Urteil vom Landgericht Wuppertal - 3 O 150/18

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.700,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2018 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 4.529,40 Euro Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges VW Sharan mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXX zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 03.05.2018 mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.358,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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