und motivationalen Zusammenhangs zwischen den Taten gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 StGB unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. Zu diesem Zweck hat die Kammer nochmals sämtliche oben aufgeführte Strafzumessungsgesichtspunkte, auf die verwiesen wird, gegeneinander abgewogen. Mit in diese Gesamtabwägung ist eingeflossen, dass ein Härteausgleich vorzunehmen war, da die mit dem Urteil verhängten Einzelfreiheitsstrafen mit den Geldstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Münster vom ##.##.2017 und vom ##.##.2019 (vgl. oben unter I.) gesamtstrafenfähig gewesen wären. Da die mit den Strafbefehlen des Amtsgerichts Münster verhängten Geldstrafen aber bereits vollständig vollstreckt sind, war die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht mehr zulässig. Dem Angeklagten war insoweit daher ein Härteausgleich zu gewähren. Unter Berücksichtigung der zuvor dargestellten Umstände hält die Kammer im Ergebnis eine Gesamtfreiheitsstrafe von
346zwei Jahren und sechs Monaten
347für tat- und schuldangemessen.
348Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung und somit Verstoßes gegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Menschenrechtskonvention hat die Kammer eine „Kompensation“ im Wege der Teilvollstreckungslösung für notwendig erachtet. Dies stützt sich auf folgende Erwägungen: Die Anklage wurde erst am 22.10.2020 – über zwei Jahre nach der Betriebsschließung und den gestellten Strafanzeigen – erhoben. Nach Erhebung der Anklage wurde wegen der von der Kammer vorrangig zu behandelnden Haftsachen und älterer Verfahren die Sache erst mit Beschluss vom 10.08.2022 eröffnet. Mit Verfügung vom 28.09.2022 erfolgte eine Terminierung ab dem 14.02.2023. Dies stellt sich als rechtsstaatswidrige Verzögerung dar. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer eine Kompensation in Höhe von zwei Monaten Freiheitsstrafe, die als vollstreckt gelten, für notwendig, aber auch ausreichend.
349VI.
350Die Entscheidung über die Einziehung folgt aus §§ 73, 73c StGB. Die von den Käufern an den Angeklagten gezahlten Kaufpreise hat der Angeklagten erlangt. Soweit die Beträge nicht in bar übergeben, sondern auf das Firmenkonto gezahlt wurden, hat er dennoch Verfügungsgewalt an dem Guthaben auf dem Konto erhalten.
351Da das Erlangte im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden ist, war nach § 73c StGB die Einziehung von Wertersatz in entsprechender Höhe anzuordnen.
352Bei den folgenden Taten hat der Angeklagte die jeweils genannten Geldbeträge von den Käufern ausgezahlt bekommen:
353- Tat 1.: 21.900,00 EUR
354- Tat 2.: 28.000,00 EUR
355- Tat 5.: 38.500,00 EUR
356- Tat 6.: 33.500,00 EUR
357- Tat 7.: 9.500,00 EUR
358- Tat 12.: 11.000,00 EUR
359- Tat 14.: 21.000,00 EUR
360- Tat 17.: 11.000,00 EUR
361- Tat 18.: 16.000,00 EUR
362Im Fall 13. schätzt die Kammer den Wert des mittlerweile defekten Bootes, welches der Angeklagte erlangt hat, auf den vereinbarten Kaufpreis von 8.500,00 EUR.
363In den folgenden Fällen hat die Kammer von dem erlangten Erlös die Reparaturkosten und die vereinbarten Provisionen abgezogen, da die Ansprüche der Geschädigten auf Wertersatz in dieser Höhe erloschen sind.
364Daher kommt die Kammer in diesen Fällen zu folgenden Einziehungsbeträgen:
365- Tat 3.: 60.512,89 EUR
366- Tat 4.: 13.950,00 EUR
367- Tat 8.: 33.546,83 EUR
368- Tat 9.: 14.728,64 EUR
369- Tat 10.: 8.955,00 EUR
370- Tat 11.: 1.246,57 EUR
371- Tat 15.: 8.423,35 EUR
372- Tat 16.: 7.222,00 EUR
373Keine Provision konnte der Angeklagte dagegen bei Tat. 6. in Abzug bringen, denn der Verkauf, wie er letztlich vom Angeklagten vermittelt werden sollte, wurde so nie vollzogen. Vielmehr ist später ein weiteres, anderes Geschäft mit einem veränderten Kaufpreis zwischen dem Käufer und dem Verkäufer direkt abgeschlossen worden.
374In der Summe ergibt sich der ausgeurteilte Einziehungsbetrag von 347.485,28 EUR.
375VII.
376Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
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Referenzen
- StGB § 263 Betrug 11x
- StGB § 53 Tatmehrheit 2x
- StGB § 54 Bildung der Gesamtstrafe 2x
- StGB § 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern 2x
- StGB § 73c Einziehung des Wertes von Taterträgen 3x
- StGB § 46a Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung 1x
- StGB § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe 1x
- StPO § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten 3x
- StPO § 55 Auskunftsverweigerungsrecht 1x
- StPO § 251 Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen 1x
- StGB § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe 1x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- 61 Js 1656/17 18x (nicht zugeordnet)
- 00 EUR und 39.00 1x (nicht zugeordnet)
- 00 EUR und 17.00 1x (nicht zugeordnet)
- 00 EUR bis 13.00 1x (nicht zugeordnet)
- 45 Js 293/20 1x (nicht zugeordnet)
- 00 EUR bis 17.00 1x (nicht zugeordnet)
- 1 StR 731/08 1x (nicht zugeordnet)