Urteil vom Landgericht Rostock (4. Zivilkammer) - 4 O 322/06
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien für die Personenaufzüge H 10531, H 10532, H 10533, H 10534 und H 10535 in der K straße ..., ..., ..., ... und ... bestehende Systemvollwartungsvertrag vom 04.12.2003 durch die Kündigung der Beklagten vom 20.09.2006 nicht zum 30.09.2006 beendet worden ist und darüber hinaus fortbesteht.
2. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien für die Personenaufzüge H 10531, H 10532, H 10533, H 10534 und H 10535 in der K straße ..., ..., ..., ... und ... bestehende Telefonnotruf- und Servicevertrag vom 04.12.2003 durch die Kündigung der Beklagten vom 20.09.2006 nicht zum 30.09.2006 beendet worden ist und darüber hinaus fortbesteht.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 540,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.12.2006 zu zahlen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Der Streitwert wird auf bis 24.000,– EUR festgesetzt.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin begehrt Feststellung des Fortbestandes zweier mit der Beklagten geschlossenen Wartungs- und Betreuungsverträge sowie Ersatz der nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
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Die Klägerin baute im Auftrage der GmbH in den Wohnhäusern K straße ... fünf Personenaufzugsanlagen ein und übernahm dafür die Gewährleistung nach Abnahme am 05.03.2004 für eine Dauer von fünf Jahren.
- 3
Die Verwaltung dieser Wohnungseigentumsanlage wurde durch die Firma & Co. R GmbH wahrgenommen, die von der GmbH am 30.09.2007 als Verwalterin bestellt und unter anderem zur Entgegennahme und Abgabe von Willenserklärungen, soweit sie an die Eigentümergemeinschaft gerichtet sind bzw. ihre Wirkung die Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage berührt, ermächtigt war (Bl. 71 d. A.).
- 4
Am 18.06.2003/04.12.2003 schloss die Klägerin mit der als Kunde bezeichneten Beklagten, diese vertreten durch die & Co. R GmbH (im folgenden Verwalterin), einen Systemvollwartungsvertrag sowie eine am gleichen Tag unterzeichnete als Mietvertrag bezeichnete Vereinbarung, wonach der Klägerin nach näherer Maßgabe einer beigefügten Leistungsbeschreibung die Wahrnehmung eines Telenotruf-Service oblag. Ersterer Vertrag (Bl. 17 und 18 d. A.) sollte nach Übergabe beginnen, fünf Jahre in Kraft bleiben und sich danach um jeweils zwei weitere Jahre verlängern. Beide Vertragspartner konnten entweder zum Ablauf der genannten Zeit oder zum Ende jedes zweiten Jahres sechs Monate im voraus schriftlich kündigen.
- 5
Der Mietvertrag (Telenotruf-Service) sollte nach Aufschaltung, wobei ein Datum nicht genannt war, fünf Jahre in Kraft bleiben und sich danach jeweils um ein weiteres Jahr verlängern. Auch hier konnten beide Vertragspartner entweder zum Ablauf der genannten Zeit oder zum Ende jedes folgenden Jahres drei Monate im voraus schriftlich kündigen (Bl. 19 d. A.).
- 6
Die Verwalterin erklärte am 14.09.2006 gegenüber der Klägerin die Kündigung beider Verträge mit sofortiger Wirkung zum Ablauf des 30.09.2006. Die Klägerin wies die bei ihr am 20.09.2006 eingegangene Kündigung mangels Vorlage einer Originalvollmacht am 22.09.2006 zurück und forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 28.09. und 04.10. unter Nachfrist bis zum 09.10.2006 auf, die Vertragserfüllungsbereitschaft zu erklären.
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Dem trat die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 06.10.2006 entgegen und erklärte, dass die ausgesprochene Kündigung zum 30.09.2006 aufrechterhalten bleibe. Weiter forderte sie die Herausgabe der Schlüssel und eine Abrechnung jeweils unter Fristsetzung.
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Zur Begründung ihres Rechtsverfolgungsbegehrens trägt die Klägerin vor, dass sie sich nur deshalb abweichend von § 13 Nr. 4 Abs. 1 und 2 VOB/B zu einer Gewährleistungszeit von fünf Jahren und einem Monat verpflichtet habe, sofern gleichzeitig ein Wartungsvertrag für die errichteten Anlagen abgeschlossen werden würde. Nach Abnahme der Aufzugsanlagen ende die Gewährleistungsfrist am 04.04.2009. Weil die Aufzüge bereits vor der Abnahme am 05.03.2004 in Benutzung genommen worden seien, sei der Servicevertrag schon am 04.12.2003 abgeschlossen worden. Die Klägerin habe daher, nachdem eine Verlängerung der Gewährleistungszeit vereinbart worden sei, ein manifestes Interesse daran, innerhalb dieser Zeit auch die Wartung der Anlagen durchführen zu können. Ihre Bereitschaft zur Verlängerung der Gewährleistung sei davon abhängig gewesen, innerhalb des verlängerten Zeitraumes auch die Wartung der Anlagen wahrzunehmen, allein um drohende Beweisschwierigkeiten zwischen unzuträglicher Wartung durch einen Drittunternehmer und eigene Gewährleistungspflichten abzuwenden. Die vertragliche Regelung verstoße daher weder gegen das Transparenzverbot noch werde die gesetzlich vorgesehene Vertragslaufzeit des § 309 Ziffer 9a BGB, weil insoweit die Regelung der VOB/B als lex specialis anzusehen sei.
- 9
Auch die Kündigungsfrist sei nicht gemäß § 309 Nr. 9c BGB zu beanstanden. Bei Wartungsverträgen seien sechs Monate markt- und ortsüblich sowie angemessen.
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Unbeschadet dessen stellt die Klägerin in Abrede, dass sämtliche Mitglieder der Beklagten Verbraucher im Sinne des § 13 BGB seien und meint, die Klauselverbote fänden deshalb keine Anwendung.
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Vielmehr habe sich die Beklagte eines Unternehmers als Verwalter bedient, so dass die Verbraucherschutzvorschriften bereits aus diesem Grunde keine Anwendung fänden.
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Im übrigen sei mangels Vorlage der Originalvollmacht die ausgesprochene Kündigung zum 30.09.2006 unwirksam.
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Die Klägerin beantragt,
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1. festzustellen, dass der zwischen den Parteien für die Personenaufzüge H 10531, H 10532, H 10533, H 10534 und H 10535 in der K straße ..., ..., ..., ... und ... bestehende Systemvollwartungsvertrag vom 04.12.2003 durch die Kündigung der Beklagten vom 20.09.2006 nicht zum 30.09.2006 beendet worden sei und darüber hinaus fortbestehe;
- 15
2. festzustellen, dass der zwischen den Parteien für die Personenaufzüge H 10531, H 10532, H 10533, H 10534 und H 10535 in der K straße ..., ..., ..., ... und ... bestehende Telefonnotruf- und Servicevertrag vom 04.12.2003 durch die Kündigung der Beklagten vom 20.09.2006 nicht zum 30.09.2006 beendet worden sei und darüber hinaus fortbestehe;
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3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 540,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.12.2006 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verteidigt sich gegen ihre Inanspruchnahme mit der Begründung, dass die Kündigung durch die Verwalterin wirksam ausgesprochen worden sei. Auf die mangelnde Vorlage einer Vollmachtsurkunde könne sich die Klägerin nicht berufen, weil das Vertragsverhältnis bereits drei Jahre lang angedauert habe, die Verträge durch die Verwalterin selbst geschlossen worden seien und deshalb die Berufung auf die Nichtvorlage der Originalvollmacht treuwidrig sei.
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Unbeschadet dessen habe die Beklagte zu Recht die Kündigung erklärt, weil die vertraglichen Laufzeitregelungen der Inhaltskontrolle der § 305 ff. BGB nicht standhielten. Die Laufzeitregelung von anfänglich fünf Jahren verstoße gegen § 309 Nr. 9a BGB, die Klausel über die bindende stillschweigende Verlängerung gegen § 309 Nr. 9b BGB, darüber hinaus die vereinbarte Kündigungsfrist gegen § 309 Nr. 9c BGB. Weiter sei das Transparenzgebot verletzt, weil für den Vertragspartner nicht erkennbar sei, wie sich nach einer Veränderung der Lohnkosten im metallverarbeitenden Gewerbe die vereinbarten Wartungspreise einer Änderung unterliegen.
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Die Beklagte sei Verbraucher im Sinne des § 310 BGB. Ihre Eigenschaft ändere sich nicht dadurch, dass sie sich bei dem Vertragsschluss durch einen Unternehmer hat vertreten lassen.
- 22
Seien die Verträge aber auf unbestimmte Zeit geschlossen, habe die Beklagte diese jederzeit kündigen können.
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Wegen des weiteren Parteienvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.
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Auf die aus den nachstehenden Entscheidungsgründen ersichtliche Rechtsauffassung sind die Parteien in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden, ohne dass sie sich anschließende Erörterung Anlass zur abweichenden Beurteilung oder die Durchführung weiterer prozessualer Maßnahmen geboten hätte.
Entscheidungsgründe
1.
- 25
Die Klage ist zulässig, insbesondere liegt das gemäß § 256 ZPO besondere Feststellungsinteresse vor. Der Bestand des Vertragsverhältnisses ist durch die Kündigungen der Beklagten in Streit geraten, so dass eine gegenwärtige Vertragsunsicherheit besteht. Weil weiter zu erwarten ist, dass das Feststellungsurteil zur endgültigen Streitbeilegung führt, die Beklagte auf das Feststellungsurteil hin leisten wird, besitzt die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse an alsbaldiger Feststellung.
2.
- 26
Die Klage ist begründet. Die Vertragsverhältnisse sind nicht durch Kündigung der Verwalterin noch durch diese bestätigende anwaltliches Schreiben der Beklagten vom 06.10.2006 beendet worden. Die durch Schriftsatz der Beklagten vom 15.12.2006 aus den gleichen Gründen erklärte nochmalige Kündigung ist nicht streitgegenständlich und bedarf deshalb keine Entscheidung.
- 27
Die Kündigung der Verwalterin vom 20.09.2006 ist gemäß § 174 Satz 1 BGB unwirksam. Nach dieser Vorschrift ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der Adressat die Erklärung aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Vollmacht muss im Original beigefügt werden (vgl. BGH NJW 1981, 1210). Indem die Verwalterin die Vorlage der Originalvollmacht unstreitig unterließ, konnte nach unverzüglicher Zurückweisung durch die Klägerin die Kündigung nicht wirksam werden. Eine Mitteilung der Beklagten über die bevorstehende Kündigung ist der Klägerin ersichtlich nicht zuvor zugegangen. Die Vorlage der Urkunde war deshalb nach materiellem Recht nach wie vor erforderlich, § 174 Satz 2 BGB.
- 28
Die Vorlage der Originalvollmacht war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Zwar schließt § 242 BGB die Zurückweisung aus, wenn der Vertreter innerhalb einer ständigen Geschäftsbeziehung bereits wiederholt entsprechende Handlungen vorgenommen hat oder in einer ständigen Geschäftsbeziehung der Vertreter mehrmals rechtsgeschäftliche Handlungen gegenüber dem Vertragspartner vorgenommen hat. Derartige Umstände liegen hier nicht vor. An einer ständigen Geschäftsbeziehung ermangelt es bereits deshalb, weil es lediglich zu einem Vertragsabschluss gekommen ist, darüber hinausgehende Rechtsgeschäfte aber nicht abgeschlossen wurden. Die Klägerin handelte auch deshalb nicht treuwidrig, weil sie bei einem nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes auf Zeit bestellten Verwalter ein schutzwürdiges Interesse daran hat festzustellen, ob dieser zur Vornahme der rechtsgeschäftlichen Handlungen weiterhin berechtigt ist. Anhaltspunkte dafür, dass diese erhebliche Zeit nach dem Vertragsschluss weiterhin unzweifelhaft berechtigt gewesen sei, für die Wohnungseigentumsgemeinschaft rechtsgeschäftliche Handlungen vorzunehmen, sind nicht dargetan und waren für die Klägerin nicht sonst wie ersichtlich.
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Die durch die Verwalterin erklärte Kündigung ist deshalb gemäß § 174 Satz 1 BGB unwirksam.
3.
- 30
Nicht gemäß § 174 BGB unwirksam ist indes die mit anwaltlichem Schreiben vom 06.10.2006 erklärte Kündigung der Beklagten. Zwar hat die Beklagte dort nicht nochmals ausdrücklich die Kündigung erklärt. In einer dem Erfordernis der gewillkürten Schriftform gemäß § 127 Satz 1 und 2 BGB entsprechenden Art und Weise hat die Beklagte allerdings hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie auch nach Zurückweisung mangels Vorlage der Originalvollmacht an der Kündigung festhalte. Mit der Aufforderung, die vorhandenen Schlüssel für die Objekte abzugeben und das Vertragsverhältnis abzurechnen, liegt unter Bezugnahme auf die bereits ausgesprochene Kündigung durch die Verwalterin eine – zuvor nicht oder nicht wirksam erklärte – erneute Kündigung, weil das anwaltliche Schreiben mit hinreichender Deutlichkeit auch für die Klägerin erkennbar werden ließ, dass nicht nur eine Vertretungsanzeige Gegenstand des Schreibens war, sondern zugleich eine materiell rechtliche Willenserklärung enthalten war. Weiter war hinreichend deutlich erkennbar, dass nicht nur die Rechtsfolgen der Kündigung geregelt werden sollten, sondern der bereits vorprozessual beauftragte Prozessbevollmächtigte der Beklagten, was sich den weiteren Rechtsausführungen des anwaltlichen Schreibens entnehmen lässt, zur Herbeiführung der Beendigung des Vertragsverhältnisses, mithin auch zur Erklärung der Kündigung beauftragt war und diese nach erneuter Prüfung zumindest konkludent nochmals ausgesprochen hat (vgl. BGH WM 1989, 153, 155 für den Fall der Prozesshandlung, hier: Klageerwiderung; Wolf/Eckert, Mietrecht, Rdr. 895 m.w.N.). Weil auch diese Erklärung das Vertragsverhältnis zum 30.09.2006 beendet sehen wollte, ist die Wirksamkeit der durch anwaltliches Schreiben ausgesprochenen Kündigung ebenfalls durch das Feststellungsbegehren der Klägerin streitgegenständlich.
4.
- 31
Die Kammer hatte deshalb die Frage zu beantworten, ob gemäß § 310 BGB eine Inhaltskontrolle eröffnet ist oder diese ausscheidet, weil die Beklagte nicht Verbraucher gemäß § 13 BGB ist. Diese Frage kann nicht bereits deshalb unentschieden bleiben, weil sich die Beklagte eines Unternehmers als Vertreter bei dem Vertragsabschluss bedient hat. Der Grundsatz, dass die Verbraucherschutzvorschriften keine Anwendung fänden, wenn sich der Verbraucher eines Unternehmers als Vertreter bediene, lässt sich weder aus Gesetz noch aus der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes NJW 2000, 2268 entnehmen. Zwar kommt es gemäß § 166 Abs. 1 BGB bei Willensmängel nicht auf die Person des Vertretenen, sondern auf die des Vertreters an. Aus dem Rechtsgedanken, nämlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Vertreter eine eigene Willenserklärung abgibt sowie dem Verkehrsschutz Rechnung zu tragen ist, lässt sich deshalb lediglich der Grundsatz ableiten, dass auf die Person des Vertreters abzustellen ist, wenn es um die Beurteilung von Willensmängeln geht.
- 32
Eine besondere der Haustürverhandlungssituation entsprechende Konstellation lag hier indes bei Vertragsschluss nicht vor. Die Rechtswirkung des Geschäftes betrifft die Wohnungseigentumsgemeinschaft unbeschadet davon, ob die Verwalterin als Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als natürliche Person aufgetreten ist. Die einzelnen Eigentümer haben sich ihres Verbraucherstatus nicht dadurch begeben, dass sie sich eines Unternehmers als Vertreter bedienten, anderenfalls der mit dem Gesetz erstrebte Verbraucherschutz schlichtweg umgangen werden könnte (vgl. Basedow, in: MüKo, BGB, 4. Auflage, Randnummer 50 ff).
5.
- 33
Entscheidend ist vielmehr, ob auf den einzelnen Miteigentümer oder auf die Wohnungseigentumsgemeinschaft abzustellen ist, wenn die Eigenschaft des Verbrauchers in Streit steht. Hierfür maßgeblich ist auch nicht, wer im Einzelnen zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vertragsschlusses bereits Erwerber war. Denn auch nach einer Vertragsübernahme gelten für den übernommenen Vertrag die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB in der Weise, die für den Rechtsvorgänger maßgeblich war (vgl. Staudinger-Schlosser, BGB, § 310 Randnummer 7).
7.
- 34
Wohnungseigentümergemeinschaften sind keine Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Nachdem der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 02.06.2005 (NJW 2005, 2061) die Wohnungseigentümergemeinschaften für rechtsfähig erklärt hat, sobald sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnehmen, unterfallen bereits dem Wortlaut nach nicht der Vorschrift des § 13 BGB, der den Verbraucherstatus an den terminus technicus natürliche Person knüpft. Neben der Haftung der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft kommt danach eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer nur dann in Betracht, wenn diese sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben. Eine derartige Verpflichtung ist vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass allein der zumindest teilrechtsfähige Verband haftet, nicht aber daneben die einzelnen Wohnungseigentümer. Verbraucherschutzerwägungen, den Status der einzelnen Wohnungseigentümer durchschlagen zu lassen, kommen deshalb ersichtlich mangels eigener Haftung nicht in Betracht. Sind die Eigentümer selbst an dem Abschluss des Rechtsgeschäftes nicht beteiligt, sind sie als vertragsfremde Dritte auch nicht in den Schutzbereich des § 13 BGB zu integrieren. Vergleichbar der Außengesellschaft bürgerlichen Rechtes ist die Wohnungseigentümergemeinschaft in der Systematik der §§ 13, 14 BGB keine natürliche Person.
- 35
Einer analogen Anwendung der materiellen Verbraucherschutznorm auf andere als natürliche Personen ist nicht eröffnet und würde zu einer unzulässigen Rechtsfortbildung contra legen führen (vgl. Mülbert, 905, 911 ff.; Micklitz, in: MüKo, BGB, 5. Auflage, § 13 Randnummer 18). Die frühestens Ende 2003 auf 5 Jahre befristeten und damit bis zumindest 2008 andauernden Vertragsverhältnisse sind deshalb nicht durch Kündigung der Beklagten zum 30.09.2006 beendet worden.
8.
- 36
Nach Verzugseintritt spätestens am 10.10.2006 hat die Beklagte gemäß §§ 286 Abs. 1, 280, 249 ff. BGB den Kosten der Rechtsverfolgung verbundenen Kosten, insbesondere die nicht anrechenbaren Rechtsanwaltgebühren über 540,44 EUR zu zahlen. Die Zinsen stehen der Klägerin gemäß §§ 291, 288 BGB zu.
9.
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Referenzen
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