Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-15 U 199/05

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 19. September 2005 – Az. 3 O 290/04 – teilweise abgeändert und unter Abweisung der Klage im Übrigen festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigungserklärungen der Beklagten vom 03. Februar 2004 und vom 10. März 2004 nicht fristlos beendet worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 90% und die Beklagte zu 10% mit Ausnahme der durch die Anrufung des Arbeitsgerichts entstandenen Mehrkosten, die der Kläger allein trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.


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