Urteil vom Landgericht Tübingen - 7 O 338/04

Tenor

1. Der Beklagte Ziffer 1 wird verurteilt, den im Erdgeschoss des Hauses befindlichen, 196 qm großen Laden nebst dem 123,53 qm großen Anbau, das im Keller des vorbezeichneten Objekts befindliche Lager nebst angrenzendem Aufenthaltsraum sowie die im Außenbereich des vorbezeichneten Objekts befindlichen Hofflächen - sämtliche Räume und Flächen sind in den beigefügten Plänen K 1 bis 3 mit den Ziffern 1 gekennzeichnet - zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

2. Der Beklagte Ziffer 1 wird verurteilt, an die Klägerin 1.583,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.08.2004 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagten Ziffer 2 und 3 werden verurteilt, den im einstöckigen Anbau des Hauses befindlichen Laden, bestehend aus einem ca. 70 qm großen Ladenraum nebst einem Lagerraum, einem Waschraum sowie einem WC, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

5. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin ¼, der Beklagte Ziffer 1 ½ und die Beklagten Ziffer 2 und 3 als Gesamtschuldner ¼. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziffer 1 trägt die Klägerin 1/3 und der Beklagte Ziffer 1 2/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 2 und 3 tragen die Beklagten Ziffer 2 und 3 als Gesamtschuldner.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert:
I. Klage gegen den Beklagten Ziffer 1:
1. Antrag Ziffer 1: 23.000,00 EUR
2. Antrag Ziffer 2: 14.827,41 EUR
II. Klage gegen die Beklagten Ziffer 2 und 3: 12.270,96 EUR
Summe: 50.098,37 EUR.

 

Tatbestand

 
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Räumung und Herausgabe ihres Miteigentumsanteiles am Grundstück in , außerdem nimmt sie den Beklagten Ziffer 1 auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Anspruch.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 2.7.1991 (UR Nr. 2524/1991 des Notars in , Anlage B 1) kaufte der Beklagte Ziffer 1 einen Miteigentumsanteil zu 1/3 an der vorerwähnten Immobilie, den weiteren Miteigentumsanteil zu 2/3 verkaufte die damalige Eigentümerin an die ... mit Sitz in .... Als Bevollmächtigter der Stiftung trat beim Abschluss des Kaufvertrages Herr ... auf. Mit notarieller Teilungserklärung vom 8.11.1991 (UR Nr. 4323/1991 des Notars Anlage B 2) wurde die Immobilie gemäß § 3 WEG in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt. Danach wurde der vorerwähnten Stiftung das Sondereigentum an dem Laden samt Nebenräumen im Erdgeschoss des Hauptgebäudes und des Anbaus sowie an einem Lager und einem Aufenthaltsraum im Untergeschoss eingeräumt. Im Teileigentumsgrundbuch des Grundbuchamtes , Bl. Nr. 2999, wurde die Stiftung als Miteigentümerin eingetragen. Seit 16.3.1995 fungierte als Vorsitzender der Stiftung . Die Stiftung überließ dem Beklagten Ziffer 1 die Nutzung ihres Miteigentumsanteiles. Der zum Miteigentumsanteil der Stiftung zählende Anbau, in dem die Beklagten Ziffer 2 und 3 ein Ladengeschäft betreiben, wurde vom Beklagten Ziffer 1 mit Vertrag vom 1.1.2001 an den Beklagten Ziffer 3 vermietet (Anlage K 6). Laut Mietvertrag betrug der Nettomietzins 2.000,00 DM, wovon bis Ende 2003 1.000,00 DM auf die Einrichtungen entfielen.
Das Bundesministerium des Innern stellte durch Verfügung vom 8.12.2001 fest, dass sich der des , der unter der Bezeichnung im Vereinsregister eingetragen sei, einschließlich bestimmter Teilorganisationen sowie die gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richten und die innere Sicherheit sowie sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten. Die genannten Organisationen wurden verboten und aufgelöst. Ferner wurde das Vermögen der verbotenen Organisationen beschlagnahmt und eingezogen. Die Beschlagnahme wurde unter anderem auch im vorerwähnten Teileigentumsgrundbuch des Grundbuchamtes eingetragen. Die hiergegen u.a. von der Stiftung beim Bundesverwaltungsgericht angestrengte Klage wurde durch Urteil vom 27.11.2002 - 6 A 4/02 - abgewiesen (NVwZ 2003, 986 ff.). Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtannahmebeschluss vom 2.10.2003 - 1 BvR 536/03, NJW 2004, 47). Der Eigentumsübergang nach § 11 des Vereinsgesetzes wurde am 3.4.2003 im Teileigentumsgrundbuch eingetragen (Anlage K 5).
Auf Grund ihrer Eigentumsstellung macht die Klägerin einen Herausgabe- und Räumungsanspruch nach § 985 BGB gegen die Beklagten geltend. Unstreitig umfasst das von den Beklagten Ziffer 2 und 3 betriebene Ladengeschäft im einstöckigen Anbau des Anwesens in einen ca. 70 qm großen Ladenraum nebst einem Lagerraum, einem Waschraum sowie einem WC. In Bezug auf die Beklagten Ziffer 2 und 3 hat die Klägerin ihren Antrag im Laufe des Verfahrens hierauf beschränkt (vgl. dazu den Schriftsatz vom 15.10.2004, Bl. 106 ff.). Eine Veräußerung ihres Miteigentumsanteiles an den Beklagten Ziffer 1 wird von der Klägerin inzwischen abgelehnt.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass ein Recht der Beklagten zum Besitz nicht bestehe. Nach ihrem Vortrag ist ihrem Miteigentumsanteil ein Verkehrswert in Höhe von ca. 264.000,00 EUR beizumessen. Der von der Klägerin ausschließlich gegenüber dem Beklagten Ziffer 1 verfolgte Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung bezieht sich auf den Zeitraum 1.12.2002 bis 31.8.2004 und wird von der Klägerin ausdrücklich als Teilklage geltend gemacht. Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass der Beklagte Ziffer 1 auf Grund des Eigentumsüberganges vom 27.11.2002 ausgehend von einem Nutzungswert des Miteigentumsanteiles in Höhe von monatlich 1.923,89 EUR bis zum 30.6.2004 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 36.553,91 EUR verpflichtet sei. Insoweit beschränkt die Klägerin ihren Anspruch auf die durch die Vermietung des Ladengeschäftes tatsächlich aus dem Miteigentumsanteil gezogenen Nutzungen, die sich auf insgesamt 14.827,41 EUR belaufen (13 Monate für den Zeitraum Dezember 2002 bis Dezember 2003 à 1.000,00 DM bzw. 511,29 EUR = 6.644,77 EUR zuzüglich 8 Monate für den Zeitraum ab 1.1.2004 à 2.000,00 DM bzw. 1.022,58 EUR = 8.180,64 EUR). In ihrer Klage hat sich die Klägerin die Geltendmachung einer darüber hinaus gehenden Entschädigung ausdrücklich vorbehalten. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsamtes vom 7.7.2004 (Anlage K 8) wurde der Beklagte Ziffer 1 zur Zahlung von 36.531,91 EUR unter Fristsetzung bis zum 31.7.2004 aufgefordert.
Die Klägerin hat zuletzt folgende Anträge gestellt:
1. Der Beklagte Ziffer 1 wird verurteilt, den im Erdgeschoss des Hauses befindlichen, 196 qm großen Laden nebst dem 123,53 qm großen Anbau, das im Keller des vorbezeichneten Objekts befindliche Lager nebst angrenzendem Aufenthaltsraum sowie die im Außenbereich des vorbezeichneten Objekts befindlichen Hofflächen - sämtliche Räume und Flächen in den als Anlage K 1 bis 3 überreichten Plänen mit den Ziffern 1 gekennzeichnet - zu räumen und an die Klägerin herauszugeben,
2. der Beklagte Ziffer 1 wird verurteilt, an die Klägerin 14.827,41 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.8.2004 zu bezahlen,
3. die Beklagten Ziffer 2 und 3 werden verurteilt, den im einstöckigen Anbau des Hauses befindlichen Laden, bestehend aus einem ca. 70 qm großen Ladenraum nebst einem Lagerraum, einem Waschraum sowie einem WC, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
10 
Die Beklagten beantragen,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Der Beklagte Ziffer 1 hält das Verlangen der Klägerin für rechtsmissbräuchlich. Nach seinem Vorbringen entspricht es der türkischen Tradition, dass Gebäude und Räumlichkeiten, die der Religionsausübung dienen, nicht im Eigentum von natürlichen Personen oder Personengemeinschaften stünden, sondern dem Privateigentum entzogen seien, indem das Eigentum einer religiösen Stiftung übertragen werde. Traditionell sei das Vermögen einer religiösen Stiftung auch dem staatlichen Zugriff entzogen. Bei der Stiftung habe es sich nach den Angaben von dem Vater von um einen solchen gehandelt. Zum Zweck des Immobilienerwerbs durch die Stiftung habe der Beklagte Ziffer 1 den gesamten Kaufpreis in Höhe von 550.000,00 DM aufgebracht, der in erheblichem Umfang durch Darlehen finanziert worden sei. Sowohl anfallende Steuern als auch die Instandhaltungskosten seien in der Folge vom Beklagten Ziffer 1 getragen worden, wobei die Stiftung niemals einen Einfluss auf die Nutzung des Gebäudes genommen habe. Als 1996 durch die gegründet worden sei, habe der Beklagte Ziffer 1 ergebnislos versucht, das Eigentum von der Stiftung zurück zu erhalten. Nunmehr sei vom Beklagten Ziffer 1 beabsichtigt, den Miteigentumsanteil der Klägerin käuflich zu erwerben. Auf dem freien Markt sei der Miteigentumsanteil der Klägerin unverkäuflich. Es lasse sich nicht mit den Garantien des Grundgesetzes vereinbaren, dass die Klägerin sowohl eine Veräußerung als auch eine Vermietung des Objektes ablehne. Es sei zu vermuten, dass die Klägerin das Ziel verfolge, Gemeinschaften zu zerschlagen, die mit der Organisation der Herren und in Verbindung gestanden hätten. Politische Gemeinsamkeiten zwischen dem Beklagten Ziffer 1 und diesen Organisationen bestünden nicht. Den von der Klägerin angegebenen Verkehrswert des Miteigentumsanteiles hält der Beklagte Ziffer 1 für überzogen. Aus den gleichen Gründen sei eine Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung zu verneinen. Die Mieteinnahmen seien lediglich zur Deckung der Kosten des Miteigentumsanteiles eingesetzt worden, der Beklagte Ziffer 1 sei stets von einer kostenlosen Nutzungsberechtigung ausgegangen.
13 
Die Beklagten Ziffer 2 und 3 machen sich den Vortrag des Beklagten Ziffer 1 zu eigen und berufen sich auf § 46 Satz 2 BGB sowie auf § 13 Abs. 4 VereinsG. Aus ihrer Sicht stellt die Neufassung des Herausgabeverlangens inhaltlich eine teilweise Rücknahme der Klage dar.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Klage hat in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg. Sämtliche Beklagten sind zur Räumung und Herausgabe der von ihnen genutzten Räumlichkeiten verpflichtet. Ferner kann die Klägerin von der Beklagten Ziffer 1 die Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.583,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1.8.2004 verlangen.
16 
I. Die gegen den Beklagten Ziffer 1 gerichtete Klage ist nur teilweise begründet.
17 
1. Ein Anspruch auf Herausgabe und Räumung ergibt sich aus § 985 BGB. Im Verhältnis zur Klägerin kann sich der Beklagte Ziffer 1 auf ein Recht zum Besitz nicht berufen.
18 
a) Die Klägerin ist Miteigentümerin zu 2/3 der Teil- und Wohnungseigentumsanlage in im Sinne von § 985 BGB. Durch die bestandskräftige Verbotsverfügung des Bundesministerium des Innern vom 8.12.2001 wurde die Stiftung des verboten und aufgelöst (§ 3 VereinsG). Der Verein und die von der Einziehung betroffenen Teilorganisationen sind dadurch erloschen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 VereinsG). Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsanordnung hat der Einziehungsbegünstigte - hier die Klägerin - das Vereinsvermögen und die eingezogenen Gegenstände als besondere Vermögensmasse (§ 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 VereinsG) erworben. Somit ist die Klägerin Eigentümerin desjenigen Miteigentumsanteiles geworden, den die Stiftung im Jahr 1991 erworben hatte.
19 
b) Unstreitig übt der Beklagte Ziffer 1 den Besitz an dem der Klägerin zustehenden Miteigentumsanteil aus. Soweit dem Beklagten Ziffer 3 durch Mietvertrag vom 1.1.2001 Räumlichkeiten zum Betrieb eines Ladengeschäftes überlassen wurden, ist der Beklagte Ziffer 1 als mittelbarer Besitzer anzusehen.
20 
c) Eine Berechtigung zum Besitz (§ 986 BGB) besteht nicht. Vertragliche Beziehungen der Beklagten zur Klägerin existieren nicht. Auf Vereinbarungen, die der Beklagte Ziffer 1 mit der Stiftung getroffen hatte, kann sich der Beklagte Ziffer 1 nicht berufen, weil diese Stiftung erloschen ist und dadurch ihre Rechtsfähigkeit verloren hat. Aus diesem Grunde ist die Klägerin insoweit - anders als in Bezug auf das übergegangene Aktiv- und Passivvermögen - nicht als Rechtsnachfolgerin der Stiftung anzusehen (Schnorr, Kommentar zum VereinsG, S. 193; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 10. Aufl., RN 3809). In Ermangelung einer Veräußerung ist § 566 Abs. 1 BGB nicht anwendbar.
21 
d) Das Räumungs- und Herausgabeverlangen der Klägerin stellt sich nicht als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB dar.
22 
aa) § 46 Satz 2 BGB, der vorsieht, dass der Fiskus das Vereinsvermögen im Falle der Entziehung der Rechtsfähigkeit tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden hat, steht der Klage nicht entgegen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nicht das Vermögen des Beklagten Ziffer 1 eingezogen worden ist. Es liegt auch keine Entziehung der Rechtsfähigkeit gem. § 43 Abs. 1 BGB vor, so dass ohnehin kein Raum für eine Heranziehung von § 46 BGB bleibt. Im Übrigen ist die rechtliche Bedeutung dieser Norm umstritten. Die Literatur spricht überwiegend von einer öffentlich-rechtlichen Auflage (RGRK/Steffen, § 46 RN 2; Palandt-Heinrichs, 64. Aufl., RN 4 zu § 47 BGB). Selbst dann, wenn die Auffassung zuträfe, dass etwaigen Begünstigten ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf ermessensfehlerfreie Verwendung des Vermögens erwachsen sollte, wäre bei einer Verletzung dieses Anspruches gem. § 40 VwGO verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz zu gewähren (Reuter in Mü-Ko, 4. Aufl., RN 10 zu § 45 bis 47 BGB).
23 
Das gleiche gilt für § 13 Abs. 4 VereinsG. Insoweit kann lediglich von einem sozio-politischen Postulat gesprochen werden (Schnorr, Kommentar zum VereinsG, S. 218).
24 
bb) Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 4 GG vor. Eine Beschränkung der Freiheit der Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG) wird durch eine Räumung und Herausgabe weder bezweckt noch erreicht. Dem Beklagten Ziffer 1 bleibt es unbenommen, andere Räumlichkeiten zu erwerben oder anzumieten, um seinen Mitgliedern Räume zur Religionsausübung zur Verfügung zu stellen. Dass der Beklagte Ziffer 1 erhebliche finanzielle Mittel verloren hat, was den Erwerb und möglicherweise auch die Anmietung entsprechender Räume wirtschaftlich erschwert, ist allein darauf zurück zu führen, dass der Beklagte Ziffer 1 auf Repräsentanten einer Stiftung vertraut hat, deren Zwecke und Tätigkeit sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik gerichtet haben. Hierzu hat die Klägerin weder beigetragen noch ist sie hierfür verantwortlich.
25 
cc) Mögliche Schwierigkeiten in Bezug auf die Veräußerbarkeit des Miteigentums der Klägerin verschaffen dem Beklagten kein Recht zum Besitz. Als Eigentümerin kann die Klägerin frei über die Verwendung und Nutzung der ihr gehörenden Räumlichkeiten verfügen. Aus diesem Grunde verfängt auch die Argumentation des Beklagten Ziffer 1 nicht, eine Räumung und Herausgabe sei vorliegend nicht notwendig. Die Klägerin ist aus Rechtsgründen weder zu einem Verkauf noch zu einer Vermietung ihres Miteigentums verpflichtet.
26 
dd) Die Vermutung der Beklagten Ziffer 1, die Klägerin wolle Gemeinschaften zerschlagen, die mit der Organisation der und in Verbindung gestanden hätten, ist durch keinerlei Fakten belegt. Die Beklagten tragen insoweit in tatsächlicher Hinsicht nicht einmal Anhaltspunkte vor.
27 
2. Der Beklagte Ziffer 1 ist gem. § 987 Abs. 1 BGB für den Monat August 2004 zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.583,24 EUR nebst Zinsen an die Klägerin verpflichtet. Das über diesen Betrag hinausgehende Zahlungsverlangen der Klägerin bleibt ohne Erfolg.
28 
a) Auf den nachträglich nichtberechtigten Fremdbesitzer, dessen Besitzrechtsverhältnis ohne Rückwirkung endete, sind die §§ 987 ff. anwendbar, soweit eine Tatbestandsverwirklichung nach Besitzrechtsende eingetreten ist (Palandt-Bassenge, 64. Aufl., RN 9 ff. der Vorbemerkung zu § 987 BGB).
29 
b) Da der Herausgabeanspruch mit Zustellung vom 13.7.2004 (Bl. 16 d.A.) rechtshängig geworden ist, schuldet der Beklagte die nach diesem Zeitpunkt gezogenen Nutzungen gem. § 987 Abs. 1 BGB. Dies betrifft den Monat Juli 2004 teilweise (ab dem 14.7.) und den Monat August 2004.
30 
c) Für den Zeitraum 1.12.2002 bis 13.7.2004 ergibt sich ein Anspruch auf Entrichtung einer Nutzungsentschädigung weder aus § 990 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 987 Abs. 1 BGB noch aus § 988 BGB.
31 
aa) Falls der Besitzer beim Besitzererwerb noch gutgläubig war, tritt eine verschärfte Haftung dann ein, wenn er nachträglich von seiner fehlenden Besitzberechtigung positive Kenntnis erlangt (§ 990 Abs. 1 Satz 2 BGB). Nachträgliche grob fahrlässige Unkenntnis reicht nicht aus. Dabei genügt die bloße Kenntnis des Besitzes von Tatsachen, aus denen sich seine Nichtberechtigung ergibt, nicht; der Besitzer muss vielmehr aus diesem Tatsachen auch den Schluss auf das Fehlen seines zunächst angenommenen Besitz- rechts gezogen haben. Auch eine auf einem Rechtsirrtum beruhende Unkenntnis der Vindikationslage schließt grundsätzlich die Haftungsverschärfung aus. Dies gilt selbst dann, wenn der Rechtsirrtum verschuldet (vermeidbar) war. Die erforderliche Kenntnis muss aber dann als erlangt angesehen werden, wenn dem Besitzer die Rechte des Eigentümers durch liquide Beweise dargetan werden oder wenn er über den Mangel seines Besitzrechtes in einer Weise aufgeklärt wird, dass sich ein redlich Denkender, der von dem Gedanken an den eigenen Vorteil nicht beeinflusst ist, der Überzeugung hiervon nicht verschließen würde. Das gleiche gilt, wenn sich der Besitzer bewusst der Kenntnisnahme entzieht. In diesem Fall schützt den Besitzer nicht einmal die Unkenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen der Besitzberechtigung ergibt. Ein solcher Fall liegt vor, wenn Zweifel an der Existenz des Besitzrechtes bestehen und die planmäßige Vermeidung möglicherweise einschlägiger Informationen zur Erhaltung der Unkenntnis hinzutritt (vgl. zum Ganzen Staudinger-Gursky, 1999, RN 30 zu § 990 BGB).
32 
Unter Heranziehung dieser Grundsätze ist nicht von einer Bösgläubigkeit des Beklagten Ziffer 1 i.S.v. § 990 Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen. Zwar bestand auf Grund der bestandskräftigen Verbotsverfügung des Bundesministerium des Innern Anlass, an der Berechtigung zum Besitz des Beklagten Ziffer 1 im Verhältnis zur Klägerin zu zweifeln. Indessen traf den Beklagten Ziffer 1 keine Erkundigungspflicht (BGHZ 26, 256, 260). Auch im vorliegenden Fall schloss die auf einem Rechtsirrtum beruhende Unkenntnis der Vindikationslage die Haftungsverschärfung aus. Konkrete Umstände, aus denen sich die Bösgläubigkeit ergibt, wurden von der Klägerin nicht behauptet. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass das BVerfG erst im Oktober 2003 eine Entscheidung getroffen hat. Dafür, dass der Beklagte Ziffer 1 planmäßig und damit bewusst einschlägigen Rechtsrat nicht eingeholt und dadurch ebenfalls planmäßig sich die Unkenntnis vom fehlenden Besitzrecht erhalten hat, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Die Klägerin hat dazu ebenfalls keinerlei Sachvortrag gehalten. Somit ist die erforderliche Bösgläubigkeit, die von der Klägerin dazulegen und zu beweisen ist (Staudinger-Gursky, 1999, RN 58 zu § 990 BGB), nicht belegt.
33 
bb) Auf § 988 BGB kann nicht zurückgegriffen werden, weil der Beklagte Ziffer 1 den Besitz nicht unentgeltlich erlangt hat. Zum einen hat der Beklagte Ziffer 1 zumindest einen Teil des Kaufpreises aufgebracht, zum anderen wurden verschiedene Instandhaltungskosten vom Beklagten Ziffer 1 entrichtet. Auf bereicherungsrechtliche Ansprüche kann sich die Klägerin nicht stützen (§ 993 Abs. 2. Halbs. BGB).
34 
d) Die den Monat Juli 2004 betreffenden Nutzungen belaufen sich auf 560,66 EUR (täglicher Mietzins: 1.022,58 EUR ./. 31 Tage = 32,98 EUR x 17 Tage). Für August 2004 sind weitere 1.022,58 EUR hinzuzurechnen.
35 
e) Die Zinsforderung ist gem. § 291 BGB berechtigt. Die Klägerin hat Zinsen allerdings erst ab 1.8.2004 geltend gemacht (§ 308 ZPO).
36 
II. Aus den gleichen Gründen schulden die Beklagten Ziffer 2 und 3 die Herausgabe der von ihnen genutzten Räumlichkeiten.
37 
Dadurch, dass die Stiftung des als juristische Person erloschen ist, haben auch die Beklagten Ziffer 2 und 3 ihre Berechtigung zum Besitz verloren. Unstreitig ist, dass die Beklagten diejenigen Räumlichkeiten nutzen, die die Klägerin in ihrem korrigierten Räumungsantrag aufgeführt hat.
38 
III. 1. Der Streitwert der Räumungs- und Herausgabeanträge richtet sich nach § 41 Abs. 2 Satz 2 GKG; die Wertvorschrift des § 6 ZPO ist nur für die Zuständigkeit und Rechtsmittelzulässigkeit maßgeblich (Zöller-Herget, 25. Aufl., RN 1 zu § 6 ZPO). Ausgehend von den Angaben der Klägerin wurde der Nettomietzins ihres Miteigentumsanteiles auf jährlich 23.000,00 EUR geschätzt (Antrag Ziffer 1). Unter Berücksichtigung der vom Beklagten Ziffer 3 monatlich zu entrichtenden Miete in Höhe von 1.022,58 EUR errechnet sich in Bezug auf die Beklagten Ziffer 2 und 3 ein Streitwert in Höhe von 12.270,96 EUR (Antrag Ziffer 3). Zusammen mit dem Streitwert von 14.827,41 EUR des Antrages Ziffer 2 führt dies zu einem Gesamtstreitwert in Höhe von 50.098,37 EUR.
39 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, 100 Abs. 4 ZPO. Es liegt ein Anwendungsfall der Baumbach’schen Formel vor. Die Kosten waren unter den Parteien im Verhältnis ihrer Beteiligung am Verfahren aufzuteilen. Ausgehend von den unterschiedlichen Streitwerten ergibt sich, dass der Beklagte Ziffer 1 zu ca. 75% und die Beklagten Ziffer 2 und 3 zu ca. 25% am Rechtsstreit beteiligt sind. Die Klägerin gewinnt im Verhältnis zum Beklagten Ziffer 1 zu ca. 2/3 (nämlich im Umfang von 24.583,24 EUR bei einem Streitwert von 37.827,41 EUR) und im Verhältnis zu den Beklagten Ziffer 2 und 3 ganz, insgesamt damit lediglich im Umfang von ca. ½.
40 
3. Eine teilweise Rücknahme der Klage, die sich gegen die Beklagten Ziffer 2 und 3 richtet, liegt nicht vor. Von der Klägerin wurden anfänglich die von den Beklagten Ziffer 2 und 3 herauszugebenden Räumlichkeiten irrtümlich falsch bezeichnet. Von Anfang an war
aber für die Beklagten Ziffer 2 und 3 klar erkennbar, dass lediglich diejenigen Räumlichkeiten herausverlangt werden, die auch tatsächlich von den Beklagten Ziffer 2 und 3 genutzt werden, denn die Klägerin hat im Schriftsatz vom 3.8.2004, der den ursprünglichen Antrag beinhaltet hat, ausdrücklich auf den Mietvertrag vom 1.1.2001 Bezug genommen. Insofern enthielt der geänderte Antrag lediglich eine Berichtigung eines Irrtums, der als solcher bereits offensichtlich war. Für die Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit der Folge einer teilweisen Kostentragungspflicht der Klägerin bleibt da-her kein Raum.
41 
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.

Gründe

 
15 
Die zulässige Klage hat in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg. Sämtliche Beklagten sind zur Räumung und Herausgabe der von ihnen genutzten Räumlichkeiten verpflichtet. Ferner kann die Klägerin von der Beklagten Ziffer 1 die Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.583,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1.8.2004 verlangen.
16 
I. Die gegen den Beklagten Ziffer 1 gerichtete Klage ist nur teilweise begründet.
17 
1. Ein Anspruch auf Herausgabe und Räumung ergibt sich aus § 985 BGB. Im Verhältnis zur Klägerin kann sich der Beklagte Ziffer 1 auf ein Recht zum Besitz nicht berufen.
18 
a) Die Klägerin ist Miteigentümerin zu 2/3 der Teil- und Wohnungseigentumsanlage in im Sinne von § 985 BGB. Durch die bestandskräftige Verbotsverfügung des Bundesministerium des Innern vom 8.12.2001 wurde die Stiftung des verboten und aufgelöst (§ 3 VereinsG). Der Verein und die von der Einziehung betroffenen Teilorganisationen sind dadurch erloschen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 VereinsG). Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsanordnung hat der Einziehungsbegünstigte - hier die Klägerin - das Vereinsvermögen und die eingezogenen Gegenstände als besondere Vermögensmasse (§ 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 VereinsG) erworben. Somit ist die Klägerin Eigentümerin desjenigen Miteigentumsanteiles geworden, den die Stiftung im Jahr 1991 erworben hatte.
19 
b) Unstreitig übt der Beklagte Ziffer 1 den Besitz an dem der Klägerin zustehenden Miteigentumsanteil aus. Soweit dem Beklagten Ziffer 3 durch Mietvertrag vom 1.1.2001 Räumlichkeiten zum Betrieb eines Ladengeschäftes überlassen wurden, ist der Beklagte Ziffer 1 als mittelbarer Besitzer anzusehen.
20 
c) Eine Berechtigung zum Besitz (§ 986 BGB) besteht nicht. Vertragliche Beziehungen der Beklagten zur Klägerin existieren nicht. Auf Vereinbarungen, die der Beklagte Ziffer 1 mit der Stiftung getroffen hatte, kann sich der Beklagte Ziffer 1 nicht berufen, weil diese Stiftung erloschen ist und dadurch ihre Rechtsfähigkeit verloren hat. Aus diesem Grunde ist die Klägerin insoweit - anders als in Bezug auf das übergegangene Aktiv- und Passivvermögen - nicht als Rechtsnachfolgerin der Stiftung anzusehen (Schnorr, Kommentar zum VereinsG, S. 193; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 10. Aufl., RN 3809). In Ermangelung einer Veräußerung ist § 566 Abs. 1 BGB nicht anwendbar.
21 
d) Das Räumungs- und Herausgabeverlangen der Klägerin stellt sich nicht als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB dar.
22 
aa) § 46 Satz 2 BGB, der vorsieht, dass der Fiskus das Vereinsvermögen im Falle der Entziehung der Rechtsfähigkeit tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden hat, steht der Klage nicht entgegen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nicht das Vermögen des Beklagten Ziffer 1 eingezogen worden ist. Es liegt auch keine Entziehung der Rechtsfähigkeit gem. § 43 Abs. 1 BGB vor, so dass ohnehin kein Raum für eine Heranziehung von § 46 BGB bleibt. Im Übrigen ist die rechtliche Bedeutung dieser Norm umstritten. Die Literatur spricht überwiegend von einer öffentlich-rechtlichen Auflage (RGRK/Steffen, § 46 RN 2; Palandt-Heinrichs, 64. Aufl., RN 4 zu § 47 BGB). Selbst dann, wenn die Auffassung zuträfe, dass etwaigen Begünstigten ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf ermessensfehlerfreie Verwendung des Vermögens erwachsen sollte, wäre bei einer Verletzung dieses Anspruches gem. § 40 VwGO verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz zu gewähren (Reuter in Mü-Ko, 4. Aufl., RN 10 zu § 45 bis 47 BGB).
23 
Das gleiche gilt für § 13 Abs. 4 VereinsG. Insoweit kann lediglich von einem sozio-politischen Postulat gesprochen werden (Schnorr, Kommentar zum VereinsG, S. 218).
24 
bb) Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 4 GG vor. Eine Beschränkung der Freiheit der Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG) wird durch eine Räumung und Herausgabe weder bezweckt noch erreicht. Dem Beklagten Ziffer 1 bleibt es unbenommen, andere Räumlichkeiten zu erwerben oder anzumieten, um seinen Mitgliedern Räume zur Religionsausübung zur Verfügung zu stellen. Dass der Beklagte Ziffer 1 erhebliche finanzielle Mittel verloren hat, was den Erwerb und möglicherweise auch die Anmietung entsprechender Räume wirtschaftlich erschwert, ist allein darauf zurück zu führen, dass der Beklagte Ziffer 1 auf Repräsentanten einer Stiftung vertraut hat, deren Zwecke und Tätigkeit sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik gerichtet haben. Hierzu hat die Klägerin weder beigetragen noch ist sie hierfür verantwortlich.
25 
cc) Mögliche Schwierigkeiten in Bezug auf die Veräußerbarkeit des Miteigentums der Klägerin verschaffen dem Beklagten kein Recht zum Besitz. Als Eigentümerin kann die Klägerin frei über die Verwendung und Nutzung der ihr gehörenden Räumlichkeiten verfügen. Aus diesem Grunde verfängt auch die Argumentation des Beklagten Ziffer 1 nicht, eine Räumung und Herausgabe sei vorliegend nicht notwendig. Die Klägerin ist aus Rechtsgründen weder zu einem Verkauf noch zu einer Vermietung ihres Miteigentums verpflichtet.
26 
dd) Die Vermutung der Beklagten Ziffer 1, die Klägerin wolle Gemeinschaften zerschlagen, die mit der Organisation der und in Verbindung gestanden hätten, ist durch keinerlei Fakten belegt. Die Beklagten tragen insoweit in tatsächlicher Hinsicht nicht einmal Anhaltspunkte vor.
27 
2. Der Beklagte Ziffer 1 ist gem. § 987 Abs. 1 BGB für den Monat August 2004 zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.583,24 EUR nebst Zinsen an die Klägerin verpflichtet. Das über diesen Betrag hinausgehende Zahlungsverlangen der Klägerin bleibt ohne Erfolg.
28 
a) Auf den nachträglich nichtberechtigten Fremdbesitzer, dessen Besitzrechtsverhältnis ohne Rückwirkung endete, sind die §§ 987 ff. anwendbar, soweit eine Tatbestandsverwirklichung nach Besitzrechtsende eingetreten ist (Palandt-Bassenge, 64. Aufl., RN 9 ff. der Vorbemerkung zu § 987 BGB).
29 
b) Da der Herausgabeanspruch mit Zustellung vom 13.7.2004 (Bl. 16 d.A.) rechtshängig geworden ist, schuldet der Beklagte die nach diesem Zeitpunkt gezogenen Nutzungen gem. § 987 Abs. 1 BGB. Dies betrifft den Monat Juli 2004 teilweise (ab dem 14.7.) und den Monat August 2004.
30 
c) Für den Zeitraum 1.12.2002 bis 13.7.2004 ergibt sich ein Anspruch auf Entrichtung einer Nutzungsentschädigung weder aus § 990 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 987 Abs. 1 BGB noch aus § 988 BGB.
31 
aa) Falls der Besitzer beim Besitzererwerb noch gutgläubig war, tritt eine verschärfte Haftung dann ein, wenn er nachträglich von seiner fehlenden Besitzberechtigung positive Kenntnis erlangt (§ 990 Abs. 1 Satz 2 BGB). Nachträgliche grob fahrlässige Unkenntnis reicht nicht aus. Dabei genügt die bloße Kenntnis des Besitzes von Tatsachen, aus denen sich seine Nichtberechtigung ergibt, nicht; der Besitzer muss vielmehr aus diesem Tatsachen auch den Schluss auf das Fehlen seines zunächst angenommenen Besitz- rechts gezogen haben. Auch eine auf einem Rechtsirrtum beruhende Unkenntnis der Vindikationslage schließt grundsätzlich die Haftungsverschärfung aus. Dies gilt selbst dann, wenn der Rechtsirrtum verschuldet (vermeidbar) war. Die erforderliche Kenntnis muss aber dann als erlangt angesehen werden, wenn dem Besitzer die Rechte des Eigentümers durch liquide Beweise dargetan werden oder wenn er über den Mangel seines Besitzrechtes in einer Weise aufgeklärt wird, dass sich ein redlich Denkender, der von dem Gedanken an den eigenen Vorteil nicht beeinflusst ist, der Überzeugung hiervon nicht verschließen würde. Das gleiche gilt, wenn sich der Besitzer bewusst der Kenntnisnahme entzieht. In diesem Fall schützt den Besitzer nicht einmal die Unkenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen der Besitzberechtigung ergibt. Ein solcher Fall liegt vor, wenn Zweifel an der Existenz des Besitzrechtes bestehen und die planmäßige Vermeidung möglicherweise einschlägiger Informationen zur Erhaltung der Unkenntnis hinzutritt (vgl. zum Ganzen Staudinger-Gursky, 1999, RN 30 zu § 990 BGB).
32 
Unter Heranziehung dieser Grundsätze ist nicht von einer Bösgläubigkeit des Beklagten Ziffer 1 i.S.v. § 990 Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen. Zwar bestand auf Grund der bestandskräftigen Verbotsverfügung des Bundesministerium des Innern Anlass, an der Berechtigung zum Besitz des Beklagten Ziffer 1 im Verhältnis zur Klägerin zu zweifeln. Indessen traf den Beklagten Ziffer 1 keine Erkundigungspflicht (BGHZ 26, 256, 260). Auch im vorliegenden Fall schloss die auf einem Rechtsirrtum beruhende Unkenntnis der Vindikationslage die Haftungsverschärfung aus. Konkrete Umstände, aus denen sich die Bösgläubigkeit ergibt, wurden von der Klägerin nicht behauptet. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass das BVerfG erst im Oktober 2003 eine Entscheidung getroffen hat. Dafür, dass der Beklagte Ziffer 1 planmäßig und damit bewusst einschlägigen Rechtsrat nicht eingeholt und dadurch ebenfalls planmäßig sich die Unkenntnis vom fehlenden Besitzrecht erhalten hat, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Die Klägerin hat dazu ebenfalls keinerlei Sachvortrag gehalten. Somit ist die erforderliche Bösgläubigkeit, die von der Klägerin dazulegen und zu beweisen ist (Staudinger-Gursky, 1999, RN 58 zu § 990 BGB), nicht belegt.
33 
bb) Auf § 988 BGB kann nicht zurückgegriffen werden, weil der Beklagte Ziffer 1 den Besitz nicht unentgeltlich erlangt hat. Zum einen hat der Beklagte Ziffer 1 zumindest einen Teil des Kaufpreises aufgebracht, zum anderen wurden verschiedene Instandhaltungskosten vom Beklagten Ziffer 1 entrichtet. Auf bereicherungsrechtliche Ansprüche kann sich die Klägerin nicht stützen (§ 993 Abs. 2. Halbs. BGB).
34 
d) Die den Monat Juli 2004 betreffenden Nutzungen belaufen sich auf 560,66 EUR (täglicher Mietzins: 1.022,58 EUR ./. 31 Tage = 32,98 EUR x 17 Tage). Für August 2004 sind weitere 1.022,58 EUR hinzuzurechnen.
35 
e) Die Zinsforderung ist gem. § 291 BGB berechtigt. Die Klägerin hat Zinsen allerdings erst ab 1.8.2004 geltend gemacht (§ 308 ZPO).
36 
II. Aus den gleichen Gründen schulden die Beklagten Ziffer 2 und 3 die Herausgabe der von ihnen genutzten Räumlichkeiten.
37 
Dadurch, dass die Stiftung des als juristische Person erloschen ist, haben auch die Beklagten Ziffer 2 und 3 ihre Berechtigung zum Besitz verloren. Unstreitig ist, dass die Beklagten diejenigen Räumlichkeiten nutzen, die die Klägerin in ihrem korrigierten Räumungsantrag aufgeführt hat.
38 
III. 1. Der Streitwert der Räumungs- und Herausgabeanträge richtet sich nach § 41 Abs. 2 Satz 2 GKG; die Wertvorschrift des § 6 ZPO ist nur für die Zuständigkeit und Rechtsmittelzulässigkeit maßgeblich (Zöller-Herget, 25. Aufl., RN 1 zu § 6 ZPO). Ausgehend von den Angaben der Klägerin wurde der Nettomietzins ihres Miteigentumsanteiles auf jährlich 23.000,00 EUR geschätzt (Antrag Ziffer 1). Unter Berücksichtigung der vom Beklagten Ziffer 3 monatlich zu entrichtenden Miete in Höhe von 1.022,58 EUR errechnet sich in Bezug auf die Beklagten Ziffer 2 und 3 ein Streitwert in Höhe von 12.270,96 EUR (Antrag Ziffer 3). Zusammen mit dem Streitwert von 14.827,41 EUR des Antrages Ziffer 2 führt dies zu einem Gesamtstreitwert in Höhe von 50.098,37 EUR.
39 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, 100 Abs. 4 ZPO. Es liegt ein Anwendungsfall der Baumbach’schen Formel vor. Die Kosten waren unter den Parteien im Verhältnis ihrer Beteiligung am Verfahren aufzuteilen. Ausgehend von den unterschiedlichen Streitwerten ergibt sich, dass der Beklagte Ziffer 1 zu ca. 75% und die Beklagten Ziffer 2 und 3 zu ca. 25% am Rechtsstreit beteiligt sind. Die Klägerin gewinnt im Verhältnis zum Beklagten Ziffer 1 zu ca. 2/3 (nämlich im Umfang von 24.583,24 EUR bei einem Streitwert von 37.827,41 EUR) und im Verhältnis zu den Beklagten Ziffer 2 und 3 ganz, insgesamt damit lediglich im Umfang von ca. ½.
40 
3. Eine teilweise Rücknahme der Klage, die sich gegen die Beklagten Ziffer 2 und 3 richtet, liegt nicht vor. Von der Klägerin wurden anfänglich die von den Beklagten Ziffer 2 und 3 herauszugebenden Räumlichkeiten irrtümlich falsch bezeichnet. Von Anfang an war
aber für die Beklagten Ziffer 2 und 3 klar erkennbar, dass lediglich diejenigen Räumlichkeiten herausverlangt werden, die auch tatsächlich von den Beklagten Ziffer 2 und 3 genutzt werden, denn die Klägerin hat im Schriftsatz vom 3.8.2004, der den ursprünglichen Antrag beinhaltet hat, ausdrücklich auf den Mietvertrag vom 1.1.2001 Bezug genommen. Insofern enthielt der geänderte Antrag lediglich eine Berichtigung eines Irrtums, der als solcher bereits offensichtlich war. Für die Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit der Folge einer teilweisen Kostentragungspflicht der Klägerin bleibt da-her kein Raum.
41 
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.

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