Beschluss vom Landgericht Stralsund (6. Zivilkammer) - 6 O 308/10
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf bis 230.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Der Kläger nimmt die beklagte Gemeinde mit der vorliegenden Klage auf Schadensersatz wegen eines streitigen Unfallgeschehens vom 09.05.2008 auf der Insel ... in Anspruch.
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Der Kläger ist Einwohner der beklagten Gemeinde. Er arbeitete am 09.05.2008 in der Gaststätte "..." im Bereich des .... Er ist mit der Betreiberin der ...-Gaststätte - der Zeugin Z. - liiert und wohnt dort. In unmittelbarer Nähe zu der genannten Gaststätte befindet sich die so genannte ...-Treppe. Diese ist im Internetportal der Gaststätte ausdrücklich erwähnt und als Fotografie abgebildet. Die Treppe ist eine Holztreppe, die den ... mit dem Strandbereich an der Westküste ... verbindet. Sie besteht aus drei eigentlichen Treppensegmenten, zwischen denen sich zwei abschüssige Geländepassagen befinden, die - ohne durchgehend als Treppe ausgestaltet bzw. bebaut zu sein - mit einzelnen Trittstufen versehen sind, bei denen Holzbohlen bzw. so genannte Terrassenstücke mit Erdnägeln im Boden befestigt sind, um das Gefälle teilweise auszugleichen.
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Das Areal, auf dem sich die ...-Treppe befindet, steht - und stand auch am 09.05.2008 - entweder im Eigentum der Hansestadt ... oder der Bundesrepublik Deutschland, die im ...-bereich über weitläufigen Grundbesitz verfügt. Möglicherweise stehen auch einzelne Teile des Areals im Eigentum der Hansestadt ... und andere im Eigentum des Bundes. Die Beklagte ist jedenfalls nicht Eigentümerin der Flurstücke, auf denen sich die ...-Treppe befindet. Im Frühjahr 2009 haben die Hansestadt ... und die Beklagte eine vertragliche Vereinbarung zur Übernahme der Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagte geschlossen, für deren näheren Inhalt auf die Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 21.02.2011 Bezug genommen wird (Bl. 157 f. d.A.). Der Bereich der ...-Treppe ist Teil des Nationalparks .... Der ... ist auch durch einen Plattenweg mit dem Strandbereich verbunden; dessen näherer Verlauf ist nicht vorgetragen worden.
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Am 09.05.2008 wurde der Kläger gegen Mittag durch einen Kellner der ...-Gaststätte zu Hilfe gerufen, um einer im Bereich der ...-Treppe gestürzten Touristin zu helfen. Zu diesem Zweck begab sich der Kläger gemeinsam mit zwei Kollegen - dem Zeugen W. und der Zeugin J. - zur ...-Treppe.
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Der Kläger behauptet, im Bereich des Wegabschnittes unmittelbar unterhalb des obersten der drei eigentlichen Treppensegmente der ...-Treppe über einen ungesichert aus dem Erdreich herausragenden Erdnagel gestürzt zu sein, den er - insbesondere infolge der Gefällesituation - nicht habe wahrnehmen können. Zu diesem Zeitpunkt habe auch - was für sich genommen unstreitig ist - kein Hinweisschild vor derartigen Gefahren gewarnt. Der Kläger behauptet, sich hierbei sein Knie verdreht zu haben. Dieses sei sofort angeschwollen und nur noch unter großen Schmerzen beweglich gewesen. Infolge des streitigen Unfalls habe er einen longitudinalen Einriss im Innenmeniskusbereich erlitten sowie u.a. eine Chondropathie dritten Grades retropellar an der medialen Patellafascette und im medialen und zentralen Patellagleitlager, eine Chondromalazie zweiten Grades am medialen Femurcondylus und eine Zerrung des medialen Kollateralbandes. Das Knie sei nicht mehr belastbar. Unfallbedingt weise der Kläger einen Schwerbehinderungsgrad von 40 % auf. Diverse Operationen und Rehabilitationsmaßnahmen hätten keinen nachhaltigen Erfolg gezeitigt. Der Kläger werde absehbar zeitlebens an den Folgen des Sturzes leiden und könne in das Arbeitsleben nicht wieder eingegliedert werden; er sei dauerhaft arbeitsunfähig. In arbeitsfähigem Zustand habe er als qualifizierter Handwerksmeister voraussichtlich ein monatliches Einkommen von wenigstens 3.000,00 Euro erzielen können. Im Übrigen wird für die vom Kläger streitig behaupteten Verletzungen und Verletzungsfolgen einschließlich der Darlegungen zur Höhe des Erwerbsausfallsschadens und des begehrten Schmerzensgeldes sowie für die hierfür jeweils angebotenen Beweismittel auf S. 4 ff. der Klageschrift vom 06.09.2010 (Bl. 4 ff. d.A.) ergänzend Bezug genommen.
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Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei am Vorfallstag - dem 09.05.2008 - für die ...treppe verkehrssicherungspflichtig gewesen und habe ihre Verkehrssicherungspflicht durch Unterlassen verletzt. Ein offen aus der Erde herausragender Erdnagel habe entfernt werden müssen; jedenfalls aber hätte vor derartigen Gefahren gewarnt werden müssen. Soweit die Beklagte nicht Eigentümerin des Areals sei, hafte sie gleichwohl, da es sich bei der ...treppe um einen Bestandteil des von der Beklagten dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wegenetzes auf dem ... handele. Dies sei insbesondere daran zu erkennen, dass die Beklagte den betreffenden Bereich mit Wegweisern ausgeschildert habe. Ob und inwieweit die ...treppe in räumlicher Beziehung zu einer dem Kraftfahrzeugverkehr gewidmeten Straße stünde, sei für die Widmung zum öffentlichen Verkehr unerheblich. Hilfsweise hafte die Beklagte zudem wegen Baugefährdung bzw. aus Ingerenz, nachdem sie die Treppe im Herbst 2007 und Frühjahr 2008 durch eigenes Personal in Stand gesetzt habe (bis dahin sei die Treppe bereits seit 2005 durch die Beklagte gesperrt gewesen), ohne sie anschließend fachkundig abnehmen zu lassen. Für die Einzelheiten des klägerischen Vorbringens zur Frage der Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten wird insbesondere auf den Schriftsatz vom 01.02.2011 (Bl. 116 ff. d.A.) Bezug genommen.
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Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass ihn kein Mitverschulden treffe. Er trägt hierzu vor, dass er die Treppe nicht oder allenfalls kaum nutze. Trotz der räumlichen Nähe seines Wohnsitzes und vormaligen Arbeitsplatzes zur Treppe sei ihm die Gefahrenlage daher nicht bekannt gewesen.
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Hinsichtlich der von ihm als Beweismittel vorgelegten Lichtbilder von der ...-Treppe (s. u.a. Anlagen K 1 und K 6; Bl. 12, 85, 86 ff. d.A.) behauptet der Kläger, dass diese Lichtbilder am 13.06.2008 durch die Zeugin Z. gefertigt worden seien. Für den Fertigungszeitpunkt der Lichtbilder hat der Kläger neben der zeugenschaftlichen Einvernahme der Frau Z. auch Beweis angeboten durch Einholung eines botanischen und eines EDV-Sachverständigengutachtens. Für die Einzelheiten dieses Beweisantrittes wird auf Bl. 2 ff. der Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 10.01.2011 (Bl. 77 ff. d.A.) sowie auf die S. 8 ff. des Schriftsatzes vom 01.02.2011 (Bl. 123 ff. d.A.) Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt,
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1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden zukünftigen Schaden aus dem Vorfall vom 09.05.2008, soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist, zu ersetzen;
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2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, welches ausdrücklich in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestellt wird, jedoch einen Betrag in Höhe von 20.000,00 Euro nicht unterschreiten sollte, zu zahlen;
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3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 3.000,00 Euro Verdienstausfall monatlich seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bestreitet den Unfallhergang, dessen Urachen und Folgen mit Nichtwissen. Am Vorfallstag habe kein Stahlrohr in dem in Rede stehenden Bereich unterhalb des obersten eigentlichen Treppensegments der ...treppe aus der Erde geragt. Die klägerseitig abgereichten Lichtbilder würden nicht den Zustand vom 09.05.2008 wiedergeben. Die Zeugen L. und M. hätten bei einer Begehung der ...-Treppe am 23.06.2008 keinen offenen Erdnagel in dem maßgeblichen Bereich festgestellt. Erst bei einer erneuten Begehung am 20.08.2008 aus Anlass der erstmaligen außergerichtlichen Anspruchsgeltendmachung des Klägers vom 04.08.2008 habe der Zeuge L. in dem vom Kläger benannten Bereich einen offen aus der Erde ragenden Erdnagel festgestellt. Soweit der Kläger für die streitige Behauptung, das Lichtbild unter S. 3 der Anlage K 1 (Bl. 12 d.A.) bzw. die farbige Version dieses Lichtbildes, die als Anlage am 10.01.2011 zu Protokoll gereicht worden ist (Bl. 85 d.A.), sei vor dem 23.06.2008 gefertigt worden, ein botanisches Sachverständigengutachten einholen lassen will und hierzu darauf abstellt, dass auf diesem Bild Brombeersträucher abgebildet wären, die weiße Knospen trügen, was nur unter gewissen jahreszeitlichen Gegebenheiten in Betracht komme (nur bis spätestens Anfang Juni), bestreitet die Beklagte, dass es sich um Brombeerknospen handele und dass Brombeerknospen - deren Vorhandensein unterstellt - nur bis Anfang Juni vorhanden seien.
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Die Beklagte ist zudem der Auffassung, jedenfalls am 09.05.2008 für die ...-Treppe nicht verkehrssicherungspflichtig gewesen zu sein. Sie sei zu diesem Zeitpunkt - was unstreitig ist - weder Eigentümer gewesen, noch sei sie - insoweit vertritt der Kläger eine andere Auffassung - aufgrund öffentlicher Widmung als Verkehrsfläche haftbar. Einer etwaigen Verkehrssicherungspflicht habe sie unabhängig davon jedenfalls genügt, da in einem mindestens sechswöchigen Turnus Kontrollgänge durch den Zeugen N durchgeführt worden seien, der keine Gefahrenquellen festgestellt habe. Außerdem treffe den Kläger ein erhebliches Mitverschulden, da er die Treppe kenne. Der Kläger nutze die Treppe mindestens einmal wöchentlich. Den Schadensumfang bestreitet die Beklagten ebenfalls weitgehend; für das dahingehende Vorbringen wird ergänzend auf S. 7 ff. des Schriftsatzes vom 20.10.2010 (Bl. 46 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Feststellungsantrag des Klägers sei zudem bereits unzulässig, da der Kläger den Anspruch bereits beziffern könne.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen W., L., G., M., N. und Z. in den mündlichen Verhandlungsterminen vom 10.01.2011 und vom 21.02.2011. Von der Zeugin J. ist aufgrund Beweisbeschlusses vom 04.01.2011 eine schriftliche Zeugenaussage eingeholt worden. Außerdem ist der Kläger informatorisch angehört worden und sind im Verhandlungstermin die von den Parteien beigebrachten Lichtbilder in Augenschein genommen und mit den Beteiligten erörtert worden. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften des Gerichts vom 10.01.2011 und 21.02.2011, auf den Beweisbeschluss betreffend die Zeugin J. vom 04.01.2011 und auf die schriftliche Aussage der Zeugin J. vom 19.01.2011 Bezug genommen (Bl. 71 f., 76 ff., 112 f. und 145 ff. d.A.).
Entscheidungsgründe
I.
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
1.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage insgesamt zulässig.
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Dass die Klageanträge 2 und 3 aus der Klageschrift vom 06.09.2010 (s. Bl. 2 d.A.) berichtigend dahingehend zu verstehen waren, dass dort jeweils einleitend die Worte: "die Beklagte zu verurteilen ..." zu ergänzen waren, wie hier auch bei der Abfassung des Urteilstatbestandes von Amts wegen geschehen, ist offensichtlich und stellt eine zulässige Auslegung dar, da es sich um ein erkennbares - im Ergebnis unschädliches - Diktat- oder Kanzleiversehen handelt. Dahingehende Angriffe gegen die gestellten Anträge hat die Beklagte auch nicht unternommen.
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Unzutreffend geht die Beklagte indes davon aus, der Kläger könne im Hinblick auf § 256 Abs. 1 ZPO keine Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten begehren, weil er - der Kläger - den Schaden bereits abschließend beziffern könne (vgl. S. 9 des Schriftsatzes vom 20.12.2010 = Bl. 48 d.A.). Dass der in Rede stehende Schaden bereits abschließend bezifferbar wäre, hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt, sondern nur pauschal behauptet. Das Klagevorbringen legt insgesamt ausreichend dar, dass mit dem Eintritt weiterer Schäden zu rechnen sei, die gegenwärtig noch nicht absehbar wären. Damit aber besteht für den Kläger ein rechtliches Feststellungsinteresse i.S. des § 256 Abs. 1 ZPO. Dass ein Teil des Schadens bereits gegenwärtig bezifferbar ist, bestreitet der Kläger auch nicht. Der Kläger hat vielmehr in der Klageschrift auf S. 9 (Bl. 9 d.A.) selbst angekündigt, den bereits feststehenden Schaden ggf. klageerweiternd geltend zu machen. Die aktuelle Möglichkeit einer teilweisen bezifferten Geltendmachung im Wege eines Leistungsantrages ist indes für die Zulässigkeit des Antrages auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige - für sich genommen noch nicht bezifferbare - Schäden unschädlich (allg.M.; statt aller etwa OLG Koblenz, Urteil vom 18.12.2008 - 5 U 546/08, MedR 2010, 507, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 21).
2.
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Die Klage ist jedoch unbegründet.
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Die Beklagte ist am 09.05.2008 für die ...-Treppe nicht verkehrssicherungspflichtig gewesen (nachfolgend unter a)) und hätte ihrer Verkehrssicherungspflicht unabhängig davon jedenfalls genügt (nachfolgend unter b)). Zumindest auf der Grundlage des bisherigen Beweisaufnahmeergebnisses hätte der Kläger den ihm obliegenden Beweis, am 09.05.2008 über einen Erdnagel gestürzt zu sein, auch nicht geführt; ob insoweit weitere Beweiserhebung veranlasst gewesen wäre, kann offen bleiben (nachfolgend unter c)).
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a) Die beklagte Gemeinde war nicht Träger der Verkehrssicherungspflicht (nachfolgend aa)). Sie haftet auch nicht aus Ingerenz oder wegen Baugefährdung (nachfolgend bb)).
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aa) Die Beklagte war - unstreitig - nicht Eigentümer des Treppengeländes. Eine an das Eigentum anknüpfende Verkehrssicherungspflicht der Beklagten kam daher nicht in Betracht.
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(1) Der Kläger hat nicht vorgetragen, die Beklagte sei Eigentümerin. In der Klageschrift hat der Kläger zur Begründung seiner Ansprüche sinngemäß auf den Rechtsbegriff der Verkehrssicherungspflicht (bzw. wörtlich "Sorgfaltspflicht" und "Verkehrssicherheit") abgehoben. Worauf die geltend gemachte Verkehrssicherungspflicht der Beklagten in tatsächlicher Hinsicht beruht, ist anfangs nur ansatzweise ausgeführt worden, indem behauptet worden ist, die Beklagte "bewirtschafte" die Treppe als "öffentlichen Weg". Ob dies einen ausreichend substantiierten Sachvortrag - zu den tatsächlichen Voraussetzungen der Verkehrssicherungspflicht - darstellt, erscheint nicht unzweifelhaft. Denkbar wäre dies grundsätzlich jedenfalls dann, wenn man den Begriff der Verkehrssicherungspflicht als so genannte Rechtstatsache ansieht, die - solange nicht streitig gestellt - als tatsächliches Vorbringen ausgereicht hätte (vgl. BGH, Urteil vom 29.05.1958 - II ZR 342/56, NJW 1958, 1968; OLG Koblenz, Urteil vom 02.04.1992 - 5 U 1326/91, NJW-RR 1993, 571, 572; OLG Frankfurt, Urteil vom 17.06.2008 - 5 U 138/06, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 38; LG Stuttgart, Urteil vom 16.06.2010 - 4 S 247/09, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 26; Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 99). In der Folge hat der Kläger sein Vorbringen zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer Verkehrssicherungspflicht der Beklagten indes ergänzt; auf die Eigentumslage ist dabei nicht abgestellt worden.
- 27
Soweit sich eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten aus deren - unstreitig nicht vorhandener - Eigentümerstellung hätte ergeben sollte, was grundsätzlich denkbar gewesen wäre (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 823 Rdnr. 48, und Wagner, in: MünchKommBGB, 5. Aufl. 2009, § 823 Rdnr. 238; ferner wird insoweit auf den Hinweisbeschluss des Gerichts vom 12.01.2011 Bezug genommen, dort unter Punkt I.2, s. Bl. 103 d.A.), war folglich bereits klägerseitig nicht schlüssig vorgetragen worden, ohne dass es auf die Frage angekommen wäre, ob und ggf. wann die Beklagte die - anschließend klägerseitig nicht bestrittene - tatsächliche Behauptung in den Prozess eingeführt hat, nicht Eigentümer zu sein. Dass die Beklagte diese Behauptung wirksam zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat, und zwar anfangs durch stillschweigendes Zueigenmachen der Bekundungen des Zeugen L. und nachfolgend auch ausdrücklich durch schriftsätzliche Erklärung, hat das Gericht bereits im Rahmen der prozessleitend erteilten Hinweise festgestellt (s. Bl. 102 f., 138 f. d.A.); hierauf wird Bezug genommen. Im Hinblick auf die von Seiten des Klägervertreters zuletzt geäußerten Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit des Gerichts wird noch einmal betont, dass die - durch den ausdrücklichen Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 10.02.2011 (Bl. 135 f. d.A.) überholte - Annahme des Gerichts, der Beklagtenvertreter habe sich die neue tatsächliche Bekundung des Zeugen L. als für die Beklagte objektiv günstig zu Eigen gemacht, keine ergebnisorientierte "Konstruktion" zum Nachteil des Klägers darstellt, sondern anerkannten Grundsätzen in Rechtsprechung und Literatur folgt (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.1991 - VI ZR 102/90, NJW 1991, 1541, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 9; BGH, Urteil vom 03.04.2001 - VI ZR 203/00, NJW 2001, 2177, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 9; Greger, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, Vor § 128 Rdnr. 10 a.E.; Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2005, Vor § 128 Rdnr. 153; Mühl, Die Lehre von Gutachten und Urteil, 1970, S. 72; Sattelmacher/Sirp, Bericht, Gutachten und Urteil, 33. Aufl. 2003, RdNr. 39; Schneider, Der Zivilrechtsfall in Prüfung und Praxis, 7. Aufl. 1987, RdNr. 182, 203; Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, 8. Aufl. 2005, RdNr. 19). Es wäre unter den gegebenen Umständen umgekehrt verfahrensfehlerhaft gewesen, die im Zuge der Beweisaufnahme neu zu Tage getretene Tatsache mit der Begründung unberücksichtigt zu lassen, die Beklagte habe sich hierauf nicht ausdrücklich bezogen (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.1991, a.a.O., Rdnr. 7, 9). Unabhängig davon hat der Kläger im Termin vom 10.01.2011 die Äußerung des Zeugen L. selbst - unprotokolliert -aufgegriffen und den Zeugen, der zunächst von der Eigentümerschaft der Hansestadt ... gesprochen hatte, dahingehend berichtigt, dass es sich um Bundeseigentum handele. Der Kläger selbst hat daher eine tatsächliche Behauptung aufgestellt, wonach die Beklagte nicht Eigentümer ist. Auch hierauf hat das Gericht bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 12.01.2011 verwiesen (s. Bl. 102 d.A.).
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(2) Die Beklagte war auch nicht Besitzer des Treppen-Grundstücks, was - ausweislich der Wertungen des § 836 BGB - für eine im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB erforderliche Verkehrssicherungspflicht ggf. ausgereicht hätte (vgl. Sprau, in: Palandt, a.a.O., § 823 Rdnr. 48). Dem klägerischen Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass die Beklagte - vor 2009 - eine dem bürgerlichrechtlichen Besitzbegriff genügende - über die am 09.05.2008 bereits abgeschlossene Bauphase hinausgehende - tatsächliche Sachherrschaft über das betreffende Gelände ausgeübt hätte. Eine unmittelbare Anwendung des § 836 BGB käme ohnehin nicht in Betracht, da die Beklagte das Grundstück der ...-Treppe - Besitz als solchen unterstellt - nicht als eigene Sache besessen hätte, sondern in Kenntnis und unter Beachtung des Eigentumes der Hansestadt ... respektive der Bundesrepublik Deutschland (§§ 836 Abs. 3, 872 BGB).
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(3) Die Beklagte war auch nicht Träger einer - gemäß Art. 34 S. 3 BGB im gegebenen Fall gleichwohl vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machenden - öffentlichrechtlichen Verkehrssicherungspflicht.
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(a) Insbesondere war sie nicht Baulastträger i.S. des Straßen- und Wegerechts. Eine öffentlichrechtliche Verkehrssicherungspflicht ergab sich daher jedenfalls nicht aus § 10 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes für Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V). Eine Anwendung des § 10 Abs. 1 StrWG M-V hätte vorausgesetzt, dass die Treppe - als Fußweg - in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit oder in Parallelführung zu einer für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn ausgestaltet wäre (vgl. §§ 1 S. 1, 2 Abs. 2 Nr. 1 a.E. StrWG M-V). Dies ist nicht der Fall. Die Lage des vom Zeugen W. erwähnten Plattenweges - bei dem es sich um eine dem Kraftfahrzeugverkehr gewidmete Fahrbahn handeln könnte - hat der Kläger trotz gerichtlichen Hinweises mit Beschluss vom 12.01.2011 (dort S. 2 = Bl. 103 d.A.) nicht konkretisiert. Aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus der als Anlage K 7 (Bl. 129 d.A.) vorgelegten Karte, lässt sich eine räumliche Zuordnung zu diesem Weg auch nicht entnehmen.
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(b) Die Beklagte war auch nicht aufgrund einer öffentlichrechtlichen Widmung außerhalb des Anwendungsbereiches des Straßen- und Wegerechts - deren Rechtsgrundlage ohnehin zweifelhaft wäre - verkehrssicherungspflichtig. Eine Widmung hat - jedenfalls bis zum hier maßgeblichen Vorfallstag - nicht stattgefunden.
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Zweifelhaft ist insoweit bereits, ob der Kläger einen Widmungsakt - für den hier maßgeblichen Zeitpunkt - substantiiert dargelegt hat. Das dahingehende Vorbringen im Schriftsatz vom 01.02.2011 (Bl. 116 ff. d.A.) lässt nicht erkennen, zu welchem Zeitpunkt die Beklagte die ...-Treppe als öffentlichen Weg gewidmet hätte. Zwar ist - jedenfalls nach der überwiegenden Rechtsprechung - davon auszugehen, dass eine Partei ihrer Substantiierungslast bereits dann genügt, wenn sie die unter den jeweiligen gesetzlichen Tatbestand zu subsumierenden so genannten Haupttatsachen darlegt (so etwa BGH, Urteil vom 13.07.1998 - II ZR 131/97, MDR 1998, 1177, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 4 m.w.N.). Detaillierter muss sie - jedenfalls im Ausgangspunkt - grundsätzlich nicht ausführen. Insbesondere muss daher die behauptete Tatsache nicht in jedem Fall räumlich und zeitlich konkretisiert werden. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn - wie hier - gerade der Zeitpunkt der maßgeblichen Tatsache darüber entscheidet, ob die Tatsache überhaupt geeignet ist, den gesetzlichen Tatbestand, auf den es ankommt, auszufüllen. Stützt der Kläger sich auf eine widmungsbedingte Haftung der Beklagten für einen Vorfall vom 09.05.2008, so hätte er mithin auch hinreichend deutlich darlegen müssen, dass die Widmung bereits an diesem Tag vorlag.
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Jedenfalls wäre es dem Kläger jedoch - ausreichende Substantiierung zu seinen Gunsten unterstellt - nach den am 21.02.2011 getroffenen Feststellungen nicht gelungen, den ihm obliegenden Beweis für eine Widmung durch die Beklagte vor dem 09.05.2008 zu führen. Streitig und damit beweisbedürftig war dieser Umstand, nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.02.2011 erkennbar in Abrede gestellt hatte, aufgrund Wegerechts bzw. - zumindest sinngemäß - überhaupt öffentlichrechtlich zu haften (Bl. 135 f. d.A.). Der am 21.02.2011 vernommene Zeuge G. hat eine wirksame öffentlichrechtliche Widmung der ...-Treppe durch die Beklagte vor dem 09.05.2008 nicht zur Überzeugung des Gerichts zu bekunden vermocht.
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Der Zeuge G. war - obgleich er als Bürgermeister der beklagten Gemeinde gemäß § 39 Abs. 2 S. 1 der Kommunalverfassung für Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) grundsätzlich deren gesetzlicher Vertreter ist - gemäß §§ 373 ff. ZPO als Zeuge und nicht gemäß § 455 Abs. 1 S. 1 ZPO als Partei(vertreter) zu vernehmen. Für die Abgrenzung zwischen Zeugen- und Parteivernahme ist nämlich auf die konkrete Prozesssituation abzustellen; entscheidend ist die formale Stellung im Zeitpunkt der Vernehmung in dem betreffenden Rechtsstreit (vgl. Greger, in: Zöller, a.a.O., § 373 Rdnr. 4). Da es sich bei der beklagten Gemeinde seit 2005 um eine amtsanghörige Gemeinde handelt, die gemäß § 127 Abs. 1 S. 6, 1. Halbs. KV M-V im gerichtlichen Verfahren durch das Amt West-Rügen - und dieses seinerseits gemäß § 143 Abs. 1 KV M-V durch den Amtsvorsteher - vertreten wird, wäre im hier vorliegenden Verfahren nur der Amtsvorsteher des Amtes West-Rügen als Partei zu vernehmen gewesen. Da der Bürgermeister hier konkret - bezogen auf den Rechtsstreit - nicht als gesetzlicher Vertreter galt, war er als Zeuge zu vernehmen (für den Bürgermeister einer rheinland-pfälzischen Ortsgemeinde, die - für die hier maßgebliche Frage - einer amtsangehörigen Gemeinde in Mecklenburg-Vorpommern ähnelt, ausdrücklich ebenso OLG Koblenz, Urteil vom 09.07.1997 - 1 U 1396/95, OLGR 1998, 104, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 13). Gleiches galt im Übrigen auch für den Zeugen L., der als Leiter des kommunalen Hafen- und Kureigenbetriebes der Beklagten gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 der Eigenbetriebsverordnung für Mecklenburg-Vorpommern (EigVO M-V) vom 25.02.2008 (GVOBl., S. 71) in Angelegenheiten des Eigenbetriebes ebenfalls Vertretungsorgan der beklagten Gemeinde ist, und zwar als echter und unmittelbarer gesetzlicher Vertreter, nicht lediglich als rechtsgeschäftlich bestellter Untervertreter des Bürgermeisters (vgl. Schäfer, NordÖR 2008, 258, 258, re Sp.). Auch die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Zeugen L. (die nach materiellem Recht für die vorliegende Angelegenheit bestanden hätte, wenn und soweit man davon ausginge, dass die Abwehr des vom Kläger geltend gemachten Anspruches innerhalb der beklagten Gemeinde in den Geschäftsbereich des Hafen- und Kureigenbetriebes fällt, wofür zumindest spricht, dass - nach dem Klagevorbringen - die vermeintliche Verkehrssicherungspflichtverletzung den Mitarbeitern des Eigenbetriebes zur Last fällt) wäre im Prozess durch § 127 Abs. 1 S. 6, 1. Halbs. KV M-V verdrängt worden; daher war auch Herr L. hier in jedem Fall als Zeuge zu vernehmen und nicht als gesetzlicher Parteivertreter.
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Der Zeuge G. hat zunächst - wenngleich dies bereits als unstreitig zu Grunde zu legen war - bestätigt, dass die Beklagte nicht Eigentümerin des Geländes ist, auf dem sich die ...-Treppe befindet. Er hat sich auf den "Gestattungsvertrag" zwischen der Beklagten und der Hansestadt ... bezogen und diesen in Ablichtung vorgelegt (Bl. 157 f. d.A.). Aus § 3 dieses Vertrages - den offenbar auch der Zeuge L. in seiner Aussage vom 10.01.2011 gemeint hat - ergibt sich zwar, dass die Beklagte die Verkehrssicherungspflicht und eine etwaige Haftung wegen unzureichender Instandsetzung der Wege übernimmt. Dieser Vertrag datiert jedoch - auch dies deckt sich mit der ungefähren zeitlichen Einordnung durch den Zeugen L. - aus dem Jahr 2009. Eine Rückwirkungsklausel enthält der Vertrag nicht. Ob es sich hierbei um eine echte - auch im Außenverhältnis wirkende - Übertragung von öffentlichrechtlichen Verkehrssicherungspflichten auf die Beklagte handelt, oder lediglich um eine das Innenverhältnis der Vertragsparteien betreffende schuldrechtliche Vereinbarung, erscheint ohnehin zweifelhaft. Jedenfalls aber ist - unabhängig von der Unergiebigkeit für das streitgegenständliche Jahr 2008 und ferner unabhängig von der unklar gebliebenen räumlichen Erstreckung des Vertrages gerade auf den hier relevanten Teil der ...-Treppe - nicht erkennbar, dass es sich um eine Widmung handelt. Bereits die Rechtsform des Vertrages spricht hiergegen, denn die Widmung ergeht grundsätzlich in der Form eines - adressatenlos-dinglichen - Verwaltungsaktes (vgl. § 35 S. 2, 3. und 4. Variante des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Mecklenburg-Vorpommern - VwVfG M-V; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 35 Rdnr. 164 ff.).
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Auch die Aussage des Zeugen G., der von ihm geschilderte und in Ablichtung zur Akte gereichte Beschluss der Gemeindevertretung der Beklagten vom 18.03.2008 (Bl. 161 ff. d.A.) stelle seines Erachtens "so etwas wie" eine Widmung dar, ist nicht geeignet, die Klage zu stützen. Gegen die Qualifikation dieses Beschlusses als Widmung spricht zwar nicht, dass es sich um eine Rechtshandlung der Gemeindevertretung handelt. Zwar fehlt den Beschlüssen der Gemeindevertretung in der Regel die für einen Verwaltungsakt - ein solcher ist auch die Widmung - erforderliche Außenwirkung, weil die Entschließungen der Gemeindevertretung als internes Willensbildungsorgan der Gemeinde in der Regel eines nach außen tretenden Umsetzungsaktes des Bürgermeisters bzw. hier des Amtes - dieses insoweit seinerseits nach außen handelnd durch den Amtsvorsteher - bedürfen. Mit der zutreffenden herrschenden Auffassung, die auch das Gericht teilt, ist damit jedoch nur ein Regelfall beschrieben. Dass ein Beschluss der Gemeindevertretung, soweit er im Einzelfall keines Vollzugsaktes bedarf, als solcher Verwaltungsakt - und insoweit die Gemeindevertretung auch erlassende Behörde - sein kann, ist ganz überwiegend zurecht anerkannt (so etwa VGH Mannheim, Urteil vom 22.07.1991 - 1 S 1258/90, VBlBW 1992, 140, 141; OVG Schleswig, Urteil vom 24.10.2001 - 2 L 29/00, NordÖR 2002, 239, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 39; Burbaum, JuS 2001, L 68, L 69; Ennuschat, LKV 1993, 43, 44; Schäfer, LKV 2008, 164, 165, und KommJur 2008, 412, 413 f., jeweils m.w.N.; anders, soweit ersichtlich, im Wesentlichen nur OVG Greifswald, Beschluss vom 30.07.1997 - 1 M 55/97, LKV 1998, 112, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 38) und gilt insbesondere für die Widmung und die Benennung öffentlicher Wege (vgl. u.a. VGH Mannheim, a.a.O.). Indes wird aus Wortlaut und Inhalt des die Wege am ... betreffenden Beschlusses (unter TOP 26, s. Bl. 162 d.A.) für das Gericht nicht ersichtlich, dass die Gemeindevertretung eine öffentlichrechtliche Widmung ausgesprochen hätte. Augenscheinlich betrifft der Beschluss lediglich die - zudem nur beabsichtigte - Bestellung von privatrechtlichen Grunddienstbarkeiten auf den Flurstücken der Hansestadt ... im Hinblick auf eine für die Zukunft in Aussicht stehende Übernahme der Verkehrssicherungspflicht durch die beklagte Gemeinde. Wann diese Rechtsbestellung realisiert worden ist bzw. ob sie überhaupt realisiert worden ist, lässt sich weder dem genannten Beschluss noch dem Vorbringen der Beteiligten entnehmen. Auch das "Ergebnisprotokoll" der Nationalparkbehörde vom 19.09.2007 über die Begehung vom 06.09.2007 (Bl. 164 f. d.A.), auf das im Protokoll vom 18.03.2008 Bezug genommen wird, trifft hierzu keine Aussage. Ausdrücklich von einer öffentlichen Widmung ist in dem Protokoll über die Sitzung der Gemeindevertretung vom 18.03.2008 nur an anderer Stelle die Rede (unter TOP 27, s. Bl. 163 d.A.); dort geht es jedoch erkennbar nicht um das Fußwegenetz am Dornbusch, sondern um die Straßen in den Ortslagen, die in den Anwendungsbereich des Straßen- und Wegerechts fallen. Vor diesem Hintergrund kann der dem Kläger obliegende Beweis nicht deshalb als geführt angesehen werden, weil der Zeuge G. die subjektive - und zudem vage - Einschätzung geäußert hat, bei dem Beschluss vom 18.03.2008 handele es sich um "so etwas wie" eine Widmung. Auch wenn der Zeuge G. an der Beschlussfassung als Gemeindevertreter beteiligt war (vgl. Bl. 161 d.A.), stellt seine Bekundung keine authentische - das Gericht bindende - Interpretation dar. Unabhängig davon lässt der Beschluss vom 18.03.2008 nicht erkennen, dass er - in räumlicher Hinsicht - auch den hier maßgeblichen Teil der ...-Treppe beträfe. Der Beschluss stellt erkennbar auf Grundflächen der Hansestadt ... ab. Es kann aber - wie bereits festgestellt - nicht ausgeschlossen werden, dass der vom Kläger behauptete Sturz - seine Behauptung zu Grunde gelegt - in einem Bereich erfolgt ist, der im Eigentum des Bundes steht. Auch der Umstand, dass der Zeuge M. von einer "Widmung" des Wegenetzes am Dornbusch durch die Beklagte gesprochen hat (ohne dies zeitlich einzugrenzen), ist insoweit zur Beweisführung nicht geeignet.
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Auch aus der Beschilderungssituation - die Ausdruck einer konkludenten Widmung sein könnte - kann der Kläger im Ergebnis keine Rechte herleiten, denn es steht insbesondere nicht fest, dass die beklagte Gemeinde diejenigen Wegweiser aufgestellt hätte, die am 09.05.2008 die ...-Treppe als öffentlichen Weg ausgewiesen hätten. Die Zeugen G. und M. haben sich insoweit widersprüchlich geäußert. Der Zeuge G. hat bekundet, dass die auf den vom Kläger zur Akte gereichten Lichtbildern abgebildeten Wegweiser (S. 1 f. der Anlage K 6 = Bl. 126 f. d.A.) auf die staatliche Nationalparkamtsverwaltung - also auf eine Landesbehörde - zurückgingen. Von einer kommunalen Ausschilderung vor 2009 sei ihm nichts bekannt. Der Zeuge M. hat demgegenüber ausgesagt, die betreffenden Wegweiser wären durch die Gemeinde aufgestellt worden, und zwar durch deren Hafen- und Kureigenbetrieb. Zeitlich hat der Zeuge M. dies allerdings zunächst erst in das Jahr 2009 eingeordnet. Im weiteren Vernehmungsverlauf hat er sich zwar insoweit relativiert, als er nur noch von der "Zeit 2008/2009" gesprochen hat. Sicher festlegen konnte er sich insoweit jedoch nicht. Er hat lediglich mit Bestimmtheit bekundet, dass die Anfang der 1990er Jahre an gleicher Stelle von seiner Behörde aufgestellten Schilder bereits in 2003/2004 entfernt worden und jedenfalls in 2005 nicht mehr vorhanden gewesen seien. Im Übrigen hat der Zeuge M. ausgesagt, dass die Zuständigkeit der Beklagten für den Bereich am ... bis 2009 unklar gewesen sei; erst in 2009 habe die Beklagte den Bereich in Eigenregie übernommen. Er selbst bzw. seine Behörde hätten Reparaturarbeiten auf den der Hansestadt ... gehörenden Grundstücksflächen nur nach Auftragserteilung durch die Hansestadt und in Abstimmung mit der dortigen Verwaltung ausgeführt. Auch dies spricht gegen eine Verantwortlichkeit der Beklagten. Die Beklagte habe vor 2009 - sinngemäß ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - nur Reparaturen ausgeführt, die zur Gefahrenabwehr unumgänglich erschienen.
- 38
Auch die vom Kläger als Anlage K 7 (Bl. 129 d.A.) vorgelegte ...-Karte lässt nicht mit dem nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO erforderlichen Gewissheitsgrad darauf schließen, die Beklagte habe den Bereich der ...-Treppe bereits am 09.05.2008 zum öffentlichen Weg gewidmet. Ein Impressum oder einen ähnlichen Eintrag, der ausdrücklich auf die beklagte Gemeinde verweist, enthält die Karte nicht. In zeitlicher Hinsicht ist nur das Jahr "2008" auf der Karte vermerkt. Die Zeugen G. und M. konnten eine sichere Aussage zur Urheberschaft der Gemeinde für die vorgelegte Karte nicht treffen. Der Zeuge G. hat bekundet, nicht zu wissen, auf wen die Karte zurückginge.
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Er hat lediglich ausgesagt, dass das am rechten Rand der Karte ausgewiesene Planungsbüro im Allgemeinen für die Beklagte fungiere. Unabhängig davon hat der Zeuge G. klargestellt, dass er selbst anhand der Karte nicht erkennen könne, dass die ...treppe Teil des öffentlichen Wegenetzes sei. Der Zeuge M. hat zwar ausgesagt, dass es sich bei den in der Karte ausgewiesenen Wegen um die Wege handele, die von der Beklagten gewidmet worden seien. Den Widmungszeitpunkt hat er jedoch nicht benannt, unabhängig davon, dass er die Widmung auch sonst nicht näher spezifiziert hat; insbesondere hat er sich nicht zu der Frage verhalten, ob die Widmung - das Vorliegen einer solchen unterstellt - sich ggf. auch auf die ...-Treppe erstreckt. Selbst wenn jedoch feststünde, dass die Beklagte die Karte herausgegeben hat und dies bereits vor dem 09.05.2008 geschehen wäre (wofür nichts vorgetragen wurde), könnte hiermit nicht mit dem für eine Verurteilung erforderlichen Grad an Gewissheit angenommen werden, die Beklagte habe das Wegenetz - bzw. hier konkret die ...-Treppe - als öffentlichen Weg gewidmet. Hierüber sagt die Karte nämlich - worauf das Gericht den Kläger mit Schreiben vom 16.02.2011 (Bl. 138 f. d.A.) bereits hingewiesen hatte - nichts aus. Die Bezeichnung als "offizieller Wanderweg" trifft - selbst wenn die ...-Treppe zu diesem "offiziellen Wanderweg" zu rechnen ist - keine Aussage darüber, ob es sich um einen in die Unterhaltungspflicht der Beklagten fallenden (offiziellen) Weg gerade der Beklagten handelt.
- 40
bb) Die Beklagte haftet auch nicht aus Ingerenz oder Baugefährdung, ohne dass es darauf ankäme, ob die etwaige Deliktshandlung der gemeindlichen Mitarbeiter gemäß §§ 823 Abs. 2 S. 1 BGB, 319 StGB auch die Beklagte selbst träfe, etwa nach Maßgabe des § 831 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Kläger hat nicht mit Erfolg dargetan, dass der - wie er streitig behauptet - am 09.05.2008 offen aufragende Erdnagel auf Bauarbeiten der Beklagten zurückginge. Zwar hat der Zeuge L. ausgesagt, dass Mitarbeiter der Beklagten im Herbst 2007 und im Frühjahr 2008 die ...-Treppe in Stand gesetzt hätten. Dass aber diese Instandsetzungsarbeiten die Gefahrenlage verursacht hätten, ist weder dargelegt worden noch ersichtlich. Vielmehr liegt umgekehrt nahe, dass hierdurch ein womöglich noch größeres Gefährdungspotential für die Nutzer der Treppe wenigstens verringert worden ist, ohne dass die Beklagte - nach den zur "Widmung" und zum "Gestattungsvertrag" mit der Hansestadt ... getroffenen Feststellungen - zu diesem Zeitpunkt überhaupt unterhaltungspflichtig gewesen wäre. Woraus sich die Pflicht zur Abnahme der Treppe durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen und das Erfordernis einer Prüfstatik ergibt, tut der Kläger nicht kund, kann aber im Ergebnis auf sich beruhen. Der Erdnagel, über den der Kläger gestürzt sein will, befand sich unstreitig nicht im Bereich eines der eigentlichen drei Treppensegmente der ...-Treppe. Bereits nach den Ausführungen des Klägers hätte sich jedoch eine Abnahme nur auf die "Treppe" - als technische Konstruktion - bezogen. Eine etwaig unzureichende Statik wäre im Übrigen erkennbar nicht ursächlich für das - etwaige - Übersehen eines ungesicherten Erdnagels in einem Bereich, der aus Erdboden besteht und gerade nicht mit einer - an statischen Gesichtspunkten zu messenden - Treppenkonstruktion überbaut ist. Insoweit trifft die Einschätzung des Klägers, dass diejenige Gefahrenquelle, die sich hier realisiert habe, durch Abnahme und Statikprüfung ausgeschlossen worden wäre, nicht zu.
- 41
Eine Ingerenz-Haftung der Beklagten ergibt sich auch nicht daraus, dass die Treppe - wie der Kläger dargelegt hat - von einem nicht näher eingegrenzten Zeitpunkt im Jahr 2005 bis zum Abschluss der Restaurierungsarbeiten im Jahr 2008 von Seiten der Beklagten gesperrt gewesen ist. Da die Beklagte die Sperrung als solche nicht bestritten hat, kam es für diese Behauptung nicht unmittelbar auf die Bekundungen insbesondere der Zeugen L. und G. an. Jedenfalls bei Beendigung der Sperrung im Jahr 2008 hatte die Beklagte jedoch ihre Amtsfreiheit verloren, so dass sperrungs- und damit auch sperrungsaufhebungsbefugte örtliche Ordnungsbehörde nicht mehr der Bürgermeister der Beklagten gewesen wäre, sondern der Amtsvorsteher des Amtes W. Soweit sich folglich aus der fehlerhaften Wiederfreigabe einer ordnungsbehördlich gesperrten Treppe eine Haftung - in diesem Fall eine Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 3 GG - ergäbe, träfe diese nicht die Beklagte, sondern das Amt W. Auch hierauf war der Kläger mit Schreiben des Gerichts vom 16.02.2011 hingewiesen worden (dort unter Punkt d), s. Bl. 139 d.A.).
- 42
Insgesamt kann somit im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, dass die Beklagte am 09.05.2008 Träger der Verkehrssicherungspflicht für die ...-Treppe gewesen wäre. Selbst wenn man die für eine solche Verkehrssicherungspflicht sprechenden - überwiegend nur vagen - Anhaltspunkte stärker zu Gunsten des Klägers berücksichtigt, geht das Beweisaufnahmeergebnis über ein non liquet nicht hinaus. Ein non liquet geht jedoch zu Lasten des Klägers, da er insoweit beweisbelastet ist.
- 43
b) Die Beklagte hätte ihrer Verkehrssicherungspflicht - ginge man von deren Vorliegen aus - auch genügt. Der Zeuge N hat die Behauptung der Beklagten, die Treppe sei in regelmäßigen Abständen von zumindest sechs Wochen begangen und überprüft worden, zwar nicht bestätigen können. Er hat jedoch glaubhaft bekundet (und dies hat sich die Beklagte nach den in diesem Urteil bereits ausgeführten Grundsätzen des stillschweigenden Zueigenmachens wenigstens hilfsweise als eigenes Vorbringen zu Eigen gemacht; vgl. oben Punkt 2.a.aa.(1)), dass die Treppe durch ihn und zwei weitere Mitarbeiter des Eigenbetriebes der Beklagten seit ca. 3-4 Jahren in der Regel ca. 2 Mal pro Monat begangen worden sei (s. Bl. 153 f. d.A.). Er hat auch glaubhaft ausgesagt, dass er eine Situation, wie sie auf den Anlagen K 1 (S. 3 = Bl. 12 d.A.) bzw. B 1 (Bl. 49 d.A.) abgebildet ist, als Gefahrenlage erkannt und beseitigt hätte. Nicht ausschlaggebend ist aus Sicht des Gerichts, dass der Zeuge N und seine Kollegen - wie zumindest der Zeuge N bekundet hat - nicht nach einem festen Begehungsplan verfahren sind bzw. nicht auf ausdrückliche Anweisung des Zeugen L. gehandelt haben. Entscheidend ist allein, dass berufene Mitarbeiter der Beklagten tatsächlich in regelmäßigen Abständen Sichtkontrollen durchgeführt haben, wie es der Zeuge N geschildert hat. Das vom Zeugen N geschilderte Besichtigungsintervall erscheint vor dem Hintergrund der Wegesituation auch ausreichend. Selbst bei stark befahrenen Straßen nimmt die Rechtsprechung zumindest überwiegend an, dass eine Sichtkontrolle pro Woche ausreicht (vgl. zur Kasuistik Hager, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 823 Rdnr. E 89 m.w.N.). Bei einem nur von Fußgängern genutzten Wander- oder Waldweg, wie er hier in Rede steht, ist gegen eine etwa zweiwöchentliche Kontrolldichte daher im Ergebnis nichts zu erinnern. Die Intensität der Verkehrssicherungspflicht steht insoweit unter dem Vorbehalt des Zumutbaren und der Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.1962 - III ZR 38/61, Z 37, 165, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 8 - ständ. Rspr.; Hager, in: Staudinger, a.a.O., § 823 Rdnr. E 86 m.w.N.).
- 44
c) Auf die Frage, ob der Kläger den Beweis für seine streitige Behauptung, am 09.05.2008 über einen Erdnagel gestürzt zu sein, geführt hat, kam es daher im Ergebnis nicht mehr an. Ausdrücklich nicht entscheidungstragend merkt das Gericht hierzu gleichwohl an, dass die bisher durchgeführte Beweisaufnahme auch insoweit nicht mehr als ein für den Klageerfolg nicht ausreichendes non liquet ergeben hat.
- 45
Die informatorische Anhörung des Klägers vom 10.01.2011 hat die im Termin mitgeteilten Bedenken des Gerichts gegen die Plausibilität der klägerischen Behauptung, die sich im Hinblick auf den Widerspruch zwischen der Geschehensschilderung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Klageschrift einerseits und der Wiedergabe der Äußerung des Klägers gegenüber dem sozialmedizinischen Dienst der Krankenversicherung vom ... andererseits ergeben, nicht ausgeräumt (vgl. hierzu Bl. 2 f. des Sitzungsprotokolls vom 10.01.2011 = Bl. 77 f. d.A.). Der Kläger hat insoweit im Termin angegeben, er sehe in der Aussage, auf bzw. von der Treppe gestürzt zu sein, keinen Widerspruch zu seiner Behauptung, erst unterhalb der Treppenpassage über einen Erdnagel gestolpert zu sein, denn er habe mit "Treppe" die gesamte ...-Treppe gemeint, bestehend aus den drei eigentlichen technischen Treppensegmenten und den zwei dazwischen befindlichen Wegstrecken. Beschränkt hierauf kann die Einlassung des Klägers durchaus nachvollzogen werden. Zweifelhaft bleibt jedoch die Plausibilität der Angabe, der Kläger sei von einer ungesicherten Treppe gestürzt. Hierzu hat der Kläger im Termin nämlich selbst angegeben, unter einer Treppensicherung die Möglichkeit seitlichen Festhaltens und die Erkennbarkeit der Stufen zu meinen; ein solches Verständnis vom Begriff "(un)gesichert" erscheint auch dem Gericht plausibel. Einen Sturz infolge fehlenden seitlichen Geländers oder infolge fehlender Erkennbarkeit einer Stufe macht der Kläger mit der Klage jedoch gerade nicht geltend. Bedenklich erscheint dem Gericht auch, dass es in der Klageschrift (dort auf S. 3 = Bl. 3 d.A.) heißt, der Kläger sei gestürzt, nachdem er den unteren Bereich der Treppe erreicht gehabt habe und auf den Weg habe gehen wollen. Diese Formulierung - die allerdings auch auf einem Missverständnis zwischen dem Kläger und seinem Bevollmächtigten beruhen könnte - deckt sich aus Sicht des Gerichts jedenfalls nicht mit der informatorischen Bekundung im Termin, sondern legt vielmehr das Verständnis nahe, der Kläger habe die Treppe bereits insgesamt passiert, als er gestürzt sei.
- 46
Die Einvernahme der Zeugen W., L., M., N. und Z. und die schriftliche Aussage der Zeugin J. hat ein ambivalentes Bild hinterlassen, das eine i.S. des § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO für eine Verurteilung der Beklagten ausreichende Überzeugungsbildung nicht zu begründen vermag. Das Gericht verkennt nicht, dass die Bekundungen der Zeugen W., J. und Z. für das Vorbringen des Klägers streiten und dass zumindest die Zeugen W. und J. kein feststellbares Eigeninteresse am Prozessausgang haben, was prinzipiell für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spricht. Insbesondere war der Zeuge W. im Vernehmungstermin erkennbar bemüht, wahrheitsgemäß aus der Erinnerung zu reproduzieren, wobei er unterschieden hat zwischen eigener Anschauung und bloßer Schlussfolgerung. Andererseits haben die Zeugen L., M. und N bestätigt, in zeitlicher Nähe zum Vorfallstag keinen offen aufragenden Erdnagel gesehen zu haben. Dabei ist dem Kläger durchaus zuzugeben, dass das Aussageverhalten des Zeugen L. teilweise problematisch erscheint. Auch muss berücksichtigt werden, dass der Zeuge L. als Leiter des kommunalen Eigenbetriebes der Beklagten ein gewisses Eigeninteresse am Prozessausgang hat, das im Hinblick auf die Regressbeschränkung des Art. 34 S. 2 GG allerdings nicht überzubewerten ist. Andererseits muss aber auch festgestellt werden, dass der Zeuge M. als Mitarbeiter einer unmittelbaren Landesbehörde - des Nationalparkamtes - über kein erkennbares Eigeninteresse verfügt und dass der Zeuge N als technischer Mitarbeiter des Eigenbetriebes der Beklagten nicht an derart exponierter Stelle im Verwaltungsaufbau der beklagten Gemeinde steht, dass bei ihm von einem - ausreichend starken - Eigeninteresse gesprochen werden könnte, um seine zeugenschaftlichen Angaben unter diesem Gesichtspunkt ernstlich in Zweifel zu ziehen. Der persönliche Eindruck der Zeugen M. und N. spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen jedenfalls nicht weniger als im Fall des Zeugen W. Die widersprüchliche Reaktion des Zeugen M. auf den versehentlich zunächst unzutreffenden und anschließend berichtigten richterlichen Vorhalt zum Zeitpunkt der Begehung der ...-Treppe in der ersten Jahreshälfte 2008 zieht die Plausibilität der Angaben des Zeugen M. im Ergebnis nicht nachhaltig in Frage. Es handelt sich um eine durchaus nicht untypische Reaktion eines Zeugen, der sich an das exakte Datum eines länger zurückliegenden Ereignisses zunächst aus eigener Kraft nicht zu erinnern vermag, auf richterlichen Vorhalt eines konkreten aktenkundigen Datums dieses zu bestätigen. Im Übrigen hat der Zeuge auf den berichtigten Vorhalt hin nicht nur seine Reaktion korrigiert, sondern hierzu auch - erkennbar spontan und authentisch - einen plausibilitätsbegründenden Umstand kundgetan, nämlich die nachvollziehbare zeitliche Nähe von ca. einer Woche zum Berichtsstichtag (30.06.2008). Ob der Klägervertreter die zuletzt an den Zeugen M. gerichtete Frage des Gerichts, in welchem Intervall die Ranger des Nationalparks die ...-Treppe begehen würden, zurecht beanstandet hat, kann auf sich beruhen, da es auf die Antwort des Zeugen für die Entscheidung des Rechtsstreits und damit auf deren Verwertbarkeit nicht ankommt.
- 47
Dem Beweisantritt des Klägers mittels eines botanischen Sachverständigengutachtens war nicht nachzugehen, da dieses Gutachten aus den im Beschluss vom 12.01.2011 unter Gliederungspunkt I.3 (Bl. 104 d.A.) ausgeführten Gründen nicht geeignet gewesen wäre, die hinsichtlich ihres Fertigungszeitpunktes streitigen Lichtbilder dem Jahr 2008 zuzuordnen. Ob die Dateiversionen der Lichtbilder sachverständig zu begutachten gewesen wären, kann im Ergebnis offen bleiben. Hätte ein EDV-Sachverständiger das vom Kläger behauptete Fertigungsdatum (13.06.2008) bestätigt, so wäre dem zumindest nicht zwangsläufig ein ausschlaggebender Beweiswert für den vermeintlichen Vorfallstag (09.08.2008) zugekommen. Zwischen beiden Zeitpunkten liegt mehr als ein Monat. Im Übrigen wird hinsichtlich der Bedenken gegen die Geeignetheit dieses Beweisantrittes ergänzend auch auf den Beschluss vom 12.01.2011 Bezug genommen (a.a.O.).
II.
- 48
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
III.
- 49
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
IV.
- 50
Die Streitwertfestsetzung erfolgt endgültig nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG.
- 51
Für den Klageantrag 3 (s. Bl. 2 d.A.), mit dem der Kläger einen Verdienstausfallschaden in Höhe von 3.000,00 Euro monatlich seit Rechtshängigkeit als wiederkehrende Leistung geltend macht, ist gemäß § 42 Abs. 1 S. 1 GKG, der die hier geltend gemachte deliktische Erwerbsrente einschließt (vgl. Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl. 2009, § 42 Rdnr. 9), das Fünffache des Einjahresbezuges in Ansatz zu bringen, hier folglich 5 x 12 x 3.000,00 Euro = 180.000,00 Euro. Hinzu kommen 20.000,00 Euro für den Schmerzensgeldantrag (Klageantrag 2) und - auf Schätzgrundlage gemäß §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO - ca. 5.000,00 Euro für den Feststellungsantrag (Klageantrag 1). Der Streitwert war daher auf bis 230.000,00 Euro festzusetzen.
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