Urteil vom Landgericht Münster - 12 O 96/22

Tenor

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 800.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.03.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin zu 50% und der Beklagte zu 1) zu 50% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) hat der Beklagte zu 1) zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat die Klägerin zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.


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